{"id":"bgbl1-2008-25-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":25,"date":"2008-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/25#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_25.pdf#page=20","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/ Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie","law_date":"2008-06-17T00:00:00Z","page":1052,"pdf_page":20,"num_pages":8,"content":["1052             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/\nGeprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie\nVom 17. Juni 2008\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2       2. Prozessentwicklung:\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                     Entwickeln neuer Produktionsprozesse, Prüfmetho-\n(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3        den und -abläufe, Gestalten des Layout von Produk-\nBuchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006                  tionsbereichen, Erstellen der Konzeption für Produk-\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das             tionsanlagen und -mittel, Gestalten von Arbeitssys-\nBundesministerium für Bildung und Forschung nach                 temen und Arbeitsplätzen, Einsetzen von Simulati-\nAnhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts                onstechniken, Gestalten von Beschaffungs- und Lo-\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-                gistikprozessen, Beurteilen der Leistungserstellung\nministerium für Wirtschaft und Technologie:                      hinsichtlich Eigenproduktion oder Fremdvergabe,\nBeteiligen von betrieblichen und außerbetrieblichen\n§1                                  Stellen bei der Prozessentwicklung, Freigeben von\nZiel der Prüfung                           Entwicklungsergebnissen,\nund Bezeichnung des Abschlusses                  3. Prozessimplementierung, Produktionsanlauf:\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-           Entwickeln von Einführungs- und Anlaufkonzepten,\ndungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager –                    Einbinden von Steuerungs- und Kommunikations-\nProduktionstechnologie/zur Geprüften Prozessmana-                systemen, Planen und Steuern der Muster-, der Vor-\ngerin – Produktionstechnologie nach den §§ 2 bis 9               serien- und Nullserienproduktion, Bestätigen des\ndurchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-             Prozesskonzepts, Verfolgen von Prozessindikatoren,\nstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-               Sichern und Optimieren der Prozessstabilität, Be-\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                                 werten von Leistungs-, Qualitäts-, Kosten- und Ter-\nminrisiken, Fixieren der Prozesse, Erteilen von Frei-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi-            gaben, Übergeben an den Kunden oder an die Pro-\ngung, Produktionsprozesse planen, gestalten, imple-              duktion,\nmentieren, sichern und optimieren sowie Führungsauf-\ngaben wahrnehmen zu können.                                  4. Produktionsplanung und -steuerung:\nAnalysieren und Planen von Produktionsaufträgen,\n(3) Durch die Prüfung soll die Fähigkeit nachgewie-\nÜberwachen der Leistungserbringung, Termine und\nsen werden, unter Berücksichtigung technischer und\nQualität, Setzen von Prioritäten bei der Auftragsab-\nbetriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und der Qua-\nwicklung, Sichern der Datenstrukturen und Daten-\nlität\nflüsse in der Produktion, Planen, Steuern und Kon-\n1. das Prozessmanagement für die Produktion und da-              trollieren des Budgets, Planen des Personalbedarfs\nmit verbundene Innovations- und Verbesserungs-              und der Personalentwicklung, Wahrnehmen von Per-\nvorhaben, einschließlich Klären und Festlegen von           sonalführungs- und Personalmanagementaufgaben,\nProzesszielen, Identifizieren und Analysieren von           Planen, Leiten und Unterstützen von Qualifizierungs-\nProzessen und Potentialen, Initiieren, Steuern und          prozessen, Evaluieren der Anlagenverfügbarkeit.\nUmsetzen der Vorhaben, Disponieren und Steuern             (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nvon Prozessressourcen, Veranlassen von Prozess-         kannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Pro-\nüberwachungen, -prüfungen und -bewertungen so-          duktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Pro-\nwie                                                     duktionstechnologie.\n2. das Projektmanagement für komplexe Projekte in\nder Produktion, einschließlich Planen von Projekten                                 §2\nund Kosten, Vorgeben der Rahmenbedingungen,                            Zulassungsvoraussetzungen\nZusammenstellen der Projektteams, Steuern der\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nProjektabläufe, Erstellen von Abschlussberichten\nund Dokumentationen                                     1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im aner-\nkannten Ausbildungsberuf „Produktionstechnologe/\nin Zusammenhang mit den in den folgenden Prozess-                Produktionstechnologin“ und danach eine mindes-\nphasen genannten Aufgaben durchführen zu können:                 tens einjährige Berufspraxis oder\n1. Produkt- und Prozesskonzeption:                           2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nAnalysieren von Vorgaben und Lastenhefte für Pro-           sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\ndukt- und Produktionskonzepte, Entwickeln und Be-           nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\nwerten von Ideen für neue Produktionsprozesse, Be-      3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis\nraten hinsichtlich produktionsgerechter Produktge-\nstaltung, Entwickeln von Prozesskonzepten, Mitar-       nachweist.