{"id":"bgbl1-2008-31-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":31,"date":"2008-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2008-07-18T00:00:00Z","page":1338,"pdf_page":2,"num_pages":39,"content":["1338            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 18. Juli 2008\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c, d, h, j                   Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr\nund r sowie § 6e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 63 Nr. 2 des                     vom 24. April 1926\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                 8c      Muster eines Internationalen Führer-\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von                         scheins nach dem Übereinkommen\ndenen § 6 Abs. 1 und § 6e Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2                     über den Straßenverkehr vom 8. No-\nNr. 4 und § 63 durch Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a Dop-                       vember 1968“.\npelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. August 2006\n(BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, verordnet das        2. § 2 wird wie folgt geändert:\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Mängel“\nlung:                                                               durch das Wort „Beeinträchtigungen“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Blinde\nArtikel 1\nFußgänger“ durch die Wörter „Wesentlich seh-\nÄnderung der                                   behinderte Fußgänger“ ersetzt.\nFahrerlaubnis-Verordnung\n2a. Dem § 3 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998              Sätze 2 und 3 angefügt:\n(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird wie            „Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen\nfolgt geändert:                                                  ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung\nnach § 5 Abs. 4 Satz 1 unverzüglich der ent-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               scheidenden Behörde abzuliefern oder bei Be-\na) Nach den Angaben zu § 25 werden folgende                schränkungen oder Auflagen zur Eintragung vor-\nAngaben eingefügt:                                      zulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder\n„§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internati-          Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch,\nonalen Führerscheins                            wenn die Entscheidung angefochten worden ist,\ndie zuständige Behörde jedoch die sofortige Voll-\n§ 25b   Ausstellung des Internationalen Füh-            ziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.“\nrerscheins“.\n3. Dem § 4 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3\nb) Nach den Angaben zu § 28 werden folgende\nangefügt:\nAngaben eingefügt:\n„Der Internationale Führerschein oder der natio-\n„§ 29   Ausländische Fahrerlaubnisse\nnale ausländische Führerschein und eine mit\n§ 29a   Aberkennung des Rechts, von einer               diesem nach § 29 Abs. 2 Satz 2 verbundene Über-\nausländischen Fahrerlaubnis im Inland           setzung ist mitzuführen und zuständigen Perso-\nGebrauch zu machen“.                            nen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“\nc) Nach der Angabe zu Anlage 8a werden fol-            4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Klasse L werden die Wörter\ngende Angaben eingefügt:                                „und, sofern die durch die Bauart bestimmte\n„8b     Muster eines Internationalen Führer-            Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs\nscheins nach dem Internationalen                mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008            1339\nschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der             c) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende\ndurch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-                 Nummer 3 angefügt:\nnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet\n„3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßen-\nsind,“ gestrichen.\nverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsge-\n5. Nach § 9 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                     setzes begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buch-\n„Satz 1 gilt auch im Fall des § 69a Abs. 2 des                       stabe b bleibt unberührt.“\nStrafgesetzbuches.“                                     9. In § 16 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „Das Aus-\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                               stellungsdatum“ durch die Wörter „Der Abschluss\nder Ausbildung“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern\n„D oder D1“ die Wörter „und der Fahrerlaubnis       10. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nzur Fahrgastbeförderung gemäß § 48“ einge-\n11. § 19 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nfügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        „2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene\nAusbildung in einem bundesrechtlich geregel-\naa) In Satz 1 Eingangssatz wird die Angabe                    ten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Arti-\n„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1                     kels 74 Abs. 19 des Grundgesetzes, in einem\nund 2“ ersetzt.                                           der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes\nbb) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:                  staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Me-\ndizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizini-\n„4. bei einem erheblichen Verstoß oder\nscher oder Pharmazeutisch-kaufmännischer\nwiederholten Verstößen gegen ver-\nFachangestellter/Medizinische, Zahnmedizini-\nkehrsrechtliche Vorschriften,“.\nsche, Tiermedizinische oder Pharmazeutisch-\ncc) Nach Satz 1 Nr. 4 werden folgende Num-                    kaufmännische Fachangestellte oder in einem\nmern 5 bis 8 angefügt:                                    landesrechtlich geregelten Helferberuf des\n„5. bei einer erheblichen Straftat, die im                Gesundheits- und Sozialwesens oder“.