{"id":"bgbl1-2008-23-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":23,"date":"2008-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/23#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_23.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union","law_date":"2008-06-06T00:00:00Z","page":995,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008                       995\nGesetz\nzur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003\nüber die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung\nvon Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union*)\nVom 6. Juni 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      b) Die Angaben nach der Angabe zu § 83i werden\nsen:                                                                        durch folgende Angaben ersetzt:\n„Neunter Teil\nArtikel 1\nVollstreckungshilfeverkehr mit\nÄnderung des Gesetzes über                                       den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\ndie internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nAbschnitt 1\nDas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in\nStrafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom                                       Freiheitsentziehende Sanktionen\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch                     Eingehende Ersuchen                             § 84\nArtikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I                       Ausgehende Ersuchen                             § 85\nS. 3175), wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                                 Abschnitt 2\nGeldstrafen und Geldbußen\na) Die Angabe zum Achten Teil wird wie folgt ge-\nfasst:                                                            Eingehende Ersuchen                             § 86\n„Achter Teil                               Ausgehende Ersuchen                             § 87\nAuslieferungs- und Durchlieferungsverkehr\nmit Mitgliedstaaten der Europäischen Union“.                                        Abschnitt 3\nEinziehung und Verfall\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2003/            Eingehende Ersuchen                             § 88\n577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Ent-\nscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen            Sicherstellungsmaßnahmen                        § 89\noder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 196          Ausgehende Ersuchen                             § 90\nS. 45).","996              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008\nZehnter Teil                        b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nSonstiger Rechtshilfeverkehr mit                    fügt:\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n„(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4\nAbschnitt 1                              ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegen-\nstände noch kein rechtskräftiges und vollstreck-\nAllgemeine Regelungen\nbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.“\nVorrang des Zehnten Teils                        § 91\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nAbschnitt 2\n5. In § 73 Satz 2 werden nach dem Wort „Achten“ ein\nBesondere Formen der Rechtshilfe\nKomma und die Wörter „Neunten und Zehnten“\nDatenübermittlung ohne Ersuchen                  § 92      eingefügt.\nGemeinsame Ermittlungsgruppen                    § 93   6. In § 74 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „und 83j“\nErsuchen um Sicherstellung, Beschlag-                      durch die Angabe „und 92“ ersetzt.\nnahme und Durchsuchung                           § 94\n7. Die Überschrift des Achten Teils wird wie folgt ge-\nSicherungsunterlagen                             § 95      fasst:\nGrundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von\nSicherstellungsmaßnahmen                         § 96                              „Achter Teil\nErsuchen um Herausgabe von Beweismitteln         § 97             Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr\nmit Mitgliedstaaten der Europäischen Union“.\nElfter Teil\n8. § 78 wird wie folgt gefasst:\nSchlussvorschriften\n„§ 78\nEinschränkung von Grundrechten                  § 98“.\nVorrang des Achten Teils\n2. § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 wird gestrichen.\n(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelun-\n3. § 58 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                           gen enthält, finden die übrigen Bestimmungen\n„(3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung           dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durch-\neiner Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anord-            lieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Euro-\nnung des Verfalls oder der Einziehung, oder hat               päischen Union Anwendung.\neine zuständige Stelle des ersuchenden Staates                    (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten\nunter Angabe des Verdächtigen, der Zuwiderhand-               völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er ab-\nlung, wegen derer das Strafverfahren geführt wird,            schließende Regelungen enthält.“\nund der Zeit und des Ortes ihrer Begehung vor Ein-\ngang eines solchen Ersuchens um eine Sicherstel-           9. Abschnitt 5 des Achten Teils wird aufgehoben.\nlungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111d der               10. Der Neunte Teil wird durch folgende Vorschriften\nStrafprozessordnung ersucht, findet § 67 Abs. 1               ersetzt:\nentsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung einer\nEinziehungs- oder Verfallsentscheidung im ersu-                                      „Neunter Teil\nchenden Staat, die sich auch auf den Wertersatz                             Vollstreckungshilfeverkehr mit\nbeziehen kann, können unter den Voraussetzungen                     den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\ndes § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sicherstellungsmaß-\nnahmen nach den §§ 111b bis 111d der Strafpro-                                        Abschnitt 1\nzessordnung getroffen werden.“\nFreiheitsentziehende Sanktionen\n4. § 66 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                       § 84\n„(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle ei-                            Eingehende Ersuchen\nnes ausländischen Staates können Gegen-\nAuf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Euro-\nstände herausgegeben werden,\npäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung\n1. die als Beweismittel für ein ausländisches              einer im Ausland rechtskräftig verhängten freiheits-\nVerfahren dienen können,                               entziehenden Sanktion finden die Vorschriften des\n2. die der Betroffene oder ein Beteiligter für die         Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen\ndem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder               des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes An-\naus ihr erlangt hat,                                   wendung.