{"id":"bgbl1-2008-30-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":30,"date":"2008-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/30#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_30.pdf#page=12","order":5,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 - 15. KOV-AnpV 2008)","law_date":"2008-07-18T00:00:00Z","page":1300,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008\nFünfzehnte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages und\nvon Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 – 15. KOV-AnpV 2008)\nVom 18. Juli 2008\nAuf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1                  b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der                          „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                       folgen von 100, die durch die anerkannten Schä-\ndessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 45                     digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich\nBuchstabe a und b des Gesetzes vom 13. Dezem-                             betroffen sind, erhalten eine monatliche\nber 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden sind, ver-                     Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\nordnet die Bundesregierung:                                               Stufen gewährt wird:\nArtikel 1                                      Stufe I        72 Euro,\nStufe II     150  Euro,\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                               Stufe III    224  Euro,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                         Stufe IV     299  Euro,\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                       Stufe V      373  Euro,\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom                         Stufe VI     449  Euro.“\n28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert:             4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 14 wird die Angabe „142“ durch die Angabe                        „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\n„144“ ersetzt.                                                     bei einem Grad der Schädigungsfolgen\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                      von  50 oder 60       387  Euro,\na) In Satz 1 wird die Angabe „116“ durch die An-                   von  70 oder 80       468  Euro,\ngabe „117“ ersetzt.                                             von  90               562  Euro,\nvon  100              631  Euro.“\nb) In Satz 2 wird die Angabe „1,780“ durch die An-\ngabe „1,800“ ersetzt.                                        5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe\n„25 975“ durch die Angabe „26 339“ ersetzt.\n3. § 31 wird wie folgt geändert:\n6. In § 33a Abs. 1 wird die Angabe „68“ durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                Angabe „69“ ersetzt.\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche                 7. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nGrundrente bei einem Grad der Schädigungs-\na) In Satz 1 wird die Angabe „263“ durch die An-\nfolgen\ngabe „266“ ersetzt.\nvon   30       in Höhe von 120 Euro,                            b) In Satz 4 wird die Angabe „450, 638, 820, 1 066\nvon   40       in Höhe von 164 Euro,                               oder 1 311“ durch die Angabe „455, 645, 829,\nvon   50       in Höhe von 221 Euro,                               1 078 oder 1 325“ ersetzt.\nvon   60       in Höhe von 279 Euro,\nvon   70       in Höhe von 387 Euro,                         8. § 36 wird wie folgt geändert:\nvon   80       in Höhe von 468 Euro,                            a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „1 506“\nvon   90       in Höhe von 562 Euro,                               durch die Angabe „1 523“ und die Angabe „755“\nvon  100       in Höhe von 631 Euro.                               durch die Angabe „763“ ersetzt.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-                    b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 506“ durch die\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,                     Angabe „1 523“ ersetzt.\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen                         9. In § 40 wird die Angabe „374“ durch die Angabe\nvon 50 und 60              um 24 Euro,                          „378“ ersetzt.\nvon 70 und 80              um 30 Euro,                     10. In § 41 Abs. 2 wird die Angabe „414“ durch die\nvon mindestens 90          um 37 Euro.“                         Angabe „419“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008                1301\n11. In § 46 werden die Angabe „106“ durch die Angabe                  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „287“\n„107“ und die Angabe „197“ durch die Angabe                           durch die Angabe „290“ und die Angabe „208“\n„199“ ersetzt.                                                        durch die Angabe „210“ ersetzt.\n12. In § 47 Abs. 1 werden die Angabe „185“ durch die\nAngabe „187“ und die Angabe „257“ durch die An-               14. In § 53 Satz 2 werden die Angabe „1 506“ durch die\nAngabe „1 523“ und die Angabe „755“ durch die\ngabe „260“ ersetzt.\nAngabe „763“ ersetzt.\n13. § 51 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Angabe „507“ durch die\nArtikel 2\nAngabe „513“ und die Angabe „353“ durch die\nAngabe „357“ ersetzt.                                                            Inkrafttreten\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „93“\ndurch die Angabe „94“ und die Angabe „68“                     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008\ndurch die Angabe „69“ ersetzt.                             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Juli 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}