{"id":"bgbl1-2008-23-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":23,"date":"2008-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/23#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_23.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen \"Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit\" ( VFBAZV)","law_date":"2008-06-12T00:00:00Z","page":1004,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1004           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008\nVerordnung\nüber die Zuweisungen an das\nSondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“\n(VFBAZV)\nVom 12. Juni 2008\nAuf Grund des § 366a Abs. 4 Satz 3 und 5 des Drit-         (2) Abweichungen der tatsächlichen von den ge-\nten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –           schätzten Versorgungsausgaben und Zuweisungen so-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I         wie Ungenauigkeiten durch die nach Absatz 1 durch-\nS. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes       geführten Rundungen werden bei der Ermittlung der\nvom 22. Dezember 2007 (BGBI. I S. 3245) eingefügt          ersten Zahlung im darauffolgenden Kalenderjahr be-\nworden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur       rücksichtigt.\nÜbertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsver-\nordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch                                      §3\nauf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom\n15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34) verordnet der Vorstand                          Zahlverfahren\nder Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem          (1) Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages\nBundesministerium für Arbeit und Soziales und dem          erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im\nBundesministerium der Finanzen:                            ersten Monat eines Quartals. Abweichend davon erfolgt\ndie Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages für das\n§1                               erste und das zweite Quartal 2008 innerhalb von zwei\nHöhe des Zuweisungssatzes                     Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.\nDer für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen              (2) Die weiteren Einzelheiten des Zahlverfahrens ver-\nnach § 366a Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialge-      einbaren die Bundesagentur für Arbeit und die Deut-\nsetzbuch an das Sondervermögen „Versorgungsfonds           sche Bundesbank.\nder Bundesagentur für Arbeit“ maßgebende Prozent-\nsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgelt-                                 §4\nzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen\nRevision\nund Beamten der Bundesagentur für Arbeit 50 Prozent.\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit überprüft erstmals\n§2                               bis zum 30. September 2008 und danach alle drei Jahre\nbis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres die Höhe des\nVerrechnung\nFondsguthabens und die Höhe des Zuweisungssatzes\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt an die Deut-     auf der Grundlage versicherungsmathematischer Be-\nsche Bundesbank den auf volle Millionen Euro gerun-        rechnungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Ände-\ndeten Unterschiedsbetrag, der sich aus den geschätz-       rungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Das\nten Versorgungsausgaben und den geschätzten Zuwei-         Verfahren wird im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nsungen ergibt. Wenn die geschätzten Versorgungsaus-        terium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministe-\ngaben die geschätzten Zuweisungen übersteigen, zahlt       rium der Finanzen festgelegt. Die Revisionsergebnisse\ndie Deutsche Bundesbank den auf volle Millionen Euro       werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ngerundeten Unterschiedsbetrag an die Bundesagentur         für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium\nfür Arbeit.                                                der Finanzen festgestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008            1005\n(2) Ergeben die nach Absatz 1 durchgeführten Revi-                                  §5\nsionen eine Unter- oder Überfinanzierung des Fonds in\nInkrafttreten\nHöhe von mindestens 50 Millionen Euro, ist der Zuwei-\nsungssatz mit Wirkung ab dem folgenden Haushalts-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\njahr anzupassen.                                            in Kraft.\nNürnberg, den 12. Juni 2008\nD e r Vor s t a nd\nder Bundesagentur für Arbeit\nVo r s i t z e n d e r\nWe i s e\nMitglied\nAlt\nMitglied\nBecker"]}