{"id":"bgbl1-2008-21-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":21,"date":"2008-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Anpassungsgesetz)","law_date":"2008-05-20T00:00:00Z","page":922,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["922                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061)\n(REACH-Anpassungsgesetz)2)\nVom 20. Mai 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                            § 10    Vorläufige Maßnahmen\nsen:                                                                            § 11    (weggefallen)\nArtikel 1                                      § 12    (weggefallen)“.\nb) Die Angaben zu den §§ 16 bis 16c werden wie\nÄnderung\nfolgt gefasst:\ndes Chemikaliengesetzes\n„§§ 16 bis 16c (weggefallen)“.\nDas Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt                         c) In der Angabe zu § 22 werden die Wörter „der\ngeändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 13. De-                           Anmeldestelle und der Zulassungsstelle“ ge-\nzember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert:                         strichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        d) Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:\na) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den                            „§ 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verord-\n§§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst:                                        nung (EG) Nr. 1907/2006“.\n„Zweiter Abschnitt                           e) Nach der Angabe zu § 27b werden folgende\nAngaben eingefügt:\nDurchführung der\nVerordnung (EG) Nr. 1907/2006                           „§ 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevor-\nschriften\n§ 4        Bundesbehörden\n§ 27d    Einziehung“.\n§ 5        Aufgaben der Bundesstelle für Chemi-\nkalien                                             2. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 6        Aufgaben der Bewertungsstellen                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „Zweiten und“ werden gestri-\n§ 7        Zusammenarbeit der Bundesstelle für\nchen.\nChemikalien und der anderen beteiligten\nBundesoberbehörden                                       bb) Die Angabe „die §§ 16, 16a, 16b Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2,“ wird gestrichen.\n§ 8        Gebührenfreiheit der nationalen Aus-\nkunftsstelle                                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 9        Informationsaustausch zwischen Bun-                      aa) In Satz 1 werden das Wort „Zweiten“ und\ndes- und Landesbehörden                                       das nachfolgende Komma gestrichen.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „und § 16b Abs. 1\n1\n) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und                    Satz 1 Nr. 1“ gestrichen.\ndes Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung,\nZulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur                c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nSchaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung\nder Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)            aa) Die Angabe „Vorschriften des Zweiten Ab-\nNr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommis-                schnitts und die §§ 16, 16a, 16c, 16d und\nsion, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/              23 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§§ 16d\n155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission\n(ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3).                                   und 23 Abs. 2“ ersetzt.\n2\n) Dieses Gesetz dient zusätzlich der Umsetzung                                bb) In Nummer 1 wird die Angabe „7“ durch die\na) der Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und\nAngabe „8“ ersetzt.\ndes Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie          d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „16c,“ ge-\n67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwal-\ntungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeich-         strichen.\nnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die       e) In Absatz 5 werden die Wörter „Ersten bis Vier-\nVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung,\nZulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und                ten“ durch die Angabe „Ersten Abschnitts, des\nzur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. EU            Abschnitts IIa, des Dritten und Vierten“ ersetzt.\nNr. L 396 S. 852, 2007 Nr. L 136 S. 281) und\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz\nvon Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr-       a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ndung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte\nEinzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie       „1. Stoff:\n89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S. 11), zuletzt geändert durch\ndie Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 165               chemisches Element und seine Verbindun-\nS. 21).                                                                      gen in natürlicher Form oder gewonnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008                923\ndurch ein Herstellungsverfahren, ein-                2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396\nschließlich der zur Wahrung seiner Stabili-          S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) wirken nach Maßgabe\ntät notwendigen Zusatzstoffe und der                 dieses Gesetzes mit:\ndurch das angewandte Verfahren bedingten             1. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-\nVerunreinigungen, aber mit Ausnahme von                  beitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht\nLösungsmitteln, die von dem Stoff ohne                   des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-\nBeeinträchtigung seiner Stabilität und ohne              schutz und Reaktorsicherheit unterliegt, als\nÄnderung seiner Zusammensetzung abge-                    Bundesstelle für Chemikalien,\ntrennt werden können;“.\n2. das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle\nb) Die Nummern 2 bis 3a werden gestrichen.                         