{"id":"bgbl1-2008-30-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":30,"date":"2008-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_30.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer (Finanzrückversicherungsverordnung - FinRVV)","law_date":"2008-07-14T00:00:00Z","page":1291,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008                 1291\nVerordnung\nüber Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer\n(Finanzrückversicherungsverordnung – FinRVV)\nVom 14. Juli 2008\nAuf Grund des § 121e Abs. 2 des Versicherungsauf-              3. der erwartete Beitrag die Summe der mit den jewei-\nsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 46 des Gesetzes               ligen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten er-\nvom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) neu gefasst worden                  warteten Barwerte der an den Rückversicherer zu\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:                    leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen im\nSinne von Nummer 1 unter einem Rückversiche-\n§1                                      rungsvertrag.\nAnwendungsbereich                                 (2) Das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko\ngemäß § 121e Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsauf-\nDiese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen\nsichtsgesetzes ist das Risiko, dass für den Rückver-\nmit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von Erst-\nsicherer ein Verlust im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ent-\nund Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates\nsteht.\nim Sinne von § 105 Abs. 1 und § 121i Abs. 1 des Ver-\nsicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden. Auf Pen-                     (3) Das versicherungstechnische Risiko gemäß § 121e\nsionsfonds sind die Vorschriften dieser Verordnung ent-           Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist\nsprechend anzuwenden. Kleinere Vereine im Sinne des               das Risiko, dass für den Rückversicherer ohne Berück-\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes             sichtigung des Zeitpunktrisikos ein Verlust im Sinne des\nsind von der Anwendung der Verordnung ausgenommen.                Absatzes 1 Nr. 1 entsteht.\n(4) Das Risiko hinsichtlich der Abwicklungsdauer\n§2                                  (Zeitpunktrisiko) gemäß § 121e Abs. 1 Satz 1 des Ver-\nsicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass sich\nBegriffsbestimmungen\ndie für das versicherungstechnische Risiko maßgeb-\n(1) Im Sinne dieser Verordnung ist                             lichen Zahlungsströme hinsichtlich der Abwicklungsge-\n1. der Verlust des Rückversicherers die Differenz der             schwindigkeit einschließlich des Zeitpunkts der Rück-\nBarwerte der Zahlungsströme zwischen Vorver-                  versicherungsleistung anders als vom Rückversicherer\nsicherer und Rückversicherer unter einem Rückver-             angenommen und für diesen unter Berücksichtigung\nsicherungsvertrag, sofern diese für den Rückver-              des Zeitwerts des Geldes wirtschaftlich nachteilig ent-\nsicherer negativ ist. Bei der Berechnung der Diffe-           wickeln.\nrenz ist der Barwert der Schadenzahlungen, Rück-\nversicherungsprovisionen beziehungsweise Kosten-                                          §3\nerstattungen und sonstigen Zahlungen, die der                              Unternehmensinterne Kriterien\nRückversicherer an den Vorversicherer auf Grund                         für Finanzrückversicherungsverträge\ndes Vertrages zu leisten hat, vom Barwert der an                 Die Versicherungsunternehmen haben geeignete Kri-\nden Rückversicherer zu leistenden Beiträge und                terien zu entwickeln, nach denen sie zusätzlich zu den\nsonstigen Leistungen in Abzug zu bringen. Zah-                gesetzlichen Kriterien Rückversicherungsverträge als\nlungsströme, die der Begleichung von Kosten die-              Finanzrückversicherungsverträge einordnen. Die Krite-\nnen, die den Vertragsparteien durch Zahlungen an              rien müssen sich in die internen Prozesse des Unter-\nDritte, die nicht Vertragspartei sind, entstehen, blei-       nehmens einfügen und so beschaffen sein, dass eine\nben bei der Ermittlung der Barwerte ebenso außer              einheitliche Anwendung im Unternehmen gewährleistet\nBetracht wie die Verwaltungskosten des Rückver-               ist. Im Falle von Versicherungsunternehmen im