{"id":"bgbl1-2008-30-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":30,"date":"2008-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/30#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_30.pdf#page=8","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung","law_date":"2008-07-15T00:00:00Z","page":1296,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008\nErste Verordnung\nzur Änderung der Seeanlagenverordnung\nVom 15. Juli 2008\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a in Verbindung             2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nmit Satz 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Nr. 10a des                                            „§ 2\nSeeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen                                 Genehmigung der Anlagen\n§ 1 Nr. 10a und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a zuletzt durch                    (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesent-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706)              liche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs be-\ngeändert und § 9 Abs. 1 Satz 4 durch Artikel 1 des                     dürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für\nGesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt                  Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver-                  nach § 10 von der Genehmigungspflicht befreit\nkehr, Bau und Stadtentwicklung:                                        sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr\nvon Gefahren für\nArtikel 1\n1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,\nDie Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997\n2. die Meeresumwelt und\n(BGBl. I S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 513 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                     3. sonstige überwiegende öffentliche Belange.\nwird wie folgt geändert:                                                  (2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu\na) In Satz 1 werden                                                beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung\nund die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raum-\naa) in Nummer 1 das Wort „oder“ durch ein                      ordnung zu berücksichtigen.\nKomma ersetzt,\n(3) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach an-\nbb) in Nummer 2 nach dem Wort „Zwecken“ das                    deren Rechtsvorschriften erforderlichen Verwal-\nWort „oder“ eingefügt und                                  tungsakte.“\ncc) nach Nummer 2 folgende Nummer 3 einge-                  3. In § 2a Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“\nfügt:                                                      durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.\n„3. meereskundlichen Untersuchungen“.\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 2 werden\n„§ 3\naa) die Wörter „des § 2 Abs. 2a des Gerätesi-\ncherheitsgesetzes,“ durch die Wörter „des                               Versagen der Genehmigung\n§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicher-                     Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\nheitsgesetzes sowie“ ersetzt und                           1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-\nbb) die Wörter „sowie Anlagen zur wissenschaft-                    einträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet\nlichen Meeresforschung“ gestrichen.                            wird,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008                    1297\n2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 2                             (5) Die Entscheidung über den Antrag ist dem\nAbs. 2 oder sonstige überwiegende öffentliche                      Antragsteller und den Betroffenen zuzustellen.\nBelange einer Genehmigung entgegenstehen,                          Wird eine Genehmigung erteilt, ist eine Ausferti-\nohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedin-                     gung der Genehmigung mit einer Rechtsbehelfs-\ngungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen                        belehrung am Sitz der Genehmigungsbehörde\nwerden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbeson-                       zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Ort und\ndere dann vor, wenn                                                    Zeit der Auslegung sind durch amtliche Be-\nkanntmachung im Verkündungsblatt der Geneh-\n1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsan-                    migungsbehörde und durch Veröffentlichung in\nlagen und -zeichen, die Benutzung der Schiff-                      zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu\nfahrtswege oder des Luftraumes oder die Schiff-                    machen.\nfahrt beeinträchtigt würden,\n(6) Sind außer an den Antragsteller mehr als\n2. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne\n50 Zustellungen nach Absatz 5 vorzunehmen,\ndes Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsüber-\nkann die Zustellung an die Betroffenen durch öf-\neinkommens der Vereinten Nationen vom 10. De-\nfentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffent-\nzember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) zu besor-\nliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt,\ngen ist,\ndass der verfügende Teil des Bescheides, die\n3. der Vogelzug gefährdet wird oder                                    Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf\n4. ein Widerspruch zu den Zielen der Raumord-                          die Auslegung nach Absatz 5 Satz 2 im amt-\nnung vorliegt.“                                                    lichen Verkündungsblatt der Genehmigungsbe-\nhörde und außerdem in zwei überregionalen Ta-\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:                                            geszeitungen bekannt gemacht werden. Mit dem\n„§ 4                                        Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den\nBetroffenen gegenüber als zugestellt; hierauf ist\nNebenbestimmungen                                     in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der\nund technische Standards                                 öffentlichen Bekanntmachung kann der Bescheid\n(1) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder                         bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den\nzum Ausgleich eines Umstandes, der einen Versa-                        Betroffenen schriftlich angefordert werden; hier-\ngungsgrund im Sinne des § 3 darstellt, befristet so-                   auf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzu-\nwie mit Bedingungen und Auflagen verbunden wer-                        weisen.“\nden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder\nErgänzung von Auflagen ist zulässig.                            7. § 9 wird aufgehoben.\n(2) Die Genehmigung erlischt,\n8. § 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. wenn\na) innerhalb einer von der Genehmigungsbe-                     „Die Genehmigungsbehörde kann einzelne Anla-\nhörde gesetzten angemessenen Frist nicht                    gentypen einfacher Bauart und Funktion von der\nmit der Errichtung oder dem Betrieb der An-                 Genehmigungspflicht befreien, wenn für sie offen-\nlage begonnen oder                                          sichtlich keine Versagungsgründe im Sinne des § 3\nvorliegen.“\nb) die Anlage während eines Zeitraums von\nmehr als drei Jahren nicht mehr betrieben                9. § 12 wird wie folgt gefasst:\nworden ist,\n„§ 12\n2. mit Ablauf einer angeordneten Befristung.\nBeseitigung\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag\nder Anlagen, Sicherheitsleistung\nFristen und Zeiträume im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 wiederholt ver-                      (1) Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach\nlängern.                                                           Erlöschen der Genehmigung in dem Umfang zu be-\n(4) Die Genehmigung kann die Einhaltung be-                     seitigen, wie sie Hindernisse für den Verkehr dar-\nstimmter technischer Standards vorschreiben.