{"id":"bgbl1-2008-31-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":31,"date":"2008-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/31#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_31.pdf#page=41","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung","law_date":"2008-07-21T00:00:00Z","page":1377,"pdf_page":41,"num_pages":27,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008              1377\nErste Verordnung\nzur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung\n21. Juli 2008\nAuf Grund des § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4, auch in                         zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung,\nVerbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes                        die ein solches Unternehmen zu erfüllen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                          hätte, wenn es ein beaufsichtigtes Unter-\n1998 (BGBl. I S. 2776), der durch Artikel 1 Nr. 16 des                      nehmen der Banken- und Wertpapier-\nGesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610)                            dienstleistungsbranche wäre,“.\neingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 104q                   bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Rechtsver-\nAbs. 1 Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit Abs. 2                     ordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kredit-\nSatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas-                  wesengesetzes“ durch das Wort „Solvabili-\nsung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                          tätsverordnung“ ersetzt.\n(BGBl. 1993 I S. 2), der durch Artikel 2 Nr. 19 des Ge-\nsetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) ein-                cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-\ngefügt und durch Artikel 1 Nr. 27a des Gesetzes vom                    mer 2a eingefügt:\n28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, je-                 „2a. Investmentaktiengesellschaften den Ka-\nweils in Verbindung mit § 10 der Finanzkonglomerate-                         pitalanforderungen nach § 96 Abs. 5 des\nSolvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005                               Investmentgesetzes,“.\n(BGBl. I S. 2688), verordnet die Bundesanstalt für Fi-\ndd) In Nummer 3 werden die Wörter „die zu-\nnanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Spit-\ngleich das Rückversicherungsgeschäft be-\nzenverbände der Institute und des Versicherungsbei-\ntreiben,“ gestrichen und die Wörter „der\nrats im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:\nRechtsverordnung nach § 121d des Ver-\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-\nArtikel 1\nter „der Rückversicherungs-Kapitalausstat-\nDie     Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung                 tungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005\nvom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), geändert                      (BGBl. I S. 3018) in der jeweils geltenden Fas-\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember                         sung“ ersetzt.\n2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:\n3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe\na) Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                         „oder § 5a“ eingefügt und das Wort „Berech-\n„4. Anbieter von Nebendienstleistungen,“.                   nungsmethode“ durch das Wort „Berechnungs-\nb) In Satz 3 wird nach der Angabe „des § 5 Abs. 1,“             methoden“ ersetzt.\ndie Angabe „des § 5a Abs. 1,“ eingefügt.                 b) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                    „oder § 5a“ eingefügt.\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                      4. § 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „des § 5              a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1,“ die Angabe „des § 5a Abs. 1,“ einge-\n„1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-\nfügt.\nbranche die Berechnung auf zusammen-\nbb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kapi-                 gefasster Basis nach § 10a Abs. 6 des Kre-\ntalbestandteile“ die Wörter „und die Rückla-                ditwesengesetzes, die für die Zwecke der\ngen“ eingefügt.                                             konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem\nb) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:                         konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird,\noder die Berechnung nach § 10a Abs. 7 des\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nKreditwesengesetzes auf der Grundlage eines\n„1. Finanzunternehmen und Anbietern von                     Konzernabschlusses,“.\nNebendienstleistungen der nach den\n§§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nin Verbindung mit der Solvabilitätsverord-          aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe\nnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I                     „§ 10a Abs. 6 Satz 3 bis 9“ durch die Angabe\nS. 2926) in der jeweils geltenden Fassung               „§ 10a Abs. 6 oder Abs. 7“ ersetzt.","1378               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\nbb) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt                  c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven\ngefasst:                                                      Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe\n„a) an die einzubeziehenden Finanzkonglo-                     des § 3 Abs. 7.\nmeratsunternehmen der Banken- und                    (3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigen-\nWertpapierdienstleistungsbranche nach             mitteln sind abzuziehen:\nMaßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kre-           1. die Buchwerte von im Konzernabschluss ausge-\nditwesengesetzes in Verbindung mit der                wiesenen Beteiligungen an Finanzkonglomerats-\nSolvabilitätsverordnung,                              unternehmen der Versicherungs-, der Banken-\nb) an die einzubeziehenden Unternehmen                    und Wertpapierdienstleistungsbranche, die weder\nder Versicherungsbranche nach Maßgabe                 voll noch anteilmäßig konsolidiert noch als asso-\nder für die Berechnung ihrer bereinigten              ziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss\nSolvabilität auf der Grundlage des kon-               einbezogen werden, sowie\nsolidierten Abschlusses in Bezug auf              2. die von den Finanzkonglomeratsunternehmen,\ndie Solvabilitätsanforderungen geltenden              die weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert\nBestimmungen der Solvabilitätsberei-                  noch als assoziiertes Unternehmen in den Kon-\nnigungs-Verordnung, der Kapitalausstat-               zernabschluss einbezogen werden, gehaltenen\ntungs-Verordnung vom 13. Dezember                     nachrangigen Verbindlichkeiten und Genuss-\n1983 (BGBl. I S. 1451) sowie der Rückver-             rechte, die bei den in die Berechnung einzube-\nsicherungs-Kapitalausstattungs-Verord-                ziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen als\nnung in der jeweils geltenden Fassung,“.              zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen\n5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                            Branchenvorschriften ausgewiesen werden.“\n„§ 5a                            6. § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nBerechnung der                            „2. die Solvabilitätsanforderungen\nFinanzkonglomerate-Solvabilität                        a) an die einzubeziehenden Finanzkonglome-\nauf der Grundlage eines Konzernabschlusses                         ratsunternehmen der Banken- und Wertpa-\n(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf                     pierdienstleistungsbranche nach Maßgabe\nder Grundlage eines Konzernabschlusses berech-                          der Solvabilitätsverordnung,\nnet, muss die Differenz zwischen der Summe der                      b) an die einzubeziehenden Unternehmen der\nnach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu                       Versicherungsbranche nach Maßgabe der Sol-\nermittelnden zulässigen Eigenmittel des Finanz-                         vabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapi-\nkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2                            talausstattungs-Verordnung sowie der Rück-\nNr. 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer                     versicherungs-Kapitalausstattungs-Verord-\noder gleich null sein.                                                  nung,\n(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1\nc) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven\nwerden ermittelt:\nSolvabilitätsanforderungen nach Maßgabe\n1. die zulässigen Eigenmittel der einzubeziehenden                      des § 3 Abs. 7.“\nFinanzkonglomeratsunternehmen auf der Grund-\n7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nlage des nach dem Handelsgesetzbuch oder\nnach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/                  „(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsun-\n2002 aufgestellten Konzernabschlusses nach                 ternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8\nMaßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesen-                 und Abs. 4 des Kreditwesengesetzes beziehungs-\ngesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsver-           weise im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 und\nordnung und des § 53c des Versicherungsauf-                Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die\nsichtsgesetzes in Verbindung mit der Solvabili-            Berechnungen mit folgenden in den Anlagen zu die-\ntätsbereinigungs-Verordnung,                               ser Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzurei-\nchen:\n2. die Solvabilitätsanforderungen\n1.   Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanz-\na) an die einzubeziehenden Finanzkonglome-\nkonglomerate-Solvabilität\nratsunternehmen der Banken- und Wertpa-\npierdienstleistungsbranche, berechnet auf der                – Gesamtübersicht (FSG) –\nGrundlage des Konzernabschlusses, nach                       (Anlage 1),\nMaßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesen-              1a. Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel\ngesetzes in Verbindung mit der Solvabilitäts-                und Solvabilitätsanforderungen des Finanz-\nverordnung,                                                  konglomerats auf der Grundlage eines Konzern-\nb) an die einzubeziehenden Unternehmen der                      abschlusses\nVersicherungsbranche nach Maßgabe der                        – Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat\nfür die Berechnung ihrer bereinigten Solvabi-                (FSKFK) –\nlität auf der Grundlage des konsolidierten\nAbschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsan-                (Anlage 1a),\nforderungen geltenden Bestimmungen der                  2.   Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel\nSolvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Ka-                und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts-\npitalausstattungs-Verordnung sowie der Rück-                 gruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teil-\nversicherungs-Kapitalausstattungs-Verord-                    gruppe des Finanzkonglomerats, für die eine\nnung,                                                        Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008           1379\nKreditwesengesetzes in Verbindung mit der Sol-                der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-\nvabilitätsverordnung vorliegt                                 branche sowie der Versicherungsbranche\n– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) –                   – Unternehmen (FSU) –\n(Anlage 2),                                                   (Anlage 6),\n3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel              7.   Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den\nund Solvabilitätsanforderungen einer Versiche-                in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglo-\nrungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglo-                  meratsunternehmen der Banken- und Wertpa-\nmerats, für die eine Berechnung der Versiche-                 pierdienstleistungsbranche sowie der Versiche-\nrungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage                   rungsbranche\ndes konsolidierten Abschlusses vorliegt\n– Anteile (FSA) –\n– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunter-\n(Anlage 7),\nnehmen (FSKBV) –\n(Anlage 3),                                              8.   Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglo-\nmeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen,\n4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel\nfür die vom Abzug branchenübergreifender Be-\nund Solvabilitätsanforderungen einzelner Fi-\nteiligungen abgesehen werden kann\nnanzkonglomeratsunternehmen der Banken-\nund Wertpapierdienstleistungsbranche auf der                  – Abzug branchenübergreifender Beteiligungen\nGrundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie                    (FSABB) –\nnicht bereits in der Berechnung nach § 10a des                (Anlage 8).“\nKreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst\n8. § 11 wird wie folgt gefasst:\nwurden\n– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –                                                „§ 11\n(Anlage 4),                                                               Anwendungsregelung\n5. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel                 Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem\nund Solvabilitätsanforderungen                           30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf\na) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des          das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Ge-\nFinanzkonglomerats, sofern die Versiche-              schäftsjahr anzuwenden. Für die bis zum 31. Dezem-\nrungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage           ber 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1,\nder Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder           3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008\nb) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen               geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach\nder Versicherungsbranche, sofern keine Be-            dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr\nrechnung nach Buchstabe a vorzunehmen                 können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits\nwar und eine Berechnung ihrer Solvabilität            in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung\nauf der Grundlage der Einzelabschlüsse vor-           angewendet werden.“\nliegt oder vorzunehmen ist                         9. Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem An-\n– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen               hang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen er-\n(FSEAV) –                                                setzt.\n(Anlage 5),\nArtikel 2\n6. Meldevordruck zur Erfassung der in die Berech-\nnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ein-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbezogenen       Finanzkonglomeratsunternehmen         in Kraft.\nBonn, den 21. Juli 2008\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio","1380           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\nA n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 9\n„Anlage 1\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 1)\nÜbersichtsbogen\nzur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\n– Gesamtübersicht (FSG) –\nPos.-\nFSG1), 2)\nNr.\n001    Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die\nBerechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\ndurchgeführt wird:3)                                                                         lfd. Nr.:4)\n002    Name des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens:5)                                     lfd. Nr.:4)\n003    Stichtag der Berechnung:            /        /\n004    Ansprechpartner:                   Telefon-Nr.:               /           E-Mail-Adresse:\nI. Eigenmittel                                                        Vergleichspositionen/             Betrag6)\nBerechnung\n99    I.1   Eigenmittel auf Basis eines Konzernabschlusses                  (FSKFK/003 x FSKFK/151)\nI.2   Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-\nbranche des Finanzkonglomerats\n100          a) Ergebnis konsolidierte Berechnung7)                          ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/147)\n101          b) Ergebnis Einzelabschlüsse8)                                  ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/146)\nI.3   Eigenmittel der Versicherungsbranche des\nFinanzkonglomerats\n102          a) Ergebnis konsolidierte Berechnung9)                          ∑ (FSKBV/006 x FSKBV/122)\n103          b) Ergebnis Einzelabschlüsse10)                                 ∑ (FSEAV/006 x FSEAV/108)\n104    I.4   abzüglich Eigenmittel, die aus konglomerateinterner\nKapitalschöpfung stammen und bislang noch nicht erfasst\nwurden11)\n105    I.5   gesamte bereinigte Eigenmittel des Finanzkonglomerats           ∑ (99, 100, 101, 102, 103)\n– 104\nII. Solvabilitätsanforderungen\n199    II.1  Solvabilitätsanforderungen auf Basis eines Konzern-             (FSKFK/003 x FSKFK/211)\nabschlusses\nII.2  Solvabilitätsanforderungen der Banken- und Wertpapier-\ndienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats\n200          a) Ergebnis konsolidierte Berechnung12)                         ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/205)\n201          b) Ergebnis Einzelabschlüsse13)                                 ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/205)\nII.3  Solvabilitätsanforderungen der Versicherungsbranche\ndes Finanzkonglomerats\n202          a) Ergebnis konsolidierte Berechnung14)                         ∑ (FSKBV/006 x FSKBV/206)\n203          b) Ergebnis Einzelabschlüsse15)                                 ∑ (FSEAV/006 x FSEAV/200)\n204    II.4  gesamte Solvabilitätsanforderungen des                          ∑ (199, 200, 201, 202, 203)\nFinanzkonglomerats\n300    III. Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität16)                    105 – 204\n400    IV. Bedeckungssatz (in %)                                             (105/204) x 100\n500    Datum und Unterschrift17)\n/       /","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008                                1381\nFußnoten:\n1\n) In dem Übersichtsbogen FSG werden die Teilergebnisse der Meldevordrucke FSKFK, FSKBB, FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengeführt. Zu\ndem Satz an Meldevordrucken zählen auch die Vordrucke FSU, FSA sowie FSABB.\nTypen von Meldevordrucken\nFSKFK: Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf Grundlage des Konzernab-\nschlusses.\nFSKBB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teil-\ngruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung\nvorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.\nFSKBV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanz-\nkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt. Für\njede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.\nFSEAB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken-\nund Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, die nicht bereits in der Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder\nAbs. 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung bzw. dem Meldevordruck FSKBB oder bei der Berechnung auf Grundlage des\nKonzernabschlusses bzw. dem Meldevordruck FSKFK für die Ermittlung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfasst wurden, und zwar\na) Berechnung auf Grundlage der Solvabilitätsverordnung,\nb) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften).\nFSEAV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der\nVersicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt, sowie für einzelne Finanzkonglomeratsunternehmen der Ver-\nsicherungsbranche.\nFSU: Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Unternehmen.\nFSA: Meldevordruck zur Erfassung der mittelbaren und unmittelbaren Anteile des Unternehmens, auf dessen Ebene die Finanzkonglomerate-\nSolvabilität errechnet wird.\nFSABB: Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenübergreifen-\nden Charakter haben und für die aufgrund der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität davon abgesehen werden kann, dass auf der\nEbene des einzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein Abzug vorgenommen werden muss.\nVerwendung der Meldevordrucke\n1.   Methode gemäß § 5 FkSolV (Methode auf Grundlage einer konsolidierten Berechnung)\nBei der Berechnung gemäß § 5 FkSolV sind die Meldevordrucke FSKBB (gesondert für jede Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleis-\ntungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a i. V. m. § 10 KWG vorliegt) sowie FSKBV (gesondert für jede Gruppe der Versicherungs-\nbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vor-\nliegt) zu verwenden.\n1a. Methode gemäß § 5a FkSolV (Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)\nBei der Berechnung gemäß § 5a FkSolV ist der Meldevordruck FSKFK zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem\nKonzernabschluss ergeben.\n2.   Methode gemäß § 6 FkSolV (Abzugs- und Aggregationsmethode)\nBei der Berechnung gemäß § 6 FkSolV sind die Meldevordrucke FSEAB (gesondert für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapier-\ndienstleistungsbranche) sowie FSEAV (gesondert für jedes Unternehmen der Versicherungsbranche) zu verwenden. Ausgangsbasis sind die\nZahlen, die sich aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss ergeben.\n3.   Methode gemäß § 7 FkSolV (Kombination der Methoden nach den §§ 5 und 6 FkSolV)\nSofern die Methode gemäß § 7 FkSolV verwendet wird, sind je nach Notwendigkeit die Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und/oder\nFSEAV zu verwenden.\n4.   Der Übersichtsbogen FSG und die Meldevordrucke FSU, FSA sowie FSABB sind unabhängig von der Methode immer auszufüllen.\n5.   Erstes Beispiel:\nEin Finanzkonglomerat ist wie folgt aufgebaut: An der Spitze steht ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-\ntungsbranche, auf dessen Ebene zugleich eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist.\nDieses Unternehmen hält zugleich die Mehrheit an der Muttergesellschaft einer Versicherungsgruppe sowie die Mehrheit an einem einzelnen\nVersicherungsunternehmen. Für die Versicherungsgruppe liegt auf der Ebene des Mutterunternehmens eine Berechnung nach der Solva-\nbilitätsbereinigungs-Verordnung (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) vor. Für das einzelne Versicherungsunter-\nnehmen liegt eine Berechnung der Solo-Solvabilität (s. § 53c VAG) vor. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Die Bankengruppe wird mit dem\nMeldevordruck FSKBB erfasst. Die Versicherungsgruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBV erfasst. Mit dem Meldevordruck FSEAV wird\ndas einzelne Versicherungsunternehmen erfasst. Die Berechnungsergebnisse werden unter Berücksichtigung der Beteiligungsprozentsätze\nin den Übersichtsbogen übertragen. Als Ergebnis der Berechnung wird der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität ermittelt (Über-\nsichtsbogen FSG, Position 300). Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist zum Berechnungsstichtag ausreichend, wenn der ermittelte Betrag\ngrößer oder gleich null ist.\n6.   Zweites Beispiel:\nAn der Spitze eines Finanzkonglomerats steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die zugleich Rückversicherungsunternehmen ist,\nwobei letzteres Unternehmen zugleich Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe ist. Für das Rückversicherungsunternehmen ist eine\nBerechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Basis der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern diese Berech-\nnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgte und z. B. Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche\nvoll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen im Rahmen der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität zu dekon-\nsolidieren und in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen (s. a. Fußnote 1 zu Meldevordruck FSKBV). Alternativ\nkann das Unternehmen eine Neuberechnung der Eigenmittel im Meldevordruck FSKFK auf Grundlage des Konzernabschlusses vornehmen.\n2\n) Die Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro\nauf drei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nach-\nkommastellen gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %).\n3\n) Das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze\ndes Finanzkonglomerats.\n4\n) Als lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als\neindeutiger Schlüssel vergeben wurde.\n5\n) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der\nBaFin gegenüber verantwortlich ist.\n6\n) Einzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse.","1382                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\n7\n) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSKBB, Position 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 147) ergeben, einzutragen.\n8\n) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSEAB, Position 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 146) ergeben, einzutragen.\n9\n) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 122) ergeben, einzutragen.\n10\n) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozent-\nsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben.\n11\n) Hierunter fallen bislang nicht berücksichtigte Abzugspositionen aus konglomerateinterner Kapitalschöpfung z. B. in Bezug auf solche Unter-\nnehmen, die zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch nicht einer Aufsicht unterliegen (s. § 3 Abs. 5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu\nerläutern.\n12\n) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSKBB, Position 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen.\n13\n) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSEAB, Position 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen.\n14\n) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozent-\nsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben.\n15\n) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSEAV, Position 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen.\n16\n) Eine ausreichende Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der\nFinanzkonglomerate-Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV).\n17\n) Der Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten\ndes übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008             1383\nAnlage 1a\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 1a)\nMeldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen\ndes Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses\n– Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) –\nPos.-\nFSKFK1)\nNr.\n001    Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die\nBerechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\ndurchgeführt wird:                                                                       lfd. Nr.:\n002    Name des Unternehmens (Konzernabschluss\naufstellendes Unternehmen), auf dessen Ebene\ndie Berechnung für das Finanzkonglomerat\n(Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)\nvorgenommen wurde:                                                                       lfd. Nr.:\nStichtag der Berechnung:           /        /\n003    Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats\nmittelbar oder unmittelbar in Bezug auf das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt\nund auf dessen Ebene die Berechnung bei Verwendung der Methode auf Grundlage des\nKonzernabschlusses erfolgt, zusteht2)\nI. Zulässige Eigenmittel für das Finanzkonglomerat                        Vergleichs-         Betrag\npositionen\nSektorübergreifende zulässige Eigenmittel ohne Limit3)\n101    Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)4)\n102    Rücklagen5)\n103    Zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften\n(Prudential Filters)6)\nabzüglich:7)\n104          Immaterielle Vermögenswerte8)\n105          Eigene Anteile oder Geschäftsanteile9)\n106          Überhang aktive latente Steuern10)\n107          negativer Verrechnungssaldo11)\n108    Zwischensumme12)\nabzüglich:\n109          Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13)         Q UEB 1100\n110          Positionen nach § 5a Abs. 3 FkSolV (mind. 50 %)\n111          Abzugspositionen14)                                                 Q UEB 0810\n112    Summe sektorübergreifende zulässige Eigenmittel ohne Limit\nSektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit15)\n113    Nicht realisierte Reserven16)\n114    Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)17)19)\n115    Nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)18)19)\nabzüglich:\n116          Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13)         Q UEB 1100\n117          Positionen nach § 5a Abs. 3 FkSolV (max. 50 %)\n118          Abzugspositionen20)                                                 Q UEB 0810\n119    Summe sektorübergreifender zulässiger Eigenmittel mit Limit","1384       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\nVergleichs-    Betrag\npositionen\nSektorale zulässige Eigenmittel21)\nSektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienst-\nleistungsbranche ohne Limit\n120 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter                                  Q UEB 0090\n121 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB22)                Q UEB 0420\n122 Anteile im Fremdbesitz23)                                                 Q UEB 0120\n123 Gesamtbetrag aktivischer Unterschiedsbetrag gemäß § 10a Abs. 6 Satz 9     Q UEB 0470\nund 10 KWG abzüglich mindestens 50 % des Teilbetrages, der nicht wie\neine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt wird\nabzüglich:\n124       Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter              Q UEB 0540\n125       Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter  Q UEB 0240\nForderungen\n126 Zwischensumme24)\nabzüglich:\n127       Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13)         Q UEB 1100\n128       Abzugspositionen14)                                                 Q UEB 0810\n129 Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und\nWertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit\nSektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienst-\nleistungsbranche mit Limit\n130 Vorsorgereserven nach § 340f HGB22)                                       Q UEB 0650\n131 Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1                 Q UEB 0690\nNr. 2 KWG25)\n132 Berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für                  Q UEB 0680\nIRBA-Positionen gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG\n133 Haftsummenzuschlag                                                        Q UEB 0710\n134 Rücklagen nach § 6b EStG22)                                               Q UEB 0660\nabzüglich:\n135       Maximal 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß § 10a        Q UEB 0800\nAbs. 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem\nfremden Unternehmen behandelt wird\n136 Zwischensumme\n137       Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13)\n138       Abzugspositionen20)\n139 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)26)\n140 Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten\n(abzüglich Marktpflegepositionen)26)\n141 Genutzte, verfügbare Drittrangmittel27)\n142 Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und\nWertpapierdienstleistungsbranche mit Limit\n143 Summe zulässige sektorale Eigenmittel Banken- und Wertpapier-\ndienstleistungsbranche\nSektorale zulässige Eigenmittel der Versicherungsbranche\n144 Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals                     BerS1, I.(2)\n145 Hälfte zulässiger Nachschüsse                                             BerS1, I.(7)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008                                 1385\nVergleichs-            Betrag\npositionen\n146           Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)26)\n147           Nachrangverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)26)\n148           freie Teile der RfB                                                                          BerS1, I.(9)\n149           Nicht realisierte Reserven28)\n150           Summe zulässige sektorale Eigenmittel Versicherungsbranche\n151           Summe zulässige Eigenmittel auf Basis des Konzernabschlusses29)\nII. (fiktive) Solvabilitätsanforderung\nSolvabilitätsanforderungen der Banken- und Wertpapierdienst-\nleistungsbranche\n201                   a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung30)\n202                   b) Ergebnis Einzelabschlüsse30)\nabzüglich:\n203                   Solvabilitätsanforderungen aus Beteiligungen an Unternehmen\nder Versicherungsbranche31) 32)\n204                   Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen\nVerbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen der\nVersicherungsbranche32)\nZwischensumme\nSolvabilitätsanforderungen der Versicherungsbranche\na) Ergebnis Konsolidierte Berechnung\n205                      Solvabilitätsspanne von Lebens-VU                                                 BerS1, II.(1.7)\n206                      Solvabilitätsspanne von Kranken-VU                                                BerS1, II.(2.4)\n207                      Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU                                    BerS1, II.(3.4)\n208                      Solvabilitätsspanne von Rück-VU                                                   BerS1, II.(4.4)\n209                   b) Ergebnis Einzelabschlüsse                                                         BerS1, III.(7)\n210                   c) Ergebnis Ergänzungsrechnung                                                       BerS1, III.(8)\nZwischensumme\n211           Summe Solvabilitätsanforderungen auf Basis des\nKonzernabschlusses33)\nFußnoten:\n1\n) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen eines Finanzkonglomerats auf Grundlage eines Kon-\nzernabschlusses.\n2\n) Sofern das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist\nhier 100,00 % einzutragen.\n3\n) Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel (ohne Limit) sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als\nauch bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen keinen Begrenzungen unterliegen.\n4\n) Diese Position umfasst den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Gründungsstock, das Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital (ohne\nkumulierte Vorzugsaktien). Anteile anderer Gesellschafter bleiben unberücksichtigt.\n5\n) Diese Position umfasst die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Kapital- und Gewinnrücklagen. Der Ausweis erfolgt unter Berücksichtigung des\nBilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter\nBerücksichtigung des Bilanzverlustes. Währungsänderungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Anteile anderer Gesellschafter sowie eine Rück-\nlage für eigene Anteile nach § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB bleiben unberücksichtigt.\n6\n) Dieser Posten erfasst die in der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils gel-\ntenden Fassung geregelten Sachverhalte für den konsolidierten Abschluss, die sich über die Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam im\nEigenkapital ausgewirkt haben:\n– Bewertungseffekte aus der Anwendung der Fair value Option auf finanzielle Verbindlichkeiten (eigenes Kreditrisiko) (§ 6 KonÜV),\n– Gewinne aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 2 KonÜV),\nsowie bislang nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus:\n– als Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Abs. 2 KonÜV) und\n– selbst genutzten Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 2 KonÜV),\nbezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen.","1386                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\n7\n) Aufzuführen sind Abzugspositionen, die in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder bei Versicherungsunternehmen vor der\nZurechnung von begrenzt anrechenbaren Eigenmittelbestandteilen abzuziehen sind.\n8\n) Diese Position ergibt sich zunächst aus der Konzernbilanz. Werden hierin nicht alle in § 53c Abs. 3 Satz 3 VAG genannten Abzugspositionen\nberücksichtigt, sind diese nach Bereinigung latenter Steuerwirkungen hinzuzurechnen. Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen, bleiben\nunberücksichtigt. Sofern einem immateriellen Wert aus der Buchung eines Geschäftsvorfalls eine entsprechende Rückstellung gegenübersteht,\ndie nicht zu einer Erhöhung der Eigenmittel führt, entfällt hierfür der Abzug. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen.\n9\n) Aufzuführen sind eigene Aktien und Geschäftsanteile sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu\neinem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft.\n10\n) Diese Position erfasst einen Überhang an in der Konzernbilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern gegenüber passiven latenten Steuern.\n11\n) Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser hier einzutragen.\n12\n) Bemessungsgrundlage für die Zurechenbarkeit zulässiger sektorübergreifender Eigenmittel mit Limit.\n13\n) Die Positionen 109, 116, 127 und 137 erfassen Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchposi-\ntionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5 KWG, soweit sie nicht schon bei der Berechnung der genutzten, verfügbaren Drittrangmitteln von den an-\nrechenbaren Drittrangmitteln nach § 10 Abs. 2c Satz 3 KWG abgezogen worden sind. Diese Beträge sind unter Beachtung der folgenden\nBedingungen zu erfassen:\nPos.  109  + Pos. 110  + Pos. 111 ≤ Pos. 108\nPos.  116  + Pos. 117  + Pos. 118 ≤ Summe aus Pos. 113 bis Pos. 115\nPos.  127  + Pos. 128  ≤ Pos. 126\nPos.  137  + Pos. 138  ≤ Pos. 136\n14\n) Die Positionen 111 und 128 müssen zusammen mindestens 50 % der Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KWG, § 10 Abs. 6a KWG\nsowie mindestens 50 % der Unterlegungsbeträge nach § 12 KWG, § 13 oder § 13a Abs. 3 KWG, § 15 KWG abdecken. Dabei ist zu beachten,\ndass Pos. 127 + Pos. 128 ≤ Pos. 126 ist.\n15\n) Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch\nbei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen Begrenzungen unterliegen (s. § 3 Abs. 6\nFkSolV).