{"id":"bgbl1-2008-28-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":28,"date":"2008-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/28#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_28.pdf#page=41","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung","law_date":"2008-07-03T00:00:00Z","page":1185,"pdf_page":41,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008               1185\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Einheiten im\nMesswesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur\nÄnderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung\nVom 3. Juli 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  Einheiten am 21. April 1973 gestattet waren,\nsen:                                                                stattfindet oder der mit der Einfuhr oder Ausfuhr\nvon diesen und in diese Staaten unmittelbar zu-\nArtikel 1                                  sammenhängt.“\nÄnderung des Gesetzes                           d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nüber Einheiten im Messwesen\n„Dasselbe gilt für Zeitregelungen, die sich aus der\nDas Gesetz über Einheiten im Messwesen in der                    Anwendung anderer Vorschriften und internatio-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985                     naler Übereinkommen ergeben.“\n(BGBl. I S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 152 der\n3. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „verbieten“ durch\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\ndas Wort „regeln“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 eingefügt:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Gesetz                                                         „§ 4\nüber die Einheiten im                                             Gesetzliche Zeit\nMesswesen und die Zeitbestimmung                        (1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische\n(Einheiten- und Zeitgesetz – EinhZeitG)“.              Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Welt-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                 zeit unter Hinzufügung einer Stunde.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Im“                 (2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mit-\ndie Wörter „amtlichen und“ eingefügt.                     teleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch\ndie koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier\n„(2) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr           Stunden.\nsind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen\nZeit zu verwenden.“\n§5\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nErmächtigung zur Einführung\n„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwen-                      der mitteleuropäischen Sommerzeit\nden auf den geschäftlichen und amtlichen Ver-\nkehr, der von und in Staaten außerhalb des Gel-              (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\ntungsbereichs des Abkommens über den Euro-                Technologie wird ermächtigt, zur besseren Ausnut-\npäischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit             zung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der\nder Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammen-            Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten\nhängt. Das Gleiche gilt für die in Kapitel II des         durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nAnhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates               des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwi-\nvom 20. Dezember 1979 über die Angleichung                schen dem 1. März und dem 31. Oktober die mittel-\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über           europäische Sommerzeit einzuführen.\ndie Einheiten im Messwesen (ABl. EG Nr. L 39                 (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils\nS. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie             an einem Sonntag beginnen und enden. Das Bun-\n1999/103/EG des Europäischen Parlaments                   desministerium für Wirtschaft und Technologie be-\nund des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. EG                stimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den\nNr. L 34 S. 17, Nr. L 104 S. 89) in ihrer jeweils         Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische\ngeltenden Fassung aufgezählten Einheiten im               Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeich-\ngeschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von             nung der am Ende der mitteleuropäischen Sommer-\nden und in die Mitgliedstaaten, in denen diese            zeit doppelt erscheinenden Stunde.“","1186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008\n5. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst:            geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von\n„§ 6                               der Person zu vertreten sind, die die Nutzleistung\nveranlasst hat. Der mit der Nutzleistung verbundene\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt                Personal- und Sachaufwand und ihr wirtschaftlicher\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist         Wert für die antragstellende Person sind zu berück-\neine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt          sichtigen.“\ndes öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des\n7. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und 9.\nBundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.\nSie ist eine Bundesoberbehörde.                           8. Der bisherige § 7 wird § 10 und wie folgt geändert:\n(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt             In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die\nhat                                                          Angabe „§ 9“ ersetzt.\n1. die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzu-     9. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden aufgehoben.