{"id":"bgbl1-2008-31-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":31,"date":"2008-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/31#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_31.pdf#page=69","order":4,"title":"Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts","law_date":"2008-07-22T00:00:00Z","page":1405,"pdf_page":69,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008              1405\nAnordnung\ndes Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung\nvon Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts\nVom 22. Juli 2008\nNach                                                      – § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2\n– § 387 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch            und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes\n– Arbeitsförderung –, Artikel 1 des Gesetzes vom         ordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit an:\n24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), der durch Arti-\nkel 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli        I. Ü b e r t r a g u n g v o n B e f u g n i s s e n f ü r\n2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, und              Beamtinnen und Beamte der Bundes-\n– § 388 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch             agentur für Arbeit\n– Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1            1. Ernennung, Entlassung und Versetzung in den\nNr. 222 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003                      Ruhestand\n(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,\nDer Vorstand überträgt nach § 388 Abs. 2 des\nin Verbindung mit                                                  Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Befugnis\n– § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-                 zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten\n16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033),                      der Bundesagentur für Arbeit, denen ein Dienst-\n– § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung                  posten mit der Bewertung der Besoldungsgrup-\nder Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I                   pen A 2 bis A 14 der Bundesbesoldungsord-\nS. 675)                                                         nung A dauerhaft übertragen ist, einschließlich\nderer bis zur Anstellung\nin Verbindung mit\n– § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengeset-                1.1 einer Agentur für Arbeit auf die Geschäfts-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            führerinnen und Geschäftsführer oder die\n31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch Artikel 2                  Vorsitzenden der Geschäftsführung der\nNr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002                     Agenturen für Arbeit;\n(BGBl. I S. 2138) geändert worden ist,                               Ausnahmen hiervon sind\n– § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes,                              1.1.1 Mitglieder der Geschäftsführungen der\n– § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesdisziplinar-                             Agenturen für Arbeit;\ngesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und\n1.1.2 Beamtinnen und Beamte, soweit ihnen\n– § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung                           ein Dienstposten mit der Bewertung\ndes Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesun-                             der Besoldungsgruppen A 13 (Verwal-\nmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit                         tungsoberamtsrat und Verwaltungs-\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ar-                          rat) der Bundesbesoldungsordnung A\nbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584)                       oder A 14 der Bundesbesoldungsord-\nin Verbindung mit                                                              nung A übertragen ist.","1406             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\nFür diesen Personenkreis sind die Vorsitzen-                  der Besoldungsgruppen A 15 der Bundesbe-\nden der Geschäftsführung der jeweiligen Re-                   soldungsordnung A oder höher übertragen\ngionaldirektion zuständig;                                    wird, werden durch die Agenturen für Arbeit\n1.2 einer Regionaldirektion auf die Vorsitzenden                   im Benehmen mit den Regionaldirektionen\nder Geschäftsführung der Regionaldirektio-                    und im Einvernehmen mit der Zentrale zuge-\nnen;                                                          wiesen. Für Abordnungen zu Arbeitsgemein-\nschaften, die als juristische Personen des\n1.3 einer besonderen Dienststelle der Bundes-                      öffentlichen Rechts Dienstherrnfähigkeit be-\nagentur für Arbeit auf die Leiterinnen und                    sitzen, gilt diese Regelung in gleicher Weise.\nLeiter der besonderen Dienststellen.\nDie Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für               Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für\ndie jeweilige Abwesenheitsvertretung.                         die jeweilige Abwesenheitsvertretung.\n2. Dienstpostenübertragung                                    4. Befugnisse der obersten Dienstbehörde\nDie Zuständigkeit für Dienstpostenübertragun-                 Nach § 387 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches\ngen richtet sich nach Nummer 1. Maßgebend ist                 Sozialgesetzbuch werden alle Befugnisse der\ndabei die Bewertung des zu übertragenden                      obersten Dienstbehörde wie folgt übertragen:\nDienstpostens. Darüber hinausgehende Zustim-\nmungsvorbehalte für die Übertragung bestimm-                  4.1 Alle Befugnisse, die nach Rechtsvorschriften\nter Funktionen bleiben hiervon unberührt.                          auf nachgeordnete Behörden übertragbar\n3. Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Um-                           sind, auf die Geschäftsführerinnen und Ge-\nsetzung                                                            schäftsführer oder die Vorsitzenden der Ge-\nschäftsführungen der Agenturen für Arbeit,\nDie Zuständigkeit für Versetzungen, Abordnun-                      die Vorsitzenden der Geschäftsführungen\ngen mit dem Ziel der Versetzung, Abordnungen,                      der Regionaldirektionen sowie die Leiterin-\nZuweisungen und Umsetzungen richtet sich                           nen und Leiter der besonderen Dienststellen,\nnach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:                              soweit sie nach Maßgabe der Nummer 1 für\n3.1 Die Zuständigkeit richtet sich nach der Be-                    die Ernennung zuständig sind; soweit nur die\nwertung des zu übertragenden Dienstpos-                       Übertragung auf unmittelbar nachgeordnete\ntens.                                                         Behörden zugelassen ist, für den in Num-\n3.2 Die Personalmaßnahme wird von der abge-                        mer 1.1 genannten Personenkreis auf die\nbenden Dienststelle im Einvernehmen mit                       Vorsitzenden der Geschäftsführungen der\nder aufnehmenden Dienststelle verfügt.                        Regionaldirektionen.\n3.3 Versetzungen, Abordnungen mit dem Ziel                    4.2 Abweichend vom Grundsatz der Nummer 2.1\nder Versetzung und Abordnungen                                werden übertragen:\n3.3.1 zur Zentrale und zu obersten Bundes-                    4.2.1 Befugnisse zu Entscheidungen im Rei-\nbehörden sind von der Delegation                              se- und Umzugskostenrecht nach\nausgenommen;                                                  Maßgabe zu treffender gesonderter\n3.3.2 zu den Regionaldirektionen aus den                             Weisungen;\nAgenturen für Arbeit obliegen den Re-\ngionaldirektionen; gegebenenfalls im                   4.2.2 folgende Befugnisse auf die Leiterin\nEinvernehmen mit der für die abge-                            oder den Leiter des BA-Service-Hau-\nbende Agentur für Arbeit zuständigen                          ses\nRegionaldirektion.                                            4.2.2.1 Befugnisse zu Entscheidun-\n3.4 Abordnungen im Rahmen von Maßnahmen                                             gen aufgrund der Vorschriften\nder Personalentwicklung einschließlich Aus-                                    über die Gewährung von Bei-\nbildung und Qualifizierung obliegen den                                        hilfen in Krankheits-, Pflege-,\nnachgeordneten Dienststellen nach Maß-                                         Geburts- und Todesfällen für\ngabe besonderer Weisungen.                                                     alle Beschäftigten sowie Ver-\n3.5 Für die Zuweisung von Tätigkeiten nach                                          sorgungsempfängerinnen und\n§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes                                         Versorgungsempfänger;\nin Arbeitsgemeinschaften (§ 44b des Zweiten                          4.2.2.2 Befugnisse zu Entscheidun-\nBuches Sozialgesetzbuch) sind die Ge-                                          gen auf dem Gebiet des Ver-\nschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder                                    sorgungsrechts, mit Aus-\ndie Vorsitzenden der Geschäftsführungen                                        nahme von Entscheidungen\nder Agenturen für Arbeit zuständig. Die Zu-                                    nach § 31 Abs. 5 des Beam-\nweisung von Tätigkeiten an Beamtinnen und                                      tenversorgungsgesetzes.\nBeamte, denen ein Dienstposten mit der Be-\nwertung der Besoldungsgruppen A 13 (Ver-                 In den Fällen, in denen nach § 87 Abs. 2 des\nwaltungsoberamtsrat und Verwaltungsrat)                  Bundesbeamtengesetzes, § 12 Abs. 2 Satz 3\noder A 14 der Bundesbesoldungsordnung A                  des Bundesbesoldungsgesetzes und § 52 Abs. 2\nübertragen wird, erfolgt durch die Agenturen             Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes von\nfür Arbeit im Einvernehmen mit den Regio-                der Rückforderung von Bezügen aus Billigkeits-\nnaldirektionen. Beamtinnen und Beamte,                   gründen abgesehen werden kann, gilt die Zu-\ndenen ein Dienstposten mit der Bewertung                 stimmung der obersten Dienstbehörde als erteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008                  1407\n5. Befugnisse zur Entscheidung über Widersprü-                    7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Bundesdisziplinarge-\nche                                                                  setzes die Befugnis, Disziplinarklage zu er-\nDie Befugnis zur Entscheidung über Widersprü-                        heben gegen Beamtinnen und Beamte\nche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird                       7.2.1 der Regionaldirektionen und der Agen-\nauf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der                               turen für Arbeit im Bezirk der jewei-\nRegionaldirektionen und die Leiterinnen und Lei-                            ligen Regionaldirektion – mit Aus-\nter der besonderen Dienststellen übertragen, so-                            nahme der Mitglieder der Geschäfts-\nweit sie oder ihnen nachgeordnete Dienststellen                             führungen – auf die Vorsitzenden der\nfür den Erlass des Verwaltungsakts zuständig                                Geschäftsführung der Regionaldirek-\nwaren und dem Widerspruch nicht abgeholfen                                  tionen;\nwurde.                                                               7.2.2 einer besonderen Dienststelle bis ein-\n6. Befugnisse bei Klagen                                                       schließlich Besoldungsgruppe A 14\nDie Befugnis, die Bundesagentur für Arbeit bei                              der Bundesbesoldungsordnung A auf\nKlagen aus dem Beamtenverhältnis der aktiven                                die Leiterinnen und Leiter der beson-\nsowie der ehemaligen Beamtinnen und Beamten,                                deren Dienststellen.