\nZusammenhang mit dem Straßenver-            12. § 20 wird wie folgt geändert:\nkehr steht oder bei Straftaten, die im\nZusammenhang mit dem Straßenver-                 a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nkehr stehen,                                     b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die\n6. bei einer erheblichen Straftat, die im               Angabe „Nr. 9“ ersetzt.\nZusammenhang mit der Kraftfahr-             13. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\neignung steht, insbesondere wenn\nAnhaltspunkte für ein hohes Aggres-              „2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen der\nsionspotenzial bestehen oder die er-                  Passverordnung vom 19. Oktober 2007\nhebliche Straftat unter Nutzung eines                 (BGBl. I S. 2386) entspricht,“.\nFahrzeuges begangen wurde,                  14. § 24 wird wie folgt geändert:\n7. bei Straftaten, die im Zusammenhang               a) In Absatz 1 werden\nmit der Kraftfahreignung stehen, insbe-\nsondere wenn Anhaltspunkte für ein                  aa) in Satz 1 nach der Angabe „§ 23 Abs. 1“ die\nhohes Aggressionspotenzial bestehen,                       Angabe „Satz 2“ eingefügt und\n8. wenn die besondere Verantwortung bei                 bb) nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nder Beförderung von Fahrgästen nach\n„Grundlage der Bemessung der Geltungs-\nAbsatz 1 zu überprüfen ist, oder“.\ndauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist\ndd) Die bisherige Nummer 5 wird die neue                           das Datum des Tages, an dem die zu ver-\nNummer 9.                                                      längernde Fahrerlaubnis endet.“\nee) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Nummer 4“ durch die Angabe „den Num-\nmern 4 bis 7“ ersetzt.                                       „(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs. 1\nSatz 3 ist auch bei der Erteilung einer Fahr-\n7. § 13 wird wie folgt geändert:                                  erlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwen-\na) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder die                 den, wenn die Geltungsdauer der vorherigen\nFahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit ent-                Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung\nzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhän-               abgelaufen ist.“\ngigkeit nicht mehr besteht,“ gestrichen.\n15. Dem § 25 Abs. 4 wird folgender Satz 1 vorange-\nb) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e werden nach dem              stellt:\nWort „Alkoholmissbrauch“ die Wörter „oder Al-\nkoholabhängigkeit“ eingefügt.                            „Ist ein Führerschein abhanden gekommen oder\nvernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                               Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Er-\na) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.                         satzdokument ausstellen zu lassen, sofern er\nnicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet.“\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort\n„Gründe“ die Wörter „durch die Fahrerlaubnis-       16. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b ein-\nbehörde oder ein Gericht“ eingefügt.                     gefügt:","1340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\n„§ 25a                               2. der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf\nAntrag auf Ausstellung                           Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr\neines Internationalen Führerscheins                      als 125 cm3 und einer Leistung von nicht mehr\nals 11 kW,\n(1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den\nInternationalen Führerschein, wenn sie das 18. Le-            3. der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf\nbensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1                  Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-\nfür das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU-                    masse von nicht mehr als 7 500 kg,\noder EWR-Fahrerlaubnis oder eine ausländische                 4. der Klasse D1 die Kasse D beschränkt auf\nErlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß                    Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplät-\n§ 29 nachweisen. § 29 Abs. 2 Satz 2 ist entspre-                  zen außer dem Führersitz.\nchend anzuwenden.                                             Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige\n(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Be-             Gesamtmasse des Zuges auf 12 000 kg zu be-\nstimmungen der Passverordnung entspricht, und                 schränken und bei der Klasse D1E zu vermerken,\nder Führerschein beizufügen.                                  dass der Anhänger nicht zur Personenbeförde-\nrung benutzt werden darf. Weitere Beschränkun-\n§ 25b                                gen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.\nAusstellung des                              (4) Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führer-\nInternationalen Führerscheins                    scheine nach Anlage 8b beträgt ein Jahr, solcher\n(1) Internationale Führerscheine müssen nach               nach Anlage 8c drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt\nAnlage 8b und 8c in deutscher Sprache mit latein-             ihrer Ausstellung. Bei Internationalen Führerschei-\nischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt wer-            nen nach Anlage 8b darf die Gültigkeitsdauer\nden.                                                          jedoch nicht über die entsprechende Dauer des\nnationalen Führerscheins hinausgehen; dessen\n(2) Beim Internationalen Führerschein nach An-             Nummer muss auf dem Internationalen Führer-\nlage 8b (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen           schein vermerkt sein.“\nAbkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom\n24. April 1926 – RGBl. 1930 II S. 1233 –) entspre-       17. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nchen der Fahrerlaubnis                                        a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C,                      „Ist sie nicht mehr gültig, kann die Dienstfahr-\n2. der Klasse B die Klasse A,                                     erlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24\nAbs. 1 neu erteilt werden.“\n3. der Klasse C die Klasse B.\nb) Satz 5 wird aufgehoben.\nAußerdem wird erteilt\n18. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „wenn die\n1. