{"id":"bgbl1-2008-30-9","kind":"bgbl1","year":2008,"number":30,"date":"2008-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/30#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_30.pdf#page=36","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes","law_date":"2008-07-21T00:00:00Z","page":1324,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["1324              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahn,\nAusbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes\nVom 21. Juli 2008\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und                      m) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in                         „§ 20 (weggefallen)“.\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 3. Juni\n1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des                  n) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-                      „§ 21 (weggefallen)“.\nfasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des\no) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\nInnern:\n„§ 22 (weggefallen)“.\nArtikel 1                                   p) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und                       „§ 23 (weggefallen)“.\nPrüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes\nq) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:\nvom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom                           „§ 24 (weggefallen)“.\n19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geän-                r) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:\ndert:\n„§ 25 (weggefallen)“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ns) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:\na) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                        „§ 26 (weggefallen)“.\n„Kapitel 2                               t) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:\nAusbildung und Prüfung“.                             „§ 27 (weggefallen)“.\nb) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:                      u) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9     Dauer und Gliederung des Vorbereitungs-                  „§ 28 (weggefallen)“.\ndienstes“.                                            v) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach der Angabe zu § 10 wird die Angabe                           „§ 29 (weggefallen)“.\n„Kapitel 2 Ausbildung“ gestrichen.\nw) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:\nd) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\n„§ 29a Übergangsvorschrift“.\n„§ 11 Fachpraktische Ausbildung“.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\ne) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung“.                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nf) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:                        aa) In Satz 5 werden die Wörter „berufsprak-\ntischen Kenntnisse und“ gestrichen.\n„§ 13 Bewertungen während der fachprakti-\nschen Ausbildung“.                                       bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\ng) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:                            „Die Beamtinnen und Beamten sollen Kennt-\nnisse der internationalen und interkulturellen\n„§ 14 Masterstudiengang „Öffentliche Verwal-\nPolizeiarbeit erwerben.“\ntung – Polizeimanagement“ (Public Ad-\nministration – Police Management)“.                   b) In Absatz 2 wird das Wort „Studienzeit“ durch\ndas Wort „Ausbildungsphase“ ersetzt.\nh) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\n„§ 15 Laufbahnprüfung“.                                     3. § 3 wird wie folgt geändert:\ni) Nach der Angabe zu § 15 wird die Angabe „Ab-                   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Verkür-\nschnitt 3 Aufstieg“ gestrichen.                                   zung oder“ gestrichen.\nj) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Prü-                        aa) In Satz 1 wird die Angabe „Polizei-Führungs-\nfung“.                                                        akademie Münster-Hiltrup“ durch die Wörter\n„Deutsche Hochschule der Polizei“ ersetzt.\nk) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                        bb) In Satz 2 wird die Angabe „Polizeiführungs-\nakademie Münster-Hiltrup“ durch die Wörter\n„Abschnitt 3\n„Deutschen Hochschule der Polizei“ ersetzt.\nAufstieg“.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „Polizei-Führungs-\nl) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:                        akademie Münster-Hiltrup“ durch die Wörter\n„§ 19 (weggefallen)“.                                             „Deutschen Hochschule der Polizei“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008                  1325\n4. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                             9. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Beisitzenden“                     „Bei der Inanspruchnahme sind die Erfordernisse\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt und der                     des Studiengangs zu berücksichtigen.“\nnachfolgende Satzteil gestrichen.                          10. Nach § 10 wird die Angabe „Kapitel 2 Ausbildung“\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                      gestrichen.\n„Von den Beisitzenden müssen mindestens zwei               11. Die §§ 11 bis 15 werden wie folgt gefasst:\ndie Befähigung für den Kriminaldienst besitzen.“                                         „§ 11\n5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                              Fachpraktische Ausbildung\na) Nummer 4 wird aufgehoben.                                          (1) Zu Beginn der fachpraktischen Ausbildungs-\nb) Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 4.                       phase ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter\nein Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem sich die\n6. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Polizei-Füh-\nSachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen\nrungsakademie Münster-Hiltrup“ durch die Wörter\nund Anwärter ausgebildet werden. Die Anwärte-\n„Deutschen Hochschule der Polizei“ ersetzt.\nrinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.\n7. Nach § 8 wird folgende Angabe eingefügt:                              (2) In den einzelnen Abschnitten sollen die An-\n„Kapitel 2                                wärterinnen und Anwärter die polizeilichen Aufga-\nAusbildung und Prüfung“.                            ben der Ausbildungsstelle kennen lernen. Dabei\nsollen sie vor allem an Aufgaben mitarbeiten, die\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                       sie zu selbständigem Denken anregen, sie in ihren\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         praktisch-methodischen Fähigkeiten fördern und\nsie auf ihre künftige Verwendung im höheren Krimi-\n„§ 9\nnaldienst vorbereiten.\nDauer und Gliederung\n(3) Während der fachpraktischen Ausbildungs-\ndes Vorbereitungsdienstes“.\nphase soll den Anwärterinnen und Anwärtern auch\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „zwei Jahre“ durch                  ein Einblick in die Arbeit der Schutzpolizei, einer\ndie Angabe „28 Monate“ ersetzt.                                 Staatsanwaltschaft und von Ordnungsbehörden\nc) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                   gegeben werden.\n„(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in                   (4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben an\nfolgende Ausbildungsabschnitte:                                 der Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung\nund an der Waffen- und Schießausbildung teilzu-\n1. Fachpraktische Ausbildungsphase                              nehmen.