{"id":"bgbl1-2008-28-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":28,"date":"2008-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/28#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_28.pdf#page=44","order":3,"title":"Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls","law_date":"2008-07-04T00:00:00Z","page":1188,"pdf_page":44,"num_pages":3,"content":["1188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\nGesetz\nzur Erleichterung\nfamiliengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls\nVom 4. Juli 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte\nsen:                                                                   Zeit die Familienwohnung oder eine andere\nWohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten\nArtikel 1                                     Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu be-\nstimmende andere Orte aufzusuchen, an denen\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nsich das Kind regelmäßig aufhält,\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\n4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\noder ein Zusammentreffen mit dem Kind her-\n2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1\nbeizuführen,\ndes Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird\nwie folgt geändert:                                                 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers\nder elterlichen Sorge,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n6. die teilweise oder vollständige Entziehung der\na) Die Angabe zu § 1683 wird wie folgt gefasst:                     elterlichen Sorge.“\n„§ 1683 (weggefallen)“.                                4. § 1683 wird aufgehoben.\nb) Die Angabe zu § 1845 wird wie folgt gefasst:           5. Dem § 1696 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 1845 (weggefallen)“.                                   „Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach\n2. § 1631b wird wie folgt geändert:                             den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung\nin angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach\na) In Satz 1 werden die Wörter „ist nur mit Geneh-           drei Monaten, überprüfen.“\nmigung des Familiengerichts zulässig“ durch die\nWörter „bedarf der Genehmigung des Familien-           6. In § 1712 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „einschließ-\ngerichts“ ersetzt.                                        lich der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts\nzu gewährende Abfindung“ gestrichen.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n7. § 1845 wird aufgehoben.\n„Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum\nWohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung            8. In § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe\neiner erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung,           „§§ 1839 bis 1843“ das Komma und die Angabe\nerforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere          „1845“ gestrichen.\nWeise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen,\nbegegnet werden kann.“                                                           Artikel 2\n3. § 1666 wird wie folgt geändert:                                       Änderung des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\n„(1) Wird das körperliche, geistige oder seeli-     Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nsche Wohl des Kindes oder sein Vermögen ge-            Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten\nfährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht   Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nin der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das         vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt ge-\nFamiliengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur      ändert:\nAbwendung der Gefahr erforderlich sind.“\n1. § 50a wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „anzu-\n„(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach                   hören“ das Komma sowie die Wörter „um mit ih-\nAbsatz 1 gehören insbesondere                                 nen zu klären, wie die Gefährdung des Kindes-\n1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel                wohls abgewendet werden kann“ gestrichen.\nLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe und             b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nder Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu neh-                „Das Gericht hört einen Elternteil in Abwesenheit\nmen,                                                       des anderen Elternteils an, wenn dies zum Schutz\n2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu             eines Elternteils oder aus anderen Gründen erfor-\nsorgen,                                                    derlich ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008              1189\n2. Nach § 50d werden folgende §§ 50e und 50f einge-              gang durch einstweilige Anordnung regeln oder aus-\nfügt:                                                         schließen.“\n„§ 50e                            4. § 70e Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das          a) In Satz 2 werden die Wörter „Der Sachverstän-\nUmgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes be-                   dige soll“ durch die Wörter „In den Fällen des\ntreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kin-                § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3\ndeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzu-                 soll der Sachverständige“ ersetzt.\nführen.                                                       b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1            „In den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buch-\ndie Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der                stabe a soll der Sachverständige in der Regel Arzt\nTermin soll spätestens einen Monat nach Beginn des                für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-\nVerfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem                therapie sein; das Gutachten kann auch durch\nTermin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Ter-                  einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiese-\nmins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der                 nen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädago-\nVerlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch                      gen oder Sozialpädagogen erstattet werden.“\nglaubhaft zu machen.\nArtikel 3\n(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen\nder Beteiligten anordnen.                                                           Änderung\ndes Personenstandsgesetzes\n(4) In Verfahren wegen Gefährdung des Kindes-\n§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes in der im\nwohls hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1,\neinstweiligen Anordnung zu prüfen.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 2008\n§ 50f                            (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n(1) In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a des           fasst:\nBürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den            „(5) Der Standesbeamte hat dem Vormundschafts-\nEltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind         gericht die Eheschließung mitzuteilen, wenn ein Verlob-\nerörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kin-         ter mit einem Abkömmling, der minderjährig ist oder für\ndeswohls begegnet werden kann, insbesondere               den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt\ndurch öffentliche Hilfen, und welche Folgen die           ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.“\nNichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.\n(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen                                    Artikel 4\nder Eltern anzuordnen und soll das Jugendamt zu                                     Änderung\ndem Termin laden. Das Gericht führt die Erörterung               des Personenstandsrechtsreformgesetzes\nin Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies            Artikel 2 Abs. 16 Nr. 10 des Personenstandsrechts-\nzum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen             reformgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)\nGründen erforderlich ist.“                                wird aufgehoben.\n3. § 52 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„(3) Im Fall des Absatzes 2 soll das Gericht den\nErlass einer einstweiligen Anordnung über den Ver-                                Inkrafttreten\nfahrensgegenstand prüfen; in Verfahren, die das              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nUmgangsrecht betreffen, soll das Gericht den Um-          Kraft.","1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Juli 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}