{"id":"bgbl1-2008-27-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":27,"date":"2008-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/27#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_27.pdf#page=35","order":5,"title":"Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)","law_date":"2008-07-02T00:00:00Z","page":1139,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2008                   1139\nVerordnung\nzum Schutz des Klimas vor Veränderungen\ndurch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase\n(Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV)*)\nVom 2. Juli 2008\nEs verordnet die Bundesregierung                                      Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen\nhat,\n– auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b\ndes Chemikaliengesetzes in der Fassung der Be-                    2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimat-\nkanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),                     ort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich die-\nser Verordnung liegt, sowie\n– auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und\nNr. 2 Buchstabe b, c und d in Verbindung mit Abs. 5               3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich die-\ndes Chemikaliengesetzes in der Fassung der Be-                        ser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.\nkanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),\ndessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes                                           §2\nvom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden                                  Begriffsbestimmungen\nist, nach Anhörung der beteiligten Kreise,\nIm Sinne dieser Verordnung bedeutet\n– auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom                      1. Kältesatz\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) unter Wahrung                    fabrikmäßig komplett hergestellte Kälteanlage, in der\nder Rechte des Bundestages sowie                                      alle Kältemittel führenden Teile durch Flansche,\n– auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung                    Schraubverbindungen oder andere, mindestens\nmit den §§ 59 und 60 des Kreislaufwirtschafts- und                    gleichwertige Verbindungen dicht zusammengebaut\nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I                        sind;\nS. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und                 2. spezifischer Kältemittelverlust\nunter Wahrung der Rechte des Bundestages:\nKältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro\nJahr, der mittels geeigneter Methoden entweder\n§1                                       aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust\nAnwendungsbereich                                   pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger\nInbetriebnahme oder aus den Parametern Kälte-\n(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verord-\nmittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme,\nnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments\nZeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel\nund des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluo-\nbestimmt wurde.\nrierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1).\nIm Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Arti-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht                                   kels 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.\n1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-\nschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr,                                         §3\nBau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggen-\nVerhinderung\nrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ndes Austrittes von fluorierten\nvom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt\nTreibhausgasen in die Atmosphäre\ndurch Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Be-                 (1) Wer ortsfeste Anwendungen im Sinne des Arti-\nfugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten                   kels 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 be-\ntreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den An-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen   forderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-  2006 der spezifische Kältemittelverlust der Anwendung\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\nwährend des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie   nicht überschreitet:\n2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363\nS. 81), sind beachtet worden.                                      1. im Falle von Kältesätzen mit einer\n§ 3 Abs. 3 dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie     Kältemittel-Füllmenge von mindestens\n2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom               3 Kilogramm                                1 Prozent\n17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen\nund zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU      2. im Falle von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstel-\nNr. L 161 S. 12).                                                      lungsort errichteten Anwendungen","1140              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2008\na) mit einer Kältemittel-Füllmenge                          (3) Wer Dienste zur Wartung oder Reparatur von\nunter 10 Kilogramm                       3 Prozent    Klimaanlagen in Fahrzeugen im Sinne des Artikels 3\nb) mit einer Kältemittel-Füllmenge                       Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen\nvon 10 bis 100 Kilogramm                 2 Prozent    Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über\nEmissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und\nc) mit einer Kältemittel-Füllmenge                       zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates\nüber 100 Kilogramm                       1 Prozent    (ABl. EU Nr. L 161 S. 12) anbietet, darf solche Klima-\n3. im Falle von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum           anlagen, aus denen eine über das gewöhnliche Maß\n30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwen-      hinausgehende Menge des Kältemittels entwichen ist,\ndungen                                                   nur mit fluorierten Treibhausgasen befüllen, wenn die\na) mit einer Kältemittel-Füllmenge                       Undichtigkeit zuvor beseitigt wurde.\nunter 10 Kilogramm                       6 Prozent       (4) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Ar-\nb) mit einer Kältemittel-Füllmenge                       tikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und\nvon 10 bis 100 Kilogramm                 4 Prozent    die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 3 nach ihrer\nErstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren\nc) mit einer Kältemittel-Füllmenge                       und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\nüber 100 Kilogramm                       2 Prozent    legen.