{"id":"bgbl1-2008-29-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":29,"date":"2008-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/29#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_29.pdf#page=57","order":4,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk (Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung - StmStbMstrV)","law_date":"2008-07-11T00:00:00Z","page":1281,"pdf_page":57,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008             1281\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk\n(Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung – StmStbMstrV)\nVom 11. Juli 2008\nAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in            2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                   personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahr-\n1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch          nehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der\nArtikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                    Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das               Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im                Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                 des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie\nund Forschung:                                                     von Informations- und Kommunikationstechniken,\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\n§1                                   durchführen und überwachen,\nGliederung                            4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\nund Inhalt der Meisterprüfung                      sichtigung von Konstruktions-, Fertigungs-, Verlege-\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Stein-              und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten,\nmetz- und Steinbildhauer-Handwerk umfasst folgende                 berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und\nselbständige Prüfungsteile:                                        technischen Normen sowie der allgemein aner-\nkannten Regeln der Technik, Personal, Material,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-               Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten\nlicher Tätigkeiten (Teil I),                                   zum Einsatz von Auszubildenden,\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen             5. technische Arbeitspläne und technische Zeichnun-\nKenntnisse (Teil II),                                          gen, auch unter Einsatz von rechnergestützten\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-              Systemen, erstellen sowie Arbeitsprozesse über-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse              wachen,\n(Teil III) und                                              6. Skizzen, Entwürfe und Modelle unter Berück-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-             sichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbeson-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                            dere von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung,\nerstellen,\n§2                                7. Werksteine, Bekleidungen und Beläge aus natür-\nlichen und künstlichen Steinen für den Innen- und\nMeisterprüfungsberufsbild\nAußenbereich entwerfen, herstellen, verlegen, an-\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der          setzen und versetzen,\nPrüfling befähigt ist,\n8. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte\n1. einen Betrieb selbständig zu führen,                            Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und\n2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft-               Trennverfahren beherrschen,\nliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,                        9. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-\nstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächen-\n3. die Ausbildung durchzuführen und\nbehandlung und Konservierung von natürlichen und\nseine berufliche Handlungskompetenz eigenverant-                   künstlichen Steinen bei der Planung und Fertigung\nwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die-               berücksichtigen,\nsen Bereichen anzupassen.\n10. Werkstücke und Bauteile, insbesondere Grabmal-\n(2) Im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind              anlagen und Denkmäler, auch unter Berück-\nzum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten                sichtigung von Schriften, Ornamenten, Zeichen\nund Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu be-            und Symbolen, entwerfen, herstellen, aufstellen\nrücksichtigen:                                                     und versetzen,\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Service-          11. Bildhauerarbeiten entwerfen, ausführen und unter\nleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen            Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen sowie\nund Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren          historischer Vorgaben restaurieren und rekonstruie-\nund Angebote erstellen, Verträge schließen,                  ren; Modelle und Formen herstellen,","1282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\n12. Restaurierungs-, Renovierungs- und Rekonstruk-                (4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und\ntionsarbeiten unter Berücksichtigung von stilkund-       Dokumentationsarbeiten werden mit 40 Prozent, die\nlichen, heraldischen und kunstgeschichtlichen            Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent gewichtet.\nAspekten sowie der historischen und zeitgemäßen\nFormensprache festlegen und ausführen sowie                                          §5\nReinigungs-, Imprägnierungs- und Konservierungs-                               Fachgespräch\nalternativen bestimmen und begründen,\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist\n13. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,                  hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der\n14. Fehler- und Schadenssuche durchführen, Maßnah-             Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,\nmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden be-          1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister-\nherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,            prüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,\n15. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie                2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu be-\nNachkalkulation durchführen.                                 gründen,\n3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-\n§3\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-\nGliederung des Teils I                         stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-            sichtigen.