{"id":"bgbl1-2008-24-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":24,"date":"2008-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz -  BeamtStG)","law_date":"2008-06-17T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1010              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008\nGesetz\nzur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern\n(Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)\nVom 17. Juni 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-             § 24   Verlust der Beamtenrechte\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                          § 25   Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze\nInhaltsübersicht                          § 26   Dienstunfähigkeit\nAbschnitt 1                        § 27   Begrenzte Dienstfähigkeit\nAllgemeine Vorschriften                   § 28   Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe\n§ 1   Geltungsbereich\n§ 29   Wiederherstellung der Dienstfähigkeit\n§ 2   Dienstherrnfähigkeit\n§ 30   Einstweiliger Ruhestand\n§ 31   Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung\nAbschnitt 2\nvon Behörden\nBeamtenverhältnis\n§ 32   Wartezeit\n§ 3   Beamtenverhältnis\n§ 4   Arten des Beamtenverhältnisses\nAbschnitt 6\n§ 5   Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte\nRechtliche Stellung im Beamtenverhältnis\n§ 6   Beamtenverhältnis auf Zeit\n§ 7   Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses                § 33   Grundpflichten\n§ 8   Ernennung                                               § 34   Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten\n§ 9   Kriterien der Ernennung                                 § 35   Weisungsgebundenheit\n§ 10  Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit              § 36   Verantwortung für die Rechtmäßigkeit\n§ 11  Nichtigkeit der Ernennung                               § 37   Verschwiegenheitspflicht\n§ 12  Rücknahme der Ernennung                                 § 38   Diensteid\n§ 39   Verbot der Führung der Dienstgeschäfte\nAbschnitt 3                        § 40   Nebentätigkeit\nLänderübergreifender Wechsel\nund Wechsel in die Bundesverwaltung               § 41   Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses\n§ 13  Grundsatz                                               § 42   Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und\nsonstigen Vorteilen\n§ 14  Abordnung\n§ 43   Teilzeitbeschäftigung\n§ 15  Versetzung\n§ 44   Erholungsurlaub\n§ 16  Umbildung einer Körperschaft\n§ 45   Fürsorge\n§ 17  Rechtsfolgen der Umbildung\n§ 46   Mutterschutz und Elternzeit\n§ 18  Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten\n§ 47   Nichterfüllung von Pflichten\n§ 19  Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Ver-\nsorgungsempfänger                                       § 48   Pflicht zum Schadensersatz\n§ 49   Übermittlungen bei Strafverfahren\nAbschnitt 4\n§ 50   Personalakte\nZuweisung einer\nTätigkeit bei anderen Einrichtungen             § 51   Personalvertretung\n§ 20  Zuweisung                                               § 52   Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden\n§ 53   Beteiligung der Spitzenorganisationen\nAbschnitt 5\nBeendigung des Beamtenverhältnisses\n§ 21  Beendigungsgründe                                                                  Abschnitt 7\nRechtsweg\n§ 22  Entlassung kraft Gesetzes\n§ 23  Entlassung durch Verwaltungsakt                         § 54   Verwaltungsrechtsweg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008              1011\nAbschnitt 8                         2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung\nSpannungs- und Verteidigungsfall                   des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht aus-\n§ 55   Anwendungsbereich                                           schließlich Personen übertragen werden dürfen, die\nin einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.\n§ 56   Dienstleistung im Verteidigungsfall\n§ 57   Aufschub der Entlassung und des Ruhestands                                          §4\n§ 58   Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe-                 Arten des Beamtenverhältnisses\nstandsbeamten\n(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der\n§ 59   Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehr-     dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3\narbeit                                                  Abs. 2. Es bildet die Regel.\n(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient\nAbschnitt 9\na) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach\nSonderregelungen\n§ 3 Abs. 2 oder\nfür Verwendungen im Ausland\n§ 60   Verwendungen im Ausland                                 b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes\nmit leitender Funktion.\nAbschnitt 10                            (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ab-\nSonderregelungen\nleistung einer Probezeit\nfür wissenschaftliches Hochschulpersonal             a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder\n§ 61   Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer                b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.\n(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient\nAbschnitt 11\na) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder\nSchlussvorschriften\n§ 62   Folgeänderungen                                         b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufga-\nben nach § 3 Abs. 2.\n§ 63   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§5\nAbschnitt 1                                    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte\nAllgemeine Vorschriften                         (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann be-\nrufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2\n§1                              unentgeltlich wahrnehmen soll.\nGeltungsbereich                            (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und\nDieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtin-           Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend\nnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemein-              von den für Beamtinnen und Beamte allgemein gelten-\ndeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines              den Vorschriften geregelt werden, soweit es deren be-\nLandes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und            sondere Rechtsstellung erfordert.\nStiftungen des öffentlichen Rechts.                               (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein\nBeamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamten-\n§2                              verhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umge-\nDienstherrnfähigkeit                      wandelt werden.\nDas Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, be-\nsitzen                                                                                     §6\n1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,                                    Beamtenverhältnis auf Zeit\n2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen              Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit\ndes öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeit-         und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beam-\npunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes besitzen          tinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit ent-\noder denen es durch ein Landesgesetz oder auf-             sprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes\ngrund eines Landesgesetzes verliehen wird.                 bestimmt ist.\nAbschnitt 2                                                      §7\nBeamtenverhältnis                                            Voraussetzungen\ndes Beamtenverhältnisses\n§3                                 (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen wer-\nBeamtenverhältnis                        den, wer\n(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienst-           1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116\nherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue-           des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit\nverhältnis (Beamtenverhältnis).                                    a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\n(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur                  Union oder\nzulässig zur Wahrnehmung                                           b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens\n1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder                                   über den Europäischen Wirtschaftsraum oder","1012               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008\nc) eines Drittstaates, dem Deutschland und die             Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behin-\nEuropäische Union vertraglich einen entspre-           derung, Religion oder Weltanschauung, politische An-\nchenden Anspruch auf Anerkennung von Berufs-           schauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle\nqualifikationen eingeräumt haben,                      Identität vorzunehmen.\nbesitzt,\n§ 10\n2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung im Sinne des Grund-                                   Voraussetzung\ngesetzes einzutreten, und                                                der Ernennung auf Lebenszeit\n3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung                Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum\nbesitzt.                                                   Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die\nBeamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von\n(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine\nmindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren\nDeutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116\nbewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch\ndes Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen\nLandesrecht Ausnahmen bestimmt werden.\nwerden.\n(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2                                           § 11\nkönnen nur zugelassen werden, wenn\nNichtigkeit der Ernennung\n1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten\n(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn\nein dringendes dienstliches Interesse besteht oder\n2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und               1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form\nHochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen                  entspricht,\nund Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künst-         2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde aus-\nlerischen Personals in das Beamtenverhältnis an-               gesprochen wurde oder\ndere wichtige Gründe vorliegen.                            