\n4. im Falle von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungs-\nort errichteten Anwendungen                                                          §4\na) mit einer Kältemittel-Füllmenge                                         Rückgewinnung und\nunter 10 Kilogramm                       8 Prozent                Rücknahme verwendeter Stoffe\nb) mit einer Kältemittel-Füllmenge                          (1) Für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase\nvon 10 bis 100 Kilogramm                 6 Prozent    aus Erzeugnissen und Einrichtungen nach Artikel 4\nc) mit einer Kältemittel-Füllmenge                       Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist der Besit-\nüber 100 Kilogramm                      4 Prozent.    zer des Erzeugnisses oder der Einrichtung verantwort-\nlich. Verantwortliche nach Satz 1 sowie diejenigen, die\nIm Falle von bis zum 30. Juni 2008 in Betrieb genom-\nfür die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus\nmenen Anwendungen müssen die in Satz 1 genannten\nstationären Einrichtungen nach Artikel 4 Abs. 1 oder\nGrenzwerte erst ab dem 1. Juli 2011 eingehalten wer-\nBehältern nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nden. Die Betreiber von Anwendungen nach Satz 1 ha-\nNr. 842/2006 verantwortlich sind, können die Erfüllung\nben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungsstellen\nihrer Verpflichtungen auf Dritte übertragen. Die Sätze 1\nsicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zu-\nund 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die\nmutbar ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für\nnach den §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronik-\n1. Anwendungen mit hermetisch geschlossenen Syste-           gerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),\nmen, die als solche gekennzeichnet sind und weni-        das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli\nger als sechs Kilogramm fluorierte Treibhausgase         2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, zu behan-\nenthalten,                                               deln und zu verwerten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten\n2. Anwendungen im Steinkohlentiefbergbau und ver-            außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2\ngleichbare Anwendungen unter Tage.                       der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers        die zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom\ndie in Satz 2 genannte Frist verlängern, soweit unter        31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nBerücksichtigung der besonderen Umstände des Ein-            ist, zu behandeln und zu verwerten sind.\nzelfalls das Einhalten der Grenzwerte nur mit unverhält-\nnismäßigem Aufwand erfüllbar ist.                               (2) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treib-\nhausgasen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zu-\n(2) Wer mobile Einrichtungen gemäß Artikel 4 Abs. 3\nrückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von\nder Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betreibt, die der Küh-\nihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt\nlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens\nnicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die\ndrei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel\nEntsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom\nenthalten, hat die Einrichtungen mindestens einmal alle\n23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b\nzwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit\nder Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298,\nzu überprüfen und festgestellte Undichtigkeiten, aus\n2007 I S. 2316) geändert worden ist, anzuwenden sind.\ndenen fluorierte Treibhausgase entweichen, unverzüg-\nlich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und           (3) Wer\nnicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.          1. nach Absatz 2 fluorierte Treibhausgase zurücknimmt\nSatz 1 gilt nicht für                                            oder\n1. Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außer-        2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage fluorierte\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,           Treibhausgase entsorgt,\n2. Kühlcontainer.                                            hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder\nÜber die Dichtheitsprüfungen und etwaige Instand-            entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren\nsetzungsarbeiten nach Satz 1 hat der Betreiber Auf-          Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnun-\nzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und              gen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre\nMenge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter          lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf\nTreibhausgase zu dokumentieren sind.                         Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer Ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2008              1141\nsorgungsanlage nach § 42 des Kreislaufwirtschafts-                für die betreffende Tätigkeit anwendbaren Vorschrif-\nund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I                ten des\nS. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\na) Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung\n19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in\n(EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April\nVerbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom\n2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung\n20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316),\n(EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments\ndie durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007\nund des Rates – der Mindestanforderungen für\n(BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, über die Entsor-\ndie Zertifizierung von Unternehmen und Personal\ngung fluorierter Treibhausgase Register zu führen hat,\nin Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase\nwerden die erforderlichen Aufzeichnungen durch die\nenthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen\nRegister nach der Nachweisverordnung ersetzt. In die-\nund Wärmepumpen sowie der Bedingungen für\nsem Fall ist bei der Führung des Registers nach § 24\ndie gegenseitige Anerkennung der diesbezüg-\nAbs. 2 der Nachweisverordnung in den in das Register\nlichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 3),\neinzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich im Feld\n„Frei für Vermerke“ und bei Führung der Register nach             b) Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/\n§ 24 Abs. 4 und 5 der Nachweisverordnung