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A               Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb\n(beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Kraft-           von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstver-\nräder mit einer Leistung von nicht mehr als               hältnisses beantragt wird“ gestrichen.\n25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu\nLeergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,           19. Nach § 28 werden folgende §§ 29 und 29a einge-\nfügt:\n2. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A 1\nder Klasse C beschränkt auf Krafträder mit ei-                                    „§ 29\n3\nnem Hubraum von nicht mehr als 125 cm und                             Ausländische Fahrerlaubnisse\neiner Leistung von nicht mehr als 11 kW,                     (1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis\n3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1              dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland\ndie Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit            Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen or-\neiner zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr               dentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Begründet\nals 7 500 kg,                                             der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat\n4. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D               der Europäischen Union oder einem anderen Ver-\ndie Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,               tragsstaat des Abkommens über den Europä-\nischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis ei-\n5. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1              nen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich\ndie Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse                seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraft-\nmit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Füh-              fahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber ei-\nrersitz.                                                  ner in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis\n(3) Beim Internationalen Führerschein nach An-             einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die\nlage 8c (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkom-              Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaub-\nmens über den Straßenverkehr vom 8. November                  nisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs\n1968 – BGBl. 1977 II S. 809, 811 –) entsprechen,              Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaub-\nsoweit die Klassen nicht übereinstimmen, der                  haft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz\nFahrerlaubnis                                                 nicht länger als zwölf Monate im Inland haben\n1. der Klasse A (beschränkt) die Klasse A be-                 wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis\nschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von            sind auch im Inland zu beachten.\nnicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis                    (2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen\nLeistung/Leergewicht von nicht mehr als                   nationalen oder Internationalen Führerschein (Arti-\n0,16 kW/kg,                                               kel 7 und Anlage E des Internationalen Abkom-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008            1341\nmens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April                 zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die\n1926, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkom-                Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.\nmens über den Straßenverkehr vom 8. November\n1968 oder Artikel 24 und Anlage 10 des Überein-                                     § 29a\nkommens über den Straßenverkehr vom 19. Sep-                                  Aberkennung des\ntember 1949 – Vertragstexte der Vereinten Natio-                       Rechts, von einer ausländischen\nnen 1552 S. 22 –) nachzuweisen. Ausländische                   Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen\nnationale Führerscheine, die nicht in deutscher\nSprache abgefasst sind, die nicht in einem ande-                Erweist sich der Inhaber einer ausländischen\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-            Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                 zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm das\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der                    Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahr-\nSchweiz ausgestellt worden sind oder die nicht               erlaubnis Gebrauch zu machen. Erweist er sich als\ndem Anhang 6 des Übereinkommens über den                     noch bedingt körperlich geeignet, ist die Fahr-\nStraßenverkehr vom 8. November 1968 entspre-                 erlaubnis so weit wie notwendig einzuschränken\nchen, müssen mit einer Übersetzung verbunden                 oder es sind die erforderlichen Auflagen anzuord-\nsein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland            nen. Im Übrigen sind die §§ 3 und 46 entspre-\nhat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet.            chend anzuwenden. Die Aberkennung des\nDie Übersetzung muss von einem Berufskonsular-               Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis\nbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik                Gebrauch zu machen, ist auf dem ausländischen\nDeutschland im Ausstellungsstaat, einem interna-             Führerschein, bei Internationalen Führerscheinen\ntional anerkannten Automobilklub des Ausstel-                durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vor-\nlungsstaates oder einer vom Bundesministerium                drucks, zu vermerken und der ausstellenden Stelle\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimm-               des Auslands und dem Kraftfahrt-Bundesamt mit-\nten Stelle gefertigt sein.                                   zuteilen.“\n20. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht\nfür Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,                   a) In Satz 1 werden die Wörter „und sind bis zum\nTag der Antragstellung nicht mehr als zwei\n1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins              Jahre verstrichen“ gestrichen.