{"id":"bgbl1-2008-26-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":26,"date":"2008-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_26.pdf#page=10","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)","law_date":"2008-06-16T00:00:00Z","page":1082,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["1082              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008\nVerordnung\nzur Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse\n(EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)\nVom 16. Juni 2008\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s in Ver-         und der operationellen Programme enthalten sind. Sie\nbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des           stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in de-\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchfüh-           nen die Mitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorga-\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der              nisationen ihren Sitz haben.\nDirektzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung                (2) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Ver-\nvom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31           ordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach\nAbs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April            Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.\n2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbin-\ndung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-\nAbschnitt 2\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und\ndem Organisationserlass vom 22. November 2005                    Anerkennung von Erzeugerorganisationen und\n(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für           von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen                                      §3\nund für Wirtschaft und Technologie:                                                 Rechtsform\nvon Erzeugerorganisationen\nAbschnitt 1\nAls Erzeugerorganisation können alle juristischen\nAllgemeines                            Personen des privaten Rechts sowie Personengesell-\nschaften anerkannt werden, die die gemeinschafts-\n§1                                rechtlichen Anforderungen erfüllen.\nAnwendungsbereich\n§4\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-                                 Mindestgröße\nmission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen                  (1) Für Erzeugerorganisationen wird nach Arti-\nder gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei              kel 125b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nObst und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisatio-         Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über\nnen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierun-          eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und\ngen, der Betriebsfonds und der operationellen Pro-            mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftli-\ngramme.                                                       che Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils\ngeltenden Fassung\n§2                                1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und\nZuständigkeit                           2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf\n(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-            5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der ver-\nrung ist zuständig für die Anerkennung von                        marktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen\n1. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen            festgesetzt.\nErzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz in          (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 wird im Falle von\nverschiedenen Ländern haben,\n1. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeug-\n2. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen                nisse vermarkten, welche bis 31. Dezember 2008\nmindestens eine Erzeugerorganisation angehört, die            nach den Vorschriften der Verordnung (EG)\nihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,                Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den\nsowie für die Durchführung der damit verbundenen Vor-             ökologischen Landbau und die entsprechende\nschriften, die in dieser Verordnung und in den in § 1             Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeug-\ngenannten Rechtsakten bezüglich des Betriebsfonds                 nisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) bzw.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008               1083\nab 1. Januar 2009 nach den Vorschriften der Verord-                                   §6\nnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni                        Stimmrechte und Geschäftsanteile\n2007 über die ökologische/biologische Produktion\nund die Kennzeichnung von ökologischen/biologi-              (1) Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt\nschen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verord-          werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist,\nnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in        dass kein Mitglied mehr als 49 Prozent der Stimm-\nder jeweils geltenden Fassung erzeugt werden und          rechte gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert\nder durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Er-\n2. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Schalen-        zeugung ausüben kann.\nfrüchte vermarkten,                                          (2) Ferner muss durch Satzung sichergestellt sein,\nder Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf               dass\n1 250 000 Euro festgesetzt.                                   1. zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorgani-\nsation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und drei oder\n(3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisa-\nweniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugeror-\ntion eine juristische Person, deren Mitglieder Erzeuger\nganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, nicht über\nsind, so wird die betreffende Anzahl der Erzeuger der\nmehr als 74 Prozent der Stimmrechte ausüben kön-\nAnzahl der Erzeuger im Sinne von Absatz 1 hinzuge-\nnen,\nrechnet.\n2. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis\n(4) Die Landesregierungen können, soweit dies er-              zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zu-\nforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenhei-              sammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr\nten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverord-                als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Ge-\nnung                                                              schäftsanteile halten.\n1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindest-           In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf\nwert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Ab-         Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach\nsatz 1 und 2 vorgesehen, festsetzen,                      Satz 2 Nr. 2 zulassen.\n2. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nr. 1            (3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisa-\nbis auf fünf herabsetzen,                                 tion eine juristische Person, deren Anteile von den an-\nderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten\n3. den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung nach           werden, so werden die Stimmrechte und die Geschäfts-\nAbsatz 1 Nr. 2 bei Erzeugerorganisationen, deren          anteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteils-\nHaupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, auf        eigner im Verhältnis zu den jeweils gehaltenen Anteilen\n2 500 000 Euro herabsetzen, wenn diese Erzeuger-          zugerechnet.\norganisationen mindestens 200 Erzeuger haben.