“                      stellen oder der Schutz der Meeresumwelt, die Er-\nfordernisse der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 oder\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                       sonstige überwiegende öffentliche Belange dies er-\nfordern. Satz 1 gilt für nicht genehmigungspflichtige\na) In Absatz 2 werden die Wörter „das Gutachten\nAnlagen nach endgültiger Betriebseinstellung ent-\neiner anerkannten Klassifikationsgesellschaft“\nsprechend.\ndurch die Wörter „Gutachten eines oder einer\nanerkannten Sachverständigen“ ersetzt.                            (2) Die allgemein anerkannten internationalen\nb) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:                       Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard\nzu berücksichtigen.\n„(4) Die Genehmigungsbehörde kann die An-\nlage oder die Anlagen in Teilabschnitten geneh-                   (3) Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-\nmigen. Sie kann die Errichtung und die Inbetrieb-              migung nach § 2 von der Leistung einer Sicherheit\nnahme von einer Baufreigabe abhängig machen,                   nach Maßgabe des Anhanges abhängig machen,\ndie zu erteilen ist, wenn ein Nachweis über die                soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der\nErfüllung der Auflagen und Bedingungen zu der                  in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sicherzu-\nGenehmigung erbracht worden ist.                               stellen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","1298               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008\n10. § 13 wird wie folgt gefasst:                                          und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr\n„§ 13                                       für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchti-\ngung sonstiger überwiegender öffentlicher Be-\nPflichten des Anlagenbetreibers                          lange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt\nDer Betreiber hat sicherzustellen, dass von der                   und Hydrographie die Errichtung oder den Be-\nAnlage während des Betriebs oder nach einer Be-                       trieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung\ntriebseinstellung keine Beeinträchtigungen der Si-                    des ordnungsgemäßen Zustands untersagen,\ncherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefah-                    soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr\nren für die Meeresumwelt und keine Beeinträchti-                      auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die\ngungen sonstiger überwiegender öffentlicher Be-                       Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur\nlange ausgehen.“                                                      Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung\noder der Gefahr unerlässlich ist. Die Vorschriften\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                                         über Rücknahme oder Widerruf eines Verwal-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   tungsaktes bleiben unberührt.“\n„(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflich-         c) In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefasst:\nten, die sich aus dieser Verordnung oder aus\nVerwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Be-                   „Es hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die\ntriebseinstellung von Anlagen ergeben, sind                       Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die\nMeeresumwelt oder sonstige überwiegende öf-\n1. der Inhaber der Genehmigung, bei juristi-\nfentliche Belange nicht auf andere Weise ausrei-\nschen Personen und Personenhandelsgesell-\nchend geschützt werden können.“\nschaften die nach Gesetz, Satzung oder Ge-\nsellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen               d) In Absatz 5 Satz 1 werden\nPersonen,\naa) nach den Wörtern „Bundesamt für See-\n2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Per-                     schifffahrt und Hydrographie kann“ die Wör-\nsonen und Personenhandelsgesellschaften                            ter „die weitere Errichtung oder“ eingefügt,\ndie nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-\nvertrag zur Vertretung berufenen Personen                     bb) nach den Wörtern „Leichtigkeit des Ver-\nund                                                                kehrs“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-\n3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Be-                        setzt und\ntriebs oder eines Betriebsteils bestellten Per-               cc) nach den Wörtern „der Meeresumwelt“ wer-\nsonen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befug-                          den die Wörter „oder sonstiger überwiegen-\nnisse.“                                                            der öffentlicher Belange“ eingefügt.\nb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe\n„Absatzes 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatzes 1           13. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\nNr. 3“ ersetzt.\n„§ 16a\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nÜbergangsregelungen\n„(5) Der Inhaber einer Genehmigung hat der\nGenehmigungsbehörde unverzüglich anzuzei-                        (1) Vor dem 26. Juli 2008 beantragte Genehmi-\ngen, wenn die Genehmigung auf einen anderen                   gungen werden nach den Vorschriften dieser Ver-\nübertragen wird. Das Gleiche gilt für den Betrei-             ordnung in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008\nber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere              geltenden Fassung zu Ende geführt, sofern die öf-\nPerson übertragen wird.“                                      fentliche Bekanntmachung des Vorhabens im Sinne\ndes § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-\n12. § 15 wird wie folgt geändert:                                     zes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Die An-                   die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 2a dieser\nlagen“ die Wörter „ , ihre Errichtung“ eingefügt.             Verordnung erfolgt ist.\nb) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-                     (2) Diese Verordnung gilt für Anlagen der wissen-\nsetzt:                                                        schaftlichen Meeresforschung nur, soweit mit der\n„Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Be-              Errichtung nach dem 31. Dezember 2008 begonnen\ntrieb zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit                wird. § 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008                1299\n14. Folgender Anhang wird angefügt:\n„Anhang\n(zu § 12 Abs. 3)\nAnforderungen an Sicherheitsleistungen\n1. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der\nSicherheit. Der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage\nleistet vor Inbetriebnahme der Anlage die in der Genehmigung festge-\nlegte Sicherheit und weist dies gegenüber der Genehmigungsbehörde\nnach.\n2. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicher-\nheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzern-\nbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens\neines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche\nRückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen\nwerden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.\n3. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen,\ndass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe der\nerteilten Genehmigung zur Verfügung stehen.\n4. Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der Genehmigungsbehörde\nmit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprü-\nfen; sie ist erneut festzustellen, wenn sich das Verhältnis zwischen\nSicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat.\nIm Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der\nerforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur\nSicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungs-\nbefugnis des Inhabers der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage\nentzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit\nzu erhöhen ist, kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer für\ndie Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Mo-\nnaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu\nverringern ist, hat die Genehmigungsbehörde die nicht mehr erforderliche\nSicherheit unverzüglich freizugeben.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 15. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}