{"id":"bgbl1-2008-25-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":25,"date":"2008-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin","law_date":"2008-06-16T00:00:00Z","page":1034,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["1034               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin*)\nVom 16. Juni 2008\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des               3. Konfigurieren von Produktionsanlagen:\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I                        3.1 Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozess-\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1                        parametern,\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                     3.2 Strukturieren und Programmieren von techni-\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                           schen Abläufen;\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                     4. Anfahren von Produktionsanlagen:\n4.1 Aufstellen von Produktionsanlagen,\n§1\n4.2 Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                             4.3 Erproben von Produktionsabläufen,\nDer Ausbildungsberuf Produktionstechnologe/Pro-                      4.4 Übergeben oder Übernehmen von Produktions-\nduktionstechnologin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufs-                         anlagen;\nbildungsgesetzes staatlich anerkannt.                                5. Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen:\n5.1 Analysieren von Produktionsprozessen,\n§2\n5.2 Simulieren von Produktionsprozessen,\nDauer der Berufsausbildung\n5.3 Optimieren von Produktionsprozessen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n5.4 Organisieren von Logistikprozessen;\n§3                                 Abschnitt B:\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                      Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                 1. Der Ausbildungsbetrieb:\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachli-\nche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse                    1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine                    1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-\nvon dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche                           triebes,\nGliederung) abweichende Organisation der Ausbildung                      1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische                         beit,\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.\n1.4 Umweltschutz;\n(2) Die Berufsausbildung zum Produktionstechnolo-\ngen/zur Produktionstechnologin gliedert sich wie folgt               2. Information, Kommunikation und Organisation:\n(Ausbildungsberufsbild):                                                 2.1 Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,\nAbschnitt A:                                                             2.2 Erstellen und Anwenden von technischen Unter-\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                         lagen,\nhigkeiten:                                                               2.3 Kundenorientierte Kommunikation,\n1. Betreiben von Produktionsanlagen:                                     2.4 Planen der Arbeit,\n1.1 Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträ-                   2.5 Projektmanagement;\ngen,\n3. Produktionsmanagement:\n1.2 Durchführen von Produktionsaufträgen,\n3.1 Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanage-\n1.3 Abschließen von Produktionsaufträgen;                               ment,\n2. Einrichten und Warten von Produktionsanlagen:                         3.2 IT-Systeme und Vernetzung,\n2.1 Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Pro-                     3.3 Produkt- und Prozessdatenmanagement;\nduktionsanlagen,\n4. Produktionstechnologien und -prozesse;\n2.2 Beurteilen der Sicherheit von Produktionsan-\nlagen,                                                      5. Arbeitsorganisation und Produktionssysteme.\n2.3 Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen;                 (3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nnach Absatz 2 sind prozessbezogen in einem der fol-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   genden Einsatzgebiete zu vermitteln:\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\n1. Produktherstellung,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-    2. Produktionsmittelherstellung,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    3. Produktionsunterstützende Dienstleistung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008               1035\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-                 ten und abstimmen, Arbeitsabläufe planen und\nlegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-                abstimmen,\nnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach\nb) Betriebsmittel und Werkzeuge disponieren, Pro-\nAbsatz 2 vermittelt werden können.\nduktionsanlagen,      insbesondere    Fertigungs-,\nMontage- oder Handhabungseinheiten, umrüsten\n§4                                       und ihre Sicherheit beurteilen,\nDurchführung der Berufsausbildung\nc) Prozessparameter ermitteln, technische Abläufe\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,              strukturieren, die Produktionsanlage testen sowie\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-              d) mit der Produktionsanlage produzieren, die Qua-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3             lität der Produkte beurteilen und die Auftrags-\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-                  durchführung dokumentieren\nbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und                 kann;\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in\n2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-\nden Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.\nführen und mit praxisbezogenen Unterlagen doku-\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung               mentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachge-\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                 spräch führen; das Fachgespräch wird auf der\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                               Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen              bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit              Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-              sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden              nach Nummer 1 bewertet werden; dem Prüfungs-\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-              ausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags\nßig durchzusehen.                                                 die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten\nBearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-\n§5                                   gen;\nAbschlussprüfung                        3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb-\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich             lichen Auftrags beträgt neun Stunden; für das auf-\ntragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minu-\nauseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-\nschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die             ten.\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er                                       §7\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-                         Teil 2 der Abschlussprüfung\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun-\nin den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,\nterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nwesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs-\nschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\nordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifi-\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.\nkationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab-\nschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung             (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nnur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-      fungsbereichen\nlung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\n1. Produktionsprozesse,\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wer-\n2. Produktionssysteme sowie\nden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und\nTeil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.         3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Für den Prüfungsbereich Produktionsprozesse\n§6                               bestehen folgende Vorgaben:\nTeil 1 der Abschlussprüfung\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            a) Produktionsprozesse analysieren, technische und\norganisatorische Schnittstellen klären, bewerten\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die            und dokumentieren,\nin der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-\njahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-             b) Maßnahmen zur Prozessoptimierung erarbeiten,\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-                 bewerten, abstimmen und dokumentieren sowie\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung              Änderungsdaten einpflegen,\nwesentlich ist.                                                   c) Normen und Spezifikationen zur Produktqualität\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem                   und Prozesssicherheit beachten, Gefährdungsbe-\nPrüfungsbereich Produktionsauftrag. Hierfür bestehen                  urteilungen berücksichtigen sowie\nfolgende Vorgaben:                                                d) Maßnahmen real oder simulativ testen, die Ma-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                              schinen- und Prozessfähigkeit beurteilen und\nTechnologie- und Prozessdaten dokumentieren\na) produktionstechnische Aufträge analysieren,\ntechnische Lösungsvarianten erarbeiten, bewer-            kann;","1036              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-                       hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\ngrunde zu legen: Fertigungs-, Montage- oder Logis-                 beurteilen kann;\ntikprozesse oder Kombinationen dieser Prozesse;                2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich\n3. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-                lösen;\nführen und mit praxisbezogenen Unterlagen doku-                3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nmentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes\nFachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf                                              §8\nder Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des\nbearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter                     Gewichtungs- und Bestehensregelung\nBerücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen                   (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nsollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-              ten:\nten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-             1. Prüfungsbereich Produktionsauftrag        35 Prozent,\nrung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist\nvor der Durchführung des Auftrags die Aufgaben-                2. Prüfungsbereich Produktionsprozesse       30 Prozent,\nstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungs-            3. Prüfungsbereich Produktionssysteme        25 Prozent,\nzeitraums zur Genehmigung vorzulegen;                          4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\n4. die Prüfungszeit für die Durchführung des betriebli-                Sozialkunde                              10 Prozent.\nchen Auftrags beträgt 19 Stunden; für das auftrags-               (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.                    Leistungen\n(4) Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme                  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nbestehen folgende Vorgaben:                                            schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                           2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\na) Produktionssysteme analysieren, Prozessabläufe                  mindestens „ausreichend“,\nund Produktionsdaten auswerten und beurteilen,\n3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der\nb) Produktionstechnologien, -strukturen und -ab-                   Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“\nläufe festlegen, Produktionsanlagen und Produk-                und\ntionsmittel auswählen, Lösungsvarianten unter\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\ntechnischen, qualitativen, betriebswirtschaftli-\nprüfung mit „ungenügend“\nchen und ökologischen Vorgaben erarbeiten, be-\nwerten und dokumentieren, Prozessparameter                 bewertet worden sind.\nfestlegen sowie                                               (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nc) die Einführung von Lösungen in die Produktion               der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\nplanen und entsprechende Planungsunterlagen                „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\nerstellen                                                  Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\nwichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\nkann;\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\n2. der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schrift-           wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher           geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nForm dokumentieren; dabei soll das Einsatzgebiet               sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nals thematische Grundlage berücksichtigt werden;               das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\n3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.                           Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                                               §9\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                                        Inkrafttreten\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\nBerlin, den 16. Juni 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008                1037\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des\nLfd. Nr.                                                    die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\n1     Betreiben von Produktions-\nanlagen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)\n1.1    Planen und Vorbereiten von          a) Informationen über technische und technologische Bedingun-\nProduktionsaufträgen                   gen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbeson-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)       dere Stückzahlvorgaben, beschaffen\nb) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig-\nkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollieren\nc) die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen,\nVorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern\nd) Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfä-\nhigkeit prüfen\ne) Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften ein-\nstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Pro-\nduktionsfähigkeit herstellen\n1.2    Durchführen von Produktions-        a) Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich\naufträgen                              Qualität beurteilen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)\nb) Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvor-\ngaben sicherstellen\nc) Qualität der Produkte überwachen\nd) Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und\nlagern\ne) überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entspre-\nchend