\noder eines anderen vorläufig ausgestellten\nFührerscheins sind,                                      b) Satz 4 wird aufgehoben.\n21. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländi-\nschen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-                a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Klasse\nzeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland                von Kraftfahrzeugen“ die Wörter „und sind seit\nhatten, es sei denn, dass sie die Fahrerlaubnis             der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europä-                  in der Bundesrepublik Deutschland bis zum\nischen Union oder einem anderen Vertragsstaat               Tag der Antragstellung nicht mehr als drei\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                   Jahre verstrichen“ gestrichen.\nschaftsraum während eines mindestens sechs-              b) Satz 2 wird aufgehoben.\nmonatigen, ausschließlich dem Besuch einer          22. § 36 wird wie folgt geändert:\nHochschule oder Schule dienenden Aufent-\nhalts erworben haben,                                    a) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„An einem Tag darf nicht mehr als eine Sitzung\n3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig\nstattfinden.“\noder rechtskräftig von einem Gericht oder so-\nfort vollziehbar oder bestandskräftig von einer          b) In Absatz 6 Nr. 1 werden nach der Angabe\nVerwaltungsbehörde entzogen worden ist, de-                 „Diplom-Psychologe“ die Wörter „ oder eines\nnen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt               gleichwertigen Master-Abschlusses in Psycho-\nworden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur                 logie“ eingefügt.\ndeshalb nicht entzogen worden ist, weil sie         23. § 47 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nzwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzich-\n„(2) Nach der Entziehung sind Führerscheine\ntet haben,\naus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder\n4. denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtli-           aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nchen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt            über den Europäischen Wirtschaftsraum unver-\nwerden darf oder                                         züglich der entscheidenden Behörde vorzulegen.\nNach einer bestandskräftigen Entziehung wird auf\n5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die\ndem Führerschein die Ungültigkeit der EU/EWR-\nFahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat,\nFahrerlaubnis vermerkt. Dies soll in der Regel\nin dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben,\ndurch die Anbringung eines roten, schräg durch-\neinem Fahrverbot unterliegen oder der Führer-\ngestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld\nschein nach § 94 der Strafprozessordnung be-\ndes Führerscheins, im Fall eines EU-Kartenfüh-\nschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung\nrerscheins im Feld 13 erfolgen. Die entscheidende\ngenommen worden ist.\nBehörde teilt die Aberkennung der Fahrberechti-\n(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahr-              gung in Deutschland der Behörde, die den Führer-\nerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4             schein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bun-\ngenannten Entscheidungen im Inland Gebrauch                  desamt mit.“","1342             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\n24. § 48 wird wie folgt geändert:                                    Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              Hilfe als unzuverlässig erscheinen lassen und\n„(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahr-               2. die Befähigung für das Ausbildungspersonal\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf,                    nachgewiesen ist sowie geeignete Ausbil-\nwer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in                    dungsräume und die notwendigen Lehrmittel\ndem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig                  für den theoretischen Unterricht und die prakti-\nFahrgäste befördert werden, oder wer ein                      schen Übungen zur Verfügung stehen.“\nKraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug\nFahrgäste befördert werden und für diese Be-          28. In § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a werden nach der\nförderung eine Genehmigung nach dem Perso-                 Angabe „Diplom-Psychologe“ die Wörter „oder ei-\nnenbeförderungsgesetz erforderlich ist.“                   nen gleichwertigen Master-Abschluss in Psycho-\nlogie“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Personenkraft-\nwagen“ durch das Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt.        29. In § 71 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe\nc) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                          „Diplom-Psychologe“ die Wörter „oder eines\ngleichwertigen Master-Abschlusses in Psycholo-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des\ngie“ eingefügt.\nFahrerlaubnisinhabers“ die Wörter „oder\nan der Gewähr der besonderen Verantwor-         30. § 72 wird wie folgt geändert:\ntung bei der Beförderung von Fahrgästen\ndes Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahr-           a) In Absatz 1 werden die Wörter „DIN EN 45013,\ngastbeförderung“ eingefügt.                             Ausgabe Mai 1990“ durch die Wörter „DIN EN\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             ISO/IEC 17020, Ausgabe November 2004“ er-\nsetzt.\n„Bestehen Bedenken an der Gewähr für die\nbesondere Verantwortung bei der Be-                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „DIN EN 45010,\nförderung von Fahrgästen, kann von der                  Ausgabe März 1998“ durch die Wörter „DIN EN\nFahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psy-               ISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005“ er-\nchologisches Gutachten einer amtlich                    setzt.\nanerkannten Begutachtungsstelle für Fahr-\neignung angeordnet werden.