Sinne\nsicherers. Dies gilt insbesondere auch für Zahlun-            des § 1, die entweder nach § 104a Abs. 1 des Versiche-\ngen, die der Rückversicherer aus Leistungen des               rungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Aufsicht un-\nVorversicherers, insbesondere aus den Rückver-                terliegen oder nach § 104b Abs. 2 des Versicherungs-\nsicherungsbeiträgen, finanziert. Die Rückversiche-            aufsichtsgesetzes bei der zusätzlichen Aufsicht be-\nrungsbeiträge sind daher entsprechend anteilig zu             rücksichtigt werden, sollen sich die Kriterien auch in\nkürzen. Soweit die Kosten dem Unternehmen der                 die gruppenbezogenen internen Prozesse einfügen\nHöhe nach nicht bekannt sind, sind diese gewissen-            und eine gruppenweit einheitliche Anwendung ermög-\nhaft zu schätzen;                                             lichen. Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung an-\n2. der erwartete Verlust des Rückversicherers die                 derer oder zusätzlicher Kriterien anordnen, wenn die\nSumme der mit den jeweiligen Eintrittswahrschein-             vom Unternehmen verwendeten Kriterien nicht geeig-\nlichkeiten gewichteten möglichen Verluste im Sinne            net sind, Rückversicherungsverträge zu identifizieren,\nvon Nummer 1 unter einem Rückversicherungsver-                die die Merkmale des § 121e Abs. 1 Satz 1 des Ver-\ntrag;                                                         sicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","1292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008\n§4                                      mit dem Verlauf des zugrunde liegenden Versiche-\nAllgemeine Anforderungen                               rungsgeschäfts stehen.\nan den hinreichenden Risikotransfer                     Das Kriterium des Satzes 1 Nr. 1 ist insbesondere dann\n(1) Der hinreichende Risikotransfer eines Finanz-              erfüllt, wenn der rückversicherte Anteil den Originalbe-\nrückversicherungsvertrages ist durch eine Risikoprü-              dingungen des Vorversicherers folgt oder diese für den\nfung (Risikotransfertest) zu belegen, soweit der Vertrag          Rückversicherer nachteilig verändert. Ein sachlicher\nnicht für beide Vertragsparteien eine nur unwesentliche           Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist vor\nwirtschaftliche Bedeutung hat. Im Rahmen des Risiko-              allem dann anzunehmen, wenn etwaige Verpflichtungen\ntransfertests sind Verträge, die eine wirtschaftliche Ver-        des Vorversicherers mit dem Risikotransfer nicht nur\nbindung zu anderen Verträgen zwischen denselben Ver-              willkürlich verbunden sind und wenn der Rückversiche-\ntragsparteien besitzen, als wirtschaftliche Einheit zu            rer aus dem Vertrag keinen unabdingbaren Rückzah-\nbetrachten. Die Gründe, die zu der Einschätzung ge-               lungsanspruch, sondern nur die Chance auf künftige\nführt haben, dass eine nur unwesentliche Bedeutung                Risiko-, Zins- und Kostengewinne erhält. Alle Verpflich-\nvorliegt, sowie das Ergebnis der Prüfung, ob eine wirt-           tungen der Vertragspartner unter dem Vertrag sind un-\nschaftliche Verbindung zu anderen Verträgen besteht,              abhängig davon, ob ein solcher sachlicher Zusammen-\nsind von der jeweiligen Vertragspartei zu dokumentie-             hang besteht, in die Ermittlung des Risikotransfers ein-\nren.                                                              zubeziehen; jedoch dürfen Vertragsstrafen für den Fall\neiner außerordentlichen Beendigung des Vertrages bei\n(2) Sind Risiken aus der Nichtlebensversicherung\ndem Risikotransfertest nicht berücksichtigt werden. Ist\nmit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Risiken Ver-\neine der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzun-\ntragsgegenstand, liegt ein hinreichender Risikotransfer\ngen nicht erfüllt, liegt nur dann ein hinreichender Risiko-\ndann vor, wenn der Rückversicherer durch eine Über-\ntransfer vor, wenn das Unternehmen diesen mit Hilfe\nnahme von versicherungstechnischem Risiko und von\nnachprüfbarer Berechnungen auf der Grundlage ge-\nZeitpunktrisiko mit einer Mindestwahrscheinlichkeit einen\neigneter realistischer Szenarien nachweist und doku-\nnicht unerheblichen Verlust erleiden wird. Dies ist in\nmentiert. Absatz 2 Satz 3 gilt für die Risiken aus der\nzwei Schritten zu ermitteln:\nLebensversicherung entsprechend. Zusatzrisiken zur\n1. Der absolute Betrag des erwarteten Verlusts muss               Lebensversicherung im Sinne von § 6 Abs. 4 des Ver-\nsich für den Rückversicherer auf mindestens 1 vom             sicherungsaufsichtsgesetzes sind in die Ermittlung des\nHundert des erwarteten Beitrags belaufen;                     Risikotransfers unter dem Lebensrückversicherungs-\n2. liegt der ermittelte Wert unterhalb der in Nummer 1            vertrag einzubeziehen.