{"id":"bgbl1-2008-25-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":25,"date":"2008-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/25#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_25.pdf#page=28","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes","law_date":"2008-06-18T00:00:00Z","page":1060,"pdf_page":28,"num_pages":7,"content":["1060                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen\nnach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes*)\nVom 18. Juni 2008\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produkt-                   7. unvollständige Maschinen.\nsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2,                      (2) Diese Verordnung gilt nicht für:\n219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)                      1. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Erset-\nund dem Organisationserlass vom 22. November 2005                            zung identischer Bauteile bestimmt sind und die\n(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für                        vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert\nArbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-                          werden,\nministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bun-                     2. spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-                        Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,\nbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt,                        3. speziell für eine nukleare Verwendung konstru-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesminis-                          ierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem                         zu einer Emission von Radioaktivität führen\nBundesministerium der Verteidigung nach Anhörung                             kann,\ndes Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Ver-\n4. Waffen einschließlich Feuerwaffen,\nbraucherprodukte:\n5. die folgenden Beförderungsmittel:\nArtikel 1                                      a) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen\nÄnderung                                            in Bezug auf die Risiken, die von der Richt-\nder Maschinenverordnung                                        linie 2003/37/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 26. Mai 2003 über\nDie Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I\ndie Typgenehmigung für land- und forstwirt-\nS. 704), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verord-\nschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und\nnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird\ndie von ihnen gezogenen auswechselbaren\nwie folgt geändert:\nMaschinen sowie zur Aufhebung der Richt-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                                   linie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in\n„§ 1                                          ihrer jeweils geltenden Fassung erfasst wer-\nAnwendungsbereich                                         den mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen\nangebrachten Maschinen,\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen\nund die Inbetriebnahme von folgenden neuen Pro-                          b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im\ndukten:                                                                      Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates\nvom 6. Februar 1970 zur Angleichung der\n1. Maschinen,                                                                Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\n2. auswechselbare Ausrüstungen,                                              die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und\n3. Sicherheitsbauteile,                                                      Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1)\nin ihrer jeweils geltenden Fassung mit Aus-\n4. Lastaufnahmemittel,                                                       nahme der auf diesen Fahrzeugen ange-\n5. Ketten, Seile und Gurte,                                                  brachten Maschinen,\n6. abnehmbare Gelenkwellen und                                           c) Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/\nEG des Europäischen Parlaments und des\n*) Diese Verordnung dient                                                        Rates vom 18. März 2002 über die Typgeneh-\n1. der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Par-              migung für zweirädrige oder dreirädrige Kraft-\nlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und                  fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer je-\nzur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr.\nL 157 S. 24),                                                              weils geltenden Fassung mit Ausnahme der\n2. der Anpassung der Verordnung über das Inverkehrbringen elek-               auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschi-\ntrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter                nen,\nSpannungsgrenzen an die Richtlinie 2006/95/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur               d) ausschließlich für sportliche Wettbewerbe be-\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betref-             stimmte Kraftfahrzeuge und\nfend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb be-\nstimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr.          e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der\nL 374 S. 10) und                                                           Luft, auf dem Wasser und auf Schienennet-\n3. der Anpassung der Verordnung über das Inverkehrbringen von                 zen mit Ausnahme der auf diesen Beförde-\nSportbooten an die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der\nrungsmitteln angebrachten Maschinen,\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über       6. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen\nSportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), die durch die Richtlinie\n2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom               sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder\n16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden ist.           in solchen Anlagen installiert sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008                  1061\n7. Maschinen, die speziell für militärische Zwecke               b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a,\noder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord-                 der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem\nnung konstruiert und gebaut wurden,                              Einsatzort oder mit ihren Energie- und An-\n8. Maschinen, die speziell für Forschungszwecke                      triebsquellen verbinden,\nkonstruiert und gebaut wurden und zur vorüber-               c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der\ngehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt                     Buchstaben a und b, die erst nach Anbrin-\nsind,                                                            gung auf einem Beförderungsmittel oder In-\n9. Schachtförderanlagen,                                             stallation in einem Gebäude oder Bauwerk\nfunktionsfähig ist,\n10. Maschinen zur Beförderung von Darstellern und\nDarstellerinnen während künstlerischer Vorfüh-               d) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a\nrungen,                                                          bis c oder von unvollständigen Maschinen\nnach Nummer 8, die, damit sie zusammenwir-\n11. elektrische und elektronische Erzeugnisse                         ken, so angeordnet sind und betätigt werden,\nfolgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie                 dass sie als Gesamtheit funktionieren,\n2006/95/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 12. Dezember 2006 zur An-                      e) eine Gesamtheit miteinander verbundener\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-                   Teile oder Vorrichtungen, von denen mindes-\nstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur                tens eines beziehungsweise eine beweglich\nVerwendung innerhalb bestimmter Spannungs-                       ist und die für Hebevorgänge zusammenge-\ngrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils               fügt sind und deren einzige Antriebsquelle\ngeltenden Fassung fallen:                                        die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft\nist.\na) für den häuslichen Gebrauch bestimmte\nHaushaltsgeräte,                                       3. Eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vor-\nrichtung, die der Bediener einer Maschine oder\nb) Audio- und Videogeräte,\nZugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst\nc) informationstechnische Geräte,                            an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder\nd) gewöhnliche Büromaschinen,                                zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein\nWerkzeug ist.\ne) Niederspannungsschaltgeräte und -steuer-\ngeräte und                                             4. Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil,\nf) Elektromotoren und                                        a) das zur Gewährleistung einer Sicherheits-\nfunktion dient,\n12. die folgenden Arten von elektrischen Hochspan-\nnungsausrüstungen:                                           b) das gesondert in den Verkehr gebracht wird,\na) Schalt- und Steuergeräte und                              c) dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicher-\nheit von Personen gefährdet und\nb) Transformatoren.\nd) das für das Funktionieren der Maschine nicht\n(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/\nerforderlich ist oder durch für das Funktionie-\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates\nren der Maschine übliche Bauteile ersetzt\nvom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Ände-\nwerden kann.\nrung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU\nNr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung               Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheits-\ngenannten Gefährdungen, die von einer Maschine                    bauteilen findet sich in Anhang V der Richtlinie\nausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschrif-                2006/42/EG.\nten genauer erfasst, durch die andere Gemein-                  5. Ein Lastaufnahmemittel ist ein nicht zum Hebe-\nschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt                   zeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil,\nwerden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser                das das Ergreifen der Last ermöglicht und das\nVerordnung für diese Maschine und diese Gefähr-                   zwischen Maschine und Last oder an der Last\ndungen nicht.“                                                    selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                       ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden,\n„§ 2                                    und das gesondert in den Verkehr gebracht wird;\nals Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlag-\nBegriffsbestimmungen                             mittel und ihre Bestandteile.\n1. Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in              6. Ketten, Seile und Gurte sind für Hebezwecke als\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte.               Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln\n2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist               entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und\nauch:                                                        Gurte.\na) eine mit einem anderen Antriebssystem als              7. Eine abnehmbare Gelenkwelle ist ein abnehm-\nder unmittelbar eingesetzten menschlichen                 bares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen ei-\noder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür            ner Antriebs- oder Zugmaschine und einer ande-\nvorgesehene Gesamtheit miteinander verbun-                ren Maschine, das die ersten Festlager beider\ndener Teile oder Vorrichtungen, von denen                 Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zu-\nmindestens eines beziehungsweise eine be-                 sammen mit der Schutzeinrichtung in den Verkehr\nweglich ist und die für eine bestimmte An-                gebracht, ist diese Kombination als ein einziges\nwendung zusammengefügt sind,                              Produkt anzusehen.","1062              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\n8. Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamt-             3. insbesondere die erforderlichen Informationen,\nheit, die fast eine Maschine bildet, für sich ge-             wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,\nnommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen            4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfah-\nkann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollstän-              ren gemäß § 4 durchführen,\ndige Maschine dar. Eine unvollständige Ma-\nschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschi-          5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II\nnen oder unvollständige Maschinen oder Aus-                   Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aus-\nrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammen-                  stellen und sicherstellen, dass sie der Maschine\ngefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine                  beiliegt und\nMaschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden.           6. die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.