{"id":"bgbl1-2008-25-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":25,"date":"2008-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/25#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_25.pdf#page=37","order":5,"title":"Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV)","law_date":"2008-06-19T00:00:00Z","page":1069,"pdf_page":37,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008             1069\nVerordnung\nzum Rechtsdienstleistungsgesetz\n(Rechtsdienstleistungsverordnung – RDV)\nVom 19. Juni 2008\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13      ländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende\nAbs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2 und des § 18        Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur\nAbs. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. De-        Ausübung des Patentanwaltsberufs, des Steuerberater-\nzember 2007 (BGBl. I S. 2840), von denen § 18 Abs. 3        berufs oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I     ist oder war.\nS. 1000) geändert worden ist, verordnet das Bundes-            (5) Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländi-\nministerium der Justiz:                                     schen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das\nsich die vorgelegten Zeugnisse beziehen.\n§1\nBestimmung von Teilbereichen                                                 §3\nDas Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und                     Nachweis der praktischen Sachkunde\ndas Steuerrecht sind Teilbereiche der Rechtsdienstleis-        (1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienst-\ntungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1        leistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde\nSatz 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.             wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige\nZeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der\n§2                               zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts\nNachweis der theoretischen Sachkunde                 nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt\n(1) In den Bereichen Inkassodienstleistungen und         wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde ver-\nRentenberatung wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des         fügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach\nRechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche theoreti-       dem Deutschen Richtergesetz besitzt.\nsche Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über             (2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem\neinen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang         ausländischen Recht genügt zum Nachweis der prakti-\nim Sinn des § 4 nachgewiesen. Zum Nachweis der              schen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländi-\ntheoretischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis             schen Behörde darüber, dass die zu registrierende Per-\nüber die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen       son in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Aus-\nRichtergesetzes. Die zuständige Behörde kann als            übung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleich-\nNachweis der theoretischen Sachkunde auch andere            baren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2\nZeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschluss-           Abs. 4 zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, des\nzeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhoch-           Steuerberaterberufs oder eines vergleichbaren Berufs,\nschule über einen mindestens dreijährigen Hochschul-        niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entspre-\noder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend               chend.\nrechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die          (3) In den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 3 des Rechts-\nnach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsge-        dienstleistungsgesetzes ist zusätzlich das von einer re-\nsetzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt.          gistrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsan-\n(2) In den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 3 des Rechts-     waltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen,\ndienstleistungsgesetzes ist durch geeignete Unterla-        dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für\ngen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen           den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs\nBehörde, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen             Monate unter der Verantwortung der registrierten oder\ndes § 12 Abs. 3 Satz 3 des Rechtsdienstleistungs-           einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mit-\ngesetzes vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nach-       glieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig ge-\nweis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich.        wesen ist.\n(3) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem\nausländischen Recht wird die theoretische Sachkunde                                      §4\nin der Regel durch das Zeugnis einer ausländischen                             Sachkundelehrgang\nBehörde darüber nachgewiesen, dass die zu registrie-           (1) Der Sachkundelehrgang muss geeignet sein, alle\nrende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig           nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsge-\nzur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines ver-        setzes für die jeweilige Registrierung erforderlichen\ngleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen          Kenntnisse zu vermitteln. Die Gesamtdauer des Lehr-\nist oder war. Zum Nachweis der theoretischen Sach-          gangs muss im Bereich Inkassodienstleistungen min-\nkunde genügt auch das Abschlusszeugnis einer aus-           destens 120 Zeitstunden und im Bereich Rentenbera-\nländischen Hochschule über den erfolgreichen Ab-            tung mindestens 150 Zeitstunden betragen. Erlaubnis-\nschluss eines Studiengangs, der nach Umfang und In-         inhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, deren Re-\nhalten den in Absatz 1 Satz 3 genannten Studiengän-         gistrierung nach § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes\ngen entspricht.                                             