3. zum Zeitpunkt der Ernennung\na) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen\n§8\ndurfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zu-\nErnennung                                    gelassen war,\n(1) Einer Ernennung bedarf es zur                               b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\n1. Begründung des Beamtenverhältnisses,                               Ämter vorlag oder\n2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein sol-                 c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.\nches anderer Art (§ 4),                                       (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam an-\n3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem                  zusehen, wenn\nGrundgehalt oder                                           1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder\n4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amts-                aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die\nbezeichnung, soweit das Landesrecht dies be-                   für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes\nstimmt.                                                        Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes\n(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer              Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art um-\nErnennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten                 wandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzun-\nsein                                                               gen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige\nStelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Glei-\n1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die\nche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch\nWörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“\nLandesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,\nmit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestim-\nmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf          2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige\nWiderruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeam-             Behörde die Ernennung bestätigt oder\nter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der      3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Aus-\nBerufung,                                                      nahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen\n2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in                  wird.\nein solches anderer Art die diese Art bestimmenden\nWörter nach Nummer 1 und                                                               § 12\n3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-                            Rücknahme der Ernennung\nnung.                                                         (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangen-\n(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses           heit zurückzunehmen, wenn\nauf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig       1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Beste-\nein Amt verliehen.                                                 chung herbeigeführt wurde,\n(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeit-          2. nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen\npunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.                       eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu\neiner Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die\n§9                                    Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1\nKriterien der Ernennung                          Nr. 1 als unwürdig erscheinen lässt,\nErnennungen sind nach Eignung, Befähigung und               3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte\nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,                 und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008             1013\nsen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt                                 § 15\nwird oder                                                                       Versetzung\n4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung            (1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder\neiner unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbe-        aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienst-\nhörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.       herrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein\nAmt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Be-\n(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden,             fähigung besitzen.\nwenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Per-\n(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Be-\nson in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus\namtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist\ndem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des\ndie Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn\nRuhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn\ndas neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt\ndie Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Be-\nverbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen\namten der Europäischen Gemeinschaften oder eines\ngelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.\nStaates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.\n(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im\nEinverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn ver-\nAbschnitt 3                           fügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen\nLänderübergreifender Wechsel                     Dienstherrn fortgesetzt.\nund Wechsel in die Bundesverwaltung                                             § 16\nUmbildung einer Körperschaft\n§ 13\n(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Per-\nGrundsatz                            son des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit\n(Körperschaft), die vollständig in eine andere Körper-\nDie Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gel-        schaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung\nten nur bei landesübergreifender Abordnung, Verset-          kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körper-\nzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei              schaft über.\neiner Abordnung oder Versetzung aus einem Land in\ndie Bundesverwaltung.                                           (2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körper-\nschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaf-\nten eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der\n§ 14                             aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die be-\nteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von\nAbordnung\nsechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen\n(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstli-            miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaf-\nchen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu            ten die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu über-\neiner dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit          nehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter\nin den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes        nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Kör-\noder des Bundes abgeordnet werden.                           perschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge\nals Gesamtschuldner.\n(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung\n(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körper-\nvorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht\nschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere\ndem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der\nKörperschaften eingegliedert wird, sind zu einem ver-\nBeamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der\nhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften an-\nneuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufs-\nteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften\nausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abord-\nzu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend\nnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit dem-\nanzuwenden.\nselben Grundgehalt entspricht, zulässig.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\n(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Be-           eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen\namtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist            Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusam-\ndie Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn            mengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile ver-\ndie neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit           schiedener Körperschaften zu einem oder mehreren\ndemselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung           neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlos-\ndie Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.                  sen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus\nTeiIen einer Körperschaft eine oder mehrere neue\n(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im              Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben\nEinverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn ver-         einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine\nfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes        oder mehrere andere Körperschaften übergehen.\nvereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmen-\nden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflich-                                 § 17\nten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit\nAusnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbe-                             Rechtsfolgen der Umbildung\nzeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorge-                (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des\nleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden.           § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen\nDie Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienst-         Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des\nherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.                      § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft","1014              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008\nübernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem                   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den\nneuen Dienstherrn fortgesetzt.                                Fällen des § 16 Abs. 4.\n(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem\nBeamten von der aufnehmenden oder neuen Körper-                                      Abschnitt 4\nschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses                                   Zuweisung einer\nschriftlich zu bestätigen.                                              Tätigkeit bei anderen Einrichtungen\n(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die\nÜbernahme von der Körperschaft verfügt, in deren                                         § 20\nDienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die                                  Zuweisung\nVerfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder\nden Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte                 (1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustim-\nist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leis-       mung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem\nten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflich-         Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden\ntung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.                1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrn-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den             eigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen\nFällen des § 16 Abs. 4.                                           Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentli-\nchen Interesse oder\n§ 18                               2. bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Inte-\nRechtsstellung                              ressen es erfordern.\nder Beamtinnen und Beamten                          (2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die\n(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den           ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organi-\nDienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes über-        sierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder\ntreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu be-         eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffent-\nwertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisheri-           lichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre\ngen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht              Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt ent-\nauf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn           sprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewie-\neine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung              sen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.\nnicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt               (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten\nmit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das             bleibt unberührt.\nGrundgehalt muss mindestens dem des Amtes ent-\nsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem                                     Abschnitt 5\nbisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie\nneben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren                     Beendigung des Beamtenverhältnisses\nAmtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.\n§ 21\n(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann,\nwenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhan-                             Beendigungsgründe\ndenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen                   Das Beamtenverhältnis endet durch\nBedarf übersteigt, innerhalb einer Frist, deren Bestim-       1. Entlassung,\nmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, Beamtinnen\nund Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder           2. Verlust der Beamtenrechte,\nauf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen,            3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den\nwenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt               Disziplinargesetzen oder\nwurde. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit,          4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.\ndie nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt\nsind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der                                    § 22\nAmtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in\nden Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im                           Entlassung kraft Gesetzes\nAmt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten            (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn\nwären.\n1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr\nvorliegen oder\n§ 19\n2. sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenver-\nRechtsstellung der                            hältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.\nVersorgungsempfängerinnen\nund Versorgungsempfänger                           (2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn\nein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis\n(1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des         zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung\n§ 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Um-         ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern\nbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen           nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder\nVersorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-              der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnis-\nger.                                                          ses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis\n(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprü-      angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes\nche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Ver-           bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Be-\nsorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger               amtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin\ngegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.               oder Ehrenbeamter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008             1015\n(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Beru-                                    § 24\nfung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem an-                       Verlust der Beamtenrechte\nderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn\nentlassen, soweit das Landesrecht keine abweichen-              (1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordent-\nden Regelungen trifft.                                       lichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen\nGerichts\n(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit          1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe\nAblauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen               von mindestens einem Jahr oder\nNichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen\nPrüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes be-         2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\nstimmt ist.                                                      schriften über Friedensverrat, Hochverrat und Ge-\nfährdung des demokratischen Rechtsstaates, Lan-\n(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt              desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit\nmit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit            oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung\noder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.                im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist,\nzu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo-\n§ 23                                  naten\nverurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der\nEntlassung durch Verwaltungsakt\nRechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die\n(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn         Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt\nsie                                                          wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund\neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschrie-      nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\nbenes Gelöbnis verweigern,                               wirkt hat.\n2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhe-              (2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Be-\nstand versetzt werden können, weil eine versor-          amtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahme-\ngungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,             verfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als\nnicht unterbrochen.\n3. dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenver-\nhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand en-                                 § 25\ndet,\nRuhestand wegen\n4. die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder                     Erreichens der Altersgrenze\n5. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden               Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebens-\nsind.                                                    zeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den\nRuhestand.\nIm Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend\nanzuwenden.                                                                             § 26\n(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen wer-                              Dienstunfähigkeit\nden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft          (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le-\nals Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116        benszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie\ndes Grundgesetzes verlieren.                                 wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesund-\n(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe             heitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten\nkönnen entlassen werden,                                     dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig\nkann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung\n1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamten-           innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als\nverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung        drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht\nder Dienstbezüge zur Folge hätte,                        besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung\ndem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähig-\n2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben\nkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in\noder\nden Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine an-\n3. wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der         derweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von\nAuflösung dieser Behörde oder einer auf landes-          Beamtinnen und Beamten können besondere Voraus-\nrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Än-       setzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht\nderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser             geregelt werden.\nBehörde mit einer anderen oder von der Umbildung            (2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn\neiner Körperschaft berührt wird und eine andere Ver-     der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt der-\nwendung nicht möglich ist.                               selben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden\nIm Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein        kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung\nmangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend             eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn\nanzuwenden.                                                  das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn ge-\nhört, es mit mindestens demselben Grundgehalt ver-\n(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Wider-         bunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwar-\nruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit       ten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des\nzur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ab-         neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte,\nlegung der Prüfung soll gegeben werden.                      die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besit-","1016            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008\nzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Er-          kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren\nwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.                     Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätig-\n(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhe-           keit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen wer-\nstand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Bei-          den, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich\nbehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung            ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Be-\nauch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich dessel-      rücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.\nben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine ander-            (3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist\nweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrneh-       auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit mög-\nmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der           lich.\nbisherigen Tätigkeit zumutbar ist.                             (4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfä-\nhigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind\n§ 27                             verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnah-\nBegrenzte Dienstfähigkeit                    men zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu un-\n(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen            terziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entspre-\nDienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Be-       chende Weisungen erteilen.\namtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertra-          (5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder\ngenen Amtes die Dienstpflichten noch während min-           des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Lan-\ndestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen    desrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflich-\nkann (begrenzte Dienstfähigkeit).                           tet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärzt-\n(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten      lich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin\nDienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der           oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersu-\nBeamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung           chung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach\nin einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit mög-        Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.\nlich.                                                          (6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Be-\namtenverhältnis als fortgesetzt.\n§ 28\nRuhestand bei                                                     § 30\nBeamtenverhältnis auf Probe                                    Einstweiliger Ruhestand\n(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe               (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le-\nsind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge        benszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhe-\nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,          stand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden,\ndie sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung           bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstim-\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben,         mung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten\ndienstunfähig geworden sind.                                und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestim-\n(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe            mung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vor-\nkönnen in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie           behalten.\naus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.               (2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt\n(3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind     sind und ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleiden,\nentsprechend anzuwenden.                                    können jederzeit entlassen werden.\n(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vor-\n§ 29                             schriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 und 6 gilt\nWiederherstellung der Dienstfähigkeit               entsprechend. Der einstweilige Ruhestand endet bei\nerneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Le-\n(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand we-        benszeit auch bei einem anderen Dienstherrn, wenn\ngen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederherge-      den Beamtinnen oder Beamten ein Amt verliehen wird,\nstellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der         das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an-\nRuhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Be-          gehört wie das frühere Amt und mit mindestens dem-\nstimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätes-        selben Grundgehalt verbunden ist.\ntens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand,\neine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist            (4) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den\ndiesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende         einstweiligen Ruhestand versetzt sind, die gesetzliche\ndienstliche Gründe entgegenstehen.                          Altersgrenze, geIten sie mit diesem Zeitpunkt als dau-\nernd in den Ruhestand versetzt.\n(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfä-\nhigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können                                 § 31\nerneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn\nim Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit                     Einstweiliger Ruhestand bei\nmindestens demselben Grundgehalt übertragen wer-                   Umbildung und Auflösung von Behörden\nden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheit-        (1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer\nlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.        auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentli-\nBeamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für         chen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung\ndie andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizie-          einer Behörde mit einer oder mehreren anderen kann\nrungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähi-             eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Le-\ngung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in           benszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt wer-\nden Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten             den, wenn das übertragene Aufgabengebiet von der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008             1017\nAuflösung oder Umbildung berührt wird und eine Ver-                                     § 36\nsetzung nach Landesrecht nicht möglich ist. Zusätzli-\nVerantwortung für die Rechtmäßigkeit\nche Voraussetzungen können geregelt werden.