{"id":"bgbl1-2008-3-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":3,"date":"2008-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/3#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_3.pdf#page=4","order":3,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"2008-01-22T00:00:00Z","page":36,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["36              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 22. Januar 2008\nAuf Grund des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3            c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\nund 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der                „10. die Kosten der amtlich anerkannten Sach-\nBekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310),                         verständigen und Prüfer sowie der Prüfstel-\n§ 6a Abs. 2 geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes                   len für Nachprüfungen im Auftrage des\nvom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), des § 18 Abs. 2                    Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Abs. 6\nin Verbindung mit Abs. 3 des Kraftfahrsachverständi-                      der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ngengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I                                und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie\nS. 2086), § 18 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 291                  für Nachprüfungen nach international ver-\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                              einbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen\nS. 2407), und des § 34a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3                   diese Vorschriften nachgewiesen wird,“.\ndes Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I\nS. 1336), von denen § 34a Abs. 2 zuletzt durch Arti-          2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nkel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I             a)   Die Gebührennummern 111.3 und 112.3 werden\nS. 2407) und § 34a Abs. 3 zuletzt durch Artikel 2 des                 gestrichen.\nGesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert            b)   In Gebührennummer 112.4 wird das Wort „Ge-\nworden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Ab-                     bühren-Nummer“ durch das Wort „Gebühren-\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni                    nummer“ ersetzt.\n1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:                           c)   In den Gebührennummern 113, 118, 119.9,\n120.4, 121, 122, 165.1 und 165.2 wird jeweils\nArtikel 1                                     das Wort „Gebühren-Nummern“ durch das Wort\n„Gebührennummern“ ersetzt.\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-\nd)   Der Unterabschnitt 4 des 1. Abschnitts wird wie\nverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zu-\nfolgt gefasst:\nletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), wird wie folgt ge-                           „4. Auskünfte\nändert:\n141       Auskunft über ein Kraft-\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfahrzeug oder einen An-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                          hänger                       10,20\n„1. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit                142       Auskunft über ein Kraft-\nPostzustellungsurkunde und für Nachnahmen                             fahrzeug oder einen An-\nsowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für                           hänger an die Auskunfts-\nEil- und Expresszustellungen, soweit sie auf                          stelle nach § 8a des\nbesonderen Antrag des Gebührenschuldners                              Pflichtversicherungsgeset-\nerfolgen,“.                                                           zes\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 136 Abs. 3 bis 5                 142.1     – im automatisierten Ab-\nder Kostenordnung“ durch die Angabe „§ 136                                  rufverfahren gemäß § 36\nAbs. 2, 3 und 5 der Kostenordnung“ ersetzt.                                 Abs. 3a StVG                0,30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008                   37\n142.2      – in anderen Verfahren            3,10             226.3     Entscheidung über die\nAuskunft aus dem Fahr-\n143        Auskunft über ein Kraft-                                     zeugregister in sonstigen\nfahrzeug oder einen An-                                      Fällen, gegebenenfalls ein-\nhänger an Fahrzeugher-                                       schließlich der Auskunfts-\nsteller oder Importeure von                                  erteilung                       5,10“.\nFahrzeugen oder deren\nRechtsnachfolger gemäß                         g)  In Gebührennummer 227.3 wird der Gebühren-\n§ 35 Abs. 2 Nr. 1a StVG im                         satz „21,20“ ersetzt durch den Gebührensatz\nautomatisierten Verfahren         0,10             „26,30“.\n144        Auskunft über den Verbleib                     h)  In Gebührennummer 254 wird die Angabe\neines Fahrzeugs                   6,10             „Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994“ durch die An-\ngabe „Kraftfahrzeugsteuergesetz“ ersetzt.\n145        Auskunft aus dem Ver-\nkehrszentralregister an                        i)  In Gebührennummer 256 werden die Wörter „ei-\neine Behörde in Fahrer-\nner eidesstattlichen Versicherung“ durch die\nlaubnisangelegenheiten\nWörter „einer Versicherung an Eides statt“ er-\nund sonstigen in § 30\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4                         setzt.\nStVG aufgeführten Verwal-                      j)  Die Gebührennummer 257 wird gestrichen.\ntungsmaßnahmen, sofern\nsie durch einen Antragstel-                    j1) In Gebührennummer 262 wird der Gebührensatz\nler veranlasst werden             3,30             „7,70“ ersetzt durch den Gebührensatz „25,60“.\nGebühren aus den vorstehenden Unterabschnit-\nk)  In Gebührennummer 302.5 wird die Angabe\nten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von\nden Behörden im Landesbereich erhoben.“                       „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG“ durch die Angabe\n„§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG“ ersetzt.\ne)    In Gebührennummer 221.7 wird das Wort „des“               l)  In Gebührennummer 302.6 wird die Angabe\ndurch das Wort „desselben“ ersetzt.                           „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG“ durch die Angabe\n„§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG“ ersetzt.\nf)    Die Gebührennummern 226 bis 226.2 werden\nwie folgt gefasst:                                        m) In Gebührennummer 306 wird die Angabe „§ 33\nAbs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG“\n„226       Auskunft aus dem Fahr-                             durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 4 oder\nzeugregister                                       § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG“ ersetzt.\n226.1      Auskunft aus dem Fahr-\nzeugregister an die Aus-                       n)  In Gebührennummer 308.1 wird die Angabe\nkunftsstelle nach § 8a des                         „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG“ durch die Angabe\nPflichtversicherungsgeset-                         „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG“ ersetzt.\nzes                               3,10\no)  In Gebührennummer 310 wird die Angabe\n226.2      Auskunft aus dem Fahr-                             „§ 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG“ durch die Angabe\nzeugregister bei Verrech-                          „§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG“ ersetzt.