{"id":"bgbl1-2008-26-10","kind":"bgbl1","year":2008,"number":26,"date":"2008-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/26#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-26-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_26.pdf#page=24","order":10,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk (Orthopädieschuhmachermeisterverordnung - OrthSchMstrV)","law_date":"2008-06-24T00:00:00Z","page":1096,"pdf_page":24,"num_pages":4,"content":["1096               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk\n(Orthopädieschuhmachermeisterverordnung – OrthSchMstrV)\nVom 24. Juni 2008\nAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in                triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                    terbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-\n1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch           tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des\nArtikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                     Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von In-\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das                formations- und Kommunikationstechniken,\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im              3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                  durchführen und überwachen,\nund Forschung:\n4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\n§1                                    sichtigung der Wirkungsweisen von Heil- und Hilfs-\nmitteln, der Biomechanik, von Abform- und Ferti-\nGliederung und\ngungstechniken, berufsbezogener rechtlicher Vor-\nInhalt der Meisterprüfung\nschriften, technischer Normen und allgemein aner-\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Ortho-               kannter Regeln der Technik, der Möglichkeiten des\npädieschuhmacher-Handwerk umfasst folgende selb-                    Einsatzes von Personal, Auszubildenden, Material\nständige Prüfungsteile:                                             und Geräten,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-             5. Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Patholo-\nlicher Tätigkeiten (Teil I),                                    gie der Stütz- und Bewegungsorgane bei der ortho-\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                 pädieschuhtechnischen Versorgung anwenden,\nKenntnisse (Teil II),                                        6. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-               Werk- und Hilfsstoffe bei der Planung und Ferti-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse               gung berücksichtigen,\n(Teil III) und\n7. orthopädische Maßsysteme und Abformtechniken\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-              beherrschen, auch unter Einsatz elektronischer\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                             Messsysteme,\n8. orthopädische Hilfsmittel zur Versorgung von Fuß\n§2\nund Unterschenkel nach ärztlicher Verordnung, ins-\nMeisterprüfungsberufsbild                          besondere Fußprothesen und Unterschenkelorthe-\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der           sen, anmessen, konstruieren und anfertigen,\nPrüfling befähigt ist,                                           9. orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschu-\n1. einen Betrieb selbständig zu führen,                             hen anbringen,\n2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft-           10. vorgefertigte sowie konfektionierte Fuß-, Knöchel-\nliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,                            und Knieorthesen anpassen und einstellen; Fuß-\n3. die Ausbildung durchzuführen und                                 und Kniebandagen sowie medizinische Kompressi-\nonsstrümpfe und -strumpfhosen anmessen und an-\nseine berufliche Handlungskompetenz eigenverant-\npassen,\nwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die-\nsen Bereichen anzupassen.                                      11. fußpflegerische Maßnahmen ausführen,\n(2) Im Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind zum              12. Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen,\nZwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und                 insbesondere Profil- und Konstruktionszeichnun-\nKenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berück-             gen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme,\nsichtigen:                                                          erstellen,\n1. Kundenwünsche ermitteln, insbesondere unter Be-            13. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstat-\nrücksichtigung ärztlicher Verordnungen, Kunden                tung entwickeln und umsetzen,\nberaten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsver-\n14. Werkzeuge, Geräte und Maschinen instand halten,\nhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,\nLeistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Ver-      15. Fehlersuche durchführen, Maßnahmen zur Beseiti-\nträge schließen,                                              gung von Fehlern beherrschen, Ergebnisse bewer-\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und                    ten und dokumentieren,\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-        16. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkal-\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-              kulation durchführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008                 1097\n§3                                  (2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachstehen-\nGliederung des Teils I                     den Aufgaben auszuführen, davon in jedem Fall die\nAufgabe nach Nummer 1:\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-\nfungsbereiche:                                              1. fußpflegerische Maßnahmen durchführen,\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-        2. eine Unterschenkel- und Fußorthese planen, kons-\nnes Fachgespräch,                                           truieren und anfertigen,\n2. eine Situationsaufgabe.                                  3. ein Paar Sondereinlagen nach Gipsabdruck anferti-\ngen,\n§4                               4. einen Vorfußersatz anfertigen.\nMeisterprüfungsprojekt                         (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt          wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag unter Einbe-         gen nach Absatz 2 gebildet.\nziehung der ärztlichen Verordnung entspricht. Vor-\nschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen be-                                   §7\nrücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Anforde-                               Prüfungsdauer\nrungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festge-                            und Bestehen des Teils I\nlegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein\nUmsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und               (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\nMaterialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durch-        soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch\nführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprü-         nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der\nfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der              Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dau-\nMeisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungs-          ern.\nkonzept den auftragsbezogenen Anforderungen ent-               (2) Meisterprüfungsprojekt,       Fachgespräch        und\nspricht.                                                    Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-          Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.          Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.\nHieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist auf der Grundlage\nGesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der\neiner ärztlichen Verordnung ein Paar orthopädische\nSituationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\nSchuhe mit Bettungs- und Korrekturelementen unter\nBerücksichtigung von Biomechanik, Lotaufbau und Bo-            (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\ndentechnik zu planen, zu konstruieren, anzufertigen         Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nund anzupassen. Die Planungsarbeiten umfassen einen         reichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder\nVersorgungsvorschlag, Konstruktionszeichnungen und          im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch\neine Kalkulation. Die Anpassung der orthopädischen          in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten\nSchuhe erfolgt am Kunden; die Fertigung sowie die An-       bewertet worden sein darf.\npassung sind zu dokumentieren.\n(4) Die Planungs- und Dokumentationsarbeiten wer-                                     §8\nden mit 35 Prozent und die Durchführungsarbeiten mit                                Gliederung,\n65 Prozent gewichtet.                                                Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den\n§5                               in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern\nFachgespräch                           seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist        er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der         sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und da-\nPrüfling nachweisen, dass er befähigt ist,                  bei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.