{"id":"bgbl1-2008-28-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":28,"date":"2008-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/28#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_28.pdf#page=47","order":4,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums","law_date":"2008-07-07T00:00:00Z","page":1191,"pdf_page":47,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008                    1191\nGesetz\nzur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums*)\nVom 7. Juli 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die\nsen:                                                                     Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.\n§ 128c Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das\nArtikel 1                                    Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die\nÄnderung                                     durch eine für begründet befundene Beschwerde\nder Kostenordnung                                   entstanden sind, werden nicht erhoben.“\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt                                              Artikel 2\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des                                       Änderung\nGesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie                                   des Patentgesetzes\nfolgt geändert:                                                          Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-\n1. Nach § 128b wird folgender § 128c eingefügt:                       chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-\nletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes\n„§ 128c                                vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie\nAnordnungen über                              folgt geändert:\ndie Verwendung von Verkehrsdaten                        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Neunter Ab-\n(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die                 schnitt Rechtsverletzungen §§ 139 bis 142a“ durch\nEntscheidung über den Antrag auf Erlass einer An-                    die Angabe „Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen\nordnung nach                                                         §§ 139 bis 142b“ ersetzt.\n1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,                              2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe „§§ 139 bis 141 und\n2. § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes,                         § 142a“ durch die Angabe „§§ 139 bis 141a, 142a\nauch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiter-                und 142b“ ersetzt.\nschutzgesetzes,                                               3. § 139 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n3. § 19 Abs. 9 des Markengesetzes,                                      „(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine paten-\n4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,                           tierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten\nbei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in An-\n5. § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes,                         spruch genommen werden. Der Anspruch besteht\n6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.                            auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig\n(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über                    droht.\nihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Ge-                       (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig\nbühr von 50 Euro erhoben.                                            vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus\n(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.“                              entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Be-\nmessung des Schadensersatzes kann auch der Ge-\n2. § 131a wird wie folgt gefasst:\nwinn, den der Verletzer durch die Verletzung des\n„§ 131a                                   Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Scha-\nBestimmte Beschwerden                                densersatzanspruch kann auch auf der Grundlage\ndes Betrages berechnet werden, den der Verletzer\n(1) In Verfahren über Beschwerden nach § 621e\nals angemessene Vergütung hätte entrichten müs-\nder Zivilprozessordnung in\nsen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfin-\n1. Versorgungsausgleichssachen,                                      dung eingeholt hätte.“\n2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivil-              4. Die §§ 140a und 140b werden durch die folgenden\nprozessordnung,                                                  §§ 140a bis 140e ersetzt:\n3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1                                              „§ 140a\nNr. 4a und 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der\n(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte\nZivilprozessordnung\nErfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Ver-\nwerden die gleichen Gebühren wie im ersten                           nichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers\nRechtszug erhoben.                                                   befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Pa-\n(2) In Verfahren über Beschwerden in den in                       tents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1\n§ 128c Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche                   ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse\nhandelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des       des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur\nDurchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU Nr. L 195       (2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum\nS. 16).                                                               des Verletzers stehenden Materialien und Geräte an-","1192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\nzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Er-               (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2\nzeugnisse gedient haben.                                       sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme\nim Einzelfall unverhältnismäßig ist.\n(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte\nErfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf                    (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-\nRückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Pa-                kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder un-\ntents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen               vollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des\naus den Vertriebswegen in Anspruch genommen                    daraus entstehenden Schadens verpflichtet.\nwerden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich                  (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu\num Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren,               nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen\ndas Gegenstand des Patents ist, unmittelbar herge-             zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wuss-\nstellt worden sind.                                            te, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet\n(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind           war.\nausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Ein-                  (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung\nzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Ver-        kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft\nhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interes-           im Wege der einstweiligen Verfügung nach den\nsen Dritter zu berücksichtigen.                                §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet\nwerden.\n§ 140b                                   (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah-\n(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte          ren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über\nErfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf un-             Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung\nverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Ver-            der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich-\ntriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch                teten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro-\ngenommen werden.                                               zessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zu-\nstimmung des Verpflichteten verwertet werden.\n(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung\noder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Ver-             (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von\nletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch un-             Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-\nbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person,                 gesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine\ndie in gewerblichem Ausmaß                                     vorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-\nkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich,\n1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz               die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den\nhatte,                                                    Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in des-\n2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch              sen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen\nnahm,                                                     Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,\nohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu-\n3. für rechtsverletzende Tätigkeiten          genutzte\nständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für\nDienstleistungen erbrachte oder\ndas Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes\n4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder                  über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nNummer 3 genannten Person an der Herstellung,             barkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-\nErzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse            sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung\noder an der Erbringung solcher Dienstleistungen           trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des\nbeteiligt war,                                            Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum\nes sei denn, die Person wäre nach den §§ 383                   Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf ge-\nbis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen               stützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-\nden Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.              letzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des\nIm Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An-               Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschrif-\nspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen                 ten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben\nden Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag               im Übrigen unberührt.\nbis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan-                     (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9\nspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur             wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses\nAuskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den             (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.\nErsatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen\nAufwendungen verlangen.                                                                 § 140c\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu             (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ent-\nmachen über                                                    gegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung\nbenutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem\n1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten\nanderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde\nund anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder\noder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner\nder Nutzer der Dienstleistungen sowie der ge-\nVerfügungsgewalt befindet, oder eines Verfahrens,\nwerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für\ndas Gegenstand des Patents ist, in Anspruch ge-\ndie sie bestimmt waren, und\nnommen werden, wenn dies zur Begründung von\n2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-            dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hin-\nhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über           reichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem\ndie Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse          Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt\noder Dienstleistungen bezahlt wurden.                     sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008              1193\nFinanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der ver-              im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von\nmeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich             ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der\num vertrauliche Informationen handelt, trifft das Ge-        Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der\nricht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Ein-           Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreck-\nzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.                   bar.“\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-        5. Nach § 141 wird folgender § 141a eingefügt:\nsen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-\n„§ 141a\nhältnismäßig ist.\n(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde              Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften\noder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann           bleiben unberührt.“\nim Wege der einstweiligen Verfügung nach den              6. § 142a wird wie folgt geändert:\n§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwerden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-\nmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu                   „(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Ge-\ngewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen,             setz geschütztes Patent verletzt, unterliegt auf\nin denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige               Antrag und gegen Sicherheitsleistung des\nAnhörung des Gegners erlassen wird.                              Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr\n(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie                  der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, so-\n§ 140b Abs. 8 gelten entsprechend.                               weit die Rechtsverletzung offensichtlich ist und\nsoweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003\n(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,                 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen\nkann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,                 der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht\nder die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 be-              stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums\ngehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren                 zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Wa-\nentstandenen Schadens verlangen.                                 ren, die erkanntermaßen derartige Rechte verlet-\nzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils gel-\n§ 140d                                   tenden Fassung anzuwenden ist. Dies gilt für den\n(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in             Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\ngewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-                     schen Union sowie mit den anderen Vertragsstaa-\nzung in den Fällen des § 139 Abs. 2 auch auf Vorlage             ten des Abkommens über den Europäischen\nvon Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder ei-               Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die\nnen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Un-                  Zollbehörden stattfinden.