{"id":"bgbl1-2008-21-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":21,"date":"2008-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/21#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_21.pdf#page=27","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin (Seiler-Ausbildungsverordnung -SeilAusbV)","law_date":"2008-05-22T00:00:00Z","page":947,"pdf_page":27,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008                    947\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin\n(Seiler-Ausbildungsverordnung – SeilAusbV)*)\nVom 22. Mai 2008\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in                                             §3\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September\n1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch                           Struktur der Berufsausbildung\nArtikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                           Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung                   Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einen der\nmit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Ar-                   Schwerpunkte Seilherstellung, Seilkonfektion oder\ntikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                  Netzkonfektion.\nS. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-\n§4\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-\nschung:                                                                                Ausbildungsrahmenplan,\nAusbildungsberufsbild\n§1                                      (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage\nStaatliche\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n(berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbil-\nDer Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25                dungsrahmenplan abweichende Organisation der Aus-\nder Handwerksordnung zur Ausbildung für das Ge-                        bildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-\nwerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Hand-                        tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nwerksordnung staatlich anerkannt.                                         (2) Die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin\ngliedert sich wie folgt:\n§2                                   Abschnitt A\nDauer der Berufsausbildung                           Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n1. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\nzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Ein-\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit         richtungen,\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-       2. Herstellen von Seilen,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                         3. Herstellen und Konfektionieren von Netzen,","948               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\n4. Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und             (4) Für den Prüfungsbereich Seile und Netze beste-\nAnschlagmitteln,                                         hen folgende Vorgaben:\n5. Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen,         1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n6. Durchführen von Messungen und Prüfungen,                       a) Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbei-\nten,\n7. Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von\nb) Netze flechten und knoten,\nProdukten;\nc) Seilverbindungen durch Spleißen und Verpressen\nAbschnitt B                                                          herstellen,\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse              d) Werkstoffe, Arten, Fertigungsverfahren und Kons-\nund Fähigkeiten in den Schwerpunkten:                                truktionsarten von Seilen und Netzen unterschei-\n1. Seilherstellung,                                                  den,\n2. Seilkonfektion,                                                e) Längen- und Flächenmessungen sowie masse-\nbezogene und netzgeometrische Berechnungen\n3. Netzkonfektion;                                                   durchführen,\nAbschnitt C                                                       f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:                Einrichtungen handhaben und warten,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                        g) berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und\nNormen sowie technische Unterlagen anwenden,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nh) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                  heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Umweltschutz,                                                     zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,                       rücksichtigen und\n6. Betriebliche und technische Kommunikation,                     i) relevante fachliche Hintergründe aufzeigen sowie\nseine Vorgehensweise bei der Durchführung der\n7. Kundenorientierung,\nArbeitsproben begründen\n8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.                 kann.\n2. Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und\n§5\nhierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie\nDurchführung der Berufsausbildung                      Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben\nbeziehen, schriftlich bearbeiten.\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-          3. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. In-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-              nerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3         in höchstens fünfzehn Minuten sowie die Bearbei-\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-              tung der schriftlichen Aufgabenstellungen in einer\nbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und                 Stunde durchgeführt werden.