{"id":"bgbl1-2008-29-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":29,"date":"2008-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/29#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_29.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2008-07-10T00:00:00Z","page":1229,"pdf_page":5,"num_pages":52,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008             1229\nBekanntmachung\nder Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 10. Juli 2008\nAuf Grund des Artikels 2 der Zwölften Verordnung          Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung            zu 2.   – des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9a, 10 und 15\nvom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1214) wird nachstehend                   und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der\nder Wortlaut der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in                   Fassung der Bekanntmachung vom 27. März\nder ab dem 12. Juli 2008 geltenden Fassung bekannt                    1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit Arti-\ngegeben. Die Neufassung berücksichtigt:                               kel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset-\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                     zes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und\nvom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610),                               dem Organisationserlass vom 27. Oktober\n2. den am 1. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 2                1998 (BGBl. I S. 3288) und\nder Verordnung vom 4. Februar 2000 (BGBl. I S. 98),             – des § 39 des Bundes-Immissionsschutzge-\n3. den am 18. November 2000 in Kraft getretenen Ar-                  setzes in der Fassung der Bekanntmachung\ntikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2000                       vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),\n(BGBl. I S. 1494),                                      zu 3. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2\n4. den teils am 28. Juni 2001, teils am 1. Juli 2001 in           sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsge-\nKraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom                  setzes in der Fassung der Bekanntmachung\n13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1221),                               vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbin-\ndung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas-\n5. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nkel 448 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nS. 705) und dem Organisationserlass vom\n(BGBl. I S. 2785),\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),\n6. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 7\nzu 4. der §§ 31c und 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 9a und\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674),\nSatz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftver-\n7. den am 1. September 2002 in Kraft getretenen Arti-             kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nkel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I                chung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in\nS. 3355),                                                      Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-\n8. den am 1. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der           passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nVerordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182),              S. 705) und dem Organisationserlass vom\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),\n9. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I             zu 5. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-\nS. 3093),                                                      sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) aus Anlass der Organisationserlasse\n10. die am 16. Oktober 2004 in Kraft getretene Verord-\nvom 22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom\nnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2596, 2005 I\n17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom\nS. 138),\n27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli\n11. den am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 7           1999 (BGBl. I S. 1723) und vom 22. Januar 2001\ndes Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78),              (BGBl. I S. 127) sowie des Kabinettbeschlusses\n12. die am 9. April 2005 in Kraft getretene Verordnung             betreffend die Einführung der sächlichen Be-\nvom 4. April 2005 (BGBl. I S. 992),                            zeichnungsform für die Bundesministerien vom\n20. Januar 1993 (GMBl S. 46),\n13. die am 11. August 2005 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2275),               zu 8.   – des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit\n14. den am 23. November 2006 in Kraft getretenen Ar-                  Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 3 des Luft-\ntikel 2 der Verordnung vom 17. November 2006                      verkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\n(BGBl. I S. 2644),                                                kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I\nS. 550),\n15. die teils am 1. Februar 2007 in Kraft getretene und\nteils am 1. Februar 2008 in Kraft tretende Verord-              – des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit\nnung vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 42),                          Satz 3 des vorgenannten Gesetzes im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Fi-\n16. die am 1. März 2007 in Kraft getretene Verordnung                 nanzen,\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 158),\n– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 in Verbindung\n17. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 der             mit Satz 3 und 4 des vorgenannten Gesetzes\nVerordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048,                    und in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\n2203),                                                            Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n18. den am 12. Juli 2008 in Kraft tretenden Artikel 1 der             1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit\neingangs genannten Verordnung.                                    dem Bundesministerium der Finanzen sowie","1230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nin Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-                    § 32 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes zu-\npassungsgesetzes vom 16. August 2002                           letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                  2005 (BGBl. I S. 1070), § 32 Abs. 5a des Luftver-\nvom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) mit                     kehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und                       Buchstabe e der Verordnung vom 29. Oktober\nArbeit,                                                        2001 (BGBl. I S. 2785) und § 4 Abs. 3 des Mont-\n§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 zuletzt geändert durch                   realer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes\nArtikel 285 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuch-                         durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2005\nstabe aa der Verordnung vom 29. Oktober 2001                      (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist,\n(BGBl. I S. 2785), § 32 Abs. 1 Satz 4 zuletzt ge-         zu 14. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 8, 9, 9a, 12,\nändert durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a Dop-                   Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des\npelbuchstabe bb der vorgenannten Verordnung                       Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\nund § 32 Abs. 3 Satz 3 zuletzt geändert durch                     kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I\nArtikel 285 Nr. 7 Buchstabe b der vorgenannten                    S. 550), von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 zuletzt\nVerordnung,                                                       durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April\nzu 10. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 12 in Verbin-                   2005 (BGBl. I S. 1070) und § 32 Abs. 4 Satz 1\ndung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 und § 50                   zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe c der\nAbs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der                     Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nFassung der Bekanntmachung vom 27. März                           S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung\n1999 (BGBl. I S. 550), von denen § 32 Abs. 1                      mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nzuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a der                   vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                          Organisationserlass vom 22. November 2005\nS. 2785) und § 50 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2                   (BGBl. I S. 3197),\ndes Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550)           zu 15. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 8 des Luft-\ngeändert worden sind, sowie in Verbindung mit                     verkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 285\nArtikel 11 des Gesetzes vom 19. Juli 2002                         Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Ver-\n(BGBl. I S. 2674),                                                ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\nzu 12. – des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Luftver-                 geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                      Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I                             gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-\nS. 550), aufgrund der Nummer 3 in Verbin-                      tionserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\ndung mit Satz 3 im Einvernehmen mit dem                        S. 3197),\nBundesministerium der Finanzen,                        zu 16. des § 32 Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in\n– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9a und 15, Num-                     der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März\nmer 15 in Verbindung mit Satz 5 des Luftver-                   1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 5\nkehrsgesetzes,                                                 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006\nvon denen § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 9a                      (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist,\nund 15 Satz 3 und 5 zuletzt durch Artikel 285             zu 17. von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 13 in Ver-\nNr. 7 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Okto-                    bindung mit Abs. 1 Satz 3 und Nr. 9a in Verbin-\nber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,                   dung mit Abs. 1 Satz 4 des Luftverkehrsgeset-\nnach Anhörung des Beratenden Ausschusses                          zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nnach § 32a des Luftverkehrsgesetzes,                              27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch\nzu 13. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 12 und Abs. 5a                   Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember\ndes Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der                       2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, und\nBekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I                 zu 18. des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 und Abs. 5a\nS. 550) sowie des § 4 Abs. 3 des Montrealer-                      des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der\nÜbereinkommen-Durchführungsgesetzes vom                           Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I\n6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027), von denen                   S. 698).\nBerlin, den 10. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008                       1231\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(LuftVZO)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                                                 §§\n9. Ausflug oder Verbringung deutscher             90 bis 93a\nZulassung des Luftfahrtgeräts\nLuftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet\nund Eintragung der Luftfahrzeuge                         der Bundesrepublik Deutschland\n§§         10. Einflug und Verbringung ausländischer         94 bis 100a\n1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts               1 bis 5          Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der\n2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts            6 bis 13          Bundesrepublik Deutschland\n3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen            14 bis 19a\nFünfter Abschnitt\nZweiter Abschnitt                                              Haftpflichtversicherung\n1. Anwendungsbereich                                 101\nLuftfahrtpersonal und\n2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden     102 und 102a\nsynthetische Flugübungsgeräte\n3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden       103\n20 bis 37      4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden          104\n5. Gemeinsame Vorschriften                      105 bis 106a\nDritter Abschnitt\nFlugplätze                                                   Sechster Abschnitt\nKosten, Ordnungswidrigkeiten\n1. Flughäfen                                        38 bis 48\nund Schlussvorschriften\n2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen             48a bis 48f\nvon knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen                                                                  107 bis 110\nUnterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen\n3. Landeplätze                                      49 bis 53                                 Anlage 1\n4. Segelfluggelände                                 54 bis 60                Vorschriften über den Eintragungsschein\nund das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die\nKennzeichnung von Luftfahrzeugen\nVierter Abschnitt\nVerwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät                                             Anlage 2\nAngaben zum Antrag auf\n1. Gewerbsmäßige Verwendung von\n61 bis 65              Registrierung einer Ausbildungseinrichtung\nLuftfahrzeugen\n2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung von                                                          Anlage 3\n66 bis 68\nLuftfahrzeugen                                                                  Muster Tauglichkeitszeugnis\n3. (weggefallen)                                    69 bis 72\nAnlage 4\n4. Luftfahrtveranstaltungen                         73 bis 75\n5. Mitführen gefährlicher Güter                     76 bis 78                  Besondere Anerkennungsverfahren\n6. (weggefallen)                                    79 und 80                                 Anlage 5\n7. Einrichtung von Bodenfunkstellen                 81 und 82                          Zu berücksichtigende\n8. (weggefallen)                                    83 bis 89                   Informationen gemäß § 48c Abs. 1\nErster Abschnitt                              7. Luftsportgeräte       einschließlich     Rettungs-     und\nSchleppgeräte,\nZulassung des Luftfahrtgeräts\nund Eintragung der Luftfahrzeuge                          8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse\nüber 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die\nin Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum\n1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts                          Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung be-\ntrieben werden),\n§1\n9. Flugmotoren,\nZulassungspflicht\nund Umfang der Zulassung                           10. Propeller,\n11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder\n(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedür-\nZubehörteil eines Luftfahrzeugs den vom Bundes-\nfen, sind:\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n1. Flugzeuge,                                                         in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger bekannt\n2. Drehflügler,                                                       gemachten Fassung der deutschen Übersetzung\nder Bestimmungen der Joint Aviation Authorities\n3. Motorsegler,                                                       über technische Beschreibungen und Festlegungen\n4. Segelflugzeuge,                                                    der Luftfahrzeugausrüstung (JAR-TSO deutsch)\n(BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder besonde-\n5. Luftschiffe,                                                       ren Anforderungen nach den Bau- oder Betriebs-\n6. bemannte Ballone,                                                  vorschriften für Luftfahrzeuge unterliegt.","1232              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\n(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts           a) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung des\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung                Musterzulassungsscheines zugelassen; hierbei wer-\neines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbe-           den das zugehörige Gerätekennblatt und die Be-\nzogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung              triebsgrenzen festgelegt;\ndes Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzu-\nb) nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 wird durch Erteilung einer\nlassung sie einbezogen war.\nBerechtigung zugelassen.\n(3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorge-\nsehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzelstücke         (2) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Musterzulas-\nsind von der Musterzulassung befreit. Die Sätze 1 und 2       sung in den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte\ngelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstü-            nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in seiner jeweili-\ncken.                                                         gen Informationsschrift bekannt.\n(4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne Motor          (3) Die Musterzulassung kann mit Auflagen verbun-\noder mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbun-        den, beschränkt und befristet werden. Sie ist ganz oder\ndenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leer-              teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für\nmasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug               ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn\nund Rettungsgerät sind von der Musterzulassung be-            festgestellte Mängel des Musters, welche die Lufttüch-\nfreit. Für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Er-     tigkeit einschränken, sich nicht durch die nach der Ver-\nfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der        ordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vorgeschriebe-\nVerordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuwei-          nen Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulas-\nsen. Für das zugehörige Schleppgerät gelten die               sungsschein ist einzuziehen.\nSätze 1 und 2 ohne Gewichtsbeschränkung.\n§5\n§2\nÄnderung der Musterzulassung\nZuständige Stellen\nWird ein zugelassenes Muster geändert und ist für\nDie Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach § 1       die Änderung der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach\nAbs. 1 Nr. 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8     der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erbracht,\nbis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 Kilo-        ändert die zuständige Stelle die Musterzulassung oder\ngramm von dem Beauftragten nach § 31c des Luftver-            erteilt eine andere Musterzulassung. Die Änderung des\nkehrsgesetzes, im Übrigen vom Luftfahrt-Bundesamt             zugelassenen Musters, die nicht vom Inhaber der Mus-\nerteilt.                                                      terzulassung entwickelt wurde, wird durch Erteilung ei-\nner Ergänzung zur Musterzulassung zugelassen. Die\n§3                               Vorschriften der §§ 3 bis 4 sind entsprechend anzuwen-\nZulassungsvoraussetzungen                      den.\n(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtge-\nrät nach § 1 Abs. 1 muss enthalten                                   2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers\n§6\nund, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen\nNamen, Wohnsitz oder Sitz,                                                 Umfang der Zulassung\n2. eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen              (1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung be-\nGestaltungsmerkmale, einschließlich der vorge-            dürfen, sind\nschlagenen Betriebseigenschaften und Betriebs-\ngrenzen.                                                  1. Flugzeuge,\n(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen,        2. Drehflügler,\ndass                                                          3. Luftschiffe,\n1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttüch-\n4. Motorsegler,\ntigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von Luft-\nfahrtgerät erfüllt sind,                                  5. Segelflugzeuge,\n2. die technische Ausrüstung eines motorgetriebenen           6. bemannte Ballone,\nLuftfahrzeugs so gestaltet ist, dass die durch seinen\nBetrieb entstehenden Lärm- und die Abgasemissio-          7. Luftsportgeräte,\nnen das nach dem jeweiligen Stand der Technik un-         8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse\nvermeidbare Maß nicht übersteigen.                            über 150 Kilogramm,\n(3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2          9. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benut-\nNr. 2 entsprechenden Lärm- und Abgasemissions-                    zung des Luftraums bestimmt und nach der Verord-\ngrenzwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in                nung zur Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.\nden Nachrichten für Luftfahrer bekannt.\n(2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der Ver-\n§4                               kehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchst-\nzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu\nMusterzulassung,                         150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung,\nRücknahme und Widerruf                        wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung\n(1) Das Muster eines Luftfahrtgeräts                       zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008              1233\n§7                                4. der Nachweis der Löschung, wenn das Luftfahrzeug\nZuständige Stellen                            zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\nordnung in einem öffentlichen Register eingetragen\nDie Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bun-               war;\ndesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportge-\nräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr,           5. die Frequenzzuteilung gemäß § 47 des Telekommu-\nBau und Stadtentwicklung Beauftragten erteilt.                     nikationsgesetzes; für Ultraleichtflugzeuge zusätz-\nlich der Nachweis der Zulassung der Bordfunkan-\n§8                                    lage durch das Luftfahrt-Bundesamt oder das Flug-\nZulassungsantrag                              sicherungsunternehmen;\n(1) Der Antrag auf Verkehrszulassung muss enthal-           6. auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Beschei-\nten                                                                nigung über das Ausmaß des durch den Betrieb des\n1. die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar                       Luftfahrzeugs entstehenden Geräuschs, wenn das\nLuftfahrzeug nicht in allen Teilen dem lärmschutzge-\na) bei natürlichen Personen den Namen und die An-              prüften Muster entspricht; die zuständige Stelle\nschrift sowie andere, den Eigentümer deutlich              kann eine für die Geräuschmessung geeignete Stelle\nkennzeichnende Merkmale, soweit dies zur Klar-             vorschreiben, wenn Anlass für Zweifel an der Rich-\nstellung erforderlich ist,                                 tigkeit des vom Hersteller erbrachten Messergebnis-\nb) bei juristischen Personen und Gesellschaften des            ses besteht.\nHandelsrechts die Firma oder den Namen sowie\nden Sitz, bei einer offenen Handelsgesellschaft                                    §9\nferner die Namen aller Gesellschafter und bei ei-\nner Kommanditgesellschaft oder einer Komman-                              Verkehrszulassung,\nditgesellschaft auf Aktien die Namen aller persön-                     Rücknahme und Widerruf\nlich haftenden Gesellschafter,\n(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät\nc) bei mehreren Eigentümern die Anteile der Be-            durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach\nrechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemein-     Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwen-\nschaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner ei-         dungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeug-\nnen von den Berechtigten bevollmächtigten Ver-         nis ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.\ntreter;\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Eigentü-                (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit\nmers; bei juristischen Personen oder Gesellschaften        Auflagen verbunden und befristet werden. Die Zulas-\ndes Handelsrechts die Angabe der Staatsangehörig-          sung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen\nkeit der Vertretungsberechtigten oder persönlich           für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu wi-\nhaftenden Personen und auf Verlangen einen Aus-            derrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung\nzug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossen-              nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind\nschaftsregister; die deutsche Staatsangehörigkeit          oder eine Anzeige nach § 102a eingeht.\nist auf Verlangen nachzuweisen;                               (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder wider-\n3. bei juristischen Personen und Gesellschaften des            rufen worden, so hat die zuständige Stelle das Luft-\nHandelsrechts die Erklärung, wem der überwie-              tüchtigkeitszeugnis einzuziehen.\ngende Teil ihres Vermögens oder Kapitals sowie die\ntatsächliche Kontrolle darüber zusteht und die Erklä-         (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug\nrung über die Staatsangehörigkeit dieser Personen;         bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein\ndie den Erklärungen zugrunde liegenden tatsächli-          Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 3\nchen Behauptungen sind auf Verlangen nachzuwei-            bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Über-\nsen;                                                       einstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder\ndurch die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachge-\n4. die Erklärung, dass das Luftfahrzeug außerhalb des          wiesen ist. Das Lärmzeugnis muss enthalten:\nGeltungsbereichs dieser Verordnung nicht in einem\nöffentlichen Register eingetragen ist; die Erklärung       1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen\nist auf Verlangen glaubhaft zu machen;                         des Luftfahrzeugs,\n5. die Angabe des Verwendungszweckes;                          2. Art und Muster des Luftfahrzeugs,\n6. den Namen und die Anschrift des Halters, wenn der\nEigentümer nicht zugleich Halter ist; bei mehreren         3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,\nHaltern gilt Nummer 1 Buchstabe c sinngemäß;               4. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anfor-\n7. den regelmäßigen Standort des Luftfahrzeugs.                    derungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen\n(2) Dem Antrag sind beizufügen                                  wurde,\n1. der Nachweis des Eigentumserwerbs an dem Luft-              5. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der\nfahrzeug;                                                      Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt\n2. der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Verord-               worden ist, die Geräuschpegel,\nnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät;                       6. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Einhal-\n3. die Versicherungsbestätigung für den Luftfahrzeug-              tung der Anforderungen für das Lärmzeugnis vorge-\nhalter nach § 106 Abs. 1;                                      nommen wurde.","1234             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\n§ 10                                        Logarithmus der Masse um jeweils vier\nEPNdB pro Halbierung der Masse bis auf\nAnerkennung\n89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,\nausländischer Lärmzeugnisse\nc) am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flugzeugen\n(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung er-               mit einer höchstzulässigen Startmasse von\nteilte Lärmzeugnisse ausländisch registrierter Luftfahr-            280 000 Kilogramm oder darüber; bei geringerer\nzeuge oder ihnen entsprechende Urkunden werden als                  Masse verringert sich der zulässige Geräuschpe-\ngültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach § 9 Abs. 4              gel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf\nSatz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpe-                  98 EPNdB bei 35 000 Kilogramm; darunter bleibt\ngel die folgenden Geräuschgrenzwerte einhalten:                     er konstant.