\nnung über eine Zentral-\nstelle der Versicherer            3,10         p)  Der 3. Abschnitt wird wie folgt gefasst:\n„3. Abschnitt - Gebühren der amtlich anerkannten\nSachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,\nder Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung,\nder Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen\nGebühren-                                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                      Euro\n1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nDie Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.\n401         Theoretische Prüfung\n401.1       für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je                                                          9,30\nWerden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr\nerhoben.\n401.2       nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl)                                            3,80","38             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008\nGebühren-                                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                   Euro\n401.3     Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für\n– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Kranken-\nfahrstuhl)                                                                                     6,50\n– Prüfung am PC                                                                                   8,20\n– Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC nebst Auswertung in Fremdsprachen                   20,20\n– Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme          je angefangene\noder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer               Viertelstunde Ge-\nbühr entspre-\nchend Num-\nmer 499\n– fremdsprachige Prüfung mit CD\na)      als Einzelprüfung                                                                      109,00\nb)      bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern                                           87,10\n402       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis\nIn den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der\nPrüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch\nden theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle\nGebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden\ndes amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende\nEntschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht\nbeendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.\nVerkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1\nFeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.\n402.1     Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A                                          94,80\n402.2     Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1                                         71,40\n402.3     Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE                                     71,40\n402.4     Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE                                    118,00\n402.5     Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E                                  118,00\n402.6     Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1                                    118,00\n402.7     Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E                                  111,00\n402.8     Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S                                      47,40\n402.9     Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T                                          94,80\n403       Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                                             5,40\n2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n410       Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV\nMit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:\n– Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur tech-\nnischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob\ndiese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden;\n– Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den\nüblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung\neines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;\n– Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu\nliefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen\nauf Vollständigkeit;\n– schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebe-\nnen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;\n– Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und\nBearbeitungsablauf anfallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008        39\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                             Euro\n410.1     Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                                       59,90\nfür\n1. Schilder\n2. Amtliche Kennzeichen\n3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)\n4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen\n5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.2     Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                                      150,00\nfür\n1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen\n2. Abschleppeinrichtungen\n3. Radabdeckungen\n4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen\n5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)\n6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forst-\nwirtschaftlicher Zugmaschinen\n7. Vorstehende Außenkanten\n8. Gleitschutzeinrichtungen\n9. Anhänger ohne Bremsanlage\n10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte\n11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.3     Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                                      240,00\nfür\n1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit\n2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung\n3. Rückspiegel\n4. Kraftstoffbehälter aus Blech\n5. Beiwagen von Krafträdern\n6. Vorrichtung für Schallzeichen\n7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.4     Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                                      299,00\nfür\n1. Sichtfeld\n2. Heizungen\n3. Unterfahrschutz\n4. Scheibenwischer, Wascher\n5. Lenkanlagen\n6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen\n7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)\n8. Türen\n9. Kopfstützen\n10. Bremsanlagen\n11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl\n12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.5     Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                                      390,00\nfür\n1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen\n2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)\n4. Anhänger mit Bremsanlage","40            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                            Euro\n5. Scheiben aus Sicherheitsglas\n6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.6     Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                                      449,00\nfür\n1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben\n2. Kraftstoffverbrauch\n3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung\n4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen\n5. Verankerung der Sicherheitsgurte\n6. Stoßstangen\n7. Andere Kraftfahrzeuge\n8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.7     Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                                      539,00\nfür\n1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)\n2. Motorleistung\n3. Reifenprüfung\n4. Abgase von Ottomotoren Typ I\n5. Abgase von Dieselmotoren\n6. Verhütung von Bränden\n7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.8     Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                                      700,00\nfür\n1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen)\n2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 °C)\n3. EMV Komplettfahrzeug\n4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n411       Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge\n411.1     Nachprüfungen\nDie Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt\nzwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die\nNachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung\nfremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen\nFremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1\nnicht abgegolten sind.