{"id":"bgbl1-2008-21-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":21,"date":"2008-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/21#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_21.pdf#page=20","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit","law_date":"2008-05-21T00:00:00Z","page":940,"pdf_page":20,"num_pages":7,"content":["940                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit*)\nVom 21. Mai 2008\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des               3. Kommunikation und Kooperation:\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I                         3.1 Teamarbeit und Kooperation,\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                     3.2 Kundenorientierte Kommunikation;\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                 4. Schutz und Sicherheit;\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit\n5. Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheits-\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\nmaßnahmen;\n§1                                   6. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;\nStaatliche                                Abschnitt B\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nDer Ausbildungsberuf Servicekraft für Schutz und Si-             1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;\ncherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-\nzes staatlich anerkannt.                                             2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;\n§2\n4. Umweltschutz.\nDauer der Berufsausbildung\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.                                                             §4\nDurchführung der Berufsausbildung\n§3\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nAusbildungsrahmenplan,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nAusbildungsberufsbild\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                 lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche             besondere selbstständiges Planen, Durchführen und\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                    Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                  den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\n(2) Die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz             einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nund Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-\nrufsbild):                                                               (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nAbschnitt A                                                          zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                 rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nhigkeiten:                                                           haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\n1. Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;                          ßig durchzusehen.\n2. Sicherheitsdienste:\n§5\n2.1 Sicherheitsbereiche,\nZwischenprüfung\n2.2 Arbeitsorganisation; Informations- und Kommu-\nnikationstechnik,                                               (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang\n2.3 Qualitätssichernde Maßnahmen;                               des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des       (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage     Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008                941\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich            (5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von\nSchutz und Sicherheit nach Absatz 4 statt.                   Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen fol-\n(4) Für den Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit         gende Vorgaben:\nbestehen folgende Vorgaben:                                  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         a) Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße er-\na) Gefährdungspotenziale erkennen,                               kennen und rechtlich bewerten sowie\nb) Maßnahmen der Sicherung durchführen und do-               b) Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung\nkumentieren,                                                  der Rechte von Personen und Institutionen dar-\nstellen\nc) sein Verhalten an sicherheitsrelevante Situationen\nanpassen sowie                                            kann;\nd) den rechtlichen Handlungsrahmen beachten              2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\nkann;\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                                 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\n§6\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nAbschlussprüfung                             beurteilen kann;\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob      2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\n3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-\nweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fer-       (7) Für den Prüfungsbereich Durchführung von\ntigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen            Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bestehen fol-\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Be-        gende Vorgaben:\nrufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus-     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\na) Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz be-\ndungsordnung ist zugrunde zu legen.\nurteilen,\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nb) die Funktionsweise von sicherheitstechnischen\nder Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nEinrichtungen darstellen,\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-         c) Sicherheitsbestimmungen berücksichtigen sowie\ndung wesentlich ist.                                             d) die Einhaltung von Arbeits-, Brand- und Umwelt-\n(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-                schutz sowie Vorschriften des Daten- und Infor-\nbereichen:                                                           mationsschutzes feststellen und bei Mängeln\nMaßnahmen einleiten\n1. Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,\nkann;\n2. Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheits-\ndienste,                                                 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde,\n3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten;\n4. Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnah-\nmen.                                                     4. der Prüfling soll ferner nachweisen, dass er\n(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes               a) Maßnahmen der Sicherung und präventiven Ge-\nVerhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:                    fahrenabwehr durchführen einschließlich melden\nund berichten,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nb) kunden- und serviceorientiert handeln und kom-\na) Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen               munizieren sowie\nund bewerten sowie sein Verhalten und Handeln\nentsprechend anpassen,                                    c) qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen\nb) Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunika-               kann;\ntion nutzen,                                          5. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch\nc) Tätermotive und -verhalten beurteilen,                    führen; Grundlage des Fachgesprächs ist eine von\nzwei von ihm durchgeführten und dokumentierten\nd) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Me-               betrieblichen Aufgaben aus seinem Einsatzbereich;\nthoden der Deeskalation anwenden sowie                    die Dokumentationen sollen eine Beschreibung der\ne) bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche             Aufgabenstellung, der Vorgehensweise bei der Aus-\nHilfsmaßnahmen einleiten                                  führung sowie eine Bewertung des Ergebnisses be-\nkann;                                                        inhalten; jede Dokumentation soll drei Seiten nicht\nüberschreiten; betriebsübliche Unterlagen sind bei-\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich         zufügen; die Dokumentationen sind dem Prüfungs-\nbearbeiten;                                                  ausschuss vor der Durchführung der Prüfung zuzu-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                          leiten; hieraus wählt der Prüfungsausschuss eine","942             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\naus; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die              3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nAufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbstständig                mit mindestens „ausreichend“ und\ndurchgeführt worden sind; die Dokumentation wird              4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nnicht bewertet;\nbewertet worden sind.\n6. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch\nbeträgt höchstens 20 Minuten;                                    (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\n7. das Ergebnis der schriftlichen Aufgabenbearbeitung             fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\nist mit 30 Prozent, das fallbezogene Fachgespräch             ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\nmit 70 Prozent zu gewichten.                                  gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15\n(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu           Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der\ngewichten:                                                        Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\n1. Prüfungsbereich Situationsgerechtes                            des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das\nVerhalten und Handeln                     20 Prozent,         bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen\nErgänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewich-\n2. Prüfungsbereich Anwendung                                      ten.\nvon Rechtsgrundlagen für\nSicherheitsdienste                        30 Prozent,                                      §7\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                             Fortsetzung der Berufsausbildung\nund Sozialkunde                           10 Prozent,\nDie erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im\n4. Prüfungsbereich Durchführung von                               Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicher-\nSchutz- und Sicherheitsmaßnahmen          40 Prozent.         heit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz\n(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die               und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte\nLeistungen                                                        Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n§8\n2. in dem Prüfungsbereich Anwendung von Rechts-\ngrundlagen für Sicherheitsdienste mit mindestens                                      Inkrafttreten\n„ausreichend“,                                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\nBerlin, den 21. Mai 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008               943\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1             2\n1                   2                                             3                                    4\n1   Rechtsgrundlagen               a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens            für\nfür Sicherheitsdienste            Sicherheitsdienste beachten und anwenden                 8\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)\nb) Rechte von Personen und Institutionen beachten\nc) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten                             10\nd) Rechtsverstöße erkennen und beurteilen\n2   Sicherheitsdienste\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)\n2.1  Sicherheitsbereiche            a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A           Zusammenhang einordnen\nNr. 2.1)\nb) Aufgaben, Organisation und Leistungen der unter-\nschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und         4\nSchnittstellen darstellen\nc) Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Si-\ncherheitsdienste bewerten\n2.2  Arbeitsorganisation;           a) Kommunikations- und Informationstechnik aufga-\nInformations- und                 benbezogen nutzen\nKommunikationstechnik\nb) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Ar-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nbeitstechniken einsetzen\nNr. 2.2)\nc) Standardsoftware und betriebsspezifische Software\nanwenden\n5\nd) Daten sichern und pflegen\ne) Regelungen zum Datenschutz anwenden\nf) Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten\ng) Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Be-\nrichtswesen mitwirken\n2.3  Qualitätssichernde             a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen\nMaßnahmen                         Qualitätsmanagements berücksichtigen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nNr. 2.3)\nbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsprozessen beitragen                               2\nc) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kunden-\nzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf\ndas Betriebsergebnis berücksichtigen\n3   Kommunikation\nund Kooperation\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)","944            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1            2\n1                  2                                             3                                    4\n3.1  Teamarbeit und Kooperation     a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegensei-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A           tige Informationen gewährleisten\nNr. 3.1)\nb) Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunika-\ntionsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen             2\nc) interne und externe Kooperationsprozesse beach-\nten, Kommunikationswege nutzen\nd) Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit be-\nachten\ne) Auswirkungen von Information und Kommunikation                         2\nauf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten\n3.2  Kundenorientierte              a) über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheits-\nKommunikation                     dienstleistungen informieren\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A                                                                     3\nb) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen\nNr. 3.2)\nc) Auswirkungen von Information und Kommunikation\nmit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berück-\nsichtigen\nd) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen\ne) Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit                         4\ndem Kunden situationsgerecht anwenden\nf) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden\nweiterleiten\n4    Schutz und Sicherheit          a) Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durch-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)    führen\nb) Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beur-\nteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten\nc) Sicherheitsbestimmungen anwenden                         10\nd) Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waf-\nfen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifi-\nzieren\ne) Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschrif-\nten überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwa-\nchen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten\nf) Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen,\nBrandschutzeinrichtungen überwachen und bei\nMängeln Maßnahmen einleiten\ng) Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschrif-\nten überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwa-                     19\nchen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten\nh) Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicher-\nheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten über-\nwachen\ni) Großschadensereignisse erkennen und situationsbe-\nzogene Maßnahmen berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008               945\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1            2\n1                  2                                              3                                   4\n5    Verhalten und Handeln           a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und\nbei Schutz- und                    die Öffentlichkeit berücksichtigen\nSicherheitsmaßnahmen\nb) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhal-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)\nten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermei-\ndung oder -bewältigung ergreifen\nc) Methoden der Deeskalation anwenden\nd) ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer       17\nSprache\ne) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen\nf) Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durch-\nführen\ng) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere An-\ngaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren\nh) Verhaltensnormen und -muster von Personen und\nGruppen situationsabhängig berücksichtigen\n3\ni) Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderhei-\nten von Tätergruppen berücksichtigen\n6    Sicherheitstechnische           a) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pfle-\nEinrichtungen und                  gen und deren Funktionsfähigkeit prüfen                  3\nHilfsmittel\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) b) Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrich-\ntungen darstellen\nc) Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunika-\n12\ntionstechnik handhaben, Kontrollinstrumente able-\nsen, Informationen auswerten und Maßnahmen er-\ngreifen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1            2\n1                  2                                              3                                   4\n1    Berufsbildung,                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht            Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklä-\nren","946            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1            2\n1                  2                                             3                                    4\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften darstellen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\n3    Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-       während\nGesundheitsschutz                 beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-    der gesamten\nbei der Arbeit                    meidung ergreifen                                     Ausbildungszeit\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)                                                          zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen"]}