\n1. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maxi-          Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen\nmal zulässige Startmasse von weniger als 34 000 Ki-          um insgesamt bis zu drei EPNdB überschritten wer-\nlogramm besitzen und deren Baureihe mit Sitzplät-            den, jedoch an einem einzelnen Geräuschmess-\nzen für höchstens 19 Passagiere zugelassen ist, gel-         punkt nicht mehr als zwei EPNdB. Die Überschrei-\nten folgende Geräuschgrenzwerte:                             tungen insgesamt müssen durch geringere Ge-\nräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten\na) am seitlichen und am Anflugmesspunkt\nausgeglichen werden.\n102 EPNdB (Effective Perceived Noise dB),\n(2) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler\nb) am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB,                  und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3 bekannt ge-\nBis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um ins-         gebenen Geräuschgrenzwerte.\ngesamt bis zu vier EPNdB überschritten werden,\njedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt                                      § 11\nnicht mehr als drei EPNdB. Die Überschreitungen                            Anzeigepflichten\ninsgesamt müssen durch geringere Geräuschpe-             (1) Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der zuständi-\ngel an anderen Geräuschmesspunkten ausgegli-          gen Stelle unverzüglich anzuzeigen\nchen werden.\n1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit be-\n2. bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maxi-          einträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit\nmal zulässige Startmasse von 34 000 Kilogramm                sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung\noder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitz-          zu beheben sind,\nplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist\n2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts eines\nsowie bei Propellerflugzeugen mit höchstzulässiger\nder in § 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahrzeuge und\nStartmasse über 8 618 Kilogramm gelten folgende\nder Segelflugzeuge.\nGeräuschgrenzwerte:\n(2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der zu-\na) am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB bei Flug-           ständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der\nzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse          Halter des Geräts wechselt und mit dem neuen Halter\nvon 400 000 Kilogramm oder darüber; bei gerin-        vereinbart wird, dass er das Gerät für mindestens sechs\ngerer Masse verringert sich der zulässige Ge-         Monate in Gebrauch nimmt.\nräuschpegel linear mit dem Logarithmus der\nMasse bis auf 94 EPNdB bei 35 000 Kilogramm;                                     § 12\ndarunter bleibt er konstant,\nVorläufige Verkehrszulassung\nb) am Start-Überflugmesspunkt                               (1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise ins-\naa) 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger als          besondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, Vor-\ndrei Triebwerken und mit einer höchstzulässi-     führungs- und Überführungszwecke vorläufig zum Ver-\ngen Startmasse von 385 000 Kilogramm oder         kehr zugelassen werden, wenn die Haftpflichtdeckung\ndarüber; bei geringerer Masse verringert sich     nachgewiesen und auf Verlangen der Nachweis er-\nder zulässige Geräuschpegel linear mit dem        bracht ist, dass die Verwendung des Luftfahrtgeräts\nLogarithmus der Masse um jeweils vier             für den beabsichtigten Zweck unbedenklich ist.\nEPNdB pro Halbierung der Masse bis auf               (2) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät\n89 EPNdB; darunter bleibt er konstant,            durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Ver-\nbb) 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Triebwer-       kehr zu. Die vorläufige Verkehrszulassung kann allge-\nken und mit einer höchstzulässigen Start-         mein erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet wer-\nmasse von 385 000 Kilogramm oder darüber;         den. Sie ist jederzeit widerruflich. Die Bescheinigung\nbei geringerer Masse verringert sich der zu-      nach Satz 1 kann auch in Form der Anerkennung eines\nlässige Geräuschpegel linear mit dem Loga-        nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestell-\nrithmus der Masse um jeweils vier EPNdB pro       ten Lufttüchtigkeitszeugnisses erfolgen.\nHalbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; da-           (3) § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 sind\nrunter bleibt er konstant,                        sinngemäß anzuwenden.\ncc) 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als drei                                   § 13\nTriebwerken und mit einer höchstzulässigen\nStartmasse von 385 000 Kilogramm oder da-                 Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr\nrüber; bei geringerer Masse verringert sich          Für Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll, kann\nder zulässige Geräuschpegel linear mit dem        die zuständige Stelle ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008             1235\nAusfuhr oder eine entsprechende Bescheinigung aus-           und in einem Verzeichnis eines Vertragsstaates der In-\nstellen, wenn der Nachweis der Lufttüchtigkeit erbracht      ternationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) einge-\nist.                                                         tragen sein. Für die Bundesrepublik Deutschland wird\ndas Verzeichnis vom Luftfahrt-Bundesamt geführt. Das\n3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen                Luftfahrt-Bundesamt gibt die Einzelheiten in den Nach-\nrichten für Luftfahrer bekannt.\n§ 14                                 (2) Jede Veränderung in der Verwendung eines in der\nEintragungen in Luftfahrzeugregister                Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Notsen-\nders ist dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzu-\n(1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler,\nSegelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Ver-        teilen.\nkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von\nAmts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Die                            Zweiter Abschnitt\nEintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenom-                             Luftfahrtpersonal\nmen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft                und synthetische Flugübungsgeräte\ngemacht wird. Dem Eigentümer oder im Falle des § 8\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertre-                                   § 20\nter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt.\nDer Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahr-                    Erlaubnispflichtiges Personal\nzeugs mitzuführen.                                              (1) Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4\n(2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrszu-       Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:\nlassung von den Beauftragten nach § 31c des Luftver-         1. Flugzeugführer,\nkehrsgesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis einge-\n2. Führer von Hubschraubern,\ntragen, Hängegleiter und Gleitsegel auf Antrag. Ab-\nsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4       3. Flugingenieure,\njedoch nicht für Hängegleiter und Gleitsegel.                4. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des\nBundes und der Länder,\n§ 15\n5. Luftschiffführer,\n(weggefallen)\n6. Segelflugzeugführer,\n§ 16                              7. Freiballonführer,\n(weggefallen)                         8. Luftsportgeräteführer.\n(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen\n§ 17                              für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließ-\n(weggefallen)                         lich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung\nund Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die\n§ 18                              Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung ver-\nbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung\n(weggefallen)\nüber Luftfahrtpersonal sowie\n§ 18a                              1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und\nVerkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesminis-\n(weggefallen)\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im\nBundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der\n§ 19\nBestimmungen über die Lizenzierung von Piloten\nKennzeichen                               von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April\n(1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1                2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003),\nSatz 1 oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1 Satz 2       2. für Privathubschrauberführer, Berufshubschrauber-\noder Abs. 2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzei-            führer und Verkehrshubschrauberführer nach der\nchen zugeteilt; im Falle der vorläufigen Verkehrszulas-          vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nsung nach § 12 kann ihm ein vorläufiges Kennzeichen              entwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten\nzugeteilt werden. Die Kennzeichen sind zugleich mit              Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung\ndem deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den               von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2\nVorschriften der Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.             deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom\n(2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der             29. April 2003),\nBaureihe und der Werknummer des Luftfahrzeugs ein            3. für Flugingenieure nach der vom Bundesministerium\nKennzeichen, für Luftsportgeräte befristet, vorgemerkt           für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundes-\nwerden.                                                          anzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim-\nmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren\n§ 19a                                  (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.\nKodierung und                              Nr. 81b vom 30. April 2003),\nEintragung von 406 MHz-Notsendern                   4. für das Lehrpersonal, die Prüfer sowie Ausbildungs-\n(1) Notsender, die auf der Frequenz 406 MHz sen-              betriebe und registrierten Ausbildungseinrichtungen\nden, müssen vor ihrer Verwendung in Luftfahrzeugen               für das in den Nummern 1 bis 3 genannte Luftfahrt-\nden internationalen Regelungen entsprechend kodiert              personal nach der vom Bundesministerium für Ver-","1236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger         kehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die\nbekannt gemachten Fassung der Bestimmungen               Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung\nüber die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch oder            1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen\nJAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch),                   nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgeset-\n5. für die Anerkennung von nicht im Geltungsbereich              zes,\ndieser Verordnung erteilten Lizenzen und Berechti-       2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und\ngungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannte               Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt ge-\nLuftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium             machten Fassung der Bestimmungen über Anforde-\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundes-             rungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch), die\nanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim-               Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1\nmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch              deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-\noder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch);              FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4\n§ 28a bleibt unberührt.                                      deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal\nDie Anforderungen an die Tauglichkeit für das in Satz 1          betreffenden Vorschriften der Verordnung über Luft-\nNr. 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal richtet sich nach         fahrtpersonal\nder vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und               erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in-\nStadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemach-           ternationalen Bestimmungen, die Richtlinien und Emp-\nten Fassung der Bestimmungen über die Anforderun-            fehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation\ngen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom              sowie die europäischen Bestimmungen für den Erwerb\n27. März 2007 (BAnz. Nr. 94a vom 23. Mai 2007).              von Lizenzen im Rahmen dieser Verordnung zu beach-\n(2a) Die Verwendung von synthetischen Flug-               ten.\nübungsgeräten, die an Stelle eines Flugzeuges oder ei-\nnes Hubschraubers zu Ausbildungs-, Prüfungs- oder                                        § 21\nÜberprüfungszwecken eingesetzt werden, richtet sich                                   Sonstiges\n1. für Flugzeuge nach der vom Bundesministerium für                         erlaubnispflichtiges Personal\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzei-           (1) Das sonstige erlaubnispflichtige Personal im\nger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen           Sinne des § 4 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes um-\nüber die Qualifikation von synthetischen Flug-           fasst:\nübungsgeräten (JAR-STD 1A bis 4A deutsch) vom            1. Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes\n21. Mai 2007 (BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2007),             Personal,\n2. für Hubschrauber nach der vom Bundesministerium           2. Flugdienstberater,\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundes-\nanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim-           3. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und\nmungen über die Qualifikation von synthetischen              sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9.\nFlugübungsgeräten (JAR-STD 1H bis 3H deutsch)               (2) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.\nvom 21. Mai 2007 (BAnz. Nr. 105b vom 12. Juni\n2007).                                                                               § 22\n(3) Art, Umfang und fachliche Voraussetzungen für                             Zuständige Stellen\nden Erwerb von Lizenzen für anderes erlaubnispflichti-          (1) Die Lizenz nach den §§ 20 und 21 wird erteilt\nges Personal nach Absatz 1 bestimmen sich aus-\nschließlich nach dieser Verordnung und nach der Ver-         1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der\nordnung über Luftfahrtpersonal. Für den Erwerb der               Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebil-\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung von Luft-                det wurde, für Privatflugzeugführer, Privathub-\nschiffführern im Instrumentenflug sind die Bestimmun-            schrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballonfüh-\ngen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch, Ab-                rer und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1\nschnitt H) sinngemäß anzuwenden.                                 Nr. 8 mit einer höchstzulässigen Startmasse von\nüber 150 Kilogramm und von sonstigem Luftfahrtge-\n(4) Angehörige des technischen Personals bedürfen             rät, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 verkehrszulassungs-\nfür das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener         pflichtig ist,\nKraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luft-\nfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahr-          2. vom Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrsflugzeugfüh-\nzeughalter oder von dem Unternehmer eines luftfahrt-             rer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer,\ntechnischen Betriebes, unter dessen Verantwortung                Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure, Luft-\ndas Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich mit dem Rollen        schiffführer, Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabe-\nbeauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer,        berechtigtes Personal, Flugdienstberater, Luftfahrt-\nderen Lizenz die Musterberechtigung für das betref-              personal bei den Polizeien des Bundes und der Län-\nfende Muster nicht umfasst.                                      der sowie für Luftfahrzeugführer nach Nummer 1 bei\ngleichzeitigem Erwerb der Instrumentenflugberechti-\n(5) Absatz 4 gilt nicht für Hubschrauber. Das Luft-           gung,\nfahrt-Bundesamt kann für luftfahrttechnische Betriebe\n3. von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrs-\nund Instandhaltungsbetriebe nach JAR-145 Ausnah-\ngesetzes für Luftsportgeräteführer, Steuerer von\nmen zulassen.\nFlugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer höchst-\n(6) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit           zulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm und für\ndies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftver-              Prüfer von Luftsportgerät.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008               1237\n(2) Erweiterungen der Lizenz, die Erteilung besonde-      Die zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren\nrer Berechtigungen und die Anerkennung von Prüfun-            Ausbildungsbeginn zulassen.\ngen und Prüfern werden von den in Absatz 1 jeweils\nzuständigen Stellen vorgenommen. Für die Erteilung                                         § 24\nder Instrumentenflugberechtigung ist allein das Luft-\nVoraussetzungen für die Ausbildung\nfahrt-Bundesamt zuständig. Wird eine Lizenz, die nach\nAbsatz 1 Nr. 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um         (1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur zu-\ndie Instrumentenflugberechtigung erweitert, tritt das         lässig, wenn\nLuftfahrt-Bundesamt für diese Lizenz an die Stelle der        1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2 be-\nbisher zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Er-               sitzt,\nlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird die be-\ntreffende Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 für die verbleibende     2. der Bewerber tauglich ist,\nLizenz zuständig.                                             3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als un-\n(3) Die Verlängerung und Erneuerung der Lizenz wird           zuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tä-\nin den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 von der für den Haupt-           tigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,\nwohnsitz des Antragstellers zuständigen Stelle, bei be-       4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche\nsonderen Umständen von der für den Ausbildungsbe-                 Vertreter zustimmt.\ntrieb zuständigen Stelle und in den Fällen des Absat-\n(2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um eine Li-\nzes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen Stelle\nzenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2\nerteilt.\nNr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht\n(4) Die Lizenz nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlängerung     vor, wenn die Zuverlässigkeit der Bewerber nach § 7\nund Erneuerung sowie Erweiterungen und besondere              des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden\nBerechtigungen hierzu können auch von der zuständi-           ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber\ngen Stelle eines anderen Landes erteilt werden, wenn          um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel nicht,\ndie nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Stelle zustimmt.\n1. die rechtskräftig verurteilt worden sind\n(5) Absatz 3 gilt entsprechend für den Widerruf, das\nRuhen und die Beschränkung der Lizenz nach § 29.                  a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt\nder Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn\nJahre noch nicht verstrichen sind,\n§ 23\nb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer\nMindestalter\nFreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens\n(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz be-                einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft\nträgt                                                                 der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht ver-\n1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenbe-                  strichen sind,\nrechtigung für Reisemotorsegler), Führer nichtmotor-     2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrecht-\ngetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flug-           liche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Ver-\nmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8,                              stöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von\n2. 17 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrau-            Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Be-\nberführer, Segelflugzeugführer (mit Klassenberechti-         deutung sind,\ngung für Reisemotorsegler), Führer motorgetriebener      3. die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medika-\nLuftsportgeräte und Freiballonführer,                        mente missbrauchen,\n3. 18 Jahre für Berufsflugzeugführer, Berufshubschrau-        4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896\nberführer und für Flugtechniker auf Hubschraubern            ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.\nbei den Polizeien des Bundes und der Länder,\nDie Zuverlässigkeit kann auch im Falle von Verurteilun-\n4. 21 Jahre für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrshub-          gen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Falle\nschrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer,       von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwalt-\nSteuerer von Flugmodellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8          schaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint\nsowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtge-       werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für\nrät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Prüfer von Luftfahrtgerät     die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im\nund Flugdienstberater.                                   Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit\n(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung        dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung\nbeträgt                                                       oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstri-\nchen sind.\n1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer und Führer nicht-\nmotorgetriebener Luftsportgeräte,                           (3) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb oder\nder registrierten Ausbildungseinrichtung vor Beginn der\n2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1\nAusbildung folgende Unterlagen vorzulegen:\nAbs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen\nLuftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,                    1. der Personalausweis oder Pass zur Feststellung der\nIdentität und zur Erhebung der Daten nach § 65\n3. 16 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrau-\nAbs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes,\nberführer, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte\nund Freiballonführer,                                    2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,\n4. 17 Jahre für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3         3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder\nund 4.                                                       Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach","1238              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\n§ 30 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt                                    § 24a\nworden ist,                                                                 Tauglichkeitszeugnis\n4. bei Personen, die sich erstmalig um eine Lizenz für           (1) Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß dem ent-\ndas Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2          sprechenden Muster in Anlage 3 nach dem vollständi-\nNr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewer-        gen Abschluss der entsprechenden flugmedizinischen\nben, eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicher-      Untersuchung erteilt. Der Umfang der flugmedizini-\nheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässig-      schen Untersuchung und die Beurteilungsmaßstäbe\nkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, deren         für die Tauglichkeit richten sich nach den Bestimmun-\nAusstellungsdatum nicht länger als drei Monate zu-       gen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3\nrückliegen darf, oder die Bestätigung der zuständi-      deutsch).\ngen Luftsicherheitsbehörde, dass eine Überprüfung\nbeantragt worden ist, oder bei Personen, die sich           (2) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 1 gel-\nerstmalig um eine andere Lizenz bewerben, eine Be-       ten für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer,\nscheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30          Verkehrshubschrauberführer, Berufshubschrauberfüh-\nAbs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt       rer, Luftschiffführer, Freiballonführer mit der Lizenz nach\nworden ist,                                              § 46 Abs. 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und\nFlugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des\n5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustim-              Bundes und der Länder.\nmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.\n(3) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 2 gel-\nDie Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt nicht      ten für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer,\nfür Bewerber um eine Lizenz für Luftsportgeräte nach          Segelflugzeugführer, Flugingenieure, Freiballonführer\n§ 1 Abs. 4, Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1         mit der Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über\nNr. 8 und für Flugdienstberater nach § 114 der Verord-        Luftfahrtpersonal und Führer von Luftsportgeräten.\nnung über Luftfahrtpersonal. Absatz 5 bleibt unberührt.\n(4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Aus-                                 § 24b\nbildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenommenen                          Tauglichkeitsuntersuchungen\nBewerber spätestens acht Tage nach Ausbildungsbe-                (1) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines\nginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle. Die in          Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden von den\nAbsatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind in Kopie            nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zent-\nder Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ers-           ren durchgeführt. Untersuchungen zur Verlängerung\nten Alleinflug nachzureichen. Hat der für die Ausbildung      oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der\nVerantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuver-       Klasse 1 sowie sonstige Untersuchungen zur Beurtei-\nlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hierfür bei     lung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden von\nder Meldung oder während der Ausbildung der zustän-           den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen\ndigen Stelle mit. Die zuständige Stelle kann die Auf-         Zentren oder von den nach § 24e Abs. 3 anerkannten\nnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon ab-             flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt.\nhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nach\n§ 24c Abs. 2 nachweist. Die zuständige Stelle untersagt          (2) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines\ndie Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung,               Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2, Untersuchungen\nwenn der Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1           zur Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizini-\nund 2 nicht erfüllt.                                          schen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie\nsonstige Untersuchungen zur Beurteilung der flugmedi-\n(5) Abweichend von der Vorlagepflicht nach Absatz 3       zinischen Tauglichkeit werden von den nach § 24e\nSatz 1 Nr. 2 haben Bewerber um eine Lizenz für Segel-         Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren oder\nflugzeugführer nach § 36 der Verordnung über Luft-            von den nach § 24e Abs. 2 oder 3 anerkannten flug-\nfahrtpersonal ein Tauglichkeitszeugnis dem Ausbil-            medizinischen Sachverständigen durchgeführt.\ndungsbetrieb oder der registrierten Einrichtung spätes-\ntens vor dem ersten Alleinflug vorzulegen. Der Ausbil-           (3) Bei der Untersuchung hat der Bewerber seine\ndungsbetrieb oder die registrierte Einrichtung weist den      Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdoku-\nBewerber vor Beginn der Ausbildung darauf hin, dass           ments nachzuweisen, soweit er dem flugmedizinischen\ndie Lizenz nur bei nachgewiesener Tauglichkeit erteilt        Sachverständigen nicht persönlich bekannt ist. Bei Un-\nwird. Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer ha-        tersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines\nben spätestens sechs Wochen nach Beginn der Ausbil-           Tauglichkeitszeugnisses ist zusätzlich das letzte Taug-\ndung mit dem Ziel des Erwerbs einer Klassenberechti-          lichkeitszeugnis vorzulegen.\ngung für Reisemotorsegler nach § 40a der Verordnung              (4) Der anerkannte flugmedizinische Sachverstän-\nüber Luftfahrtpersonal durch Vorlage einer Mitteilung         dige nach § 24e Abs. 2 oder 3 oder das anerkannte\nder zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen,          flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4 übermit-\ndass Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des § 7        telt dem Luftfahrt-Bundesamt nach jeder, auch abge-\ndes Luftsicherheitsgesetzes nicht bestehen. Die Mel-          brochenen Untersuchung in der vom Luftfahrt-Bundes-\ndung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern um eine Lizenz           amt festgelegten Form den Familiennamen, den Ge-\nfür Segelflugzeugführer oder Führer von nicht motorge-        burtsnamen und sonstige frühere Namen, die Vor-\ntriebenen Luftsportgerät nur erforderlich, wenn der für       namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Ge-\ndie Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der          schlecht, die Anschrift des Bewerbers, die Referenz-\nBewerber die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt            nummer, die Bezeichnung der Stelle, die über die Taug-\noder die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 2          lichkeit entschieden hat, den Tag dieser Entscheidung\nSatz 2 besitzt.                                               und im Falle der Feststellung der Tauglichkeit das Taug-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008              1239\nlichkeitszeugnis. Ist keine abschließende Entscheidung                                 § 24d\ngetroffen worden, da Tatsachen festgestellt wurden, die                     Erteilung und Gültigkeit\nZweifel an der Tauglichkeit des Luftfahrers begründen                    eines Tauglichkeitszeugnisses\nund eine Überprüfung nach § 24c erforderlich machen,\noder ist die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt         (1) Nach vollständigem Abschluss einer Untersu-\nworden, ist dies ebenfalls zur Eingabe in die Zentrale      chung nach § 24b oder der Überprüfung nach § 24c\nLuftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes          stellt die untersuchende oder überprüfende Stelle im\nmitzuteilen.                                                Falle der Tauglichkeit ein Tauglichkeitszeugnis aus. Ein\nOriginal oder eine vom ausstellenden flugmedizinischen\n(5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt auf Antrag       Zentrum oder flugmedizinischen Sachverständigen be-\nder für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle die ihm      stätigte Kopie des Tauglichkeitszeugnisses ist der für\nnach Absatz 4 übermittelten Daten zum Zweck der             die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. Wenn die\nDurchführung der Aufsicht nach § 24e Abs. 7 über die        Untauglichkeit eines Bewerbers festgestellt wurde, ist\nnach § 24e Abs. 2 anerkannten Sachverständigen.             ihm dies schriftlich mitzuteilen. Die für die Lizenz zu-\nständige Stelle ist hierüber zu unterrichten. Die Pflicht\nzur Übermittlung der Daten nach § 24b Abs. 4 bleibt\n§ 24c\nunberührt.\nWeitergehende                             (2) Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses be-\nÜberprüfung der Tauglichkeit                   trägt ab dem Tag des Abschlusses der Untersuchung\n(1) Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zent-         1. für Klasse 1:\nrum oder ein nach § 24e Abs. 3 anerkannter flugmedi-            Zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung\nzinischer Sachverständiger bei einem Bewerber um ein            des 60. Lebensjahres, danach sechs Monate, bei In-\nTauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Untauglichkeit            habern einer Lizenz zum Führen von Flugzeugen und\ndes Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die              Hubschraubern bereits nach Vollendung des 40. Le-\nZweifel an der Tauglichkeit begründen, kann der Bewer-          bensjahres sechs Monate, wenn diese gewerbsmä-\nber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum             ßig Transport von Fluggästen mit Luftfahrzeugen, die\ndiese Feststellung weitergehend überprüfen lassen.              mit nur einem Piloten betrieben werden, durchfüh-\nWenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder             ren;\nein nach § 24e Abs. 2 oder 3 anerkannter flugmedizini-      2. für Klasse 2:\nscher Sachverständiger bei einem Bewerber um ein\nTauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Untauglichkeit            60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres,\ndes Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die              danach 24 Monate bis zur Vollendung des 60. Le-\nZweifel an der Tauglichkeit des Bewerbers begründen,            bensjahres und danach zwölf Monate.\nkann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizi-         Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 schließt die Taug-\nnischem Zentrum oder einem nach § 24e Abs. 3 aner-          lichkeit der Klasse 2 mit der dieser zugeordneten Gül-\nkannten flugmedizinischen Sachverständigen diese            tigkeitsdauer ein. Ist aufgrund des Befundes eine kür-\nFeststellungen weitergehend überprüfen lassen. Der          zere Gültigkeitsdauer für die betreffende Tauglichkeits-\nüberprüfende flugmedizinische Sachverständige oder          klasse erforderlich, ist dies in dem Tauglichkeitszeugnis\ndas überprüfende flugmedizinische Zentrum prüft unter       zu vermerken.\nAnwendung der Bestimmungen von JAR-FCL 3                       (3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglich-\ndeutsch, ob ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglich-     keitszeugnisses beginnt die Gültigkeit nach Absatz 2\nkeitszeugnis mit Auflagen und Einschränkungen ausge-        am Tag des Abschlusses der Verlängerungs- oder Er-\nstellt werden kann oder die Untauglichkeit zu bestäti-      neuerungsuntersuchung. Wird die Verlängerungsunter-\ngen ist, und kann Fachärzte, andere flugmedizinische        suchung innerhalb der letzten 45 Tage vor dem Ablauf\nSachverständige und Psychologen hinzuziehen und             der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeug-\ndie für eine Überprüfung erforderlichen medizinischen       nisses durchgeführt, bestimmt sich die Gültigkeit des\nBefunde mit Einwilligung des Bewerbers an diese über-       Tauglichkeitszeugnisses nach Absatz 2 vom Zeitpunkt\nmitteln. Das nach abgeschlossener Überprüfung aus-          des Ablaufs der Gültigkeit des vorhergehenden Taug-\ngestellte Tauglichkeitszeugnis oder die Bestätigung         lichkeitszeugnisses.\nder Untauglichkeit wird dem Bewerber übergeben und\nnach § 24d Abs. 1 in Kopie der für die Lizenzerteilung         (4) Sind im Rahmen einer Untersuchung der Taug-\nzuständigen Stelle übermittelt. § 24b Abs. 3 und 4 gilt     lichkeit Einschränkungen oder Auflagen im Tauglich-\nsinngemäß. Wenn nach dieser Überprüfung ein Taug-           keitszeugnis zu vermerken, werden diese Eintragungen\nlichkeitszeugnis ausgestellt wird, ist auf diesem zu ver-   durch das flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4\nmerken, dass die Tauglichkeit nach einer weitergehen-       oder durch den flugmedizinischen Sachverständigen\nden Überprüfung festgestellt wurde.                         nach § 24e Abs. 2 und 3 vorgenommen und der für\ndie Lizenz zuständigen Stelle mitgeteilt. Dies gilt auch\n(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen         im Falle der Aufhebung oder Änderung bereits einge-\ndie Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers       tragener Auflagen oder Einschränkungen. § 24b Abs. 4\num eine Lizenz oder eines Inhabers einer Lizenz be-         bleibt unberührt. Wurden im Rahmen einer Tauglich-\ngründen, kann die für die Lizenz zuständige Stelle an-      keitsuntersuchung Tatsachen bei einem Inhaber einer\nordnen, dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder      Lizenz festgestellt, die eine Nichttauglichkeit begrün-\nTauglichkeit durch eine Begutachtung durch ein von ihr      den, verliert das bereits erteilte Tauglichkeitszeugnis\nbestimmtes flugmedizinisches Zentrum nach § 24e             seine Gültigkeit. Wird die Tauglichkeit eines Bewerbers\nAbs. 4 oder ein von ihr bestimmten flugmedizinischen        durch ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes flug-\nSachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 nachweist.        medizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen","1240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nSachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 einge-             6. über eine Untersuchungsstelle mit den medizintech-\nschränkt, ist dies der für die Lizenz zuständigen Stelle          nischen, personellen sowie organisatorischen Vo-\nund dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. § 29 bleibt              raussetzungen für flugmedizinische Untersuchungen\nunberührt.                                                        der Klasse 1 verfügt.\n(5) Das Tauglichkeitszeugnis der für die Tätigkeit            (4) Eine Einrichtung kann vom Luftfahrt-Bundesamt\nvorgeschriebenen Klasse ist beim Betrieb des Luftfahr-       als flugmedizinisches Zentrum anerkannt werden, wenn\nzeugs mitzuführen.                                           1. ihr Leiter\na) die Anforderungen nach Absatz 3 mit Ausnahme\n§ 24e\nvon Nummer 5 erfüllt,\nAnerkennung als                               b) die Anerkennung als flugmedizinischer Sachver-\nflugmedizinischer Sachverständiger                         ständiger für die Erteilung von Tauglichkeitszeug-\n(1) Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische                  nissen der Klassen 1 und 2 seit mindestens zehn\nSachverständige bedürfen für die Durchführung flug-                   Jahren ununterbrochen besitzt oder\nmedizinischer Untersuchungen des Luftfahrtpersonals               c) unter Aufsicht eines Leiters in den letzten fünf\nund für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der An-              Jahren vor der Anerkennung mindestens 500 Un-\nerkennung. Die Anerkennung wird in den Nachrichten                    tersuchungen von Bewerbern für die Ersterteilung\nfür Luftfahrer bekannt gemacht. Einem flugmedizini-                   von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 durch-\nschen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachver-                   geführt hat und\nständigen kann nur eine Anerkennung ausgesprochen\nd) in den letzten zehn Jahren vor der Anerkennung\nwerden.\nals Leiter wissenschaftliche Forschung auf dem\n(2) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die                 Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin betrieben\nErteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2                    und die Ergebnisse dieser Forschung publiziert\nkann von den Luftfahrtbehörden der Länder, in denen                   hat sowie\nder flugmedizinische Sachverständige seinen Wohnsitz\n2. sie\nhat, anerkannt werden, wer\na) im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt und\n1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allge-                einer Universitätsklinik angeschlossen ist oder\nmeinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt,                          vertraglich mit dieser zusammenarbeitet,\n2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland                  b) auf dem Gebiet der klinischen Luftfahrtmedizin\noder in einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat             tätig ist und\ntätig ist,\nc) die medizintechnischen personellen sowie orga-\n3. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten                       nisatorischen Voraussetzungen erfüllt.\nGrundlehrgang für flugmedizinische Sachverstän-\n(5) Die Anerkennung eines flugmedizinischen Zent-\ndige erfolgreich teilgenommen hat und eine Lizenz\nrums kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.\nfür Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflug-\nDie Anerkennung ist auf die Dauer von drei Jahren be-\nzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20\nfristet und kann längstens bis zur Vollendung des\nAbs. 1 besitzt oder besaß und\n68. Lebensjahres des Leiters des flugmedizinischen\n4. über eine Untersuchungsstelle mit den medizintech-        Zentrums verlängert werden. Für die Verlängerung der\nnischen, personellen sowie organisatorischen Vo-         Anerkennung um jeweils drei Jahre sind\nraussetzungen für flugmedizinische Untersuchungen        1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlänge-\nder Klasse 2 verfügt.                                         rung der Anerkennung als flugmedizinischer Sach-\n(3) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die             verständiger nach Absatz 6,\nErteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1           2. weitere wissenschaftliche Forschung auf dem Ge-\nkann vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, wer                biet der Luft- und Raumfahrtmedizin und deren Pub-\n1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allge-            likation\nmeinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt und die Zu-      nachzuweisen.\nsatzbezeichnung „Flugmedizin“ führt,\n(6) Eine Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 kann auf\n2. seit mindestens drei Jahren die Anerkennung als           die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen nach § 24a\nflugmedizinischer Sachverständiger nach Absatz 2         für bestimmte Arten von Luftfahrern beschränkt und\nbesitzt,                                                 mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie wird\nauf die Dauer von drei Jahren befristet und kann längs-\n3. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\ntens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des flug-\noder einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat\nmedizinischen Sachverständigen verlängert werden.\ntätig ist,\nFür die Verlängerung der Anerkennung um jeweils drei\n4. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten              Jahre ist die Teilnahme an vom Luftfahrt-Bundesamt\nAufbaulehrgang für flugmedizinische Sachverstän-         anerkannten flugmedizinischen Fortbildungslehrgängen\ndige erfolgreich teilgenommen hat,                       im Umfang von mindestens 20 Stunden seit der letzten\n5. mit den Arbeitsbedingungen beruflicher Luftfahrer in      Anerkennung oder Verlängerung nachzuweisen.\nder Verkehrsluftfahrt vertraut ist und eine Lizenz für       (7) Die für die Anerkennung zuständige Stelle führt\nFlugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflugzeug-       die Aufsicht über die von ihr anerkannten flugmedizini-\nführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20          schen Sachverständigen und Zentren. Sie prüft, ob die\nAbs. 1 besitzt oder besaß und                            Voraussetzungen, die für die Anerkennung maßgeblich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008               1241\nwaren, fortbestehen und die erteilten Auflagen einge-            Nr. 2 vorgelegte Tauglichkeitszeugnis älter als ein\nhalten werden. Sie kann ferner fachlich prüfen, ob die           Jahr ist,\nflugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen und            2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf\ndie weitergehenden Überprüfungen nach den Bestim-                Verlangen nachzuweisen ist,\nmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit\nnach JAR-FCL 3 deutsch durchgeführt und die erfor-           3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrier-\nderlichen Eintragungen in die Tauglichkeitszeugnisse             ten Ausbildungseinrichtung angefertigter Nachweis\nnach § 24d Abs. 4 vorgenommen wurden. Zu diesem                  über die theoretische und praktische Ausbildung,\nZweck können Beschäftigte der für die Anerkennung            4. ein Passbild.\nzuständigen Stelle auf Verlangen die Räumlichkeiten\nder flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren                                        § 26\nbetreten. Der flugmedizinische Sachverständige oder                             Erteilung der Lizenz\nder Leiter des flugmedizinischen Zentrums oder dessen\n(1) Die zuständige Stelle erteilt die Lizenz durch Aus-\nVertreter haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen\nhändigung eines Luftfahrerscheines, wenn die Voraus-\nund Einsicht in flugmedizinische Unterlagen zu gewäh-\nsetzungen des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den nach\nren. Entsprechende Informationen sind der für die An-\n§ 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt\nerkennung zuständigen Stelle auf deren Verlangen auch\nsind. Hat der Prüfer Zweifel an der Eignung des Bewer-\nzu übersenden. Medizinische Befunde und die auf die-\nbers, teilt er der zuständigen Stelle die Gründe hierfür\nsen beruhende Tauglichkeitszeugnisse werden in einer\nmit.\nWeise übermittelt, dass eine Zuordnung zu dem unter-\nsuchten Bewerber nicht möglich ist. Die für die Aner-           (2) Die Dauer der Gültigkeit der Lizenz ist nach den\nkennung zuständige Stelle hat alle Unterlagen, die per-      Bestimmungen der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-\nsonenbezogene, insbesondere medizinische Daten ent-          wendenden Vorschriften im Luftfahrerschein einzutra-\nhalten und ihr entgegen Satz 7 übermittelt worden sind,      gen. Das Gleiche gilt für besondere Berechtigungen so-\nan den flugmedizinischen Sachverständigen oder das           wie Erweiterungen der Lizenz, wenn der Bewerber die\nflugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu ver-          Voraussetzungen der nach § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-\nnichten. Bereits bei ihr gespeicherte Daten sind zu lö-      wendenden Vorschriften erfüllt. Der Luftfahrerschein\nschen.                                                       ist zusammen mit dem Personalausweis oder Reise-\npass und dem Tauglichkeitszeugnis bei Ausübung der\n(8) Stellt die für die Anerkennung zuständige Stelle\nerlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.\nim Rahmen einer Überprüfung nach Absatz 7 fest, dass\neinem offensichtlich untauglichen Bewerber ein Taug-\n§ 26a\nlichkeitszeugnis ausgestellt wurde und die Vorausset-\nzungen des § 65 Abs. 5 Satz 2 des Luftverkehrsgeset-                           Voraussetzungen für\nzes gegeben sind, hat der flugmedizinische Sachver-                 Verlängerung und Erneuerung der Lizenz\nständige der aufsichtführenden Stelle auf Verlangen im          (1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung einer Li-\nEinzelfall die Zuordnung zu der Person des Bewerbers         zenz müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1\nzu ermöglichen, um die erforderlichen Maßnahmen zur          und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglichkeitszeug-\nGefahrenabwehr gegenüber dem Inhaber dieses Zeug-            nis nach § 24a und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 4\nnisses treffen zu können. Die aufsichtführende Stelle        des Luftsicherheitsgesetzes eine gültige Bescheinigung\nhat die nach § 22 für die Lizenzerteilung zuständige         über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung\nStelle über die Untauglichkeit des Bewerbers zu unter-       nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes vorzulegen.\nrichten.                                                        (2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten\n(9) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Vo-       Anerkennungen sinngemäß.\nraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren,\nnachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind                                      § 26b\noder erteilte Auflagen nicht eingehalten werden. Der                 Ausübung der Rechte aus einer Lizenz\nWiderruf wird in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt\ngemacht.                                                        Die Rechte aus der Lizenz dürfen nur ausgeübt wer-\nden, wenn der Inhaber neben dem Luftfahrerschein ein\n§ 25                             gültiges Tauglichkeitszeugnis nach § 24d mitführt.\nAntrag auf Erteilung einer Lizenz                                             § 27\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz kann schon                       Lizenzen der Bundeswehr\nvor Ablegung der nach den Vorschriften gemäß § 20\n(1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis zu ei-\nAbs. 2 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen gestellt wer-\nner Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt berechtigt\nden. Ist für die Lizenz eine Prüfung nicht vorgeschrie-\nwährend der Dauer des Dienstverhältnisses im gleichen\nben, ist der Antrag nach Erfüllung der fachlichen Vo-\nUmfang zu einer Tätigkeit in der zivilen Luftfahrt mit\nraussetzungen zu stellen.\nAusnahme der Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im ge-\n(2) Dem Antrag sind beizufügen                            werbsmäßigen Luftverkehr, als Flugingenieur oder als\n1. die in § 24 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen,        Fluglehrer. Die Tätigkeit als Prüfer für Luftfahrtgerät in\nes sei denn, der Antrag wird bei der zuständigen         der zivilen Luftfahrt darf nur mit Zustimmung des Luft-\nStelle gestellt, der die Unterlagen nach § 24 Abs. 4     fahrt-Bundesamtes oder des Beauftragten nach § 31c\noder 5 vorgelegt worden sind; die zuständige Stelle      des Luftverkehrsgesetzes ausgeübt werden.\nkann die Vorlage eines neuen Tauglichkeitszeugnis-          (2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehrdienst-\nses verlangen, wenn das nach § 24 Abs. 3 Satz 1          stelle erteilt die zuständige Stelle dem Inhaber einer","1242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nmilitärischen Erlaubnis eine entsprechende zivile Lizenz     Anerkennung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann\nnach dieser Verordnung ohne nochmalige Prüfung der           von dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften\nEignung und Befähigung. Die Erteilung der Lizenz für         dieser Verordnung sowie der fachlichen Voraussetzun-\neine berufliche Tätigkeit als Luftfahrzeugführer, Flugin-    gen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Bestim-\ngenieur und Prüfer für Luftfahrtgerät sowie die Berech-      mungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 abhängig gemacht\ntigung für Flüge nach Instrumentenflugregeln und die         werden. Die allgemeine Anerkennung und die Anerken-\nLehrberechtigung kann von dem Nachweis der in den            nung im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-Bundes-\nVorschriften nach § 20 Abs. 2 oder 3 genannten fach-         amt, für Luftsportgeräteführer von dem Beauftragten\nlichen Voraussetzungen, Fähigkeiten und Kenntnissen          nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes erteilt. Auf Anfor-\nabhängig gemacht werden.                                     derung sind dem Luftfahrt-Bundesamt die für die Beur-\n(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem        teilung der Zuverlässigkeit erforderlichen gültigen Un-\nInhaber einer militärischen Erlaubnis auf Antrag von der     terlagen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorzule-\nBundeswehrdienststelle zu bescheinigen, für welche           gen. Die Anerkennung kann eingeschränkt, befristet\nTätigkeiten und in welchem Umfang ihm die Erlaubnis          und mit Auflagen verbunden werden. Der ausländische\nerteilt war.                                                 Luftfahrerschein und die Bescheinigung über die Aner-\nkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der erlaubnis-\n(4) Die zuständige Stelle erteilt dem Inhaber einer       pflichtigen Tätigkeit mitzuführen. Die Beschränkung\nBescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine seiner           nach Satz 1 auf Luftfahrzeuge, die in der Bundesrepub-\nmilitärischen Erlaubnis entsprechende Lizenz nach die-       lik Deutschland eingetragen sind, gilt nicht für Luft-\nser Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die Ver-      sportgeräte nach § 1 Abs. 4.\nlängerung der Lizenz nach den Vorschriften gemäß § 20\nAbs. 2 oder 3 erfüllt sind und der Antrag innerhalb von          (5) Für anerkannte Lizenzen kann die zuständige\nsechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnis-          Stelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise er-\nses gestellt ist. Wird der Antrag später gestellt, so er-    teilen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.\nteilt die zuständige Stelle eine zivile Lizenz, sofern die\nVoraussetzungen für die Erneuerung der beantragten                                      § 28a\nLizenz erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.                             Anerkennung von\nLizenzen, die in einem Mitgliedstaat\n§ 28                                      der Europäischen Union erteilt wurden\nAnerkennung                               (1) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen\nvon Lizenzen und Berechtigungen                   Union erteilte Lizenz sowie alle damit verbundenen\n(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung er-        Rechte und Bedingungen werden im Einzelfall ohne un-\nteilte Lizenzen und Berechtigungen berechtigen nur           billige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prüfun-\nzum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in          gen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die Vo-\ndem Staat oder Gebiet, in dem die Lizenz erteilt oder        raussetzungen für die Erteilung der Lizenz den Vor-\nals gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. Die       schriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-\nAnforderungen, nach denen die Lizenz erteilt oder als        Zulassungs-Ordnung und der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3\ngültig anerkannt ist, müssen den Mindestanforderun-          anzuwendenden Bestimmungen entspricht.\ngen nach Artikel 33 des Abkommens über die Interna-              (2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der\ntionale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBI.           Europäischen Union erteilten Lizenz für Privatluftfahr-\n1956 II S. 411) entsprechen. § 20 Abs. 2 bleibt unbe-        zeugführer darf auf in der Bundesrepublik Deutschland\nrührt. Satz 2 gilt nicht für Lizenzen für Luftsportgeräte-   eingetragenen Luftfahrzeugen, die für eine Mindestflug-\nführer.                                                      besatzung, bestehend aus einem Luftfahrzeugführer,\n(2) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als        zugelassen sind, bei Flügen nach Sichtflugregeln bei\nLuftfahrtpersonal, die nach den Anforderungen der            Tage im Umfang der Rechte seiner Lizenz tätig werden.\nJoint Aviation Authorities (JAR-FCL 1, 2, 3 und 4) erteilt       (3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die\nwurden, sind mit den damit verbundenen Rechten und           Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen\nBedingungen in der Bundesrepublik Deutschland allge-         Union erteilten Lizenz den in Absatz 1 genannten Vor-\nmein anerkannt. Die Staaten, deren Lizenzen, Tauglich-       schriften entsprechen, wird geprüft, unter welchen Vo-\nkeitszeugnisse, Berechtigungen und Anerkennungen             raussetzungen die Lizenz anerkannt werden kann. Die\nfür Prüfer, Ausbildungsbetriebe sowie flugmedizinische       Absätze 2 und 4 bleiben unberührt. Bestehen nach Prü-\nSachverständige allgemein anerkannt sind, werden             fung der Gleichwertigkeit der Lizenz weiterhin begrün-\nvom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten für Luft-         dete Zweifel, wird dem Antragsteller innerhalb von drei\nfahrer bekannt gemacht. § 28a bleibt unberührt.              Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem alle\n(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann einer Lizenz nach        erforderlichen Angaben vorliegen, schriftlich mitgeteilt,\nAbsatz 1, die einem deutschen Staatsangehörigen er-          welche zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerken-\nteilt worden ist, für Flüge im Hoheitsgebiet der Bundes-     nung erforderlich sind. Der ausstellende Staat und die\nrepublik Deutschland die Anerkennung verweigern,             Kommission der Europäischen Union werden davon\nwenn sich Tatsachen dafür ergeben, dass der Inhaber          schriftlich unterrichtet. Dem Inhaber der Lizenz wird so\nfür die Tätigkeit ungeeignet ist.                            bald wie möglich Gelegenheit gegeben, zusätzliche\n(4) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als        Prüfungen abzulegen. Hat der Antragsteller den zusätz-\nLuftfahrtpersonal können für das Führen und Bedienen         lichen Voraussetzungen Genüge getan, wird die betref-\nvon Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik                fende Lizenz unverzüglich anerkannt.\nDeutschland eingetragen sind, allgemein oder im Ein-             (4) Lizenzen für Luftfahrzeugführer, die von einem\nzelfall anerkannt werden, wenn die Gegenseitigkeit der       Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008             1243\nforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen von                der Überprüfung angeordnet oder die Lizenz auf eine\nChicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt wur-  bestimmte Betätigung in der Luftfahrt beschränkt wer-\nden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in der           den, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luft-\nAnlage 4 zu § 28a aufgeführten besonderen Anforde-           verkehrs aufrechtzuerhalten. Das Ruhen der Lizenz\nrungen genügt.                                               