den betrieblichen Vorgaben leiten\nf) Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermei-\ndung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen\n1.3    Abschließen von Produktions-        a) Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle er-\naufträgen                              stellen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)\nb) Leistungen und Aufwendungen dokumentieren\nc) IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen\n2     Einrichten und Warten von\nProduktionsanlagen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)\n2.1    Umrüsten und Wiederinbetrieb-       a) Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Pro-\nnehmen von Produktionsanlagen          zessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)\nb) Funktionsprüfungen durchführen\nc) Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumen-\ntieren","1038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des\nLfd. Nr.                                                    die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\n2.2    Beurteilen der Sicherheit von       a) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfen\nProduktionsanlagen                  b) Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)\nAnlagen prüfen\nc) wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen\nBestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchfüh-\nren, Prüfprotokolle anfertigen\n2.3    Prüfen und Inspizieren von          a) Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren\nProduktionsanlagen                  b) Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diag-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)\nnosesoftware einsetzen\nc) Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchfüh-\nren\nd) vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Pro-\nduktionsbedingungen durchführen\n3     Konfigurieren von Produktions-\nanlagen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)\n3.1    Ermitteln, Testen und Einstellen    a) Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren\nvon Prozessparametern               b) Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen,\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)\nWerkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fer-\ntigungsparameter auswählen\nc) Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse do-\nkumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Pro-\nzessvorschriften nutzen\nd) Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfun-\ngen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne\nerstellen\n3.2    Strukturieren und Programmieren     a) technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen\nvon technischen Abläufen            b) Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)\nund optimieren\nc) Muster und Prototypen testen\n4     Anfahren von Produktionsanlagen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)\n4.1    Aufstellen von Produktionsanlagen   a) Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)       Aufstellungsbedingungen sicherstellen\nb) technische Prüfungen veranlassen\n4.2    Einrichten der Eingangs- und        a) Transport- und Lagersysteme einrichten\nAusgangslogistik                    b) Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)\nc) Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte\nProdukte nach logistischen und Qualitätskriterien lagern\nd) Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach\nlogistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umwelt-\nkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und\nauf Einsatzfähigkeit prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008             1039\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des\nLfd. Nr.                                                   die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\n4.3    Erproben von Produktionsabläufen   a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)      sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe\nund Fertigungsparameter erproben\nb) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, pro-\nzessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchfüh-\nren\nc) Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die\nProzesskette sichern\nd) Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauer-\ntests durchführen\ne) Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen\n4.4    Übergeben oder Übernehmen          a) in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren\nvon Produktionsanlagen             b) Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Besei-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)\ntigung ergreifen\nc) Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen\nd) Übernahmen dokumentieren\n5     Gestalten und Sichern von\nProduktionsprozessen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)\n5.1    Analysieren von Produktions-       a) Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statisti-\nprozessen                             schen Qualitätskontrolle auswerten\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)\nb) Produktrückläufe analysieren\nc) Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und\nbeurteilen\nd) Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie unge-\nrichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysieren\ne) interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und\nkalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen\nf) Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen fest-\nstellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen\nanalysieren\ng) Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Be-\nrücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche\nbewerten\n5.2    Simulieren von Produktions-        a) Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständig-\nprozessen                             keit und Qualität überprüfen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)\nb) technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt\nsimulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentie-\nren\nc) Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen\nüberprüfen und erproben\n5.3    Optimieren von Produktions-        a) anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Pro-\nprozessen                             zessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Pro-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)      zessparameter schließen\nb) Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumen-\ntieren und auswerten\nc) Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichs-\nübergreifender Prozesse erarbeiten","1040            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des\nLfd. Nr.                                                    die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\nd) Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwick-\nlern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam\nbesprechen und umsetzen\ne) Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und ein-\nweisen\nf) bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen\nfür Produktionsanlagen mitwirken\n5.4    Organisieren von Logistikprozessen   a) technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werk-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4)        stoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen\nb) Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, ver-\narbeiten und ausgeben\nc) Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling\nsicherstellen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des\nLfd. Nr.                                                    die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                         2                                                      3\n1     Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)\n1.1    Berufsbildung, Arbeits- und          a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,\nTarifrecht                              Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nnennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Tarifverträge nennen\n1.2    Aufbau und Organisation des          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)\nFertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäf-\ntigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-\nsungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-\ndenden Betriebes beschreiben\n1.3    Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                          feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der\nBrandbekämpfung ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008             1041\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des\nLfd. Nr.                                                   die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                         2                                                     3\n1.4    Umweltschutz                       Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)   Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2     Information, Kommunikation\nund Organisation\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)\n2.1    Betriebliche Kommunikation und     a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbü-\nTeamarbeit                            cher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)      englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durch-\nführen, Informationen auswerten\nb) Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken er-\nstellen\nc) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh-\nren\nd) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen\ne) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-\nmenstellen und ergänzen\nf) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situati-\nonsgerecht und zielorientiert führen\ng) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im\nTeam erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten\nberücksichtigen\nh) Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und\nSachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsen-\ntieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und\nenglische Fachbegriffe anwenden\n2.2    Erstellen und Anwenden von         a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungs-\ntechnischen Unterlagen                pläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)      deutscher und englischer Sprache anwenden\nb) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene\nVorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden\nc) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten\nund anwenden\nd) technische Skizzen und Zeichnungen erstellen\ne) Datensätze handhaben und anpassen\nf) Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren\n2.3    Kundenorientierte Kommunikation    a) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und ex-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)      ternen Partnern sicherstellen\nb) Übergabeprozesse abstimmen\nc) Reklamationen annehmen","1042           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des\nLfd. Nr.                                                   die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\n2.4    Planen der Arbeit                  a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Auf-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)      trägen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim-\nmen\nb) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Ge-\nsamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und er-\nforderliche Abwicklungszeiten einschätzen\nc) erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie\nBetriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und\nbereitstellen\nd) Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen-Wirkungszu-\nsammenhänge ermitteln,\ne) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erpro-\nben und optimieren\nf) Lösung implementieren und organisatorisch absichern\n2.5    Projektmanagement                  a) Produktionsaufgaben analysieren\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5)   b) Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen\nc) Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben definieren\nd) Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritä-\nten setzen\ne) IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden\n3     Produktionsmanagement\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)\n3.1    Qualitäts-, Umwelt- und Sicher-    a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden\nheitsmanagement                    b) betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)\nc) Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei\nder Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten\nd) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur\nVerbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten\n3.2    IT-Systeme und Vernetzung          a) Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)      und nutzen\nb) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivie-\nren, Vorschriften zum Datenschutz anwenden\nc) bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke\nmitwirken\n3.3    Produkt- und Prozessdaten-         a) datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nut-\nmanagement                            zen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)\nb) Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nut-\nzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigen\nc) Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen\nd) technische Dokumentationen abrufen und einstellen\n4     Produktionstechnologien und        a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität\n-prozesse                             der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften,\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)        Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich\nder Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcen-\nschonung beurteilen\nb) Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Pro-\nduktionsverfahren und der geforderten Qualität","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008             1043\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des\nLfd. Nr.                                                   die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                                      3\nc) Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich\nFunktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hin-\nsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kosten\nd) Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbe-\nsondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik\nund Steuerung\ne) Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff,\nGeometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmie-\nrung sowie Kosten\nf) Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff-\neigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die\nBearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes\ng) Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl\nder zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität\nh) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbe-\nsondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion\n5     Arbeitsorganisation und            a) Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und\nProduktionssysteme                    Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizieren\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)\nb) Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massen-\nproduktion, identifizieren\nc) zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteu-\nerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheiden\nd) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen\nsowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden\ne) Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und\nGruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Or-\nganisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnen\nf) Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktions-\nplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden","1044            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin\n– Zeitliche Gliederung –\nAbschnitt 1\nDer Ausbildungsbetrieb\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des                                                                     Zeitrahmen\nLfd. Nr.                