\n3. die der Betroffene oder ein Beteiligter durch\n§ 85\ndie Veräußerung eines erlangten Gegenstan-\ndes oder als Ersatz für dessen Zerstörung,                               Ausgehende Ersuchen\nBeschädigung oder Entziehung oder auf-                     Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat\ngrund eines erlangten Rechtes erhalten oder            der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Voll-\nals Nutzungen gezogen hat oder                         streckung einer im Geltungsbereich dieses Geset-\n4. die durch die dem Ersuchen zu Grunde lie-               zes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion fin-\ngende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Bege-           den die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Be-\nhung oder Vorbereitung gebraucht worden                stimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses\noder bestimmt gewesen sind.“                           Gesetzes Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008              997\nAbschnitt 2                                                  Zehnter Teil\nGeldstrafen und Geldbußen                                  Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n§ 86                                                      Abschnitt 1\nEingehende Ersuchen                                          Allgemeine Regelungen\nAuf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Euro-                                   § 91\npäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung\nVorrang des Zehnten Teils\neiner im Ausland rechtskräftig verhängten Geld-\nstrafe oder Geldbuße finden die Vorschriften des                (1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelun-\nVierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen             gen enthält, finden die übrigen Bestimmungen die-\ndes Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes An-             ses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr\nwendung.                                                     mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nAnwendung.\n§ 87                                   (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten\nvölkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er ab-\nAusgehende Ersuchen                           schließende Regelungen enthält.\nAuf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat                                  Abschnitt 2\nder Europäischen Union um Rechtshilfe durch Voll-\nstreckung einer im Geltungsbereich dieses Geset-                       Besondere Formen der Rechtshilfe\nzes verhängten Geldstrafe oder Geldbuße finden\ndie §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestim-                                        § 92\nmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Geset-                      Datenübermittlung ohne Ersuchen\nzes Anwendung.                                                  (1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung\ndies vorsieht, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersu-\nAbschnitt 3                            chen personenbezogene Daten, die den Verdacht\neiner Straftat begründen, an öffentliche Stellen ei-\nEinziehung und Verfall                       nes anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nUnion sowie Organe und Einrichtungen der Euro-\n§ 88                                päischen Gemeinschaften übermitteln, soweit\n1. eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein\nEingehende Ersuchen\ndeutsches Gericht oder eine deutsche Staatsan-\nSoweit dieser Teil keine besonderen Regelungen                waltschaft zulässig wäre und\nenthält, finden auf die Ersuchen eines Mitgliedstaa-         2. die Übermittlung geeignet ist,\ntes der Europäischen Union um Rechtshilfe durch                  a) ein Strafverfahren in dem anderen Mitglied-\nVollstreckung einer im Ausland rechtskräftig getrof-                staat einzuleiten oder\nfenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung die\nVorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen             b) ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren\nBestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses                    zu fördern, und\nGesetzes Anwendung.                                          3. die Stelle, an die die Daten übermittelt werden,\nfür die zu treffenden Maßnahmen nach Num-\n§ 89                                    mer 2 zuständig ist.\n(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\nSicherstellungsmaßnahmen\n§ 93\nAuf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäi-\nschen Union um eine Sicherstellungsmaßnahme                            Gemeinsame Ermittlungsgruppen\nnach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessord-                  (1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europäi-\nnung zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mit-              schen Union in eine gemeinsame Ermittlungs-\ngliedstaat zu treffenden Einziehungs- oder Verfalls-         gruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung\nentscheidung finden die §§ 91 und 94 bis 96 ent-             des zuständigen deutschen Beamten die Durchfüh-\nsprechende Anwendung.                                        rung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen wer-\nden, sofern dies vom entsendenden Mitgliedstaat\n§ 90                                gebilligt worden ist.\n(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an ei-\nAusgehende Ersuchen                           ner gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maß-\nAuf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat            gabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden\nder Europäischen Union um Rechtshilfe durch Voll-            Mitgliedstaaten oder einer zwischen ihnen anwend-\nstreckung einer im Geltungsbereich dieses Geset-             baren Übereinkunft gestattet werden.\nzes rechtskräftig getroffenen Einziehungs- oder                 (3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe\nVerfallsentscheidung finden die §§ 71 und 72 sowie           beteiligten Beamten dürfen den von anderen Mit-\ndie allgemeinen Bestimmungen des Ersten und                  gliedstaaten entsandten Mitgliedern oder anderen\nSiebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.                     