\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in\nden Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.                                           §7\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                                Gesellenprüfung\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                           der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen Gele-\nkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\ngenheit während der Ausbildungszeit zu geben. Die\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nAusbildenden haben den schriftlichen Ausbildungs-\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\nnachweis regelmäßig durchzusehen.\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\ndungsordnung ist zugrunde zu legen.\n§6\n(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-\nZwischenprüfung                          bereichen:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        1. Schwerpunktspezifische Produkte,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende              2. Seil- und Netztechnik,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n3. Konfektion,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie           (3) Für den Prüfungsbereich Schwerpunktspezifi-\nauf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       sche Produkte bestehen folgende Vorgaben:\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich             a) Seil- und Netzzubehör auswählen und einarbei-\nSeile und Netze statt.                                               ten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008                949\nb) Berechnungen zu Verbindungsarten und Belast-               Im Schwerpunkt Netzkonfektion ist folgende Tätig-\nbarkeit durchführen,                                       keit zugrunde zu legen:\nc) Seile oder Netze vormontieren,                             Konfektionieren von Netzteilen zu einem gebrauchs-\nd) berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und                fertigen Netz.\nNormen sowie technische Unterlagen anwenden,           3. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,\nmit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren\ne) Messungen und Prüfungen an Seilen oder Netzen\nund hierüber ein situatives Fachgespräch führen.\ndurchführen, dokumentieren und bewerten,\n4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;\nf) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-\ninnerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch\nheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nin höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.\nzum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur\nWirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-         (4) Für den Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik\nrücksichtigen,                                         bestehen folgende Vorgaben:\ng) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ntechnischer und organisatorischer Vorgaben                 a) Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerk-\nselbstständig und kundenorientiert planen,                     male bestimmen,\ndurchführen und dokumentieren und\nb) Seil- und Netzarten nach Verwendungszweck und\nh) die für das schwerpunktspezifische Produkt rele-               Belastbarkeit auswählen,\nvanten fachlichen Hintergründe aufzeigen\nc) Seil- und Netzverbindungen herstellen,\nkann.\nd) Imprägniermittel und Schmiermittel festlegen und\nIm Schwerpunkt Seilherstellung soll der Prüfling zu-              einsetzen,\nsätzlich nachweisen, dass er\ne) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Kon-\na) Fertigungsverfahren, Seilkonstruktion und Mate-                struktion auf den Produktionsprozess und das\nrial festlegen,                                                Fertigprodukt berücksichtigen,\nb) Konstruktionsberechnungen durchführen sowie                f) Werkzeuge handhaben, Maschinen bedienen und\nc) Nachbehandlungen ausführen                                     Sicherheitsvorgaben einhalten,\nkann.                                                         g) massebezogene Berechnungen durchführen und\nIm Schwerpunkt Seilkonfektion soll der Prüfling zu-           h) rechtliche Bestimmungen, Normen und techni-\nsätzlich nachweisen, dass er                                      sche Zeichnungen anwenden\na) Anschlagmittel, Anschlagart und Beschläge fest-            kann.\nlegen,                                                 2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schrift-\nb) Seilkonstruktion und Durchmesser festlegen,                lich bearbeiten.\nc) Verbindungstechniken ausführen und                     3. Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.\nd) Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verarbei-          (5) Für den Prüfungsbereich Konfektion bestehen\nten                                                    folgende Vorgaben:\nkann.                                                     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nIm Schwerpunkt Netzkonfektion soll der Prüfling zu-           a) Netze unter Berücksichtigung der Ansetz- und\nsätzlich nachweisen, dass er                                      Schnittrhythmen konfektionieren,\na) Netzkonstruktion und Material festlegen,                   b) rechtliche Bestimmungen und Normen beim Her-\nstellen, Lagern und Verpacken anwenden,\nb) Netzparameter messen, Ansetz- und Schnitt-\nrhythmen berechnen und                                     c) Anforderungen an die Montage von Seilen und\nNetzen einhalten,\nc) Netzteile zuschneiden und zusammensetzen\nd) Anschlagmittel und Beschläge nach Verwen-\nkann.