{"id":"bgbl1-2008-26-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":26,"date":"2008-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_26.pdf#page=3","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes","law_date":"2008-06-24T00:00:00Z","page":1075,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008                 1075\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Jugendschutzgesetzes\nVom 24. Juni 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen\nsen:                                                                  selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden\noder\nArtikel 1                                 2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durch-\nDas Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I                  setzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe\nS. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3             gelegt wird.“\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird            angefügt.\nwie folgt geändert:\n5. § 28 wird wie folgt geändert:\n1. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:                                                         aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 12\nAbs. 2 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.\n„Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links\nunten auf einer Fläche von mindestens 1 200 Qua-                bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 12\ndratmillimetern und dem Bildträger auf einer                          Abs. 2“ die Angabe „Satz 2“ durch die An-\nFläche von mindestens 250 Quadratmillimetern                          gabe „Satz 3“ ersetzt.\nanzubringen.“                                               b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 12\nb) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2                 Abs. 2“ die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe\nSatz 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1                 „Satz 4“ ersetzt.\nbis 3“ ersetzt.                                          6. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:\n2. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „und 2“ durch die                                         „§ 29a\nAngabe „bis 3“ ersetzt.\nWeitere Übergangsregelung\n3. In § 15 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Num-\nBildträger mit Kennzeichnungen nach § 12 Abs. 1,\nmer 3a eingefügt:\nderen Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2\n„3a. besonders realistische, grausame und reißeri-             Satz 1, aber nicht den Anforderungen des § 12\nsche Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt              Abs. 2 Satz 2 entsprechen, dürfen bis zum 31. Au-\nbeinhalten, die das Geschehen beherrschen,“.             gust 2008 in den Verkehr gebracht werden.“\n4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird der den Satz ab-\nschließende Punkt gestrichen und es werden die                                        Artikel 2\nWörter                                                         Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\n„sowie Medien, in denen                                     dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Juni 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}