\nbeit an Ressourcen- und Logistikkonzepten, Formu-          (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 muss\nlieren von Pflichtenheften, Freigeben von Entwurfs-     wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften\nergebnissen,                                            Prozessmanagers – Produktionstechnologie/einer Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008            1053\nprüften Prozessmanagerin – Produktionstechnologie im          einbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und\nSinne des § 1 Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation       Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den\neines der Spezialisten in der Produktionstechnologie          Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Bera-\nnach der Anlage 1 oder eine fachlich und nach Breite          tungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumen-\nund Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.             tation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2                (3) Entspricht die Dokumentation den Anforderun-\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu-           gen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor\ngelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen             dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form\noder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,          der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel ste-\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-           hen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Un-\nhigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prü-        terlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen.\nfung rechtfertigen.                                           Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch\nan, das auf der Grundlage der Dokumentation und der\n§3                                Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll min-\nGliederung der Prüfung                       destens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das\nFachgespräch und die Präsentation zusammen min-\nDie Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:            destens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.\n1. Produktionsprozesse,\n(4) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentation\n2. Prozessmanagement,                                         und des Fachgesprächs sind die Befähigungen nach\n3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.                 Absatz 1 zu bewerten.\nDie einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei-\n§5\nhenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten\nPrüfungsteil spätestens fünf Jahre nach dem ersten                       Prüfungsteil „Prozessmanagement“\nPrüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.                (1) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ soll die\nBefähigung zur Bewältigung berufstypischer Probleme\n§4                                nachgewiesen werden. Insbesondere sollen folgende\nPrüfungsteil „Produktionsprozesse“                 Befähigungen nachgewiesen werden:\n(1) Im Prüfungsteil „Produktionsprozesse“ sollen die       1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Produktionskonzept“\nfolgenden Befähigungen nachgewiesen werden:                       soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, neue Pro-\n1. Analysieren von technischen und organisatorischen             zesse und Prozessbausteine entwickeln, Projekte für\nProblemstellungen bei Änderungen von Produkti-               den Produktionsanlauf planen und Produktentwick-\nonsprozessen oder der Produktion,                            ler hinsichtlich produktionsgerechter Gestaltung\nberaten zu können; in diesem Rahmen können fol-\n2. Konzipieren von Lösungen, Planen der organisato-              gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nrischen und ausrüstungstechnischen Änderungen\nsowie der Prozessanpassungen,                                a) Entwickeln von Fertigungs-, Montage- und Logis-\ntikkonzepten für neue Produkte oder Produkt-\n3. Strukturieren von Projekten und Prozessen, Planen                änderungen unter Berücksichtigung von Inves-\nvon Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Be-                  titionen,\nwerten von Varianten,\nb) Beurteilen der technischen Machbarkeit von Pro-\n4. Ermitteln des Personalbedarfs und Beschreiben der                duktvorschlägen, Beraten der Produktentwickler\nqualifikatorischen Anforderungen an das Personal,               hinsichtlich produktionsgerechter Gestaltung,\n5. Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitäts-\nc) Ermitteln der Durchlaufzeiten und Kosten neuer\nmanagementmaßnahmen,\noder geänderter Produktionsprozesse,\n6. Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen,\nd) Planen von Projekten für die Prozesserprobung\n7. Leiten der Umsetzung von Projekten, Organisieren                 und den Serienhochlauf;\neffizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsat-\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Produktionsablauf“\nzes von Mitarbeitern, Einsetzen von Controlling-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Produkti-\nInstrumenten, insbesondere zur Überwachung von\nonsbereiche planen sowie die laufende Produktion\nBudgets, Terminen und Qualitätszielen,\ngestalten und verbessern zu können; in diesem Rah-\n8. Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, techni-                 men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft\nschen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnah-               werden:\nmen,\na) Analysieren und Planen von Produktionsaufträ-\n9. Reflektieren von Projektverläufen, von Kosten und                gen,\nQualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlä-\nb) Planen des Personalbedarfs und des Budgets,\ngen,\n10. Darstellen getroffener Entscheidungen, Vertreten              c) Bewerten von Produktqualität und bereichsbezo-\nvon Konzeptionen und Lösungsvorschlägen.                        