“\nterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfü-          b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-\ngungsgewalt des Verletzers befinden und die für die              re“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\nDurchsetzung des Schadensersatzanspruchs erfor-\nderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung         7. Nach § 142a wird folgender § 142b eingefügt:\ndes Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit                                     „§ 142b\nder Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-\ntrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht             (1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9\ndie erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall           der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung\ngebotenen Schutz zu gewährleisten.                           der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet\nsie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-           den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentü-\nsen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-           mer der Waren.\nhältnismäßig ist.\n(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinha-\n(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1         ber beantragen, die Waren in dem nachstehend\nbezeichneten Urkunden kann im Wege der einstwei-             beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des\nligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivil-           Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ver-\nprozessordnung angeordnet werden, wenn der                   nichten zu lassen.\nSchadensersatzanspruch offensichtlich besteht.\nDas Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,                (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb\num den Schutz vertraulicher Informationen zu ge-             von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderbli-\nwährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in        cher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zu-\ndenen die einstweilige Verfügung ohne vorherige An-          gang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich ge-\nhörung des Gegners erlassen wird.                            stellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass\ndie Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein\n(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie              nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen.\n§ 140b Abs. 8 gelten entsprechend.                           Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Be-\nsitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Ver-\n§ 140e                               nichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz 3\nIst eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben          kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentü-\nworden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil             mer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernich-\ndie Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf             tung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber\nKosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt          der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte\nzu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dar-          Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers\nlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden               um zehn Arbeitstage verlängert werden.","1194            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\n(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,     Gebrauchsmusters sind, oder auf deren endgültiges\nwenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentü-           Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch ge-\nmer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von         nommen werden.\nzehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher            (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2\nWaren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang           sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme\nder Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf           im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung\ndiesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Ab-            der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten\nsatz 1 hinzuweisen.                                         Interessen Dritter zu berücksichtigen.\n(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten\nund Verantwortung des Rechtsinhabers.                                                § 24b\n(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-            (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Ge-\nwicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5               brauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten\nbleibt unberührt.                                           auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und\nden Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in An-\n(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1\nspruch genommen werden.\nzweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/\n2003 beträgt ein Jahr.                                         (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung\noder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Ver-\n(8) Im Übrigen gilt § 142a entsprechend, soweit\nletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch un-\nnicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestim-\nbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person,\nmungen enthält, die dem entgegenstehen.“\ndie in gewerblichem Ausmaß\nArtikel 3                             1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz\nhatte,\nÄnderung\ndes Gebrauchsmustergesetzes                        2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch\nnahm,\nDas Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),            3. für rechtsverletzende Tätigkeiten          genutzte\nzuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes              Dienstleistungen erbrachte oder\nvom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie              4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder\nfolgt geändert:                                                    Nummer 3 genannten Person an der Herstellung,\n1. Die §§ 24 bis 24b werden durch die folgenden §§ 24              Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse\nbis 24e ersetzt:                                                oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen\nbeteiligt war,\n„§ 24\nes sei denn, die Person wäre nach den §§ 383\n(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Ge-                bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen\nbrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten              den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.\nbei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in An-             Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An-\nspruch genommen werden. Der Anspruch besteht                spruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen\nauch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig              den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag\ndroht.                                                      bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan-\n(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig         spruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur\nvornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus          Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den\nentstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Be-             Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen\nmessung des Schadensersatzes kann auch der Ge-              Aufwendungen verlangen.\nwinn, den der Verletzer durch die Verletzung des               (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu\nRechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Scha-        machen über\ndensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage\n1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten\ndes Betrages berechnet werden, den der Verletzer\nund anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder\nals angemessene Vergütung hätte entrichten müs-\nder Nutzer der Dienstleistungen sowie der ge-\nsen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfin-\nwerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für\ndung eingeholt hätte.\ndie sie bestimmt waren, und\n§ 24a                              2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-\nhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über\n(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Ge-\ndie Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse\nbrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten\noder Dienstleistungen bezahlt wurden.\nauf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des\nVerletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand            (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2\ndes Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genom-               sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme\nmen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Ei-          im Einzelfall unverhältnismäßig ist.\ngentum des Verletzers stehenden Materialien und                (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-\nGeräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung           kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder un-\ndieser Erzeugnisse gedient haben.                           vollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des\n(2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Ge-                daraus entstehenden Schadens verpflichtet.\nbrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten                 (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu\nauf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des             nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008             1195\nzu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wuss-        im Wege der einstweiligen Verfügung nach den\nte, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet       §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet\nwar.                                                        werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-\n(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung          men, um den Schutz vertraulicher Informationen zu\nkann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft           gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen,\nim Wege der einstweiligen Verfügung nach den                in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige\n§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet           Anhörung des Gegners erlassen wird.\nwerden.                                                        (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie\n(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah-        § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.\nren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über               (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,\nOrdnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung          kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,\nder Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich-            der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 be-\nteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro-         gehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren\nzessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zu-            entstandenen Schadens verlangen.\nstimmung des Verpflichteten verwertet werden.\n(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von                                    § 24d\nVerkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-              (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in\ngesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine       gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-\nvorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-         zung in den Fällen des § 24 Abs. 2 auch auf Vorlage\nkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich,         von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder ei-\ndie von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den           nen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Un-\nErlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in des-        terlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfü-\nsen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen            gungsgewalt des Verletzers befinden und die für die\nWohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,          Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erfor-\nohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu-        derlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung\nständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für       des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit\ndas Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes          der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-         trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht\nbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-             die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall\nsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung           gebotenen Schutz zu gewährleisten.\nträgt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des                (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-\nLandgerichts ist die sofortige Beschwerde zum               sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-\nOberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf ge-        hältnismäßig ist.\nstützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-\n(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1\nletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des\nbezeichneten Urkunden kann im Wege der einstwei-\nOberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschrif-\nligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivil-\nten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben\nprozessordnung angeordnet werden, wenn der\nim Übrigen unberührt.\nSchadensersatzanspruch offensichtlich besteht.\n(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9           Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,\nwird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses               um den Schutz vertraulicher Informationen zu ge-\n(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.               währleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in\ndenen die einstweilige Verfügung ohne vorherige An-\n§ 24c                              hörung des Gegners erlassen wird.\n(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit                (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie\nentgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster               § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.\nbenutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem\nanderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde                                       § 24e\noder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner\nIst eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben\nVerfügungsgewalt befindet, in Anspruch genommen\nworden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die\nwerden, wenn dies zur Begründung von dessen An-\nBefugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kos-\nsprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende\nten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu\nWahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß\nmachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt.\nbegangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der\nArt und Umfang der Bekanntmachung werden im Ur-\nAnspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz-\nteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr\noder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche\nnicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der\nVerletzer geltend macht, dass es sich um vertrauli-\nRechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird.\nche Informationen handelt, trifft das Gericht die er-\nDer Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig voll-\nforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebo-\nstreckbar.“\ntenen Schutz zu gewährleisten.\n2. Der bisherige § 24c wird § 24f.\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-\nsen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-       3. Nach § 24f wird folgender § 24g eingefügt:\nhältnismäßig ist.                                                                   „§ 24g\n(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde             Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften\noder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann          bleiben unberührt.“","1196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\n4. In § 25a Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-               steht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung\nre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.                          erstmalig droht.“\nb) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 4\n„Bei der Bemessung des Schadensersatzes\nÄnderung                                     kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch\ndes Markengesetzes                                 die Verletzung des Rechts erzielt hat, berück-\nDas Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I                    sichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch\nS. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert             kann auch auf der Grundlage des Betrages be-\ndurch Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezem-                  rechnet werden, den der Verletzer als angemes-\nber 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert:                 sene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt\nhätte.“\na) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:\n3. § 15 wird wie folgt geändert:\n„§ 18    Vernichtungs- und Rückrufansprüche“.\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden\n„(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder\nAngaben eingefügt:\nein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder\n„§ 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche                    Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der ge-\n§ 19b    Sicherung von Schadensersatzansprü-                  schäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungs-\nchen                                                 gefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen\nwerden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn\n§ 19c    Urteilsbekanntmachung\neine Zuwiderhandlung droht.“\n§ 19d    Ansprüche aus anderen gesetzlichen\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nVorschriften“.\n„§ 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nc) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:\n4. Die §§ 18 und 19 werden durch die folgenden §§ 18\n„§ 128 Ansprüche wegen Verletzung“.\nbis 19d ersetzt:\nd) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die An-\n„§ 18\ngabe „Verordnung (EWG) Nr. 2081/92“ durch die\nAngabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ ersetzt.                                 Vernichtungs-\nund Rückrufansprüche\ne) Die Angaben zu den §§ 130 bis 133 werden wie\nfolgt gefasst:                                               (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäft-\nlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fäl-\n„§ 130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch\nlen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im\ngegen den Antrag\nBesitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen\n§ 131    Einspruch gegen die beabsichtigte Ein-           widerrechtlich gekennzeichneten Waren in An-\ntragung                                          spruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die\n§ 132    Antrag auf Änderung der Spezifikation,           im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien\nLöschungsverfahren                               und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur wider-\nrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient ha-\n§ 133    Rechtsmittel“.\nben.\nf) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:\n(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäft-\n„§ 135 Ansprüche wegen Verletzung“.                       lichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fäl-\ng) Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden wie              len der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von wider-\nfolgt gefasst:                                            rechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren\nendgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in\n„§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren            Anspruch nehmen.\nbei Anträgen und Einsprüchen nach der\nVerordnung (EG) Nr. 510/2006                        (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2\nsind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme\n§ 139    Durchführungsbestimmungen zur Ver-               im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung\nordnung (EG) Nr. 510/2006“.                      der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten\nh) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst:               Interessen Dritter zu berücksichtigen.\n„§ 150 Verfahren nach der Verordnung (EG)\nNr. 1383/2003“.                                                            § 19\ni) Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefasst:                                 Auskunftsanspruch\n„§ 151 Verfahren nach deutschem Recht bei                    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäft-\ngeographischen Herkunftsangaben“.                lichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fäl-\nlen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                über die Herkunft und den Vertriebsweg von wider-\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          rechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-\n„(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2           tungen in Anspruch nehmen.\nbis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke                (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung\nbei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in               oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke\nAnspruch genommen werden. Der Anspruch be-                oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008              1197\nVerletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch                (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von\nunbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Per-                 Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-\nson, die in gewerblichem Ausmaß                               gesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine\nvorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-\n1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,\nkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforder-\n2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch             lich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für\nnahm,                                                     den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in\ndessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen\n3. für rechtsverletzende Tätigkeiten          genutzte\nWohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,\nDienstleistungen erbrachte oder\nohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich\n4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder                 zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer.\nNummer 3 genannten Person an der Herstel-                 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Ge-\nlung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren            setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\noder an der Erbringung solcher Dienstleistungen           Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2\nbeteiligt war,                                            und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen\nAnordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entschei-\nes sei denn, die Person wäre nach den §§ 383\ndung des Landgerichts ist die sofortige Be-\nbis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen\nschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie\nden Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.\nkann nur darauf gestützt werden, dass die Ent-\nIm Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An-\nscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.\nspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen\nDie Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unan-\nden Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag\nfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbe-\nbis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan-\nzogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.\nspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der\nzur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten               (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9\nden Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderli-         wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses\nchen Aufwendungen verlangen.                                  (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben\nzu machen über                                                                         § 19a\n1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten                                 Vorlage- und\nund anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienst-                          Besichtigungsansprüche\nleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer\nund Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,             (1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer\nund                                                       Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann\nder Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen\n2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-\nBezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vor-\nhaltenen oder bestellten Waren sowie über die\nlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache\nPreise, die für die betreffenden Waren oder\nin Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfü-\nDienstleistungen bezahlt wurden.\ngungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung\n(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2                seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hin-\nsind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme                 reichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem\nim Einzelfall unverhältnismäßig ist.                          Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt\nsich der Anspruch auch auf die Vorlage von\n(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-\nBank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit\nkunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder\nder vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es\nunvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder\nsich um vertrauliche Informationen handelt, trifft\neiner geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des\ndas Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um\ndaraus entstehenden Schadens verpflichtet.\nden im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleis-\n(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne              ten.\ndazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet ge-\nwesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn                (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-\ner wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht ver-          sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-\npflichtet war.                                                hältnismäßig ist.\n(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung               (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde\nkann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft             oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache\nim Wege der einstweiligen Verfügung nach den                  kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach\n§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet             den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung ange-\nwerden.                                                       ordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen\nMaßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informa-\n(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah-          tionen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in\nren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über              den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung\nOrdnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung            ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen\nder Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich-              wird.\nteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro-\nzessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit                     (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie\nZustimmung des Verpflichteten verwertet werden.               § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.","1198              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\n(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,          6. In § 25 wird jeweils die Angabe „§§ 14, 18 und 19“\nkann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,              durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c“ ersetzt.\nder die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1            7. In § 117 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 18 und 19“\nbegehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begeh-              durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c“ ersetzt.\nren entstandenen Schadens verlangen.\n8. § 125b Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 19b                                „2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemein-\nschaftsmarke stehen zusätzlich zu den Ansprü-\nSicherung\nchen nach den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung\nvon Schadensersatzansprüchen\nüber die Gemeinschaftsmarke die gleichen An-\n(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäft-               sprüche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7),\nlichen Bezeichnung kann den Verletzer bei einer in                 Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19),\ngewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-                       Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung\nzung in den Fällen des § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5                    von Schadensersatzansprüchen (§ 19b) und Ur-\nsowie § 17 Abs. 2 Satz 2 auch auf Vorlage von                      teilsbekanntmachung (§ 19c) zu wie dem Inha-\nBank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen                   ber einer nach diesem Gesetz eingetragenen\ngeeigneten Zugang zu den entsprechenden Unter-                     Marke.“\nlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfü-\n9. § 128 wird wie folgt gefasst:\ngungsgewalt des Verletzers befinden und die für\ndie Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs                                         „§ 128\nerforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfül-                        Ansprüche wegen Verletzung\nlung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. So-\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Anga-\nweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um\nben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann\nvertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht\nvon den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den\ndie erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall\nunlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von\ngebotenen Schutz zu gewährleisten.\nAnsprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-           auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.\nsen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-            Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwi-\nhältnismäßig ist.                                             derhandlung droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gel-\n(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1         ten entsprechend.\nbezeichneten Urkunden kann im Wege der einst-                    (2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zu-\nweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der                widerhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der geo-\nZivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der               graphischen Herkunftsangabe zum Ersatz des\nSchadensersatzanspruch offensichtlich besteht.                