Umwelt,\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, das in-\n„5. Erzeugnis:                                                soweit der Fachaufsicht des Bundesministeri-\nGegenstand, der bei der Herstellung eine                 ums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nspezifische Form, Oberfläche oder Gestalt                cherheit unterliegt, als Bewertungsstelle Ge-\nerhält, die in größerem Maße als die chemi-              sundheit und Verbraucherschutz und\nsche Zusammensetzung seine Funktion                  4. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-\nbestimmt;“.                                              beitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht\nd) In Nummer 10 wird das Semikolon durch einen                     des Bundesministeriums für Arbeit und Sozia-\nPunkt ersetzt.                                                les unterliegt, als Bewertungsstelle für Sicher-\nheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.\ne) Die Nummern 11 und 12 werden gestrichen.\n(2) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt\nf) Folgender Satz wird angefügt:\nim Einzelfall weitere Bundesoberbehörden, sofern\n„Bestimmungen der in Satz 1 aufgeführten Be-              bei diesen besondere Fachkenntnisse zu Einzel-\ngriffe in Verordnungen der Europäischen Ge-               aspekten der Bewertung von Stoffen, Zubereitun-\nmeinschaft (EG-Verordnungen) bleiben unbe-                gen oder Erzeugnissen zu Zwecken der Verord-\nrührt.“                                                   nung (EG) Nr. 1907/2006 vorhanden sind und die\n4. In § 3b Abs. 1 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Se-              betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 ge-\nmikolon ersetzt und werden die folgenden Num-                  nannten Behörden nicht abschließend beurteilt\nmern 8 und 9 angefügt:                                         werden kann.\n„8. wissenschaftliche Forschung und Entwick-\n§5\nlung:\nAufgaben der\nDurchführung wissenschaftlicher Versuche\nBundesstelle für Chemikalien\noder Analysen unter kontrollierten Bedingun-\ngen einschließlich der Bestimmung der Eigen-                (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG)\nschaften, der Leistung und der Wirksamkeit               Nr. 1907/2006 gelten insbesondere die folgenden\nsowie wissenschaftliche Untersuchungen im                Aufgaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Abs. 2\nHinblick auf die Produktentwicklung;                     Satz 2, für die die Bundesstelle für Chemikalien\nzuständig ist:\n9. verfahrensorientierte Forschung und Entwick-\nlung:                                                    1. Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen\nder Europäischen Chemikalienagentur nach Ar-\ndie Weiterentwicklung eines Stoffes, bei der\ntikel 9 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung (EG)\ndie Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilot-\nNr. 1907/2006,\nanlagenebene oder im Rahmen von Produkti-\nonsversuchen erprobt werden.“                            2. die Aufgaben der zuständigen Behörde des\nMitgliedstaates bei der Bewertung nach Titel\n5. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:\nVI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,\n„Zweiter Abschnitt\n3. die Mitwirkung an der Ermittlung von in Arti-\nDurchführung der                              kel 57 genannten Stoffen nach Artikel 59 Abs. 3\nVerordnung (EG) Nr. 1907/2006                         und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,\n4. die Mitwirkung an der harmonisierten Einstu-\n§4\nfung und Kennzeichnung nach Artikel 115\nBundesbehörden                                Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.\n(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG)                  (2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz\nNr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und                  übertragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle\ndes Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrie-                 für Chemikalien bei der Durchführung der Verord-\nrung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung                    nung (EG) Nr. 1907/2006 ferner die folgenden Auf-\nchemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer                 gaben wahr:\nEuropäischen Chemikalienagentur, zur Änderung\nder Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der                1. Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von\nVerordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver-                    Beschränkungsverfahren nach Artikel 69 Abs. 4\nordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der                       der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,\nRichtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richt-               2. Vorbereitung von Vorschlägen zur Überprüfung\nlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und                        von bestehenden Beschränkungen nach Arti-","924            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nkel 69 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EG)                                          §7\nNr. 1907/2006,                                                           Zusammenarbeit der\n3. Unterstützung der deutschen Mitglieder in den                    Bundesstelle für Chemikalien und der\nAusschüssen und dem Forum der Europäi-                        anderen beteiligten Bundesoberbehörden\nschen Chemikalienagentur in allen von diesen               (1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert\nin den Ausschüssen und im Forum zu beurtei-             das Zusammenwirken der in § 4 genannten Bun-\nlenden Fragen,                                          desoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit\nund Widerspruchsfreiheit der Gesamtposition hin.\n4. Zusammenarbeit mit der Kommission der Euro-              Sie entscheidet über die Gesamtposition, sofern\npäischen Gemeinschaften, der Europäischen               im Einzelfall deren Schlüssigkeit und Wider-\nChemikalienagentur und den zuständigen Be-              spruchsfreiheit anders nicht erreicht werden kann\nhörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 121         und die Abgabe einer Stellungnahme keinen Auf-\nund 122 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,              schub duldet. Entscheidungen nach Satz 2, in de-\n5. Information der Öffentlichkeit nach Artikel 123          nen die Bundesstelle für Chemikalien von der Be-\nder Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Risi-            wertung einer Bewertungsstelle nach § 6 Abs. 1\nken im Zusammenhang mit Stoffen,                        Satz 1 abweicht, bedürfen einer eingehenden Be-\ngründung, die aktenkundig zu machen und den\n6. Übermittlung nach Artikel 124 Abs. 1 der Ver-            Bewertungsstellen zuzuleiten ist.