{"id":"bgbl1-2008-22-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":22,"date":"2008-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (Weinfonds-Verordnung - WeinfondsV)","law_date":"2008-05-30T00:00:00Z","page":962,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["962               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008\nVerordnung\nüber die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds\n(Weinfonds-Verordnung – WeinfondsV)\nVom 30. Mai 2008\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entsteht die\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund              Abgabeschuld erst mit Ablauf des Kalenderjahres,\nwenn die Abgabeschuld im ersten Kalendervierteljahr\n– des § 44 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 des\nnicht mehr als 80 Euro beträgt. In diesem Fall hat der\nWeingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nAbgabeschuldner dem Deutschen Weinfonds innerhalb\nvom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), § 44 Abs. 2 Satz 2\neines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres die für\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\ndie Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Men-\n16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), sowie\ngen zu melden, sofern die Höhe der geschuldeten Ab-\n– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-          gabe für dieses Kalenderjahr mehr als 80 Euro beträgt.\nkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom               Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 3\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch       bis 5 gelten entsprechend.\nArtikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I           (7) Der Abzug von der Abgabeschuld nach § 43\nS. 156, 340) geändert worden ist:                          Abs. 3 des Weingesetzes erfolgt bei der Erteilung des\nersten Abgabebescheides eines Kalenderjahres nach\n§1                               Absatz 3 oder des Abgabebescheides nach Absatz 6.\nErhebung der Abgabe                            (8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fäl-\nligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen\n(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)\nMonat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom\n(1) Die Abgabeschuld für die Abgabe nach § 43              Hundert des rückständigen Abgabebetrages verwirkt.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Weingesetzes (Ab-          Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der\ngabe) entsteht vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 mit        rückständige Abgabebetrag auf volle 50 Euro nach\nAblauf des Kalendervierteljahres, in dem die abgefüllten      unten gerundet.\nErzeugnisse erstmals an andere oder die nicht abgefüll-          (9) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften\nten Erzeugnisse erstmals ins Ausland an andere abge-          Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fäl-\ngeben werden. Das Datum der vom Abgabeschuldner               lig geworden ist.\nausgestellten Rechnung gilt als Zeitpunkt der erstmali-\ngen Abgabe des Erzeugnisses. Bei der Berechnung der                                        §2\nAbgabe ist von der Summe der Lieferungen in einem\nKalendervierteljahr auszugehen.                                                      Sammlung der\nBelege und Aufbewahrungsfrist\n(2) Der Abgabeschuldner hat dem Deutschen Wein-                          (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)\nfonds vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 2 innerhalb\neines Monats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres             Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs-\ndie für die Berechnung der Abgabeschuld maßgebli-             und Abgabebelege vollständig zu sammeln und bis\nchen Mengen zu melden. Die Meldung hat nach einem             zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres\nMuster zu erfolgen, das der Deutsche Weinfonds im             aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.\nBundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger\nveröffentlicht.                                                                            §3\nMitteilungspflicht\n(3) Der Deutsche Weinfonds erteilt auf der Grund-\nlage der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 einen Abgabe-                         (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)\nbescheid. Er kann die für die Abgabeschuld maßgeb-               Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, dem Deut-\nlichen Mengen ermitteln oder schätzen, soweit die Mel-        schen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher\ndung nach Absatz 2 Satz 1 unrichtig oder unvollständig        Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wein-\noder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht einge-          gesetzes genannten Erzeugnisse abgegeben hat, und\ngangen ist, und auf Grundlage der Ermittlung oder             insoweit seine Bücher und Geschäftspapiere zur Ein-\nSchätzung einen Abgabebescheid erteilen.                      sicht vorzulegen.\n(4) Die Abgabe wird zwei Wochen nach Zugang des\n§4\nAbgabebescheides fällig.\nOrdnungswidrigkeiten\n(5) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen\nMengen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand                 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des\nzu ermitteln sind, kann der Deutsche Weinfonds dem            Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nAbgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung gestat-            1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 eine\nten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der                  Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nSchätzung zuvor angegeben hat.                                    nicht rechtzeitig macht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008                         963\n2. entgegen § 2 Verkaufs- oder Abgabebelege nicht                                                      §6\noder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht                                          Aufhebung\nfür die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder                                        von Rechtsvorschriften\n3. entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder                  Die Weinfonds-Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I\nnicht rechtzeitig macht oder Bücher oder Geschäfts-                 S. 630, 666), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\npapiere nicht oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vor-              vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird aufgehoben.\nlegt.                                                               Auf Abgabeschulden, die bis zum 30. März 2008 ent-\nstanden sind, ist die in Satz 1 genannte Verordnung\n§5                                        weiter anzuwenden.\nZuständigkeiten\n§7\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nvon Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die                                                  Inkrafttreten\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über-                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntragen.                                                                in Kraft.\nBonn, den 30. Mai 2008\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}