durch die Zuwiderhandlung entstandenen Scha-\nDas Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,              dens verpflichtet. Bei der Bemessung des Scha-\num den Schutz vertraulicher Informationen zu ge-              densersatzes kann auch der Gewinn, den der Ver-\nwährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in         letzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat,\ndenen die einstweilige Verfügung ohne vorherige               berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.\nAnhörung des Gegners erlassen wird.\n(3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.“\n(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie          10. Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 19 Abs. 8 gelten entsprechend.\n„Abschnitt 2\n§ 19c                                             Schutz von geographischen\nUrteilsbekanntmachung                                Angaben und Ursprungsbezeichnungen\ngemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006\nIst eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erho-\nben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil                                     § 130\ndie Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf\nKosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt                       Verfahren vor dem Patentamt;\nzu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse                             Einspruch gegen den Antrag\ndarlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung wer-                  (1) Anträge auf Eintragung einer geographischen\nden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn           Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das\nvon ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Ein-            Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen\ntritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht            und der geschützten geographischen Angaben, das\nwird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig           von der Kommission der Europäischen Gemein-\nvollstreckbar.                                                schaften nach Artikel 7 Abs. 6 der Verordnung (EG)\nNr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum\n§ 19d                                Schutz von geographischen Angaben und Ur-\nsprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und\nAnsprüche aus\nLebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils\nanderen gesetzlichen Vorschriften\ngeltenden Fassung geführt wird, sind beim Patent-\nAnsprüche aus anderen gesetzlichen Vorschrif-             amt einzureichen.\nten bleiben unberührt.“                                          (2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Ver-\n5. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 bis 19“ durch           fahren sind die im Patentamt errichteten Markenab-\ndie Angabe „§§ 14 bis 19c“ ersetzt.                           teilungen zuständig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008             1199\n(3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patent-                                   § 132\namt die Stellungnahmen des Bundesministeriums                                Antrag auf Änderung\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                       der Spezifikation, Löschungsverfahren\nschutz, der zuständigen Fachministerien der be-\ntroffenen Länder, der interessierten öffentlichen               (1) Für Anträge auf Änderung der Spezifikation\nKörperschaften sowie der interessierten Verbände             einer geschützten geographischen Angabe oder ei-\nund Organisationen der Wirtschaft ein.                       ner geschützten Ursprungsbezeichnung nach Arti-\nkel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/\n(4) Das Patentamt veröffentlicht den Antrag im            2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. Eine\nMarkenblatt. Gegen den Antrag kann innerhalb                 Gebühr ist nicht zu zahlen.\nvon vier Monaten seit Veröffentlichung im Mar-                  (2) Für Anträge auf Löschung einer geschützten\nkenblatt von jeder Person mit einem berechtigten             geographischen Angabe oder einer geschützten Ur-\nInteresse, die im Gebiet der Bundesrepublik                  sprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Ver-\nDeutschland niedergelassen oder ansässig ist,                ordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130\nbeim Patentamt Einspruch eingelegt werden.                   und 131 entsprechend.\n(5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen\nder Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer                                     § 133\nDurchführung erlassenen Vorschriften, stellt das                                  Rechtsmittel\nPatentamt dies durch Beschluss fest. Andernfalls\nGegen Entscheidungen, die das Patentamt nach\nwird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen.\nden Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die\nDas Patentamt veröffentlicht den stattgebenden\nBeschwerde zum Bundespatentgericht und die\nBeschluss im Markenblatt. Kommt es zu wesentli-\nRechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.\nchen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlich-\nGegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1\nten Angaben, so werden diese zusammen mit dem\nsteht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die\nstattgebenden Beschluss im Markenblatt veröffent-\ngegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt\nlicht. Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2\nhaben oder die durch den stattgebenden Beschluss\nist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen,\nauf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veröffent-\ndie fristgemäß Einspruch eingelegt haben.\nlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten\n(6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den         Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vor-\nVoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006             schriften dieses Gesetzes über das Beschwerde-\nund den zu ihrer Durchführung erlassenen Vor-                verfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66\nschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt          bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren\nden Antragsteller hierüber und übermittelt den An-           vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entspre-\ntrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bun-              chend anzuwenden.\ndesministerium der Justiz. Ferner veröffentlicht\ndas Patentamt die Fassung der Spezifikation, auf                                      § 134\ndie sich die positive Entscheidung bezieht, im                                   Überwachung\nMarkenblatt. Das Bundesministerium der Justiz\n(1) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006\nübermittelt den Antrag mit den erforderlichen Un-\nund den zu ihrer Durchführung erlassenen Vor-\nterlagen an die Kommission der Europäischen Ge-\nschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle\nmeinschaften.\nobliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.\n(2) Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im\n§ 131\nSinn des Absatzes 1 erforderlich ist, können die Be-\nEinspruch                              auftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben,\ngegen die beabsichtigte Eintragung                  die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel in Verkehr\nbringen oder herstellen (§ 3 Nr. 1 und 2 des Lebens-\n(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 2 der Verord-          mittel- und Futtermittelgesetzbuchs) oder innerge-\nnung (EG) Nr. 510/2006 gegen die beabsichtigte               meinschaftlich verbringen, einführen oder ausfüh-\nEintragung von geographischen Angaben oder Ur-               ren, während der Geschäfts- oder Betriebszeit\nsprungsbezeichnungen in das von der Kommission               1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-\nder Europäischen Gemeinschaften geführte Regis-                  richtungen und Transportmittel betreten und dort\nter der geschützten Ursprungsbezeichnungen und                   Besichtigungen vornehmen,\nder geschützten geographischen Angaben sind\nbeim Patentamt innerhalb von vier Monaten seit               2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entneh-\nder Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt                men; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil\nder Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6                   der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorge-                   zweite Probe amtlich verschlossen und versie-\nnommen wird.                                                     gelt zurückzulassen,\n3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,\n(2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr\nrichtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkos-           4. Auskunft verlangen.\ntengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Ein-               Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarer-\nspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Ein-           zeugnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen\nspruchsgebühr ist nicht gegeben.                             Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen","1200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\noder im Umherziehen in den Verkehr gebracht wer-                (2) Das Bundesministerium der Justiz kann die\nden.                                                         Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\n(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind ver-            nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zu-\npflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und               stimmung des Bundesrates ganz oder teilweise\nGrundstücke, Verkaufseinrichtungen und Trans-                auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertra-\nportmittel sowie die dort vorzunehmenden                     gen.“\nBesichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden       12. § 139 wird wie folgt gefasst:\nAgrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder\n„§ 139\ndurch andere so darzulegen, dass die Besichtigung\nordnungsgemäß vorgenommen werden kann,                                    Durchführungsbestimmungen\nselbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei                    zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006\nBesichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen                 (1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-\nzu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzule-            mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\ngen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.             terium für Wirtschaft und Technologie und dem\n(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder          Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nbei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 ent-          und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung\nsprechend auch für denjenigen, der die Agrar-                mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzel-\nerzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsin-            heiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen\nhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder         und geographischen Angaben nach der Verordnung\nausführt.                                                    (EG) Nr. 510/2006 zu regeln, soweit sich das Erfor-\n(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete        dernis hierfür aus der Verordnung (EG) Nr. 510/2006\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,              oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vor-\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in              schriften des Rates oder der Kommission der Euro-\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung             päischen Gemeinschaften ergibt. In Rechtsverord-\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtli-            nungen nach Satz 1 können insbesondere Vor-\ncher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem               schriften über\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen wür-              1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder\nde.                                                              Lebensmittel,\n(6) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 11 der           2. die Berechtigung zum Verwenden der geschütz-\nVerordnung (EG) Nr. 510/2006 zu Kontrollzwecken                  ten Bezeichnungen oder\nvorzunehmen sind, werden kostendeckende Ge-\n3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der\nbühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichti-\nÜberwachung oder Kontrolle beim innergemein-\ngen Tatbestände werden durch das Landesrecht\nschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder\nbestimmt.\nAusfuhr\n§ 135                                erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1\nAnsprüche wegen Verletzung                       können auch erlassen werden, wenn die Mitglied-\nstaaten nach den dort genannten gemeinschafts-\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen              rechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende\nvornimmt, die gegen Artikel 8 oder Artikel 13 der            Vorschriften zu erlassen.\nVerordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, kann von\nden nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den un-                  (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von An-               durch Rechtsverordnung die Durchführung der\nsprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr                nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006\nauf Unterlassung in Anspruch genommen werden.                erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten\nDer Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwi-              Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der\nderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a              Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. Die\nund 19c gelten entsprechend.                                 Landesregierungen können auch die Voraussetzun-\ngen und das Verfahren der Zulassung privater Kon-\n(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                 trollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind\nbefugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2\n§ 136                                durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf\nVerjährung                             andere Behörden zu übertragen.“\nDie Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.“        13. § 144 wird wie folgt geändert:\n11. § 138 wird wie folgt gefasst:                                a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 138                                      „(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Ar-\nSonstige Vorschriften für                         tikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b\ndas Verfahren bei Anträgen und                        der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates\nEinsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006                vom 20. März 2006 zum Schutz von geographi-\n(1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-                 schen Angaben und Ursprungsbezeichnungen\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                    für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU\nmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über                    Nr. L 93 S. 12) im geschäftlichen Verkehr\ndas Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Lö-                    1. eine eingetragene Bezeichnung für ein dort\nschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen.                       genanntes Erzeugnis verwendet oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008               1201\n2. sich eine eingetragene Bezeichnung aneignet              (6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-\noder sie nachahmt.“                                   wicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                 bleibt unberührt.\n(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1\n14. In § 146 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord-\nzweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/\nnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember\n2003 beträgt ein Jahr.\n1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überfüh-\nrung nachgeahmter Waren und unerlaubt herge-                    (8) Im Übrigen gelten die §§ 146 bis 149 ent-\nstellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen          sprechend, soweit nicht die Verordnung (EG)\nin den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nicht-       Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem ent-\nerhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr            gegenstehen.