kann auch in Fällen erheblicher Gefahr für die Sicher-\n(5) Wird eine deutsche Lizenz auf der Grundlage ei-       heit des Luftverkehrs bis zur Feststellung des weiteren\nner von einem Drittstaat erteilten Lizenz oder eines Tei-    ausreichenden praktischen Könnens oder fachlichen\nles einer solchen Lizenz erteilt, wird dies im Luftfahrer-   Wissens nach Absatz 2 angeordnet werden, wenn der\nschein vermerkt.                                             zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die er-\nkennen lassen, dass der Inhaber der Lizenz das ausrei-\n(6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-        chende praktische Können oder fachliche Wissen nicht\npäischen Union werden zu Ausbildungsbetrieben und            mehr besitzt. Der über die Lizenz ausgestellte Luftfah-\nregistrierten Ausbildungseinrichtungen sowie zu Prü-         rerschein oder Ausweis ist für die Zeit des Ruhens der\nfungen und Verfahren zum Erwerb von Lizenzen und             Lizenz in amtliche Verwahrung zu nehmen und im Falle\nBerechtigungen in derselben Weise wie deutsche               der Beschränkung zu berichtigen oder durch einen\nStaatsangehörige zugelassen.                                 neuen Luftfahrerschein oder Ausweis zu ersetzen.\n§ 28b                                 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die besonderen\nBerechtigungen und die nach den §§ 28 und 28a erteil-\nAnerkennung synthetischer\nten Anerkennungen sinngemäß.\nFlugübungsgeräte anderer Staaten\n(1) Qualifikationen von synthetischen Flugübungs-            (5) Behauptet der Inhaber eines Luftfahrerscheins,\ngeräten, die nicht im Geltungsbereich dieser Verord-         dessen Einziehung oder amtliche Inverwahrungnahme\nnung erteilt worden sind, können vom Luftfahrt-Bun-          für sofort vollziehbar angeordnet worden ist, der Rück-\ndesamt allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden,        gabeverpflichtung deshalb nicht nachkommen zu kön-\nsofern sie nach Bestimmungen bewertet worden sind,           nen, weil ihm der Luftfahrerschein verloren gegangen\ndie den jeweils anwendbaren Bestimmungen JAR-STD             oder sonst abhanden gekommen sei, hat er auf Verlan-\ndeutsch entsprechen. Die Staaten, deren Qualifikatio-        gen der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle eine Ver-\nnen allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-          sicherung an Eides statt über den Verbleib des Luftfah-\nBundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt          rerscheins abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn für\ngemacht.                                                     einen abhanden gekommenen Luftfahrerschein bereits\neine neue Ausfertigung beantragt wurde.\n(2) Synthetische Flugübungsgeräte, die bereits von\neiner ausländischen Behörde nach anderen Vorschrif-\n§ 30\nten als den JAR-STD bewertet worden sind, können\nvom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, sofern                                Ausbildungserlaubnis\nein vergleichbares Ergebnis in Bezug auf die Eignung\nfür die Ausbildungs-, Prüfungs- oder Überprüfungs-              (1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Aus-\nzwecke sichergestellt werden kann.                           bildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungsein-\nrichtungen durchgeführt werden, die dafür eine Erlaub-\n§ 29                              nis besitzen.\nWiderruf, Ruhen                             (2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für\nund Beschränkung der Lizenz                     Luftfahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern und Luft-\nfahrzeugklassen richtet sich\n(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zuständi-\ngen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder       1. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2 Satz 1\nAusweis einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für                Nr. 1 fällt, nach den Bestimmungen über die Lizen-\nihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend              zierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1\nentfallen sind. An Stelle des Widerrufs kann eine Lizenz         deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom\nbeschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen                   29. April 2003),\nwerden, wenn dies ausreicht, die Sicherheit des Luft-\nverkehrs aufrechtzuerhalten. In den Fällen des § 24c         2. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2 Satz 1\nAbs. 2 und des § 24d Abs. 4 kann die zuständige Stelle           Nr. 2 fällt, nach den Bestimmungen über die Lizen-\ndas Ruhen der Lizenz anordnen und den Luftfahrer-                zierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2\nschein einziehen, bis der Inhaber der Lizenz seine               deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom\nTauglichkeit nachgewiesen hat.                                   29. April 2003).\n(2) Die Lizenz ist ferner zu widerrufen und der Luft-     Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luftfahrer\nfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn der zu-          zum Erwerb einer Berechtigung für weitere Luftfahr-\nständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel       zeugmuster, Luftfahrzeugklassen oder Ballonarten, die\nan dem ausreichenden praktischen Können oder fach-           nicht unter Satz 1 fallen, richtet sich nach der Verord-\nlichen Wissen des Inhabers der Lizenz rechtfertigen          nung über Luftfahrtpersonal und kann auch außerhalb\nund wenn eine von ihr angeordnete Überprüfung ver-           von Ausbildungsbetrieben oder registrierten Ausbil-\nweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber der Lizenz        dungseinrichtungen erfolgen.\nein ausreichendes praktisches Können oder fachliches            (3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der\nWissen nicht mehr besitzt.                                   Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenom-\n(3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Li-        men werden, die hierfür eine Berechtigung zur prakti-\nzenz auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschließen-        schen Ausbildung von Luftfahrern besitzen. Die Be-","1244              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nrechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrern            (2) Folgende Angaben sind dem Antrag beizufügen\nwird nach den gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwen-               1. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbe-\ndenden Vorschriften erteilt.                                      trieb für Flugausbildung nach § 30 Abs. 1:\ndie Angaben nach Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055\n§ 31\ndeutsch oder nach Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055\nZuständige Stellen                            deutsch,\n(1) Die Erlaubnis oder Registrierung wird                  2. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbe-\n1. für Ausbildungsbetriebe oder registrierte Ausbil-              trieb für Musterberechtigungen nach § 30 Abs. 1:\ndungseinrichtungen, die nur Privatflugzeugführer,             die Angaben nach Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055\nPrivathubschrauberführer, jeweils ohne Instrumen-             deutsch oder nach Anhang 2 zu JAR-FCL 2.055\ntenflugberechtigung, Segelflugzeugführer oder Frei-           deutsch,\nballonführer ausbilden, von der Luftfahrtbehörde des      3. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als registrierte\nLandes, in dem die Ausbildung durchgeführt werden             Ausbildungseinrichtung nach § 30 Abs. 1:\nsoll, für registrierte Ausbildungseinrichtungen von\nden Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgeset-            die Angaben nach Anlage 2.\nzes, soweit sie mit der Erteilung der Erlaubnis für die\nAusbildung nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes be-                                     § 33\nauftragt sind,                                                              Erteilung und Umfang\nder Erlaubnis oder Registrierung\n2. für andere Ausbildungsbetriebe vom Luftfahrt-Bun-\ndesamt                                                       (1) Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für Aus-\nbildungsbetriebe nach § 31 Abs. 1, wenn\nerteilt.\n1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefährdung\n(2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache               der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu befürchten\ndie Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so               ist,\nist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in deren\nBereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im              2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer         und\nZweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der              sonstiges Lehrpersonal geeignet sind und\nbeteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die          3. im Übrigen den gemäß § 20 Abs. 2 anzuwendenden\nnach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde.                           Vorschriften entsprochen wird.\n(2) Die Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 wird für die Aus-\n§ 32                              bildung zum Erwerb bestimmter Arten von Erlaubnissen\nAntrag auf Erteilung                       und Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestim-\nder Erlaubnis oder Registrierung                  mungen versehen werden. In der Erlaubnis wird der Ort\ndes Schwerpunktes der Ausbildung bestimmt.\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Re-\ngistrierung muss enthalten:                                      (3) Änderungen der Aufnahmebedingungen sowie\nÄnderungen des Betriebszustandes, insbesondere ein\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,          Wechsel des Ausbildungsleiters, des Lehrpersonals\neine Erklärung über schwebende Strafverfahren und         oder des Luftfahrzeugs, bedürfen der Genehmigung.\ndarüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des           Änderungen des Namens oder der Firma des Inhabers\nBundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der         der Erlaubnis oder der Registrierung sind der zuständi-\nzuständigen Stelle beantragt worden ist, bei juristi-     gen Stelle anzuzeigen.\nschen Personen und Gesellschaften des Handels-\nrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der ver-              (4) Darüber hinaus registriert die für die Erlaubnis zu-\ntretungsberechtigten Person sowie auf Verlangen           ständige Stelle die Ausbildungseinrichtung entspre-\neine Bescheinigung des Registergerichts, dass die         chend § 31 Abs. 1 nach Eingang der vollständigen An-\nEintragung in das Vereins-, Handels- oder Genos-          tragsunterlagen. Die mit der Registrierung erteilte Er-\nsenschaftsregister nur noch von der Erteilung der         laubnis wird dem Antragsteller von der zuständigen\nErlaubnis abhängt,                                        Stelle mitgeteilt.\n(5) Abweichungen von den Angaben auf dem An-\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der An-\ntragsformular nach Anlage 2 zu § 32 sind der zuständi-\ntragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsan-\ngen Stelle unverzüglich mitzuteilen.\ngehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,\n(6) Die Registrierung der Ausbildungseinrichtung\n3. die Kopien der Luftfahrerscheine sowie Lebensläufe\nbleibt bestehen, bis der Inhaber der Erlaubnis der zu-\ndes Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des sons-\nständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildung einge-\ntigen Lehrpersonals,\nstellt wird oder die zuständige Stelle feststellt, dass\n4. den Nachweis, dass ausreichende personelle, tech-          die Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder\nnische und organisatorische Voraussetzungen vor-          nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser\nhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten       Verordnung oder den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2\nLuftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten, einen si-     oder 3 erfolgt. In beiden Fallen wird die Registrierung\ncheren Betrieb und eine geordnete Ausbildung              der Ausbildungseinrichtung von der zuständigen Stelle\ndurchzuführen,                                            widerrufen.\n5. die Zustimmung des Flugplatzhalters über Art der              (7) Die Erlaubnis für Ausbildungsbetriebe, die Re-\nAusbildung, die auf dem Flugplatz durchgeführt wer-       gistrierung der Ausbildungseinrichtung oder der Wider-\nden soll.                                                 ruf wird von der zuständigen Stelle nach § 31 Abs. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008              1245\nNr. 1 und 2 in den Nachrichten für Luftfahrer und von                           Dritter Abschnitt\nden Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nr. 3 des Luftver-\nFlugplätze\nkehrsgesetzes in der Informationsschrift des Beauftrag-\nten bekannt gemacht.\n1. Flughäfen\n§ 34\n§ 38\nErleichterungen\nBegriffsbestimmungen und Einteilung\nFür die Ausbildung von Privatflugzeugführern und\n(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Um-\nPrivathubschrauberführern ohne Instrumentenflugbe-\nfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung\nrechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballon-\ndurch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftver-\nführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis\nkehrsgesetzes bedürfen.\nnach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungsein-\nrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener                (2) Die Flughäfen werden genehmigt als\nAusbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle         1. Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflug-\nregistriert wurde. § 33 Abs. 2, 3 und 5 gilt entspre-           häfen),\nchend.\n2. Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen).\n§ 35                                                          § 39\nBeginn der Ausbildung                                         Genehmigungsbehörde\nMit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn          (1) Die Genehmigung eines Flughafens wird von der\ndie zuständige Stelle dies aufgrund einer Abnahmeprü-       Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Ge-\nfung bei dem Ausbildungsbetrieb gestattet oder einer        lände liegt.\nAusbildungseinrichtung die Registrierung mitgeteilt\nhat. Die zuständige Stelle gibt die genehmigten Ausbil-        (2) Erstreckt sich das Gelände oder der Bauschutz-\ndungsbetriebe und registrierten Ausbildungseinrichtun-      bereich auf mehrere Länder, so ist Genehmigungsbe-\ngen in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. Die Aus-     hörde und Luftfahrtbehörde nach den Vorschriften des\nbildungseinrichtungen für Führer von nichtmotorgetrie-      Luftverkehrsgesetzes über Baubeschränkungen im\nbenen Luftsportgeräten werden vom Beauftragten nach         Bauschutzbereich die Behörde des Landes, in dem\n§ 31c des Luftverkehrsgesetzes in geeigneter Weise öf-      der überwiegende Teil des Geländes liegt. Die Geneh-\nfentlich bekannt gemacht.                                   migung bedarf der Zustimmung der Luftfahrtbehörden\nder beteiligten Länder.\n§ 36\n§ 40\nAufsicht                                    Antrag auf Erteilung der Genehmigung\n(1) Die zuständige Stelle führt die Aufsicht über den       (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss\nAusbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungs-       enthalten\neinrichtung.\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,\n(2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 33 hat der zu-           eine Erklärung über schwebende Strafverfahren\nständigen Stelle einmal im Jahr einen Ausbildungs-               und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30\nbericht über den Verlauf der Ausbildung einschließlich           des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei\nbesonderer Vorkommnisse vorzulegen. In dem Ausbil-               der Genehmigungsbehörde beantragt worden ist,\ndungsbericht müssen mindestens folgende Angaben                  bei juristischen Personen und Gesellschaften des\nenthalten sein: Anzahl der im Kalenderjahr ausgebilde-           Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz\nten Bewerber zum Erwerb von Lizenzen und Berechti-               der vertretungsberechtigten Personen sowie auf\ngungen als Luftfahrer, Anzahl der unterrichteten Theo-           Verlangen eine Bescheinigung des Registerge-\nriestunden, Anzahl der durchgeführten Flugausbil-                richts, dass die Eintragung in das Vereins-, Han-\ndungsstunden mit Luftfahrzeugen, ggf. an Verfahrens-             dels- oder Genossenschaftsregister nur noch von\nübungsgeräten oder Simulatoren, Anzahl der beschäf-              der Erteilung der Genehmigung abhängt,\ntigten Fluglehrer, Theorielehrer, ggf. Lehrer an syntheti-\nschen Übungsgeräten, Anzahl und Muster der zur Aus-           2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der An-\nbildung verwendeten Luftfahrzeuge, ggf. Art der ver-             tragsteller eine natürliche Person ist,\nwendeten synthetischen Übungsgeräte sowie beson-              3. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähig-\ndere Vorkommnisse.                                               keit des Antragstellers,\n4. die Angaben über die bestehenden örtlichen und\n§ 37                                  baulichen Verhältnisse des Geländes, bei Wasser-\nRücknahme und Widerruf                            flughäfen auch über den Verkehr von Wasserfahr-\nzeugen,\nDie Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-\nsetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.          5. eine Beschreibung der geplanten Anlagen und Be-\nSie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für              triebseinrichtungen sowie der beabsichtigten Flug-\ndie Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend ent-          und Flughafenbetriebsabwicklung,\nfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn länger          6. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit\nals ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht                 Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind die\nworden ist.                                                          Grenzen des Flughafens, die Anfluggrundlinien,","1246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\ndie Einzelheiten des Ausbauplans, der Bau-               (2) Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unter-\nschutzbereich gegebenenfalls mit einem Vor-           lagen, die von dem Flughafenunternehmen einzurei-\nschlag für Höhenfestlegungen nach den §§ 13           chen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der\nund 15 des Luftverkehrsgesetzes, die Rollbah-         Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geän-\nnen, die Vorfeldflächen, die Bebauungszone mit        dert werden soll.\nBauhöhen und die Luftfahrthindernisse im Bau-\nschutzbereich, bei Wasserflughäfen außerdem                                        § 42\ndie Wassertiefen, die Stromrichtung und -ge-\nErteilung und Umfang\nschwindigkeit, die Fahrrinnen und die Anker-\nder Genehmigung, Festlegung des Ausbauplans\nund Anlegestellen für Wasserfahrzeuge,\n(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine\nb) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens\nAnlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie hat in Über-\nzwei Kilometer von den Enden der Start- und\neinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften\nLandeflächen und bis mindestens 1,5 Kilometer\ndes nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der\nbeiderseits der Anfluggrundlinien im Maßstab\nEuropäischen Gemeinschaft sowie mit den für die Bun-\n1 : 5 000 oder 1 : 2 500 mit den unter Buch-\ndesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften der In-\nstabe a bezeichneten Eintragungen,\nternationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere\n7. a) je einen Längsschnitt durch die Mittellinie der        des Anhangs 14 des Abkommens über die Internatio-\nStart- und Landeflächen mit den Sicherheitsflä-       nale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. Dabei sind die für Anlage\nchen und Anflugsektoren im Längenmaßstab              und Betrieb erlassenen allgemeinen Verwaltungsvor-\n1 : 25 000 und im Höhenmaßstab 1 : 2 500; die         schriften des Bundes zu beachten, von denen nur mit\nhöchsten Erhebungen in den genannten Flächen          Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau\nund Sektoren sowie die tiefsten Vertiefungen in       und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten\nden genannten Flächen zu beiden Seiten der            Stelle abgewichen werden darf. Die Genehmigung kann\nSchnittlinie sind deutlich unterscheidbar auf die     mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, ins-\nLängsschnitte zu projizieren,                         besondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen\nb) je einen Längsschnitt durch die unter Buch-           auf die Umgebung des Flughafens, für die Einhaltung\nstabe a bezeichneten Mittellinien bis mindestens      der in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und\nzwei Kilometer von den Enden der Start- und           für die Gewährleistung des Betriebs gegenüber Luft-\nLandeflächen im Längenmaßstab 1 : 5 000 und           fahrthindernissen, verbunden und befristet werden.\nim Höhenmaßstab 1 : 500 oder im Längenmaß-               (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten\nstab 1 : 2 500 und im Höhenmaßstab 1 : 250 mit\n1. die Bezeichnung des Flughafens,\nden unter Buchstabe a zweiter Halbsatz be-\nzeichneten Eintragungen,                                2. die Lage des Flughafens,\nc) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen          3. die geographische Lage und Höhe des Flughafen-\nund die Sicherheitsflächen im Maßstab                      bezugspunkts,\n1 : 2 500,                                              4. die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14 des\n8. bei Flughäfen, die in mehreren Stufen ausgebaut                Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt der\nwerden, in den nach den Nummern 5 bis 7 beizu-                Flughafen, gegebenenfalls entsprechend seiner\nbringenden Unterlagen eine besonders herausge-                ersten Ausbaustufe, gehört,\nhobene Darstellung der ersten Ausbaustufe,                 5. die Richtung und Länge der Start- und Landebah-\n9. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über                nen,\ndie flugklimatologischen Verhältnisse und über die\n6. die Angaben über den Umfang der ersten Ausbau-\nMöglichkeiten einer Flugwetterberatung,\nstufe, falls der Flughafen in mehreren Stufen ausge-\n10. das Gutachten                                                  baut wird,\na) eines technischen Sachverständigen über das             7. die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen be-\nAusmaß des Fluglärms, der in der Umgebung                  nutzen dürfen,\ndes Flughafens zu erwarten ist, und\n8. bei einem Sonderflughafen den Zweck, dem dieser\nb) eines medizinischen Sachverständigen über die              dienen soll,\nAuswirkung dieses Lärms auf die Bevölkerung,\n9. eine Auflage zum Abschluss einer Haftpflichtversi-\n11. bei Sonderflughäfen die Angabe des Zwecks, dem                 cherung mit Festlegung der Höhe der Versiche-\ndieser dienen soll.                                           rungssumme,\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Unterla-          10. die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfüllenden Auflagen.\ngen, insbesondere auch Sachverständigengutachten,\n(3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des Aus-\nfordern. Sie bestimmt, in welcher Anzahl der Antrag\nbauplans zu verbinden.\nund die Unterlagen einzureichen sind.\n(4) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Be-\n§ 41                               kanntmachung der Genehmigung in den Nachrichten\nfür Luftfahrer und in den Amtsblättern der Länder, auf\nAnzeigepflichten, Änderungsanträge                  die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekannt-\n(1) Das Flughafenunternehmen hat beabsichtigte             machung muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten,\nbauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderun-          die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur dann,\ngen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.           wenn die Auflagen auch der Einschränkung von Lärm-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008             1247\nauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens die-                (3) Die Genehmigungsbehörde kann das Flughafen-\nnen.                                                         unternehmen von der Betriebspflicht befreien.\n(4) Das Flughafenunternehmen hat eine sachkun-\n§ 43                             dige Person für die Leitung des Verkehrs und Betriebes\nFlughafenbenutzungsordnung                     des Flughafens zu bestellen. Zu deren Unterstützung\nkann die Genehmigungsbehörde das Flughafenunter-\n(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunter-         nehmen zur Bestellung einer Vertretung und weiterer\nnehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbe-             Personen verpflichten. Die Bestellung hat das Flugha-\nnutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.                  fenunternehmen der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhal-           Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Behörde die\ntenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten       bestellte Person zur Erfüllung der Aufgabe nicht für ge-\nund sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen          eignet und zuverlässig hält.\nvorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten;\ninsbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicher-                                   § 45a\nheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltens-                                Flugplatzhandbuch\npflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der\nPflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzule-           Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1\ngen.                                                         hat das Flughafenunternehmen ein Flugplatzhandbuch\nvorzuhalten. Dieses enthält die wesentlichen Informati-\n(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Be-           onen über Lage, Einrichtungen, Dienste, Ausstattung,\nkanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in               operative Verfahren, Betriebsorganisation und Betriebs-\nden Nachrichten für Luftfahrer.                              leitung sowie über das Sicherheitsmanagementsystem\ngemäß § 45b.\n§ 43a\nEntgelte                                                     § 45b\n(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunter-                     Sicherheitsmanagementsystem\nnehmen bei Verkehrsflughäfen Regelungen der Entgelte             (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 45 Abs. 1\nfür das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeu-       Satz 1 hat das Flughafenunternehmen ein Sicherheits-\ngen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen        managementsystem einzurichten, zu betreiben, fortzu-\nder Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzule-             entwickeln und die damit verbundenen Maßnahmen zu\ngen.                                                         dokumentieren. Dieses System regelt für die betriebli-\n(2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.                       che Sicherheit erhebliche Zuständigkeiten, Verfahren\nund Betriebsabläufe und enthält Vorgaben darüber,\n§ 44                             wie seine Umsetzung sichergestellt wird.\n(2) Das Flughafenunternehmen überprüft in regelmä-\nBetriebsaufnahme\nßigen Abständen durch geeignete Personen die Be-\n(1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen          triebssicherheit der Abläufe des Flughafens. Die Durch-\nwerden, wenn die Genehmigungsbehörde dies auf                führung der Überprüfungen ist zu dokumentieren. In die\nGrund einer Abnahmeprüfung gestattet.                        Dokumentation sind die erkannten Gefahrenquellen, die\n(2) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Be-           im Zuge der Überprüfung geboten erscheinenden Ab-\nkanntmachung der Betriebsaufnahme in den Nachrich-           hilfemaßnahmen und die unmittelbar veranlassten Ab-\nten für Luftfahrer.                                          hilfemaßnahmen aufzunehmen. Die Dokumentation ist\nfür mindestens zehn Jahre aufzubewahren.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf die Ge-\nnehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderun-                                     § 45c\ngen der Anlage und des Betriebes anzuwenden.\nBeauftragter für das\nSicherheitsmanagementsystem\n§ 45\n(1) Das Flughafenunternehmen bestellt eine andere\nErhaltungs- und Betriebspflicht\nals die nach § 45 Abs. 4 Satz 1 bestellte Person als\n(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen in        Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem.\nbetriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsge-           § 45 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Beauf-\nmäß zu betreiben. Es hat Vorkommnisse, die den Be-           tragte berät die Unternehmensleitung in allen Angele-\ntrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, unver-      genheiten, die für Einrichtung, Betrieb und Fortentwick-\nzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.                  lung des Sicherheitsmanagementsystems von Bedeu-\n(2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf das Flug-    tung sind. Die Unternehmensleitung hat den Beauftrag-\nhafenunternehmen Luftfahrtunternehmen und die zur            ten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen\nLuftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich gerechtfer-       und ihn soweit erforderlich von sonstigen betrieblichen\ntigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich      Aufgaben freizustellen. Sie hat ihm insbesondere, so-\nbehandeln. Es kann den zur Luftfahrt und zur Nutzung         weit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, Hilfs-\nder Flugplatzeinrichtung Berechtigten insbesondere           personal sowie Räume, Einrichtungen und Mittel zur\ndas Starten, Landen und das Abstellen von Fluggerät          Verfügung zu stellen.