{"id":"bgbl1-2008-23-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":23,"date":"2008-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/23#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_23.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren","law_date":"2008-06-12T00:00:00Z","page":1000,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1000             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008\nGesetz\nzur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren\nVom 12. Juni 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hin-\nsen:                                                             weis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Par-\ntei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im\nArtikel 1                               Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr\nÄnderung der                               als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die\nBundesrechtsanwaltsordnung                          Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenverein-\nbarung nach § 34.\n§ 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                  (2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3\nmer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die             Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember            festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall\n2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie             vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller\nfolgt gefasst:                                                   Umstände unangemessen hoch, kann sie im\n„(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder            Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur\nihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der              Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt wer-\nanwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder                den. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gut-\nnach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstritte-            achten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer\nnen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind           einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der\nunzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsge-                Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4\nsetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch              Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist\ndie der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten,          kostenlos zu erstatten.\nVerwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu                (3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der\ntragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne             Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für\ndes Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart          die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine\nwird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere           höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll,\nBedingungen erhöhen.“                                            ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nüber die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben un-\nArtikel 2                               berührt.\nÄnderung des                                  (4) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unbe-\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                       rührt.“\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch           3. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nS. 2894), wird wie folgt geändert:\n„§ 4\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe                              Erfolgsunabhängige Vergütung“.\neingefügt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3a Vergütungsvereinbarung“.\nb) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                         „(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten\nkann eine niedrigere als die gesetzliche Vergü-\n„§ 4   Erfolgsunabhängige Vergütung“.\ntung vereinbart werden. Sie muss in einem ange-\nc) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Anga-                   messenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung\nben eingefügt:                                                und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.“\n„§ 4a Erfolgshonorar                                      c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 4b   Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung“.\naa) Die Sätze 1 und 4 werden aufgehoben.\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nbb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3a\nVergütungsvereinbarung                                  „Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil\nder gesetzlichen Vergütung muss in einem\n(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf\nangemessenen Verhältnis zu Leistung, Ver-\nder Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung\nantwortung und Haftungsrisiko des Rechts-\noder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von\nanwalts stehen.“\nanderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auf-\ntragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht         d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008             1001\n4. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt:             honorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts\n„§ 4a                               anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der\nPatentanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Ver-\nErfolgshonorar                           waltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu\n(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der           tragen, sind unzulässig.\nBundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Ein-               (2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall\nzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der             und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftrag-\nAuftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Ver-           geber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse\nhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Ver-         bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung\neinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsver-           eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung ab-\nfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen             gehalten würde.\nVerfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs ver-\neinbart werden, dass keine oder eine geringere als              (3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie\ndie gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für            muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-\nden Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die            barer Weise bezeichnet werden, von anderen Verein-\ngesetzliche Vergütung vereinbart wird.                       barungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deut-\nlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht\n(2) Die Vereinbarung muss enthalten:                      enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:\n1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und            1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der\ngegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragli-             Patentanwalt bereit wäre, den Auftrag zu über-\nche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit                nehmen, sowie\nwäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie\n2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher\n2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher             Bedingungen verdient sein soll.\nBedingungen verdient sein soll.\n(4) In der Vereinbarung sind außerdem die\n(3) In der Vereinbarung sind außerdem die we-             wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-\nsentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-              sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner\nsung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner             ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung\nist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung           keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-\nkeinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-          geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-\ngeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-              kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-\nkosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-            derer Beteiligter hat.\nderer Beteiligter hat.\n(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht\nden Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht,\n§ 4b\nerhält der Patentanwalt keine höhere als eine nach\nFehlerhafte Vergütungsvereinbarung                  den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bemes-\nAus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den           sene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerlichen\nAnforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder              Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung blei-\ndes § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechts-           ben unberührt.“\nanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung        3. In § 52e Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ange-\nfordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts            hörige der in § 52a Abs. 2“ durch die Wörter „Ange-\nüber die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben un-          hörige der in § 52a Abs. 2 Nr. 1 genannten Berufe\nberührt.“                                                    und Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinne des\n§ 52a Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der                                                    Artikel 4\nPatentanwaltsordnung                                              Änderung des\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966                           Steuerberatungsgesetzes\n(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 7 des         Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\nGesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),           kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\nwird wie folgt geändert:                                    S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\n1. § 43a wird wie folgt geändert:                           vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geän-\ndert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nsätze 1 und 2.                                           a) Absatz 1 wird aufgehoben.\n2. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:                   b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeich-\nnung gestrichen.