\ngenannten Schwelle, ist ein hinreichender Risiko-                (4) Sind Risiken aus der Krankenversicherung, die\ntransfer regelmäßig dann anzunehmen, wenn zum                 nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, Ver-\neinen der rückversicherte Anteil den Originalbedin-           tragsgegenstand, ist Absatz 3 entsprechend anzuwen-\ngungen des Vorversicherers folgt oder diese für               den.\nden Rückversicherer nachteilig verändert werden\nund wenn die Originalbedingungen zum anderen                     (5) Sind sowohl Risiken aus dem Bereich der Lebens-\neinen versicherungstechnischen Risikotransfer bein-           versicherung oder der Krankenversicherung im Sinne\nhalten.                                                       des Absatzes 4 als auch Risiken aus dem Bereich der\nNichtlebensversicherung mit Ausnahme der Kranken-\nEin hinreichender Risikotransfer im Sinne von Satz 2              versicherung im Sinne des Absatzes 4 Vertragsgegen-\nNr. 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der rück-           stand, sind die Absätze 2 und 3 jeweils auf den auf\nversicherte Anteil die Originalbedingungen so verän-              ihren Anwendungsbereich entfallenden Teil der Risiken\ndert, dass ein Verlust des Rückversicherers während               anzuwenden, soweit eine eindeutige Trennung möglich\nder Vertragslaufzeit in keinem Fall eintreten kann, oder          ist. Die Prüfung und Feststellung, ob ein hinreichender\nwenn der Vorversicherer auf Grund des Rückversiche-               Risikotransfer vorliegt, erfolgt in diesem Fall für beide\nrungsvertrages verpflichtet ist, einen eventuell auftre-          Teile gesondert. Kommt es dabei für beide Teile zu un-\ntenden Verlust des Rückversicherers vollständig auszu-            terschiedlichen Feststellungen darüber, ob der Risiko-\ngleichen.                                                         transfer hinreichend ist, sind beide Teile des Vertrages\n(3) Sind Risiken aus der Lebensversicherung Ver-               insoweit wie unterschiedliche Verträge zu behandeln.\ntragsgegenstand, liegt hinreichender Risikotransfer vor,          Kommt dabei entweder den Risiken nach Absatz 2 oder\nwenn                                                              den Risiken nach Absatz 3, auch in Verbindung mit\n1. der Rückversicherer im Rahmen einer realistischen              Absatz 4, eine im Verhältnis zu dem anderen Teil der\nBetrachtung durch eine Übertragung von versiche-              Risiken nur unwesentliche Bedeutung zu, richtet sich\nrungstechnischem Risiko und von Zeitpunktrisiko               die Feststellung des hinreichenden Risikotransfers unter\nüber die Gesamtlaufzeit des Vertrages mit einer Min-          dem Vertrag allein nach dem anderen Teil. In allen an-\ndestwahrscheinlichkeit einen nicht unerheblichen              deren Fällen richtet sich die Prüfung des hinreichenden\nVerlust erleiden wird,                                        Risikotransfers nach Absatz 3.\n2. der Rückversicherer vom Vorversicherer Geschäft\n§5\nübernimmt, das nach den im Herkunftsstaat des Vor-\nversicherers geltenden Vorschriften als Versiche-                                    Durchführung\nrungsgeschäft anerkannt ist, und                                               des Risikotransfertests\n3. sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten des                   (1) Ein nach § 4 Abs. 1 erforderlicher Risikotransfer-\nVorversicherers und des Rückversicherers sowie alle           test ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie\naus einer Verrechnung herrührenden Salden aus                 anlässlich und zum Zeitpunkt jeder nachfolgenden\ndem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang                  Änderung des Vertragsinhalts, soweit diese den Risiko-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008                  1293\ntransfer beeinflussen kann, durchzuführen. Der Risiko-            oder durch einen Hinweis im Vertrag ausdrücklich zu\ntransfertest ist schriftlich oder mittels elektronischer          kennzeichnen sind.