“\nund Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8)“ durch        17. § 151 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Ra-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ntes vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zoll-\nbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen,                                           „§ 151\nbestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verlet-                           Verfahren nach deutschem Recht\nzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die er-                       bei geographischen Herkunftsangaben“.\nkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „un-\nNr. L 196 S. 7),“ ersetzt.\nterliegen“ die Wörter „ , soweit nicht die Verord-\n15. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei                   nung (EG) Nr. 1383/2003 anzuwenden ist,“ ein-\nJahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.                      gefügt.\n16. § 150 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„§ 150\nÄnderung\nVerfahren nach der                                  des Halbleiterschutzgesetzes\nVerordnung (EG) Nr. 1383/2003\n§ 9 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober\n(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Ar-         1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 2\ntikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Über-      Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I\nlassung der Waren aus oder hält diese zurück,            S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nunterrichtet sie davon unverzüglich den Rechtsin-\n0. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder\nden Eigentümer der Waren.                                   „§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmusterge-\nsetzes gilt entsprechend.“\n(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsin-\nhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend           1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbeschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des              „(2) Die §§ 24a bis 24e und 25a des Gebrauchs-\nArtikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ver-          mustergesetzes gelten entsprechend.“\nnichten zu lassen.                                       2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde inner-              „(4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt ent-\nhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht ver-         sprechend.“\nderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen\nnach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1                                        Artikel 6\nschriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung\nenthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Ver-                                Änderung\nfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes                        des Urheberrechtsgesetzes\nRecht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des            Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965\nAnmelders, des Besitzers oder des Eigentümers            (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 12\nder Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Ab-       Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\nweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besit-        S. 2897), wird wie folgt geändert:\nzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung,       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmit-\na) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\ntelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in\nSatz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag                  „§ 10      Vermutung      der   Urheber-     oder\ndes Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert                            Rechtsinhaberschaft“.\nwerden.                                                       b) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101a werden\n(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als er-                durch folgende Angaben ersetzt:\nteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der                   „§ 97      Anspruch auf Unterlassung          und\nEigentümer der Waren einer Vernichtung nicht in-                             Schadensersatz\nnerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht\n§ 97a      Abmahnung\nverderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitsta-\ngen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1                   § 98       Anspruch auf Vernichtung, Rückruf\nwiderspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unter-                           und Überlassung\nrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.                               § 99       Haftung des Inhabers eines Unter-\n(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten                          nehmens\nund Verantwortung des Rechtsinhabers.                             § 100      Entschädigung","1202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\n§ 101     Anspruch auf Auskunft                      9. In § 94 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 20b, 27 Abs. 2\n§ 101a    Anspruch auf Vorlage und Besichti-             und 3“ durch die Wörter „§ 10 Abs. 1 und die\ngung                                           §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3“ ersetzt.\n§ 101b    Sicherung von Schadensersatzan-           10. Die §§ 97 bis 101a werden durch die folgenden\nsprüchen“.                                     §§ 97 bis 101b ersetzt:\nc) Nach der Angabe zu § 102 wird folgende An-                                        „§ 97\ngabe eingefügt:                                                              Anspruch auf\n„§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen                        Unterlassung und Schadensersatz\nVorschriften“.                                    (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes\nd) Die Angabe zu § 111b wird wie folgt gefasst:              nach diesem Gesetz geschütztes Recht wider-\nrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf\n„§ 111b Verfahren nach deutschem Recht“.                 Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wieder-\ne) Nach der Angabe zu § 111b wird folgende An-               holungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch ge-\ngabe eingefügt:                                          nommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung\nbesteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung\n„§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EG)\nerstmalig droht.\nNr. 1383/2003“.\n(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrläs-\n2.   § 10 wird wie folgt geändert:\nsig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei\n„§ 10                               der Bemessung des Schadensersatzes kann auch\nder Gewinn, den der Verletzer durch die Verlet-\nVermutung der\nzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt wer-\nUrheber- oder Rechtsinhaberschaft“.\nden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         der Grundlage des Betrages berechnet werden,\n„(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nut-            den der Verletzer als angemessene Vergütung\nzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1            hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis\nentsprechend, soweit es sich um Verfahren des            zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hät-\neinstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Un-            te. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausga-\nterlassungsansprüche geltend gemacht wer-                ben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende\nden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis              Künstler (§ 73) können auch wegen des Scha-\nzum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber              dens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Ent-\ndes verwandten Schutzrechts.“                            schädigung in Geld verlangen, wenn und soweit\ndies der Billigkeit entspricht.\n2a. In § 54b Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Vertragspartner“ die Wörter „ , soweit er gewerb-\n§ 97a\nlich tätig wird“ eingefügt.\nAbmahnung\n2b. In § 54f Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26\nAbs. 6“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 7“ ersetzt.                 (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einlei-\ntung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlas-\n3. In § 69f Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 98 Abs. 2\nsung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den\nund 3“ durch die Angabe „§ 98 Abs. 3 und 4“ er-\nStreit durch Abgabe einer mit einer angemesse-\nsetzt.\nnen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungs-\n4. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 5,            verpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung\n15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88“ durch die               berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen\nWörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15               Aufwendungen verlangt werden.\nbis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88“ ersetzt.\n(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen\n5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleis-\n„(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.“                      tungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt\nsich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur un-\n5a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3            erheblichen Rechtsverletzung außerhalb des ge-\nund 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1, § 31 Abs. 1            schäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.\nbis 3 und 5“ ersetzt.\n6. § 85 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                                                    § 98\n„(4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie                           Anspruch auf Vernichtung,\ndie Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten ent-                       Rückruf und Überlassung\nsprechend.“                                                     (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes\n7. § 87 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                           nach diesem Gesetz geschütztes Recht wider-\n„(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des               rechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf\nTeils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2             Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Ver-\nSatz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.“             letzers befindlichen rechtswidrig hergestellten,\nverbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung\n8. § 87b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                          bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch\n„(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2             genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf\nund 3 gelten entsprechend.“                                  die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008              1203\ntungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstel-                der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus\nlung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.            der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.\n(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes                     (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung\nnach diesem Gesetz geschütztes Recht wider-                   oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den\nrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf               Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch\nRückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreite-            unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Per-\nten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimm-              son, die in gewerblichem Ausmaß\nten Vervielfältigungsstücken oder auf deren end-              1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke       in\ngültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in                      ihrem Besitz hatte,\nAnspruch genommen werden.\n2. rechtsverletzende     Dienstleistungen   in   An-\n(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maß-                    spruch nahm,\nnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm\n3. für rechtsverletzende Tätigkeiten       genutzte\ndie Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des\nDienstleistungen erbrachte oder\nVerletzers stehen, gegen eine angemessene Ver-\ngütung, welche die Herstellungskosten nicht über-             4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder\nsteigen darf, überlassen werden.                                  Nummer 3 genannten Person an der Herstel-\nlung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Ver-\n(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3\nvielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse\nsind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im\noder Dienstleistungen beteiligt war,\nEinzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung\nder Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtig-              es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383\nten Interessen Dritter zu berücksichtigen.                    bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess ge-\ngen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung be-\n(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von                 rechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendma-\nVervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren             chung des Anspruchs nach Satz 1 kann das\nHerstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist,           Gericht den gegen den Verletzer anhängigen\nunterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vor-            Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des we-\ngesehenen Maßnahmen.                                          gen des Auskunftsanspruchs geführten Rechts-\nstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete\n§ 99                                 kann von dem Verletzten den Ersatz der für die\nHaftung des                               Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen\nInhabers eines Unternehmens                       verlangen.\nIst in einem Unternehmen von einem Arbeitneh-                 (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben\nmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz                  zu machen über\ngeschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden,             1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten\nhat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1                   und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungs-\nund § 98 auch gegen den Inhaber des Unterneh-                     stücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer\nmens.                                                             der Dienstleistungen sowie der gewerblichen\nAbnehmer und Verkaufsstellen, für die sie be-\n§ 100                                     stimmt waren, und\nEntschädigung                              2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-\nhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstü-\nHandelt der Verletzer weder vorsätzlich noch\ncke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über\nfahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche\ndie Preise, die für die betreffenden Vervielfälti-\nnach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld ent-\ngungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse be-\nschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der An-\nzahlt wurden.\nsprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden\nentstehen würde und dem Verletzten die Abfin-                    (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2\ndung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung                 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme\nist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertrag-          im Einzelfall unverhältnismäßig ist.\nlichen Einräumung des Rechts als Vergütung                       (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die\nangemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschä-                 Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch\ndigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Ver-          oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum\nwertung im üblichen Umfang als erteilt.                       Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-\npflichtet.\n§ 101\n(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne\nAnspruch auf Auskunft                          dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet ge-\n(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheber-                wesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn\nrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz ge-                 er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht\nschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von             verpflichtet war.\ndem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über                   (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung\ndie Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsver-              kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft\nletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen              im Wege der einstweiligen Verfügung nach den\nErzeugnisse in Anspruch genommen werden.                      §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeord-\nDas gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus                   net werden.","1204             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\n(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafver-             Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Infor-\nfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz                mationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere\nüber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der                 in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung\nErteilung der Auskunft begangenen Tat gegen                   ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen\nden Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1            wird.\nder Strafprozessordnung bezeichneten Angehöri-                   (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie\ngen nur mit Zustimmung des Verpflichteten ver-                § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.\nwertet werden.\n(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,\n(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung                 kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,\nvon Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommuni-                der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1\nkationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Ertei-          begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begeh-\nlung eine vorherige richterliche Anordnung über               ren entstandenen Schadens verlangen.\ndie Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsda-\nten erforderlich, die von dem Verletzten zu bean-                                    § 101b\ntragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das\nLandgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft                                    Sicherung von\nVerpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder                            Schadensersatzansprüchen\neine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den                   (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in\nStreitwert ausschließlich zuständig. Die Entschei-            gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-\ndung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gel-           zung in den Fällen des § 97 Abs. 2 auch auf Vor-\nten die Vorschriften des Gesetzes über die Ange-              lage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit              oder einen geeigneten Zugang zu den entspre-\nAusnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend.                  chenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich\nDie Kosten der richterlichen Anordnung trägt der              in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden\nVerletzte. Gegen die Entscheidung des Landge-                 und die für die Durchsetzung des Schadenser-\nrichts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlan-              satzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die\ndesgericht statthaft. Sie kann nur darauf gestützt            Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzan-\nwerden, dass die Entscheidung auf einer Verlet-               spruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend\nzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des                  macht, dass es sich um vertrauliche Informationen\nOberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vor-                 handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maß-\nschriften zum Schutz personenbezogener Daten                  nahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz\nbleiben im Übrigen unberührt.                                 zu gewährleisten.\n(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9                (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge-\nwird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses                 schlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-\n(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.                 fall unverhältnismäßig ist.\n(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1\n§ 101a                                bezeichneten Urkunden kann im Wege der einst-\nAnspruch auf                             weiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der\nVorlage und Besichtigung                       Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn\n(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit               der Schadensersatzanspruch offensichtlich be-\ndas Urheberrecht oder ein anderes nach diesem                 steht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-\nGesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,             men, um den Schutz vertraulicher Informationen\nkann von dem Verletzten auf Vorlage einer Ur-                 zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den\nkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch               Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne\ngenommen werden, die sich in seiner Verfügungs-               vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.\ngewalt befindet, wenn dies zur Begründung von                    (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie\ndessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die               § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.“\nhinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerb-         11. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:\nlichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, er-\nstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage                                       „§ 102a\nvon Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. So-                                   Ansprüche aus\nweit der vermeintliche Verletzer geltend macht,                         anderen gesetzlichen Vorschriften\ndass es sich um vertrauliche Informationen han-                  Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschrif-\ndelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnah-           ten bleiben unberührt.“\nmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu\ngewährleisten.                                           12. § 103 wird wie folgt gefasst:\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge-                                          „§ 103\nschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzel-                            Bekanntmachung des Urteils\nfall unverhältnismäßig ist.                                      Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erho-\n(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde            ben worden, so kann der obsiegenden Partei im\noder zur Duldung der Besichtigung einer Sache                 Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Ur-\nkann im Wege der einstweiligen Verfügung nach                 teil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich\nden §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung ange-              bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes In-\nordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen          teresse darlegt. Art und Umfang der Bekanntma-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008               1205\nchung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis                    (4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als\nerlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Mo-          erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der\nnaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Ge-          Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht in-\nbrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach               nerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der\nRechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht               Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf\ndas Gericht etwas anderes bestimmt.“                         diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Ab-\n13. In § 110 Satz 3 werden die Wörter „den §§ 98                 satz 1 hinzuweisen.\nund 99“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.                         (5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kos-\n14. § 111b wird wie folgt geändert:                              ten und Verantwortung des Rechtsinhabers.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       (6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-\nwicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5\n„§ 111b                             bleibt unberührt.\nVerfahren nach deutschem Recht“.                      (7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord-             Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG)\nnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. De-              Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr.\nzember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der                    (8) Im Übrigen gilt § 111b entsprechend, soweit\nÜberführung nachgeahmter Waren und uner-                 nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestim-\nlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder         mungen enthält, die dem entgegenstehen.“\nNachbildungen in den zollrechtlich freien Ver-\nkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren\nArtikel 7\nsowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wieder-\nausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8)“ durch die Wör-                             Änderung\nter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates                    des Geschmacksmustergesetzes\nvom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zoll-          Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004\nbehörden gegen Waren, die im Verdacht ste-          (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 5\nhen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums           des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\nzu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber           S. 2897), wird wie folgt geändert:\nWaren, die erkanntermaßen derartige Rechte          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nverletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7),“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei\nJahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.                „§ 43    Vernichtung, Rückruf und Überlassung“.\nd) Absatz 8 wird aufgehoben.                               b) Nach der Angabe zu § 46 werden die folgenden\nAngaben eingefügt:\n15. Nach § 111b wird folgender § 111c eingefügt:\n„§ 46a Vorlage und Besichtigung\n„§ 111c\n§ 46b    Sicherung von Schadensersatzansprü-\nVerfahren nach                                       chen“.\nder Verordnung (EG) Nr. 1383/2003\nc) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe\n(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach\neingefügt:\nArtikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die\nÜberlassung der Waren aus oder hält diese zu-                  „§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EG)\nrück, unterrichtet sie davon unverzüglich den                           Nr. 1383/2003“.\nRechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Be-           2. § 42 wird wie folgt geändert:\nsitzer oder den Eigentümer der Waren.                      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsin-               „Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch\nhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend                 dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig\nbeschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn                  droht.“\ndes Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003\nvernichten zu lassen.                                      b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde inner-              „Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann\nhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Un-                 auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Ver-\nterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt wer-            letzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt\nden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die                werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch\nWaren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein                 auf der Grundlage des Betrages berechnet wer-\nnach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen.                den, den der Verletzer als angemessene Vergü-\nDie schriftliche Zustimmung des Anmelders, des                 tung hätte entrichten müssen, wenn er die Er-\nBesitzers oder des Eigentümers der Waren zu ih-                laubnis zur Nutzung des Geschmacksmusters\nrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von                 eingeholt hätte.“\nSatz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der         3. § 43 wird wie folgt gefasst:\nEigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer                                   „§ 43\nVernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar ge-\ngenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1                                    Vernichtung,\ngenannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des                             Rückruf und Überlassung\nRechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert                 (1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernich-\nwerden.                                                    tung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers be-","1206              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\nfindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten           Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen\noder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Er-            Aufwendungen verlangen.\nzeugnisse in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entspre-                (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu\nchend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden            machen über\nVorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Her-\nstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.                    1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten\nund anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder\n(2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf               Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abneh-\nvon rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder                 mer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt wa-\nzur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeug-                 ren, und\nnissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den\nVertriebswegen in Anspruch nehmen.                            2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, er-\nhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über\n(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnah-                 die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse\nmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Er-                oder Dienstleistungen bezahlt wurden.\nzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen,\ngegen eine angemessene Vergütung, welche die                     (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2\nHerstellungskosten nicht übersteigen darf, überlas-           sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme\nsen werden.                                                   im Einzelfall unverhältnismäßig ist.