\nordnung (EG) Nr. 1907/2006 aller ihr vorliegen-\n(2) Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt die\nden Informationen über registrierte Stoffe, de-\nGesamtposition nach außen. Sie zieht dabei Ver-\nren Registrierungsdossiers nicht alle Informa-\ntreter der anderen beteiligten Bundesoberbehör-\ntionen nach Anhang VII der Verordnung (EG)\nden zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für er-\nNr. 1907/2006 enthalten, an die Europäische\nforderlich hält oder diese es verlangen.\nChemikalienagentur,\n7. Wahrnehmung der Funktion der nationalen                                            §8\nAuskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der Ver-                           Gebührenfreiheit\nordnung (EG) Nr. 1907/2006,                                         der nationalen Auskunftsstelle\n8. Beratung der Bundesregierung in allen die Ver-              Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre\nordnung (EG) Nr. 1907/2006 und ihre Fortent-            Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Arti-\nwicklung betreffenden Angelegenheiten.                  kel 124 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\nkeine Gebühren.\n§6\n§9\nAufgaben                                               Informationsaustausch\nder Bewertungsstellen                               zwischen Bundes- und Landesbehörden\n(1) Die Bewertungsstellen unterstützen die                  (1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert\nBundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben             die zuständigen Landesbehörden insbesondere\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3          über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-\ndurch die eigenverantwortliche und abschließende            agentur über\nDurchführung der ihren jeweiligen Zuständigkeits-           1. verfahrensorientierte Forschung und Entwick-\nbereich betreffenden Bewertungsaufgaben. Bei                    lung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 3 sowie Ent-\nden Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien                   scheidungsentwürfe nach Artikel 9 Abs. 8\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4 bis 8 wirken             Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,\nsie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich\nbetreffenden Fragen mit. Die Bewertungsstellen              2. als registriert geltende Stoffe nach Artikel 16\nunterstützen sich gegenseitig durch fachliche                   Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/\nStellungnahmen, sofern dies für die Wahrneh-                    2006,\nmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.                       3. Registrierungsdossiers nach Artikel 20 Abs. 4\nSatz 1, 4 und 5 sowie nach Artikel 22 Abs. 1\n(2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Be-                 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)\nwertungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene                    Nr. 1907/2006,\nRisikobewertung einschließlich der Bewertung\nvon Risikominderungsmaßnahmen.                              4. die Dossierbewertung nach Artikel 41 Abs. 2,\nArtikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 43 Abs. 3\n(3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Be-                 und über Folgemaßnahmen der Stoffbewertung\nwertungsstelle Gesundheit und Verbraucher-                      nach Artikel 48 Satz 3 der Verordnung (EG)\nschutz ist die gesundheitsbezogene Risikobewer-                 Nr. 1907/2006,\ntung einschließlich der Bewertung von Risikomin-            5. die Prüfung von Zwischenprodukten in anderen\nderungsmaßnahmen.                                               Mitgliedstaaten nach Artikel 49 Satz 4 der Ver-\n(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Be-                 ordnung (EG) Nr. 1907/2006,\nwertungsstelle für Sicherheit und Gesundheits-              6. die Einstellung der Herstellung, Einfuhr oder\nschutz der Beschäftigten ist die arbeitsschutzbe-               Produktion nach Artikel 50 Abs. 2 Satz 2 und\nzogene Risikobewertung einschließlich der Bewer-                Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/\ntung von Risikominderungsmaßnahmen.                             2006,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008                 925\n7. die Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stof-            „Satz 1 gilt auch für eine im Versandhandel ange-\nfen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 3 und Artikel 59           botene gefährliche Zubereitung, die vom privaten\nAbs. 3 Satz 1 und 3 und das Zulassungsverfah-              Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kenn-\nren nach Artikel 64 Abs. 5 Satz 4 und 7 der                zeichnung käuflich erworben werden kann.“\nVerordnung (EG) Nr. 1907/2006.                          7. Die §§ 16 bis 16c werden aufgehoben.\n(2) Die zuständigen Landesbehörden informie-             8. In § 16d Abs. 1 wird die Angabe „den §§ 7, 9 und\nren die Bundesstelle für Chemikalien insbeson-                 9a“ durch die Angabe „der Verordnung (EG)\ndere über                                                      Nr. 440/2008“ und das Wort „Anmeldestelle“\n1. Erkenntnisse über die Verwendung von stand-                 durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien“\nortinternen isolierten Zwischenprodukten, aus              ersetzt.\ndenen sich ein Risiko für die menschliche Ge-           9. § 16f Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsundheit oder die Umwelt nach Artikel 49 der\nVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergeben kann,                „Der Antragsteller hat sich Erkenntnisse über die\nin Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Umstände zu ver-\n2. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwa-\nschaffen, soweit dies bei Erfüllung der erforderli-\nchungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse im\nchen Sorgfalt von ihm erwartet werden kann.