{"id":"bgbl1-2008-21-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":21,"date":"2008-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/21#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_21.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit","law_date":"2008-05-21T00:00:00Z","page":932,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["932                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit*)\nVom 21. Mai 2008\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des               4. Schutz und Sicherheit;\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I                    5. Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheits-\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1                     maßnahmen;\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                 6. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                   7. Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation;\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                     8. Planung und betriebliche Organisation von Sicher-\nheitsleistungen:\n§1\n8.1 Markt- und Kundenorientierung,\nStaatliche\n8.2 Risikomanagement,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n8.3 Betriebliche Angebotserstellung,\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Si-\ncherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-                    8.4 Auftragsbearbeitung,\nzes staatlich anerkannt.                                                  8.5 Teamgestaltung;\nAbschnitt B\n§2\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nDauer der Berufsausbildung\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;\n§3                                   3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;\nAusbildungsrahmenplan,                             4. Umweltschutz.\nAusbildungsberufsbild\n§4\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                           Durchführung der Berufsausbildung\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche                 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                    Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                  den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-                 lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                               des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-\n(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz                besondere selbstständiges Planen, Durchführen und\nund Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-               Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in\nrufsbild):                                                           den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.\nAbschnitt A                                                              (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                 des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\nhigkeiten:                                                           einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n1. Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n2. Sicherheitsdienste:                                               zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\n2.1 Sicherheitsbereiche,                                        rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\n2.2 Arbeitsorganisation; Informations- und Kommu-\nßig durchzusehen.\nnikationstechnik,\n2.3 Qualitätssichernde Maßnahmen;                                                            §5\n3. Kommunikation und Kooperation:                                                         Abschlussprüfung\n3.1 Teamarbeit und Kooperation,                                     (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\n3.2 Kundenorientierte Kommunikation;                            zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage     herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008                933\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent-                                   §7\nlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist\nTeil 2 der Abschlussprüfung\nzugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die\nbereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung               (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nwaren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit ein-       in der Anlage Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkei-\nbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufs-       ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Be-\nbefähigung erforderlich ist.                                  rufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2            (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nder Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.                fungsbereichen:\n1. Wirtschafts- und Sozialkunde,\n§6\n2. Konzepte für Schutz und Sicherheit,\nTeil 1 der Abschlussprüfung\n3. Sicherheitsorientiertes Kundengespräch.\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           (3) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die     kunde bestehen folgende Vorgaben:\nin der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit      1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nim Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten,                    wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nKenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf               hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-               beurteilen kann;\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen:                                               3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n1. Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,                    (4) Für den Prüfungsbereich Konzepte für Schutz\nund Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:\n2. Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheits-\ndienste.                                                  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anwen-\ndung der Rechtsgrundlagen\n(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes\nVerhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:                 a) Maßnahmen der Sicherung und präventiven Ge-\nfahrenabwehr planen, durchführen, dokumentie-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nren und überwachen,\na) Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen\nb) sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln und\nund bewerten sowie sein Verhalten und Handeln\nzur Aufklärung beitragen,\nentsprechend anpassen,\nb) Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunika-                c) Gefährdungspotenziale beurteilen, Risiken identi-\ntion nutzen,                                                  fizieren, analysieren und bewerten sowie\nc) Tätermotive und -verhalten beurteilen,                     d) Sicherheitsleistungen auch unter Berücksichti-\ngung von Teamarbeit planen\nd) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Me-\nthoden der Deeskalation anwenden sowie                     kann;\ne) bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche          2. der Prüfling soll schriftlich ein Konzept für Schutz\nHilfsmaßnahmen einleiten                                   und Sicherheit erarbeiten;\nkann;                                                     3. die Prüfungszeit für die Erarbeitung des Konzeptes\nbeträgt 90 Minuten.