\n16\n) Diese Position ist bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss und setzt sich zusammen aus je 45 % der Reserven aus\nEigen- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Abs. 1 KonÜV), aus selbst genutzten\nund aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanz-\ninvestitionen (§ 4 KonÜV). Ebenfalls können hier nicht realisierte Reserven gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7 KWG berücksichtigt werden.\nDie Berechnung ist in einer Anlage darzulegen.\n17\n) Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Abs. 5 KWG\nund § 53c Abs. 3a VAG sind.\n18\n) Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene nachrangige Verbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Abs. 5a KWG\nund § 53c Abs. 3b VAG sind.\n19\n) Folgende Limite sind zu berücksichtigen:\nPos. 114 + Pos. 115 ≤ min. {Pos. 108; 50 % der geforderten Solvabilitätsspanne des Finanzkonglomerats}\nPos. 114 + Pos. 115 darf maximal zur Hälfte zeitlich befristet sein.\n20\n) Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KWG, § 10 Abs. 6a KWG sowie die Unterlegungsbeträge nach § 12 KWG, § 13 oder § 13a Abs. 3\nKWG, § 15 KWG dürfen maximal zu 50 % in Pos. 118 und 138 berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 137 + Pos. 138 ≤\nPos. 136 ist.\n21\n) Sektorale zulässige Eigenmittel sind zum einen sektorübergreifende Eigenmittel, bei denen das sektorale Limit über dem Limit auf Basis des\nkonsolidierten Abschlusses liegt, und zum anderen Eigenmittelbestandteile, die branchenspezifisch sind. Sie werden unter Beachtung der ent-\nsprechenden Branchenlimite angerechnet.\n22\n) Die Positionen 121, 130 und 134 sind nur bei Berechnung auf Grundlage eines HGB-Konzernabschlusses relevant.\n23\n) Diese Position umfasst die Anteile anderer Gesellschafter am Gründungsstock, Geschäfts-, Grund-, Stamm- und Dotationskapital sowie Kapital-\nund Gewinnrücklagen unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den\nGeschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter Berücksichtigung des Bilanzverlustes, die in Position 101 unberücksichtigt bleiben.\n24\n) Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser unter Position 107 einzutragen und diese\nPosition Null zu setzen. Ist der Saldo positiv, ist er hier einzutragen.\n25\n) Eigene kumulative Vorzugsaktien bleiben unberücksichtigt.\n26\n) Die Positionen erfassen im Konzernabschluss ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten bzw. nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als\nsektorübergreifende Eigenmittel mit Limit angesetzt werden konnten, nach den sektoralen Bestimmungen jedoch anrechenbar sind. Es gelten\ndie sektoralen Bestimmungen; d. h., sind im Banken- und Wertpapierbereich oder Versicherungsbereich nach den Regeln des KWG bzw. VAG\neine größere Summe an Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten als unter den Positionen 114 oder 115 als Eigenmittel anrechenbar,\ndann kann der Differenzbetrag als sektorale zulässige Eigenmittel bei der jeweiligen Branche erfasst werden.\n27\n) Diese Position berücksichtigt maximal die unter Position Q UEB 0980 ausgewiesenen Drittrangmittel. Darin enthaltene Beträge, die durch die\nBerechnung auf Finanzkonglomeratsebene bereits unter einer anderen Position als Eigenmittel angerechnet wurden, sind abzuziehen.\n28\n) Diese Position umfasst die Teile der im Konzernabschluss ausgewiesenen Neubewertungsrücklage, die auf die Versicherungsbranche entfallen\nund unter Position 113 noch nicht berücksichtigt sind, sowie im Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven i. S. d. § 53c VAG\ni. V. m. dem Rundschreiben 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung.\n29\n) Diese Position ist die Summe der Positionen 112, 119, 143 und 150.\n30\n) Solvabilitätsanforderungen für Positionen innerhalb der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die gemäß § 5a Abs. 3 FkSolV von den\nsektorübergreifenden Eigenmitteln abzuziehen sind, können unberücksichtigt bleiben.\n31\n) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,\nSchaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.\n32\n) Fußnote 30 gilt für Solvabilitätsanforderungen für Positionen gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.\n33\n) Diese Position ist die Summe der Positionen 201 und 202 sowie 205 bis 210 abzüglich der Positionen 203 und 204.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008             1387\nAnlage 2\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 2)\nMeldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen\neiner Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des\nFinanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes\nin Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt\n– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) –\nPos.-\nFSKBB1)\nNr.\n001     Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die\nBerechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\ndurchgeführt wird:                                                                       lfd. Nr.:\n002     Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nfür die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf\nGrundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde:                                              lfd. Nr.:\n003     Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe:2)\n004     Lfd. Nr.:3)\nStichtag der Berechnung:            /       /\n005     Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats\nin Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe\nmittelbar und unmittelbar zusteht4)\nI. Eigenmittel                                                            Vergleichs-         Betrag\npositionen\nKernkapital\n101     Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)       Q UEB 0060\nohne kumulative Vorzugsaktien, sowie von der BaFin anerkanntes freies     Q UEB 0120\nVermögen (Der Ausweis erfolgt einschließlich der Anteile im Fremdbesitz.)\n102     Offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichtigung Q UEB 0080\ndes Bilanzgewinns nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 9 KWG bzw. des             Q UEB 0110\nBilanzverlustes nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 KWG\n103     Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter                                  Q UEB 0090\n104     Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB                   Q UEB 0420\nabzüglich:\n105           Eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative        Q UEB 0070\nVorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer\neingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt\nausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder\neiner eingetragenen Genossenschaft\n106           Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter              Q UEB 0540\n107           Immaterielle Vermögensgegenstände                                   Q UEB 0490\n108           Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter  Q UEB 0240\nForderungen\n109           Im Kernkapital zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten          Q UEB 0250\nBewertungsvorschriften (Prudential filter)\n110     Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a             Q UEB 0470\nAbs. 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich 50 % des Teilbetrages der\nnicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen\nbehandelt wird\n111     Kernkapital                                                               Q UEB 0020\nErgänzungskapital\n112     Vorsorgereserven nach § 340f HGB                                          Q UEB 0650","1388       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\nVergleichs-  Betrag\npositionen\n113 kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 KWG         Q UEB 0690\n(abzgl. eigener kumulativer Vorzugsaktien)\n114 Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen             Q UEB 0640\nRechten und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbund-\nunternehmen und Investmentanteilen\n115 Berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für                    Q UEB 0680\nIRBA-Positionen gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG\n116 Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken,              Q UEB 0660\ngrundstücksgleichen Rechten und Gebäuden\n117 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen)                Q UEB 0670\nabzüglich:\n118       Korrekturposten für aus dem Kernkapital übertragene                   Q UEB 0580\nBewertungseffekte\n119 Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen) Q UEB 0730\n120 Haftsummenzuschlag                                                          Q UEB 0710\nabzüglich:\n121       Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 KWG i. V. m. § 10           Q UEB 0790\nAbs. 3b KWG auf das Ergänzungskapital\n122       50 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Abs. 6          Q UEB 0800\nSatz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem\ngruppenfremden Unternehmen behandelt wird\n123       Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KWG                          Q UEB 0750\n124       Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 KWG                          Q UEB 0770\n125 Ergänzungskapital                                                           Q UEB 0550\nabzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):\n126       Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG                      Q UEB 0840\n127       Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und                    Q UEB 0850\nGenussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter          Q UEB 0860\ngemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 4 KWG\n128 Zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamt                          Q UEB 0900\nabzüglich:\n129       Qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 KWG              Q UEB 0930\n130       Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie                     Q UEB 0950\nUnterlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG\n131       Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6a KWG                               Q UEB 0910\nQ UEB 0920\nQ UEB 0940\n132 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke                                      Q UEB 0960\n133 Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke                                Q UEB 0970\nDrittrangmittel\n134 Nettogewinn                                                                 Q UEB 1000\n135 Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen)   Q UEB 1010\n136 Positionen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 KWG                              Q UEB 0990\nabzüglich:\n137       Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen     Q UEB 1020\ngemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG\n138       Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 und 3 KWG                   Q UEB 1030","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008                                    1389\nVergleichs-          Betrag\npositionen\n139            Anrechenbare Drittrangmittel                                                                    Q UEB 0990 bis\nQ UEB 1030\n140            Nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch                               Q UEB 1040\nabzüglich:\n141                    Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel                                           Q UEB 1080\n142                    Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich                                   Q UEB 1060\nQ UEB 1100\n143            Anrechenbare Eigenmittel                                                                        Q UEB 0010\nabzüglich:\n144                    Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der                                          Q UEB 0870\nVersicherungsbranche5)\n145                    konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und                                 Q UEB 0880\nnachrangige Verbindlichkeiten6)\n146                    sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7)\n147            anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe8)\nII. (fiktive) Solvabilitätsanforderung\n201            Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe                            Q UEB 1200\nabzüglich:\n202                    Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an\nUnternehmen der Versicherungsbranche ergeben9)\n203                    Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nach-\nrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegen-\nüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen10)\n204            zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen11)\n205            anzurechnende Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw.\nFinanzholding-Gruppe12)\nIII. Eigenmittelausstattung\n301            Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe13)\nFußnoten:\n1\n) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf Grund-\nlage des § 10a KWG. Für jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen.\n2\n) Einzutragen ist der Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe i. S. d. § 10a Abs. 1 bis 5 KWG. Die Vorschriften für die Berechnungs-\ngrundlagen sowie für die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach § 10 i. V. m. § 10a Abs. 6 bis 14 und\n§ 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung.\n3\n) Einzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berech-\nnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.\n4\n) Sofern das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanz-\nkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen.\n5\n) Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5\nAbs. 3 Nr. 1 Buchstabe a FkSolV).\n6\n) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem\nFinanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b FkSolV).\n7\n) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.\n8\n) Dieser Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145 abzgl. Pos. 146.\n9\n) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,\nSchaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.\n10\n) Fußnote 9 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus\nKrediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.\n11\n) Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksich-\ntigt wurden (Ausnahmefälle).\n12\n) Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl. Pos. 204.\n13\n) Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 147 abzgl. Pos. 205.","1390             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\nAnlage 3\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 3)\nMeldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel\nund Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe\nals Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der\nVersicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt\n– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) –\nPos.-\nFSKBV1)\nNr.\n001       Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die\nBerechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\ndurchgeführt wird:                                                                        lfd. Nr.:\n002       Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nfür die Versicherungsgruppe (Methode auf Grundlage des\nkonsolidierten Abschlusses) vorgenommen wurde:                                            lfd. Nr.:\n003       Name der Versicherungsgruppe:\n004       Berechnungsgrundlage Konzernabschluss\na) nach deutschem Recht (HGB, ausgenommen § 315a HGB)               □\nb) nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a HGB) □          (bitte entspr. ankreuzen)\n005       Stichtag der Berechnung:            /      /\n006       Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats\nin Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe mittelbar und\nunmittelbar zusteht2)\nI. Eigenmittel der Versicherungsgruppe3)                                  Vergleichs-          Betrag\npositionen\n101       Eingezahltes Grundkapital oder Gründungsstock                             BerS1, I.(1)\n102       Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals                     BerS1, I.(2)\n103       Kapitalrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen    BerS1, I.(3)\n104       Gewinnrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen     BerS1, I.(4)\n105       Teile des im Konzern verbleibenden Konzernergebnisses ohne Anteile        BerS1, I.(5)\nanderer Gesellschafter\n106       Hälfte zulässiger Nachschüsse des Mutterunternehmens, die in              BerS1, I.(6)\nderen Solo-Solvabilitätsübersicht als Eigenmittel anerkannt wurden\n107       Genussrechtskapital                                                       BerS1, I.(7)\n108       Nachrangige Verbindlichkeiten                                             BerS1, I.(8)\n109       Freie Teile der RfB                                                       BerS1, I.(9)\n110       spezielle Eigenmittel: Genussrechtskapital und nachrangige                BerS1, I.(10) a\nVerbindlichkeiten\n111       spezielle Eigenmittel: andere begrenzt anrechenbare Eigenmittel           BerS1, I.(10) b\n112       sonstige Beträge (inkl. Künftige Gewinne)                                 BerS1, I.(11)\nabzüglich:\n113             in der Konzernbilanz ausgewiesene immaterielle Werte                BerS1, I.(12)\n114             Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken- und          BerS1, I.(13)\nWertpapierdienstleistungsbranche4)\n115             konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und             BerS1, I.(14)\nnachrangige Verbindlichkeiten5)\n116       Zwischensumme                                                             BerS1, III.(1)\n117       Eigenmittel gemäß Ergänzungsrechnung                                      BerS1, III.(2)\n118       Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva                                  BerS1, III.(3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008                                   1391\nVergleichs-         Betrag\npositionen\n119                   abzüglich sonstige Beträge                                                              BerS1, III.(4)\n120            Zwischensumme (Gesamte Eigenmittel)                                                            BerS1, III.(5)\nabzüglich:\n121                   sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6)\n122            Summe bereinigte Eigenmittel der Versicherungsgruppe                                           Pos.120 –\nPos.121\nII. Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsgruppe7)\nII.1 Berechnung auf Basis des konsolidierten Abschlusses\n200            Solvabilitätsspanne von Lebens-VU                                                              BerS1, II.(1.7)\n201            Solvabilitätsspanne von Kranken-VU                                                             BerS1, II.(2.4)\n202            Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU                                                 BerS1, II.(3.4)\n203            Solvabilitätsspanne von Rück-VU                                                                BerS1, II.(4.4)\n204            II.2 Berechnung der Solvabilitätsspanne auf Grundlage der Einzelabschlüsse BerS1, III.(7)\n205            II.3 Solvabilitätsspanne gemäß Ergänzungsrechnung                                              BerS1, III.(8)\n206            Ergebnis Solvabilitätsanforderung8)\n207            III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel9)\n208            IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen10)\nFußnoten:\n1\n) Grundlage für die in diesen Meldevordruck einzutragenden Werte sind die Berechnungsergebnisse auf Grundlage des konsolidierten Abschlus-\nses für eine Versicherungsgruppe gemäß Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, die eine Teilgruppe des Finanzkonglomerats bildet. Sofern\nUnternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen zu dekonsoli-\ndieren, in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen und z. B. die Beteiligungsbuchwerte als Abzugsposten\n(s. Fußnote 4) zu erfassen.\n2\n) Sofern das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist\nhier 100,00 % einzutragen.\n3\n) Sofern die Eigenmittelelemente (Position 101 bis 120) aufgrund der Dekonsolidierung (s. Fußnote 1) von den entsprechenden Werten der Be-\nrechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität abweichen, sind Berechnungsunterschiede in einer Anlage zu erläutern.\n4\n) Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche\ngehalten werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a FkSolV).\n5\n) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem\nFinanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FkSolV).\n6\n) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B.\nVermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehö-\nrigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vor-\nschriften (insbesondere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.\n7\n) Die Einträge in den Positionen 200 bis 203 und 204 richten sich danach, wie das Wahlrecht zur Ermittlung des Solvabilitäts-Solls bei der\nBerechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses in der Versicherungsgruppen-Berechnung ausgeübt wurde. Bei der Berechnung\ndes Solls auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Positionen 200 bis 203 auszufüllen, bei Berechnung des Solls auf der Grund-\nlage der Einzelabschlüsse ist die Position 204 zu ergänzen.\n8\n) Der Eintrag in diesem Feld entspricht in Abhängigkeit von dem Wahlrecht auf Versicherungsgruppenebene entweder der Summe der Positionen\n200 bis 203 oder der Position 204 zuzüglich jeweils des Ergebnisses unter Position 205.\n9\n) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit den gesamten bereinigten Eigen-\nmitteln (Position 122).\n10\n) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforde-\nrungen (Position 206).","1392            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\nAnlage 4\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 4)\nMeldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel\nund Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen\nder Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche\nauf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der\nBerechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden\n– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –\nPos.-\nFSEAB1)\nNr.\n001      Name des Unternehmens:\n002      Lfd. Nr.:2)                                                           Sitzstaat (sofern nicht D):\n003      Stichtag der Berechnung:          /        /\n004      Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen\nEbene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt3)\nI. Eigenmittel                                                                Vergleichs-        Betrag\npositionen\nKernkapital\n101      Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)           E UEB 0060\nohne kumulative Vorzugsaktien sowie von der BaFin anerkanntes freies\nVermögen\n102      Offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichtigung     E UEB 0080\ndes Bilanzgewinns nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 9 KWG bzw. des                 E UEB 0110\nBilanzverlustes nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 KWG\n103      Zwischengewinn                                                                E UEB 0150\n104      Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter                                      E UEB 0090\n105      Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB                       E UEB 0420\nabzüglich:\n106            Eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative            E UEB 0070\nVorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer\neingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt\nausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder\neiner eingetragenen Genossenschaft\n107            Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter sowie der        E UEB 0540\nÜberschuss der Aktivposten über die Passivposten bei Zweigstellen\nvon Unternehmen mit Sitz im Ausland\n108            Zwischenverlust                                                         E UEB 0210\n109            Immaterielle Vermögensgegenstände                                       E UEB 0490\n110            Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter      E UEB 0240\nForderungen\nabzüglich:\n111            Wesentliche Verluste des laufenden Geschäftsjahres, Korrekturposten E UEB 0180\ngemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Kernkapital\n112      Kernkapital                                                                   E UEB 0020\nErgänzungskapital\n113      Vorsorgereserven nach § 340f HGB                                              E UEB 0650\n114      Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 KWG           E UEB 0690\n(abzgl. eigener kumulativer Vorzugsaktien)\n115      Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten       E UEB 0640\nund Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen\nund Investmentanteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008        1393\nVergleichs-    Betrag\npositionen\n116 Berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für IRBA-            E UEB 0680\nPositionen gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG\n117 Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken,            E UEB 0660\ngrundstücksgleichen Rechten und Gebäuden\n118 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen)              E UEB 0670\n119 Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflege-         E UEB 0730\npositionen)\n120 Haftsummenzuschlag                                                        E UEB 0710\nabzüglich:\n121       Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 KWG i. V. m. § 10         E UEB 0790\nAbs. 3b KWG auf das Ergänzungskapital\n122       Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KWG                        