\n(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmä-\n(2) Die erneute Berufung der in den einstweiligen        ßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persön-\nRuhestand versetzten Beamtin oder des in den einst-         liche Verantwortung.\nweiligen Ruhestand versetzten Beamten in ein Beam-\ntenverhältnis ist vorzusehen, wenn ein der bisherigen          (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher\nTätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist, für das       Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unver-\nsie oder er geeignet ist. Für erneute Berufungen nach       züglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird\nSatz 1, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Al-    die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn\ntersgrenze (§ 25) wirksam werden, können durch Lan-         die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vor-\ndesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.           gesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu\nwenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Be-\n(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend.                       amtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der\neigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das\naufgetragene Verhalten die Würde des Menschen ver-\n§ 32\nletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die\nWartezeit                           Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtin-\nnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat\nDie Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung      auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.\neiner versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.\n(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die so-\nfortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr\nAbschnitt 6                          im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des\nhöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt\nRechtliche Stellung im Beamtenverhältnis              werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.\n§ 33                                                        § 37\nGrundpflichten                                         Verschwiegenheitspflicht\n(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen\n(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen\nVolk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unpar-    bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit be-\nteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl        kannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Ver-\nschwiegenheit zu bewahren. Dies giIt auch über den\nder Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte\nmüssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der frei-       Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendi-\nheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des         gung des Beamtenverhältnisses.\nGrundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung ein-            (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit\ntreten.\n1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,\n(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer          2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind\nBetätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu              oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung\nwahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der All-          bedürfen, oder\ngemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ih-\nres Amtes ergibt.                                           3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehör-\nde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch\nLandesrecht bestimmten weiteren Behörde oder au-\n§ 34                                ßerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begrün-\ndeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den\nWahrnehmung der Aufgaben, Verhalten\n§§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt\nBeamtinnen und Beamte haben sich mit vollem per-             wird.\nsönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben          Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflich-\ndie übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem         ten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhal-\nGewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Ach-          tung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung\ntung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf        einzutreten, von Absatz 1 unberührt.\nerfordert.\n(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmi-\ngung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder\n§ 35                            vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklä-\nWeisungsgebundenheit                        rungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienst-\nherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der\nBeamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu         letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegen-\nberaten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, de-     stand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienst-\nren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren           herrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen\nallgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, so-    Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann\nweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen             bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sät-\ngesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebun-         zen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine an-\nden und nur dem Gesetz unterworfen sind.                    dere Stelle tritt.","1018            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008\n(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszu-                                  § 41\nsagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem                             Tätigkeit nach\nWohl des Bundes oder eines deutschen Landes erheb-                  Beendigung des Beamtenverhältnisses\nliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher\nAufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschwe-           Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte so-\nren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden,          wie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und\ndass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage           frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die\nvor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bun-             Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Be-\ndestages oder der Volksvertretung eines Landes einer        schäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die\nNachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmi-            mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeit-\ngung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden,      raums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbe-\nwenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nach-       halten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die\nteile bereiten würde.                                       dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können,\nanzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Be-\n(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Be-          schäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist,\nschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll       dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt\nihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten In-       werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von\nteressen dienen, darf die Genehmigung auch dann,            fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnis-\nwenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 er-          ses.\nfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen\nRücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie ver-                                 § 42\nsagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu ge-\nwähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.                         Verbot der Annahme von\nBelohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen\n(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Be-\nendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des           (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Be-\nDienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche           endigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnun-\nSchriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen so-     gen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder\nwie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgän-       eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich\nge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, he-         versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen be-\nrauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinter-  dürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letz-\nbliebenen und Erben.                                        ten Dienstherrn.\n(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot ver-\n§ 38                             stößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens\nDiensteid                          Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszuge-\nben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder\n(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid          es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.\nzu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das\nGrundgesetz zu enthalten.\n§ 43\n(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte\nTeilzeitbeschäftigung\nerklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgrün-\nden den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an            Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.\nStelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.\n§ 44\n(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Aus-\nnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist,                               Erholungsurlaub\nkann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben           Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungs-\nwerden.                                                     urlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.