\n„§ 43b\n2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nErfolgshonorar\n„§ 9a\n(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung\noder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom                                    Erfolgshonorar\nErfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht              (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für\nwird oder nach denen der Patentanwalt einen Teil             eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe\ndes erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgs-       vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätig-","1002             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008\nkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der                                          2. Der bisherige § 55a wird § 55 und wie folgt geändert:\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil                                        a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 1“\nder zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuererspar-                                             das Komma und die Angabe „2“ gestrichen.\nnis oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgs-\nhonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts                                       b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nanderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der                                            „Für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gilt dies, soweit\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte sich ver-                                             § 55a nichts anderes bestimmt.“\npflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder                                       3. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:\nKosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzuläs-\nsig.                                                                                                                  „§ 55a\nErfolgshonorar\n(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall\nfür Hilfeleistung in Steuersachen\nund nur dann vereinbart werden, wenn der Auftrag-\ngeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse                                           (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für\nbei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung                                         eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe\neines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung ab-                                         vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätig-\ngehalten würde. Dabei darf für den Fall des Misser-                                        keit des Wirtschaftsprüfers abhängig gemacht wird\nfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine gerin-                                       oder nach denen der Wirtschaftsprüfer einen Teil der\ngere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist,                                          zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis\nwenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag                                         oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgsho-\nauf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.                                             norar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts\nanderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die\n(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie                                           der Wirtschaftsprüfer sich verpflichtet, Gerichtskos-\nmuss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-                                         ten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Betei-\nbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Verein-                                         ligter zu tragen, sind unzulässig.\nbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in\nder Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss                                           (2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall\nenthalten:                                                                                 und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftrag-\ngeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse\n1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und                                          bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung\ngegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragli-                                       eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung ab-\nche Vergütung, zu der der Steuerberater oder                                           gehalten würde.\nSteuerbevollmächtigte bereit wäre, den Auftrag\n(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie\nzu übernehmen, sowie\nmuss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-\n2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher                                       barer Weise bezeichnet werden, von anderen Verein-\nBedingungen verdient sein soll.                                                        barungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deut-\nlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht\n(4) In der Vereinbarung sind außerdem die we-                                           enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:\nsentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-\nsung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner                                           1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der\nist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung                                             Wirtschaftsprüfer bereit wäre, den Auftrag zu\nkeinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-                                            übernehmen, sowie\ngeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-                                            2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher\nkosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-                                              Bedingungen verdient sein soll.\nderer Beteiligter hat.\n(4) In der Vereinbarung sind außerdem die we-\n(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht                                         sentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-\nden Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht,                                          sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner\nkann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte                                          ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung\nkeine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.                                        keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-\nDie Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die                                          geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-\nungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.“                                         kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-\nderer Beteiligter hat.\nArtikel 5                                                          (5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht\nden Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht,\nÄnderung der\nerhält der Wirtschaftsprüfer keine höhere als eine\nWirtschaftsprüferordnung\nnach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts be-\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-                                        messene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerli-\nkanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),                                          chen Rechts über die ungerechtfertigte Bereiche-\nzuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes                                          rung bleiben unberührt.“\nvom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie\nfolgt geändert:                                                                                                       Artikel 6\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu §§ 55,                                                              Änderung\n55a wie folgt gefasst:                                                                                       des Gesetzes zur\nNeuregelung des Rechtsberatungsrechts\n„Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55\nDas Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungs-\nErfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen 55a“.                                  rechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008                     1003\nändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2008                  c) In § 19 Abs. 1 wird die Angabe „§ 158c Abs. 2“\n(BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:                                 durch die Angabe „§ 117 Abs. 2“ ersetzt.\n1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:                               2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:\na) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2\nBuchstabe a werden jeweils nach dem Wort                        „Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b\n„Vertreter“ die Wörter „sowie des Registerge-                   Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung)\nrichts und der Registernummer, unter der sie                    ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergü-\nin das Handels-, Partnerschafts-, Genossen-                     tungsgesetz nichts anderes bestimmt; Verpflich-\nschafts- oder Vereinsregister eingetragen                       tungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten\nsind“ eingefügt.                                                oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                    unzulässig.“\n„Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach                     b) In § 5 wird die Angabe „Artikel 1 § 1“ durch die\nNummer 1 werden mit der Geschäftsanschrift                      Angabe „Artikel 3“ ersetzt.\nauch die Telefonnummer und die E-Mail-\n3. In Artikel 12 Nr. 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6 Satz 3\nAdresse der registrierten Person veröffent-\nund § 166 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 73\nlicht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser\nAbs. 6 Satz 3 und 4 und § 166 Abs. 2 Satz 1 und 2“\nDaten schriftlich eingewilligt hat.“\nersetzt.\nb) § 18 wird wie folgt geändert:\n4. In Artikel 13 Nr. 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 2\naa) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nNr. 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 1\ngefügt:\nund 2 Nr. 3 bis 6“ ersetzt.\n„Sie dürfen die nach § 16 Abs. 2 öffentlich\nbekanntzumachenden Daten längstens für                   5. In Artikel 19 Abs. 5 werden die Angabe „Nummer 7“\ndie Dauer von drei Jahren nach Löschung                     durch die Angabe „Nummer 8“ und die Angabe „7.“\nder Veröffentlichung zentral und länderüber-                durch die Angabe „8.“ ersetzt.\ngreifend in einer Datenbank speichern und\naus dieser im automatisierten Verfahren abru-                                      Artikel 7\nfen; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“\nInkrafttreten\nbb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Datenübermittlung“ die Wörter „einschließ-                 Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 6 dieses Gesetzes treten\nlich des automatisierten Datenabrufs“ einge-             am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt\nfügt.                                                    dieses Gesetz am 1. Juli 2008 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juni 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}