\n§7\n(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt\nes diese unverzüglich dem Bundesministerium für Er-                         Kündigung der Mitgliedschaft\nnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und                Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt wer-\nden anderen Ländern mit.                                      den, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass\ndie Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens\n§5                                sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres be-\nträgt.\nMitgliedschaft von Nichterzeugern\n§8\n(1) Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober                                Direktvermarktung\n1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst              Der Anteil der Erzeugung eines Mitglieds einer Er-\nund Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils gel-       zeugerorganisation, der von dem betreffenden Mitglied\ntenden Fassung erzeugt hat, wer andere landwirt-              nach Artikel 125a Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung\nschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine           (EG) Nr. 1234/2007 bei entsprechender Zustimmung\nAnerkennung der Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt         durch die Erzeugerorganisation direkt an den Verbrau-\noder erzeugt hat sowie eine Person, die Mitglied eines        cher für seinen persönlichen Bedarf abgegeben werden\nOrgans der jeweiligen Erzeugerorganisation ist, kann          kann, darf 25 Prozent nicht überschreiten.\nMitglied der Erzeugerorganisation sein, sofern\n1. die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele der Erzeu-                                  §9\ngerorganisation nach Artikel 122 Abs. 1 Buchstabe c                            Anerkennung von\nund Artikel 125b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung              Vereinigungen von Erzeugerorganisationen\n(EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigt und                  (1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen\n2. die Satzung der Erzeugerorganisation vorsieht, dass        wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über\ndie betreffenden Personen von den Entscheidungen          die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderun-\nbezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.          gen hinaus nur solche juristischen Personen, die nicht\nErzeugerorganisationen sind, Mitglied sind, deren\n(2) Natürliche oder juristische Personen, die aus-         Haupttätigkeit die Erzeugnisse oder Gruppen von\nschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse           Erzeugnissen betrifft, für die die in der Vereinigung zu-\nbetreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorgani-        sammengeschlossenen Erzeugerorganisationen aner-\nsation sein.                                                  kannt sind.","1084             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008\n(2) Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Ab-          Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Der\nsatz 1 genannten juristischen Personen erfolgt in ent-       schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestäti-\nsprechender Anwendung des Artikels 28 der Verordnung         gung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle\n(EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. November           durch die Erzeugerorganisation unverzüglich nach Ab-\n2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verord-            schluss der Prüfung vorzulegen.\nnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG)\nNr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse                                       § 12\n(ABl. EU Nr. L 350 S. 1).\nOperationelle Programme\n(3) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusam-\n(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhege-\nmensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen\nhaltsähnlichen Zahlungen kann nicht Gegenstand eines\nStelle unverzüglich anzuzeigen.\noperationellen Programms sein.\nAbschnitt 3                               (2) Änderungen des operationellen Programms und\ndes Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind von\nBetriebsfonds und operationelle Programme                den Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung\nder erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Auf-\n§ 10                               nahme neuer Maßnahmen in das operationelle Pro-\nWert der vermarkteten Erzeugung                   gramm kann einmal im laufenden Jahr beantragt\n(1) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation       werden.\nund tritt einer anderen bei, kann dessen Erzeugung ab           (3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres\ndem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitglied-        können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finan-\nschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfol-         zielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchge-\ngenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeuger-            führt werden:\norganisation bei deren Berechnung des Wertes der\n1. das operationelle Programm nur teilweise durchzu-\nvermarkteten Erzeugung berücksichtigt werden. Das\nführen,\nErlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch ge-\neignete Nachweise zu belegen. Eine Übertragung von           2. die in dem genehmigten Programm für die Jahres-\nUmsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist              tranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maß-\nnur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwi-               nahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.\nschen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig.          (4) Der Anteil, um den der Betriebsfonds nach\nSie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. Dabei ist       Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nsicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden          Nr. 1580/2007 im laufenden Jahr vermindert werden\nReferenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation          darf, beträgt höchstens 40 Prozent. In besonders be-\nbei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Er-           gründeten Fällen kann die für die Genehmigung des\nzeugung berücksichtigt wird.                                 operationellen Programms zuständige Stelle eine darü-\n(2) Nebenerzeugnisse nach Artikel 21 Abs. 1 Buch-         ber hinausgehende Unterschreitung erlauben.\nstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können in             (5) Im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeuger-\ndie Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeu-            organisationen nach Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung\ngung einbezogen werden.                                      (EG) Nr. 1580/2007 können die zuständigen Stellen im\nEinzelfall eine Erhöhung des Betriebsfonds im laufen-\n§ 11                               den Jahr um mehr als 25 Prozent zulassen.\nBetriebsfonds                              (6) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisa-\n(1) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebs-      tionen ihre Entscheidung über den Antrag nach Ab-\nfonds über eine Finanzbuchhaltung, die ermöglicht, alle      satz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen.\nAusgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebs-                  (7) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nfonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds              ordnung die in Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66\nein oder mehrere operationelle Teilprogramme finan-          Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten\nziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen      Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und\nfür jedes operationelle Teilprogramm getrennt ausge-         für Anträge auf Änderung der operationellen Pro-\nwiesen werden.                                               