\nSpeichermedien, die nachträgliche Veränderungen er-\nkennen lassen, so zu dokumentieren, dass die Art und                 (2) Ist der Vertrag wirtschaftlich mit einem anderen\nder gemessene Umfang des Risikotransfers für einen                bereits bestehenden Vertrag mit dem Vertragspartner\nsachverständigen Dritten nachvollziehbar sind. Dies               oder einem mit diesem in einer engen Verbindung ste-\numfasst auch die dem Risikotransfertest zugrunde                  henden Unternehmen verbunden, ist in geeigneter\nliegenden Daten, Schätzungen und Szenarien.                       Weise auf den anderen Vertrag hinzuweisen. Eine wirt-\nschaftliche Verbindung mit einem anderen Vertrag ist\n(2) Soweit sich die Prüfung des Risikotransfers nach           insbesondere dann anzunehmen, wenn der Vertrag die\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4               Wirkungsweise des anderen Vertrages gezielt steuert\nAbs. 5, richtet, ist der hinreichende Risikotransfer für          oder verändert.\neinen Rückversicherungsvertrag grundsätzlich anhand\ndes erwarteten Verlusts nachzuweisen. Sofern im Rah-                 (3) Soweit eine oder mehrere der in Absatz 1 ge-\nmen einer Bilanzierung nach internationalen Rech-                 nannten Mindestbestimmungen in Widerspruch zu\nnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 2 der                 zwingenden rechtlichen Vorschriften des Herkunfts-\nVerordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Par-               staates des Vertragspartners stehen, findet Absatz 1 in-\nlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die            soweit keine Anwendung, als ein Verstoß gegen diese\nAnwendung internationaler Rechnungslegungsstan-                   Vorschriften droht. Das Versicherungsunternehmen hat\ndards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) eine Prüfung des Risiko-           in diesem Fall gesondert zu dokumentieren, wie es die\ntransfers mittels anderer geeigneter quantitativer Ver-           Einhaltung der in Absatz 1 genannten Inhalte der Min-\nfahren durchgeführt und hierbei ein hinreichender Risi-           destbestimmung sicherstellt; § 7 bleibt unberührt.\nkotransfer im Sinne dieser Standards festgestellt wird,\ngilt der hinreichende Risikotransfer abweichend von                                           §7\nSatz 1 als nachgewiesen, wenn sowohl versicherungs-\ntechnisches als auch Zeitpunktrisiko übertragen wer-                               Interne Verwaltungs-\nden.                                                                         und Rechnungslegungsverfahren\n(3) Für die Berechnung des erwarteten Verlusts und                (1) Das Versicherungsunternehmen hat im Rahmen\ndes erwarteten Beitrags sind die zum Zeitpunkt des                des internen Kontrollsystems geeignete Verfahren fest-\nVertragsschlusses angemessenen Rechnungsgrundla-                  zulegen, die eine Risikoidentifikation, -analyse, -bewer-\ngen zu verwenden. Für die Barwertberechnung sind zu               tung, -steuerung und -überwachung der auf der Risiko-\ndiesem Zeitpunkt geeignete währungskongruente Zins-               strategie basierenden Prozesse zum Abschluss von\nsätze für risikofreie Kapitalanlagen anzuwenden, die              Finanzrückversicherungsverträgen und von Verträgen\nsich an der Laufzeit der zugrunde gelegten Zahlungs-              ohne hinreichenden Risikotransfer sicherstellen. Dies\nströme orientieren müssen.                                        umfasst auch die Überwachung der Einhaltung recht-\nlicher Rahmenbedingungen, insbesondere einer ange-\n(4) Sofern sich der erwartete Verlust oder der erwar-\nmessenen Rechnungslegung und einer zutreffenden\ntete Beitrag mangels ausreichender oder verlässlicher\nDatierung dieser Verträge. Die entsprechenden Verfah-\nauf Erfahrungsbasis beruhender Daten nicht berechnen\nren müssen mindestens die Festlegung von Zeich-\nlassen, ist der Risikotransfertest anhand von Schätzun-\nnungsbefugnissen einschließlich der Zeichnungshöchst-\ngen und auf der Grundlage geeigneter realistischer\ngrenzen, Kontrollfunktionen einschließlich der Einbin-\nSzenarien durchzuführen.\ndung geeigneter Personen und Funktionen innerhalb\ndes Unternehmens und der internen Revision sowie\n§6                                  Berichtspflichten an den Vorstand umfassen.