\ngeben und die dafür benötigten Verfahren weiter-\nzuentwickeln,                                                                 Artikel 2\n2. die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbrei-                             Änderung\nten,                                                                     des Eichgesetzes\n3. die Temperaturskala nach der Internationalen              Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nTemperaturskala der Internationalen Meterkon-         vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert\nvention darzustellen und weiterzugeben,               durch das Gesetz vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58),\n4. die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland          wird wie folgt geändert:\nsowie die Einheitenverkörperungen und Normale\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\naufzubewahren und an die internationalen Proto-\ntypen oder Etalons nach der Internationalen Me-          a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\nterkonvention anzuschließen oder anschließen zu             „§ 12 (weggefallen)“.\nlassen,                                                  b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:\n5. die Verfahren bekannt zu machen, nach denen                  „§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen\nnicht verkörperte Einheiten, einschließlich der                   Bundesanstalt“.\nZeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Tempe-          c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:\nratureinheit und Temperaturskalen, dargestellt              „§ 15 (weggefallen)“.\nwerden.\n2. § 12 wird aufgehoben.\nWirkt sie bei der Erfüllung der unter den Nummern 1\nbis 5 beschriebenen Aufgaben mit Dritten zusam-           3. § 13 wird wie folgt geändert:\nmen, hat sie die Einheitlichkeit des Messwesens zu           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsichern.\n„§ 13\n(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nhat ferner                                                                         Aufgaben der\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt“.\n1. das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten,\ninsbesondere Forschung und Entwicklung auf               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndem Gebiet des Messwesens zu betreiben,                     aa) Die bisherige Nummer 1 entfällt.\n2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet                  bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden zu\ndes Messwesens vorzunehmen,                                     den Nummern 1 bis 4.\n3. den Wissens- und Technologietransfer auf die-\n4. § 13a wird wie folgt geändert:\nsem Gebiet zu fördern,\n4. zur Einheitlichkeit des internationalen Messwe-           a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nsens beizutragen.“                                          „1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8\n6. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:                              bis 10, 21 und 25,“.\n„§ 7                               b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Gesetzes“ das\nKomma gestrichen.\nKosten für Nutzleistungen\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt              c) Nummer 4 wird aufgehoben.\n(1) Für Nutzleistungen der Physikalisch-Techni-        5. § 15 wird aufgehoben.\nschen Bundesanstalt werden Gebühren und Aus-              6. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 11, 16 bis 18, 20,\nlagen erhoben.                                               22 und 23“ durch die Angabe „§§ 11, 16 bis 18, 20\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und              und 23“ ersetzt.\nTechnologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                                    Artikel 3\nbedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu be-\nstimmen und dabei feste Sätze, auch in der Form                                  Aufhebung\nvon Gebühren nach Zeitaufwand, vorzusehen. In                                des Zeitgesetzes\nder Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass              Das Zeitgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110,\neine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben wer-       1262), geändert durch das Gesetz vom 13. September\nden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende           1994 (BGBl. I S. 2322), wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2008                1187\nArtikel 4                                 nung vom 10. März 2000 (BGBl. I S. 214, 447), wird\nÄnderung                                   wie folgt geändert:\nder Sommerzeitverordnung                            1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDie Sommerzeitverordnung vom 12. Juli 2001                                        „Ausführungsverordnung\n(BGBl. I S. 1591) wird wie folgt geändert:                                        zum Gesetz über die Einheiten\n1. In § 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes“                     im Messwesen und die Zeitbestimmung\ndurch die Angabe „§ 5 des Einheiten- und Zeitgeset-                           (Einheitenverordnung – EinhV)“.\nzes“ ersetzt.                                                  2. In § 1 Abs. 1 und 3 sowie in § 3 werden die Wörter\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      „des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen“ durch\n„§ 3                                     die Wörter „des Einheiten- und Zeitgesetzes“ er-\nsetzt.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf auf-           3. In § 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Geset-\neinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Som-                   zes über Einheiten im Meßwesen“ durch die Angabe\nmerzeit bekannt.“                                                 „§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes“\nersetzt.\nArtikel 5\nArtikel 6\nÄnderung\nder Einheitenverordnung                                                   Inkrafttreten\nDie Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n(BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch die Verord-             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juli 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}