\n9. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungs-                (3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter\ngemäße Verwendung einer von dieser Verord-               muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren\nnung erfassten Maschine in der Europäischen              über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang\nGemeinschaft.                                            zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Ma-\n10. Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische        schine die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG\nPerson, die eine von dieser Verordnung erfasste          aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Ge-\nMaschine oder eine unvollständige Maschine               sundheitsschutzanforderungen erfüllt.\nkonstruiert oder baut und für die Übereinstim-               (4) Unterliegt die Maschine auch anderen Rechts-\nmung der Maschine oder unvollständigen Ma-               vorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschrei-\nschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr         ben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestä-\nInverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen               tigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmun-\noder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch             gen dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht.\nverantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne        Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser\ndes Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche         Rechtsvorschriften dem Hersteller oder seinem Be-\noder juristische Person, die eine von dieser Ver-        vollmächtigten während einer Übergangszeit die\nordnung erfasste Maschine oder unvollständige            Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt\nMaschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb           die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass\nnimmt, als Hersteller betrachtet.                        die Maschine den vom Hersteller oder seinem Be-\n11. Eine harmonisierte Norm ist eine nicht verbind-            vollmächtigten angewandten Rechtsvorschriften\nliche technische Spezifikation, die von einer            nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in\neuropäischen Normenorganisation auf Grund                der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätser-\neines Auftrags der Kommission nach den in der            klärung alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien,\nRichtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-              die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über               liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amts-\nein Informationsverfahren auf dem Gebiet der             blatt der Europäischen Union aufgeführt sein.\nNormen und technischen Vorschriften und der                  (5) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten\nVorschriften für die Dienste der Informationsge-         Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäi-\nsellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in ihrer je-        schen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt\nweils geltenden Fassung festgelegten Verfah-             worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den\nrens angenommen wurde.“                                  von dieser harmonisierten Norm erfassten grundle-\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                    genden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor-\nderungen entspricht.“\n„§ 3\n4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:\nVoraussetzungen\nfür das Inverkehrbringen                                                „§ 4\noder die Inbetriebnahme von Maschinen                                       Konformitäts-\n(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf                    bewertungsverfahren für Maschinen\nMaschinen nur in den Verkehr bringen oder in Be-                   (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt\ntrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Instal-             eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen\nlation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer                  Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nach-\nVerwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung                   zuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmun-\ndie Sicherheit und die Gesundheit von Personen                 gen dieser Verordnung übereinstimmt.\nund die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht\ngefährden.                                                         (2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richt-\nlinie 2006/42/EG aufgeführt, so führt der Hersteller\n(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter              oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der\nmuss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbe-               Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der\ntriebnahme einer Maschine                                      Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskon-\n1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I            trolle bei der Herstellung von Maschinen durch.\nder Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie               (3) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie\ngeltenden grundlegenden Sicherheits- und Ge-              2006/42/EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5\nsundheitsschutzanforderungen entspricht,                  genannten harmonisierten Normen hergestellt und\n2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der            berücksichtigen diese Normen alle relevanten\nRichtlinie 2006/42/EG genannten technischen               grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-\nUnterlagen verfügbar sind,                                schutzanforderungen, so führt der Hersteller oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008              1063\nsein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren                                     §6\ndurch:                                                                        Voraussetzungen für das\n1. das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vor-            Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen\ngesehene Verfahren der