“\nSinne von Artikel 124 Abs. 1 Satz 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1907/2006, aus denen sich ein           10. In § 17 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Zweck\nRisikoverdacht ergibt,                                     erforderlich“ die Wörter „und gemeinschaftsrecht-\nlich zulässig“ eingefügt.\n3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach\n§ 23 Abs. 2 unter Vorlage der nach Artikel 129        11. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 er-               a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nforderlichen Unterlagen.\n„3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,\n(3) § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.                                   aus denen bei der Herstellung oder Ver-\nwendung Stoffe nach Nummer 1 oder\n§ 10                                         Nummer 2 entstehen oder freigesetzt wer-\nVorläufige Maßnahmen                                   den,“.\n(1) Sofern auf Grundlage dieses Gesetzes eine               b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nvorläufige Maßnahme im Sinne des Artikels 129                      „4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien\nder Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erlassen wur-                        nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen,\nde, unterrichtet die Bundesstelle für Chemikalien                      aber auf Grund ihrer physikalisch-chemi-\nunverzüglich die Kommission der Europäischen                           schen, chemischen oder toxikologischen\nGemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten                         Eigenschaften und der Art und Weise, wie\nder Europäischen Union unter Angabe der Gründe                         sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder\nüber die getroffene Entscheidung und legt die wis-                     dort vorhanden sind, eine Gefährdung für\nsenschaftlichen oder technischen Informationen                         die Gesundheit und die Sicherheit der Be-\nvor, auf denen diese vorläufige Maßnahme beruht.                       schäftigten darstellen können,“.\n(2) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert             c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ndie zuständigen Landesbehörden über die Ent-\n„5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert\nscheidung der Kommission der Europäischen Ge-\nim Sinne der Rechtsverordnung nach Ab-\nmeinschaften nach Artikel 129 Abs. 2 der Verord-\nsatz 1 zugewiesen ist.“\nnung (EG) Nr. 1907/2006.“\n12. In § 19a Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„soweit gemeinschaftsrechtlich nichts anderes\naa) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 7, § 9              bestimmt ist.“\noder § 9a“ durch die Angabe „der Verord-\n12a. In § 19b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Richtlinie\nnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission\n88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die\nvom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüf-\nInspektion und Überprüfung der Guten Laborpra-\nmethoden gemäß der Verordnung (EG)\nxis (ABl. EG Nr. L 145 S. 35)“ durch die Angabe\nNr. 1907/2006 des Europäischen Parla-\n„Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates zur Registrierung,\nments und des Rates vom 11. Februar 2004 über\nBewertung, Zulassung und Beschränkung\ndie Inspektion und Überprüfung der Guten Labor-\nchemischer Stoffe (REACH) (ABl. EU Nr. L 142\npraxis (GLP) (ABl. EU Nr. L 50 S. 28)“ ersetzt.\nS. 1)“ ersetzt.\n13. § 20 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „den §§ 7,\n9, 9a“ durch die Angabe „der Verordnung (EG)                   Die Wörter „Anmelde- oder“ und die Wörter\nNr. 440/2008“ ersetzt.                                         „der Stoff oder“ werden gestrichen.\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Gesetzen“                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „und EG-Verordnungen“ eingefügt.                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anmelde-\n6a. Dem § 15a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                         oder“ gestrichen und das Wort „Anmelde-","926              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nstelle“ durch die Wörter „Bundesstelle für           a) In Nummer 1 wird das Wort „Bundesminister“\nChemikalien“ ersetzt.                                   durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        b) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe\n„Die Bundesstelle für Chemikalien kann das              „§16c oder“ gestrichen.\nInverkehrbringen der Zubereitung und die             c) Im Halbsatz nach Nummer 2 Buchstabe c wer-\nZulassungsstelle das Inverkehrbringen des               den die Wörter „der zuständige Bundesminis-\nBiozid-Produktes oder des Biozid-Wirk-                  ter“ durch die Wörter „das zuständige Bundes-\nstoffs untersagen, wenn einem Verlangen                 ministerium“ ersetzt.\nnach Satz 1 nicht fristgerecht entsprochen       16. § 21 wird wie folgt geändert:\nwird.“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Anmelde-\nstelle“ durch die Wörter „Bundesstelle für Che-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verordnungen\nmikalien“ ersetzt und die Wörter „Anmelde-                       der Europäischen Gemeinschaften (EG-\noder“ gestrichen.                                                Verordnungen)“ durch das Wort „EG-Ver-\nordnungen“ ersetzt.\nd) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Anmeldestelle“\n„Wer verpflichtet ist, Antrags- oder Mitteilungs-\ndurch die Wörter „Bundesstelle für Chemi-\nunterlagen, Prüfnachweise oder Proben nach\nkalien“ ersetzt.\nden §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f vorzule-\ngen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen,            b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nPrüfnachweise oder Proben bis zum Ablauf von                 „2. die Vorlage der Unterlagen über Anträge,\nfünf Jahren nach dem letztmaligen Inverkehr-                     Mitteilungen, Notifizierungen, Registrierun-\nbringen oder Herstellen des Stoffes oder der                     gen und Zulassungen sowie sonstiger Un-\nZubereitung aufzubewahren.