zusätzlich                  2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Fest-\nzur Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart je-                legung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/\nweils der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoff-              2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-\ngruppe nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/                    tes – der Mindestanforderungen für die Zertifizie-\n2006 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung                     rung von Unternehmen und Personal in Bezug auf\noder Beseitigung erfolgte. Die Bestimmungen zur elek-                bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende\ntronischen Nachweis- und Registerführung nach den                    ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher\n§§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entspre-                  sowie der Bedingungen für die gegenseitige An-\nchende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die                   erkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl.\nzusätzlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen                      EU Nr. L 92 S. 12),\nSchnittstellen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der Nachweis-\nverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Natur-               c) Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/\nschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegeben wer-                    2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Fest-\nden.                                                                 legung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/\n2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes – der Mindestanforderungen für die Zertifizie-\n§5\nrung von Personal, das Tätigkeiten im Zusam-\nPersönliche Voraussetzungen                            menhang mit der Rückgewinnung bestimmter\nfür bestimmte Tätigkeiten                            fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungs-\n(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 Abs. 1 der Verord-             schaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen\nnung (EG) Nr. 842/2006 oder in § 4 Abs. 1 und 2 auf-                 für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüg-\ngeführten Tätigkeiten dürfen nur von Personen durch-                 lichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 17),\ngeführt werden, die                                               d) Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 306/\n1. eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sach-                   2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Fest-\nkundebescheinigung nach Absatz 2 oder ein ent-                   legung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/\nsprechendes in einem anderen Mitgliedstaat der                   2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-\nEuropäischen Gemeinschaft erworbenes Zertifikat                  tes – der Mindestanforderungen für die Zertifizie-\nnach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG)                 rung von Personal, das bestimmte fluorierte\nNr. 842/2006 vorweisen können,                                   Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus\nAusrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingun-\n2. über die zu der Tätigkeit erforderliche technische                gen für die gegenseitige Anerkennung der dies-\nAusstattung verfügen,                                            bezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 21)\n3. zuverlässig sind,                                                 oder\n4. im Falle der Installation, Wartung oder Instandhal-            e) Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/\ntung von Anlagen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verord-               2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Fest-\nnung (EG) Nr. 842/2006 in einem nach § 6 oder in                 legung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-                 2006 des Europäischen Parlaments und des\nmeinschaft nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung                  Rates – der Mindestanforderungen für Ausbil-\n(EG) Nr. 842/2006 für die betreffende Tätigkeit zerti-           dungsprogramme sowie der Bedingungen für die\nfizierten Betrieb beschäftigt sind und                           gegenseitige Anerkennung von Ausbildungs-\nbescheinigungen für Personal in Bezug auf\n5. im Falle der Dichtheitskontrolle nach Artikel 3 Abs. 2            bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende\nder Verordnung (EG) Nr. 842/2006 hinsichtlich dieser             Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen\nTätigkeit keinen Weisungen unterliegen.                          (ABl. EU Nr. L 92 S. 25),\nSatz 1 gilt nicht für die Rückgewinnung fluorierter Treib-\n2. im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 2\nhausgase aus Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 Teile eines\nmilitärische Einsätze verwendet werden. Satz 1 Nr. 1\nSystems oder einer Einrichtung hartlöten, weich-\ngilt nicht für Personen, die\nlöten oder schweißen, nach Maßgabe des Artikels 4\n1. an einem Ausbildungskurs zum Erwerb einer Sach-                Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 303/\nkundebescheinigung teilnehmen, nach Maßgabe der               2008 oder","1142              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2008\n3. in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im      ermächtigt wurden, sowie die von der zuständigen Be-\nSinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverord-        hörde nach Absatz 3 anerkannten Stellen. Die zustän-\nnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die       digen Handwerkskammern, Industrie- und Handels-\nzuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom               kammern und Handwerksinnungen erteilen Sach-\n24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist,     kundebescheinigungen über die Befähigung für die je-\nverfügen, fluorierte Treibhausgase aus Geräten nach      weilige Tätigkeit auf Antrag auch Personen, die\nAnhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes       1. ein vor dem 4. Juli 2008 erworbenes Abschluss-\nmit einer Füllmenge von weniger als drei Kilogramm           zeugnis eines Ausbildungsganges, der den in Satz 1\nfluorierten Treibhausgasen rückgewinnen, nach                genannten Anforderungen entspricht, vorweisen\nMaßgabe des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe c der Ver-           oder\nordnung (EG) Nr. 303/2008.\n2. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 ein Abschlusszeug-\n(2) Eine Sachkundebescheinigung über die Befähi-              nis nach Nummer 1 vorweisen, das die in Satz 1 ge-\ngung für die jeweilige Tätigkeit wird Personen ausge-            nannten Anforderungen teilweise abdeckt und eine\nstellt, die                                                      Zusatzprüfung über die darüber hinausgehenden\n1. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen           theoretischen und praktischen Anforderungen be-\nsowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätig-              standen haben.\nkeit befähigende technische oder handwerkliche\n(3) Die zuständige Behörde kann eine Aus- oder\nAusbildung erfolgreich absolviert und eine theore-\nFortbildungseinrichtung, ein Unternehmen oder einen\ntische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1\nBetrieb auf Antrag durch Erteilung einer entsprechen-\nder Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben,\nden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen\n2. im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluo-      nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Erteilung von\nrierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,        Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1\neine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende tech-       berechtigt anerkennen, wenn und soweit die dort\nnische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich         durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie die\nabsolviert und eine theoretische und praktische Prü-     entsprechenden Prüfungen den jeweiligen in den Ver-\nfung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)           ordnungen (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, Nr. 305/\nNr. 306/2008 bestanden haben,                            2008, Nr. 306/2008 und Nr. 307/2008 aufgeführten An-\n3. im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen           forderungen entsprechen und die Einrichtung in den\nund Feuerlöschern eine theoretische und praktische       Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in der Lage\nPrüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)        ist, die Geeignetheit einer technischen oder handwerk-\nNr. 304/2008 bestanden haben,                            lichen Ausbildung zu beurteilen.\n4. im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschalt-\n§6\nanlagen eine theoretische und praktische Prüfung\nnach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/                     Zertifizierung von Betrieben\n2008 bestanden haben oder                                   (1) Die zuständige Behörde erteilt Betrieben, die Ein-\n5. im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraft-        richtungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nfahrzeugen erfolgreich an einem Trainingsprogramm        Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten,\nnach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/       auf Antrag eine Bescheinigung, in die mindestens fol-\n2008 teilgenommen haben.                                 gende Angaben aufzunehmen sind:\nIm Falle der Rückgewinnung von fluorierten Treibhaus-        1. Name und Sitz des Betriebes,\ngasen aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und             2. Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinig-\nElektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von min-            ten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine\ndestens drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen in             Anlagen sowie\nBetrieben, die über ein Überwachungszertifikat im\nSinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverord-            3. Bezeichnung der Behörde, Datum und Unterschrift.\nnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die              (2) Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn\nzuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni          der Antragsteller nachweist, dass für die in Absatz 1\n2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, verfügen,        aufgeführten Tätigkeiten Personal zur Verfügung steht,\nist eine zu dieser Tätigkeit befähigende technische oder     das über die in § 5 genannte Sachkundebescheinigung\nhandwerkliche Ausbildung nicht erforderlich. Zur Ab-         verfügt. Im Falle von Brandschutzsystemen und Feuer-\nnahme von Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur          löschern ist zusätzlich unter Angabe des jährlich zu er-\nErteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt            wartenden Tätigkeitsaufkommens nachzuweisen, dass\nsind die Handwerkskammern und Industrie- und Han-            genügend Personen zur Verfügung stehen, die über die\ndelskammern als zuständige Stellen nach § 71 Abs. 1          in § 5 genannte Sachkundebescheinigung verfügen,\nund 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005           und die für deren Tätigkeit erforderliche technische\n(BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Geset-    Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhan-\nzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert         den ist. Ein Betrieb, der ein eingetragener EMAS-\nworden ist, die Handwerksinnungen, soweit sie nach           Standort nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/\n§ 33 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fas-          2001 des Europäischen Parlaments und des Rates\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998               vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von\n(BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch         Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das\nArtikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007                Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung\n(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, von der zustän-       (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), die zuletzt durch die\ndigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen              Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2008               1143\n3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 4) geändert wurde,          vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf\nin der jeweiligen Fassung ist und Tätigkeiten nach Ab-           Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nsatz 1 ausübt, erhält die in Absatz 1 genannte Beschei-          vorlegt.\nnigung, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Be-\nricht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass                                     §9\ndie Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 eingehalten                               Übergangsvorschrift\nsind und die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlichen\nAngaben ersichtlich sind.                                       (1) Eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 ist bis zum 4. Juli 2009 nicht erforderlich,\n§7                              sofern das betroffene Personal\nKennzeichnung in deutscher Sprache                 1. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen\nsowie Wärmepumpen und deren Kreisläufen eine\nWer nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nden Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ent-\nNr. 842/2006 kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse\nsprechende Ausbildung besitzt und bereits vor dem\nund Einrichtungen für den Einsatz in Deutschland in\n4. Juli 2008 eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1\nVerkehr bringt, hat die nach Artikel 7 Abs. 1 der Verord-\nder Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgeführten Tä-\nnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit Artikel 2 der\ntigkeiten ausgeübt hat,\nVerordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom\n17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kenn-          2. im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluo-\nzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die                rierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,\nKennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen,                eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\ndie bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten,                entsprechende Ausbildung besitzt und bereits vor\ngemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäi-              dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit aus-\nschen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 332                geübt hat,\nS. 25) vorgeschriebene Kennzeichnung in deutscher            3. im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen\nSprache anzubringen und die Bedienungsanleitung in               und Feuerlöschern bereits vor dem 4. Juli 2008 eine\ndeutscher Sprache beizufügen.                                    oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 304/2008 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt\n§8                                  hat,\nOrdnungswidrigkeiten                       4. im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschalt-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5             anlagen bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entspre-\nBuchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer                 chende Tätigkeit ausgeübt hat,\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 eine Kenn-          5. im Falle von Nummer 1 oder Nummer 3 die Sach-\nzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht         kunde nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Ozon-\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig             schichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I\nanbringt oder eine Bedienungsanleitung nicht, nicht              S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nrichtig oder nicht rechtzeitig beifügt.                          vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7             ist, besitzt.\nBuchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer             Sofern das betroffene Personal im Falle von Tätigkeiten\nvorsätzlich oder fahrlässig                                  an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen bereits vor dem\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass       4. Juli 2008 praktische Erfahrungen in Bezug auf die\nder Kältemittelverlust einen dort genannten Grenz-       Tätigkeit besitzt, ist eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1\nwert nicht überschreitet,                                Satz 1 Nr. 1 bis zum 4. Juli 2010 nicht erforderlich. Im\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Zugang zu einer            Falle der Rückgewinnung aus Geräten nach Anhang I\nVerbindungsstelle nicht sicherstellt,                    des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer\nFüllmenge von mindestens drei Kilogramm fluorierten\n3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht\nTreibhausgasen in Betrieben, die über ein Überwa-\noder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Undichtig-\nchungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungs-\nkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,\nfachbetriebeverordnung verfügen, ist der Nachweis ei-\n4. entgegen § 3 Abs. 3 eine Klimaanlage befüllt,             ner nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechenden Aus-\n5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Ar-          bildung nicht erforderlich.\ntikel 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/           (2) Über den 4. Juli 2009 hinaus können die in § 5\n2006 fluorierte Treibhausgase nicht oder nicht recht-    Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Stellen in begründeten Fäl-\nzeitig zurückgewinnt oder                                len auf Antrag anstelle der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Tätig-      genannten Sachkundebescheinigungen vorläufige Be-\nkeit durchführt.                                         scheinigungen ausstellen, wenn der Antragsteller\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5         1. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt,            sowie Wärmepumpen die Anforderungen nach Ab-\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                  satz 1 Satz 1 Nr. 1,\n1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase       2. im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen\nnicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen              und Feuerlöschern die Anforderungen nach Absatz 1\nDritten nicht sicherstellt oder                              Satz 1 Nr. 3\n2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort ge-           erfüllt. Die vorläufige Bescheinigung ist im Falle des\nnannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht      Satzes 1 Nr. 1 auf höchstens bis zum 4. Juli 2011, im","1144                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2008\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nFalle des Satzes 1 Nr. 2 auf höchstens bis zum 4. Juli                              2. im Falle von Brandschutzsystemen und Feuer-\n2010 zu befristen.                                                                     löschern eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 2\nder Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufgeführten Tä-\n(3) Eine Bescheinigung nach § 6 ist bis zum 4. Juli\ntigkeiten\n2009 nicht erforderlich, sofern ein Betrieb bereits vor\ndem 4. Juli 2008                                                                    ausgeübt hat.\n1. im Falle von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärme-                                                                  § 10\npumpen und deren Kreisläufen eine oder mehrere\nder in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 303/                                                       Inkrafttreten\n2008 aufgeführten Tätigkeiten oder                                               Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Juli 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}