\ndungszweck und Belastbarkeit auswählen,\n2. Im Schwerpunkt Seilherstellung ist aus den folgen-\ne) Anschlagmittel mit verschiedenen Verbindungs-\nden Tätigkeiten auszuwählen:\ntechniken herstellen und\na) Herstellen eines Doppelgeflechts,                          f) Mess- und Prüftechniken anwenden und Quali-\nb) Schlagen und Fertigstellen eines mehrlagigen                   tätsvorgaben einhalten\nDrahtseiles,                                               kann.\nc) Schlagen und Fertigstellen eines mehrlitzigen Fa-      2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schrift-\nserseiles,                                                 lich bearbeiten.\nd) Herstellen eines Litzengeflechts.                      3. Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.\nIm Schwerpunkt Seilkonfektion ist aus folgenden              (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nTätigkeiten auszuwählen:                                  kunde bestehen die folgenden Vorgaben:\na) Herstellen eines Langspleißes im Drahtseil,            1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nb) Konfektionieren von Seilen zu gebrauchsfertigen            wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nProdukten mit mindestens zwei verschiedenen                hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nEndverbindungen.                                           beurteilen kann.","950              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\n2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schrift-              fungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit ei-\nlich bearbeiten.                                               gener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu er-\n3. Die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.                           bringen sind, durch eine mündliche Prüfung von 15 Mi-\nnuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der\n(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu            Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\ngewichten:                                                         des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das\n1. Prüfungsbereich Schwerpunkt-                                    bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nspezifische Produkte                       50 Prozent,         Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewich-\n2. Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik 20 Prozent,               ten.\n3. Prüfungsbereich Konfektion                  20 Prozent,\n§8\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                            10 Prozent.              Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n(8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die                    Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nLeistungen                                                         dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,                 der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\n2. im Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Pro-                  Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\ndukte mit mindestens „ausreichend“,                            wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nmit mindestens „ausreichend“ und                                                          §9\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbewertet worden sind.                                                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\n(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem           Gleichzeitig tritt die Seiler-Ausbildungsverordnung\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-               vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1575) außer Kraft.\nBerlin, den 22. Mai 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008               951\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche\nRichtwerte in Wochen\nLfd.             Teil des                                     Zu vermittelnde\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                               3                                 4\n1    Einrichten, Bedienen             a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nund Instandhalten von               richtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz aus-\nWerkzeugen, Geräten,                wählen, Werkzeuge und Geräte einsetzen\nMaschinen und technischen\nb) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion\nEinrichtungen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)      vorbereiten   und  kennzeichnen\nc) Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen,\nFunktionen prüfen, Maschinen und technische Ein-\nrichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheits-      8\nbestimmungen in Betrieb nehmen\nd) Produktionsprozesse und Materialführungssysteme\nüberwachen, Verfahrensparameter korrigieren\ne) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Stö-\nrungsbeseitigung ergreifen\nf) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nrichtungen reinigen, warten und instand halten\ng) Wartungsintervalle und Wartungsumfänge festlegen,\nWartungspläne beachten, Wartungsarbeiten doku-\nmentieren                                                           5\nh) maschinen- und prozessbezogene Berechnungen\ndurchführen\n2    Herstellen von Seilen            a) Werkstoffe, insbesondere für Naturfaser-, Chemiefa-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)      ser- und Drahtseile, auswählen und prüfen\nb) Seilarten nach Eigenschaften und Einsatzgebiet un-\nterscheiden\nc) Fertigungsverfahren von Garnen, Drähten und Seilen\nunterscheiden, nach