\nverwehren, soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 ob-            (2) Das Flughafenunternehmen stellt durch innerbe-\nliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und     triebliche Organisationsmaßnahmen sicher, dass der\ndies verhältnismäßig ist.                                    Beauftragte sich persönlich unmittelbar über alle Um-","1248             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nstände informieren kann, die für das Sicherheitsma-          3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt\nnagementsystem von Bedeutung sind und seine dies-                wird,\nbezüglichen Vorschläge und Bedenken schriftlich oder         4. das Sicherheitsmanagementsystem            eingerichtet,\nmündlich unmittelbar der Unternehmensleitung unter-              betrieben und fortentwickelt wird und\nbreiten kann. Bei nicht ausgeräumten Meinungsunter-\nschieden über solche Umstände kann der Beauftragte           5. die im Flugplatzhandbuch enthaltenen Informationen\nvon der Unternehmensleitung verlangen, ihn über die              zutreffen und die vorgesehenen Verfahren zur Ge-\nwesentlichen Gründe ihrer Haltung zu unterrichten.               währleistung der Betriebssicherheit durchführbar\nsind.\n(3) Das Flughafenunternehmen darf Beauftragte für\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafen-\ndas Sicherheitsmanagementsystem und deren Hilfsper-\nunternehmer zur Mitwirkung und zu Auskünften heran-\nsonal wegen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben\nziehen, soweit sie es für die Prüfung nach Absatz 1 für\nnicht benachteiligen. Der Widerruf der Bestellung als\nerforderlich hält und ist berechtigt, Prüfungen auf dem\nBeauftragter für das Sicherheitsmanagementsystem\nFlughafen durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde\nbedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.\nist befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach\n§ 45b Abs. 2 Satz 2 zu nehmen.\n§ 46\n(3) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahr-\nSicherung von Flughäfen                      nehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt un-\n(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen so         berührt.\neinzufrieden, dass das Betreten durch Unbefugte ver-\nhindert wird.                                                                            § 48\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen                                 Rücknahme und\nFällen das Flughafenunternehmen von der Verpflich-                           Widerruf der Genehmigung\ntung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Ver-            (1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn die\nbotsschilder aufzustellen. Die Schilder sollen entlang       Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha-\nder Grenze der nicht allgemein zugänglichen Teile des        ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen\nFlughafens und in Abständen von 250 Metern und bei           für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend\neinmündenden Geh- oder Fahrwegen mindestens in ei-           entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die\nnem Meter Höhe über dem Boden angebracht werden.             erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.\nSie sollen 70 Zentimeter breit und 50 Zentimeter hoch\n(2) Die Rücknahme, der Widerruf oder das Erlöschen\nsein und die Beschriftung\nder Genehmigung aus anderen Gründen ist bekannt zu\n„Flugplatz                          machen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-\nBetreten durch Unbefugte verboten“               den.\ntragen.\n2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflughäfen\nvon knapp die Vorschriften erfüllenden\nnur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen.\nzivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen\n(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Ver-\nbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flughafens ist                                  § 48a\nUnbefugten verboten.\nBegriffsbestimmungen\n(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb          Im Sinne der §§ 48a bis 48f ist:\ndes Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung\nder Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.                 1. „Flughafen“ ein Zivilflughafen mit mehr als\n50 000 Flugbewegungen ziviler Unterschallstrahl-\n§ 46a                                  flugzeuge im Kalenderjahr (Starts oder Landungen)\nunter Berücksichtigung des Durchschnitts der letz-\nVollzug der                               ten drei Kalenderjahre vor der Anwendung der\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2006                       §§ 48a bis 48f auf dem betreffenden Flughafen;\nDas Luftfahrt-Bundesamt ist Durchsetzungs- und            2. „Stadtflughafen“ ein ziviler Flughafen, der im An-\nBeschwerdestelle im Sinne der Artikel 14 und 15 der              hang I der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Par-              Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über\nlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die                  Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbe-\nRechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisen-             schränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl.\nden mit eingeschränkter Mobilität (ABI. EU Nr. L 204             EG Nr. L 85 S. 40) aufgeführt ist;\nS. 1).                                                       3. „ziviles Unterschallstrahlflugzeug“ ein Flugzeug mit\neiner höchstzulässigen Startmasse von 34 000 Kilo-\n§ 47                                  gramm oder mehr oder dessen Baureihe mit Sitz-\nAufsicht                                plätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist;\n(1) Die Genehmigungsbehörde ist befugt zu prüfen,         4. „knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug“ ein\nob                                                               ziviles Unterschallstrahlflugzeug, das die im Band I\nTeil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens\n1. der bauliche und betriebliche Zustand des Flugha-             vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivil-\nfens entsprechend der Genehmigung fortbesteht,               luftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) festgelegten Höchst-\n2. die erteilten Auflagen eingehalten werden,                    werte um eine kumulative Marge von höchstens fünf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008               1249\nEPNdB (Effective Perceived Noise in Decibel) unter-        eine kumulative Marge von bis zu zehn EPNdB (Effec-\nschreitet, wobei die kumulative Marge die in EPNdB         tive Perceived Noise in Decibel) unterschritten werden.\nausgedrückte Zahl ist, die man durch Addieren der          Dabei ist die kumulative Marge die in EPNdB ausge-\neinzelnen Margen (d. h. der Differenzen zwischen           drückte Zahl, die man durch Addition einzelner Margen\ndem bescheinigten Lärmpegel und dem zulässigen             (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten\nLärmhöchstpegel) jeder der drei Referenzlärmmess-          Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder\npunkte, wie sie im Band I Teil II Kapitel 3 des An-        der drei Referenzlärmmesspunkte erhält, wie sie im\nhangs 16 des Abkommens über die Internationale             Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens\nZivilluftfahrt festgelegt sind, erhält;                    über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt sind.\n5. „Betriebsbeschränkung“ eine lärmrelevante Maß-                 (3) Betriebsbeschränkungen nach Absatz 1 oder 2\nnahme zur Begrenzung oder Reduzierung des Zu-              können nur dann ausgesprochen werden, wenn unter\ngangs ziviler Unterschallstrahlflugzeuge zu einem          Beachtung des ausgewogenen Ansatzes alle danach\nFlughafen. Darin eingeschlossen sind Betriebsbe-           möglichen Maßnahmen zur Lösung des Lärmproblems\nschränkungen, durch die knapp die Vorschriften er-         an dem jeweiligen Flughafen geprüft worden sind. Die\nfüllende Luftfahrzeuge von bestimmten Flughäfen            voraussichtlichen Kosten der Betriebsbeschränkungen\nabgezogen werden sollen sowie partielle Betriebs-          dürfen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des\nbeschränkungen, die den Betrieb ziviler Unter-             Flughafens, insbesondere im Hinblick auf bestehende\nschallstrahlflugzeuge je nach Zeitraum einschrän-          Verpflichtungen, zu dem wahrscheinlichen Nutzen der\nken;                                                       Betriebsbeschränkungen nicht außer Verhältnis stehen.\n6. „ausgewogener Ansatz“ der Ansatz, innerhalb des-               (4) Die Luftfahrtbehörde stellt sicher, dass Betriebs-\nsen die Luftfahrtbehörde die möglichen Maßnahmen           beschränkungen im Rahmen bestehender Verkehrs-\nzur Lösung des Lärmproblems auf einem Flughafen            rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Staatszu-\nprüft, insbesondere die absehbare Auswirkung einer         gehörigkeit der betroffenen Luftfahrtunternehmen oder\nReduzierung des Fluglärms an der Quelle, der Flä-          des Flugzeugherstellers des betroffenen Fluggerätes in\nchennutzungsplanung und -verwaltung, der lärm-             wettbewerbsneutraler Weise erfolgen.\nmindernden Betriebsverfahren und Betriebsbe-\nschränkungen;                                                                         § 48c\n7. „Entwicklungsland“ ein Staat, der von der Organisa-                         Prüfung für die Einführung\ntion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-                von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen\nwicklung (OECD) in der Liste der Empfänger von of-\nfizieller Entwicklungshilfe – Teil 1 in der jeweils zu-       (1) Bei der Prüfung der Einführung von Betriebsbe-\nletzt veröffentlichten Fassung erfasst ist. Dies gilt      schränkungen nach § 48b sind die in Anlage 5 dieser\nnicht für den Fall, dass ein dort genannter Staat Ver-     Verordnung aufgeführten Informationen zu berücksich-\ntragsstaat der Internationalen Zivilluftfahrt Organisa-    tigen, soweit dies für die konkrete Maßnahme und die\ntion (ICAO) ist und dort einen Beitrag leistet, der über   Merkmale des jeweiligen Flughafens angemessen und\ndem von dieser Organisation festgelegten Mindest-          möglich ist.\nbeitragssatz liegt. Für Staaten, die nicht Vertrags-          (2) Erfolgt die Prüfung der Einführung von Betriebs-\nstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation    beschränkungen nach § 48b im Zusammenhang mit\nsind, ist die Einstufung der Organisation für wirt-        der Prüfung eines Vorhabens an einem Flughafen nach\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung maß-            dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, so\ngeblich;                                                   gelten die Anforderungen des Absatzes 1 als erfüllt, so-\n8. „Betroffener“ eine natürliche oder juristische Person,      fern bei der Prüfung die in der Anlage 5 aufgeführten\ndie von Lärmminderungsmaßnahmen, einschließlich            Informationen so weit als möglich berücksichtigt wer-\nBetriebsbeschränkungen betroffen ist oder betroffen        den konnten.\nwerden kann oder ein berechtigtes Interesse an sol-           (3) Absatz 1 gilt nicht für Betriebsbeschränkungen,\nchen Maßnahmen hat.                                        die bereits vor dem 9. April 2005 erlassen worden sind,\nsowie für unwesentliche technische Änderungen par-\n§ 48b                              tieller Betriebsbeschränkungen, die für die Luftfahrtun-\nLärmbedingte                           ternehmen an dem Flughafen keine signifikanten Kos-\nBetriebsbeschränkungen an einem Flughafen                 tenauswirkungen haben und die nach dem 9. April 2005\nvorgenommen werden.\n(1) Die Luftfahrtbehörde kann unbeschadet ander-\nweitig bereits bestehender oder möglicher Betriebsbe-\n§ 48d\nschränkungen für einen Flughafen zur Verminderung\ndes vom Flugbetrieb ausgehenden Lärms den Zugang                                 Fristen zur Einführung\nvon knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unter-               von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen\nschallstrahlflugzeugen beschränken.                               Ergibt die nach §§ 48b und 48c durchgeführte Prü-\n(2) Bei einem Stadtflughafen kann die zuständige            fung aller möglichen Maßnahmen, dass an einem Flug-\nLuftfahrtbehörde wegen der objektiv höheren Lärmsen-           hafen lärmbedingte Maßnahmen eingeführt werden\nsitivität Maßnahmen im Sinne von § 48a Nr. 5 hinsicht-         müssen, um den Betrieb von knapp die Vorschriften er-\nlich der in Nummer 4 dieser Vorschrift genannten Luft-         füllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zu be-\nfahrzeuge anwenden, sofern die im Band I Teil II Kapi-         schränken, gelten für den betreffenden Flughafen an\ntel 3 des Anhangs 16 des Abkommens vom 7. Dezem-               Stelle des in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/\nber 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt                92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunterneh-\n(BGBl. 1956 II S. 411) festgelegten Höchstwerte um             men der Gemeinschaft zu Strecken des innergemein-","1250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nschaftlichen Luftverkehrs vom 23. Juli 1992 (ABl. EG                               3. Landeplätze\nNr. L 240 S. 8) vorgesehenen Verfahrens folgende Vor-\nschriften:                                                                                § 49\na) sechs Monate nach Einführung der Zugangsbe-                           Begriffsbestimmung und Einteilung\nschränkung im Sinne von Satz 1 werden keine über             (1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und\ndie Vorjahresperiode hinausgehenden Dienste mit           Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche-\nFlugzeugen nach § 48a Nr. 4 mehr zugelassen,              rung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luft-\nverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Se-\nb) nach weiteren sechs Monaten kann von jedem Luft-           gelfluggelände dienen.\nfahrtunternehmen verlangt werden, die Flugbewe-\n(2) Die Landeplätze werden genehmigt als\ngungen um jährlich bis zu 20 Prozent der ursprüng-\nlichen Gesamtzahl an Flugbewegungen mit Flugge-           1. Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslan-\nrät im Sinne von § 48a Nr. 4 zu vermindern.                   deplätze),\n2. Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlande-\n§ 48e                                  plätze).\nVerfahren zur Einführung                                                 § 50\nvon lärmbedingten Betriebsbeschränkungen                                 Genehmigungsbehörde\n(1) Die Luftfahrtbehörde macht die Absicht zur Ein-           Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der\nführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b mit             Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Ge-\nden aus § 48c folgenden Erwägungen öffentlich be-             lände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\nkannt und fordert die Betroffenen zur Stellungnahme\ninnerhalb eines angemessenen Zeitraums auf.                                               § 51\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung\n(2) Bei Betriebsbeschränkungen nach § 48d erfolgt\ndie öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung im               (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung eines\nFall des Buchstaben a dieser Bestimmung sechs Mo-             Landeplatzes für Landflugzeuge muss enthalten\nnate und im Fall des Buchstaben b ein Jahr vor Wirk-          1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 entsprechenden\nsamwerden, wobei als Beginn der Wirksamkeit ein Zeit-             Angaben und Nachweise;\npunkt festzusetzen ist, der zwei Monate nach der Flug-        2. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit\nplankonferenz für die anstehende Flugplanperiode lie-                Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind der\ngen soll.                                                            Landeplatz mit seiner Umgrenzung und dem an-\nschließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von\n§ 48f                                     drei Kilometern, die Anfluggrundlinien, die Start-\nund Landeflächen, die Bebauungszone mit Bau-\nAusnahmegenehmigungen                                höhen, die Luftfahrthindernisse und – soweit vor-\ngesehen – die Start- und Landebahnen, die Roll-\n(1) Ein Luftfahrzeug, das im Luftfahrzeugregister ei-             bahnen, der beschränkte Bauschutzbereich mit\nnes Entwicklungslandes eingetragen ist, wird bis zum                 dem Bezugspunkt des Landeplatzes sowie ein\n28. März 2012 von den Betriebsbeschränkungen nach                    Vorschlag für Höhenfestlegungen nach den\n§ 48b ausgenommen, sofern das Luftfahrzeug den                       §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes, bei Was-\nFlughafen zwischen dem 1. Januar 1996 und dem                        serlandeplätzen außerdem die in § 40 Abs. 1 Nr. 6\n26. März 2002 bereits angeflogen hat, während dieses                 Buchstabe a für Wasserflughäfen vorgeschriebe-\nZeitraums in dem Register des Entwicklungslandes ein-                nen zusätzlichen Angaben;\ngetragen gewesen ist und weiterhin von einer in diesem\nb) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens\nStaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person\neinen Kilometer von den Enden der Start- und\nbetrieben wird. Die Voraussetzungen sind nachzuwei-\nLandeflächen und bis mindestens 0,5 Kilometer\nsen, insbesondere mit einem Lärmzeugnis, das die Ein-\nbeiderseits der Anfluggrundlinien im Maßstab\nhaltung der Höchstwerte des Bands I Teil II Kapitel 3\n1 : 5 000 oder 1 : 2 500 mit den unter Buchstabe a\ndes Anhangs 16 des Abkommens über die Internatio-\nbezeichneten Eintragungen;\nnale Zivilluftfahrt bescheinigt.\n3. a) je einen Längsschnitt durch jede Anfluggrundlinie\n(2) In Einzelfällen darf die Luftfahrtbehörde den auf             bis mindestens drei Kilometer von den Enden der\nGrund dieses Unterabschnitts vom Zugang zum Flug-                    zugehörigen Start- und Landeflächen im Län-\nhafen ausgeschlossenen Luftfahrzeugen den Zugang                     genmaßstab 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab\nausnahmsweise gestatten, wenn so ungewöhnliche                       1 : 2 500 unter Kenntlichmachung der An- und\nUmstände vorliegen, dass die Versagung des Zugangs                   Abflugflächen; die höchsten Erhebungen in einer\nunverhältnismäßig wäre. Dies gilt insbesondere für den               Fläche mit der vorgenannten Länge der jeweiligen\nZugang zum Flughafen zum Zwecke der Durchführung                     Anfluggrundlinie und mit einer Breite von je\nvon humanitären Hilfeleistungen oder für Reparatur-,                 150 Metern beiderseits dieser Linie sind deutlich\nUmrüstungs- und Wartungszwecke, durch die keine                      unterscheidbar auf die Längsschnitte zu projizie-\nEinnahmen erzielt werden. Die Luftfahrtbehörde kann                  ren; das Gleiche gilt für die tiefsten Vertiefungen\ngeeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung                   in einer Fläche mit einer Länge bis mindestens\nder Aufgaben nach Satz 1 und 2 übertragen. Die Belei-                250 Metern von den Enden der zugehörigen\nhung kann jederzeit widerrufen werden.                               Start- und Landefläche und mit einer Breite von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008             1251\nmindestens je 75 Metern beiderseits der Anflug-          (3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Ge-\ngrundlinie;                                           nehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als\nFlugleiter zu bestellen.\nb) je einen Längsschnitt durch die unter Buchstabe a\nbezeichneten Anfluggrundlinien bis mindestens            (4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb\n1 Kilometer von den Enden der Start- und Lan-         gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5\ndeflächen im Längenmaßstab 1 : 5 000 und im           und Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 45c gilt mit der\nHöhenmaßstab 1 : 500 oder im Längenmaßstab            Maßgabe, dass der Flugleiter zum Beauftragten für\n1 : 2 500 und im Höhenmaßstab 1 : 250 mit den         das Sicherheitsmanagementsystem bestellt werden\nunter Buchstabe a bezeichneten Eintragungen;          kann. Bei Landeplätzen ohne Instrumentenflugbetrieb\nfinden die Sätze 1 und 2 Anwendung, wenn die zustän-\nc) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen        dige Behörde auf Grund des Umfanges des Flugbetrie-\nim Maßstab 1 : 2 500;                                 bes oder der Erhöhung der Gefahrenlage die Einfüh-\nrung des Sicherheitsmanagementsystems gegenüber\n4. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eig-\ndem Landeplatzhalter anordnet.\nnung des Landeplatzes;\n(5) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit ein\n5. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über           Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1 be-\ndie flugklimatologischen Verhältnisse des Landeplat-     stimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivilen\nzes und seiner Umgebung.                                 Unterschallstrahlflugzeugen zulässt.\n(2) § 40 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend. Auf\nAntrag kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen                                 4. Segelfluggelände\nvon den Antragserfordernissen des Absatzes 1 zulas-\nsen.                                                                                    § 54\nBegriffsbestimmung\n(3) Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem\nVerkehr von Landflugzeugen dienen sollen, bestimmt              (1) Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Be-\ndie Genehmigungsbehörde die Antragserfordernisse.            nutzung durch Segelflugzeuge und nicht selbststar-\ntende Motorsegler bestimmt sind.\n§ 52                                 (2) Die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb\neines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch\nErteilung und                          selbststartende Motorsegler, Freiballone, Luftsportge-\nUmfang der Genehmigung                       räte und Luftfahrzeuge, soweit diese bestimmungsge-\n(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42        mäß zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Motor-\nAbs. 1 entsprechend.                                         seglern oder Hängegleitern oder zum Absetzen von\nFallschirmspringern Verwendung finden, erstreckt wer-\n(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten                den. Die Erstreckung erfolgt auf Antrag des Antragstel-\nlers der Genehmigung oder bei bereits erteilter Geneh-\n1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden\nmigung auf Antrag des Halters des Segelfluggeländes.\nAngaben,\n2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen                                   § 55\nund gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,                           Genehmigungsbehörde\n3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten             Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von\nBauschutzbereiches.                                      der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Ge-\nlände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\n(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.\n§ 56\n§ 53\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung\nAnzuwendende Vorschriften                        (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss\n(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des        enthalten\nLandeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a     1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechenden\nAbs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie          Angaben,\n§ 46a, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2      2. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähig-\nSatz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den                 keit des Antragstellers, wenn das Segelfluggelände\nWiderruf der Genehmigung § 48 entsprechend. Bei                  einen beschränkten Bauschutzbereich erhalten soll,\nLandeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luft-\nsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauf-         3. a) einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit\ntragten.                                                            Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind das\nSegelfluggelände mit seiner Umgrenzung und\n(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46                  dem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfer-\nAbs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass                 nung von einem Kilometer, die An- und Abflug-\ndie Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Lande-                   richtungen, die Luftfahrthindernisse und – soweit\nplatzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden kön-                 vorgesehen – der beschränkte Bauschutzbereich\nnen. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Ver-                mit dem Bezugspunkt des Segelfluggeländes so-\nbotsschilder gekennzeichneten Teile des Landeplatzes                wie einen Vorschlag für Höhenfestlegungen nach\nist Unbefugten verboten.                                            den §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes,","1252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nb) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens ei-       und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf\nnen Kilometer von den Enden und bis mindestens       der Genehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden. Bei\n0,5 Kilometer von den Seiten der Start- und Lan-     Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luft-\ndeflächen im Maßstab 1 : 5 000 oder 1 : 2 500,       sportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauf-\naus dem ersichtlich sind die unter Buchstabe a       tragten.\nbezeichneten Eintragungen und die Start- und\nLandeflächen, die Aufstellplätze für Startwinden                        Vierter Abschnitt\nund die baulichen Anlagen mit Bauhöhen,\nVerwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\n4. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eig-\nnung des Segelfluggeländes.                                               1. Gewerbsmäßige\n(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwen-                    Verwendung von Luftfahrzeugen\nden. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde Aus-\nnahmen von den Antragserfordernissen des Absatzes 1                                    § 61\nzulassen.\nGenehmigungsbehörde,\n§ 57                                               Zulassungsbehörde\nErteilung und                            (1) Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige\nUmfang der Genehmigung                       Beförderung von Personen oder Sachen nach der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli\n(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes          1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen\ngilt § 42 Abs. 1 entsprechend.                              an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in\n(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten               der jeweils geltenden Fassung wird erteilt\n1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden     1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge aus-\nAngaben,                                                    schließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,\n2. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten             von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das\nBauschutzbereichs,                                          Unternehmen seinen Sitz hat,\n3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die    2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundes-\ndas Segelfluggelände benutzen dürfen,                       ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\noder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.\n4. die Angabe der Startarten.\nDie Genehmigung umfasst nicht die Durchführung von\n(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmi-           Bodenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunter-\ngung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betrie-        nehmen.\nbes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Be-\nstimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches ver-            (2) Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des\nanlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amts-          Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde\nblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich      des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,\nerstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben              erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbe-\nnach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4         hörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der\nSatz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.                  Schwerpunkt der beabsichtigten Unternehmertätigkeit\nin diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige\n§ 58                             Behörde zustimmt.\nBetrieb des Segelfluggeländes                      (3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird in\nallen Fällen von dem Bundesministerium für Verkehr,\nBei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41        Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm\nAbs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53      bestimmten Stelle erteilt.\nAbs. 3 entsprechend. Für den Halter eines Segelflugge-\nländes besteht keine Betriebspflicht.                          (4) Das Verfahren für die Erteilung des Luftverkehrs-\nbetreiberzeugnisses nach der Verordnung (EWG)\n§ 59                             Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Er-\nteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunter-\nSicherung des Segelfluggeländes                  nehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) richtet sich\nFür die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46         1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförde-\nAbs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,              rung von Personen und Sachen eingesetzt werden,\ndass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Se-             nach den Bestimmungen der JAR-OPS 1.175 ff. der\ngelfluggeländes und auf bestimmte Zeiten beschränkt             Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige\nwerden können. Das Betreten der eingefriedeten oder             Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeu-\ndurch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Se-            gen in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau\ngelfluggeländes ist Unbefugten verboten.                        und Stadtentwicklung in deutscher Übersetzung be-\nkannt gemachten Fassung (JAR-OPS 1 deutsch)\n§ 60                                 vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 181a vom 26. Sep-\nAnzuwendende Vorschriften                         tember 1998), zuletzt geändert durch Bekanntma-\nFür die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen               chung vom 20. September 2001 (BAnz. S. 21 226);\noder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des           2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen\nSegelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3,           Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt\nfür die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1         werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008            1253\n3.175 ff. der Joint Aviation Authorities über die ge-       9. den Nachweis, dass ausreichende personelle, tech-\nwerbsmäßige Beförderung von Personen und Sa-                   nische und organisatorische Voraussetzungen vor-\nchen in Hubschraubern in der vom Bundesministe-                handen sind, um die Lufttüchtigkeit der verwende-\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in deut-            ten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten und\nscher Übersetzung bekannt gemachten Fassung                    einen sicheren Betrieb durchzuführen,\n(JAR-OPS 3 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz.\nNr. 182a vom 29. September 1998).                         10. den Nachweis, dass die Ausrüstung der Luftfahr-\nzeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vor-\n§ 62                                   schriften für den Betrieb des Luftfahrzeugs ent-\nspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die erfor-\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung                      derlichen Erlaubnisse und Berechtigungen besit-\nzen.\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmi-\ngung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes muss             (2) Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für\nenthalten:                                                   die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post\nund/oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,        Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates\neine Erklärung über schwebende Strafverfahren            vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebs-\nund darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30          genehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG\ndes Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei        Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gilt\nder Genehmigungsbehörde beantragt worden ist,            Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 10 entsprechend. Weitere\nbei juristischen Personen und Gesellschaften des         nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 zu erbringende\nHandelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz            Nachweise bleiben hiervon unberührt.\nder vertretungsberechtigten Personen sowie auf\nVerlangen eine Bescheinigung des Registerge-\nrichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Han-                                   § 62a\ndels- oder Genossenschaftsregister nur noch von\nder Erteilung der Genehmigung abhängt,                                    Flugliniengenehmigung\nfür Luftfahrtunternehmen mit\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Antrag-\nHauptsitz im Geltungsbereich des\nstellers, bei juristischen Personen oder Gesell-\nLuftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft\nschaften des Handelsrechts die Staatsangehörig-\nkeit der vertretungsberechtigten Personen,\n(1) Die Flugliniengenehmigung nach § 21 Abs. 1 bis 3\n3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunternehmens          des Luftverkehrsgesetzes für Luftfahrtunternehmen mit\nsowie der Gebiete, in welchen geflogen werden            Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts\nsoll,                                                    der Europäischen Gemeinschaft wird vom Bundesmi-\nnisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder\n4. die Angaben über die zur Verwendung vorgesehe-           einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.\nnen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Muster\nund Kategorien,                                             (2) Übersteigt die Zahl der Luftfahrtunternehmen, die\nihr Interesse an der Ausübung von Verkehrsrechten be-\n5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe            kundet haben, oder der Umfang der beantragten Nut-\nder erteilten Erlaubnisse und besonderen Berechti-       zung von Verkehrsrechten den Rahmen, der in einem\ngungen,                                                  nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April\n6. den Nachweis der für den sicheren Betrieb erforder-\n2004 über die Aushandlung und Durchführung von\nlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des An-\nLuftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und\ntragstellers, den Gesellschaftsvertrag, die Bilanz\nDrittstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 7, ABl. EU Nr. L 195\neinschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Anga-\nS. 3) mit einem ausländischen Staat vereinbarten Luft-\nben über die Kapitalzusammensetzung des Unter-\nverkehrsabkommen hinsichtlich Designierung und Ver-\nnehmens, sein Anlagevermögen und den Kapital-\nkehrsrechten gesetzt ist, wird die Flugliniengenehmi-\nbedarf, ferner einen Wirtschafts- und Liquiditäts-\ngung nur solchen Luftfahrtunternehmen erteilt, die sich\nplan für das laufende und folgende Jahr, sowie An-\nzuvor erfolgreich in einem Verfahren über die Aufteilung\ngaben über die vorgesehenen Beförderungsent-\nvon Verkehrsrechten aus einem Luftverkehrsabkommen\ngelte und Bedingungen,\num die Nutzung von mindestens einem Verkehrsrecht\n7. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im          zur Durchführung von Fluglinienverkehr mit dem aus-\nausschließlichen Eigentum des Antragstellers ste-        ländischen Staat beworben haben.\nhen, den Nachweis, dass er daran uneingeschränkt\ndie Verfügungsgewalt besitzt, die die beabsichtigte         (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nVerwendung der Luftfahrzeuge voraussetzt (Halter),       Stadtentwicklung legt das Verfahren über die Aufteilung\nsowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde              der sich aus Luftverkehrsabkommen mit ausländischen\nüber den Eigentümer der Luftfahrzeuge die Anga-          Staaten für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Gel-\nben nach den Nummern 1 und 2,                            tungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen\nGemeinschaft ergebenden Verkehrsrechte fest. Es gibt\n8. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vor-         dieses Verfahren im Bundesanzeiger und in den Nach-\ngeschriebenen Versicherungen,                            richten für Luftfahrer bekannt.","1254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\n§ 63                                   von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das\nBetriebsgenehmigung für                           Unternehmen seinen Sitz hat,\nLuftfahrtunternehmen aus Staaten außerhalb              2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundes-\ndes Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts                    ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n(1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunterneh-             oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.\nmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von ei-         Die Erteilung der Streckengenehmigung im innereuro-\nnem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Luft-           päischen Luftverkehr hat eine gültige Betriebsgenehmi-\nverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft gegen-          gung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des\nüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Be-\nzur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden           triebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG\nsind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für           Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen         deren Fortbestand zur Voraussetzung. Auf Verlangen\nvon ihm bestimmten Stelle erteilt.                           der für die Erteilung der Streckengenehmigung zustän-\n(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luft-        digen deutschen Behörde ist eine beglaubigte Abschrift\nverkehrsabkommen mit dem Heimatstaat des bezeich-            der Betriebsgenehmigung und erforderlichenfalls eine\nneten ausländischen Unternehmens muss der Antrag             Bescheinigung über die fortbestehende Gültigkeit der-\nauf Erteilung der Betriebsgenehmigung insbesondere           selben vorzulegen.\nenthalten:\n§ 63b\n1. den Nachweis der Betriebsgenehmigung des Hei-\nmatstaates (Air Operator Certificate);                                            Flugplan\nDie zuständige Behörde kann von den Luftfahrtunter-\n2. die zur Bestimmung von Sitz und Nationalität der\nnehmen im Einzelfall oder allgemein zu bestimmten\nGesellschaft notwendigen Angaben und Nachweise\nStichtagen (bis zum 28. Februar für die Sommerflug-\nwie Gesellschaftssatzung, Handelsregisterauszug,\nplanperiode, bis zum 30. September für die Winterflug-\nGeschäftsbericht oder entsprechende andere Doku-\nplanperiode eines jeden Jahres) die Vorlage des Flug-\nmente, aus denen sich Angaben über Vorstand und\nplans verlangen. Der Flugplan wird wirksam, wenn die\nZusammensetzung des Geschäftskapitals entneh-\nzuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen\nmen lassen;\nnach Eingang widerspricht.\n3. die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland an-\nsässigen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtig-                                    § 63c\nten;\nFlugpreise\n4. den Flugplan für die beantragte erste Flugplanperi-\n(1) Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrt-\node mit Angabe von ICAO- oder IATA-Code des be-\nunternehmen im Einzelfall oder allgemein die Vorlage\nantragenden Unternehmens;\nder Flugpreise und Beförderungsbedingungen verlan-\n5. die vollständige Flottenauflistung des zum Einsatz        gen.\nvorgesehenen Fluggeräts mit Angaben zur Kapazität\n(2) Die Flugpreisgestaltung im Luftverkehr innerhalb\nder einzelnen Luftfahrzeugmuster sowie über Eigen-\ndes Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Euro-\ntumsverhältnisse und Nationalitäts- und Eintra-\npäischen Gemeinschaft richtet sich nach der Verord-\ngungszeichen;\nnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992\n6. detaillierte Nachweise über die Einhaltung der ge-        über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. EG Nr. L 240\nsetzlichen Versicherungspflicht;                         S. 15) in der jeweils geltenden Fassung. Der im Sinne\n7. die Aufstellung über die zur Anwendung vorgesehe-         dieser Verordnung hinterlegte Flugpreis wird 24 Stun-\nnen Passagiertarife.                                     den nach Eingang wirksam, es sei denn, die zuständige\nBehörde trifft Maßnahmen nach Artikel 6 der Verord-\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nach-\nnung.\nweise, die denen nach § 62 Abs. 1 entsprechen, ver-\nlangen sowie auf einzelne der in Absatz 2 genannten              (3) Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr, der\nNachweise verzichten.                                        nicht unter Absatz 2 fällt, richtet sich nach den Bedin-\ngungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bun-\n(4) Bei der Antragstellung ist der Luftsicherheitsplan\ndesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die\n(§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.\nder Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind.\nSoweit diese Regelungen nicht entgegenstehen, wird\n§ 63a                             der vorgelegte Flugpreis zwei Wochen nach Eingang\nStreckengenehmigung                         wirksam, es sei denn, die zuständige Behörde trifft\nDie Streckengenehmigung zur Ausübung von Ver-             Maßnahmen in entsprechender Anwendung der in Ab-\nkehrsrechten auf Strecken innerhalb des Geltungsbe-          satz 2 genannten Verordnung.\nreichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Ge-\nmeinschaft nach der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92                                        § 63d\ndes Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luft-                  Nichtbeförderung bei Überbuchung,\nfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des                    Annullierung und Verspätung von Flügen\ninnergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr.                Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004\nL 240 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt    des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge aus-        11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für\nschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,       Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008             1255\ngäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullie-                         2. Nichtgewerbsmäßige\nrung oder großer Verspätung von Flügen und zur Auf-                     Verwendung von Luftfahrzeugen\nhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU\nNr. L 46 S. 1) wird bestimmt:                                                           § 66\n1. Zuständige Stelle für die Durchführung der Verord-                        Genehmigungsbehörde\nnung (EG) Nr. 261/2004 nach Artikel 16 Abs. 1 ist           Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des\ndas Luftfahrt-Bundesamt. Es ist zugleich Beschwer-       Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde\ndestelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG)      des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz\nNr. 261/2004;                                            oder Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der\nLuftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden,\n2. das Luftfahrt-Bundesamt kann die für die Wahrneh-         wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Tätigkeit in\nmung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte ver-          diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Be-\nlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und           hörde zustimmt.\ndes Unternehmens durchführen;\n3. die nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG)                                 § 67\nNr. 261/2004 zu erbringenden schriftlichen Hinweise               Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nund Angaben müssen in deutscher Sprache abge-               (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss\nfasst sein; an Flugplätzen im Sinn des § 12 Abs. 1       die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie die\ndes Verkehrsstatistikgesetzes sind die Hinweise und      Nachweise nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 enthalten. Bei\nAngaben zusätzlich in englischer Sprache abzufas-        einem ausländischen Antragsteller wird der Nachweis\nsen;                                                     nach § 62 Abs. 1 Nr. 9 und 10 durch die Vorlage der\n4. die Luftfahrtunternehmen haben ihren Passagieren          Betriebserlaubnis des Registerstaates oder durch eine\nsowie dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die          entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der\nfür die Abwicklung von Ansprüchen und zur Entge-         zuständigen Luftfahrtbehörde dieses Staates erbracht.\ngennahme von Beschwerden verantwortliche Stelle             (2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Anga-\nim Unternehmen mit allen notwendigen Kontaktan-          ben, Unterlagen und Nachweise fordern, die für eine\ngaben schriftlich mitzuteilen. Das Luftfahrt-Bundes-     Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforder-\namt kann diese Angaben an Personen und Stellen,          lich sind.\ndie ein berechtigtes Interesse nachweisen, weiterge-\nben. Die Verfolgung von Ansprüchen und Beschwer-                                    § 68\nden muss in deutscher Sprache möglich sein.\nAnzuwendende Vorschriften\nAuf die Aufsicht ist § 65 sinngemäß anzuwenden.\n§ 64\nAnzeigepflichten                                       3. (§§ 69 bis 72 weggefallen)\nÄnderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegen-                           4. Luftfahrtveranstaltungen\nstand der jeweiligen Genehmigung dieses Abschnitts\nwaren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der Ge-                                     § 73\nnehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ist der\nGenehmigungsbehörde\nInhaber der Genehmigung nach den §§ 61 und 62 eine\njuristische Person oder eine Personengesellschaft, so           Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird\nsind Veränderungen hinsichtlich der vertretungsberech-       1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein Land\ntigten Personen ebenfalls der Genehmigungsbehörde                hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des Landes,\nanzuzeigen.                                                      in dem die Veranstaltung stattfinden soll,\n2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hi-\n§ 65                                 nausgehen, von der im Einvernehmen mit den betei-\nligten Ländern vom Bundesministerium für Verkehr,\nAufsicht                                Bau und Stadtentwicklung beauftragten Landesluft-\nfahrtbehörde,\n(1) Die nach diesem Abschnitt jeweils zuständige\nBehörde ist befugt zu prüfen, ob die für eine Genehmi-       3. in allen übrigen Fällen vom Luftfahrt-Bundesamt\ngung erforderlichen Voraussetzungen fortbestehen, die        erteilt.\nNebenbestimmungen einer Genehmigung beachtet und\nder Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflich-                                § 74\ntungen ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die\nhierfür notwendigen Auskünfte verlangen und Über-                     Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens                (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist\ndurchführen.                                                 acht Wochen vor der Veranstaltung in doppelter Ausfer-\ntigung bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.\n(2) Hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung eine andere Stelle zur Genehmi-                (2) Er muss enthalten\ngungsbehörde bestimmt, hat diese die Befugnisse              1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters\nnach Absatz 1.                                                   und des verantwortlichen Leiters;","1256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\n2. die Art, den Zweck, die Zeit und den Ort der Veran-            besitzen, die sie zu Beförderungen in Luftfahrzeugen\nstaltung, das Programm und die Einwilligung des               ungeeignet machen.\nFlugplatzhalters; findet die Veranstaltung nicht von\neinem genehmigten Flugplatz aus statt, so sind eine                                  § 77\nSkizze des in Aussicht genommenen Geländes mit                                   (weggefallen)\nAngabe seiner Abmessungen und ein Gutachten\nüber seine Eignung sowie der Nachweis des Benut-\n§ 78\nzungsrechts beizufügen;\nErlaubnis, Rücknahme und Widerruf\n3. die Muster und Kennzeichen der zur Verwendung\nbestimmten Luftfahrzeuge oder, wenn dies bei An-             (1) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Luftverkehrs-\ntragstellung noch nicht möglich ist, allgemeine An-       gesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1 bis 4\ngaben über Anzahl und Muster der beteiligten Luft-        vom Luftfahrt-Bundesamt\nfahrzeuge;                                                a) dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn es\n4. auf Verlangen der Genehmigungsbehörde den Na-                  nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Betriebsordnung für\nmen und die Luftfahrerscheine oder amtlich beglau-            Luftfahrtgerät die in der JAR-OPS 1 deutsch oder\nbigte Abschriften der Luftfahrerscheine der beteilig-         JAR-OPS 3 deutsch, Abschnitt R enthaltenen Vo-\nten Luftfahrer sowie die Vereinbarungen des Veran-            raussetzungen erfüllt,\nstalters mit den Luftfahrern, Luftfahrtunternehmen,       b) dem Luftfahrzeughalter im Einzelfall erteilt, wenn die\nsonstigen an den Vorführungen in der Luft und am              in der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3 deutsch,\nBoden Beteiligten und den Haftpflicht- und Unfall-            Abschnitt R enthaltenen Voraussetzungen sinnge-\nversicherern.                                                 mäß erfüllt werden.\n(3) Für Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund einer      Das Luftfahrt-Bundesamt überwacht die Einhaltung der\nAusschreibung durchgeführt werden sollen, kann die            Voraussetzungen und legt Nebenbestimmungen fest,\nGenehmigungsbehörde gestatten, dass die Angaben               die für die sichere Durchführung des Transports erfor-\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teilweise durch           derlich sind. § 65 ist sinngemäß anzuwenden. Die Er-\ndie Ausschreibung ersetzt werden.                             teilung von Genehmigungen zum Transport radioaktiver\n(4) Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flugmo-         Stoffe nach dem Atomgesetz bleibt hiervon unberührt.\ndelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte teil-            (2) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrs-\nnehmen, die nicht der Verkehrszulassungspflicht unter-        gesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1 bis 4\nliegen und mit denen keine Fluggäste befördert werden         vom Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Betriebsge-\nkönnen, bedürfen nicht der Genehmigung.                       nehmigung nach § 61 Abs. 1 oder der Genehmigung\nnach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes\n§ 75                              dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn die-\nNebenbestimmungen und Aufsicht                     ses Maßnahmen nachgewiesen hat, die geeignet sind,\neine Beeinträchtigung der Sicherheit des Flugbetriebes\n(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden            durch das Mitführen oder Ansichtragen gefährlicher\nund befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luft-      Güter auszuschließen.\nverkehrsgesetzes gilt entsprechend.\n(3) Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter\n(2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.               mit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) bedür-\nfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Material-\n5. Mitführen gefährlicher Güter                  forschung und -prüfung (BAM). Verpackungen zum\nTransport gefährlicher Güter der Klasse 7 bedürfen der\n§ 76                              Zulassung und der Beförderungsgenehmigung durch\nBegriffsabgrenzung                        das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), soweit diese\nnach der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3 deutsch\nGefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind          festgelegt sind, ansonsten der Bauartprüfung durch\n1. Waffen, Munition, Sprengstoffe,                            den Hersteller auf der Basis eines von der BAM geneh-\n2. sonstige feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die       migten Qualitätssicherungsprogrammes.\nleicht entzündbar, selbstentzündlich, entzündend,            (4) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Erlaub-\nätzend, giftig, radioaktiv oder magnetisch sind oder      nisse nach den Absätzen 1 und 2 ist § 20 Abs. 3 des\nzur Polymerisation neigen, soweit es sich nicht um        Luftverkehrsgesetzes sinngemäß anzuwenden.\ngeringe Mengen handelt, die üblicherweise für den\ntäglichen Gebrauch verwendet werden,                                    6. (§§ 79 bis 80 weggefallen)\n3. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche\noder die Verbrennung unterstützende Gase entwi-                    7. Einrichtung von Bodenfunkstellen\nckeln,\n4. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste                                    § 81\nGase, soweit sie nicht zur Ausrüstung des Luftfahr-                      Erforderliche Zustimmung\nzeugs gehören,                                               (1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im\n5. Gegenstände oder Stoffe, die das Luftfahrzeug oder         Flugfunkdienst, die nicht von dem Flugsicherungsun-\ndessen Ausrüstung oder Zubehör in einer die Sicher-       ternehmen betrieben werden, dürfen nur mit Zustim-\nheit beeinträchtigenden Weise beschädigen können          mung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes\noder andere schädliche oder belästigende Merkmale         eingerichtet und betrieben werden. Vor Erteilung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008              1257\nZustimmung ist das Flugsicherungsunternehmen zu              3. den Reiseweg und das Reiseziel unter Angabe der\nhören. Die laufende Überwachung des Betriebes ob-                geplanten Zwischenlandungen,\nliegt der Luftfahrtbehörde nach den Richtlinien des          4. den voraussichtlichen Zeitpunkt des Ausflugs und\nBundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-                der Rückkehr,\nwicklung.\n5. den Zweck des Ausflugs.\n(2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere\n(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben und\nGeräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigati-\nUnterlagen verlangen, die für eine Entscheidung über\nonseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür durch\nden Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.\ndie Luftfahrtbehörde die Zustimmung des Flugsiche-\nrungsunternehmens einzuholen. Für die Überwachung\n§ 92\ngilt Absatz 1 Satz 3.\nErlaubnisfreier Ausflug\n(3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemäß.                                       und erlaubnisfreie Verbringung\n(4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungs-             (1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrs-\naufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Personal         gesetzes bedarf es nicht bei der Verwendung von Luft-\nmuss sachkundig sein und seine Befähigung dem Flug-          fahrzeugen für Flüge, die nicht der Genehmigungs-\nsicherungsunternehmen nachweisen.                            pflicht des § 20 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen,\nwenn der Bestimmungsort in einem Vertragsstaat der\n§ 82                             Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Mit-\nZustimmung, Rücknahme und Widerruf                   gliedstaat) liegt, sowie bei der Verwendung von Luft-\nsportgeräten und für Flüge im Fluglinienverkehr.\n(1) Auf die Zustimmung, ihre Rücknahme und ihren\nWiderruf ist § 63 sinngemäß anzuwenden.                         (2) Die Erlaubnisbehörde kann in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 anordnen, dass eine Erlaubnis einzuholen ist,\n(2) Werden technische Mängel an den Funkanlagen           wenn im Einzelfall begründeter Verdacht besteht, dass\noder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb festgestellt        die Verwendung des Luftfahrzeugs die öffentliche Si-\noder werden die Funkanlagen missbräuchlich für an-           cherheit und Ordnung stört oder geeignet ist, Handlun-\ndere als in der Genehmigungsurkunde der Deutschen            gen zu dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Ar-\nBundespost oder des Bundesamtes für Post und Tele-           tikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach den im\nkommunikation oder in der Frequenzzuteilung der Re-          Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden\ngulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an-         Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind.\ngegebene Zwecke verwendet, so kann die Zustimmung\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nunbeschadet von Maßnahmen des Bundesamtes für\nStadtentwicklung kann durch Bekanntmachung im\nPost und Telekommunikation widerrufen werden.\nBundesanzeiger die Befreiungen nach Absatz 1 für\nAusflüge deutscher Luftfahrzeuge nach bestimmten\n8. (§§ 83 bis 89 weggefallen)                 Staaten zeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies im\nInteresse der Sicherheit und Ordnung sowie der Lan-\n9. Ausflug oder Verbringung                    desverteidigung der Bundesrepublik Deutschland not-\ndeutscher Luftfahrzeuge aus dem                   wendig ist. Das gilt insbesondere bei Ausflügen deut-\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland               scher Luftfahrzeuge nach einem Staat, der es unter-\nlässt, strafbare Handlungen im Sinne der Übereinkom-\n§ 90                             men vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wi-\nderrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nErlaubnisbehörde                         (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971\nDie Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luft-       zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen\nverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für          die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229)\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen         seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Straf-\nvon ihm bestimmten Stelle erteilt.                           