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                              in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                       2                                           3                                 4\n1       Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nund Tarifrecht                  dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNr. 1.1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2       Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nNr. 1.2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\nwährend\nder gesamten\n3       Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           Ausbildungszeit\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer       zu vermitteln\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B         Vermeidung ergreifen\nNr. 1.3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen der Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4       Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B      im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-\nNr. 1.4)                     sondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008             1045\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des                                                                      Zeitrahmen\nLfd. Nr.                                            die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                               in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                       2                                               3                              4\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\nAbschnitt 2\nErstes bis drittes Ausbildungshalbjahr\n(Zeitrahmen 1: Betreiben von Produktionsanlagen)\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des                                                                      Zeitrahmen\nLfd. Nr.                                            die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                               in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                       2                                               3                              4\n1       Planen und Vorbereiten           a) Informationen über technische und technologische\nvon Produktionsaufträgen            Bedingungen sowie über Vorgaben der Produk-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A             tionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben,\nNr. 1.1)                            beschaffen\nb) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf\nVollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvor-\nschriften kontrollieren\nc) die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfein-\nrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern\nd) Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen\nauf Einsatzfähigkeit prüfen\ne) Produktionsanlagen entsprechend den Prozess-\nvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen,\neingeben und sichern, Produktionsfähigkeit her-\nstellen\n2       Durchführen von Produk-          a) Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und\ntionsaufträgen                      hinsichtlich Qualität beurteilen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Produktionsanlagen beschicken und bedienen,\nNr. 1.2)\nStückzahlvorgaben sicherstellen\nc) Qualität der Produkte überwachen\nd) Produkte gegen Beschädigungen schützen, trans-\nportieren und lagern\ne) überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Rest- 6 bis 8\nstoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben\nleiten\nf) Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur\nFehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit\nsicherstellen\n3       Abschließen von Produk-          a) Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüf-\ntionsaufträgen                      protokolle erstellen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Leistungen und Aufwendungen dokumentieren\nNr. 1.3)\nc) IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen\n4       Betriebliche Kommunikation       a) Informationsquellen, insbesondere Dokumenta-\nund Teamarbeit                      tionen, Handbücher, Fachberichte und Firmen-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B             unterlagen, in deutscher und englischer Sprache\nNr. 2.1)                            recherchieren, Datenbankabfragen durchführen,\nInformationen auswerten\nb) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen","1046             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nLfd. Nr.                                            die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                              3                                 4\n5       Erstellen und Anwenden           Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und\nvon technischen Unterlagen       Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schal-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B          tungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache\nNr. 2.2)                         anwenden\n6       Qualitäts-, Umwelt- und          a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwen-\nSicherheitsmanagement               den\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B\nb) betriebliches Umweltmanagementsystem anwen-\nNr. 3.1)\nden\n(Zeitrahmen 2: Einrichten und Warten von Produktionsanlagen)\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des                                                                        Zeitrahmen\nLfd. Nr.                                            die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                              3                                 4\n1       Umrüsten und Wieder-             a) Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an ge-\ninbetriebnehmen von                 änderte Prozessabläufe und unterschiedliche Pro-\nProduktionsanlagen                  dukte anpassen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 2.1)\nb) Funktionsprüfungen durchführen\nc) Änderungen und Prüfungen der Produktionsanla-\ngen dokumentieren\n2       Beurteilen der Sicherheit        a) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prü-\nvon Produktionsanlagen              fen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebs-\nNr. 2.2)\nmittel und Anlagen prüfen\nc) wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und\ntechnischen Bestimmungen sowie betriebsspezifi-\nschen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfer-\ntigen\n3       Prüfen und Inspizieren           a) Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren\nvon Produktionsanlagen           b) Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nund Diagnosesoftware einsetzen\nNr. 2.3)\nc) Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersu-\nche durchführen\nd) vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spe-\nzifischer Produktionsbedingungen durchführen\n4       Betriebliche Kommunikation       a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nund Teamarbeit                      Team situationsgerecht und zielorientiert führen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B\nb) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ent-\nNr. 2.1)\nscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im\nTeam lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen\nc) Teambesprechungen organisieren und moderieren,\nDaten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten\nvisualisieren und präsentieren, Gesprächsergeb-\nnisse