\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                                  (5) Für den Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes\nKundengespräch bestehen folgende Vorgaben:\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechts-          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ngrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende               a) kunden- und serviceorientiert handeln und kom-\nVorgaben:                                                            munizieren,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          b) sein Konzept vorstellen und die Vorteile gegen-\na) Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße er-                 über alternativen Lösungen aufzeigen sowie\nkennen und rechtlich bewerten sowie                        c) Sicherheitsleistungen im Team qualitätssichernd\nb) Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung                 organisieren\nder Rechte von Personen und Institutionen dar-             kann;\nstellen\n2. ausgehend von dem nach Absatz 4 erstellten Kon-\nkann;                                                         zept soll mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich          durchgeführt werden;\nbearbeiten;                                               3. die Prüfungszeit für die Gesprächssimulation beträgt\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                           höchstens 30 Minuten.","934              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\n§8                                       wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nGewichtungs- und Bestehensregelung                        geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nsen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu            das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\ngewichten:                                                         Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n1. Prüfungsbereich Situationsgerechtes\nVerhalten und Handeln                      20 Prozent,                                      §9\n2. Prüfungsbereich Anwendung                                            Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nvon Rechtsgrundlagen für\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nSicherheitsdienste                         20 Prozent,\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                    der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nund Sozialkunde                            10 Prozent,         Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\n4. Prüfungsbereich Konzepte                                        wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch\nfür Schutz und Sicherheit                  30 Prozent,         keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.\n5. Prüfungsbereich Sicherheits-\norientiertes Kundengespräch                20 Prozent.                                     § 10\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                           Fortsetzung der Berufsausbildung\nLeistungen                                                            (1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbil-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-                 dung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,                   und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft\nfür Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für\n2. im Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicher-\ndas dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.\nheit mit mindestens „ausreichend“,\n(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung nach Ab-\n3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nsatz 1 gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbil-\nmindestens „ausreichend“,\ndungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ er-\n4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche                zielten Leistungen in den Prüfungsbereichen „Situati-\nvon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens                 onsgerechtes Verhalten und Handeln“ sowie „Anwen-\n„ausreichend“ und                                              dung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste“\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-             als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 6 dieser Verord-\nprüfung mit „ungenügend“                                       nung.\nbewertet worden sind.\n§ 11\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\nPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-                 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nwichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine                 dung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit vom\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,                 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2757) außer Kraft.\nBerlin, den 21. Mai 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008               935\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1        2      3\n1                  2                                              3                                   4\n1    Rechtsgrundlagen                a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Si-\nfür Sicherheitsdienste             cherheitsdienste beachten und anwenden                 8\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)\nb) Rechte von Personen und Institutionen beachten\nc) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten                      10\nd) Rechtsverstöße erkennen und beurteilen\n2    Sicherheitsdienste\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)\n2.1  Sicherheitsbereiche             a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A            Zusammenhang einordnen\nNr. 2.1)\nb) Aufgaben, Organisation und Leistungen der unter-\nschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und       4\nSchnittstellen darstellen\nc) Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Si-\ncherheitsdienste bewerten\n2.2  Arbeitsorganisation;            a) Kommunikations- und Informationstechnik aufga-\nInformations- und                  benbezogen nutzen\nKommunikationstechnik\nb) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Ar-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nbeitstechniken einsetzen\nNr. 2.2)\nc) Standardsoftware und betriebsspezifische Software\nanwenden\n5\nd) Daten sichern und pflegen\ne) Regelungen zum Datenschutz anwenden\nf) Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten\ng) Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Be-\nrichtswesen mitwirken\n2.3  Qualitätssichernde              a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen\nMaßnahmen                          Qualitätsmanagements berücksichtigen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nNr. 2.3)\nbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsprozessen beitragen                        2\nc) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kunden-\nzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf\ndas Betriebsergebnis berücksichtigen\n3    Kommunikation\nund Kooperation\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)","936            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1        2      3\n1                  2                                             3                                    4\n3.1  Teamarbeit und Kooperation     a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegensei-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A           tige Informationen gewährleisten\nNr. 3.1)\nb) Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunika-\ntionsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen           2\nc) interne und externe Kooperationsprozesse beach-\nten, Kommunikationswege nutzen\nd) Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit be-\nachten\ne) Auswirkungen von Information und Kommunikation                   2\nauf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten\n3.2  Kundenorientierte              