\n(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind              (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-\nausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall               kunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder un-\nunverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhält-           vollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des\nnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen            daraus entstehenden Schadens verpflichtet.\nDritter zu berücksichtigen.                                      (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu\n(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach             nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen\n§ 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie aus-                  zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wuss-\nscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtun-             te, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet\ngen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechts-          war.\nwidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1              (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung\nbis 3 vorgesehenen Maßnahmen.“                                kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft\nim Wege der einstweiligen Verfügung nach den\n4. § 44 Satz 2 wird aufgehoben.\n§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet\n5. Die §§ 46 und 47 werden durch die folgenden §§ 46             werden.\nbis 47 ersetzt:\n(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah-\n„§ 46                                 ren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über\nAuskunft                               Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung\nder Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich-\n(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzüg-\nteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro-\nliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebs-\nzessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit\nweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in An-\nZustimmung des Verpflichteten verwertet werden.\nspruch nehmen.\n(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von\n(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung\nVerkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-\noder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Ver-\ngesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine\nletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch un-\nvorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-\nbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person,\nkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich,\ndie in gewerblichem Ausmaß\ndie von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den\n1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz              Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in des-\nhatte,                                                    sen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen\n2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch             Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,\nnahm,                                                     ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu-\nständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für\n3. für rechtsverletzende Tätigkeiten         genutzte         das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes\nDienstleistungen erbrachte oder                           über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder                 barkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-\nNummer 3 genannten Person an der Herstellung,             sprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung\nErzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse            trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des\nbeteiligt war,                                            Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum\nes sei denn, die Person wäre nach den §§ 383                  Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf ge-\nbis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen              stützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-\nden Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.             letzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des\nIm Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An-              Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschrif-\nspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen                ten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben\nden Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag              im Übrigen unberührt.\nbis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan-                    (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9\nspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur            wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses\nAuskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den            (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008             1207\n§ 46a                               um den Schutz vertraulicher Informationen zu ge-\nVorlage und Besichtigung                      währleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in\ndenen die einstweilige Verfügung ohne vorherige An-\n(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer            hörung des Gegners erlassen wird.\nRechtsverletzung kann der Rechtsinhaber oder ein\nanderer Berechtigter den vermeintlichen Verletzer               (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie\nauf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer            § 46 Abs. 8 gelten entsprechend.\nSache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Ver-\nfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung                                       § 47\nseiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinrei-                       Urteilsbekanntmachung\nchende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem\nAusmaß begangenen Rechtsverletzung, so erstreckt                Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben\nsich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-,            worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die\nFinanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der ver-              Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kos-\nmeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich             ten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu\num vertrauliche Informationen handelt, trifft das Ge-        machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt.\nricht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Ein-           Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Ur-\nzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.                   teil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr\nnicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-           Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden\nsen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-           ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig\nhältnismäßig ist.                                            vollstreckbar.“\n(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde        6. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung\noder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann           (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994\nim Wege der einstweiligen Verfügung nach den                 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung\n§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet            nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter\nwerden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-        Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den\nmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu            zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhe-\ngewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen,         bungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr\nin denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige           und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8)“ durch\nAnhörung des Gegners erlassen wird.                          die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Ra-\n(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie              tes vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zoll-\n§ 46 Abs. 8 gelten entsprechend.                             behörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, be-\n(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,             stimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen,\nkann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,             und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkann-\nder die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 be-          termaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr.\ngehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren             L 196 S. 7)“ ersetzt.\nentstandenen Schadens verlangen.                          7. § 57 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-\n§ 46b\nre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\nSicherung\nvon Schadensersatzansprüchen                      b) Absatz 3 wird aufgehoben.\n(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in      8. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:\ngewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-                                          „§ 57a\nzung in den Fällen des § 42 Abs. 2 auch auf Vorlage\nVerfahren nach\nvon Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder\nder Verordnung (EG) Nr. 1383/2003\neinen geeigneten Zugang zu den entsprechenden\nUnterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Ver-             (1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9\nfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für            der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung\ndie Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs er-             der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet\nforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung         sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie\ndes Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit             den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentü-\nder Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-            mer der Waren.\ntrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht             (2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsin-\ndie erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall           haber beantragen, die Waren in dem nachstehend\ngebotenen Schutz zu gewährleisten.                           beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-           Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ver-\nsen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-           nichten zu lassen.\nhältnismäßig ist.                                               (3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb\n(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1         von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderb-\nbezeichneten Urkunden kann im Wege der einstwei-             licher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach\nligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivil-           Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich\nprozessordnung angeordnet werden, wenn der                   gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten,\nSchadensersatzanspruch offensichtlich besteht.               dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens\nDas Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,             sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht","1208               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\nverletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmel-                  angemessene Vergütung hätte entrichten müs-\nders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren                 sen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Sorte\nzu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von                eingeholt hätte.“\nSatz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der                b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nEigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer\nVernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegen-         2. Die §§ 37a und 37b werden durch die folgenden\nüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 ge-                §§ 37a bis 37e ersetzt:\nnannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechts-                                     „§ 37a\ninhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.\nAnspruch\n(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,                      auf Vernichtung und Rückruf\nwenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentü-\nmer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von               (1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen\nzehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher            des § 37 Abs. 1 auf Vernichtung des im Besitz oder\nWaren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang              Eigentum des Verletzers befindlichen Materials, das\nder Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf              Gegenstand der Verletzungshandlung ist, in An-\ndiesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Ab-               spruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im\nsatz 1 hinzuweisen.                                            Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen\nanzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieses\n(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten\nMaterials gedient haben.\nund Verantwortung des Rechtsinhabers.\n(2) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen\n(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-\ndes § 37 Abs. 1 auf Rückruf rechtswidrig hergestell-\nwicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5\nten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung\nbleibt unberührt.\nbestimmten Materials oder auf dessen endgültiges\n(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1           Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch neh-\nzweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/            men.\n2003 beträgt ein Jahr.\n(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2\n(8) Im Übrigen gelten die §§ 55 bis 57 entspre-             sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Ein-\nchend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/              zelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Ver-\n2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenste-                hältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interes-\nhen.“                                                          sen Dritter zu berücksichtigen.\nArtikel 8\n§ 37b\nÄnderung\nAnspruch auf Auskunft\ndes Sortenschutzgesetzes\nDas Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-                     (1) Der Verletzte kann den Verletzer in den Fällen\nkanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I                       des § 37 Abs. 1 auf unverzügliche Auskunft über die\nS. 3164), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 6 des            Herkunft und den Vertriebsweg des rechtsverletzen-\nGesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897),                 den Materials in Anspruch nehmen.\nwird wie folgt geändert:                                             (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung\n1. § 37 wird wie folgt geändert:                                  oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Ver-\nletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch un-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person,\n„(1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutz-              die in gewerblichem Ausmaß\ninhabers\n1. rechtsverletzendes Material in ihrem Besitz hatte,\n1. mit Material, das einem Sortenschutz unter-\nliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten            2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch\nHandlungen vornimmt oder                                   nahm,\n2. die Sortenbezeichnung einer geschützten                 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten          genutzte\nSorte oder eine mit ihr verwechselbare Be-                 Dienstleistungen erbrachte oder\nzeichnung für eine andere Sorte derselben              4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder\noder einer verwandten Art verwendet,                       Nummer 3 genannten Person an der Herstellung,\nkann von dem Verletzten auf Beseitigung der Be-                Erzeugung oder am Vertrieb solchen Materials\neinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf                 beteiligt war,\nUnterlassung in Anspruch genommen werden.                  