{"id":"bgbl1-2008-26-7","kind":"bgbl1","year":2008,"number":26,"date":"2008-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/26#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_26.pdf#page=15","order":7,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Raumausstatter-Handwerk (Raumausstattermeisterverordnung - RaumausMstrV)","law_date":"2008-06-18T00:00:00Z","page":1087,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008             1087\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Raumausstatter-Handwerk\n(Raumausstattermeisterverordnung – RaumausMstrV)\nVom 18. Juni 2008\nAuf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1              und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                    und Angebote erstellen, Verträge schließen,\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074,                 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\n2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver-             personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-                men, insbesondere unter Berücksichtigung der\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                  Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                        Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-\nweltschutzes sowie von Informations- und Kommu-\n§1                                    nikationstechniken,\nGliederung und                            3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\nInhalt der Meisterprüfung                         durchführen und überwachen,\nDie Meisterprüfung im zulassungsfreien Raumaus-               4. Ausschreibungen bewerten, Kalkulationen aufgrund\nstatter-Handwerk umfasst folgende selbständige Prü-                 von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der\nfungsteile:                                                         Vertragsbedingungen durchführen,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig-          5. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\nkeiten (Teil I),                                                sichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken,\ngestalterischen Aspekten, berufsbezogenen recht-\n2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen\nlichen Vorschriften, technischen Normen und der\nKenntnisse (Teil II),\nallgemein anerkannten Regeln der Technik, Perso-\n3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaft-                   nal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse               zum Einsatz von Auszubildenden,\n(Teil III) und                                               6. betriebsspezifische Marketingkonzepte entwickeln\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-              und umsetzen,\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                          7. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-\ntriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische\n§2                                    Prozesse entwickeln und umsetzen,\nMeisterprüfungsberufsbild                       8. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der           richtungen prüfen und instand halten,\nPrüfling befähigt ist,                                           9. Raumsituationen beurteilen, Umsetzungsvorschläge\nentwickeln und gestalten, insbesondere unter Be-\n1. einen Betrieb zu führen,\nrücksichtigung stilistischer Merkmale, Funktion so-\n2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft-                wie Form- und Farbgebung,\nliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,                       10. Pläne, Skizzen und Entwürfe erstellen und dem\n3. die Ausbildung durchzuführen und                                 Kunden präsentieren,\nseine berufliche Handlungskompetenz eigenverant-               11. Untergründe prüfen, bewerten und bearbeiten,\nwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die-           12. Bodenflächen gestalten und Bodenbeläge verlegen,\nsen Bereichen anzupassen.\n13. Wand- und Deckenflächen gestalten, bekleiden und\n(2) Im Raumausstatter-Handwerk sind zum Zwecke                   behandeln,\nder Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kennt-            14. Polstermöbel instand setzen, Polstermöbel entwer-\nnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksich-              fen und in Kooperation mit anderen Gewerken her-\ntigen:\nstellen, insbesondere unter Berücksichtigung stilis-\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Service-              tischer, ergonomischer und funktionaler Anforde-\nleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen             rungen,","1088            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008\n15. Raumdekorationen entwerfen, herstellen und mon-         2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-\ntieren,                                                    den,\n16. Licht-, Sicht- und Sonnenschutz entwerfen, her-         3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-\nstellen und montieren,                                     bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-\n17. Leistungen abnehmen, dokumentieren und bewer-               stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-\nten, dem Kunden übergeben sowie Nachkalkulation            sichtigen.\ndurchführen.\n§6\n§3                                                     Prüfungsdauer\nGliederung des Teils I                                     und Bestehen des Teils I\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs-         (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\nbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf be-       soll nicht länger als sieben Arbeitstage, das Fachge-\nzogenes Fachgespräch.                                       spräch nicht länger als 30 Minuten dauern.\n§4                                  (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-\nspräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleis-\nMeisterprüfungsprojekt                      tungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt          spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.          wird eine Gesamtbewertung gebildet.\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen          (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-           Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\ndenanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-             chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im\nschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der      Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit we-\nPrüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer         niger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.\nZeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor\nder Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule-                                       §7\ngen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-                        Gliederung, Prüfungsdauer\nsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan-                             und Bestehen des Teils II\nforderungen entspricht.\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-          in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.          seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Konzept für die   er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet\nGestaltung eines Raumes, unter Berücksichtigung der         sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und\nRaumsituation einschließlich der Entwurfs-, Planungs-       dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.\nund Kalkulationsunterlagen zu erstellen. Auf dieser            (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-\nGrundlage sind die nachstehenden Arbeiten durchzu-          destens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert\nführen, zu dokumentieren und nachzukalkulieren:             sein muss:\n1. Verlegen von mindestens drei Quadratmetern\n1. Gestaltung, Fertigungs- und Montagetechnik\nBodenbelag aus unterschiedlichen Materialien oder\nFarben,                                                     Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n2. Herstellen eines Hochpolsters mit Sitz, Rücken- und          gestalterische, fertigungs- und montagetechnische\nArmteilen,                                                  Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher\nund ökologischer Aspekte in einem Raumausstatter-\n3. Anfertigen einer mehrteiligen Raumdekoration,                betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene\n4. Behandeln oder Bekleiden von mindestens zehn                 Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der je-\nQuadratmetern Wand- und Deckenfläche unter An-              weiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter\nwendung von mindestens zwei Techniken sowie                 den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen\nverknüpft werden:\n5. Anfertigen und Montieren einer Licht-, Sicht- oder\nSonnenschutzanlage.                                         