verfolgung zu unterbreiten oder Verdächtige auszulie-\nfern sowie entführte Luftfahrzeuge an den Staat zu-\n§ 91                             rückzugeben, in dem diese eingetragen sind.\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis\n§ 93\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spätes-                     Erteilung der Erlaubnis,\ntens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtig-                   Rücknahme, Widerruf und Aufsicht\nten Ausflugs bei der Erlaubnisbehörde zu stellen. Bei\nder Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als           (1) Die Erlaubnis wird für jeden einzelnen Ausflug\nWerktag.                                                     oder allgemein oder für den Ausflug nach bestimmten\nStaaten erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und\n(2) Der Antrag muss enthalten                             befristet werden.\n1. den Namen, die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz             (2) Für den einzelnen Ausflug gilt die Erlaubnis als\noder Sitz des Eigentümers und des Luftfahrzeugfüh-       erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht\nrers, sowie auf Verlangen der Erlaubnisbehörde An-       vor der angegebenen Zeit des Ausflugs abgelehnt wird.\ngaben über Namen, Staatsangehörigkeit und Wohn-             (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Vo-\nsitz der weiteren Insassen,                              raussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen ha-\n2. das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des        ben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen\nLuftfahrzeugs,                                           für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend","1258             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nentfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die         ginn der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde\nerteilten Auflagen nicht eingehalten werden.                 eingegangen sein. Bei der Berechnung der Frist gilt der\n(4) Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden,          Sonnabend nicht als Werktag.\nwenn dies im Interesse der Sicherheit und Ordnung               (3) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr dazu, in\nsowie der Landesverteidigung der Bundesrepublik              der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste neu aufzu-\nDeutschland notwendig ist. § 92 Abs. 3 Satz 2 gilt ent-      nehmen, so ist dem Antrag ferner eine Bescheinigung\nsprechend.                                                   darüber, dass der Haftpflichtversicherungsschutz nach\n(5) Für die Aufsicht beim Vollzug der Absätze 1 bis 4     § 99 Abs. 5 besteht, beizufügen. Neuaufnahme von\nist § 65 sinngemäß anzuwenden.                               Fluggästen liegt dann nicht vor, wenn die Fluggäste\nvorher auf Grund des gleichen Vertragsverhältnisses\n§ 93a                              mit einem demselben Unternehmen gehörenden oder\nfür dieses Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in\nVerbringung von Luftfahrzeugen\nden Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht wur-\nauf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet\nden.\nder Bundesrepublik Deutschland\nDem Ausflug im Sinne der Vorschriften dieses Unter-                                  § 96\nabschnittes steht die Verbringung von Luftfahrzeugen\nVereinfachte Erteilung der Erlaubnis\nauf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundes-\nrepublik Deutschland gleich.                                    Für den Einflug von Luftfahrzeugen, welche die vor-\ngeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungs-\n10. Einflug und                         zeichen eines ICAO-Mitgliedstaates führen, gilt die Er-\nVerbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das             laubnis für den Einflug im Gelegenheitsverkehr mit Aus-\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland               nahme der Flüge nach § 95 Abs. 3 als erteilt, wenn der\nAntrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebe-\nnen Zeit des Einflugs abgelehnt wird. Die Rechtswir-\n§ 94\nkungen nach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der An-\nErlaubnisbehörde                         trag von einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrens-\nDie Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luft-       gesetzes bestellten inländischen Empfangsbevoll-\nverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom             mächtigten eingereicht wurde, der zugleich der Geneh-\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-         migungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter nach\nlung oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.           § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes benannt wor-\nden ist.\n§ 95\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis                                          § 96a\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss ent-               Beschränkungen bei Erlaubnisfreiheit\nhalten                                                          (1) Die Erlaubnisbehörde kann bei Flügen, die nach\n1. den Namen und die Anschrift des Luftfahrzeughal-          § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes einer Erlaubnis\nters,                                                    nicht bedürfen, den Einflug oder die Verbringung in\ndas Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland un-\n2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszugehörig-\ntersagen, wenn der Verdacht besteht, dass der Verkehr\nkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder ge-\n3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und Uhr-          eignet ist, Handlungen zu dienen, die verfassungswid-\nzeit und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Weiter-     rig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes\noder Rückflugs,                                          oder nach den im Geltungsbereich dieser Verordnung\n4. den Ausgangs- und Zielflugplatz sowie gegebenen-          bestehenden Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt\nfalls Zwischenlandeplätze im Bundesgebiet,               sind. Der Einflug oder die Verbringung in das Hoheits-\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland kann ferner un-\n5. die Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der\ntersagt werden, wenn sie ihren Ausgangspunkt in ei-\nFracht, den Zweck des Fluges, insbesondere bei Be-\nnem Staat hat, der es unterlässt, strafbare Handlungen\nförderung einer geschlossenen Gruppe, Angabe, wo\nim Sinne der Übereinkommen vom 16. Dezember 1970\ndie Gruppe ursprünglich zusammengestellt wurde,\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme\n6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und den           von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom\nGeschäftszweig des Charterers.                           23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher\nDie Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben verlangen.         Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-         (BGBl. 1977 II S. 1229) seinen zuständigen Behörden\nwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle gibt die         zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder\nEinzelheiten des Antragsverfahrens für die Erlaubniser-      Verdächtige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge\nteilung in Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften          an den Staat zurückzugeben, in dem das Luftfahrzeug\nbekannt.                                                     eingetragen ist.\n(2) Der Antrag muss für Einflüge im nichtplanmäßi-           (2) Für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz\ngen Verkehr mit Landungen zu gewerblichen Zwecken            nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung haben,\n(Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der Fall des Absat-      kann die Erlaubnisbehörde zur Herstellung und Ge-\nzes 3 vorliegt, spätestens zwei volle Werktage vor Be-       währleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften\nginn des beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von          der §§ 94 bis 96, 97 und 98 hinaus der Art und Wirkung\nmehr als vier Flügen spätestens vier Wochen vor Be-          nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luft-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008              1259\nfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbe-          gerät, dessen Führer keine deutsche Staatsangehörig-\nreich dieser Verordnung haben, im Heimatstaat jener           keit besitzt, Ausnahmen von der Zulassungspflicht\nUnternehmen unterliegen.                                      nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen.\n§ 96b                                (4) Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner eine\nVerpflichtung zum Verlassen des                   Bescheinigung darüber mitzuführen, dass zur Deckung\nHoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland              der Haftpflicht für Schäden, die bei dem Betrieb des\nLuftfahrzeugs dritten, im Luftfahrzeug nicht beförderten\nLuftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug er-\nPersonen entstehen, eine Haftpflichtversicherung ab-\nteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ablauf der\ngeschlossen oder durch Hinterlegung von Geld oder\nim Antrag oder in der Erlaubniserteilung genannten\nWertpapieren Sicherheit geleistet ist. Die Bescheini-\nFrist oder, falls keine Frist angegeben ist, nach Erledi-\ngung muss das Höchstgewicht des Luftfahrzeugs, die\ngung des mit dem Einflug verfolgten Zweckes wieder\nVersicherungssumme und die Dauer des Versiche-\nzu verlassen. In besonderen Ausnahmefällen kann auf\nrungsschutzes enthalten und entweder in deutscher,\nAntrag die Aufenthaltsdauer verlängert werden.\nenglischer, französischer oder spanischer Sprache aus-\ngestellt sein. Wird eine solche Bescheinigung nicht mit-\n§ 97\ngeführt, so darf das Luftfahrzeug nach seiner ersten\nAusländische Staatsluftfahrzeuge                  Landung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur\n(1) Die Erlaubnis zum Einflug von ausländischen           dann weiter betrieben werden, wenn für diesen Betrieb\nLuftfahrzeugen, die im Militärdienst verwendet werden,        eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.\nerteilt das Bundesministerium der Verteidigung.\n(2) Für ausländische Luftfahrzeuge, die im Zoll- oder        (5) Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung\nPolizeidienst verwendet werden, ist ein gesonderter           Fluggäste von ausländischen Luftfahrzeugen neu an\nAntrag auf Erteilung der Einflugerlaubnis nicht erforder-     Bord genommen, ist eine Bescheinigung darüber mit-\nlich, sofern eine entsprechende Angabe in dem nach            zuführen, dass eine deutschen Vorschriften entspre-\n§ 25 der Luftverkehrs-Ordnung vorgesehenen Flugplan           chende Haftpflichtversicherung zugunsten dieser Flug-\nbei der zuständigen Flugverkehrskontrolle erfolgt. Die        gäste besteht. Aus der Bescheinigung muss hervorge-\nErlaubnis gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde       hen, dass die Höhe des Versicherungsschutzes den\n(§ 94) nicht ausdrücklich ablehnt.                            Anforderungen des § 103 genügt und der Versiche-\nrungsschutz für Hin- und Rückflug besteht. Die Be-\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in       scheinigung muss entweder in deutscher, englischer,\nden Fällen des Absatzes 1 an die Stelle der in § 78           französischer oder spanischer Sprache ausgestellt\nAbs. 1 genannten Erlaubnisbehörde.                            sein. Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 98\nAnzuwendende Vorschriften                                                § 100\nFür die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf\nund Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwenden.                                    Unberechtigter Einflug\nausländischer Luftfahrzeuge\n§ 99\n(1) Gerät ein ausländisches Luftfahrzeug in den Gel-\nKennzeichen und Versicherungs-\ntungsbereich dieser Verordnung, ohne dass dies durch\nnachweis ausländischer Luftfahrzeuge\nein zwischen seinem Heimatstaat und der Bundesre-\n(1) Ausländische Luftfahrzeuge müssen deutlich und        publik Deutschland abgeschlossenes Abkommen allge-\ngut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Feststellung       mein oder auf Grund einer besonderen Erlaubnis ge-\nwährend des Fluges ermöglichen. Die im Eintragungs-           stattet ist, so hat es unverzüglich auf dem nächstgele-\nstaat für den internationalen Luftverkehr vorgeschriebe-      genen Flugplatz im Geltungsbereich dieser Verordnung\nnen Urkunden, insbesondere die Bescheinigung über             zu landen und die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiter-\ndie Eintragung und Lufttüchtigkeit, sind mitzuführen.         flug abzuwarten.\n(2) Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte,\ndie von einem deutschen oder von einem ausländi-                 (2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach Zu-\nschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in             stimmung der für die Passnachschau zuständigen Be-\nder Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, be-          hörde und der zuständigen Zollbehörde erteilt werden.\ndürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Ausländi-\nsche nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, die von ei-\nnem deutschen oder von einem ausländischen Staats-                                      § 100a\nangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesre-\npublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der                                  Verbringung von\nMusterzulassung. Der Beauftragte kann einzelne aus-                  Luftfahrzeugen auf andere Weise in das\nländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach             Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nden Sätzen 1 und 2 anerkennen, wenn gewährleistet\nist, dass eine Vergleichbarkeit der ausländischen tech-          Dem Einflug im Sinne der Vorschriften dieses Unter-\nnischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt.             abschnittes steht die Verbringung von Luftfahrzeugen\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und            auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesre-\nStadtentwicklung kann für ein ausländisches Luftsport-        publik Deutschland gleich.","1260              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nFünfter Abschnitt                        kehrszulassung zuständigen Stelle (§ 7) unverzüglich\nanzuzeigen, soweit dies ein Luftfahrzeug betrifft, das\nHaftpflichtversicherung\neiner Verkehrszulassung nach § 6 bedarf.\n1. Anwendungsbereich\n§ 102b\n§ 101                                                      (weggefallen)\nAnwendungsbereich\n3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden\nFür die Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haf-\ntung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Kör-\n§ 103\nperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer\nnicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zer-                                Vertragsinhalt\nstörung oder Beschädigung nicht im Luftfahrzeug be-               (1) Unbeschadet des § 51 des Luftverkehrsgesetzes\nförderter Sachen (Drittschäden) sowie für die Haft-           muss der Haftpflichtversicherungsvertrag für Fluggast-\npflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Scha-         schäden die Haftung des Luftfrachtführers auf Scha-\ndensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung             densersatz wegen der in § 44 des Luftverkehrsgesetzes\noder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes             genannten Schäden bei der von ihm geschuldeten oder\ndurch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung         der von ihm für einen vertraglichen Luftfrachtführer\neines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Be-           ausgeführten Luftbeförderung decken.\nschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beför-\nderung seines Reisegepäcks (Fluggastschäden) und                  (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für\nwegen der Zerstörung, der Beschädigung des Verlustes          den Fall der Tötung, der Körperverletzung oder der Ge-\noder der verspäteten Ablieferung von Gütern (Güter-           sundheitsbeschädigung eines Fluggastes beträgt für\nschäden) bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeför-        jede Person 250 000 Rechnungseinheiten. Dies gilt\nderung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, so-         auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu\nweit                                                          leistenden Rente. Für den Fall der verspäteten Beförde-\nrung eines Fluggastes bestimmt sich die Mindesthöhe\n1. die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom\nder Versicherungssumme nach § 46 Abs. 2 des Luftver-\n23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsge-\nkehrsgesetzes, für den Fall der Zerstörung, der Beschä-\nnehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG\ndigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförde-\nNr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\nrung von Reisegepäck nach § 47 Abs. 4 des Luftver-\n2. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom              kehrsgesetzes.\n9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunter-\n(3) Soweit sich die Haftung auf Schadensersatz nur\nnehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geän-\naus dem Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Verein-\ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Eu-\nheitlichung von Regeln über die Beförderung im inter-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai\nnationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Verein-\n2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils gelten-\nheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II\nden Fassung und\nS. 1039) (Warschauer Abkommen) und dem Gesetz\n3. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen          zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Verein-\nParlaments und des Rates vom 21. April 2004 über          heitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesge-\nVersicherungsanforderungen an Luftfahrtunterneh-          setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffent-\nmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138          lichten bereinigten Fassung, dem Protokoll vom\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung                    28. September 1955 zur Änderung des Abkommens\nnicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten.         zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung\nim internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292)\n2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden              (Haager Protokoll) oder dem Zusatzabkommen vom\n18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur\n§ 102                              Vereinheitlichung von Regeln über die von einem ande-\nren als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte\nVertragsinhalt\nBeförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963\n(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschä-     II S. 1160) ergibt, beträgt die Mindesthöhe der Versi-\nden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs         cherungssumme für den Fall der Tötung, der Körperver-\nfür den Halter ergebende Haftung decken.                      letzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Flug-\n(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme be-             gastes für jede Person 250 000 Rechnungseinheiten,\nstimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des           wenn die Haftungsbeschränkungen des Artikels 22\nLuftverkehrsgesetzes.                                         Abs. 1 nach Artikel 25 des Warschauer Abkommens in\n(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetrie-         der jeweils geltenden Fassung nicht gelten; im Übrigen\nbene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.        beträgt sie für diese Fälle und den Fall der verspäte-\nten Beförderung eines Fluggastes für jede Person\n§ 102a                             27 355 Euro. Für den Fall der Zerstörung, der Beschä-\ndigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförde-\nAnzeigepflicht                         rung aufgegebenen Reisegepäcks beträgt die Mindest-\nDer Versicherer und der Versicherungspflichtige ha-        höhe der Versicherungssumme 27,36 Euro für das Kilo-\nben jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes,             gramm, soweit sich die Haftung auf Schadensersatz\njede Beendigung des Versicherungsverhältnisses und            nur aus den in Satz 1 genannten Übereinkünften ergibt.\njede Erschöpfung der Deckungssumme der für die Ver-           Beschränkt Artikel 22 Abs. 3 des Warschauer Abkom-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008            1261\nmens in der jeweils geltenden Fassung die Haftung des        schlossene Versicherung eines deutschen Luftfahr-\nLuftfrachtführers für Gegenstände, die der Fluggast in       zeugs nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten\nseiner Obhut behält, beträgt die Mindesthöhe der Ver-        für die Anerkennung einer Versicherung nach § 104 ent-\nsicherungssumme 548 Euro.                                    sprechend.\n(4) Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach\nAbsatz 2 und 3 Satz 1 erster Halbsatz gilt § 49b des                                  § 106\nLuftverkehrsgesetzes entsprechend.                                         Versicherungsbestätigung\n4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden                (1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versiche-\nrungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsschutzes\n§ 104                              eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen,\ndie das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertra-\nVersicherung für Güterschäden                    ges und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Min-\n(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Güter-        destdeckung bestätigt. Die Bestätigung muss Umfang\nschäden muss die Haftung des Luftfrachtführers auf           und Dauer der Versicherung angeben. Liegt Gruppen-\nSchadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen             versicherung vor, kann die Bestätigung mit Ermächti-\nwegen der in § 4 Abs. 2 des Montrealer Übereinkom-           gung des Versicherers vom Versicherungsnehmer\nmen-Durchführungsgesetzes genannten Schäden bei              selbst ausgestellt werden, wobei der Name und die An-\nder von ihm geschuldeten oder der von ihm für einen          schrift des Versicherers anzugeben sind.\nvertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeför-\n(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versi-\nderung decken.\ncherungsnachweis eine Bestätigung über die Haft-\n(2) Der Haftpflichtversicherungsvertrag nach Ab-          pflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die\nsatz 1 muss spätestens bei der Übernahme des Gutes           den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.\nvorliegen.\n(3) Bei der aus Vertrag geschuldeten Luftbeförde-\n(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme be-            rung von Fluggästen und ihres Gepäcks sowie von Gü-\nläuft sich für den Luftfrachtführer, der ein Luftfahrzeug    tern ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung\nbetreibt oder führt, auf 17 Rechnungseinheiten je Kilo-      über die Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden\ngramm des beförderten Gutes. Für einen Luftfrachtfüh-        oder Güterschäden mitzuführen, die den Anforderun-\nrer, der ein Luftfahrzeug weder betreibt noch führt, be-     gen des Absatzes 1 genügt. Erfolgt die Luftbeförderung\nläuft sich die Mindesthöhe der Versicherungssumme            durch einen ausführenden Luftfrachtführer, ist nur die\nauf 600 000 Euro je Schadensereignis. Dieser Luft-           Bestätigung über die Versicherung seiner Haftung mit-\nfrachtführer kann eine Begrenzung der Leistungen des         zuführen.\nVersicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjah-\nres verursachten Schäden vereinbaren; die Jahres-               (4) Die zuständigen Stellen können jederzeit die Vor-\nhöchstleistung muss jedoch mindestens das Zweifache          lage der nach den Absätzen 2 und 3 mitzuführenden\nder Mindestversicherungssumme betragen.                      Versicherungsbestätigung, die Vorlage des Versiche-\nrungsscheins sowie den Nachweis über die Zahlung\n(4) Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer\ndes letzten Beitrags verlangen.\nÜbereinkommens nicht etwas anderes ergibt, gilt für\ndie Umrechnung der Rechnungseinheit nach Absatz 3\n§ 431 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.                                     § 106a\nSelbstbehalt\n5. Gemeinsame Vorschriften\nDie Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versiche-\nrungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt kann dem\n§ 105\nAnspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten\nVersicherer                           werden.\n(1) Der Versicherungsvertrag ist mit einem Versiche-\nrer zu schließen, der zum Geschäftsbetrieb in Deutsch-                        Sechster Abschnitt\nland befugt ist.\nKosten, Ordnungswidrigkeiten\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Versicherungsverträge\nhinsichtlich Drittschäden und Fluggastschäden für aus-\nund Schlussvorschriften\nländische Luftfahrzeuge nach § 99 Abs. 4 und 5 oder\nfür deutsche Luftfahrzeuge, für die die völkerrechtliche                              § 107\nVerantwortung und Zuständigkeit nach § 3a Abs. 2 des                                 Kosten\nLuftverkehrsgesetzes auf den ausländischen Staat\nübertragen wurde. Jedoch kann der Versicherung eines            Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlun-\nVersicherungsnehmers eines Luftfahrzeugs nach Satz 1,        gen der zuständigen Stelle werden nach der Kosten-\nwelche mit einem Versicherer abgeschlossen wurde,            ordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.\nder nicht zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt\nist, die Anerkennung verweigert werden, wenn in dem                                   § 108\nStaat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder\nOrdnungswidrigkeiten\ndem die völkerrechtliche Verantwortung und Zuständig-\nkeit nach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes über-            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10\ntragen worden ist, eine mit einem Versicherer mit Sitz in    des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union abge-             fahrlässig","1262             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\n1. als Halter von Luftfahrtgerät                                 sondere Geräte zur Flugsicherung, namentlich\na) entgegen § 11 Abs. 1 Mängel oder Standortver-              Funknavigationseinrichtungen, ohne die erforderli-\nänderungen nicht unverzüglich anzeigt,                     che Zustimmung einrichtet oder betreibt;\nb) einer Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 12        12. als flugmedizinischer Sachverständiger\nAbs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;                              a) entgegen § 24e Abs.1 Satz 1 ein Tauglichkeits-\n2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen                      zeugnis ohne die dafür notwendige Anerken-\nnung ausstellt,\na) (weggefallen)\nb) entgegen § 24e Abs. 7 Satz 4, 5 und 6 und Abs. 8\nb) § 19 Abs. 1 das Kennzeichen oder das Staats-                  die im Einzelfall zur Aufsichtsführung erforderli-\nzugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe der                  che Auskunft nicht erteilt, die Einsicht nicht ge-\nAnlage 1 am Luftfahrzeug führt;                               währt oder die Informationen auf Verlangen der\n3. (weggefallen)                                                    Behörde nicht übersendet,\n4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes oder einer re-          c) entgegen § 24d Abs. 4 Satz 4 vorgenommene\ngistrierten Ausbildungseinrichtung entgegen                      Eintragungen nicht an die genannte Stelle mel-\na) § 24 Abs. 1 oder 3 einen Bewerber ausbildet,                  det,\nb) § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene Meldung nicht              d) entgegen § 24b Abs. 4 die dort genannten Infor-\nrechtzeitig erstattet,                                        mationen nicht übermittelt,\nc) § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mitteilungen              e) entgegen § 24c Abs. 1 die Kopie des Zeugnisses\nnicht macht,                                                  oder die Bestätigung der Untauglichkeit nicht an\ndie zuständige Stelle übermittelt;\nd) § 35 mit der Ausbildung beginnt, ehe die zustän-\ndige Stelle dies gestattet;                           13. als Führer eines ausländischen Luftfahrzeugs im\nGeltungsbereich dieser Verordnung entgegen\n5. als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen\na) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig ausfliegt oder\na) § 9 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeitszeugnis,\ndas Luftfahrzeug auf sonstige Weise aus dem\nb) § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die vorläu-                Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nfige Verkehrszulassung,                                       verbringt,\nc) § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungsschein,                  b) § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt, das\nd) § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis,                        keine deutlich und gut sichtbaren Kennzeichen\nträgt,\ne) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung über\ndie Haftpflichtversicherung                                c) § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Ur-\nkunden mit sich führt,\nbeim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luft-\nbeförderung nicht mitführt;                                   d) § 99 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 99\nAbs. 5 Satz 4 ein Luftfahrzeug weiter betreibt,\n6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals\ne) § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich auf dem nächst-\na) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 4\ngelegenen Flugplatz landet;\nSatz 5 den Luftfahrerschein oder Ausweis über\ndie Anerkennung nicht mitführt,                       14. als Versicherer oder Versicherungspflichtiger entge-\nb) einer Auflage nach § 28 Abs. 4 Satz 4 zuwider-             gen § 102a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nhandelt;                                                   vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;\n7. als Halter eines Flugplatzes entgegen                    15. als Eigentümer eines Luftfahrtgerätes entgegen\n§ 11 Abs. 2 einen Wechsel des Halters nicht unver-\na) § 45 Abs. 1 Satz 1, § 53 oder § 58 den Flugha-             züglich anzeigt oder\nfen, den Landeplatz oder das Segelfluggelände\nnicht in betriebssicherem Zustand erhält oder         16. als Inhaber einer Lizenz für Luftfahrtpersonal entge-\nden Flughafen oder Landeplatz nicht ordnungs-              gen § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis nicht mit\ngemäß betreibt,                                            sich führt.