{"id":"bgbl1-2008-28-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":28,"date":"2008-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/28#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_28.pdf#page=70","order":6,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2008-07-04T00:00:00Z","page":1214,"pdf_page":70,"num_pages":2,"content":["1214              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 4. Juli 2008\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 und              2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 einen An-\nAbs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der                    spruch auf Erstattung oder anderweitige Beför-\nBekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBI. I S. 698)                       derung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 einen behinderten\nStadtentwicklung:                                                      Menschen oder eine Person mit eingeschränk-\nter Mobilität nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nArtikel 1                                     dig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die\nÄnderung der                                    Gründe für eine Ausnahme nicht, nicht richtig,\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                            nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nWeise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I                  4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Ankunfts- und Ab-\nS. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung               fahrtsorte nicht oder nicht richtig ausweist,\nvom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), wird wie                 5. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine erforderliche\nfolgt geändert:                                                        Maßnahme nicht ergreift,\n1. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:                       6. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Information über\neinen Hilfsbedarf nicht, nicht richtig, nicht voll-\n„§ 46a                                     ständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,\nVollzug der                               7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 oder 6\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2006                          nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannte\nDas Luftfahrt-Bundesamt ist Durchsetzungs-                     Hilfe geleistet wird,\nund Beschwerdestelle im Sinne der Artikel 14                    8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 nicht dafür Sorge\nund 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des                       trägt, dass die dort genannte Hilfe ohne zusätz-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli                  liche Kosten geleistet wird,\n2006 über die Rechte von behinderten Flugreisen-\n9. entgegen Artikel 10 die dort genannte Hilfe\nden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobi-\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nlität (ABI. EU Nr. L 204 S. 1).“\nleistet oder\n2. § 53 wird wie folgt geändert:\n10. entgegen Artikel 11 Buchstabe a nicht dafür\na) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 46                        Sorge trägt, dass ein Mitarbeiter über die dort\nAbs. 5“ die Wörter „sowie § 46a“ eingefügt.                    genannten Kenntnisse verfügt.“\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2              5. In § 1 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 Satz 1, § 2, § 6 Abs. 1\nund 3“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.          Nr. 8 und Abs. 2 Satz 2, § 48a Nr. 3 und in der\nAnlage 1 IV Nr. 3 wird jeweils die Angabe „kg“ durch\n3. § 65 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    das Wort „Kilogramm“ ersetzt.\n„Die nach diesem Abschnitt jeweils zuständige Be-          6. In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe\nhörde ist befugt zu prüfen, ob die für eine Geneh-            „km“ durch das Wort „Kilometern“ ersetzt.\nmigung erforderlichen Voraussetzungen fortbe-\nstehen, die Nebenbestimmungen einer Genehmi-               7. In § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 7 Buch-\ngung beachtet und der Betrieb unter Einhaltung                stabe b, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3\nder gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß                Buchstabe a und b, § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a\ndurchgeführt wird.“                                           und b wird jeweils die Angabe „km“ durch das Wort\n„Kilometer“ ersetzt.\n4. In § 108 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n8. In § 46 Abs. 2 Satz 3, Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 3, III\n„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1              Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 werden jeweils die Angaben\nNr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer ge-              „cm“ durch das Wort „Zentimeter“ ersetzt.\ngen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Euro-            9. In Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe\npäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli                 „cm“ durch das Wort „Zentimetern“ ersetzt.\n2006 über die Rechte von behinderten Flugreisen-\nden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobi-           10. In § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nlität (ABl. EU Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er vor-        stabe a wird jeweils die Angabe „m“ durch das Wort\nsätzlich oder fahrlässig                                      „Metern“ ersetzt.\n1. entgegen Artikel 3 sich weigert, eine Buchung        11. Anlage 1 II wird wie folgt geändert:\nzu akzeptieren oder eine Person an Bord zu              a) In Nummer 2 wird der Abschnitt „Flugzeuge“ wie\nnehmen,                                                     folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008                   1215\n„Flugzeuge                                                 18. In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 56 Abs. 1\nüber 20 000 Kilogramm höchstzulässige                         Nr. 3 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „1“\nStartmasse                                         A,         durch das Wort „einen“ ersetzt.\nvon 14 000 bis 20 000 Kilogramm                    B,     19. In § 41 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, § 45\nAbs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 45a Satz 1,\nvon 5 700 bis 14 000 Kilogramm                     C,\n§ 45b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 45c Abs. 1\neinmotorig bis 2 000 Kilogramm                     E,         Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 1\neinmotorig von 2 000                                          und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der\nbis 5 700 Kilogramm                                 F,        Flughafenunternehmer“, „Der Flughafenunterneh-\nmer“, „den Flughafenunternehmer“, „dem Flugha-\nmehrmotorig bis 2 000 Kilogramm                    G,\nfenunternehmer“ durch die Wörter „das Flughafen-\nmehrmotorig von 2 000                                         unternehmen“, „Das Flughafenunternehmen“, „das\nbis 5 700 Kilogramm                               I,“.        Flughafenunternehmen“, „dem Flughafenunterneh-\nb) In Nummer 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „5,7 t               men“ sowie das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ er-\nHöchstgewicht“ durch die Angabe „5 700 Kilo-                   setzt.\ngramm höchstzulässiger Startmasse“ ersetzt.                20. Die Angabe zu Muster 3 wird wie folgt gefasst:\n12. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b               „Muster 3\nDoppelbuchstabe aa, bb und cc wird jeweils die                    (§ 9 Abs. 1 LuftVZO)“.\nAngabe „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.\n21. Die Angabe zu Muster 4 wird wie folgt gefasst:\n13. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, § 51\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a                    „Muster 4\nwird jeweils die Angabe „3“ durch das Wort „drei“                 (§ 14 Abs. 2 LuftVZO)“.\nersetzt.\nArtikel 2\n14. In § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b\nund Nr. 7 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „2“                                 Neubekanntmachung\ndurch das Wort „zwei“ ersetzt.                                   Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n15. In § 48a Nr. 4, Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 2 Satz 6 und IV        entwicklung kann den Wortlaut der Luftverkehrs-Zulas-\nNr. 3 wird jeweils die Angabe „5“ durch das Wort              sungs-Ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\n„fünf“ ersetzt.                                               nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nkannt machen.\n16. In § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nstabe a wird jeweils die Angabe „1“ durch das Wort\n„einem“ ersetzt.                                                                           Artikel 3\n17. In § 48b Abs. 2 wird die Angabe „10“ durch das                                          Inkrafttreten\nWort „zehn“ ersetzt.                                             Diese Verordnung tritt am 12. Juli 2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. Juli 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}