Eigenschaften und Einsatzge-\nbiet auswählen\nd) Längen messen und massebezogene Berechnungen\ndurchführen, insbesondere Seilstärken und Schlag-      16\nlängen\ne) Konstruktionsarten unterscheiden sowie nach Eigen-\nschaften, Einsatzgebiet und Belastungsart bestim-\nmen\nf) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruk-\ntion auf den Produktionsprozess und die Fertigpro-\ndukte berücksichtigen\ng) Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten\nh) Auswirkungen von Imprägniermitteln und Schmier-\nmitteln unterscheiden                                               2","952             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nZeitliche\nRichtwerte in Wochen\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                              3                                    4\n3    Herstellen und                  a) Netzarten nach Einsatzgebiet und Belastungsart un-\nKonfektionieren von Netzen         terscheiden\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)\nb) Fertigungsverfahren von Netzen unterscheiden und\nnach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählen\nc) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruk-\ntion auf den Fertigungsprozess und die Fertigpro-\ndukte berücksichtigen\n16\nd) Grundberechnungen durchführen, insbesondere\nnetzgeometrische Berechnungen und Flächenbe-\nrechnungen\ne) Netze von Hand herstellen, insbesondere durch\nFlechten und Knoten\nf) Endverbindungen herstellen,           insbesondere bei\nRand- und Netzleinen\ng) Netz- und Seilzubehör auswählen, anbringen und\neinarbeiten                                                            6\n4    Herstellen und Einsetzen        a) Seilverbindungen nach Einsatzbedingungen und An-\nvon Seilverbindungen               schlagart unterscheiden und festlegen\nund Anschlagmitteln\nb) gesetzliche Bestimmungen und Normen für Seilver-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)\nbindungen anwenden                                        12\nc) Seilverbindungen durch Spleißen, Vergießen und\nVerpressen oder durch Spleißen, Verpressen und\nKnoten herstellen\nd) Seilzubehör auswählen und einarbeiten\ne) Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbar-                        8\nkeit durchführen\n5    Fertigstellen und Montieren     a) Seile oder Netze nach Maß ablängen, Toleranzen be-\nvon Seilen und Netzen              achten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)                                                                6\nb) Lauflängen ermitteln\nc) Seile oder Netze durch Schneiden trennen\nd) Seile oder Netze, insbesondere nach Kundenanfor-\nderungen, vormontieren, Sicherheitsvorschriften                        6\nund Normen beachten\n6    Durchführen von                 a) Mess- und Prüfverfahren nach Verwendungszweck\nMessungen und Prüfungen            auswählen                                                  4\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)\nb) Längen- und Flächenmessungen durchführen\nc) Messungen und Prüfungen unter Berücksichtigung\nvon Vorgaben, Toleranzen und Normen durchführen,\ninsbesondere Zugfestigkeit und Dehnung\nd) Seile oder Netze prüfen, insbesondere auf Bruchstel-\nlen, Strukturveränderungen und mechanische Be-\nschädigungen\ne) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und be-                         8\nwerten\nf) Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen\ng) Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten,\nMessprotokolle und Prüfbescheinigungen erstellen\nund auswerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008               953\nZeitliche\nRichtwerte in Wochen\nLfd.               Teil des                                   Zu vermittelnde\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                   4\n7      Lagern, Verpacken              a) Kriterien für das Lagern von Werkstoffen, Seilen und\nund versandfertig Machen          Netzen berücksichtigen\nvon Produkten                                                                              2\nb) Fertigprodukte aufwickeln, aufspulen und kenn-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)\nzeichnen\nc) Transportmöglichkeiten festlegen, Transportsysteme\nnutzen\n3\nd) Produkte kunden- und normgerecht verpacken so-\nwie versandfertig machen\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten in den Schwerpunkten\nZeitliche\nRichtwerte in Wochen\nLfd.               Teil des                                   Zu vermittelnde\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                             3                                   4\n1. Seilherstellung\nHerstellen von Seilen          a) Seilkonstruktion und Material nach Auftrag festle-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)    gen, Normen anwenden\nb) Fertigungsverfahren festlegen, insbesondere Schla-\ngen und Flechten\nc) Konstruktionsberechnungen durchführen, Material-\nbedarf ermitteln\nd) Garne, Zwirne oder Drähte umspulen\ne) Vorprodukte herstellen                                                26\nf) ein- und mehrlagige Drahtseile oder mehrlitzige Fa-\nserseile schlagen\ng) Einfach-, Doppel- und Litzengeflechte herstellen\nh) Kabelschlagseile herstellen\ni) Imprägnier- und Schmiermittel einsetzen\nj) Nachbehandlungen zur Sicherung von Formstabilität\nund Gebrauchseigenschaften ausführen\n2. Seilkonfektion\nHerstellen und Einsetzen       a) Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen und An-\nvon Seilverbindungen und          schlagart unterscheiden und festlegen\nAnschlagmitteln\nb) Seilkonstruktion und Durchmesser unter Berücksich-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)\ntigung der Verwendung festlegen\nc) Beschläge für Seile und für die Herstellung von An-\nschlagmitteln festlegen\nd) gesetzliche Bestimmungen und