a) über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheits-\nKommunikation                     dienstleistungen informieren\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A                                                                   3\nb) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen\nNr. 3.2)\nc) Auswirkungen von Information und Kommunikation\nmit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berück-\nsichtigen\nd) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen\ne) Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit                   4\ndem Kunden situationsgerecht anwenden\nf) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden\nweiterleiten\n4    Schutz und Sicherheit          a) Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durch-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)    führen\nb) Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beur-\nteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten\nc) Sicherheitsbestimmungen anwenden                       10\nd) Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waf-\nfen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifi-\nzieren\ne) Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschrif-\nten überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwa-\nchen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten\nf) Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen,\nBrandschutzeinrichtungen überwachen und bei\nMängeln Maßnahmen einleiten\ng) Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschrif-\nten überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwa-               19\nchen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten\nh) Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicher-\nheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten über-\nwachen\ni) Großschadensereignisse erkennen und situationsbe-\nzogene Maßnahmen berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008              937\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1        2      3\n1                  2                                              3                                    4\n5    Verhalten und Handeln           a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und\nbei Schutz- und                    die Öffentlichkeit berücksichtigen\nSicherheitsmaßnahmen\nb) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhal-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)\nten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermei-\ndung oder -bewältigung ergreifen\nc) Methoden der Deeskalation anwenden\nd) ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer      17\nSprache\ne) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen\nf) Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durch-\nführen\ng) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere An-\ngaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren\nh) Verhaltensnormen und -muster von Personen und\nGruppen situationsabhängig berücksichtigen\n3\ni) Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderhei-\nten von Tätergruppen berücksichtigen\n6    Sicherheitstechnische           a) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pfle-\nEinrichtungen und Hilfsmittel      gen und deren Funktionsfähigkeit prüfen                 3\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)\nb) Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrich-\ntungen darstellen\nc) Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunika-\n12\ntionstechnik handhaben, Kontrollinstrumente able-\nsen, Informationen auswerten und Maßnahmen er-\ngreifen\n7    Ermittlung, Aufklärung          a) Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf\nund Dokumentation                  Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unter-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)     scheiden sowie situationsgerecht auswählen und\nanwenden\n12\nb) sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklä-\nren und dokumentieren\nc) aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen\n8    Planung und betrieb-\nliche Organisation von Sicher-\nheitsleistungen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)\n8.1  Markt- und                      a) bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen\nKundenorientierung                 mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A            bewerten\nNr. 8.1)\nb) Kunden und Interessenten über Sicherheitsleistun-\ngen beraten\nc) Auswirkungen von Information, Kommunikation und                         6\nKooperation auf den Geschäftserfolg beachten\nd) interne und externe Kooperationsprozesse mit ge-\nstalten\ne) Beschwerdemanagement als Element einer kunden-\norientierten Geschäftspolitik anwenden","938            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1        2      3\n1                  2                                              3                                   4\n8.2  Risikomanagement                a) bei der Identifizierung und Analyse von Risiken mit-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A            wirken\nNr. 8.2)\nb) technische, organisatorische und personelle Maß-\nnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr planen                          20\nc) die Wirksamkeit getroffener Maßnahmen bewerten\nd) Vorbereitungen auf den Ereignisfall treffen\n8.3  Betriebliche                    a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieb-\nAngebotserstellung                 lichen Dienstleistungsangebotes mitwirken\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen\nNr. 8.3)\nbei der betrieblichen Leistungserstellung berück-                      6\nsichtigen\nc) bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung\nmitwirken\n8.4  Auftragsbearbeitung             a) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatori-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A            scher, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher\nNr. 8.4)                           Gesichtspunkte planen\nb) Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine pla-\nnen                                                                    6\nc) an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau\nund Struktur der betrieblichen Kosten- und Leis-\ntungsrechnung beachten\n8.5  Teamgestaltung                  a) Teams aufgabenbezogen unter Berücksichtigung\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A            verschiedener Persönlichkeitsprofile gestalten\nNr. 8.5)                                                                                                  2\nb) Verfahren der Konfliktlösung anwenden\nc) Synergieeffekte eines Teams nutzen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1        2      3\n1                  2                                              3                                   4\n1    Berufsbildung,                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht            Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung er-\nklären","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008              939\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde\nim Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1        2      3\n1                  2                                             3                                    4\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften darstellen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\n3    Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während\nGesundheitsschutz                 beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- der gesamten\nbei der Arbeit                    meidung ergreifen                                     Ausbildungszeit\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)                                                          zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen"]}