“                     31. § 75 wird wie folgt geändert:\n25. § 48a Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                    a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber ei-\nner gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder                 „4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3,\neiner entsprechenden deutschen, einer EU/                        § 5 Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 25 Abs. 4 Satz 1,\nEWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis                          § 48 Abs. 3 Satz 2 oder § 74 Abs. 4 Satz 2\nsein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen                 über die Mitführung, Aushändigung von\nFührerschein nachzuweisen, der während des                       Führerscheinen, deren Übersetzung sowie\nBegleitens mitzuführen und zur Überwachung                       Bescheinigungen und der Verpflichtung\ndes Straßenverkehrs berechtigten Personen                        zur Anzeige des Verlustes und Beantragung\nauf Verlangen auszuhändigen ist,“.                               eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt,“.\n26. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          b) Nach Nummer 13 werden folgende Num-\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder die-                  mern 14 und 15 angefügt:\nser Verordnung“ die Wörter „oder der Verord-\n„14. einer vollziehbaren Auflage nach § 29\nnung über den internationalen Kraftfahrzeug-\nAbs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,\nverkehr“ gestrichen.\nb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                               15. einer vollziehbaren Auflage nach § 29a\nAbs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.“\naa) In Nummer 3 werden\naaa) nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zu-         32. § 76 wird wie folgt geändert:\nlassungs-Ordnung“ das Komma ge-\nstrichen und                                    a) Die Nummern 1, 5 Satz 2 und die Nummern 7,\n10, 11, 15 und 18 werden aufgehoben.\nbbb) die Wörter „und für die Zuteilung von\nroten Kennzeichen nach § 16 Abs. 3              b) In Nummer 9 Satz 5 werden die Wörter „und\noder § 17 der Fahrzeug-Zulassungs-                 die Erteilung“ gestrichen.\nverordnung“ angefügt.\n33. § 77 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nummer 4 wird gestrichen.\n27. § 68 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    „Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder\n„Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn                        ISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind\ndiese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, er-\n1. keine Tatsachen vorliegen, die den Antragstel-             schienen.“\nler, bei juristischen Personen die nach dem\nGesetz oder der Satzung zur Vertretung be-            34. In der Anlage 4 Gliederungsnummer 8.1 wird das\nrechtigten Personen, und das Ausbildungsper-               Wort „Kraftfahrzeugen“ durch das Wort „Fahrzeu-\nsonal für die Unterweisung in lebensrettenden              gen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008                                1343\n35. In der Anlage 6 und den Mustern „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.1 der\nFahrerlaubnis-Verordnung)“ und „Zeugnis über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaub-\nnis-Verordnung)“ wird Gliederungsnummer 2.2.3 wie folgt neu gefasst:\n„2.2.3 Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahr-\nerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Geset-\nzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998\ngeltenden Fassung):\n1       Sehtest\nDer Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne\nSehhilfen mindestens beträgt:\nBei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                                      bei Klasse 2\n0,7/0,7                                                    1,0/1,0\n2       Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen\n(§ 9a Abs. 5)\n2.1     Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe\n2.1.1   Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden\nist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen\nangenähert werden.\n2.1.2   Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten\nwerden:\nKlassen 1, 1a, 1b,                                        Fahrerlaubnis zur\nBei Bewerbern um die                                        Klasse 2\n3, 4, 52)                                                 Fahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                0,5/0,23)                  0,7/0,5                        1,0/0,7\nBei Einäugigkeit1)               0,7                        ungeeignet                     ungeeignet\n1\n) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.\n2\n) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die\nFahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.\n3\n) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen\ndes Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse\nnoch ausreicht.\n2.1.3   Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 fol-\ngende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahr-\nnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen\neines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:\nFahrerlaubnis zur\nBei Bewerbern um die             Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2\nFahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                0,4/0,2                    0,7/0,22)                      0,7/0,53)\nBei Einäugigkeit1)               0,6                        0,7                            0,73)\n1\n) siehe Fußnote 1 bei Nummer 2.1.2\n2\n) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge\nerforderlich.\n3\n) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.\n2.1.4   Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen\nauch aus für\n2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber\neiner Fahrerlaubnis sind,\n2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die inner-\nhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,\n2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis bean-\ntragen,\n2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit\nder Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder\neiner sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre\nverstrichen sind.","1344    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\n2.2    Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen\n2.2.1  Bei Bewerbern und                                                           Klasse 2, Fahrerlaubnis zur\nKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5\nInhabern der                                                                Fahrgastbeförderung\nGesichtsfeld                     normales Gesichtsfeld eines Au- normale Gesichtsfelder beider\nges oder gleichwertiges beidäugi- Augen1)\nges Gesichtsfeld\nBeweglichkeit                    Bei Beidäugigkeit:                         normale Beweglichkeit beider\nAugenzittern sowie Begleit- und            Augen1);\nLähmungsschielen ohne Doppelt- zeitweises Schielen unzulässig\nsehen im zentralen Blickfeld bei\nKopfgeradehaltung zulässig. Bei\nAugenzittern darf die Erkennungs-\nzeit für die einzelnen Sehzeichen\nnicht mehr als eine Sekunde be-\ntragen.