\nbeim Bundeskriminalamt und bei\neiner Kriminalpolizeidienststelle                                                     § 12\neines Bundeslandes                     4 Monate,\nLeitung der\n2. Masterstudiengang „Öffentliche                                             fachpraktischen Ausbildung\nVerwaltung – Polizeimanagement“\n(Public Administration – Police                                In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwär-\nManagement) an der Deutschen                                ter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden\nHochschule der Polizei               24 Monate.             eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungs-\nkoordinatorin oder Ausbildungskoordinator sowie\n(3) Wird die fachpraktische Ausbildungs-                     je eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbilderin\nphase wegen Krankheit oder aus anderen zwin-                    oder Ausbilder der zugeordneten Sachgebiete be-\ngenden Gründen unterbrochen, können Ausbil-                     stimmt, die für die ordnungsgemäße Durchführung\ndungsabschnitte verlängert und Abweichungen                     der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich\nvom Ausbildungsplan zugelassen werden, um                       sind.\neine zielgerechte Fortsetzung des Vorberei-\ntungsdienstes zu ermöglichen. Für Unterbre-                                               § 13\nchungen des Masterstudiengangs gelten die\nVorschriften der Prüfungsordnung für den Mas-                                    Bewertungen während\nterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Poli-                             der fachpraktischen Ausbildung\nzeimanagement“ (Public Administration – Police                     (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind am\nManagement) an der Deutschen Hochschule der                     Ende jedes Abschnitts der fachpraktischen Ausbil-\nPolizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Ver-                  dungsphase zu bewerten. Auf ihre Eignung für eine\nordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen                  spätere Verwendung im höheren Kriminaldienst soll\n2007, S. 58).“                                                  die schriftliche Schlussbewertung eingehen.\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „bei Verkürzung                      (2) Die Bewertung nach Absatz 1 ist den Anwär-\nvon Ausbildungsabschnitten“ gestrichen.                         terinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen\ne) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 28“ durch die                    zu besprechen. Sie erhalten eine Ausfertigung der\nAngabe „der Prüfungsordnung für den Master-                     Bewertung und können schriftlich Stellung dazu\nstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizei-                  nehmen.\nmanagement“ (Public Administration – Police                        (3) Das Bundeskriminalamt erhält eine Ausferti-\nManagement) an der Deutschen Hochschule                         gung der Bewertung der jeweiligen Kriminalpolizei-\nder Polizei vom 10. Oktober 2006“ ersetzt.                      dienststelle eines Bundeslandes.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","1326             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008\n§ 14                              16. Die §§ 19 bis 29 werden aufgehoben.\nMasterstudiengang\n„Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“               17. § 29a wird wie folgt gefasst:\n(Public Administration – Police Management)\n„§ 29a\nAufbau und Inhalte des Masterstudiengangs\nrichten sich nach der Prüfungsordnung für den\nMasterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Poli-                                  Übergangsvorschrift\nzeimanagement“ (Public Administration – Police\nManagement) an der Deutschen Hochschule der                          (1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum\nPolizei vom 10. Oktober 2006. Das erste Studien-                  1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungs-\njahr wird im Bundeskriminalamt durchgeführt.                      aufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverord-\nnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden\n§ 15                                  Fassung zugelassen worden sind, sind die Vor-\nschriften dieser Verordnung vom 3. September\nLaufbahnprüfung                               2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Arti-\nLaufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der                 kel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007\nPrüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öf-                    (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007\nfentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public                 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,\nAdministration – Police Management) an der Deut-                  dass der Begriff „Polizei-Führungsakademie Müns-\nschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober                      ter-Hiltrup“ mit dem Begriff „Deutsche Hochschule\n2006.“                                                            der Polizei“ gleichzusetzen ist.\n12. Nach § 15 wird die Angabe „Abschnitt 3 Aufstieg“\ngestrichen.                                                          (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum\n1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 der\n13. § 16 wird wie folgt gefasst:\nKriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum\n„§ 16                                  29. September 2007 geltenden Fassung zugelas-\nRechtsstellung                               sen worden sind, sind die Vorschriften dieser Ver-\nnach bestandener Prüfung                            ordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342),\n(1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes und                  zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Geset-\nbestandener Laufbahnprüfung werden Anwärterin-                    zes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der\nnen zu Kriminalrätinnen zur Anstellung und Anwär-                 bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung\nter zu Kriminalräten zur Anstellung im Beamtenver-                mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff\nhältnis auf Probe ernannt.                                        „Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup“ mit\ndem Begriff „Deutsche Hochschule der Polizei“\n(2) Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn                gleichzusetzen ist.\ndes höheren Kriminaldienstes wird den Aufstiegs-\nbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Rahmen der                        (3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum 1. Ok-\nbesetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Lauf-                   tober 2007 eingestellt oder zum Ausbildungsauf-\nbahn verliehen.“                                                  stieg zugelassen worden sind, ist § 9 Abs. 2 Nr. 1\n14. Nach § 16 wird folgende Angabe eingefügt:                         nicht anzuwenden.“\n„Abschnitt 3\nAufstieg“.                                                    Artikel 2\n15. In § 17 wird die Angabe „§§ 2, 9, 11 bis 15 und 19\nbis 29a“ durch die Angabe „§§ 2 und 9 bis 15“ er-                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Septem-\nsetzt.                                                        ber 2007 in Kraft.\nBerlin, den 21. Juli 2008\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}