\nfungsbereiche:\n§6\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-\nnes Fachgespräch,                                                             Situationsaufgabe\n2. eine Situationsaufgabe.                                        (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\nvervollständigt den Qualifikationsnachweis für die\nMeisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-\n§4\nHandwerk.\nMeisterprüfungsprojekt\n(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Num-\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt            mer 1 bis 5 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.             der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen          Nr. 1 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-              oder 5, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4\ndenanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-                Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Num-\nschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der         mer 1, 2, 3 oder 4 auszuführen. Die Aufgabenstellung\nPrüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer            erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Als\nZeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor            Arbeiten kommen in Betracht:\nder Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem\n1. eine Schriftarbeit mit Symbolen oder Ornamenten\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-\nentwerfen und herstellen,\nlegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das\nUmsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kunden-                2. eine beschädigte Steinmetz- oder Steinbildhauer-\nanforderungen entspricht.                                          arbeit mit Vierungen und Antragsmaterialien ergänzen,\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-            3. eine Profilarbeit mit Wiederkehr und Totlauf her-\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.                 stellen,\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Steinmetz-         4. Beläge in Sonderformen verlegen oder versetzen,\narbeit nach Nummer 1 oder eine Steinbildhauerarbeit            5. eine Bildhauerarbeit als Relief oder Vollplastik her-\nnach Nummer 2 zu entwerfen, zu planen und zu kalku-                stellen.\nlieren. Auf dieser Grundlage ist\n1. als Steinmetzarbeit                                                                     §7\nein profiliertes oberflächenbearbeitetes Werkstück                              Prüfungsdauer\noder ein Bauteil aus Naturstein manuell oder                               und Bestehen des Teils I\nmaschinengestützt herzustellen                               (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\nsoll nicht länger als zehn Arbeitstage, das Fachge-\noder\nspräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung\nein mehrteiliges profiliertes historisches Bauteil        der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden\nunter Beachtung der Oberflächenanforderungen zu           dauern.\nrestaurieren oder zu rekonstruieren\n(2) Meisterprüfungsprojekt,      Fachgespräch     und\noder                                                      Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die\nein Belag aus Naturstein oder künstlichem Stein           Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im\nunter konstruktiven und gestalterischen Anforderun-       Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.\ngen herzustellen und zu verlegen;                         Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese\nGesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der\n2. als Steinbildhauerarbeit                                    Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\nein Bildhauerstück manuell oder maschinengestützt            (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nherzustellen, zu restaurieren oder zu rekonstruieren.     Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nDie durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.             reichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008             1283\nim Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch              h) Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie\nin der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten                 Konservierung von natürlichen und künstlichen\nbewertet worden sein darf.                                          Steinen beschreiben und Verwendungszwecken\nzuordnen;\n§8                                2. Auftragsabwicklung\nGliederung,                              Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II                  Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den     und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-\nin Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern               rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der\nseine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass                jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\ner berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet               unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifika-\nsowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und                  tionen verknüpft werden:\ndabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,\n(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-\ndestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert           b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-\nsein muss:                                                          werten, Angebotskalkulation durchführen,\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\n1. Natursteintechnik und -gestaltung\n-organisation unter Berücksichtigung der Kon-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          struktions-, Fertigungs-, Verlege- und Montage-\nnatursteinbezogene Aufgaben unter Berücksich-                   techniken, gestalterischer Aspekte sowie des Ein-\ntigung gestalterischer, wirtschaftlicher und ökolo-             satzes von Personal, Material und Geräten be-\ngischer Aspekte in einem Steinmetz- und Steinbild-              werten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstel-\nhauerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbe-             len sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsberei-\nzogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei               chen berücksichtigen,\nder jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der           d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\nunter den Buchstaben a bis h aufgeführten Quali-                nische Normen sowie anerkannte Regeln der\nfikationen verknüpft werden:                                    Technik anwenden, insbesondere Haftung bei\na) Entwürfe von Natur- und Kunststeinerzeugnissen               der Fertigung und Instandhaltung beurteilen,\nunter besonderer Berücksichtigung der Funda-              e) Arbeitspläne