dokumentieren, deutsche und englische\nFachbegriffe anwenden                                 4 bis 6\n5       Erstellen und Anwenden           a) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-\nvon technischen Unterlagen          rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B             werten und anwenden\nNr. 2.2)\nb) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-\ngen auswerten und anwenden\nc) technische Skizzen und Zeichnungen erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008                 1047\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nLfd. Nr.                                             die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                               3                                 4\n6       Planen der Arbeit                 a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B              barkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieb-\nNr. 2.4)                             lichen Möglichkeiten abstimmen\nb) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieb-\nlichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeits-\nschritte festlegen und erforderliche Abwicklungs-\nzeiten einschätzen\nc) erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werk-\nzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf\nfeststellen, auswählen und bereitstellen\nd) Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen-\nWirkungszusammenhänge ermitteln\ne) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lö-\nsungen erproben und optimieren\nf) Lösung implementieren und organisatorisch ab-\nsichern\n7       Qualitäts-, Umwelt- und           a) Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische\nSicherheitsmanagement                Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B              beachten\nNr. 3.1)\nb) Maßnahmen der Entsorgung von Rest- und Pro-\nzessstoffen einleiten\n8       IT-Systeme und Vernetzung         a) Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren,\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B              konfigurieren und nutzen\nNr. 3.2)\nb) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern\nund archivieren, Vorschriften zum Datenschutz an-\nwenden\nc) bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-\nNetzwerke mitwirken\n(Zeitrahmen 3: Konfigurieren von Produktionsanlagen)\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nLfd. Nr.                                             die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                   in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                        2                                               3                                 4\n1       Ermitteln, Testen und             a) Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse\nEinstellen von Prozess-              analysieren\nparametern\nb) Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produkti-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nonsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtun-\nNr. 3.1)\ngen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter aus-\nwählen\nc) Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Er-\ngebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und\nOptimierung von Prozessvorschriften nutzen\nd) Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen\nund Prüfungen planen, Anweisungen zur Proben-\nnahme sowie Prüfpläne erstellen\n2       Strukturieren und                 a) technische Abläufe analysieren, strukturieren und\nProgrammieren von                    darstellen\ntechnischen Abläufen\nb) Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben,\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\ntesten, ändern und optimieren\nNr. 3.2)\nc) Muster und Prototypen testen                          5 bis 7","1048             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des                                                                     Zeitrahmen\nLfd. Nr.                                           die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                              in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                       2                                              3                              4\n3       Betriebliche Kommunikation      a) Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen,\nund Teamarbeit                     Grafiken erstellen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B\nb) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-\nNr. 2.1)\nlisch durchführen\nc) Dokumentationen in deutscher und englischer\nSprache zusammenstellen und ergänzen\n4       Erstellen und Anwenden          a) Datensätze handhaben und anpassen\nvon technischen Unterlagen      b) Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B\nNr. 2.2)\n5       Produkt- und Prozess-           a) datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessopti-\ndatenmanagement                    mierung nutzen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B\nb) Konfigurationsmanagement und Änderungsmana-\nNr. 3.3)\ngement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen\nberücksichtigen\nc) Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen\nd) technische Dokumentationen abrufen und einstellen\nViertes bis sechstes Ausbildungshalbjahr\n(Zeitrahmen 4: Anfahren von Produktionsanlagen)\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des                                                                     Zeitrahmen\nLfd. Nr.                                           die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                              in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                       2                                              3                              4\n1       Aufstellen von Produktions-     a) Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen,\nanlagen                            vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstel-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A            len\nNr. 4.1)\nb) technische Prüfungen veranlassen\n2       Einrichten der Eingangs-        a) Transport- und Lagersysteme einrichten\nund Ausgangslogistik            b) Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nNr. 4.2)                        c) Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile\nund erstellte Produkte nach logistischen und Qua-\nlitätskriterien lagern\nd) Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kenn-\nzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicher-\nheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vor-\nschriften entsprechend lagern, bereitstellen und\nauf Einsatzfähigkeit prüfen\n3       Erproben von Produktions-       a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logisti-\nabläufen                           sche Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vor-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A            richtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter\nNr. 4.3)                           erproben\nb) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol-\nlieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Quali-\ntätssicherung durchführen\nc) Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmög-\nlichkeiten in die Prozesskette sichern\nd) Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen\nsowie Dauertests durchführen\ne) Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erpro-\nbung anpassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008              1049\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des                                                                       Zeitrahmen\nLfd. Nr.                