genen Kosten,\n(2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Doku-            d) Planen von Verbesserungsprojekten,\nmentation über ein Projekt anzufertigen. Der Prüfungs-            e) Planen und Gestalten von Produktionsbereichen,\nteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu               Auswählen von Produktionsmitteln, Gestalten\neinen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt                     von Arbeitsplätzen, Sichern der Datenstrukturen\ndarüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielver-               und -flüsse,","1054              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nf) Ermitteln von Investitionskosten.                          i) Planen und Organisieren von Einarbeitung, Prak-\n(2) Es sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu                 tika, Aus- und Fortbildung;\nbearbeiten. Eine Situationsaufgabe soll schwerpunkt-          2. im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und\nmäßig den Qualifikationsschwerpunkt „Produktions-                 Teamführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nkonzept“, die andere Situationsaufgabe den Qualifikati-           den, Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter\nonsschwerpunkt „Produktionsablauf“ thematisieren.                 sowie Teams führen, deren Entwicklung fördern, mo-\nQualifikationsinhalte aus dem jeweils anderen Qualifi-            tivieren und einsetzen zu können; in diesem Rahmen\nkationsschwerpunkt und Qualifikationsinhalte aus dem              können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nPrüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanage-              den:\nment“ sollen berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer             a) Beurteilen von Mitarbeitern,\nder einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils min-\nb) Anwenden von Führungsmethoden und -techni-\ndestens 120 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr\nken,\nals 300 Minuten.\nc) Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung be-\n(3) Wurde in nicht mehr als einer Situationsaufgabe\ntrieblicher Aufgaben,\neine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine\nmündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer                 d) Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwick-\nungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht                   lung des Einzelnen unter Beachtung des bisheri-\ndiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in                gen Berufsweges und unter Berücksichtigung\nder Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die                     persönlicher und sozialer Gegebenheiten,\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die              e) Anwenden von Methoden der Begleitung und Be-\nder mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer                      ratung in Qualifizierungsprozessen,\nPrüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die                  f) Anwenden von Methoden zur Lösung betriebli-\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt                  cher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unter-\ngewichtet.                                                            schiede,\n§6                                  g) Führen von Teams, insbesondere gemeinsames\nEntwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungs-\nPrüfungsteil                                  spielräumen und Ergreifen von Aktivitäten bei\n„Mitarbeiterführung und Personalmanagement“                         Zielabweichung, Beurteilen von Einflüssen der\n(1) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Perso-                 Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und\nnalmanagement“ ist eine Situationsaufgabe schriftlich                 die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Um-\nzu bearbeiten sowie ein situationsbezogenes Fachge-                   setzen von Alternativen, Erkennen von Teamkon-\nspräch zu führen.                                                     flikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne ei-\nner gemeinsamen Teameffizienz,\n(2) Durch die Bearbeitung der Situationsaufgabe\nsind folgende Befähigungen nachzuweisen:                          h) Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen\nund Arbeitszeitordnungen,\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung,\n-auswahl und -entwicklung“ soll die Fähigkeit nach-           i) Beenden von Arbeitsverhältnissen, Erstellen von\ngewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln,                    Zeugnissen.\nPersonalentwicklungspotentiale einschätzen, Perso-        Die Situationsaufgabe ist so zu gestalten, dass beide\nnalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen       Qualifikationsschwerpunkte thematisiert werden. Quali-\nund den Personaleinsatz entsprechend den betrieb-         fikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten\nlichen Anforderungen und arbeitsrechtlichen Be-           „Produktionskonzept“ und „Produktionsablauf“ des\nstimmungen unter Beachtung der Beteiligungs-              Prüfungsteils Prozessmanagement sollen berücksich-\nrechte der Mitarbeitervertretung sicherstellen zu         tigt werden. Die Prüfungsdauer der Situationsaufgabe\nkönnen; in diesem Rahmen können folgende Quali-           beträgt mindestens 120 Minuten und höchstens 150 Mi-\nfikationsinhalte geprüft werden:                          nuten.