{"id":"bgbl1-2008-22-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":22,"date":"2008-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_22.pdf#page=10","order":4,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung","law_date":"2008-06-04T00:00:00Z","page":970,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["970              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung\nVom 3. Juni 2008\nAuf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes              2. im Zollfahndungsdienst in\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August                     der Zentralen Unterstüt-\n2002 (BGBl. I S. 3020), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1           zungsgruppe Zoll              375 Euro monatlich,\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897)\n3. im Zollfahndungsdienst in\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 135 des\neiner Observationseinheit\nGesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) verordnet\nZoll oder in einem Mobilen\ndie Bundesregierung:\nEinsatzkommando des\nBundeskriminalamtes           300 Euro monatlich,\nArtikel 1\n4. als Flugsicherheitsbegleiter\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung                  der Bundespolizei an Bord\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I                    deutscher Luftfahrzeuge\nS. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes            oder als Verdeckter Ermittler\nvom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt ge-             unter einer verliehenen, auf\nändert:                                                             Dauer angelegten veränder-\n1. Dem § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „und An-                  ten Identität (Legende)       260 Euro monatlich,\nwärterbezügen“ die Wörter „des Bundes“ angefügt.             5. in der Bundespolizei in\n2. § 5 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:                        einer Mobilen Fahndungs-\neinheit oder als Tatbeob-\na) Im ersten Teilsatz werden die Wörter „oder nach               achter in einer Beweis-\nentsprechendem Landesrecht“ gestrichen.                      sicherungs- und Festnah-\nb) Im zweiten Teilsatz werden die Angabe „Bundes-                mehundertschaft               150 Euro monatlich.\noder Landesbehörden“ durch das Wort „Bundes-                (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage\nbehörden“ ersetzt und die Wörter „oder bei den           oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt,\nLandtagen“ gestrichen.                                   soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die\n3. In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird nach den Wörtern „tätig           Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen\nsind“ die Angabe „ , oder Zulagen nach § 22 oder             zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des\n§ 23m“ eingefügt.                                            Bundesbesoldungsgesetzes sowie für eine als das\nGrundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage.“\n4. § 22 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 23e Abs. 4 wird die Angabe „§ 23c und der Flie-\n„§ 22                                gerzulage nach § 23f“ durch die Angabe „§ 23c, der\nZulage für besondere Einsätze                    Fliegerzulage nach § 23f und der Zulage für Spezial-\nkräfte der Bundeswehr nach § 23m“ ersetzt.\n(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage\nnach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bun-              6. § 23h Abs. 5 wird wie folgt geändert:\ndesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbe-\na) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Kampf-\nsoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie\nschwimmer-“ das Wort „und“ durch das Wort\nfür besondere Einsätze verwendet werden.\n„oder“ ersetzt.\n(2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Soldaten im\n1. in der GSG 9 der Bundes-                                      Kommando Spezialkräfte“ durch die Wörter\npolizei                      400 Euro monatlich,             „Spezialkräfte der Bundeswehr“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008                    971\n7. In § 23j Abs. 3 wird die Angabe „und § 23i“ durch die              (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage\nAngabe „ , 23i und 23m“ ersetzt.                                oder neben einer Zulage nach § 23f nur gewährt,\nsoweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine\n8. § 23m wird wie folgt gefasst:\nals das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stel-\n„§ 23m                                  lenzulage.“\nZulage für Spezialkräfte der Bundeswehr\nArtikel 2\n(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampf-                   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte              laut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom In-\nder Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage            krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nin Höhe von 900 Euro monatlich.                              Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n(2) Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss\neines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der                                   Artikel 3\nBundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Ab-                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nsatzes 1 ausgebildet wird.                                   2008 in Kraft.\nBerlin, den 3. Juni 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}