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                     2                                             3                                 4\n4     Übergeben oder Über-           a) in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse\nnehmen von Produktions-           fahren\nanlagen\nb) Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnah-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nmen zur Beseitigung ergreifen\nNr. 4.4)\nc) Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen\nd) Übernahmen dokumentieren\n5     Kundenorientierte              a) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Berei-\nKommunikation                     chen und externen Partnern sicherstellen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B                                                                 5 bis 7\nb) Übergabeprozesse abstimmen\nNr. 2.3)\nc) Reklamationen annehmen\n6     Projektmanagement              a) Produktionsaufgaben analysieren\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B        b) Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen\nNr. 2.5)\nc) Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirt-\nschaftlicher und terminlicher Vorgaben definieren\nd) Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festle-\ngen, Prioritäten setzen\ne) IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden\n7     Produktionstechnologien        a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden\nund -prozesse                     Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)    Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflä-\nchengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität,\nMengenausbringung, Kosten und Ressourcen-\nschonung beurteilen\nb) Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere be-\nzüglich der Produktionsverfahren und der geforder-\nten Qualität\nc) Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere\nhinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik\nund Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Men-\ngenausbringung und Kosten\nd) Roboter oder andere Handhabungssysteme beur-\nteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglich-\nkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung\ne) Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich\nWerkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten,\nKühlung und Schmierung sowie Kosten\nf) Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich\nWerkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke,\nBelastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität\ndes Einsatzes\ng) Montageverfahren beurteilen, insbesondere hin-\nsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen,\nKosten, Flexibilität und Qualität\nh) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beur-\nteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächen-\nschutz und Korrosion","1050             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008\n(Zeitrahmen 5: Gestalten und Sichern von Produktionsanlagen)\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des                                                                         Zeitrahmen\nLfd. Nr.                                            die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                                  in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                       2                                               3                                 4\n1       Analysieren von Produk-         a) Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen\ntionsprozessen                      der statistischen Qualitätskontrolle auswerten\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Produktrückläufe analysieren\nNr. 5.1)\nc) Produktionsprozesse anhand von Kennziffern ver-\ngleichen und beurteilen\nd) Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten\nsowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien er-\nfassen und analysieren\ne) interne und externe Leistungserbringung unter ter-\nminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten\nvergleichen\nf) Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktions-\nanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von\nProduktionseinrichtungen analysieren\ng) Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergeb-\nnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgela-\ngerter Prozesse und Bereiche bewerten\n2       Simulieren von Produktions-     a) Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge,\nprozessen                           Vollständigkeit und Qualität überprüfen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nb) technische Abläufe modellhaft nachbilden oder\nNr. 5.2)\nrechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben,\noptimieren und dokumentieren\nc) Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspru-\nchungen überprüfen und erproben\n3       Optimieren von Produk-          a) anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnis-\ntionsprozessen                      sen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Pro-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A             zessabläufe und Prozessparameter schließen\nNr. 5.3)\nb) Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchfüh-\nren, dokumentieren und auswerten\nc) Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung\nbereichsübergreifender Prozesse erarbeiten\nd) Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Pro-\nzessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern\nund dem Produktionsteam besprechen und umset-\nzen\ne) Bedienpersonal über Prozessänderungen unter-\nrichten und einweisen\nf) bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungs-\nanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken          11 bis 13\n4       Organisieren von Logistik-      a) technische Funktionen der Logistikkette für erfor-\nprozessen                           derliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A             Spannmittel sicherstellen\nNr. 5.4)\nb) Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge\nerfassen, verarbeiten und ausgeben\nc) Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das\nRecycling sicherstellen\n5       Qualitäts-, Umwelt- und         bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor-\nSicherheitsmanagement           schläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erar-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B         beiten\nNr. 3.1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008             1051\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nTeil des                                                                      Zeitrahmen\nLfd. Nr.                                       die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nAusbildungsberufsbildes                                                               in Monaten\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1                     2                                             3                                4\n6     Produktionstechnologien        a) Montageverfahren hinsichtlich Anzahl der zu fü-\nund -prozesse                     genden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)    Qualität beurteilen\nb) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit, ins-\nbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und\nKorrosion, beurteilen\n7     Arbeitsorganisation und        a) Produktionsorganisationstypen,             insbesondere\nProduktionssysteme                Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftrags-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)    produktion, identifizieren\nb) Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien-\nund Massenproduktion, identifizieren\nc) zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und er-\neignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsan-\nlagen unterscheiden\nd) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsde-\nfizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken\nanwenden\ne) Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzel-\narbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und\nfunktionsorientierte Organisationen, Projektorgani-\nsation, unterscheiden und zuordnen\nf) Methoden und Verfahren der Programmplanung,\nProduktionsplanung, Materialsteuerung und Ferti-\ngungssteuerung anwenden"]}