\nb) § 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5, § 53 oder § 58              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13\nErweiterungen oder Änderungen der Genehmi-            des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer als Luftfahrtun-\ngungsbehörde nicht rechtzeitig anzeigt oder           ternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des\nLuftfahrthindernisse nicht kenntlich macht;           Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Feb-\nruar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Aus-\n8. entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59       gleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste\nSatz 2 unbefugt Flugplätze betritt;                      im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder\n9. als Luftfahrtunternehmer oder Inhaber einer Geneh-       großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der\nmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrs-         Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1)\ngesetzes entgegen § 64 Änderungen nicht oder             verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nnicht rechtzeitig anzeigt;                               1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit\n10. entgegen § 63d Nr. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht,           Artikel 8 eine dort genannte Person nicht oder nicht\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-        richtig unterstützt,\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht;          2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder Artikel 5 Abs. 1, je-\n11. entgegen § 81 Abs. 1 oder 2 Bodenfunkstellen für             weils in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nden Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst oder be-             oder 3, Artikel 8 oder Artikel 9, eine Ausgleichs- oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008                 1263\nUnterstützungsleistung nicht oder nicht richtig er-          (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13\nbringt,                                                   des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Ver-\n3. entgegen Artikel 5 Abs. 2 eine Angabe zu einer an-         ordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parla-\nderweitigen Beförderungsmöglichkeit nicht, nicht          ments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte\nrichtig oder nicht rechtzeitig macht,                     von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit\neingeschränkter Mobilität (ABl. EU Nr. L 204 S. 1) ver-\n4. entgegen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1      stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nBuchstabe a oder Artikel 9 eine Unterstützungsleis-\ntung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,                1. entgegen Artikel 3 sich weigert, eine Buchung zu\nakzeptieren oder eine Person an Bord zu nehmen,\n5. entgegen Artikel 10 einen Aufschlag oder eine Zu-\nzahlung für die Verlegung in eine höhere Klasse er-        2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 einen Anspruch\nhebt oder bei Verlegung in eine niedrigere Klasse die          auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nicht\nFlugpreiserstattung nicht erbringt,                            oder nicht rechtzeitig anbietet,\n6. entgegen Artikel 11 Abs. 1 einer dort genannten Per-        3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 einen behinderten Men-\nson bei der Beförderung nicht Vorrang gibt,                    schen oder eine Person mit eingeschränkter Mobi-\nlität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 9\nrechtzeitig unterrichtet oder die Gründe für eine\neine Betreuungsleistung nicht, nicht richtig oder\nAusnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nnicht rechtzeitig erbringt,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n8. entgegen Artikel 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit              rechtzeitig übermittelt,\nArtikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luftverkehrs-\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Ankunfts- und Ab-\nZulassungs-Ordnung, nicht sicherstellt, dass bei der\nfahrtsorte nicht oder nicht richtig ausweist,\nAbfertigung ein dort genannter Hinweis angebracht\noder ein alternatives Mittel eingesetzt wird oder          5. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine erforderliche Maß-\nnahme nicht ergreift,\n9. entgegen Artikel 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit\nArtikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luftverkehrs-       6. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Information über ei-\nZulassungs-Ordnung, einen dort genannten Hinweis               nen Hilfsbedarf nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder eine dort genannte Angabe nicht, nicht in der             oder nicht rechtzeitig weiterleitet,\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aus-         7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 oder 6\nhändigt oder ein alternatives Mittel nicht oder nicht          nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannte\nrechtzeitig einsetzt.                                          Hilfe geleistet wird,\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13          8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt,\ndes Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Ver-               dass die dort genannte Hilfe ohne zusätzliche Kos-\nordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parla-                 ten geleistet wird,\nments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über                 9. entgegen Artikel 10 die dort genannte Hilfe nicht\ndie Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luft-            oder nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet\nfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine               oder\nBetriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Un-\nterrichtung von Fluggästen über die Identität des aus-        10. entgegen Artikel 11 Buchstabe a nicht dafür Sorge\nführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung                  trägt, dass ein Mitarbeiter über die dort genannten\ndes Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU                  Kenntnisse verfügt.\nNr. L 344 S. 15) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                     § 109\n1. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 3 Satz 2 einen Flug-                                Inkrafttreten\ngast nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht      (1) (Inkrafttreten)\nrechtzeitig unterrichtet,                                    (2) (Außerkrafttreten)\n2. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt,         (3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung\ndass der Fluggast unterrichtet wird,                      rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Ge-\n3. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 nicht        nehmigungen sind von den nunmehr zuständigen Luft-\ndafür sorgt, dass der Fluggast oder der Vertragspart-     fahrtbehörden an die Vorschriften dieser Verordnung\nner für die Beförderung im Luftverkehr unterrichtet       anzugleichen.\nwird,\n4. entgegen Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 einen dort genann-                                    § 110\nten Schritt nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder                      Übergangsvorschriften\n5. entgegen Artikel 12 Abs. 2 dem Fluggast das Recht             Der Nachweis der Zusatzbezeichnung „Flugmedizin“\nauf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung          gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1 ist bis zum 30. April 2009 zu\nnicht oder nicht rechtzeitig anbietet.                    erbringen.","1264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nAnlage 1\n(zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1)\nVorschriften über den Eintragungsschein\nund das Lufttüchtigkeitszeugnis\nsowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen\nI.                                  Seiten des Seitenleitwerks (Muster 11a, 11b, 12\nEintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis                und 13).\nEintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis sind           4. (1) Der Buchstabe D und das Eintragungszeichen\nnach den dieser Anlage beigefügten Mustern zu ertei-            sind entweder in dunkler Blockschrift auf hellem\nlen:                                                            Grunde oder in heller Blockschrift auf dunklem\nGrunde unverwischbar auszuführen und in deutlich\nfür Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Se-       sichtbarem Zustand zu erhalten. Bei der Anbringung\ngelflugzeuge und bemannte Ballone nach den Mustern 1            des Buchstabens D und des Eintragungszeichens an\nund 2, für Luftsportgeräte nach den Mustern 3 und 4.            den Seitenflächen des Rumpfes oder des Seitenleit-\nwerks ist eine Schrägstellung der Schriftzeichen bis\nII.                                 zu höchstens 15 Grad zulässig.\nStaatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen                 (2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in Rechteckform\n1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motor-         einnehmen und möglichst in der Weise angebracht\nsegler und bemannte Ballone führen als Staatszuge-           werden, dass sie durch Bauteile nicht verdeckt wer-\nhörigkeitszeichen die Bundesflagge und den Buch-             den. Der Buchstabe D ist durch einen waagerechten\nstaben D sowie als besondere Kennzeichnung (Ein-             Strich in der Länge einer Buchstabenbreite vom Ein-\ntragungszeichen) vier weitere Buchstaben.                    tragungszeichen zu trennen. Das Schriftbild soll\nnicht mit den Außenkanten eines Bauteils zusam-\n2. Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben\nmenfallen. Die auf den Flügeln angebrachten Zei-\ndes Eintragungszeichens verwendet:\nchen sollen bei gleichbleibender Schrifthöhe von\nFlugzeuge                                                    der Vorder- und Hinterkante möglichst gleich weit\nüber 20 000 Kilogramm höchstzulässige                    entfernt sein. Die Oberkante der Buchstaben muss\nStartmasse                                      A,       nach der Vorderkante der Flügel gerichtet sein. Auf\nvon 14 000 bis 20 000 Kilogramm                 B,       dem Leitwerk soll längs jeder senkrechten Kante\nmindestens ein Streifen von fünf Zentimetern frei\nvon 5 700 bis 14 000 Kilogramm                  C,       bleiben.\neinmotorig bis 2 000 Kilogramm                  E,       (3) Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens\neinmotorig von 2 000 bis 5 700 Kilogramm         F,      betragen:\nmehrmotorig bis 2 000 Kilogramm                 G,       am Rumpf von Flugzeugen,\nmehrmotorig von 2 000 bis 5 700 Kilogramm        I,      Motorseglern, Drehflüglern\nund Ultraleichtflugzeugen\nDrehflügler                                         H,       (soweit vorhanden) sowie\nLuftschiffe                                         L,       am Leitwerk von Luftschiffen\nMotorsegler                                         K,       und Ultraleichtflugzeugen\n(soweit vorhanden)                       30 Zentimeter,\nLuftsportgeräte,\nan den Tragflächen von Flugzeugen,\nmotorgetrieben                                  M,       Motorseglern und Luftsportgeräten\nnichtmotorgetrieben                             N,       sowie an der Hülle von Luftschiffen\nbemannte Ballone                                    O.       und bemannten Ballonen                   50 Zentimeter.\nDie Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme des\n3. (1) Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler führen\nBuchstabens I und der Zahl 1 soll zwei Drittel der\nden Buchstaben D und das Eintragungszeichen an\nSchrifthöhe, der Abstand der Schriftzeichen vonein-\nbeiden Seiten des Rumpfes (Muster 6 und 7) oder an\nander ein Viertel der Breite eines Schriftzeichens be-\nbeiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 6a\ntragen. Die Stärke der einzelnen Schriftlinien soll ei-\nund 7a). Flugzeuge bis 5 700 Kilogramm höchstzu-\nnem Sechstel der Schrifthöhe entsprechen.\nlässiger Startmasse und Motorsegler führen den\nBuchstaben D und das Eintragungszeichen außerdem          5. Segelflugzeuge führen den Buchstaben D und eine\nauf der unteren Seite des linken Flügels (Muster 8).         Kennzahl entsprechend Nummer 3 Abs. 1 und Num-\nmer 4.\n(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D und das\nEintragungszeichen beiderseits auf der Hülle derart,      6. Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und\ndass die Zeichen von der Seite und vom Boden aus             das Eintragungszeichen entsprechend Nummer 3\nsichtbar sind, oder an beiden Seiten des Seitenleit-         Abs. 2 erster Halbsatz sowie auf der Kappe.\nwerks und auf der linken Unterseite des Höhenleit-\nwerks (Muster 9 und 10).                                                              III.\n(3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D und die                             Bundesflagge\nKennzeichnung auf der unteren Seite der linken            1. (1) Flugzeuge, Luftschiffe, Motorsegler und Segel-\nTragfläche und – soweit vorhanden – an beiden                flugzeuge führen die Bundesflagge im Farbanstrich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008                1265\nauf beiden Seiten des Leitwerks möglichst in der            Gründen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist,\noberen Hälfte, Drehflügler auf beiden Seiten des            kann die zuständige Stelle Abweichungen von Ab-\nRumpfes in Flugrichtung hinter dem Buchstaben D             schnitt II Nr. 3 bis 6 und Abschnitt III Nr. 1 zulassen.\nund dem Eintragungszeichen (Muster 6, 6a, 7, 7a          2. Ein Erkennungsschild, auf dem der Buchstabe D und\nund 10).                                                    das Eintragungszeichen sowie Muster und Werk-\n(2) Die Bundesflagge ist in Rechteckform und auf            nummer des Luftfahrzeugs angegeben sind, muss\nbeiden Seiten in gleicher Größe anzubringen. Das            an zugänglicher Stelle in der Nähe des Hauptein-\nVerhältnis der Gesamthöhe zur Gesamtlänge der               stiegs fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sein.\ndrei gleich breiten Farbstreifen soll etwa 3 : 5, die       Das Schild und seine Beschriftung müssen dauer-\nGesamthöhe mindestens 15 Zentimeter betragen.               haft und feuerfest sein.\n2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge oder            3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit ei-\nführen sie gemäß Nummer 1 Abs. 2 in gegenüber-              nem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr sowie\nliegender Anordnung außen auf der Hülle; die Ge-            Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer\nsamthöhe muss hierbei jedoch mindestens 30 Zenti-           Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers\nmeter betragen.                                             in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.\n4. (1) Für die Reklamebeschriftung an Luftfahrzeugen\nIV.                                  stehen die Flächen zur Verfügung, die für die Kenn-\nGemeinsame Vorschriften                          zeichnung nicht benötigt werden. Abweichungen\n1. Für Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung der             hiervon kann die zuständige Stelle genehmigen. Die\nStaatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen an             Erkennbarkeit der Kennzeichen darf durch die Re-\nder vorgeschriebenen Stelle oder in der vorgeschrie-        klame nicht beeinträchtigt werden.\nbenen Form infolge ihrer Bauart oder aus sonstigen          (2) (weggefallen)","1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nMuster 1\n(Vorderseite)\nDer Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen\n(Rückseite)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008    1267\nMuster 2\n(Vorderseite)\nDas Lufttüchtigkeitszeugnis ist im Luftfahrzeug mitzuführen\n(Rückseite)","1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nMuster 3\n(§ 9 Abs. 1 LuftVZO)\nMuster 4\n(§ 14 Abs. 2 LuftVZO)\nMuster 5\n(weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008     1269\nMuster 6\nMuster 6a","1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nMuster 7\nMuster 7a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008    1271\nMuster 8\nAnsicht von unten\nMuster 9","1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nMuster 10\nSeitenansicht\nAnsicht von unten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008      1273\nMuster 11a\nMuster 11b","1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nMuster 12\nMuster 13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008     1275\nAnlage 2\n(zu § 32)\nAngaben zum Antrag\nauf Registrierung einer Ausbildungseinrichtung\nA   Name und Anschrift, unter denen die Ausbildungseinrichtung betrieben\nwird\nB   Name des/der Betreiber oder Vertretungsbefugten\nC   Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit\nD   Name, Anschrift und Telefonnummer der Fluglehrer unter Angabe der\nQualifikationen\nE   (i) Name und Anschrift des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung durch-\ngeführt werden soll (falls zutreffend),\n(ii) Name des Unternehmers des Flugplatzes\nF   Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet\nwerden sollen, einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräte (falls\nzutreffend), unter Angabe von:\nLuftfahrzeugklasse/art und ggf. -muster, Eintragung(en) im Luftfahrzeug-\nregister, eingetragenem(n) Halter(n), Kategorie des Lufttüchtigkeitszeug-\nnisses\nG   Art der Ausbildung, die in der Einrichtung durchgeführt werden soll:\nTheoretische Ausbildung\nFlugausbildung\nNachtflugqualifikation\nKlassenberechtigungen (z. B. Reisemotorsegler)\nSonstige Berechtigungen (z. B. Kunstflugberechtigung,\nWolkenflugberechtigung usw.)\nH   Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden\nI   Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung\nJ   Sonstige zweckdienliche Angaben\nK   Erklärung, dass\n1. die Angaben zu A bis J richtig sind,\n2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 20 Abs. 2 oder 3\ngenannten Vorschriften durchgeführt wird.\nDatum\nUnterschrift","Anlage 3\n1276\n(zu § 24a Abs. 1)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nWeitere Bemerkungen /Further remarks\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nMuster\nTauglichkeitszeugnis\nMedical Certificate\nTauglichkeitszeugnis\nNur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis\nOnly valid in conjunction with an official identification document\nIn den Luftfahrerschein einzulegen\nPertaining to a Flight Crew Licence","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008 1277","1278                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nAnlage 4\n(zu § 28a)\nBesondere Anerkennungsverfahren\nBesondere Anforderungen für die Gültigerklärung\nEignungsprüfung für die beson-\ndere Anerkennung*)\n– Überprüfung der Kennt-\nnisse über die vom Auf-\nnahmemitgliedstaat erlas-\nsenen Anforderungen, die\nin den Anwendungsbe-\nreich des Anhangs 6 der\nKonvention von Chicago\nfallen, in einer Amtsspra-\nche des Staates, in dem\nGesundheitliche                                                         die Gültigerklärung bean-\nEinsatzbereich         Erlaubnis                                     Alter                     Erfahrung           tragt wurde, oder in Eng-\nTauglichkeit\nlisch, je nach Wahl des\nAntragstellers.\n– Praktische      Überprüfung\neinschließlich der Befähi-\ngung zum Instrumenten-\nflug, im Flug oder im Si-\nmulator (die Einzelheiten\nder Überprüfungen sind\nin dieser Spalte nachste-\nhend fallweise aufge-\nführt).\n(1)                  (2)                  (3)                   (4)                          (5)                        (6)\n1. Gewerblicher Luft-\nverkehr mit FAR 25/\nJAR 25-Flugzeugen\na) Verantwortlicher a) ATPL-A           a) Fliegerärztliches        a) 21–60        a) 1 500 Std. als PIC auf       a) Praktische Über-\nLuftfahrzeugfüh-                        Tauglichkeitszeug-                           FAR 25/JAR 25-Flug-            prüfung, einschl.\nrer (PIC)                               nis Klasse 1 ohne                            zeugen                         IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                                                             oder im Simulator\nb) Zweiter Luft-        b) ATPL-A       b) Fliegerärztliches        b) 21–60        b) 1 500 Std. auf FAR           b) Praktische Über-\nfahrzeugführer                          Tauglichkeitszeug-                           25/JAR 25-Flugzeugen           prüfung, einschl.\nnis Klasse 1 ohne                                                           IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                                                             oder im Simulator\n2. Gewerblicher Luft-\nverkehr, ausgenom-\nmen mit FAR 25/\nJAR 25-Flugzeugen\na) PIC                  a) CPL-A        a) Fliegerärztliches        a) 21–60        a) 1 000 Std. als PIC auf       a) Praktische Über-\n(mit IR)         Tauglichkeitszeug-                           Flugzeugen im gewerb-          prüfung, einschl.\nnis Klasse 1 ohne                            lichen Luftverkehr seit        IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                              Erlangung der IR               oder im Simulator\nb) Zweiter Luft-        b) CPL-A        b) Fliegerärztliches        b) 21–60        b) 1 000 Std. im gewerb-        b) Praktische Über-\nfahrzeugführer         (mit IR)         Tauglichkeitszeug-                           lichen Luftverkehr             prüfung, einschl.\nnis Klasse 1 ohne                                                           IR-Prüfung, im Flug\nEinschränkungen                                                             oder im Simulator\n3. a) Arbeitsflüge mit      a) CPL-A        a) Fliegerärztliches        a) 21–60        a) 700 Std. als PIC auf Flug- a) Praktische Über-\nFlugzeugen                              Tauglichkeitszeug-                           zeugen herkömmlicher           prüfung für die be-\n(ausgenommen                            nis Klasse 1 ohne                            Bauart, davon 200 Std.         absichtigte Tätigkeit\nSchulungs-                              Einschränkungen                              auf solchen Arbeitsflü-\nflüge)                                                                               gen, für die die Anerken-\nnung beantragt wird,\neinschl. 50 Std. einschlä-\ngige Flugerfahrung in den\nletzten 12 Monaten\nb) Arbeitsflüge mit b) CPL-H            b) Fliegerärztliches        b) 21–60        b) 700 Std. als PIC auf         b) Praktische Über-\nHubschraubern                           Tauglichkeitszeug-                           Hubschraubern, davon           prüfung für die be-\n(ausgenommen                            nis Klasse 1 ohne                            200 Std. auf solchen Ar-       absichtigte Tätigkeit\nSchulungsflüge                          Einschränkungen                              beitsflügen, für die die\nund Einsätze                                                                         Anerkennung beantragt\nüber See)                                                                            wird, einschl. 50 Std.\neinschlägige Flugerfah-\nrung in den letzten\n12 Monaten\n*) Den Antragstellern wird möglichst bald die Gelegenheit gegeben, sich den genannten Überprüfungen zu unterziehen.\nAls Flugzeuge herkömmlicher Bauart gelten alle Flugzeuge, außer solche nach JAR 25 und Ultraleichtflugzeuge.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008                   1279\n4. Gewerblicher Luft-\nverkehr oder Ein-\nsätze über See mit\nHubschraubern\na) PIC             a) ATPL-H      a) Fliegerärztliches  a) 21–60  a) 1 500 Std. als PIC auf      a) Praktische Überprü-\n(mit IR,       Tauglichkeitszeug-              solchen Flügen, für die        fung, ggf. einschl.\nfalls IFR-     nis Klasse 1 ohne               die Anerkennung bean-          IR-Prüfung, im Flug\nFlüge er-      Einschränkungen                 tragt wird. Falls IR erfor-    oder im Simulator\nforderlich)                                    derlich, 500 Std. Flug-\nerfahrung seit Erlangung\nder IR\nb) Zweiter Luft-   b) CPL-H       b) Fliegerärztliches  b) 21–60  b) 1 500 Std. als PIC auf      b) Praktische Überprü-\nfahrzeugührer      (mit IR,       Tauglichkeitszeug-              solchen Flügen, für die        fung, ggf. einschl.\nfalls IFR-     nis Klasse 1 ohne               die Anerkennung bean-          IR-Prüfung, im Flug\nFlüge er-      Einschränkungen                 tragt wird. Falls IR erfor-    oder im Simulator\nforderlich)                                    derlich, 500 Std. Flug-\nerfahrung seit Erlangung\nder IR\nIR = Instrument rating.","1280            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2008\nAnlage 5\n(zu § 48c Abs. 1)\nZu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1\n1.     Aktueller Stand\n1.1    Beschreibung des Flughafens, einschließlich Angaben über Kapazität, Lage, Umgebung, Flugverkehrsauf-\nkommen, Verkehrsmix und Startbahnmix.\n1.2    Beschreibung der Umweltschutzziele für den Flughafen und vor dem Hintergrund des ganzen Landes.\n1.3    Angaben über Lärmkonturen des laufenden Jahres sowie der vergangenen Jahre – einschließlich der ge-\nschätzten Zahl der vom Fluglärm betroffenen Menschen. Beschreibung der für die Ermittlung der Konturen\nangewendeten Berechnungsmethode.\n1.4    Beschreibung der bisherigen Maßnahmen zur Verminderung des Fluglärms: z. B. Angaben über den Lan-\ndesentwicklungsplan und Raumordnung, Lärmschutzbereiche und Schallschutzprogramme, Betriebsver-\nfahren wie PAN-OPS, Betriebsbeschränkungen, z. B. durch Festlegung von Lärmhöchstwerten, Einschrän-\nkung/Verbot nächtlicher Starts und Landungen, Lärmgebühren, Bevorzugungen bestimmter Start- und Lan-\ndebahnen, Bevorzugung/Einhaltung bestimmter Strecken aus Lärmschutzgründen, Lärmüberwachung.\n2.     Prognose ohne neue Maßnahmen\n2.1    Gegebenenfalls Beschreibung des bereits genehmigten oder vorgesehenen Flughafenausbaus, z. B. Kapa-\nzitätserweiterung, Ausbau von Start- und Landebahn und/oder Abfertigungsgebäuden sowie geplanter\nkünftiger Verkehrsmix und erwartetes Wachstum.\n2.2    Im Fall einer Kapazitätserweiterung: Nutzen der zusätzlichen Kapazität.\n2.3    Beschreibung der Auswirkungen auf die Lärmsituation ohne weitere Maßnahmen sowie der bereits zur Ver-\nbesserung der Lärmsituation im selben Zeitraum geplanten Maßnahmen.\n2.4    Voraussichtliche Lärmkonturen, einschließlich der geschätzten Zahl wahrscheinlich vom Fluglärm betroffe-\nner Menschen – es ist zwischen bestehenden und geplanten Wohngebieten zu unterscheiden.\n2.5    Abschätzung der Folgen und der möglicherweise entstehenden Kosten, wenn nichts zur Verringerung der\nAuswirkungen des zunehmenden Lärms getan wird – falls diese erwartet werden.\n3.     Prüfung zusätzlicher Maßnahmen\n3.1    Zusätzliche mögliche Maßnahmen im Rahmen der verschiedenen Möglichkeiten gemäß § 48b Abs. 1, und\nzwar in Grundzügen unter Angabe der wichtigsten Auswahlgründe. Beschreibung der für eine weitere Ana-\nlyse ausgewählten Maßnahmen und Angaben über die Kosten ihrer Durchführung, erwartete Zahl der Nutz-\nnießer und zeitlicher Rahmen sowie Auflistung der einzelnen Maßnahmen nach dem Grad ihrer Gesamt-\nwirksamkeit.\n3.2    Einschätzung des Kosten-Wirksamkeits- oder des Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei bestimmten Maßnah-\nmen unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen auf die Flughafenbenutzer: Betreiber\n(Passagiere und Fracht), Reisende und anliegende Kommunen.\n3.3    Überblick über die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf andere Flughäfen, Be-\ntreiber und sonstige Betroffene in Bezug auf die Umwelt und den Wettbewerb.\n3.4    Begründung der Entscheidung für die ausgewählte Maßnahme.\n3.5    Nichttechnische Zusammenfassung.\n4.     Verbindung zu der „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewertung und\nBekämpfung von Umgebungslärm“ vom 25. Juni 2002 (ABl. EG Nr. L 189 S. 12)\n4.1    Sind auf Grund dieser Richtlinie Lärmkarten angefertigt oder Aktionspläne aufgestellt worden, sind diese zur\nErlangung der in dieser Anlage vorgesehenen Informationen heranzuziehen.\n4.2    Bei der Einschätzung der Lärmbelastung (d. h. Lärmkonturen und Zahl der betroffenen Personen) sind die in\nder in Nummer 4 angeführten Richtlinie festgelegten gemeinsamen Lärmindizes Lden und Lnight zu benutzen,\nso weit verfügbar."]}