\nBei Einäugigkeit:\nNormale Augenbeweglichkeit, kein\nAugenzittern.\nStereosehen                      keine Anforderungen                        normales Stereosehen2)\nFarbensehen                      keine Anforderungen                        Rotblindheit oder Rotschwäche mit\neinem Anomalquotienten unter 0,5\n– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung: unzulässig\n– bei Klasse 2:\nAufklärung des Betroffenen\nüber die durch die Störung des\nFarbensehens mögliche Ge-\nfährdung ausreichend\n1\n) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.\n2\n) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.\n2.2.2  Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung\nstattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungs-\nempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die\nGefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit\nbeim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008                                                                                                   1345\n36. In Anlage 8a wird das Muster der Prüfungsbescheinigung wie folgt gefasst:\n„Name, Vorname\n.............................................................................................................\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klassen B / BE*) / M / L / S zu führen.\n1. Schlüsselzahlen nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung:\n......................................................................................................\n2. Namentlich benannte Person(en):\na) (Name, Vorname, Geburtsdatum) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................\nb) (Name, Vorname, Geburtsdatum) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(ggf. weitere Personen)\n...................................................................................................\n...................................................................................................\n...................................................................................................\nFahrerlaubnisbehörde:\nFührerscheinnummer:\nOrt\nAusgehändigt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Datum)\n(Stempel u. Unterschrift der Fahrerlaubnisbehörde)                                           (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahr-\nerlaubnisinhabers)\nNur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.\n*) Nichtzutreffendes streichen.“","1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\n37. Nach Anlage 8a werden folgende Anlagen 8b und 8c eingefügt:\n„Anlage 8b\n(zu § 25b Abs. 2)\nMuster eines Internationalen Führerscheins\nnach dem Internationalen Abkommen\nüber Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926\nVorbemerkungen\n1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Inter-\nnationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926\nist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm × 105 mm) mit grauem Umschlag\nund 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen einge-\nrichtet.\n2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3\nbis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38\nbleiben frei.\n3. Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der\nVerordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung\nvom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008   1347\n(Rückseite des ersten Umschlagblattes)\n(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)","1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1349","1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1351","1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1353","1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1355","1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1357","1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1359","1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1361","1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1363","1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1365","1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\nAnlage 8c\n(zu § 25b Abs. 3)\nMuster eines Internationalen Führerscheins\nnach dem Übereinkommen\nüber den Straßenverkehr vom 8. November 1968\nVorbemerkungen\n1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des\nÜbereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist\nein Heft in Form DIN A6 (148 mm × 105 mm) mit grauem Umschlag und\nacht weißen Innenseiten.\n2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1\nbis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.\n3. Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im\nText des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008   1367\n(Rückseite des ersten Umschlagblattes)\n(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)","1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008 1369","1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008   1371\n“.","1372            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\n38. In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe b wird nach der Schlüsselzahl 183 die folgende Schlüsselzahl eingefügt:\n„184   Auflagen:\nBis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbe-\nscheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)\n1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person\nund\n2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person\na) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer\nEU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen\nFührerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung\ndes Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,\nb) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut\noder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration\nführt und\nc) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten\nberauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der\nbestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arz-\nneimittels herrührt.