\nder Versorgungsempfängerinnen und Versor-                      7.3 Nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinarge-\ngungsempfänger zu vertreten, wird für Klagen                         setzes die Befugnis, über die Widersprüche\nvor dem Verwaltungsgericht und dem Oberver-                          von Beamtinnen und Beamten zu entschei-\nwaltungsgericht auf die Vorsitzenden der Ge-                         den\nschäftsführung der Regionaldirektionen und die                       7.3.1 auf die Vorsitzenden der Geschäfts-\nLeiterinnen und Leiter der besonderen Dienst-                               führung der jeweiligen Regionaldirekti-\nstellen übertragen, soweit sie über den Wider-                              on, soweit die Regionaldirektion oder\nspruch zu entscheiden hatten. Die Befugnis, die                             die ihr nachgeordneten Dienststellen\nBundesagentur für Arbeit in Beschwerdeverfah-                               für den Erlass der Disziplinarverfügung\nren zum Versorgungsausgleich nach § 1587a                                   zuständig sind;\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs vor den Oberlan-\ndesgerichten zu vertreten, wird auf die Leiterin                     7.3.2 auf die Leiterinnen und Leiter der be-\noder den Leiter des BA-Service-Hauses übertra-                              sonderen Dienststellen, soweit diese\ngen.                                                                        für den Erlass der Disziplinarverfügung\nzuständig sind.\n7. Befugnisse      nach    dem     Bundesdisziplinar-\ngesetz                                                         7.4 Nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinarge-\nsetzes das Recht, gegenüber Ruhestands-\nIm Rahmen der dem Vorstand der Bundesagen-                           beamtinnen und Ruhestandsbeamten die\ntur für Arbeit für alle Beamtinnen und Beamten                       Disziplinarbefugnisse auszuüben, auf die\nder Bundesagentur übertragenen Rechte als                            Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer\noberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdis-                        oder die Vorsitzenden der Geschäftsführung\nziplinargesetzes werden die Befugnisse – mit                         der Agenturen für Arbeit, die Vorsitzenden\nAusnahme für die Mitglieder der Geschäftsfüh-                        der Geschäftsführung der Regionaldirek-\nrung der Regionaldirektionen und der Agenturen                       tionen und die Leiterinnen und Leiter der be-\nfür Arbeit sowie für die Leiterinnen und Leiter der                  sonderen Dienststellen, soweit sie entspre-\nbesonderen Dienststellen – wie folgt übertragen:                     chend der Nummern 6.1 und 6.2 zum Zeit-\n7.1 Nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdiszip-                         punkt des Eintritts in den Ruhestand zustän-\nlinargesetzes die Befugnis, die Kürzung der                     dig waren.\nDienstbezüge bis zum Höchstmaß festzuset-                 Die Übertragung dieser Befugnisse gilt auch für\nzen für die Beamtinnen und Beamten                        die jeweilige Abwesenheitsvertretung.\n7.1.1 der Agenturen für Arbeit auf die Ge-\nII. V o r b e h a l t\nschäftsführerinnen und Geschäftsfüh-\nrer oder die Vorsitzenden der Ge-               Die Zentrale kann die übertragenen Befugnisse in\nschäftsführung der Agenturen für Ar-            begründeten Einzelfällen selbst wahrnehmen. Der\nbeit, soweit ihnen nach Nummer 1                Vorbehalt gilt entsprechend im Verhältnis der Regio-\ndas Ernennungsrecht obliegt, im Übri-           naldirektionen zu den nachgeordneten Dienststel-\ngen auf die Vorsitzenden der Ge-                len.\nschäftsführung der Regionaldirektio-       III. S c h l u s s v o r s c h r i f t e n\nnen;\nDiese Anordnung wird am Tag nach der Veröffentli-\n7.1.2 der Regionaldirektionen – mit Aus-               chung wirksam. Gleichzeitig werden die Anordnung\nnahme der Mitglieder der Geschäfts-             des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die\nführungen – auf die Vorsitzenden der            Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des\nGeschäftsführung der Regionaldirek-             Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom\ntionen;                                         13. November 1998 (BGBl. 1999 I S. 942), geändert\n7.1.3 einer besonderen Dienststelle bis ein-           durch die Anordnung vom 8. November 2001\nschließlich Besoldungsgruppe A 14               (BGBl. I S. 3787), die Anordnung des Präsidenten\nder Bundesbesoldungsordnung A auf               der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung\ndie Leiterinnen und Leiter der beson-           von Befugnissen auf dem Gebiet des allgemeinen\nderen Dienststellen.                            Beamtenrechts und der beamtenrechtlichen Versor-","1408                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                      Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                   Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\ngung sowie der Personalangelegenheiten der Ar-                                      nung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit\nbeitnehmer vom 21. Mai 1999 (Amtliche Nachrich-                                     über die Übertragung von Befugnissen auf dem Ge-\nten der Bundesanstalt für Arbeit (ANBA) 2001                                        biet des Disziplinarrechts im Bereich der Bundesan-\nS. 435), geändert durch die Anordnung vom                                           stalt für Arbeit vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 614)\n31. Juli 2001 (ANBA 2001 S. 955) und die Anord-                                     aufgehoben.\nNürnberg, den 22. Juli 2008\nD e r Vor s t a nd\nder Bundesagentur für Arbeit\nVo r s i t z e n d e r\nF r a n k - J . We i s e\nMitglied\nHeinrich Alt\nMitglied\nRaimund Becker"]}