{"id":"bgbl1-2008-30-8","kind":"bgbl1","year":2008,"number":30,"date":"2008-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/30#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-30-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_30.pdf#page=34","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung","law_date":"2008-07-21T00:00:00Z","page":1322,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["1322             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung\nVom 21. Juli 2008\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizei-                  Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzel-\nbeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des                      leistungen und die Gesamtleistung der Prüfung\nGesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch                 nach einem System von Punktzahlen bewertet wer-\nArtikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I                den.\nS. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundes-\n(2) Es können Zwischenprüfungen und ausbil-\nregierung:\ndungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen\nwerden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbe-\nArtikel 1\nwertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung\nDie Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004                  bis zu einem Drittel angerechnet werden.\n(BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23\n(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden,\ndes Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),\nwer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kennt-\nwird wie folgt geändert:\nnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeig-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      net ist. Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im\na) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:                      Rahmen der Ausbildung kann nur bestellt werden,\n„§ 17 (weggefallen)“.                                          wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist.\nDer Nachweis der fachlichen Eignung gilt als er-\nb) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe                    bracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer\neingefügt:                                                     mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förder-\n„§ 19a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende“.                       lichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nach-\nc) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe                    weis der pädagogischen Eignung soll durch erfolg-\neingefügt:                                                     reiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbil-\ndungsveranstaltung erbracht werden, die eine Er-\n„§ 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende“.\nprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit um-\nd) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                      fasst. Weitergehende Vorschriften über die Beru-\n„§ 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prü-                   fung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben\nfungsleistungen“.                                       unberührt.“\n2. § 17 wird aufgehoben.                                           4. § 22 wird wie folgt gefasst:\n3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                                                  „§ 22\n„§ 19a                                                    Vorbereitungsdienst\nAusbildung, Prüfungen, Lehrende                             Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei\n(1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 für                 Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische Aus-\nden gehobenen Kriminaldienst sind folgende Prü-                    bildungsphase und den Masterstudiengang „Öf-\nfungsnoten vorzusehen:                                             fentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public\nsehr gut       (1) = eine Leistung, die den Anforde-               Administration – Police Management) an der Deut-\nrungen in besonderem Maße                   schen Hochschule der Polizei die für die Laufbahn\nentspricht;                                 erforderlichen    berufspraktischen    Fähigkeiten,\ngut            (2) = eine Leistung, die den Anforde-               Kenntnisse und Fertigkeiten.“\nrungen voll entspricht;                  5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\nbefriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemei-                                        „§ 22a\nnen den Anforderungen ent-                            Ausbildung, Prüfungen, Lehrende\nspricht;\n(1) Für den Masterstudiengang gelten die Rege-\nausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel\nlungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsord-\naufweist, aber im Ganzen den\nAnforderungen noch entspricht;              nung für den Masterstudiengang „Öffentliche Ver-\nwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administra-\nmangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforde-                   tion – Police Management) an der Deutschen Hoch-\nrungen nicht entspricht, jedoch             schule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz-\nerkennen lässt, dass die not-\nund Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\nwendigen Grundkenntnisse vor-\nWestfalen 2007, S. 58).\nhanden sind und die Mängel in\nabsehbarer Zeit behoben wer-                   (2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden,\nden könnten;                                wer über die erforderlichen fachlichen, berufsprak-\nungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforde-                   tischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kennt-\nrungen nicht entspricht und bei             nisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür\nder selbst die Grundkenntnisse              geeignet ist. Die Wahrnehmung von Lehraufgaben\nso lückenhaft sind, dass die                kann durch bestellte hauptamtlich Lehrende sowie\nMängel in absehbarer Zeit nicht             Lehrbeauftragte erfolgen. Der Nachweis der fach-\nbehoben werden könnten.                     lichen und berufspraktischen Eignung gilt als er-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008                   1323\nbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer                   b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nmindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förder-                    gefügt:\nlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nach-\nweis der pädagogischen Eignung kann durch er-                          „Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach\nfolgreiche Teilnahme an einer hochschuldidakti-                        der Prüfungsordnung für den Masterstudien-\nschen Fortbildungsveranstaltung sowie einer an-                        gang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanage-\nknüpfenden Lehrprobe erbracht werden. Weiterge-                        ment“ (Public Administration – Police Manage-\nhende Vorschriften über die Berufung von Lehren-                       ment) an der Deutschen Hochschule der Polizei\nden an Hochschulen bleiben unberührt.“                                 vom 10. Oktober 2006.“\n6. § 23 wird wie folgt gefasst:                                       c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 23                                           „(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistun-\nLaufbahnprüfung,                                   gen richtet sich nach den Vorschriften der Prü-\nWiederholung von Prüfungsleistungen                            fungsordnung für den Masterstudiengang\n(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der                        „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“\nLaufbahnprüfung ab. Laufbahnprüfung ist die Mas-                       (Public Administration – Police Management) an\nterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Mas-                       der Deutschen Hochschule der Polizei vom\nterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizei-                      10. Oktober 2006.“\nmanagement“ (Public Administration – Police Ma-                 9. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „40.“ durch die\nnagement) an der Deutschen Hochschule der Poli-                    Angabe „45.“ ersetzt.\nzei vom 10. Oktober 2006.\n(2) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen                10. § 33 wird wie folgt gefasst:\nrichtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung für                                              „§ 33\nden Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung –\nPolizeimanagement“ (Public Administration – Police                                  Übergangsvorschrift\nManagement) an der Deutschen Hochschule der\n(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum\nPolizei vom 10. Oktober 2006.“\n1. Oktober 2006 in den höheren Kriminaldienst\n7. § 24 wird wie folgt geändert:                                      des Bundes eingestellt oder zum Ausbildungsauf-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern                      stieg nach § 25 zugelassen worden sind, sind die\n„mündlichen Teil“ die Wörter „sowie einer kör-                 Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004\nperlichen Tauglichkeitsprüfung“ gestrichen.                    (BGBl. I S. 682) in der bis zum 29. September 2007\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               geltenden Fassung anzuwenden.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum\n„Die Auswahlkommission besteht aus einer                   1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 zu-\nBeamtin oder einem Beamten des höheren                     gelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem                Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682) in\nund vier Beamtinnen oder Beamten des hö-                   der bis zum 29. September 2007 geltenden Fas-\nheren Dienstes als Beisitzenden.“                          sung anzuwenden.“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel 2\n„Von den Beisitzenden müssen mindestens\nzwei die Befähigung für den Kriminaldienst               Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nbesitzen.“                                            laut der Kriminal-Laufbahnverordnung in der vom In-\ncc) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch             krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\ndie Wörter „Die Auswahlkommission“ er-                im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nsetzt.\n8. § 25 wird wie folgt geändert:                                                           Artikel 3\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40.“ durch                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Septem-\ndie Angabe „45.“ ersetzt.                                 ber 2007 in Kraft.\nBerlin, den 21. Juli 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}