“\n39. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) Vor der Zeile „Republik Korea“ wird folgende Zeile eingefügt:\n„Neuseeland              1, 610)                                      ja                            nein“.\nb) In Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete“ wird\ndie Zeile „Idaho“ wie folgt gefasst:\n„Idaho                   D                                            nein                          nein“.\nc) In Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete“ wird\ndie Zeile „Indiana“ wie folgt gefasst:\n„Indiana                 Operator License,                             ja7)                         nein“.\nChauffeur License3),\nPublic Passenger Chauffeur License3),\nCommercial Driver License,\nProbationary Operator’s License\nd) In den Fußnoten wird nach Nummer 9 folgende Nummer 10 angefügt:\n„10) Amtl. Anm.: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A be-\nschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahr-\nerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.“\n40. Anlage 12 Buchstabe A Gliederungsnummer 2.2 wird wie folgt gefasst:\n„2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Ge-\nstatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie\neinem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1)“.\n41. Anlage 14 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „der Kraftfahreignung ist“ die Wörter „und keine Maßnahmen der\nVerhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durch-\nführt“ eingefügt.\nb) Bei den Anforderungen an einen Psychologen werden nach dem Wort „Diplom“ die Wörter „oder ein\ngleichwertiger Master-Abschluss“ angefügt.\n42. Anlage 15 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe f wird Satz 6 gestrichen.\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die\n– Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen\nfür Fahreignung im Sinne von § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder\neinzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008                       1373\n– Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten,\noder wer solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln\nan der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.“\nArtikel 2\nAufhebung der Verordnung\nüber internationalen Kraftfahrzeugverkehr\nDie Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. April\n2006 (BGBl. I S. 988), wird aufgehoben.\nArtikel 3\nÄnderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\nDie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), wird wie folgt geändert:\n1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 oder 2 oder“ gestrichen.\nb) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.\n2. Anlage 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n„1. EG – Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D)\nAnaloges EG-Kontrollgerät                                          Digitales EG-Kontrollgerät\nBedienung und Handhabung des analogen EG-Kon-                      Bedienung und Handhabung des digitalen Kontroll-\ntrollgerätes                                                       gerätes unter Verwendung der Fahrerkarte\n– vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun-\ngen in Form von manuellen Eintragungen bei Ar-\nbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten\n– während der Fahrt\n– Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes                        – beim Verlassen des Fahrzeugs\n– Bedienung der Schalter                                           – Bedienung der Schalter\n– Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines – Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines\nKontrollgerätes kennen                                             Kontrollgerätes kennen\n– Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät                      – Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät\nAuswertung des Schaublattes\na) Wie viele Kilometer wurden gefahren?\nb) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?\nc) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause\neingelegt?\nd) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?\n– am Ende einer Fahrt\n– bei Ausfall des Gerätes“.\n3. Anlage 7.1 wird wie folgt geändert:\na) In der Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts wird nach der\nZeile für die Klasse M eine neue Zeile mit der Angabe „S“ in der Spalte „Klasse“ und der Angabe „2“ in der\nSpalte „Doppelstunde (je 90 Minuten)“ eingefügt.\nb) Der Satz\n„Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.\n⁪ Ja ⁪ Nein“\nwird durch folgende Sätze ersetzt:\n„⁪ Die Ausbildung wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) abgeschlossen.\n⁪ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.“","1374              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\n4. Anlage 7.2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 7.2\n(zu § 6 Abs. 2)\nAusbildungsbescheinigung                                                  Fahrschule\nfür den praktischen Unterricht der Klassen\nM, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T\n(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)\nFamilienname:\nVorname:\nAnschrift:\nBlatt 1: Fahrschüler      Geburtsdatum:                                  Beantragte Klasse(n):                           Vorbesitz der Klasse(n):\nBlatt 2: Fahrschule       Grundausbildung\nEs wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde:\nFür KlasseI                                                               Für KlasseI\nBesondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug\nEs wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen\nAusbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:\nFür Klasse          wurden                                                Für Klasse           wurden\nStunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder                                 Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder\nLandstraßen durchgeführt.                                                 Landstraßen durchgeführt.\nStunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder                              Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder\nKraftfahrstraßen durchgeführt.                                            Kraftfahrstraßen durchgeführt.\nStunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder                               Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder\nDunkelheit durchgeführt.                                                  Dunkelheit durchgeführt.\nEine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Er-                       Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Er-\nkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5                          kennung und Behebung technischer Mängel nach § 5\nAbs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die                     Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die\nKlassen C1, C1E, C, CE und T)                                             Klassen C1, C1E, C, CE und T)\n⁪ Ja ⁪ Nein                                                               ⁪ Ja ⁪ Nein\n⁪ Die Ausbildung wurde am                               (Datum)           ⁪ Die Ausbildung wurde am                           (Datum)\nabgeschlossen.                                                           abgeschlossen.\n⁪ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.                               ⁪ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.\nA                                                A\nOrt, Datum                                       Unterschrift des Fahrschulinhabers/               Unterschrift des Fahrschülers\ndes verantwortlichen Leiters\nBesondere Ausbildungsfahrten           A1     A1 auf A    B auf BE   B auf C           C1 und C1E            C und CE\nA       A auf A    B auf C1   C auf CE    in einem gemeinsamen in einem gemeinsamen\nB     leistungs-   C1 auf C                  Ausbildungsgang      Ausbildungsgang\nunbe-      C1 auf\nschränkt      C1E                  Solo    Zug   Gesamt   Solo   Zug    Gesamt\n1   Schulung auf Bundes- oder Landstraße\n(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit\nmindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)      5         3           3           5        1       3       4      3      5       8\n2   Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstra-\nßen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei\nStunden zu je 45 Minuten und, soweit mög-\nlich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten\nauf den oben genannten Straßen ohne Ge-\nschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer\nGeschwindigkeitsbegrenzung nicht unter\n120 km/h)                                      4         2           1           2        1       1       2      1      2       3\n3   Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit\n(zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2,\nmindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bun-\ndes- oder Landstraßen in Stunden zu je\n45 Minuten)                                    3         1           1           3        0       2       2      0      3      3“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008         1375\n5. Anlage 7.3 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe „Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt“ wird jeweils durch die Angabe „Stun-\nden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen durchgeführt“ ersetzt.\nb) Der Satz\n„Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt.\n⁪ Ja ⁪ Nein“\nwird durch folgende Sätze ersetzt:\n„⁪ Die Ausbildung wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) abgeschlossen.\n⁪ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.“\nArtikel 4\nÄnderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage zu § 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nach der laufenden Nummer 168 wird folgende laufende Nummer 168a eingefügt:\n„168a       Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein                § 75 Nr. 4 10 EUR“.\nErsatzdokument ausstellen lassen\n2. In der laufenden Nummer 169 wird in Spalte 3 die Angabe „§ 75 Nr. 9“ durch die Angabe „§ 75 Nr. 9, 14, 15“\nersetzt.\n3. In der Tabelle werden nach der laufenden Nummer 233 die Tabellenzeile, die Angabe „e) Verordnung über Inter-\nnationalen Kraftfahrzeugverkehr“ und die laufenden Nummern 237 und 238 gestrichen.\nArtikel 5\nÄnderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865,\n1298), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 36) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Im 2. Abschnitt Teil A wird nach der Angabe „Fahrerlaubnis-Verordnung“ das Komma und die Angabe „Verord-\nnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ gestrichen.\n2. In der Gebührennummer 213 wird nach dem Wort „Fahrerlaubnis-Verordnung“ die Angabe „oder Verordnung\nüber internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ gestrichen.\n3. In der Gebührennummer 254 wird nach dem Wort „Fahrerlaubnis-Verordnung“ die Angabe „oder der Verordnung\nüber internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ gestrichen und folgender Satz angefügt:\n„Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kos-\nten.“\n4. In der Gebührennummer 255 wird nach dem Wort „Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ die Angabe „oder der\nVerordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ gestrichen.\nArtikel 6\nÄnderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 11. April 2008 (BGBl. I S. 727), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das\nKontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)“ durch die Angabe „Anhang I oder I B der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr\n(ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und","1376              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008\nzur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der\nVerordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S.1)“ ersetzt.\nb) Satz 2 wird gestrichen.\n2. Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Im Muster Fahrlehrerschein wird das Wort „Fahrerlaubnisklassen“ durch das Wort „Fahrlehrerlaubnisklassen“\nersetzt.\nb) Unter dem Siegel der Erlaubnisbehörde wird das Wort „Registriernummer“ durch das Wort „Registernummer“\nersetzt.\nc) In der Fußnote wird zwischen dem Wort „zutreffend“ und dem Wort „bitte“ ein Komma eingefügt.\nArtikel 7\nNeufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung\nin der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 8\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach dem Tage der Verkündung in Kraft.\nArtikel 6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe a und Nr. 42 treten am 1. Juli 2009\nin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}