E UEB 0750\n123       Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 KWG                        E UEB 0770\n124 Ergänzungskapital                                                         E UEB 0550\nabzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):\n125       Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG                    E UEB 0840\n126       Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten E UEB 0850\nsowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 6    E UEB 0860\nSatz 1 Nr. 2 bis 4 KWG\n127 Haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 1d Satz 3 KWG                       E UEB 0900\nabzüglich:\n128       Qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 KWG            E UEB 0930\n129       Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Unterlegungs-     E UEB 0950\nbeträge für Organkredite nach § 15 KWG\n130 Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6a KWG                                   E UEB 0910\nE UEB 0920\nE UEB 0940\n131 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke                                    E UEB 0960\n132 Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke                              E UEB 0970\nDrittrangmittel\n133 Nettogewinn                                                               E UEB 1000\n134 Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflege-        E UEB 1010\npositionen)\n135 Positionen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 KWG                            E UEB 0990\nabzüglich:\n136       Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen   E UEB 1020\ngemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG\n137       Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 und 3 KWG                 E UEB 1030\n138 Anrechenbare Drittrangmittel                                              E UEB 0990\nbis\nE UEB 1030\n139 Nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch         E UEB 1040\nabzüglich:\n140       Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel                       E UEB 1080\n141       Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich               E UEB 1060\nE UEB 1100","1394                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\nVergleichs-           Betrag\npositionen\n142            Anrechenbare Eigenmittel                                                                        E UEB 0010\nabzüglich:\n143                    Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der                                          E UEB 0870\nVersicherungsbranche4)\n144                    konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und                                 E UEB 0880\nnachrangige Verbindlichkeiten5)\n145                    sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6)\n146            anrechenbare Eigenmittel des einzelnen Unternehmens7)\n200            II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung\n201            Solvabilitätsanforderung an das Unternehmen                                                     E UEB 1200\nabzüglich:\n202                    Solvabilitätsanforderungen, die aus Beteiligungen an Unternehmen\nder Versicherungsbranche stammen8)\n203                    Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus\nnachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die\ngegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen9)\n204            zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen10)\n205            anzurechnende Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen11)\n300            III. Eigenmittelausstattung\n301            Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens12)\nFußnoten:\n1\n) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapier-\ndienstleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse.\nHierzu werden mehrere Sachverhalte gesondert erfasst:\na) Berechnung nach § 10 KWG,\nb) Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunter-\nnehmen sind, für Finanzunternehmen sowie Anbieter von Nebendienstleistungen,\nc) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften, sofern diese nicht bereits über die konsolidierte Berechnung Ban-\nken oder auf Grundlage eines Konzernabschlusses, s. Meldevordrucke FSKBB und FSKFK, erfasst wurden).\nFür jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen, sofern dieses nicht\nbereits in der Berechnung auf Ebene einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe oder bei der Berechnung auf Grundlage eines Konzernab-\nschlusses (s. Meldevordrucke FSKBB oder FSKFK) erfasst wird.\n2\n) Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden\nUnternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.\n3\n) Sofern das Unternehmen, das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglome-\nrats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 146)\nniedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 205), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen\nhorizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.\n4\n) Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche hält.\n5\n) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von\neinem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FkSolV).\n6\n) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.\n7\n) Der Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 142 abzgl. Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder\neinem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fuß-\nnoten 4 bis 6 vorzunehmen.\n8\n) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,\nSchaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.\n9\n) Fußnote 8 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen\naus Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.\n10\n) Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksich-\ntigt wurden (Ausnahmefälle). Hierzu zählen u. a. folgende Fälle: Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversiche-\nrungsunternehmen sind, sowie bei Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen richten sich die Solvabilitätsanforderungen\nnach der Solvabiliätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sofern für diese Unternehmen weder eine Berechnung nach § 10a Abs. 6\nKWG noch nach § 10a Abs. 7 KWG, jeweils i. V. m. der Solvabilitätsverordnung, vorliegt. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder\neinem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D.\n11\n) Die anrechenbare Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen ergibt sich aus: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl.\nPos. 204.\n12\n) Die Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus: Pos. 146 abzgl. Pos. 205.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008                                       1395\nAnlage 5\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 5)\nMeldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen\na) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die\nVersicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder\nb) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung\nnach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage\nder Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist\n– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) –\nPos.-\nFSEAV1)\nNr.\n001          Name des Unternehmens:2)\n002          lfd. Nr.:3)                                                                            Sitzstaat (sofern nicht D):\n003          Kurzname:4)\n004          Berechnungsgrundlage5)\na) Versicherungsgruppen-Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse                         □\nb) Einzelberechnung                                                                       □    (bitte entspr. ankreuzen)\n005          Stichtag der Berechnung:                  /           /\n006          Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen\nEbene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt6)\nI. Eigenmittel                                                                                   Vergleichs-            Betrag\npositionen\n100          Eigenmittel gemäß aufsichtsbehördlich anerkannter oder fiktiver Solo-\nSolvabilitätsübersicht7)\n101          Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva8)\n102          abzüglich Beteiligungsbuchwerte, die an Unternehmen der Versicherungs-\nbranche gehalten werden9)\n103          abzüglich freie Teile der RfB und sonstige Eigenmittel, die nicht anrechenbar\nsind10)\n104          gesamte Eigenmittel11)\n105          abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der\nBanken-/Wertpapierdienstleistungsbranche12)\n106                        konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nach-\nrangige Verbindlichkeiten13)\n107                       sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen14)\n108          bereinigte Eigenmittel15)                                                                        104 –\n105 –\n106 –\n107\n200          II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung16)\n300          III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel17)\n400          IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen18)\nFußnoten:\n1\n) In diesem Meldevordruck werden jeweils gesondert erfasst:\na) die Berechnungsergebnisse auf Basis einer Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse im Rahmen der Vorschriften zur Versicherungs-\ngruppen-Solvabilität (Versicherungsgruppen-Berechnung),\nb) Werte für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche, die nicht bereits mit den Meldevordrucken FSKBV, FSKFK oder über a) einbezo-\ngen wurden (Einzelberechnung).\nDie Berechnungsgrundlagen sowie die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach den Vorschriften für die\nBerechnung der bereinigten Solvabilität von Versicherungsgruppen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (s. Solvabilitätsbereinigungs-Verord-\nnung i. V. m. Rundschreiben 2/2006 (VA)). Dies gilt auch, wenn einzelne andere Unternehmen der Versicherungsbranche (s. b) oben) erfasst\nwerden, die nicht zu einer Versicherungsgruppe zählen. In diesem Fall ist die Berechnung der Positionen 100 bis 103 in einer Anlage zu erläutern.","1396                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\n2\n) Für Versicherungsgruppen ist der Name des Unternehmens einzutragen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabi-\nlität erfolgt. Für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche ist der Name des Unternehmens einzutragen, dessen Daten in diesem Melde-\nvordruck erfasst werden.\n3\n) Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden\nUnternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.\n4\n) Einzutragen ist der Kurzname, der dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unter-\nnehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.\n5\n) In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder „Versicherungsgruppen-Berechnung“ oder „Einzelberechnung“ einzutragen (s. a. Fußnote 1).\n6\n) Sofern die Daten einer Versicherungsgruppe erfasst werden, ist der Beteiligungsprozentsatz einzutragen, der dem Unternehmen an der Spitze\ndes Finanzkonglomerats an dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-\nSolvabilität erfolgt. Ansonsten bezieht sich der Beteiligungsprozentsatz entsprechend auf das Einzelunternehmen. Sofern das Unternehmen, auf\ndessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt oder das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit\ndem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem als Einzel-\nunternehmen erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 100) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 200), ist\nhier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.\n7\n) Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist\nkein Eintrag vorzunehmen (s. Fußnote 11 Absatz 2).\nSofern die Daten eines Einzelunternehmens erfasst werden, ist der auf Grundlage der Fußnote 4 Absatz 1 zu Formular BerSU4 des Rundschrei-\nbens 2/2006 (VA) ermittelte Wert einzutragen.\n8\n) Fußnote 7 gilt entsprechend. Die Anrechnung von Teilen stiller Reserven bestimmter Kapitalanlagen richtet sich nach A. III. Nr. 4 des Rund-\nschreibens 4/2005 (VA).\n9\n) Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Beteiligungsbuchwerte, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche\nunmittelbar hält.\n10\n) Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Abzugsbeträge, die auf Grundlage der Fußnote 7 zu Formular BerSU4 des Rund-\nschreibens 2/2006 (VA) ermittelt wurden.\n11\n) Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist folgender Wert einzutragen: Pos. 100 zzgl. Pos. 101 abzgl. Pos. 102 abzgl. Pos. 103.\nSofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist\nals Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (3) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgeführt ist.\n12\n) Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungs-\nbranche hält.\n13\n) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von\neinem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 2 FkSolV).