erstellen sowie vorgegebene Arbeits-\nmentierungs- und Fügetechniken, statischer, stil-            pläne bewerten und korrigieren,\nkundlicher, heraldischer und kunstgeschichtlicher\nAspekte, der historischen und zeitgemäßen                 f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk-\nSchrift- und Farbgestaltung sowie der Ornamen-               stoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und\ntik erarbeiten, bewerten und korrigieren,                    begründen,\ng) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nb) Skizzen, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen,\nStücklisten, Verlege- und Versetzpläne erstellen,         h) Schadensaufnahme an Werkstücken und Bau-\nbewerten und korrigieren,                                    werken darstellen, Instandsetzungsmethoden\nvorschlagen, die erforderliche Abwicklung festle-\nc) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und                gen und begründen,\nBetriebsstoffen sowie historischen Baustoffen,\ninsbesondere nach gesteinskundlichen, bau-                i) Mengen ermitteln und berechnen, Nachkalku-\nphysikalischen und bauchemischen Kriterien be-               lation durchführen;\nurteilen, Verwendungszwecken zuordnen und Zu-          3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nordnung begründen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nd) Methoden der Konstruktion, Fertigung, Restau-             Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-\nrierung, Hydrophobierung, Reinigung, Konser-              sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-\nvierung, Verfestigung und des Versetzens von              schriften, auch unter Anwendung von Informations-\nWerkstücken und Bauteilen aus Naturstein und              und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei\nkünstlichem Stein unter Berücksichtigung histori-         der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\nscher und zeitgemäßer Techniken bestimmen und             unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-\nbegründen,                                                kationen verknüpft werden:\ne) Standsicherheit, insbesondere für Grabmal-                a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nanlagen, planen, bemessen und beurteilen,                    schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nf) Naturwerksteinkonstruktionen planen, bewerten             b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\nund korrigieren sowie Bekleidungen und Beläge                triebliche Kennzahlen ermitteln,\naus natürlichen und künstlichen Steinen entwer-           c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nfen und berechnen,                                           Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\ntechnischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\ng) Montagetechniken einschließlich Fügeverfahren\nerarbeiten,\nzur Verbindung von Natur- und Kunststeinerzeug-\nnissen beschreiben, Verwendungszwecken zu-                d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nordnen und Zuordnung begründen,                              darstellen,","1284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\ne) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den               prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,\nZusammenhang zwischen Personalverwaltung                       so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.\nsowie Personalführung und -entwicklung aufzei-\ngen,                                                                                       §9\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung                                     Weitere Anforderungen\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und                     Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-                  sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\nziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-                prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nmeidung und -beseitigung festlegen,                            meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\ng) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische               Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom\nProzesse planen und darstellen,                                18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1\nder Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191),\nh) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation                  in der jeweils geltenden Fassung.\ndarstellen und beurteilen.\n(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.                                     § 10\nSie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei                                    Übergangsvorschrift\nStunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs\n(1) Die bis zum 30. September 2008 begonnenen\nStunden täglich darf nicht überschritten werden.\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\n(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem                  schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur\narithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-                 Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2009, sind auf\nlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.                                   Verlangen des Prüflings die bis zum 30. September\n2008 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.\n(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-\nsatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-                    (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                      30. September 2008 geltenden Vorschriften nicht be-\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-                      standen haben und sich bis zum 30. September 2010\nzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II                    zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf\nder Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung                  Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\nsoll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In               30. September 2008 geltenden Vorschriften ablegen.\ndiesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-\nlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-                                             § 11\nnis 2 : 1 zu gewichten.                                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                         Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-                Gleichzeitig tritt die Steinmetz- und Steinbildhauer-\nchende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem                     meisterverordnung vom 13. Mai 1990 (BGBl. I S. 910)\nHandlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-                    außer Kraft.\nBerlin, den 11. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}