Konformitätsbewertung                 (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt\nmit interner Fertigungskontrolle bei der Herstel-         vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Ma-\nlung von Maschinen oder                                   schine sicher, dass\n2. das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG be-             1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß An-\nschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie                    hang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt\ndie in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/              werden,\nEG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei\nder Herstellung von Maschinen oder                        2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der\nRichtlinie 2006/42/EG erstellt wird und\n3. das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG be-\nschriebene Verfahren der umfassenden Qualitäts-           3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Ab-\nsicherung.                                                    schnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt\nwurde.\n(4) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie\n2006/42/EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5               (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklä-\ngenannten harmonisierten Normen bei der Herstel-              rung sind der unvollständigen Maschine beizufügen\nlung der Maschine nicht oder nur teilweise berück-            und werden anschließend Teil der technischen Un-\nsichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht              terlagen der vollständigen Maschine.\nalle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Ge-               (3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf un-\nsundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die             vollständige Maschinen ist nicht zulässig.\nbetreffende Maschine keine harmonisierten Normen,\nso führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter ei-                                  §7\nnes der folgenden Verfahren durch:                                              Zugelassene Stellen\n1. das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG be-                (1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag\nschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie                auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt wer-\ndie in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/          den. Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen des\nEG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei           Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG eingehalten\nder Herstellung von Maschinen oder                        sind. Weist der Antragsteller durch eine Akkreditie-\n2. das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG be-              rung nach, dass er die Beurteilungskriterien der ein-\nschriebene Verfahren der umfassenden Qualitäts-           schlägigen harmonisierten Normen erfüllt, so wird\nsicherung.“                                               vermutet, dass er die einschlägigen Anforderungen\nerfüllt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die\n5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden durch die folgen-\nzuständige Behörde der beauftragten Stelle den An-\nden §§ 5 bis 10 ersetzt:\ntragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Kon-\n„§ 5                                 formitätsbewertungsverfahren und Maschinengat-\nCE-Kennzeichnung                            tungen zu benennen.\n(1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-               (2) Die zuständige Behörde widerruft die Aner-\nKennzeichnung richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4              kennung unverzüglich, wenn sie feststellt,\ndes Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.                   1. dass die zugelassene Stelle die Anforderungen\n(2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müs-                 des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG nicht\nsen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe                   mehr erfüllt oder\nbeträgt 5 Millimeter. Bei kleinen Maschinen kann              2. ihren Aufgaben in schwerwiegender Weise nicht\ndiese Mindesthöhe unterschritten werden.                          nachkommt.\n(3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer              Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die beauftragte\nNähe der Angabe des Herstellers oder seines Be-               Stelle.\nvollmächtigten anzubringen und in der gleichen                   (3) Stellt eine zugelassene Stelle fest, dass ein-\nTechnik wie diese Angabe auszuführen.                         schlägige Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind\n(4) Wenn das Verfahren der umfassenden Quali-              oder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die\ntätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise           Zulassung des Qualitätssicherungssystems nicht\n§ 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kenn-            hätte ausgestellt beziehungsweise erteilt werden\nzeichnung die Kennnummer der zugelassenen Stelle              dürfen, so setzt sie unter Berücksichtigung des\nanzufügen.                                                    Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter\n(5) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeich-            Angabe ausführlicher Gründe die von ihr aus-\nnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht wer-             gestellte Bescheinigung oder die von ihr erteilte Zu-\nden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung              lassung aus, widerruft sie oder versieht sie mit Ein-\noder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder              schränkungen. Sie sieht von den Maßnahmen nach\nin beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten.             Satz 1 ab, wenn der Hersteller durch geeignete Ab-\nJede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine               hilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen\nangebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und              Anforderungen gewährleistet.\nLesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträch-                (4) Die zugelassene Stelle unterrichtet die für die\ntigt.                                                         Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen","1064            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nBehörden, wenn die Bescheinigung oder Zulassung               4. entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung\nausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen                  anbringt.