\n14\n) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Ver-\nmögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen\nUnternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften\n(insbesondere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.\n15\n) Die Position 108 ergibt sich, indem von der Position 104 die Positionen 105, 106 und 107 abgezogen werden.\nBei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den Branchenvorschriften in D. In allen\nFällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 10 und 12 bis 14 vorzunehmen.\n16\n) Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist diejenige (fiktive) Solvabilitätsspanne einzutragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorschriften\nzur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse) anwenden würde (s. a. Rundschreiben 2/2006 (VA) mit\nAnmerkungen zu Formular BerSU4).\nSofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist\nals Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (4) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgeführt ist.\nBei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften\nin D.\n17\n) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Eigenmittel\n(Position 108).\n18\n) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforde-\nrungen (Position 200).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008                                    1397\nAnlage 6\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 6)\nMeldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der\nFinanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der\nBanken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche\n– Unternehmen (FSU) –\nFSU1)\nName des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:\nStichtag der Berechnung:                   /         /\nbeaufsichtigtes                            gebuchte\nlfd.              voller Name des                     Kurz-                                                  Bilanz-\nSitzstaat5)     Unternehmen                                Brutto-\nNr.2)           Unternehmens/Sitz3)                  name4)                                                  summe7)\n(J/N)6)                             Beiträge8)\n(1)                      (2)                          (3)               (4)                 (5)               (6)                  (7)\n1.        Lebens-VU\n1.1\n1.2…\n2.        Kranken-VU\n3.        Schaden-/Unfall-VU\n4.        Rück-VU\n5.        Versicherungs-Holding-\ngesellschaften\n6.        Einlagenkreditinstitute9)\n7.        E-Geld-Institute10)\n8.        sonstige Kreditinstitute11)\n9.        Finanzdienstleistungs-\ninstitute12)\n10.          Finanzholding-\nGesellschaften13)\n11.          sonstige Finanz-\nunternehmen14)\n12.          Anbieter von Nebendienst-\nleistungen15)\n13.          Kapitalanlagegesell-\nschaften16)\n14.          gemischte Finanzholding-\nGesellschaften17)\n15.          sonstige Unternehmen18)\nFußnoten:\n1\n) Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Fi-\nnanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen (s. a. § 1 FkSolV, § 1 Abs. 20\nKWG bzw. § 104k Nr. 4 VAG). Die Erfassung erfolgt in der jeweils entsprechenden Kategorie sortiert nach Sitzstaat.\n2\n) In Spalte 1 ist für jedes Unternehmen eine eindeutige laufende Nummer (lfd. Nr.) zu vergeben und im gesamten Meldevordruck-Satz entspre-\nchend zu verwenden. Die erste Stelle der laufenden Nummer ergibt sich aus dem Unternehmenstyp. Die zweite Stelle ist ein Punkt. Die nach-\nfolgenden Stellen ergeben sich, indem für jedes Unternehmen innerhalb des entsprechenden Unternehmenstyps eine fortlaufende Nummer zu\nvergeben ist. Innerhalb eines Typs ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Unternehmen mit Sitz in einem\nanderen EU-Staat, Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Innerhalb dieser Reihenfolge\nist für ausländische Unternehmen eine Sortierung nach dem Sitzstaat vorzunehmen.\n3\n) Maßgeblich für den Ausweis eines Unternehmens in einer Kategorie ist, nach welchen Vorschriften es in die Berechnung der Finanzkonglome-\nrate-Solvabilität einbezogen wurde. Betreibt z. B. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft zu-\ngleich das Rückversicherungsgeschäft, ist das Unternehmen als Rückversicherungsunternehmen zu klassifizieren und entsprechend in die\nBerechnung einzubeziehen (s. a. Fußnote 15).","1398                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\n4\n) Der Kurzname besteht aus zwei Teilen. Teil 1 ist eine eindeutige Kurzbezeichnung („sprechender Schlüssel“). Teil 2 ist die für Versicherungs- und\nRückversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde vergebene und im Rahmen der Berichterstattungspflichten gemäß BerVersV zu ver-\nwendende vierstellige Registernummer; sie ist mit Hilfe eines Schrägstrichs von Teil 1 zu trennen. Liegt keine Registernummer vor, ist eine\nandere geeignete Kennzeichnung zu verwenden.\n5\n) Einzutragen ist der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Sofern das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, entfällt der Eintrag.\n6\n) In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ein „J“ oder ein „N“ einzutragen.\n7\n) Die Bilanzsumme ist unabhängig vom Unternehmenstyp für jedes Unternehmen anzugeben. Zur Vorgehensweise bei Leasing-Teilkonzernen s. a.\nFußnote 14.\n8\n) Die gebuchten Brutto-Beiträge sind für alle Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen anzugeben.\n9\n) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG.\n10\n) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 4 KWG.\n11\n) Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, die weder Einlagenkredit- noch E-Geld-Institute sind und Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5\nund 7 bis 10 sowie 12 KWG betreiben.\n12\n) Hier zu erfassen sind Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a KWG.\n13\n) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3a Satz 1 KWG (s. a. Fußnote 17).\n14\n) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG ohne Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a KWG. Sofern Teil-\nkonzerne bestehen, die ausschließlich das Leasing-Geschäft mit einer Vielzahl von Objektgesellschaften betreiben, können aus Vereinfachungs-\ngründen anstelle der Daten für jede einzelne Objektgesellschaft die Daten auf Grundlage des Teilkonzernabschlusses (insbesondere die Bilanz-\nsumme) bzw. in Bezug auf die Mutter des Teilkonzerns eingetragen werden. In diesem Fall ist in Spalte 2 zusätzlich zum Namen des Teilkonzerns\nder Klammerzusatz „TKA“ einzutragen.\n15\n) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3c KWG.\n16\n) Hier zu erfassen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 6 Abs. 1 InvG.\n17\n) Hier zu erfassen sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a Satz 2 KWG bzw. § 104k Satz 1 Nr. 3 VAG, die weder ein\nRückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft sind. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden wie Rück-\nversicherungsunternehmen behandelt, wenn sie das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Betreibt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft\nkein Rückversicherungsgeschäft, wird sie wie eine Versicherungs-Holdinggesellschaft behandelt, wenn die Versicherungsbranche im Finanz-\nkonglomerat stärker vertreten ist als die Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche; andernfalls gilt sie als Finanzholding-Gesellschaft.\n18\n) Zu erfassen sind solche konglomeratszugehörigen Unternehmen, die nicht zu den Kategorien 1 bis 14 zählen und für die korrekte Erfassung der\nDaten im Meldevordruck FSABB benötigt werden (Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen hält die Mehrheit an einem unbeaufsichtigten Unter-\nnehmen, das Darlehen aufnimmt und damit eine Beteiligung an einem Kreditinstitut finanziert, wobei alle drei Unternehmen zu dem Finanz-\nkonglomerat zählen: in diesem Fall ist das unbeaufsichtigte Unternehmen hier zu erfassen).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008                               1399\nAnlage 7\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 7)\nMeldevordruck zur Erfassung der Anteile\nan den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen\nder Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche\n– Anteile (FSA) –\nFSA1)\nName des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:\nStichtag der Berechnung:                  /          /\nArt der\nProzentsatz, mit          Einbeziehung5):\ndurchgerechneter\ndem das Unternehmen          (mögliche Einträge:\nlfd.               voller Name des                        Beteiligungs-\nin der Berechnung      BV KA, IGS, IE, VGS KA,\nNr.             Unternehmens/Sitz2)                      prozentsatz3)\nberücksichtigt wurde4)           VGS EA, E,\nin %\nin %                KAG IGS, KAG,\nSonstige)\n(1)                       (2)                                   (3)                          (4)                      (5)\n1.        Lebens-VU\n2.        Kranken-VU\n3.        Schaden-/Unfall-VU\n4.        Rück-VU\n5.        Versicherungs-Holding-\ngesellschaften\n6.        Einlagenkreditinstitute\n7.        E-Geld-Institute\n8.        sonstige Kreditinstitute\n9.        Finanzdienstleistungsinstitute\n10.         Finanzholding-Gesellschaften\n11.         sonstige Finanzunternehmen6)\n12.         Anbieter von Nebendienst-\nleistungen\n13.         Kapitalanlagegesellschaften\n14.         gemischte Finanzholding-\nGesellschaften\n15.         sonstige Unternehmen\nFußnoten:\n1\n) Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanz-\nkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen.\n2\n) Die Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu Unternehmenstypen richtet sich nach der Zuordnung gemäß dem Meldevordruck FSU.\n3\n) Einzutragen ist derjenige Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar und unmittelbar an\ndem Unternehmen zusteht. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.\n4\n) Einzutragen ist derjenige Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde.\nDieser Prozentsatz kann von dem Prozentsatz in Spalte 3 abweichen, da z. B. bei der Berechnung auf Grundlage einer Zusammenfassung ihrer\nEigenmittel (Berechnung nach § 10a Abs. 6 Satz 1 KWG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 9 KWG und der Solvabilitätsverordnung) Tochterunternehmen\nunabhängig von den Anteilen, die auf andere Gesellschafter entfallen, zu 100 % in die Berechnung einbezogen werden. Unternehmen, die als\nhorizontale Unternehmensgruppe einem Finanzkonglomerat angehören, sind zu 100 % in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die\nBaFin anderes bestimmt. Entsprechende Unternehmensverbindungen sind in einer Anlage zu erläutern. Für das Unternehmen an der Spitze des\nFinanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.\n5\n) In Anhängigkeit von der Art der Einbeziehung ist jeweils ein Kennzeichen einzutragen:\nbei Einbeziehung auf Grundlage der Berechnung\n•   nach dem Konzernabschluss                                               BV KA,\n•   nach den Vorschriften zur Ermittlung der\nEigenmittelausstattung von Institutsgruppen\nund Finanzholding-Gruppen (§ 10 i. V. m. § 10a KWG)                     IGS,","1400                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\n•   nach den Vorschriften zur Ermittlung der\nbankaufsichtlichen Eigenmittel auf Einzel-\nebene (§ 10 KWG)                                                    IE,\n•   nach den Vorschriften zur Versicherungs-\ngruppen-Solvabilität (Konzernabschluss)                            VGS KA,\n•   nach den Vorschriften zur Versicherungs-\ngruppen-Solvabilität (Einzelabschlüsse)                            VGS EA,\n•   nach den Vorschriften der Solo-Solva-\nbilität für Versicherungsunternehmen                               E,\n•   nach den Vorschriften für Kapitalanlage-\ngesellschaften und gleichzeitiger Erfassung\nauf Basis der Ermittlung der Eigenmittel-\nausstattung von Institutsgruppen und\nFinanzholding-Gruppen (§ 10 i. V. m. § 10a KWG)                    KAG IGS,\n•   nach den Vorschriften für Kapitalanlage-\ngesellschaften, wobei keine Einbeziehung über\ndie Vorschriften der Solvabilitätsverordnung\nerfolgte                                                           KAG,\n•   Sonstige                                                           Sonstige\n6\n) Die Sätze 1 und 2 der Fußnote 14 zum Meldevordruck FSU gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008                                   1401\nAnlage 8\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 8)\nMeldevordruck zur Erfassung der\nfinanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom\nAbzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann\n– Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) –\nFSABB1), 9)\nName des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:\nStichtag der Berechnung:                   /       /\nKurzname des\nbeteiligten Unternehmens,                Art der                                                Art der\nKurzname des\nfür das vom Abzug               Einbeziehung:                                           Einbeziehung:\nUnternehmens,                                  Beteiligungen bzw.