“                                      terlagen nach diesem Gesetz, den auf die-\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                ses Gesetz gestützten Rechtsverordnun-\ngen und den in Absatz 2 Satz 1 genannten\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEG-Verordnungen zu verlangen,“.\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung                c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesrates Inhalt und Form der An-                 aa) Das Wort „Anmeldestelle“ wird durch die\ntrags- oder Mitteilungsunterlagen nach den                  Wörter „Bundesstelle für Chemikalien“ er-\n§§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f sowie Art                 setzt.\nund Umfang der Prüfnachweise und Pro-                   bb) Die Angabe „§ 12 Abs. 2 und“ wird gestri-\nben nach den §§ 12d bis 12i und § 16d nä-                   chen.\nher zu bestimmen.“\ncc) Die Wörter „die von ihnen aufgrund dieses\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                      Gesetzes und der auf Grundlage dieses\n14. § 20a wird wie folgt geändert:                                      Gesetzes ergangenen Verordnungen erho-\na) Das Wort „Anmeldestelle“ wird jeweils durch                      ben und gespeichert werden,“ werden\ndie Wörter „Bundesstelle für Chemikalien“ er-                    durch die Wörter „die von ihnen aufgrund\nsetzt.                                                           dieses Gesetzes, der auf Grundlage dieses\nGesetzes ergangenen Verordnungen und\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Anmelde- oder“                    der in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Ver-\ngestrichen.                                                      ordnungen erhoben und gespeichert wer-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                den,“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Anmel-         17. § 21a wird wie folgt geändert:\ndung“ und das nachfolgende Komma ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstrichen.\naa) Die Wörter „Verordnung der Europäischen\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Anmeldung\nGemeinschaft, die Sachbereiche dieses\noder“ gestrichen.\nGesetzes betrifft,“ werden durch die Wörter\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.                                      „der in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-\nd) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          Verordnungen“ ersetzt.\n„Im Falle des Widerspruchs ist bei der Zulas-                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsung oder Registrierung von Biozid-Produkten                     „Soweit dies zur Überwachung der Durch-\ndas Zulassungs- oder Registrierungsverfahren                     führung dieses Gesetzes, der aufgrund die-\nfür den Zeitraum auszusetzen, den der Anfra-                     ses Gesetzes ergangenen Verordnungen\ngende für die Beibringung eines eigenen Prüf-                    und der in Satz 1 genannten EG-Verord-\nnachweises benötigen würde.“                                     nungen erforderlich ist, können sie Informa-\ne) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der An-                    tionen, die sie im Rahmen ihrer zollamtli-\nmeldung nach § 4 oder“ gestrichen.                               chen Tätigkeit gewonnen haben, den zu-\nf) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „ihre An-                   ständigen Behörden mitteilen.“\nmeldung oder“ und „Anmelde- oder“ gestri-                 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nchen.                                                        „Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß ge-\n15. § 20b wird wie folgt geändert:                                  gen die in Absatz 1 genannten Vorschriften, un-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008                  927\nterrichten die Zollstellen die zuständigen Be-            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nhörden.“                                                        „(2) Das Bundesministerium der Verteidi-\n18. § 22 wird wie folgt geändert:                                   gung kann für seinen Geschäftsbereich in Ein-\na) In der Überschrift werden die Wörter „der An-                zelfällen sowie für bestimmte Stoffe, Zuberei-\nmeldestelle und der Zulassungsstelle“ gestri-                tungen und Erzeugnisse Ausnahmen von den\nchen.                                                        in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu-\nlassen, wenn dies im Interesse der Landesver-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             teidigung erforderlich und gemeinschaftsrecht-\n„(1) Die Bundesstelle für Chemikalien und                 lich zulässig ist.“\ndie zuständigen Landesbehörden unterrichten           21. Dem § 25a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nsich gegenseitig über alle Erkenntnisse, die für\ndie Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem                „§ 8 bleibt unberührt.“\nGesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlasse-         22. § 26 wird wie folgt geändert:\nnen Rechtsverordnungen oder den in § 21                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen ein-\nschließlich der Erfüllung darin enthaltener Be-              aa) Die Nummern 1, 1a, 1b, 2, 3 und 4 werden\nrichtspflichten gegenüber der Kommission der                      aufgehoben.\nEuropäischen Gemeinschaften erforderlich                     bb) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:\nsind. Die Bundesstelle für Chemikalien hat die                    „5a. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in\nzuständigen Landesbehörden auf Verlangen zu                             Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2\nberaten. Soweit nach § 21 Abs. 2a Nr. 2 eine                            Satz 1 für einen gefährlichen Stoff,\nandere Bundesoberbehörde bestimmt ist, be-                              eine gefährliche Zubereitung oder ein\nstehen die in den Sätzen 1 und 2 genannten                              Biozid-Produkt wirbt,“.\nPflichten zwischen dieser Behörde und den zu-\nständigen Landesbehörden.