\n§ 39                                                       § 45\nVerbot der                                                  Fürsorge\nFührung der Dienstgeschäfte\nDer Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und\nBeamtinnen und Beamten kann aus zwingenden               Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und\ndienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte        Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Be-\nverboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis        endigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er\nzum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder          schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtli-\nden Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonsti-       chen Tätigkeit und in ihrer Stellung.\nges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendi-\ngung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren                                   § 46\neingeleitet worden ist.\nMutterschutz und Elternzeit\n§ 40                                Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten.\nNebentätigkeit\n§ 47\nEine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflich-\ntig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu                    Nichterfüllung von Pflichten\nstellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen       (1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstver-\nzu beeinträchtigen.                                         gehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008             1019\nPflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Diens-         (3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen,\ntes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den        die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln\nUmständen des Einzelfalls in besonderem Maße ge-             sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2\neignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsa-     Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist\nmen Weise zu beeinträchtigen.                                zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden\n(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbe-            Erkenntnisse sind.\namten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezü-             (4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren\ngen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen              bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre\ngilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die frei-    Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzel-\nheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des            falls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Be-\nGrundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teil-           amtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit\nnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Si-        nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass\ncherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder         schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beam-\nwenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42        ten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.\nbestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren       Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn\nBeamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstver-       diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche\ngehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41        Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist ent-\nund 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtin-          sprechend anzuwenden.\nnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können\ndurch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt wer-            (5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten\nden, die als Dienstvergehen gelten.                          dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach\n(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstverge-       dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem ent-\nhen regeln die Disziplinargesetze.                           sprechenden Landesgesetz verwendet werden.\n(6) Übermittlungen nach    den Absätzen 1 bis 3 sind\n§ 48                              auch zulässig, soweit sie     Daten betreffen, die dem\nPflicht zum Schadensersatz                    Steuergeheimnis (§ 30 der     Abgabenordnung) unterlie-\ngen. Übermittlungen nach       Absatz 4 sind unter den\nBeamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob          Voraussetzungen des § 30      Abs. 4 Nr. 5 der Abgaben-\nfahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen,        ordnung zulässig.\nhaben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahr-\ngenommen haben, den daraus entstehenden Schaden\nzu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte                                       § 50\ngemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als\nPersonalakte\nGesamtschuldner.\nFür jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Perso-\n§ 49                              nalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unter-\nÜbermittlungen bei Strafverfahren                 lagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen,\nsoweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittel-\n(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-    baren inneren Zusammenhang stehen (Personalakten-\nvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen            daten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln.\nBeamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erfor-          Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Perso-\nderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der            nalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet wer-\nErhebung der öffentlichen Klage                              den, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in\n1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende      die anderweitige Verwendung ein. Für Ausnahmefälle\nAntragsschrift,                                          kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Ver-\nwendung vorgesehen werden.\n2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und\n3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung\n§ 51\nmit Begründung\nzu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechts-                           Personalvertretung\nmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-\nDie Bildung von Personalvertretungen zum Zweck\nweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.\nder vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der\nDer Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines\nBehördenleitung und dem Personal ist unter Einbezie-\nUnterbringungsbefehls sind mitzuteilen.\nhung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.\n(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straf-\ntaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Über-                                    § 52\nmittlungen nur vorgenommen, wenn\n1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich                                 Mitgliedschaft\nVergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder                 in Gewerkschaften und Berufsverbänden\nder fahrlässigen Tötung, oder                               Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in\n2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund       Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzu-\nder Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu     schließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Ge-\nprüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen       werkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich\nsind.                                                    gemaßregelt oder benachteiligt werden.","1020             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008\n§ 53                                 (3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung\nBeteiligung der Spitzenorganisationen                der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen\nAufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu neh-\nBei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der          men, soweit diese ihnen nach den Umständen und den\nbeamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten           persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.\nLandesbehörden sind die Spitzenorganisationen der\nzuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu                (4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung\nbeteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch        der Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur\nVereinbarung ausgestaltet werden.                            Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.\nAbschnitt 7\n§ 57\nRechtsweg\nAufschub der Entlassung und des Ruhestands\n§ 54\nVerwaltungsrechtsweg                           Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ih-\nren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausge-\n(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhe-\nschoben werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse\nstandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Be-\nerforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen\namtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen\nVerwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger\naus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des\nGrundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt ent-\nDienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.\nsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamtenver-\n(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den        hältnissen auf Zeit. Der Eintritt der Beamtinnen und\nVorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-      Beamten in den Ruhestand nach Erreichen der Alters-\nordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die         grenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand\nMaßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen            auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kön-\nworden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn    nen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum\nein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.               Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem die\n(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste          für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende\nDienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in       Regelaltersgrenze erreicht wird.\ndenen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat,\ndurch allgemeine Anordnung auf andere Behörden                                          § 58\nübertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ab-                              Erneute Berufung von\nordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende              Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten\nWirkung.\nRuhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die\nAbschnitt 8                            die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gel-\ntende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,\nSpannungs- und Verteidigungsfall                   können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Be-\namtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentli-\n§ 55                              chen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf\nAnwendungsbereich                         der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres bisherigen\nBeschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen           Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt\nnach den §§ 56 bis 59 sind nur nach Maßgabe des              werden kann. Das Beamtenverhältnis endet, wenn es\nArtikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf        nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats,\nPersonen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicher-          in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte\nstellungsgesetzes nicht anzuwenden.                          geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.\n§ 56                                                         § 59\nDienstleistung im Verteidigungsfall\nVerpflichtung zur\n(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der\nGemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit\nVerteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem an-\nderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung            (1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können\nbei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen     Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung\nverpflichtet werden.                                         verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemein-\n(2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der          schaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemein-\nVerteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die            schaftsverpflegung teilzunehmen.\nnicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung ent-\nsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer Vor-            (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für\nund Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahme-             Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeits-\nsituation zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit          zeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.\ngeringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur           Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich\nübertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Grün-          nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse\nden unabweisbar ist.                                         gestatten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008               1021\nAbschnitt 9                                                 Abschnitt 11\nSonderregelungen                                             Schlussvorschriften\nfür Verwendungen im Ausland\n§ 62\n§ 60                                                  Folgeänderungen\nVerwendungen im Ausland                          (1) § 15a Abs. 2 Satz 4 des Bundesbeamtengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März\n(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung            1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 1a des\ndes ihnen übertragenen Amtes im Ausland oder außer-          Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geän-\nhalb des Deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in       dert worden ist, wird aufgehoben.\nLuftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen                 (2) Das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrecht-\nvom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse er-          licher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl. I\nhöhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienst-          S. 2209), geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember\nlichen Gründen verpflichtet werden,                          1984 (BGBl. I S. 1534), wird aufgehoben.\n1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu            (3) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung\nwohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung             der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I\nteilzunehmen,                                            S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\n2. Schutzkleidung zu tragen,                                 vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 493), wird wie folgt ge-\nändert:\n3. Dienstkleidung zu tragen und                              1. In § 9a Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 123a\n4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne beson-           des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe\ndere Vergütung Dienst zu tun.                                „oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbean-      2. In § 27 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „im Beamten-\nspruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es           verhältnis auf Probe nach § 12a des Beamtenrechts-\ndie dienstlichen Erfordernisse gestatten.                        rahmengesetzes“ durch die Angabe „denen ein Amt\nmit leitender Funktion auf Probe übertragen wird“\n(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und              ersetzt.\nBeamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in\n3. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-\nden Ruhestand nach den §§ 25 und 26 oder des vor-\ndesbeamtengesetzes“ das Komma sowie die An-\ngesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschlep-\ngabe „§ 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ ge-\npung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem\nstrichen.\nDienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu\nvertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn         4. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 123a\nentzogen, verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum           des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe\nAblauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgen-            „oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt.\nden Monats.                                                     (4) § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Auslandstrennungsgeldver-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAbschnitt 10                           22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Ar-\ntikel 11 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I\nSonderregelungen                          S. 1418) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nfür wissenschaftliches Hochschulpersonal               „5. die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen\nFällen (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes;\n§ 61                                   § 20 des Beamtenstatusgesetzes).“\nHochschullehrerinnen und Hochschullehrer                  (5) In § 4 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. De-\nAbweichend von den §§ 14 und 15 können Hoch-              zember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Arti-\nschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zu-       kel 5 Abs. 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004\nstimmung in den Bereich eines Dienstherrn eines ande-        (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird das Wort\nren Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt          „steht“ durch das Wort „stehen“ ersetzt und nach der\nwerden. Abordnung oder Versetzung im Sinne von               Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“\nSatz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschul-              wird die Angabe „oder nach § 20 des Beamtenstatus-\nlehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die          gesetzes“ eingefügt.\nHochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie\ntätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule         (6) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung\nzusammengeschlossen wird oder wenn die Studien-              in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni\noder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder          1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1\nteilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule          der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I\nverlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mit-     S. 3385) geändert worden ist, wird nach der Angabe\nwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hoch-               „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die An-\nschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.      gabe „und § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ einge-\nDie Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind       fügt.\nauf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht              (7) In § 15 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostenge-\nanzuwenden.                                                  setzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) wird das","1022             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008\nWort „steht“ durch das Wort „stehen“ ersetzt und nach           (13) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung\nder Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengeset-             der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I\nzes“ wird die Angabe „oder nach § 20 des Beamten-            S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nstatusgesetzes“ eingefügt.                                   vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt ge-\n(8) In § 153 Abs. 3 Nr. 3 des Gerichtsverfassungs-        ändert:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               1. § 9 wird wie folgt geändert:\n9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8       a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „(§ 4 Abs. 3 des                aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nRahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamten-                         „Auch die sich daraus ergebenden berufli-\nrechts)“ gestrichen.                                                      chen Verzögerungen sind angemessen aus-\n(9) Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der                      zugleichen.“\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),                  bb) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom                b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\n22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt\n„(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für\ngeändert:\nRichter entsprechend.“\n1. § 71 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4\n„§ 71                              bis 6“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4“ ersetzt.\nGeltung des Beamtenstatusgesetzes               3. § 13 wird wie folgt geändert:\nSoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,             a) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4\ngelten für das Statusrecht der Richter im Landes-                bis 6“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4“ und\ndienst bis zu einer besonderen Regelung die Vor-                 die Angabe „§ 9 Abs. 11 Satz 2“ durch die An-\nschriften des Beamtenstatusgesetzes entspre-                     gabe „§ 9 Abs. 11“ ersetzt.\nchend.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „und dessen An-\n2. § 76 wird wie folgt gefasst:                                      stellung durch Heranziehung zum Grundwehr-\n„§ 76                                  dienst oder zu Wehrübungen verzögert wird“ ge-\nstrichen und die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6“\nAltersgrenzen\ndurch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4“ ersetzt.\n(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Errei-\n4. § 16a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nchen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelal-\ntersgrenze).                                                    „(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind\n§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmenge-\n(2) Durch Gesetz können besondere Altersgren-\nsetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatus-\nzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Rich-\ngesetzes nicht anzuwenden.“\nter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen\nist.“                                                    5. Dem § 17 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n3. Die §§ 76a bis 76e werden durch folgenden § 76a                  „(8) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der\nersetzt:                                                     Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im\njeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6\n„§ 76a\nund Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in\nTeilzeitbeschäftigung                        der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung an-\nTeilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.“                zuwenden.“\n4. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f wird die Angabe „nach den          (14) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\n§§ 76a bis 76c“ gestrichen.                              der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I\nS. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-\n(10) In § 97 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes\nsetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird\nvom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436),\nwie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. De-\nzember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist,           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nwird die Angabe „(§ 38 Abs. 2 und 3 des Beamten-                 Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe an-\nrechtsrahmengesetzes)“ ersetzt durch die Angabe                  gefügt:\n„(§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes)“.\n„10a. Übergangsregelung aus Anlass des\n(11) § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in                   Beamtenstatusgesetzes                  § 98a“.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991             2. § 8a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset-\nzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert                „(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehema-\nworden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 6             liger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Mo-\nNr. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000),          naten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um\nwird wie folgt gefasst:                                          Einstellung als Beamter, gilt § 9 Abs. 8 Satz 4 des\nArbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.“\n„(2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und\n§ 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.“           3. § 9 wird wie folgt geändert:\n(12) Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Verwendungsförde-               a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nrungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I                            „(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins,\nS. 2091) wird aufgehoben.                                            eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008              1023\nnach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10          „3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengeset-\nAbs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte,               zes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei\ndienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbe-                einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewie-\nschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbe-                sene Tätigkeit ausübt oder“.\nstimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beam-\ntenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder ta-             (18) In § 144 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialge-\nrifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.“             setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002\nb) In Absatz 5 Nr. 4 wird das Wort „Anstellung“\n(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2\ndurch die Wörter „Ernennung zum Beamten auf\nAbs. 12 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)\nLebenszeit“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 121 des\n4. In § 11a Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Anstellung“           Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe\ndurch die Wörter „Ernennung zum Beamten auf Le-            „§ 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.\nbenszeit“ ersetzt.\n5. Nach § 98 wird folgende Überschrift und folgender              (19) In § 144 Satz 2 des Siebten Buches Sozialge-\n§ 98a angefügt:                                            setzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),\n„10a. Übergangsregelung                     das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom\naus Anlass des Beamtenstatusgesetzes                16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird\nnach der Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmen-\n§ 98a                              gesetzes“ die Angabe „oder des § 2 des Beamten-\nAuf Bundesbeamte sind § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4           statusgesetzes“ eingefügt.\nund 5 sowie § 11a in der bis zum 31. März 2009\ngeltenden Fassung anzuwenden.“\n§ 63\n(15) In § 95 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuerge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das\nzuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 16. Mai           (1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkün-\n2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird nach           dung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26\nder Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengeset-               Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrah-\nzes“ die Angabe „oder des § 20 des Beamtenstatusge-            mengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nsetzes“ eingefügt.                                             vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch\nArtikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006\n(16) § 17 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsschutzgesetzes\n(BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.\nvom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch\nArtikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706)         (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                   Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmenge-\n„Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.“                 setz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.\n(17) § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes             (3) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkraft-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007            treten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser\n(BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des      Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon\nGesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert            Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmen-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                            gesetzes nicht anzuwenden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juni 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}