zum Rechtsdienstleistungsgesetz auf den Umfang ihrer\n(4) Ist der Antrag in den Fällen des Absatzes 3 auf      bisherigen Erlaubnis zu beschränken ist, können zum\neinen Teilbereich beschränkt, so genügt zum Nachweis        Nachweis ihrer theoretischen Sachkunde in den nicht\nder theoretischen Sachkunde das Zeugnis einer aus-          von der Erlaubnis erfassten Teilbereichen einen abge-","1070              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nkürzten Sachkundelehrgang absolvieren, dessen Ge-                 (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-\nsamtdauer 50 Zeitstunden nicht unterschreiten darf.           schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,\n(2) Die Anbieter von Sachkundelehrgängen müssen            die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen\ngewährleisten, dass nur qualifizierte Lehrkräfte einge-       Inhalts gegen die registrierte Person zur Folge haben\nsetzt werden. Qualifiziert sind insbesondere Richterin-       könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche\nnen und Richter aus der mit dem jeweiligen Bereich            Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen\nvorrangig befassten Gerichtsbarkeit, Mitglieder einer         Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten der registrier-\nRechtsanwaltskammer, Hochschullehrerinnen und                 ten Person oder einer von ihr herangezogenen Hilfsper-\nHochschullehrer sowie registrierte und qualifizierte Per-     son beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.\nsonen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in              (3) Von der Versicherung kann die Haftung ausge-\ndem jeweiligen Bereich.                                       schlossen werden:\n(3) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer           1. für Ersatzansprüche aus wissentlicher Pflichtverlet-\nmüssen mindestens eine schriftliche Aufsichtsarbeit                zung,\nablegen und darin ihre Kenntnisse aus verschiedenen\n2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über Kanzleien\nBereichen des Lehrgangs nachweisen. Die Gesamt-\noder Büros, die in anderen Staaten eingerichtet sind\ndauer der erfolgreich abgelegten schriftlichen Auf-\noder unterhalten werden,\nsichtsarbeiten darf fünf Zeitstunden nicht unterschrei-\nten.                                                          3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammen-\n(4) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer                hang mit der Beratung und Beschäftigung mit einem\nmüssen eine abschließende mündliche Prüfung erfolg-                außereuropäischem Recht, soweit sich nicht die Re-\nreich ablegen. Die mündliche Prüfung besteht aus ei-               gistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Rechts-\nnem Fachgespräch, das sich auf verschiedene Berei-                 dienstleistungsgesetzes auf dieses Recht erstreckt,\nche des Lehrgangs erstrecken muss und im Bereich              4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten vor außereuro-\nRentenberatung auch eine fallbezogene Präsentation                 päischen Gerichten,\nbeinhalten soll. Die Prüfungskommission soll mit min-\n5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Per-\ndestens einer Richterin oder einem Richter aus der mit\nsonal oder Angehörige der registrierten Person.\ndem jeweiligen Bereich vorrangig befassten Gerichts-\nbarkeit und mindestens einer registrierten oder qualifi-          (4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb\nzierten Person mit mindestens fünfjähriger Berufserfah-       eines Versicherungsjahres verursachten Schäden kön-\nrung in dem jeweiligen Bereich besetzt sein.                  nen auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Min-\ndestversicherungssumme begrenzt werden.\n(5) Das Zeugnis über den erfolgreich abgelegten\nSachkundelehrgang muss enthalten:                                 (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu\n1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.\n1. die Bestätigung, dass die Teilnehmerin oder der Teil-\nEin Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem\nnehmer an einem Lehrgang, der den Anforderungen\nDritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer\nder Absätze 1 und 2 entspricht, erfolgreich teilge-\nmitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.\nnommen hat,\n2. Zeitraum und Ort des Lehrgangs sowie die Namen                 (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu\nund Berufsbezeichnungen aller Lehrkräfte,                 verpflichten, der nach § 19 des Rechtsdienstleistungs-\ngesetzes zuständigen Behörde die Beendigung oder\n3. Anzahl, jeweilige Dauer und Ergebnis aller abgeleg-        Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Än-\nten schriftlichen Aufsichtsarbeiten,                      derung des Versicherungsvertrages, die den vorge-\n4. Zeit, Ort und Ergebnis der abschließenden mündli-          schriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, un-\nchen Prüfung sowie die Namen und Berufsbezeich-           verzüglich mitzuteilen. Die nach § 19 des Rechtsdienst-\nnungen der Mitglieder der Prüfungskommission.             leistungsgesetzes zuständige Behörde erteilt Dritten\nzur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen\nDie schriftlichen Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertung\nauf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse\nsowie eine detaillierte Beschreibung von Inhalten und\nder Berufshaftpflichtversicherung der registrierten Per-\nAblauf des Lehrgangs sind dem Zeugnis beizufügen.\nson sowie die Versicherungsnummer, soweit das Aus-\nkunftsinteresse das schutzwürdige Interesse der regis-\n§5                                trierten Person an der Nichterteilung dieser Auskunft\nBerufshaftpflichtversicherung                    überwiegt.