\n411.2     Nachtragsgutachten\nDie Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Muster-\nprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den\nNummern 410.1 bis 410.8.\n412       Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis\n410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die\nGebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde\nmindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50\nv. H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere\nUmstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern ( z. B.\nElektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und\ndie Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der\nZeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008            41\n413     Prüfung einzelner Fahrzeuge\nBegutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO1)\nKomplettfahrzeug\nVoll-Gutach- Gutachten          Gutachten   Änderungs-   Hauptunter- Sicherheits-\nten (GA)      nach § 21       nach § 21    abnahme    suchung (HU) prüfung (SP)\nnach § 21      StVZO auf-    StVZO nach     nach § 19    nach § 29     nach § 29\nStVZO und      grund § 14     technischen     Abs. 3   StVZO3)4)5)6)7)  StVZO5)\nGA nach      Abs. 2 Satz 4   Änderungen     StVZO1)\n§ 23          FZV6)      (§ 19 Abs. 2\nStVZO2)6)                       StVZO)\n1             2               3           4             5            6\nEuro          Euro            Euro         Euro         Euro         Euro\n413.1   Kleinkrafträder,\nFahrräder mit\nHilfsmotor, vier-\nrädrige Leicht-                                     15,30 bis   12,80 bis\n43,60          27,30                                      —             —\nkraftfahrzeuge,                                       25,60       23,00\nKrankenfahr-\nstühle\n413.2   Anhänger ohne          43,60          27,30         15,30 bis   12,80 bis     11,80 bis\nBremsanlage                                                                                    —\n25,60       23,00         22,00\n413.3   Krafträder                                          17,30 bis   15,70 bis     21,40 bis\n51,00          32,50                       29,30                        —\n31,80                     32,30\n413.4   Kraftfahrzeuge\noder Anhänger\nmit einer zulässi-\ngen Gesamt-\nmasse ...\n413.4.1 ... von nicht mehr\nals 3,5 t, soweit\nnicht unter den                                     26,30 bis   22,20 bis     27,80 bis    23,00 bis\nNummern 413.1          76,70          50,10\n44,50       42,90         43,50        28,10\nbis 413.3 ge-\nnannt\n413.4.2 ... von nicht mehr\nals 7,5 t, soweit\nnicht unter den                                     33,90 bis   26,30 bis     47,20 bis    40,90 bis\nNummern 413.1          83,80          62,00\n59,80       52,20         59,80        51,10\nbis 413.4.1 ge-\nnannt\n413.4.3 ... von nicht mehr\nals 12 t, soweit\nnicht unter den                                     39,00 bis   26,30 bis     59,40 bis    46,00 bis\nNummern 413.1          94,60          72,90\n62,40       52,20         75,10        58,80\nbis 413.4.2 ge-\nnannt\n413.4.4 ... von nicht mehr\nals 18 t, soweit\nnicht unter den                                     41,60 bis   26,30 bis     64,50 bis    51,10 bis\nNummern 413.1         105,00          78,40\n65,00       52,20         82,70        63,90\nbis 413.4.3 ge-\nnannt\n413.4.5 ... von nicht mehr\nals 32 t, soweit\nnicht unter den                                     44,20 bis   26,30 bis     72,20 bis    56,20 bis\nNummern 413.1         121,00          83,80\n67,50       52,20         90,40        71,60\nbis 413.4.4 ge-\nnannt","42                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008\nBegutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO1)\nKomplettfahrzeug\nVoll-Gutach- Gutachten                 Gutachten        Änderungs-         Hauptunter- Sicherheits-\nten (GA)           nach § 21        nach § 21         abnahme         suchung (HU) prüfung (SP)\nnach § 21          StVZO auf-       StVZO nach         nach § 19          nach § 29        nach § 29\nStVZO und           grund § 14       technischen          Abs. 3        StVZO3)4)5)6)7)      StVZO5)\nGA nach          Abs. 2 Satz 4     Änderungen          StVZO1)\n§ 23               FZV6)        (§ 19 Abs. 2\nStVZO2)6)                              StVZO)\n1                  2                3                 4                 5                  6\nEuro                Euro             Euro              Euro               Euro             Euro\n413.4.6 ... über 32 t, so-\nweit nicht unter\nden Nummern                                                  46,70 bis        26,30 bis          85,00 bis        69,00 bis\n138,00               89,20\n413.1 bis 413.4.5                                              70,10             52,20            106,00            86,90\ngenannt\n1\n) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforder-\nlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere)\nerforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.\n2\n) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die\nHälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.\n3\n) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese\nUntersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu\nbilden.\n4\n) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den\ngebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich;\nbeträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt\nfür die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.\n5\n) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, son-\ndern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.\n6\n) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden\nbei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden\nBetrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend an-\nerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen\nentfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).\n7\n) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) – Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 – wird für die Bereitstellung von Vor-\ngaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.\nGebühren-                                                                                                                        Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                                         Euro\n413.5             Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-\nRichtlinie für die Untersuchung der Abgase\nWird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durch-\ngeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der fest-\ngeschriebenen Gebühren mit 0,7.\nKann aus technischen Gründen auf die Messung am Auspuffendrohr nicht verzichtet\nwerden, sind statt der Gebührennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5 und 413.5.1.7 jeweils\ndie Gebührennummern 413.5.1.2, 413.5.1.4 und 413.5.1.6 anzuwenden.