Normen für An-\nschlagmittel und Seile anwenden\ne) Verbindungstechniken nach Seilbeschaffenheit und\nEinsatzbedingungen festlegen                                          26\nf) Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verbinden\ndurch Spleißen und Pressen, insbesondere Endlos-\nseile herstellen\ng) Anschlagmittel normgerecht kennzeichnen","954             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nZeitliche\nRichtwerte in Wochen\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                   4\nh) Seilendverbindungen herstellen, insbesondere Flä-\nmisches Auge legen, Terminal aufwalzen, Geflechte\nspleißen, mit Metall und Kunstharz vergießen\ni) Seile zu gebrauchsfertigen Produkten konfektionie-\nren\n3. Netzkonfektion\nHerstellen und                 a) Netzkonstruktion und Material nach Auftrag festle-\nKonfektionieren von Netzen        gen, Normen anwenden\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)\nb) Maschenweite, Maschenöffnung und Garnstärke\nmessen\nc) Netze nach Vorgaben formgerecht zuschneiden, Zu-\nschnitt optimieren\nd) Ansetz- und Schnittrhythmus berechnen\ne) Netzteile zusammensetzen, insbesondere durch Stri-                    26\ncken und Ketteln, Ansetzrhythmus berücksichtigen\nf) Netztuchkanten bestricken, laschen und ketteln\ng) Netzsäume mit Randleinen verbinden\nh) Netze für den Gebrauch fertigstellen\ni) Netze montieren, sicherheitstechnische Anforderun-\ngen und Normen berücksichtigen\nj) Reparaturaufwand ermitteln, Netze reparieren\nAbschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche\nRichtwerte in Wochen\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                   4\n1     Berufsbildung,                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht           Abschluss, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\nwährend\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nder gesamten\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-      Ausbildung\nben                                                   zu vermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008              955\nZeitliche\nRichtwerte in Wochen\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                             3                                   4\n3    Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nGesundheitsschutz                 beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nbei der Arbeit                    meidung ergreifen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5    Planen und Vorbereiten         a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen\nvon Arbeitsabläufen               Arbeitsbereich festlegen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)\nb) Skizzen und Zeichnungen prüfen und anwenden\nc) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel\nauswählen und bereitstellen\nd) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher     4\nAbläufe und Auftragsunterlagen festlegen\ne) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern\nf) Material- und Zeitbedarf ermitteln\ng) Aufgaben im Team planen und durchführen\nh) produktspezifische Vorschriften anwenden\ni) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und\n4\nterminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachge-\nlagerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-\nmentieren\n6    Betriebliche und               a) Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Daten-\ntechnische Kommunikation          verwaltung und externe Datenbanken\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)\nb) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer-\nten\nc) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und\nArbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben           4\nund umsetzen, Normen anwenden\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nTeam situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-\nlen, Fachausdrücke anwenden","956            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nZeitliche\nRichtwerte in Wochen\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                             3                                   4\ne) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationstechniken bearbeiten\nf) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und                     4\ndokumentieren, Datenschutz beachten\ng) Anwenderprogramme einsetzen\n7    Kundenorientierung             a) Gespräche mit internen oder externen Kunden füh-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7)    ren und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhal-\ntensregeln von Kunden berücksichtigen\n2\nb) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit\nund zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln\nbeitragen\nc) Kundenanforderungen bei der Durchführung von\nAufträgen beachten und umsetzen\n3\nd) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,\nBeteiligte informieren\n8    Durchführen von                a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-\nqualitätssichernden               nahmen unterscheiden\nMaßnahmen\nb) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8)\nQualitätsstandards prüfen\n4\nc) Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeits-\naufträgen durchführen\nd) produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische\nDaten dokumentieren\ne) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen\nund dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behe-\nbung ergreifen\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbe-\nsondere Methoden und Techniken der Qualitätsver-                      3\nbesserung anwenden\ng) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-\nmen erkennen, insbesondere zwischen Fertigung,\nWirtschaftlichkeit und Kundenorientierung"]}