es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383\nDer Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zu-              bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen\nwiderhandlung erstmalig droht.                             den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist        Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des An-\ndem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehen-            spruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen\nden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung               den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag\ndes Schadensersatzes kann auch der Gewinn,                 bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsan-\nden der Verletzer durch die Verletzung des Rechts          spruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur\nerzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadens-          Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den\nersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des             Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen\nBetrages berechnet werden, den der Verletzer als           Aufwendungen verlangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008             1209\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu                                    § 37c\nmachen über                                                                            Vorlage-\n1. Namen und Anschrift der Erzeuger, Lieferanten                           und Besichtigungsansprüche\nund anderer Vorbesitzer des Materials oder                   (1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer\nDienstleistungen sowie der gewerblichen Abneh-            Rechtsverletzung im Sinn von § 37 Abs. 1 kann der\nmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt wa-         Rechtsinhaber oder ein anderer Berechtigter den\nren, und                                                  vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde\n2. die Menge des hergestellten, ausgelieferten, er-           oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen,\nhaltenen oder bestellten Materials sowie über             die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn\ndie Preise, die für das betreffende Material oder         dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich\ndie betreffenden Dienstleistungen bezahlt wur-            ist. In Fällen einer in gewerblichem Ausmaß began-\nden.                                                      genen Rechtsverletzung erstreckt sich der Anspruch\nauch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Han-\n(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2                delsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer\nsind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme                 geltend macht, dass es sich um vertrauliche Infor-\nim Einzelfall unverhältnismäßig ist.                          mationen handelt, trifft das Gericht die erforderli-\n(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Aus-        chen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen\nkunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder un-        Schutz zu gewährleisten.\nvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des             (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlos-\ndaraus entstehenden Schadens verpflichtet.                    sen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unver-\n(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu         hältnismäßig ist.\nnach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen                 (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde\nzu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wuss-          oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann\nte, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet         im Wege der einstweiligen Verfügung nach den\nwar.                                                          §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet\nwerden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnah-\n(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung\nmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu\nkann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft\ngewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen,\nim Wege der einstweiligen Verfügung nach den\nin denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige\n§§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet\nAnhörung des Gegners erlassen wird.\nwerden.\n(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie\n(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfah-          § 37b Abs. 8 gelten entsprechend.\nren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über\nOrdnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung               (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte,\nder Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflich-              kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen,\nteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafpro-           der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 be-\nzessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit                  gehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren\nZustimmung des Verpflichteten verwertet werden.               entstandenen Schadens verlangen.\n(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von                                       § 37d\nVerkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikations-\nSicherung\ngesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine\nvon Schadensersatzansprüchen\nvorherige richterliche Anordnung über die Zulässig-\nkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich,              (1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in\ndie von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den             gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverlet-\nErlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in des-          zung in den Fällen des § 37 Abs. 2 auch auf Vorlage\nsen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen              von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder\nWohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,            einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden\nohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu-          Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Ver-\nständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für         fügungsgewalt des Verletzers befinden und die für\ndas Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes            die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs er-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-           forderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung\nbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 ent-               des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit\nsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung             der Verletzer geltend macht, dass es sich um ver-\nträgt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des               trauliche Informationen handelt, trifft das Gericht\nLandgerichts ist die sofortige Beschwerde zum                 die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall\nOberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf ge-          gebotenen Schutz zu gewährleisten.\nstützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-              (2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 ist ausge-\nletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des               schlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall\nOberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschrif-           unverhältnismäßig ist.\nten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben\n(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1\nim Übrigen unberührt.\nbezeichneten Urkunden kann im Wege der einstwei-\n(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9             ligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivil-\nwird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses                 prozessordnung angeordnet werden, wenn der\n(Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.                 Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht.","1210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\nDas Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um           dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens\nden Schutz vertraulicher Informationen zu gewähr-             sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht\nleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in             verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmel-\ndenen die einstweilige Verfügung ohne vorherige               ders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren\nAnhörung des Gegners erlassen wird.                           zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von\n(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie               Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Ei-\n§ 37b Abs. 8 gelten entsprechend.                             gentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Ver-\nnichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegen-\n§ 37e                               über der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 ge-\nnannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechts-\nUrteilsbekanntmachung                         inhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.\nIst eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben              (4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt,\nworden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die             wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentü-\nBefugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kos-             mer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von\nten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu           zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher\nmachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt.          Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang\nArt und Umfang der Bekanntmachung werden im Ur-               der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf\nteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr            diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Ab-\nnicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der            satz 1 hinzuweisen.\nRechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden\nist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig               (5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten\nvollstreckbar.“                                               und Verantwortung des Rechtsinhabers.\n3. Der bisherige § 37c wird § 37f.                                  (6) Die Zollstelle kann die organisatorische Ab-\nwicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5\n4. Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt:                    bleibt unberührt.\n„§ 37g\n(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1\nAnsprüche aus                            zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/\nanderen gesetzlichen Vorschriften                 2003 beträgt ein Jahr.\nAnsprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften               (8) Im Übrigen gilt § 40a entsprechend, soweit\nbleiben unberührt.“                                           nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestim-\n5. § 40a wird wie folgt geändert:                                mungen enthält, die dem entgegenstehen.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unter-\nArtikel 8a\nliegt“ die Wörter „ , soweit nicht die Verordnung\n(EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003                          Änderung des Gesetzes\nüber das Vorgehen der Zollbehörden gegen Wa-                 über internationale Patentübereinkommen\nren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte             Das Gesetz über internationale Patentübereinkom-\ngeistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-         men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt\nnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen             geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August\nderartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7),   2007 (BGBl. I S. 2166, 2008 I S. 254), wird wie folgt\nin ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden          geändert:\nist,“ eingefügt.\n1. Artikel II § 3 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-\n2. Dem Artikel XI wird folgender § 4 angefügt:\nre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\n„§ 4\n6. Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:\nFür europäische Patente, für die der Hinweis auf\n„§ 40b\ndie Erteilung vor dem 1. Mai 2008 im Europäischen\nVerfahren nach                           Patentblatt veröffentlicht worden ist, bleiben Artikel II\nder Verordnung (EG) Nr. 1383/2003                  § 3 dieses Gesetzes, § 2 Abs. 1 des Patentkosten-\n(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9        gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),\nder Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung             die Verordnung über die Übertragung der Ermächti-\nder Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet            gung nach Artikel II § 3 Abs. 6 des Gesetzes über\nsie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie                internationale Patentübereinkommen vom 1. Juni\nden Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentü-              1992 (BGBl. 1992 II S. 375) und die Verordnung über\nmer der Waren.                                                die Übersetzungen europäischer Patentschriften\n(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsin-              vom 2. Juni 1992 (BGBl. 1992 II S. 395) jeweils in\nhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend                den Fassungen anwendbar, die im Zeitpunkt der Ver-\nbeschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des             öffentlichung des Hinweises gegolten haben.“\nArtikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ver-\nnichten zu lassen.                                                                  Artikel 8b\n(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb                         Folgeänderungen aus\nvon zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderb-                 Anlass der Änderungen des Gesetzes\nlicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach                über internationale Patentübereinkommen\nZugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich         1. In Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3 des Gebühren-\ngestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten,            verzeichnisses zu § 2 Abs. 1 des Patentkostenge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008                   1211\nsetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),                                                Artikel 9\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Au-\nBekanntmachungserlaubnis\ngust 2007 (BGBl. I S. 2166, 2008 I S. 254) geändert\nworden ist, wird die Nummer 313 820 gestrichen.                        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\n2. Die Verordnung über die Übertragung der Ermächti-\nSortenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\ngung nach Artikel II § 3 Abs. 6 des Gesetzes über\nGesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ninternationale Patentübereinkommen vom 1. Juni\nbekannt machen.\n1992 (BGBl. 1992 II S. 375) wird aufgehoben.\n3. Die Verordnung über die Übersetzungen europäi-                                                Artikel 10\nscher Patentschriften vom 2. Juni 1992 (BGBl. 1992 II\nS. 395) wird aufgehoben.                                                                    Inkrafttreten\n4. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über inter-                       Die Artikel 8a und 8b dieses Gesetzes treten am\nnationale Patentübereinkommen vom 10. Dezember                     1. Mai 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz\n2003 (BGBl. I S. 2470) wird aufgehoben.                            am 1. September 2008 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Juli 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}