gramme jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres\n(2) Die Finanzbeiträge nach Artikel 103b Abs. 1           verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie          regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.\ndie finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft nach Arti-\n(8) Die in Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1\nkel 103b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nder Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten Fristen\nNr. 1182/2007 müssen in der Finanzbuchhaltung der\nzur Vorlage der operationellen Programme und der An-\nErzeugerorganisation getrennt ausgewiesen werden\nträge auf Änderung der operationellen Programme wer-\nsowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewie-\nden für das Jahr 2008 bis zum 15. Oktober verlängert.\nsen werden können.\n(3) Die Finanzbuchhaltung einer Erzeugerorganisa-                                    § 13\ntion wird jährlich von einer Einrichtung, die für die\nPrüfung des Jahresabschlusses der Erzeugerorganisa-                        Operationelle Teilprogramme\ntion gesetzlich zugelassen ist, geprüft und bestätigt.          Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann\nDie Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass              ein oder mehrere operationelle Teilprogramme nach Ar-\ndie Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation den           tikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 vorlegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008               1085\n§ 14                              kunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit\nZahlung der Beihilfe                      den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die\nzuständige Stelle dies verlangt.\nDie zuständigen Stellen zahlen die beantragte Bei-\nhilfe bis spätestens 31. August des Jahres, das auf            (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine\ndas Durchführungsjahr folgt, an die Erzeugerorganisa-       längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die\ntionen aus.                                                 nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten\nRechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeich-\n§ 15                              nungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben\nVorschusszahlungen und Teilzahlungen                Jahren nach Abschluss des operationellen Programms\naufzubewahren.\n(1) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann die\nzuständige Stelle Vorschusszahlungen nach Artikel 72\noder Teilzahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG)                                 § 18\nNr. 1580/2007 gewähren.                                                       Mitteilungspflichten\n(2) Eine Vorschusszahlung oder Teilzahlung beträgt\nmindestens 25 000 Euro.                                        (1) Erzeugerorganisationen,       Vereinigungen    von\nErzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen\n(3) Die Anträge auf Vorschusszahlungen können            teilen alle nach den in § 1 genannten Rechtsakten er-\nviermonatlich im Januar, Mai und September einge-           forderlichen Angaben den zuständigen Stellen mit.\nreicht werden.\n(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätes-          (2) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt-\ntens im Monat Oktober des betreffenden Durchfüh-            schaft und Ernährung die Angaben mit, die zur Erfül-\nrungsjahres des operationellen Programms gestellt           lung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der\nwerden.                                                     Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen\nder Europäischen Gemeinschaft nach den in § 1 ge-\n§ 16                              nannten Rechtsakten obliegen.\nKrisenprävention                            (3) Die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen\nund Krisenmanagement                        von Erzeugerorganisationen und die Erzeugergruppie-\n(1) Die folgenden der in Artikel 103c Abs. 2 der Ver-    rungen sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu\nordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Maßnahmen           führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-\nzur Krisenprävention und zum Krisenmanagement wer-          nisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen\nden in Deutschland nicht angewandt:                         in den Anträgen übereinstimmen, der zuständigen\nStelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüg-\n1. Marktrücknahmen,                                         lich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen\n2. die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von         Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form\nObst und Gemüse,                                        oder eine andere Frist vorgesehen ist.\n3. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Ein-          (4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles\nrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.           Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerken-\n(2) Vermarktungsförderung und Kommunikation,             nung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden\nAus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ernteversi-          Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vor-\ncherung als Maßnahmen zur Krisenprävention und zum          jahres mit.\nKrisenmanagement können unter den in der nationalen\nStrategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG)                                    Abschnitt 5\nNr. 1234/2007 festgelegten Bedingungen durchgeführt\nwerden.                                                                      Schlussbestimmungen\nAbschnitt 4                                                      § 19\nDuldungs-,\nMuster und Formulare\nMitwirkungs- und Mitteilungspflichten\nFür alle Anträge und Meldungen können die zustän-\n§ 17                              digen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare,\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                auch in elektronischer Form, bereithalten. Soweit die\nzuständigen Stellen Muster bekannt geben oder For-\n(1) Erzeuger, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen\nmulare bereithalten, sind diese zu verwenden.\nvon Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierun-\ngen sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung\nden zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit                                  § 20\ndas Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager-                           Übergangsbestimmungen\nräume sowie der Betriebsflächen während der Ge-\nschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen        Änderungen laufender operationeller Programme\ndie in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,           und der Betriebsfonds zur Anpassung an die Anforde-\nBelege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen       rungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können im\nzur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die       Jahr 2008 erst beantragt werden, wenn die nationale\nerforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-        Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG)\ntischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Aus-       Nr. 1234/2007 vorliegt.","1086           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008\n§ 21                                       der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\nwird aufgehoben.\nAufheben von Vorschriften\n§ 22\nDie EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar                                               Inkrafttreten\n2004 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 427                  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Juni 2008\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}