a) Konzepte für Raumdekorationen entwickeln und\n(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-             bewerten,\nlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbei-          b) Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnun-\nten einschließlich Dokumentation mit 60 Prozent ge-                gen unter Berücksichtigung von Material, Funk-\nwichtet.                                                           tion und Gestaltungsprinzipien anfertigen, bewer-\nten und korrigieren; Präsentationskonzepte ent-\n§5                                      wickeln,\nFachgespräch                               c) Materialien auswählen und beurteilen, Material-\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist               verbrauch berechnen sowie Materiallisten erstel-\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der                len,\nPrüfling nachweisen, dass er befähigt ist,                      d) Arten und Konstruktionen von Licht-, Sicht- und\n1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister-                  Sonnenschutz beschreiben, bewerten und Ver-\nprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,                  wendungszwecken zuordnen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008                 1089\ne) Arten von Bekleidungen und Beschichtungen für             a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nWand- und Deckenflächen darstellen, bewerten                 schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nund Verwendungszwecken zuordnen,                          b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\nf) Konzepte für die Instandsetzung von Polstermö-               triebliche Kennzahlen ermitteln,\nbeln, insbesondere unter Berücksichtigung der             c) Informations- und Kommunikationssysteme in\nepochentypischen Einordnung, entwickeln,                     Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten\ng) Arbeitsverfahren für Untergrundanalysen und für              beurteilen,\ndie Bearbeitung von Untergründen beschreiben              d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nund bewerten,                                                Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nh) Arten und Eigenschaften von Bodenbelägen be-                 technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nschreiben und bewerten, Verlegepläne erstellen,              erarbeiten,\ni) Fertigungs- und Montagetechniken auftragsbe-              e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nzogen bestimmen;                                             darstellen,\n2. Auftragsabwicklung                                           f) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den\nZusammenhang zwischen Personalverwaltung\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          sowie Personalführung und -entwicklung aufzei-\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-                  gen,\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-           g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nrung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der            arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-              Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale\nter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikatio-           beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermei-\nnen verknüpft werden:                                           dung und -beseitigung festlegen,\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-            h) Betriebs- und Lagerausstattung einschließlich der\nlen, Verträge konzipieren,                                   Lagerhaltung sowie logistische Prozesse planen\nund darstellen,\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-\ni) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,\ndarstellen und beurteilen.\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\n(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\n-organisation, insbesondere unter Berücksich-\nSie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei\ntigung gestalterischer Aspekte, der Fertigungs-,\nStunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-\nVerarbeitungs-, Befestigungs- und Instandset-\nden täglich darf nicht überschritten werden.\nzungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes\nvon Personal, Material und Geräten bewerten,             (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\ndabei qualitätssichernde Aspekte darstellen so-       arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nwie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen be-      lungsfelder nach Absatz 2 gebildet.\nrücksichtigen,                                           (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-      satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-\nnische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln       lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nder Technik anwenden, insbesondere Haftung bei        durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-\nder Herstellung, der Instandhaltung und bei Mon-      zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II\ntageleistungen beurteilen,                            der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung\nsoll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In\ne) Arbeitsablaufpläne erstellen, bewerten und korri-     diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-\ngieren,                                               lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-\nf) auftragsbezogenen Einsatz von Materialien,            nis 2 : 1 zu gewichten.\nWerkzeugen, Maschinen, Geräten und techni-               (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nschen Hilfsmitteln bestimmen und begründen,           Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\ng) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,             chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem\nHandlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-\nh) Schadensaufnahme darstellen, Instandsetzungs-\nprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,\nmethoden vorschlagen und die erforderliche Ab-\nso ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.\nwicklung festlegen,\ni) Vor- und Nachkalkulation durchführen;                                              §8\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation                                  Weitere Anforderungen\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,      Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-         sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\nsation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-       prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nschriften, auch unter Anwendung von Informations-        meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nund Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei            Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom\nder jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der       18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1\nunter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifika-     der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191),\ntionen verknüpft werden:                                 in der jeweils geltenden Fassung.","1090            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008\n§9                                     gen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\nÜbergangsvorschrift                            30. September 2008 geltenden Vorschriften ablegen.\n(1) Die bis zum 30. September 2008 begonnenen\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-                                          § 10\nschriften zu Ende geführt. Bei Anmeldung zur Prüfung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nbis zum Ablauf des 30. September 2010 sind auf Ver-\nlangen des Prüflings die bis zum 30. September 2008                 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.\ngeltenden Vorschriften anzuwenden.                               Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum               und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\n30. September 2008 geltenden Vorschriften nicht be-              Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nstanden haben und sich bis zum 31. März 2009 zu einer            für das Raumausstatter-Handwerk vom 9. April 1975\nWiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlan-                (BGBl. I S. 909) außer Kraft.\nBerlin, den 18. Juni 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}