teilnehmenden Personen dienstlich erlangte Infor-","998             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008\nmationen einschließlich personenbezogener Daten              päischen Union ist nur zulässig, wenn eine Sicher-\nunmittelbar übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit       stellungsentscheidung mit einer Bescheinigung\nder gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich               vorgelegt wird, die die folgenden Angaben enthält:\nist.\n1. die Bezeichnung und Anschrift der ausstellen-\n(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3\nden Justizbehörde,\nerlangten Informationen eine besondere zweckän-\ndernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig,           2. die Beschreibung des Vermögensgegenstands\nwenn ein auf die Verwendung der Informationen ge-                oder Beweismittels, um dessen Sicherstellung\nrichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.                      ersucht wird,\n§ 94                                3. die möglichst genaue Bezeichnung der natürli-\nErsuchen um Sicherstellung,                         chen oder juristischen Person, die nach den Vor-\nBeschlagnahme und Durchsuchung                         schriften des Rechts des ersuchenden Staates\nder Straftat verdächtig ist,\n(1) § 58 Abs. 3 und § 67 finden bei Ersuchen\nnach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/                     4. die Darlegung der Gründe für die Sicherstel-\n577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Voll-                lungsentscheidung,\nstreckung von Entscheidungen über die Sicherstel-\nlung von Vermögensgegenständen oder Beweis-                  5. die Beschreibung der Umstände, unter denen\nmitteln in der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 196             die Straftat begangen wurde, einschließlich der\nS. 45) Anwendung, wobei                                          Tatzeit, des Tatortes und\n1. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,       6. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat,\nwenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat                 einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,\nnach dem Recht des ersuchenden Staates eine                  auf deren Grundlage die Sicherstellungsent-\nStrafbestimmung verletzt, die den in Artikel 3               scheidung ergangen ist.\nAbs. 2 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI in\nBezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig                   (2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei\nist,                                                     Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder un-\n2. ein Ersuchen in Steuer-, Zoll- und Währungsan-            vollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht\ngelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deut-          der Sicherstellungsentscheidung, kann die zustän-\nsche Recht keine gleichartigen Steuern vor-              dige Justizbehörde des ersuchten Staates eine\nschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll-         Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder\nund Währungsbestimmungen enthält wie das                 Berichtigung setzen. Ist die Bescheinigung nach\nRecht des ersuchenden Mitgliedstaates.                   Absatz 1 unvollständig, ergeben sich die erforderli-\nchen Angaben aber aus der Sicherstellungsent-\n(2) Die Bewilligung von Ersuchen nach Absatz 1            scheidung, so kann die zuständige Justizbehörde\nist unzulässig, wenn                                         auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheini-\n1. ein Beschlagnahmeverbot nach § 77 Abs. 1 in               gung verzichten.\nVerbindung mit § 97 der Strafprozessordnung\nbesteht oder\n§ 96\n2. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Er-\nsuchen zu Grunde liegt, bereits von einem ande-                         Grundsätzliche Pflicht zur\nren als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechts-                 Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen\nkräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt,\ndass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits          Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersu-\nvollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird          chen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird\noder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht             ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist\nmehr vollstreckt werden kann.                            die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu be-\ngründen.\n(3) Die Bewilligung von Ersuchen um Maßnah-\nmen nach § 58 Abs. 3 und § 67 kann aufgeschoben\nwerden, solange                                                                       § 97\n1. sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beein-                               Ersuchen um\nträchtigen könnte und                                                Herausgabe von Beweismitteln\n2. die das Ersuchen betreffenden Gegenstände für\nein anderes Strafverfahren beschlagnahmt oder               Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die He-\nsonst sichergestellt sind.                               rausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel\nfür ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat\n§ 95                                dienen können und die nach Maßgabe des Rah-\nmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom\nSicherungsunterlagen                         22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entschei-\n(1) Die Bewilligung von Ersuchen nach Maßgabe             dungen über die Sicherstellung von Vermögensge-\ndes Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates                  genständen oder Beweismitteln in der Europäi-\nvom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Ent-            schen Union beschlagnahmt oder sonst sicherge-\nscheidungen über die Sicherstellung von Vermö-               stellt worden sind, findet § 94 Abs. 1 entspre-\ngensgegenständen oder Beweismitteln in der Euro-             chende Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008               999\nElfter Teil                              zes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13\nSchlussvorschriften                           des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslie-\nferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)\n§ 98                                  werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nschränkt.“\nEinschränkung von Grundrechten\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nArtikel 2\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des                                Inkrafttreten\nGrundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmelde-\ngeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgeset-              Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 2008 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Juni 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}