\nbranchenübergreifender (mögliche Einträge:                                            (mögliche Einträge:\nlfd.                                                              lfd.       an dem die                                    nachrangige Ver-\n2        Beteiligungen bzw.             BV KA, IGS, IE,                                         BV KA, IGS, IE,\nNr. )                                                              Nr.5)      Beteiligung                                  bindlichkeiten und\nnachrangiger Verbindlich- VGS KA, VGS EA,                                                VGS KA, VGS EA,\ngehalten wird/                                   Genussrechte8)\nkeiten und Genussrechte E, KAG IGS, KAG,                                                E, KAG IGS, KAG,\nGruppe6)\nabgesehen werden                  Sonstige)4)                                            Sonstige)7)\nkann/Gruppe3)\n(1)                   (2)                           (3)           (4)             (5)                     (6)                     (7)\nFußnoten:\n1\n) Erfasst werden branchenübergreifende Beteiligungen in dem Finanzkonglomerat, die dazu führen, dass in den Berechnungen nach § 10 Abs. 6\nSatz 7 KWG, nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. § 10 Abs. 6 Satz 7 KWG, nach § 53c Abs. 3d Satz 3 VAG sowie nach § 5 Abs. 6 SolBerV\nBeteiligungen sowie Forderungen aus Genussrechten und nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezogenen Berechnung\nvon den Eigenmitteln abgezogen werden, weil das beteiligte Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen\nwird. Die Werte, die somit auf Einzel- bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7 erfasst.\nSofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenübergreifende Beteiligung hält und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen\nGruppe (Gruppe der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der\nSolvabilitätsverordnung vorzunehmen ist, oder Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-\nVerordnung vorzunehmen ist) gehört, ergeben sich zwei Einträge, einer aus Sicht des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein weiterer\naus Sicht des in die branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unternehmens (s. a. Fall 1 der Fußnote 9, die Beispiele enthält). Dies\ngilt auch für Rückversicherungsunternehmen.\nSofern lediglich eine Solo-Solvabilitätsberechnung vorzunehmen ist oder auch für den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die\nBerechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein\nEintrag.\n2\n) Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem Unternehmen der anderen Branche hält, in die Berechnung\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist und für das vom Abzug der unter Fußnote 1 genannten Positionen an dem Unternehmen\nder anderen Branche auf Ebene der Solo-Solvabilität oder Gruppen-Solvabilität abgesehen werden kann.\n3\n) Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens. Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene\nGruppenberechnung (Bankengruppe oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern\ndas Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen.\n4\n) Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\n(s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).\n5\n) Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens der anderen Branche, an dem die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem\nunter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist.\n6\n) Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens. Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene\nGruppenunternehmen (Banken-/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name der Gruppe (in Klammern)\nhinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen\n(s. Beispiel 5 unter Fußnote 9).\n7\n) Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\n(s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).\n8\n) Hier einzutragen ist jeweils der einzelne Beteiligungsbuchwert sowie getrennt davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten\noder Genussrechte. Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fußnote 2 bezeichnete Unternehmen an dem unter Fußnote 5\nbezeichneten Unternehmen hält. Der Betrag für einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkürzung „(B)“ zu kennzeichnen. In Bezug auf nach-\nrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei einem unter Fußnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen\nder branchenorientierten Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene des einzelnen Unterneh-\nmens oder der Unternehmensgruppe erforderlich ist (s. a. Fußnote 1).","1402                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\n9\n) Beispiele\nIn einem Finanzkonglomerat steht ein Rückversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rück-VU/6000, lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rückver-\nsicherungsunternehmen hält jeweils unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) und an\neinem Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1).\nBeispiel 1: Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) hält 100 % an einem einzelnen\nKreditinstitut (Top KI 1, lfd. Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitätsberechnung nach § 53c VAG von dem Abzug des\nBuchwertes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkonglo-\nmerat gehören und in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen werden.\nDas konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 Nr. 2 VAG.\nSomit ist auf der Ebene des Rückversicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität nach der Solvabilitätsbe-\nreinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern die Berechnung auf Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der\nBerechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität voll und anteilig konsolidierte Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbran-\nche zu dekonsolidieren, d. h. sämtliche Einflüsse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von dem Abzug des Buchwertes\nder Beteiligung, die an dem Kreditinstitut gehalten wird, kann auf Gruppenebene abgesehen werden.\nBei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität sind sowohl Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch\nUnternehmen der Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglomeratszugehörige Unternehmen zu berücksichtigen. Für das Lebensversi-\ncherungsunternehmen sind im vorliegenden Fall im Meldevordruck FSABB zwei Einträge vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des Einzelunter-\nnehmens und ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu einer Versicherungsgruppe gehört. Im letztgenannten Fall ist der Name der\nVersicherungsgruppe in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Fällen ist hinter dem Wert in Spalte 7 die Abkürzung „(B)“ für Beteiligungsbuchwert\neinzutragen.\nBeispiel 2: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2,\nBeteiligungsbuchwert 30 Mio. Euro). Das Rückversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen Verbindlichkeiten in Höhe von\n60 Mio. Euro gegenüber dem Kreditinstitut, die dort in Höhe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden.\nBeispiel 3: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält über eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1/0001,\nlfd. Nr. 13.1) 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50 Mio. Euro).\nBeispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro)\nan einem Kreditinstitut (Top KI 4, lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung\neinbezogen wird. Der Name der Bankengruppe ist „KI-Gruppe 1“.\nBeispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU-VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro)\nan einem Kreditinstitut (Top KI 5, lfd. Nr. 6.5), das als übergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 6\noder Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung vorzulegen hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft\nstattfindet. Das Kreditinstitut gehört zur Bankengruppe „KI-Gruppe 1“. Die Kennzeichnung als übergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5\nmit Hilfe der Abkürzung „üU“.\nBeispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der Bankengruppe „KI-Gruppe 1“ eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungs-\nbuchwert 89 Mio. Euro) an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken-VU/2000, lfd. Nr. 2.1) hält.\nBeispiele für Einträge in den Meldevordruck FSABB:\nKurzname des\nbeteiligten\nArt der                                                Art der\nUnternehmens,                                                  Kurzname des                                 Beteiligungen (B)\nEinbeziehung:                                           Einbeziehung:\nfür das vom Abzug                                                Unternehmens,                                bzw. als Eigenmittel\n(mögliche Einträge:                                     (mögliche Einträge:\nlfd.     branchenübergreifender                                     lfd.       an dem die                                    angerechnete\nBV KA, IGS, IE,                                         BV KA, IGS, EI,\nNr.         Beteiligungen bzw.                                      Nr.        Beteiligung                                  nachrangige Ver-\nVGS KA, VGS EA, E,                                      VGS KA, VGS EA, E,\nnachrangiger Verbind-                                               gehalten wird/                               bindlichkeiten und\nKAG IGS, KAG,                                           KAG IGS, KAG,\nlichkeiten und Genuss-                                                  Gruppe                                      Genussrechte\nSonstige)                                               Sonstige)\nrechte abgesehen\nwerden kann/Gruppe\n(1)                 (2)                            (3)              (4)            (5)                    (6)                     (7)\nEinträge für Beispiel 1:\n1.1 Top Lebens-VU/1111                    VGS KA                  6.1      Top KI 1              EI                      100,000 (B)\n1.1 Top Lebens-VU/1111                    VGS KA                  6.1      Top KI 1              EI                      100,000 (B)\n(Vers-Gruppe 1)\nEinträge für Beispiel 2:\n4.1 Top Rück-VU/6000                      VGS KA                  6.2      Top KI 2              EI                      30,000 (B)\n40,000\n4.1 Top Rück-VU/6000                      VGS KA                  6.2      Top KI 2              EI                      30,000 (B)\n(Vers-Gruppe 1)                                                                                                  40,000\nEintrag für Beispiel 3:\n13.1 Top Bet 1/0001                         VGS KA                  6.3      Top KI 3              EI                      50,000 (B)\n(Vers-Gruppe 1)\nEintrag für Beispiel 4:\n3.1 Top SU VU 1/5000                      VGS KA                  6.4      Top KI 4              IGS                     35,000 (B)\n(KI-Gruppe 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008                1403\nKurzname des\nbeteiligten\nArt der                                       Art der\nUnternehmens,                                   Kurzname des                           Beteiligungen (B)\nEinbeziehung:                                 Einbeziehung:\nfür das vom Abzug                                  Unternehmens,                         bzw. als Eigenmittel\n(mögliche Einträge:                           (mögliche Einträge:\nlfd.  branchenübergreifender                        lfd.      an dem die                             angerechnete\nBV KA, IGS, IE,                               BV KA, IGS, EI,\nNr.      Beteiligungen bzw.                         Nr.       Beteiligung                           nachrangige Ver-\nVGS KA, VGS EA, E,                            VGS KA, VGS EA, E,\nnachrangiger Verbind-                                gehalten wird/                         bindlichkeiten und\nKAG IGS, KAG,                                 KAG IGS, KAG,\nlichkeiten und Genuss-                                    Gruppe                               Genussrechte\nSonstige)                                     Sonstige)\nrechte abgesehen\nwerden kann/Gruppe\n(1)              (2)                  (3)           (4)          (5)                (6)                   (7)\nEintrag für Beispiel 5:\n3.1 Top SU VU 1/5000         VGS KA                6.5    Top KI 5         IGS                   48,000 (B)\n(Vers-Gruppe 1)                                      (KI-Gruppe 1,\nüU)\nEinträge für Beispiel 6:\n6.6   Top KI 6                IGS                   2.1    Top Kranken-     E                     89,000 (B)\nVU/2000\n6.6   Top KI 6                IGS                   2.1    Top Kranken-     E                     89,000 (B)“\n(KI-Gruppe 1)                                        VU/2000"]}