\na) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und              (3) Wurde in der Situationsaufgabe eine mangelhafte\nquantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-     Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergän-\ngung technischer und organisatorischer Verände-       zungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden\nrungen, Erstellen von Anforderungsprofilen,           schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglich-\nb) Planen der Personalgewinnung durch Aus- und            keit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der\nFortbildung sowie durch Rekrutierung,                 Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der\nc) Vorbereiten und Durchführen von Personalaus-           mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note\nwahlgesprächen,                                       zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der\nd) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern,              schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\ne) Mitwirken bei der Ausgestaltung von Arbeitsver-           (4) Durch das situationsbezogene Fachgespräch\nträgen,                                               sind folgende Befähigungen in den in den Nummern 1\nund 2 aufgeführten Anwendungsfällen nachzuweisen:\nf) Anwenden des Arbeits- und Tarifrechts,\n1. Im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen ei-\ng) Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizie-          nes Einstellungsgespräches“ soll die Fähigkeit nach-\nrungsbedarfen,                                            gewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein\nh) Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Er-           Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz\nstellen von Qualifizierungskonzepten,                     und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008                1055\naufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerich-       und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die\ntet führen zu können,                                    Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.\n2. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen ei-\n§8\nnes Mitarbeitergespräches“ soll die Fähigkeit nach-\ngewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein                  Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nGespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielver-        Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs-\neinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für        teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prü-\nden Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie         fung in einzelnen Prüfungsleistungen freistellen, wenn\ndas Gespräch zielgerichtet führen zu können.             in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin         zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich\nwählt einen der Anwendungsfälle aus. Das situations-         anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-\nbezogene Fachgespräch soll mindestens 45 und                 lichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg\nhöchstens 60 Minuten dauern.                                 abgelegt wurde, die den Anforderungen der entspre-\nchenden Prüfungsleistungen nach dieser Verordnung\n§7                                entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zuläs-\nsig.\nBewerten der\nPrüfungsteile und Bestehen der Prüfung                                           §9\n(1) Der Prüfungsteil „Produktionsprozesse“, die zwei                     Wiederholung der Prüfung\nSituationsaufgaben im Prüfungsteil „Prozessmanage-              (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-\nment“ sowie die Situationsaufgabe und das situations-        mal wiederholt werden.\nbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil „Mitarbeiter-\nführung und Personalmanagement“ sind gesondert zu               (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nbewerten.                                                    wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\n(2) Aus den Situationsaufgaben in dem Prüfungsteil        die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten\n„Prozessmanagement“ sowie aus der Situations-                Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-\naufgabe und dem situativen Fachgespräch in dem               fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-\nPrüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanage-         nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht\nment“ ist jeweils eine Gesamtnote aus dem arithme-           bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\ntischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen           angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prü-\nPrüfungsleistungen zu bilden.                                fungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden.\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü-         In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\nfungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausrei-\nchende Leistungen erbracht wurden.                                                      § 10\n(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis                               Inkrafttreten\nnach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nauszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort     in Kraft.\nBonn, den 17. Juni 2008\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","1056              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2)\nSpezialistenprofile in der Produktionstechnologie\nDie Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften\nProzessmanager – Produktionstechnologie/zur Geprüften Prozessmanagerin – Produktionstechnologie erforder-\nlich sind. Sie bilden das im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene\nder beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals.\nGrundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten\nund Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in\nbetrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation\neine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fach-\ngespräch zu führen.