\n413.5.1           Kraftfahrzeuge – ohne Krafträder\n413.5.1.1         Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator,\njedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung                                                            10,90 bis 32,70\n413.5.1.2         Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter\nGemischaufbereitung                                                                                        10,90 bis 32,70\n413.5.1.3         Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-\nSystem)                                                                                                     6,20 bis 18,40\n413.5.1.4         Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnosesystem\n(OBD-System)                                                                                               16,30 bis 98,00\n413.5.1.5         Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem\n(OBD-System)                                                                                                9,20 bis 55,20\n413.5.1.6         Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-\nDiagnosesystem (OBD-System)                                                                                10,90 bis 98,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008               43\nGebühren-                                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                 Euro\n413.5.1.7 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnose-\nsystem (OBD-System)                                                                     6,20 bis 55,20\n413.5.2   Krafträder                                                                              8,20 bis 24,50\n413.6     Gasanlagenprüfungen\n413.6.1   Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29\nStVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung\ndurch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den\nNummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben                                   20,00\n413.6.2   Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO                                              100,00\n413.6.3   Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung                                                      26,00\n414       Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6                   1,50 Euro bis 2/3\nder Gebühr nach\nden Nummern\n413.1 bis 413.6.3\n415       Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft\nIm Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach\nNummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:\n415.1     Kraftomnibusse                                                                          12,30 bis 27,60\n415.2     Taxen, Mietwagen                                                                         6,10 bis 13,80\n415.3     Nachprüfungen                                                                          4,10 Euro bis 2/3\nder Gebühr nach\nNummer 415.1\nbeziehungsweise\n415.2\nIm Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebühren-\nnummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe\nder jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsach-\nverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.\n416       Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO                0,50\n417       Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder\nder Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO                             2,80\n418       Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am\nfestgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die\nder amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für\ndie Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung\nangemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr\nvorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine\nGebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die\nPrüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag\nnicht beendet werden kann.\n419       Reisekosten/Reisezeiten\nBei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle\nwerden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in\nden einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich\nzusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrecht-\nlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten\nmüssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten.\nBei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse\nberechnet werden.\nFür die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede\nbegonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet.\n420       Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des\nUnterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro.\n3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung\n451       medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie\n§ 11 Abs. 3, den §§ 13 und 14 FeV","44            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008\nGebühren-                                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                    Euro\n451.1     körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV),\nausgenommen neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen                                     204,00\n451.2     neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV)               289,00\n451.3     Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV)                             220,00\n451.4     Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7; § 11\nAbs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG)            292,00\n451.5     Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV)                                                             338,00\n451.6     Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV)                                        338,00\nSoweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird,\nerhöht sich der Betrag um 128,00 Euro.\n451.7     Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV)                           für die Fragestel-\nlung mit der\nhöchsten Gebühr\nden vollen Satz;\nfür alle weiteren\nFragestellungen\ninsgesamt 1/2 der\nhierfür geltenden\nhöchsten Gebühr\n451.8     Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen                                              1/   bis  2/ der je-\n2        3\nweiligen Gebühr\nnach den Num-\nmern 451.1\nbis 451.6\n452       Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vor-\nschriften über das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV)\n452.1     Klassen M, L, T                                                                                  92,50\n452.2     alle übrigen Klassen                                                                           106,00\n454       Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG\n454.1     Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung                        185,00\n454.2     Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung                      292,00\n455       Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Unter-\nsuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne\nausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin\nnicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene\nGebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine\nGebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.\n4. Terminzuschläge\n460       Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem\nAuftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz\n– an normalen Werktagen                      zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,\n– an dienstfreien Werktagen                  zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.,\n– in den Nachtstunden                        zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,\n– an Sonntagen                               zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,\n– an Feiertagen                              zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.\nals Zuschlag erhoben.\n5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n499       Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen\nkönnen Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen\nder Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je\nangefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben\nwerden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes\nberechnet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2008 45\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 13. Februar 2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Januar 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}