“                                   cc) Die Nummern 6 bis 7 werden wie folgt ge-\nfasst:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„6. einer Rechtsverordnung nach § 16d\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anga-\noder § 16f Abs. 2 Satz 2 zuwiderhan-\nben“ die Wörter „aus einer Mitteilung nach\ndelt, soweit sie für einen bestimmten\n§ 16f oder einem Verfahren nach Ab-\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nschnitt IIa“ eingefügt und die Wörter „An-\nverweist,\nmelde- oder Mitteilungspflichtigen oder\ndes Antragstellers eines Verfahrens nach                     6a. entgegen § 16e Abs. 1 Satz 1 oder\nAbschnitt IIa“ durch die Wörter „Mittei-                         Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit\nlungspflichtigen oder des Antragstellers                         einer Rechtsverordnung nach Abs. 5\ndes Verfahrens nach Abschnitt IIa“ ersetzt.                      Nr. 2 oder Nr. 3, oder entgegen § 16f\nAbs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Anmeldun-\nnicht richtig, nicht vollständig oder\ngen,“ und „die Anmeldung,“ gestrichen.\nnicht rechtzeitig macht,\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n6b. entgegen § 16f Abs. 2 Satz 1 eine An-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                  gabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n„1. die Handelsbezeichnung des Biozid-                           dig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nProdukts und die Bezeichnungen und                       7.  einer Rechtsverordnung nach\nder Anteil des Biozid-Wirkstoffes oder\na) § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder\nder Biozid-Wirkstoffe sowie die Be-\nNr. 2 Buchstabe a, c oder d, jeweils\nzeichnung sonstiger zur Einstufung bei-\nauch in Verbindung mit Abs. 3\ntragender gefährlicher Inhaltsstoffe,“.\nSatz 1,\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Anmelde-\nb) § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, auch\noder“ gestrichen.\nin Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,\ncc) Nummer 7 wird gestrichen.                                             oder\ne) In Absatz 4 werden die Wörter „von der Anmel-                         c) § 17 Abs. 5\ndestelle,“ und „der Stoff,“ gestrichen.\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen\n19. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                            bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\n„Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur er-                            geldvorschrift verweist,“.\ngehen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zuläs-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsig ist.“\n„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\n20. § 24 wird wie folgt geändert:                                   len des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe b mit einer\na) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „des Geset-                Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in\nzes“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und                 den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 6,\nder auf dieses Gesetz gestützten Rechtsver-                  6b, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10\nordnungen“ durch die Wörter „der auf dieses                  und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-\nGesetz gestützten Rechtsverordnungen und                     send Euro und in den übrigen Fällen mit einer\nder in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Ver-                  Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet\nordnungen“ ersetzt.                                          werden.“","928               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                  § 27c\naa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort                                  Zuwiderhandlungen\n„Anmeldestelle“ durch die Wörter „Bundes-                          gegen Abgabevorschriften\nstelle für Chemikalien“ ersetzt.                        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben.                             mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 26 Abs. 1\n23. In § 27 Abs. 2 wird die Angabe „eine in § 26 Abs. 1           Nr. 7 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Hand-\nNr. 1, 4, 4a bis 4c, 5, 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder            lung begeht, obwohl er weiß, dass der gefährliche\n11 bezeichnete Handlung“ durch die Angabe „eine               Stoff, die gefährliche Zubereitung oder das Er-\nin § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe b, Nr. 8         zeugnis für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbe-\nBuchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete vorsätz-              stand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet\nliche Handlung“ ersetzt.                                      werden soll.\n24. Nach § 27a werden folgende §§ 27b und 27c ein-                   (2) Erkennt der Täter in den Fällen des Absat-\ngefügt:                                                       zes 1 leichtfertig nicht, dass der gefährliche Stoff,\ndie gefährliche Zubereitung oder das Erzeugnis für\n„§ 27b                               eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines\nZuwiderhandlungen gegen                        Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll,\ndie Verordnung (EG) Nr. 1907/2006                   so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\noder Geldstrafe.“\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verord-       25. Der bisherige § 27b wird § 27d.\nnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parla-           26. Im neuen § 27d werden die Angabe „§ 27“ durch\nments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur                 die Angabe „den §§ 27, 27b Abs. 1 bis 4 oder\nRegistrierung, Bewertung, Zulassung und Be-                   § 27c“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4,\nschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur                     4a bis 4c, 5, 7, 10 oder 11“ durch die Angabe\nSchaffung einer Europäischen Chemikalienagen-                 „§ 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe a oder\ntur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und               Buchstabe b, Nr. 10 oder Nr. 11 oder § 27b Abs. 5\nzur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93                 Satz 1“ ersetzt.\ndes Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der\n27. § 28 wird wie folgt geändert:\nKommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Ra-\ntes sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/                  a) Die Absätze 3 bis 7 und 9 werden aufgehoben.\nEWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommis-                     b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nsion (ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3)\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5\nverstößt, indem er\neingefügt:\n1. entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in\n„Abweichend von § 12a Satz 1 dürfen die\neiner Zubereitung oder in einem Erzeugnis her-\nin Satz 1 genannten Biozid-Produkte, die\nstellt oder in Verkehr bringt,\nlediglich einen Wirkstoff enthalten, ab dem\n2. in einem Registrierungsdossier nach Artikel 6                      Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ent-\nAbs. 1 oder Abs. 3 oder Artikel 7 Abs. 1 Satz 1                   scheidung im Amtsblatt der Europäischen\noder Abs. 5 Satz 1 oder in einem Zulassungs-                      Union, dass der in ihnen enthaltene Wirk-\nantrag nach Artikel 62 Abs. 1 in Verbindung mit                   stoff in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/\nAbs. 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht voll-                 8/EG aufgenommen wird, für die Dauer des\nständig macht,                                                    Zulassungsverfahrens, des Registrierungs-\n3. entgegen Artikel 37 Abs. 4 in Verbindung mit                       verfahrens oder des Verfahrens nach § 12g\nArtikel 39 Abs. 1 einen Stoffsicherheitsbericht                   Abs. 1 Satz 1 weiter in den Verkehr ge-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht                bracht und verwendet werden, längstens\nrechtzeitig erstellt oder                                         jedoch bis zu der Frist für die Erfüllung\nvon Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/\n4. entgegen Artikel 56 Abs. 1 einen dort genann-\nEG, die in der jeweiligen im Amtsblatt der\nten Stoff zur Verwendung in Verkehr bringt oder\nEuropäischen Union veröffentlichten Richt-\nselbst verwendet.\nlinie der Kommission zur Änderung der\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                      Richtlinie 98/8/EG zwecks Aufnahme eines\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder                    Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Richt-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Ab-                   linie 98/8/EG festgelegt ist. Enthalten Bio-\nsatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die                        zid-Produkte mehr als einen Wirkstoff, gilt\nGesundheit eines anderen oder fremde Sachen                           Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Frist für\nvon bedeutendem Wert gefährdet.                                       die Erfüllung von Artikel 16 Abs. 3 der\nRichtlinie 98/8/EG zu dem Zeitpunkt endet,\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-                     der in der Richtlinie der Kommission über\nzes 1 Nr. 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits-                  die Aufnahme des letzten Wirkstoffes in\nstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.                             Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG\n(5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Ab-                        festgesetzt ist. Die Sätze 2 und 3 finden\nsatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 bezeichnete Handlung                       nur dann Anwendung, wenn ein vollständi-\nfahrlässig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann                        ger Antrag auf Zulassung, Registrierung\nmit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro                         oder Aufnahme des Verfahrens nach § 12g\ngeahndet werden.                                                      Abs. 1 Satz 1 bis spätestens 24 Monate","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008                  929\nnach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung         3. In der Anlage (zu § 1 Abs. 1) werden die Gebühren-\nder Entscheidung über die Aufnahme des             tatbestände Nr. 1 bis Nr. 2.3 und Nr. 3.4 bis Nr. 3.6\nWirkstoffes oder des letzten Wirkstoffes in        aufgehoben.\nAnhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG im\nAmtsblatt der Europäischen Union bei der                                  Artikel 4\nZulassungsstelle vorgelegt worden ist. Die                                Änderung\nSätze 2 bis 4 gelten ebenfalls für die Zulas-             der Chemikalien-Verbotsverordnung\nsung von Biozid-Produkten, wenn auf eine\nRahmenformulierung nach § 12b Abs. 4               Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung\nBezug genommen werden soll, sofern              der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I\ndiese Zulassungsanträge zusammen mit            S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\ndem Zulassungsantrag nach § 12a Satz 1          vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wird wie folgt\nin Verbindung mit den §§ 12b und 12d ge-        geändert:\nstellt werden; über diese Zulassungsan-         1. § 7 wird wie folgt gefasst:\nträge entscheidet die Zulassungsstelle\n„§ 7\nnach der Entscheidung über den Zulas-\nsungsantrag, mit dem die Rahmenformulie-                             Ordnungswidrigkeiten\nrung verbunden wird.“                                 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7\nbb) In dem neuen Satz 6 werden jeweils die             Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer\nWörter „Lebensmittel- und Bedarfsgegen-            vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine\nständegesetzes“ durch die Wörter „Le-              Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“          nicht rechtzeitig erstattet.\nsowie die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ durch             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7\ndie Angabe „§ 2 Abs. 6 Nr. 1“ ersetzt.             Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer\ncc) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender               vorsätzlich oder fahrlässig\nSatz 7 angefügt:                                   1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4\n„Der Abschnitt IIa findet bis zum 14. Mai              einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,\n2010 keine Anwendung auf Biozid-Produk-            2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2\nte, die als Wirkstoffe ausschließlich Le-              Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1\nbens- oder Futtermittel im Sinne des Arti-             bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete\nkels 6 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG)                Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,\nNr. 1451/2007 der Kommission vom 4. De-\nzember 2007 über die zweite Phase des              3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine\nZehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Ar-                 Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten\ntikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG (ABl.           oder durch andere Formen der Selbstbedienung\nEU Nr. L 325 S. 3) enthalten, die nicht in             in den Verkehr bringt oder\nAnhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/            4. entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zube-\n2007 aufgeführt sind, sofern die Biozid-               reitung im Versandhandel abgibt.\nProdukte der Produktart 19 des Anhangs V              (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7\nder Richtlinie 98/8/EG angehören.“                 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3\nArtikel 2                              Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht rich-\nAufhebung                               tig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch\nder Prüfnachweisverordnung                        oder einen Empfangsschein nicht oder nicht min-\nDie Prüfnachweisverordnung vom 1. August 1994                destens drei Jahre aufbewahrt.“\n(BGBl. I S. 1877), geändert durch die Verordnung vom         2. § 8 wird wie folgt geändert:\n18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2666), wird aufgehoben.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nArtikel 3                              b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\nÄnderung                                       „(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-\nder Chemikalien-Kostenverordnung                          gesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2\nbezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben\nDie Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung\noder die Gesundheit eines anderen oder fremde\nder Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442),\nSachen von bedeutendem Wert gefährdet.\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Novem-\nber 2003 (BGBl. I S. 2283), wird wie folgt geändert:                   (3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengeset-\nzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nvorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „als Anmeldestelle              dass der Stoff oder die Zubereitung für eine\nim Sinne des § 12 Abs. 1“ durch die Wörter „als               rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Straf-\nBundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4                 gesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.\nAbs. 1 Nr. 1“ ersetzt.\n(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absat-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Anmelde-,“ gestri-                 zes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die\nchen.                                                         Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den\n2. § 2 wird aufgehoben.                                             Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, ver-","930             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008\nwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des          5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit\nChemikaliengesetzes strafbar.“                               nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt\noder\nArtikel 5                              6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine dort ge-\nÄnderung                                   nannte Tätigkeit durchführt, ohne die erforderli-\nder Chemikalien-Ozonschichtverordnung                        che Sachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen\n§ 6 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom                   zu haben.“\n13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die durch Artikel 3    2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nder Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382)              „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt,\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2\n„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1              Satz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig\nNr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt,           führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lang\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                              aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“\n1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 eine Anzeige nicht,        3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-     und 4.\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstat-\ntet,                                                                            Artikel 6\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines                       Bekanntmachungserlaubnis\ndort genannten Stoffes oder einer dort genannten         Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nZubereitung nicht verhindert oder nicht oder nicht    und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemika-\nrechtzeitig reduziert,                                liengesetzes und der Chemikalien-Kostenverordnung in\n3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass    der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\neine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und      Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ngewartet wird,\nArtikel 7\n4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder\nein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindes-                           Inkrafttreten\ntens einmal jährlich überprüft,                          Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008                931\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Mai 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}