\nversehen wird oder sich ein Eingreifen der für die\nÜberwachung des Inverkehrbringens zuständigen                                            § 10\nBehörden als erforderlich erweisen könnte.                                   Übergangsbestimmungen\n§8                                     Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und\nandere Schussgeräte, die den Bestimmungen der\nMarktüberwachung                            Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I\n(1) Die zuständigen Behörden treffen alle erfor-           S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni\nderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ma-             2011 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genom-\nschinen nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb           men werden.“\ngenommen werden, wenn sie den für sie geltenden\nBestimmungen dieser Verordnung entsprechen und                                      Artikel 2\nwenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und War-                                  Änderung\ntung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung                                  der Aufzugsverordnung\noder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit\nDie Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I\nund die Gesundheit von Personen und die Sicherheit\nS. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Geset-\nvon Haustieren und Gütern nicht gefährden. Bei ei-\nzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt\nner Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach\ngeändert:\n§ 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EG-\nKonformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Ab-     1. § 1 wird wie folgt geändert:\nschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten An-          a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngaben beigefügt ist, gehen die zuständigen Behör-\n„(2) Diese Verordnung gilt nicht für\nden davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser\nVerordnung entspricht.                                             1. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit\nvon bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,\n(2) Die zuständigen Behörden treffen alle erfor-\nderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass un-                  2. Baustellenaufzüge,\nvollständige Maschinen nur in den Verkehr gebracht                 3. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seil-\nwerden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verord-                      bahnen,\nnung entsprechen.                                                  4. speziell für militärische Zwecke oder zur Auf-\nrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kon-\n§9                                          zipierte und gebaute Aufzüge,\nOrdnungswidrigkeiten                              5. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durch-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1                  geführt werden können,\nBuchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsge-                  6. Schachtförderanlagen,\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n7. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern\n1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass                 und Darstellerinnen während künstlerischer\ndie technischen Unterlagen verfügbar sind,                        Vorführungen,\n2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung                 8. in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeu-\nnicht zur Verfügung stellt,                                       ge,\n3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4                 9. mit einer Maschine verbundene Hebezeuge,\neines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbe-                   die ausschließlich für den Zugang zu Arbeits-\nwertungsverfahren nicht durchführt,                               plätzen, einschließlich Wartungs- und Inspek-\n4. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass                 tionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,\ndie technischen Unterlagen erstellt werden oder              10. Zahnradbahnen,\n5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder                11. Fahrtreppen und Fahrsteige.“\neine Einbauerklärung nicht beifügt.                       b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „über Auf-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1             züge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1)“ ein Komma und die\nBuchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsge-                Angabe „die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                  EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Ände-\n1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitäts-\nrung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157\nerklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt,\nS. 24) geändert worden ist,“ eingefügt.\ndass sie der Maschine beiliegt,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5\nAbs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung nicht           a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise an-                 „1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen\nbringt,                                                           festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers\n3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige                    verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber\nKennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen                       der Horizontalen um mehr als 15 Grad ge-\noder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Ma-                neigten Führung fortbewegt und bestimmt ist\nschine anbringt oder                                              a) zur Personenbeförderung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008             1065\nb) zur Personen- und Güterbeförderung oder             d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nfolgt geändert:\nc) nur zur Güterbeförderung, sofern der Last-\nträger betretbar ist und über Steuereinrich-          aa) Der Punkt am Ende von Satz 1 wird durch\ntungen verfügt, die im Innern des Lastträ-                einen Doppelpunkt ersetzt.\ngers oder in Reichweite einer dort befindli-          bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An-\nchen Person angeordnet sind.                              gabe „73/23/EWG“ durch die Angabe „2006/\nAls Lastträger wird der Teil des Aufzugs be-                  95/EG“ ersetzt.\nzeichnet, in dem Personen oder Güter zur           3. § 4 wird aufgehoben.\nAufwärts- oder Abwärtsbeförderung unterge-\n4. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:\nbracht werden.