{"id":"bgbl1-2008-20-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":20,"date":"2008-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/20#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_20.pdf#page=44","order":5,"title":"Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2008-05-26T00:00:00Z","page":916,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["916                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\nEinunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)\nVom 26. Mai 2008\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, f                     a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils der zweite\nund s des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                            Halbsatz wie folgt gefasst:\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,\n919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau                       „die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß\nund Stadtentwicklung:                                                       Anhang III Nr. 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vor-\nschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel\nArtikel 1                                     oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht\nmüssen den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                           nannten Bestimmungen entsprechen;“.\nFassung der Bekanntmachung vom 28. September\n1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2                 b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nder Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54),                         fügt:\nwird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30c                         „3. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattel-\nwie folgt gefasst:                                                          zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsma-\nschinen, die den Baumerkmalen von Last-\n„§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutz-                                kraftwagen hinsichtlich des Fahrgestells ent-\nsysteme“.                                                        sprechen, und Fahrzeugen mit besonderer\n2. In § 22a Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „(aufgeho-                              Zweckbestimmung nach Anhang II Buch-\nben)“ durch die Angabe „Frontschutzsysteme (§ 30c                           stabe A Nr. 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/\nAbs. 4);“ ersetzt.                                                          46/EG des Europäischen Parlaments und\n3. § 30c wird wie folgt geändert:                                                des Rates vom 5. September 2007 zur\nSchaffung eines Rahmens für die Genehmi-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                  gung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-\n„§ 30c                                        zeuganhängern sowie von Systemen, Bau-\nteilen und selbstständigen technischen Ein-\nVorstehende Außenkanten,\nheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)\nFrontschutzsysteme“.\n(ABl. EU Nr. L 263 S. 1) mit einer zulässigen\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                             Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die ab dem\nfügt:                                                                   1. Januar 2000 bis zum 25. Januar 2007\n„(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen,                          erstmals in den Verkehr gekommen sind,\nZugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit                                 Spiegel oder andere Einrichtungen für indi-\nmindestens vier Rädern, einer durch die Bauart                          rekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr                               Vorschrift genannten Bestimmungen für\nals 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse                            diese Fahrzeuge als vorgeschrieben be-\nvon nicht mehr als 3,5 t angebrachte Front-                             zeichnet sind;\nschutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser                            diese Spiegel oder andere Einrichtungen für\nVorschrift genannten Bestimmungen entspre-                              indirekte Sicht müssen den im Anhang zu\nchen.“                                                                  dieser Vorschrift oder im Anhang zu den\nNummern 1 und 2 genannten Bestimmungen\n3a. § 34a wird wie folgt geändert:\nentsprechen;“.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\n„(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr\nneuen Nummern 4 und 5.\nPersonen und Gepäck befördert werden, als in\nder Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und                5. § 69a Abs. 3 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:\nStehplätze eingetragen sind und die jeweilige\nSumme der im Fahrzeug angeschriebenen Fahr-                     „1a. des § 30c Abs. 1 und 4 über vorstehende\ngastplätze sowie die Angaben für die Höchst-                         Außenkanten, Frontschutzsysteme;“.\nmasse des Gepäcks ausweisen.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „im Fahrzeug-                  6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nschein“ durch die Wörter „in der Zulassungsbe-                  a) Nach der Übergangsbestimmung zu § 30c Abs. 3\nscheinigung Teil I“ ersetzt.                                       wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt:\n4. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 30c Abs. 4 (Frontschutzsysteme)\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-        ist spätestens ab dem 1. Juni 2008 auf die von\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften         diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft        menden Fahrzeuge und die von diesem Tage\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.        an zum Verkauf angebotenen Frontschutzsys-\nEG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                               teme anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008                           917\nb) Nach der Übergangsbestimmung zu § 56 Abs. 2                     b) Am Ende der Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 1\nNr. 2 wird folgende Übergangsbestimmung ein-                        und 2 werden der Punkt durch ein Komma er-\ngefügt:                                                             setzt und folgende Wörter angefügt:\n„§ 56 Abs. 2 Nr. 3 (Spiegel und andere Einrich-                     „geändert durch die\ntungen für indirekte Sicht)\na) Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom\nist anzuwenden ab dem jeweiligen Tag der nach\n29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie\ndem 1. Oktober 2008 vorgeschriebenen Haupt-\n2003/97/EG des Europäischen Parlaments\nuntersuchung, spätestens jedoch ab dem 1. April\nund des Rates über die Angleichung der\n2009.“\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nc) In der Übergangsbestimmung zu § 56 Abs. 2                              die Typgenehmigung von Einrichtungen für in-\nNr. 4 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1                      direkte Sicht und von mit solchen Einrichtun-\nder Richtlinie 2002/24/EG) wird die Angabe                             gen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick\n„Nr. 4“ durch die Angabe „Nr. 5“ ersetzt.                              auf die Anpassung an den technischen Fort-\n7. Der Anhang wird wie folgt geändert:                                       schritt (ABl. EU Nr. L 81 S. 44).“\na) Nach den Bestimmungen zu § 30c Abs. 3 wer-                      c) Nach den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 1\nden folgende Bestimmungen eingefügt:                                und 2 werden folgende Bestimmungen einge-\n„§ 30c    Anhang I der Richtlinie 2005/66/EG                       fügt:\nAbs. 4              des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom                        „§ 56                  Richtlinie 2007/38/EG des\n26. Oktober 2005 über die                       Abs. 2                Europäischen Parlaments\nVerwendung von Front-                           Nr. 3                 und des Rates vom 11. Juli\nschutzsystemen an Fahr-                                               2007 über die Nachrüstung\nzeugen und zur Änderung                                               von in der Gemeinschaft zu-\nder Richtlinie 70/156/EWG                                             gelassenen schweren Last-\ndes Rates (ABl. EU Nr. L 309                                          kraftwagen mit Spiegeln\nS. 39),                                                               (ABl. EU Nr. L 184 S. 25).“\nEntscheidung der Kommis-\nsion vom 20. März 2006                    d) In den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 3 wird\nüber die ausführlichen tech-                  die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ er-\nnischen Vorschriften für die                  setzt.\nDurchführung der in der\nRichtlinie 2005/66/EG des                 e) In den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 4 wird\nEuropäischen Parlaments                       die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nr. 5“ er-\nund des Rates über die Ver-                   setzt.\nwendung von Frontschutz-\nsystemen an Kraftfahrzeu-                                         Artikel 2\ngen genannten Prüfungen\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n(ABl. EU Nr. L 140 S. 33).“\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Mai 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}