\n1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister-              (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-\nprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,           destens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert\nsein muss:\n2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-\nden,                                                    1. Orthopädieschuhtechnik\n3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-            Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-               orthopädieschuhtechnische Aufgaben und Pro-\nstellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-             bleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologi-\nsichtigen.                                                  scher Aspekte zu bearbeiten. Dabei soll er berufs-\nbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten.\n§6                                   Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere\nder unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qua-\nSituationsaufgabe\nlifikationen verknüpft werden:\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\nvervollständigt den Qualifikationsnachweis für die              a) Volumen chemischer Werk- und Hilfsstoffe be-\nMeisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk.                    rechnen,\nDie Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprü-              b) Konstruktionszeichnungen, insbesondere für\nfungsausschuss.                                                      Schaftmodelle nach verschiedenen Systemen,","1098            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008\nModell- und Profilzeichnungen anfertigen, bewer-          e) Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnun-\nten und korrigieren,                                         gen erarbeiten,\nc) Wirkungsweisen       orthopädieschuhtechnischer           f) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nHilfsmittel beschreiben,                                  g) auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen,\nd) vorgegebene podologische Befunde in ortho-                   Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen be-\npädieschuhtechnische      Versorgungsvorschläge              stimmen und begründen; Instandhaltungsmaß-\numsetzen,                                                    nahmen von Werkzeugen, Maschinen und Ein-\nrichtungen beschreiben,\ne) besondere Anforderungen an Materialien in der\nOrthopädieschuhtechnik verwendungsbezogen                 h) Abrechnungssysteme darstellen sowie Abrech-\nbeschreiben und begründen;                                   nungen durchführen, bewerten und korrigieren,\n2. Orthopädieschuhtechnische Versorgung                         i) Daten nach rechtlichen Vorschriften dokumentie-\nren,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nmedizinische Grundlagen bei der orthopädieschuh-             j) Vor- und Nachkalkulation durchführen;\ntechnischen Versorgung umzusetzen und anzuwen-           4. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nden. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils meh-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-\nQualifikationen verknüpft werden:\nsation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-\na) den anatomischen, physiologischen und patholo-            schriften, auch unter Anwendung von Informations-\ngischen Zustand der Stütz- und Bewegungsor-               und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei\ngane für die orthopädieschuhtechnische Versor-            der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\ngung bewerten, Maßnahmen vorschlagen und                  unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-\nbegründen,                                                kationen verknüpft werden:\nb) orthopädieschuhtechnische Maßsysteme, insbe-              a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nsondere Tritt- und Spurmessung sowie elektroni-              schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nsche Druckmessung beschreiben, unterschied-               b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\nlichen Zwecken zuordnen und die Zuordnung be-                triebliche Kennzahlen ermitteln,\ngründen,\nc) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nc) Beinlängen- und Fußlängendifferenzen unter Be-               Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nrücksichtigung der aktiven und passiven Bewe-                technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\ngungsorgane ermitteln,                                       erarbeiten,\nd) Bedeutung der Biomechanik bei der orthopädie-             d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nschuhtechnischen Versorgung beschreiben,                     darstellen,\ne) Konzepte zur Beratung von Kunden entwickeln,              e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\ninsbesondere unter Berücksichtigung unter-                   den Zusammenhang zwischen Personalverwal-\nschiedlicher medizinischer Indikationen;                     tung sowie Personalführung und -entwicklung\n3. Auftragsabwicklung                                              darstellen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,       f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-                  der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-               des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-              ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\nrung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der            meidung und -beseitigung festlegen,\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-           g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische\nter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikatio-           Prozesse planen und darstellen,\nnen verknüpft werden:\nh) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-               darstellen und beurteilen.\nlen,\n(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-        Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,              Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und         den täglich darf nicht überschritten werden.\n-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-          (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\ngungstechniken sowie des Einsatzes von Perso-         arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nnal, Material und Geräten bewerten, dabei qua-        lungsfelder nach Absatz 2 gebildet.\nlitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnitt-        (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-\nstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichti-       satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-\ngen,                                                  lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-      durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-\nnische Normen sowie allgemein anerkannte Re-          zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II\ngeln der Technik anwenden, insbesondere Haf-          der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung\ntung bei der Fertigung, Instandhaltung und bei        soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In\nDienstleistungen beurteilen,                          diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2008                  1099\nlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-                                          § 10\nnis 2 : 1 zu gewichten.                                                               Übergangsvorschrift\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                      (1) Die bis zum 31. August 2008 begonnenen Prü-\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-             fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-\nchende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem                  ten zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung\nHandlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-                 bis zum Ablauf des 28. Februar 2009, sind auf Verlan-\nprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,                gen des Prüflings die bis zum 31. August 2008 gelten-\nso ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.                   den Vorschriften weiter anzuwenden.\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\n31. August 2008 geltenden Vorschriften nicht bestan-\n§9                                      den haben und sich bis zum 31. August 2010 zu einer\nWiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlan-\nWeitere Anforderungen                              gen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\n31. August 2008 geltenden Vorschriften ablegen.\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-                                           § 11\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nmeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nHandwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom                       Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in\n18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1          Kraft. Gleichzeitig tritt die Orthopädieschuhmacher-\nder Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191),              meisterverordnung vom 21. Juli 1983 (BGBl. I S. 946)\nin der jeweils geltenden Fassung.                                  außer Kraft.\nBerlin, den 24. Juni 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}