\n(1) Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleis-\ntungsgesetzes von der registrierten Person zu unterhal-                                    §6\ntende Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im                           Registrierungsverfahren\nInland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-\n(1) Anträge nach § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleis-\nunternehmen zu den nach Maßgabe des Versiche-\ntungsgesetzes sind schriftlich zu stellen. Dabei ist an-\nrungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Ver-\nzugeben, für welchen Bereich oder Teilbereich die Re-\nsicherungsbedingungen genommen werden. Der Versi-\ngistrierung erfolgen soll, und ob die Einwilligung zur\ncherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der be-\nVeröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-\nruflichen Tätigkeit der registrierten Person ergebenden\nAdresse erteilt wird.\nHaftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren\nund sich auch auf solche Vermögensschäden erstre-                 (2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem\ncken, für die die registrierte Person nach § 278 oder         ausländischen Recht ist das ausländische Recht anzu-\n§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.           geben, auf das sich die Registrierung beziehen soll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008               1071\n(3) Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsge-         5. Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Abs. 2\nsetz, die eine Registrierung als registrierte Erlaubnisin-      Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,\nhaber nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes        6. Familienname, Vorname, Firma oder Name\nzum Rechtsdienstleistungsgesetz beantragen, haben\nden Umfang dieser Registrierung in dem Antrag genau             a) der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertre-\nzu bezeichnen.                                                     ter oder einer qualifizierten Person in den Fällen\ndes § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungs-\n(4) Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in\ngesetzes,\ndeutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage\neiner Übersetzung verlangt werden.                              b) der Person oder Vereinigung, der die Erbringung\nvon Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder\n§7                                      ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des\n§ 16 Abs. 2 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsge-\nAufbewahrungsfristen\nsetzes oder\n(1) Die nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgeset-\nzes für die Registrierung zuständigen Behörden haben        7. Anschrift.\nAkten und elektronische Akten über registrierte Perso-      Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein,\nnen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Lö-         sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.\nschung der im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich         (2) Die öffentlich bekanntzumachenden Daten wer-\nbekannt gemachten Daten gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1             den von der nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 des\nbis 4 sowie 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf-        Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung\nzubewahren.                                                 oder für das Registrierungsverfahren zuständigen Be-\n(2) Akten und elektronische Akten über Personen          hörde unverzüglich nach der Registrierung im Wege\noder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechts-        der Datenfernübertragung an die zentrale Veröffentli-\ndienstleistungen untersagt worden ist, sind für einen       chungsstelle weitergegeben. Durch technische und or-\nZeitraum von fünf Jahren nach Ablauf der Dauer der          ganisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass\nUntersagung aufzubewahren.                                  die Daten dabei und während der Veröffentlichung un-\n(3) Akten und elektronische Akten, in denen eine be-     versehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie jederzeit\nantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt wor-       ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.\nden oder eine Untersagung nicht erfolgt ist, sind für\neinen Zeitraum von fünf Jahren nach der Beendigung                                       §9\ndes Verfahrens aufzubewahren.                                          Löschung von Veröffentlichungen\n§8                                  (1) Die zuständige Behörde hat die Löschung der\nnach § 16 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes\nÖffentliche Bekanntmachungen                    öffentlich bekanntgemachten Daten aus dem Rechts-\nim Rechtsdienstleistungsregister                 dienstleistungsregister unverzüglich nach Bekanntwer-\n(1) Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16           den des Löschungstatbestands zu veranlassen.\nAbs. 2 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und             (2) Soweit Daten in einer zentralen Datenbank nach\nsolche nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Rechtsdienstleis-         § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes\ntungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleis-          gespeichert sind, ist durch technische und organisato-\ntungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen.          rische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenab-\nEine Suche nach den eingestellten Daten darf nur an-        ruf insoweit nur durch die hierzu befugten Behörden\nhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien        erfolgt. § 10 Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzge-\nerfolgen:                                                   setzes findet Anwendung.\n1. Bundesland,\n2. zuständige Behörde,                                                                  § 10\n3. behördliches Aktenzeichen,                                                       Inkrafttreten\n4. Datum der Veröffentlichung,                                 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Juni 2008\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}