\n1     Prozessexperte/Prozessexpertin\n1.1 Arbeitsgebiet:\nProzessexperten/Prozessexpertinnen arbeiten in der Produktion. Sie erarbeiten in Projektteams mit Entwick-\nlern, Applikationslieferanten und Zulieferern Lösungen für produktions- und prozesstechnische Aufgabenstel-\nlungen.\n1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nProzessexperten/Prozessexpertinnen\n– analysieren Prozessanforderungen, vergleichen Fertigungs- und Montageverfahren hinsichtlich Produkt-\nqualität, Prozesssicherheit und Wirtschaftlichkeit,\n– erarbeiten technische Lösungen, kalkulieren Kosten, Stückzahlausbringungen und schätzen Bearbeitungs-\nzeiten ab,\n– wirken bei der Gestaltung von Produktionsanlagen mit, führen Gefährdungsbeurteilungen durch, arbeiten\nbei der Erstellung von Lastenheften mit,\n– arbeiten mit Systemherstellern, Zulieferern und Logistikpartnern zusammen,\n– wirken bei der Gestaltung von Logistikprozessen mit,\n– erstellen Arbeitsanweisungen und Prozessbeschreibungen, arbeiten Produktionspersonal ein,\n– wirken bei der Planung und Steuerung der Produktion mit,\n– nehmen Fehlermeldungen auf und priorisieren diese, erarbeiten Lösungen zur Verbesserung der Anlagen-\nverfügbarkeit,\n– pflegen neue Produkte und Programme ein, überwachen das Konfigurations- und Änderungsmanagement,\n– optimieren Prozesse.\n1.3 Berufliche Befähigungen:\nDie Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende berufliche Befähigungen voraus:\n– analytische Fähigkeiten,\n– ergebnisorientiertes Handeln,\n– Kommunikationsfähigkeit,\n– Problemlösefähigkeit,\n– Prozess-/Projektkoordinierung,\n– systematisch-methodisches Vorgehen,\n– Teamfähigkeit.\n1.4 Nachweis der Qualifikation:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehr-\ngangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und\ndas Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008             1057\n2   Applikationsexperte/Applikationsexpertin\n2.1 Arbeitsgebiet:\nApplikationsexperten/Applikationsexpertinnen arbeiten an der Schnittstelle zwischen Kunden und Produktion.\nSie erarbeiten in Projektteams mit Entwicklern und Kunden Lösungen für produktions- und prozesstechnische\nAufgabenstellungen.\n2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nApplikationsexperten/Applikationsexpertinnen\n– bearbeiten Kundenanfragen, klären technische Anforderungen, Kosten und Termine,\n– erarbeiten Problemlösungen, klären technische Voraussetzungen,\n– arbeiten an der Entwicklung von Kundenlösungen mit,\n– erläutern Kunden Prozessdaten und Rahmenbedingungen und beschreiben Vorgaben für die Einbindung\nvon Komponenten oder Anlagen in den Gesamtprozess,\n– setzen Kundenaufträge in Konstruktions-, Produktions- oder Auslieferungsaufträge um,\n– überwachen die Leistungserstellung und Termine, setzen Prioritäten bei der Abwicklung der Aufträge,\n– erstellen vereinbarte Referenzprodukte, prüfen und dokumentieren im Rahmen der Abnahme die den Kun-\nden vertraglich zugesicherten Leistungen,\n– erstellen Daten für die Systemdokumentation zur Sicherung von Support und Service zusammen,\n– bearbeiten Reklamationen, Änderungsanforderungen und Gewährleistungsfälle,\n– betreuen Kunden beim Einsatz der Anlagen oder Komponenten, optimieren Applikationen und Prozesse.\n2.3 Berufliche Befähigungen:\nDie Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende berufliche Befähigungen voraus:\n– Akquisitionsstärke,\n– Dialogfähigkeit,\n– Kundenorientierung,\n– ergebnisorientiertes Handeln,\n– Kooperationsfähigkeit,\n– Markteinschätzung,\n– Auftrags-/Projektkoordinierung,\n– systematisch-methodisches Vorgehen.\n2.4 Nachweis der Qualifikation:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehr-\ngangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und\ndas Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.","1058                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/\nGeprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/\nGeprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktionstech-\nnologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008                                                                                                     1059\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/\nGeprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/\nGeprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktionstech-\nnologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052) mit folgenden\nErgebnissen bestanden:\nPunkte*)                   Note\nI.   Produktionsprozesse\nDokumentation, Präsentation und Fachgespräch                                                                                                                                ..........                 ...........\nII. Produktionsmanagement                                                                                                                                                        ..........                 ...........\nSituationsaufgabe 1                                                                                                                                                         ..........\nSituationsaufgabe 2                                                                                                                                                         ..........\nIII. Mitarbeiterführung und Personalmanagement                                                                                                                                   ..........                 ...........\nSituationsaufgabe                                                                                                                                                           ..........\nSituationsbezogenes Fachgespräch                                                                                                                                            ..........\n(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}