\nMindestbestimmungen\nin Finanzrückversicherungsverträgen                         (2) Die Verträge einschließlich etwaiger ergänzender\nVereinbarungen und Nachträge, die Bezugnahme auf\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat eine Bestim-              wirtschaftlich verbundene Verträge, die wirtschaftliche\nmung in den Vertrag aufzunehmen, wonach                           Zielsetzung und Wirkungsweise sowie die beabsich-\n1. keine mündlichen Vereinbarungen bestehen, die auf              tigte Bilanzierung sind in geeigneter Form und nach-\nden Vertragsinhalt sowie auf Art oder Umfang des              prüfbar zu dokumentieren. Etwaige ergänzende Verein-\nRisikotransfers Einfluss haben können, und                    barungen und Nachträge müssen mit dem Vertragsdo-\nkument entweder körperlich oder, im Falle einer aus-\n2. alle schriftlichen Vereinbarungen körperlich oder, im          schließlich elektronischen Bestandsverwaltung, daten-\nFalle einer ausschließlich elektronischen Bestands-           technisch verbunden sein oder diesem als Anlage bei-\nverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdoku-              gefügt sein. Im Falle eines bloßen Verweises im Vertrag\nment verbunden oder diesem als Anlage beigefügt               auf ein anderes Vertragsdokument muss Letzteres dem\nsind oder durch eine ausdrückliche Verweisung im              Vertrag entweder als Abschrift oder als beglaubigte Ab-\nVertrag kenntlich gemacht sind; für den Fall einer            lichtung beigefügt oder, im Falle einer ausschließlich\nelektronischen Bestandsverwaltung muss vereinbart             elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch\nwerden, dass nachträgliche Veränderungen erkenn-              mit dem Vertrag verbunden sein. Im Falle eines Nach-\nbar sind.                                                     trags ist es ausreichend, wenn dieser in einer solchen\nDie Bestimmung hat ferner vorzusehen, dass Nach-                  Weise zusammen mit dem Hauptvertrag aufbewahrt\nträge nur schriftlich erfolgen und dass diese körperlich          oder mit diesem datentechnisch verknüpft wird, dass\noder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Be-            er auch für einen nicht mit dem Vertrag vertrauten Dritten\nstandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertrags-                als Nachtrag zum betreffenden Hauptvertrag erkennbar\ndokument zu verbinden, diesem als Anlage beizufügen               ist. Auch im Falle einer ausschließlich elektronischen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de","1294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2008\nBestandsverwaltung müssen nachträgliche Verände-                  reichenden Risikotransfer muss den Umfang und die zu\nrungen in jedem Fall erkennbar sein.                              erwartende Laufzeit der Finanzierung erkennen lassen.\n§8                                                              §9\nBerichtspflichten                                             Übergangsregelungen\nDie §§ 4 bis 6, 7 Abs. 2 finden nur auf solche Finanz-\nDas Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbe-              rückversicherungsverträge und Verträge ohne hinrei-\nhörde jährlich zusammen mit den Rechnungslegungs-                 chenden Risikotransfer Anwendung, die am Tag des In-\nunterlagen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Versicherungs-              krafttretens der Verordnung oder später abgeschlossen\nberichterstattungs-Verordnung jeweils in Schriftform              werden. § 8 findet keine Anwendung auf Verträge, bei\noder in elektronischer Form eine Übersicht über die je-           denen die vertraglich vereinbarte Risikotragungsdauer\nweils bestehenden Finanzrückversicherungsverträge                 am Tag des Inkrafttretens der Verordnung abgelaufen\nund über die Verträge ohne hinreichenden Risikotrans-             ist. Der Bericht nach § 8 für das erste Geschäftsjahr,\nfer zu übermitteln. Die Übersichten müssen den Ver-               das nach dem Inkrafttreten der Verordnung endet, ist\ntragspartner, eine zumindest stichwortartige Beschrei-            frühestens am 1. Juli 2009 einzureichen.\nbung des Vertragstyps sowie die Bilanzierung im Ein-\nzelabschluss erkennen lassen. Die Übersicht über                                             § 10\nFinanzrückversicherungsverträge muss ferner die Höhe\nder maximalen Haftung des übernehmenden Versiche-                                       Inkrafttreten\nrungsunternehmens und die Laufzeit des Vertrages er-                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nkennen lassen. Die Übersicht über Verträge ohne hin-              in Kraft.\nBerlin, den 14. Juli 2008\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de"]}