{"id":"bgbl1-2008-28-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":28,"date":"2008-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/28#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_28.pdf#page=68","order":5,"title":"Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht","law_date":"2008-07-08T00:00:00Z","page":1212,"pdf_page":68,"num_pages":2,"content":["1212             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\nGesetz\nzur Einführung der nachträglichen\nSicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht\nVom 8. Juli 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     cher Taten, die er vor der zur Unterbringung\nsen:                                                                   nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden\nTat begangen hat, schon einmal zu einer\nArtikel 1                                     Jugendstrafe von mindestens drei Jahren ver-\nurteilt oder in einem psychiatrischen Kranken-\nÄnderung\nhaus untergebracht worden war und\ndes Jugendgerichtsgesetzes\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),                  Taten und ergänzend seiner Entwicklung\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                      während des Vollzugs der Maßregel ergibt,\n13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie folgt                    dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut\ngeändert:                                                              Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art be-\ngehen wird.\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\n(4) Für das Verfahren und die Entscheidung\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nüber die nachträgliche Anordnung der Unter-\nb) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:                    bringung in der Sicherungsverwahrung nach den\n„(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer                Absätzen 2 und 3 gelten § 275a der Strafprozess-\nJugendstrafe von mindestens sieben Jahren                    ordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichts-\nwegen oder auch wegen eines Verbrechens                      verfassungsgesetzes sinngemäß. Die regel-\nmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Voll-\n1. gegen das Leben, die körperliche Unversehrt-\nstreckung der Unterbringung in der Sicherungs-\nheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder\nverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e\n2. nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in                 des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der\nVerbindung mit § 252 oder § 255 des Strafge-             Absätze 2 und 3 ein Jahr.“\nsetzbuches,\n2. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndurch welches das Opfer seelisch oder körperlich\nschwer geschädigt oder einer solchen Gefahr               a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\nausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs                 Komma ersetzt.\ndieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die              b) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch\nauf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten          das Wort „und“ ersetzt.\nfür die Allgemeinheit hinweisen, so kann das\nGericht nachträglich die Unterbringung in der             c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nSicherungsverwahrung anordnen, wenn die\n„5. bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in\nGesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat\n§ 7 Abs. 2 bezeichneten Art vorgeworfen wird\noder seiner Taten und ergänzend seiner Ent-\nund eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugend-\nwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe\nstrafe oder die Unterbringung in einem\nergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit\npsychiatrischen Krankenhaus zu erwarten\nerneut Straftaten der vorbezeichneten Art bege-\nist.“\nhen wird.\n(3) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2         3. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nbezeichneten Art angeordnete Unterbringung in                „(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 richten\neinem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d              sich die Vollstreckung der Unterbringung und die\nAbs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt         Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der\nworden, weil der die Schuldfähigkeit aus-                 Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das ein-\nschließende oder vermindernde Zustand, auf                undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.“\ndem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt\nder Erledigungsentscheidung nicht bestanden            4. Dem § 106 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nhat, so kann das Gericht nachträglich die Unter-             „(7) Für das Verfahren und die Entscheidung über\nbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen,            die im Urteil vorbehaltene und über die nachträgliche\nwenn                                                      Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-\n1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63            verwahrung nach den Absätzen 3, 5 und 6 gelten\ndes Strafgesetzbuches wegen mehrerer                  § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f\nsolcher Taten angeordnet wurde oder wenn              und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinnge-\nder Betroffene wegen einer oder mehrerer sol-         mäß.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008               1213\nArtikel 2                              zuletzt geändert durch § 62 Abs. 8 des Gesetzes vom\nÄnderung                               17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:\nder Strafprozessordnung\n1. § 74f wird wie folgt geändert:\n§ 275a der Strafprozessordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                a) In Absatz 1 werden die Wörter „und des § 106\n1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                   Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes“\n11. März 2008 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist,                   gestrichen.\nwird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              b) In Absatz 3 werden die Wörter „und des § 106\nAbs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ ge-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Strafgesetz-\nstrichen.\nbuches“ das Komma und die Wörter „§ 106\nAbs. 3, 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ ge-\n2. § 120a wird wie folgt geändert:\nstrichen.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „oder nach § 106                a) In Absatz 1 werden die Wörter „und des § 106\nAbs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen.                  Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes“\n2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                  gestrichen.\na) In Satz 2 werden die Wörter „und des § 106 Abs. 6           b) In Absatz 2 werden die Wörter „und des § 106\ndes Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen.\nAbs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes“ ge-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „und des § 106 Abs. 3               strichen.\ndes Jugendgerichtsgesetzes“ gestrichen.\nArtikel 3                                                      Artikel 4\nÄnderung                                                     Inkrafttreten\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}