“\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 oder 2“\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                               durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.\n„2. Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang               b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe\nstarrer Führungen, aber in einer räumlich voll-           „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ und die An-\nständig festgelegten Bahn bewegen, gelten                 gabe „73/23/EWG“ durch die Angabe „2006/95/\nebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verord-             EG“ ersetzt.\nnung.“\n5. § 6 wird aufgehoben.\n3. § 7 wird aufgehoben.\nArtikel 4\nArtikel 3                                                    Änderung\nÄnderung                                                der Verordnung über\nder Verordnung über das                               das Inverkehrbringen von Sportbooten\nInverkehrbringen elektrischer                      Die Verordnung über das Inverkehrbringen von\nBetriebsmittel zur Verwendung                    Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) wird\ninnerhalb bestimmter Spannungsgrenzen                   wie folgt geändert:\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen elektri-          1. § 1 Abs. 7 wird wie folgt geändert:\nscher Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb be-\na) In Nummer 6 werden die Wörter „und Versuchs-\nstimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I\nboote, solange sie nicht in den Europäischen\nS. 629), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes\nWirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,“\nvom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), wird wie folgt\ngestrichen.\ngeändert:\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-\n1. In § 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „explosibler“ durch             fügt:\ndas Wort „explosionsfähiger“ ersetzt.\n„6a. Versuchsboote, solange sie nicht in den Eu-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                            ropäischen Wirtschaftsraum in Verkehr ge-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 4“ durch                     bracht werden,“.\ndie Angabe „§ 6 des Geräte- und Produktsicher-              c) In Nummer 12 wird die Angabe „1, 6 oder 8\nheitsgesetzes“ und die Wörter „73/23/EWG des                   bis 11“ durch die Angabe „1 oder 6 bis 10“ er-\nRates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung                     setzt.\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten be-\nd) In Nummer 13 wird die Angabe „5 und 7“ durch\ntreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwen-\ndie Angabe „5 und 6“ ersetzt.\ndung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen\n(ABl. EG Nr. L 77 S. 29), zuletzt geändert durch            e) Nach Nummer 14 wird das Komma durch einen\ndie Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli                Punkt ersetzt.\n1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1),“ durch die Angabe            f) Die Nummern 15 und 16 werden aufgehoben.\n„2006/95/EG des Europäischen Parlaments und\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\ndes Rates vom 12. Dezember 2006 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten            a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuch-\nbetreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwen-              stabe bb wird die Angabe „Abs. 2 bis 4“ gestri-\ndung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen                     chen.\n(ABl. EU Nr. L 374 S. 10)“ ersetzt.                         b) In Absatz 4 werden die Nummern 3 bis 5 durch\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:               die folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:\n„3. diese als Außenbordmotoren oder Motoren\n„(2) Die CE-Kennzeichnung muss auf jedem\nmit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassys-\nelektrischen Betriebsmittel oder, sollte dies nicht\ntem mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des\nmöglich sein, auf der Verpackung oder Ge-\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes und,\nbrauchsanleitung oder dem Garantieschein sicht-\nbei Beteiligung der zugelassenen Stelle an\nbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ihre\nder Fertigungskontrolle, der Kennnummer\nMindesthöhe beträgt 5 Millimeter.“\ndieser Stelle versehen sind und\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\n4. diesen eine schriftliche Konformitätserklärung\nfolgt geändert:\ndes Herstellers oder seines im Europäischen\nIn Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch                     Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevoll-\ndas Wort „Union“ ersetzt.                                          mächtigten oder der für das Inverkehrbringen","1066           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nverantwortlichen Person mit den Angaben                                     Artikel 5\nnach Nummer 2 des Anhanges XV der Richt-\nlinie 94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4                    Bekanntmachungserlaubnis\nNr. 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei In-\nnenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb              Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann\nohne integriertes Abgassystem, auch nach           den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehrbringen\nNummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie            elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb\n94/25/EG beigefügt ist und                         bestimmter Spannungsgrenzen und den Wortlaut der\nMaschinenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\n5. diese den jeweiligen Sicherheitsanforderun-\nVerordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ngen des § 2 entsprechen und\nblatt bekannt machen.\n6. die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/\n25/EG jeweils vorgeschriebenen Verfahren\nder EG-Konformitätsbewertung eingehalten                                    Artikel 6\nsind und\nInkrafttreten\n7. diesen vom Hersteller oder seinem im Euro-\npäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen             (1) Die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung treten am\nBevollmächtigten ein Handbuch nach An-             Tage nach der Verkündung in Kraft.\nhang I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richt-\nlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beige-            (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 29. Dezem-\nfügt ist.“                                         ber 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Juni 2008\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}