{"id":"bgbl1-2008-20-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":20,"date":"2008-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/20#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_20.pdf#page=41","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","law_date":"2008-05-21T00:00:00Z","page":913,"pdf_page":41,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008               913\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Ausbildung\nund Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nVom 21. Mai 2008\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizei-             h) Die Überschrift vor der Angabe zu § 16 wird wie\nbeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357),                   folgt gefasst:\nder durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni                                        „Kapitel 3\n1998 (BGBl. I S. 1666) neugefasst worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium des Innern:                                                        Prüfungen“.\ni) Die Überschrift vor der Angabe zu § 33 wird wie\nArtikel 1                                    folgt gefasst:\nDie Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für                                      „Kapitel 4\nden gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespo-                                Sonstige Vorschriften“.\nlizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891), geän-\n3. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:\ndert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 21. Juni 2005\n(BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:                                              „Kapitel 1\n1. In der Überschrift wird die Angabe „(AP-gDBGSV)“                            Allgemeine Vorschriften“.\ndurch die Angabe „(AP-gDBPolV)“ ersetzt.                  4. § 1 wird durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                          „§ 1\na) Die Angabe zu Kapitel 1 wird wie folgt gefasst:                               Geltungsbereich\n„Kapitel 1                               (1) Diese Verordnung gilt für den Vorbereitungs-\ndienst der Polizeikommissaranwärterinnen und\nAllgemeine Vorschriften“.                     Polizeikommissaranwärter nach § 14 der Bundes-\nb) Die Angaben zu den §§ 1 und 2 werden wie folgt            polizei-Laufbahnverordnung.\ngefasst:                                                     (2) Sie gilt entsprechend für Polizeivollzugsbe-\n„§ 1 Geltungsbereich                                      amtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Aus-\nbildungsaufstieg vom mittleren in den gehobenen\n§2    Ziel des Vorbereitungsdienstes“.\nPolizeivollzugsdienst der Bundespolizei nach § 29\nc) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Über-                Abs. 1 Satz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverord-\nschrift eingefügt:                                        nung zugelassen worden sind. § 2a findet keine An-\n„Kapitel 2                            wendung.\nAusbildung“.                                                      §2\nd) Vor der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe                            Ziel des Vorbereitungsdienstes\neingefügt:\n(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den An-\n„§ 2a Einstellungsbehörde“.                               wärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbil-\ne) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:                 dung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Metho-\nden, berufspraktische Fähigkeiten und problem-\n„§ 3    Dauer des Vorbereitungsdienstes“.                 orientiertes Denken und Handeln), die sie zur Auf-\nf) Die Angaben zu den §§ 9 bis 13 werden wie folgt           gabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die\ngefasst:                                                  Ausbildungsinhalte orientieren sich am Leitbild der\nBundespolizei. Die Anwärterinnen und Anwärter\n„§ 9 Ziel der Praktika\nwerden auf ihre Verantwortung im demokratischen\n§ 10 Einsatzpraktika                                      und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die\n§ 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen                   Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwal-\ntung für die freiheitliche demokratische Grundord-\n§ 12 Organisation und Durchführung der Praktika           nung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen\n§ 13 Zuständigkeiten während der Praktika“.               des europäischen Einigungsprozesses werden be-\nrücksichtigt; die Anwärterinnen und Anwärter er-\ng) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:                werben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine\n„§ 15 Bewertungen während der Praktika“.                  berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommuni-","914              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\nkation und Zusammenarbeit, zum kritischen Über-              rufspraktischen Studienzeiten“ durch das Wort\nprüfen des eigenen Handelns und zum selbständi-              „Praktika“ ersetzt.\ngen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale           12. § 10 wird wie folgt geändert:\nKompetenz sind zu fördern.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden be-\nfähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind                                     „§ 10\nzum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium                                Einsatzpraktika“.\nist zu fördern.“                                             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. Nach § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Praktika“ durch das\n„Kapitel 2                                    Wort „Einsatzpraktika“ ersetzt.\nAusbildung“.                                bb) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\n6. Nach der Überschrift zu Kapitel 2 wird folgender                     fügt:\n§ 2a eingefügt:                                                      „Sie nehmen unter Anleitung polizeiliche\n„§ 2a                                       Aufgaben und Führungsfunktionen unter-\nschiedlicher Ebenen wahr. Hierbei vertiefen\nEinstellungsbehörde                                 die Anwärterinnen und Anwärter die in den\nDie Bundespolizeiakademie ist zuständig für die                   Fachstudien (§ 4) und praxisbezogenen\nEinstellung der Anwärterinnen und Anwärter.“                         Lehrveranstaltungen (§ 11) erworbenen\n7. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:                   Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis an-\nzuwenden.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n13. Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefasst:\n„§ 3\n„§ 11\nDauer des Vorbereitungsdienstes“.\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen\n„Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst an-             umfassen mindestens 360 Lehrstunden und haben\ngerechnet.“                                              zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Prak-\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 tika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung\nd) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-             zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen\nsätze 2 bis 5.                                           und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden\naufeinander abgestimmt.\ne) Im bisherigen Absatz 5 wird die Angabe „Absat-\nzes 4 Nr. 1 und 3“ durch die Angabe „Absatzes 3             (2) Die Lehrfächer der praxisbezogenen Lehrver-\nNr. 1 und 3“ ersetzt.                                    anstaltungen sind insbesondere\n8. Der bisherige § 3 wird aufgehoben.                           1. Einsatzrecht,\n9. § 4 wird wie folgt geändert:                                 2. Einsatzlehre,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         3. Führungslehre,\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „berufs-             4. Kraftfahrwesen,\npraktische Studienzeiten“ die Angabe                 5. Informations- und Kommunikationstechnik,\n„(Praktika)“ eingefügt.                              6. Waffenwesen,\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsprakti-           7. Technischer Dienst/ABC-Wesen,\nsche Studienzeiten“ durch das Wort „Prakti-\nka“ und das Wort „Praktika“ durch das Wort           8. Sanitätsausbildung und\n„Einsatzpraktika“ ersetzt.                           9. Berufsethik.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 12\naa) In Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 7 und 9 wird jeweils die\nAngabe „BGS-Präsidien“ gestrichen.                                        Organisation\nund Durchführung der Praktika\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“\ndie Wörter „die Einsatzpraktika und die“ ein-           (1) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Ab-\ngefügt und das Wort „praxisbezogene“                 stimmung mit den Bundespolizeibehörden und dem\ndurch „praxisbezogenen“ ersetzt.                     Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule die\nEinsatzpraktika und die praxisbezogenen Lehrver-\n10. § 8 wird wie folgt geändert:                                 anstaltungen.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „berufs-                (2) Vor Beginn der Praktika stellt die Bundes-\npraktischen Studienzeiten“ durch das Wort                polizeiakademie im Einvernehmen mit dem Fachbe-\n„Praktika“ ersetzt.                                      reich Bundespolizei der Fachhochschule für jede\nb) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Ordungswidrig-           Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungs-\nkeitenrecht“ durch das Wort „Ordnungswidrig-             plan auf, aus dem sich die jeweiligen Ausbildungs-\nkeitenrecht“ ersetzt.                                    inhalte ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter\n11. In den §§ 9, 15 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2            erhalten eine Ausfertigung.\nNr. 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 und in den Überschriften              (3) Die Einsatzpraktika finden in den Dienststel-\nzu den §§ 9 und 15 werden jeweils die Wörter „be-            len der Bundespolizeibehörden statt. Die praxis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008                 915\nbezogenen Lehrveranstaltungen werden in den Ein-              und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdiens-\nrichtungen der Bundespolizeiakademie durchge-                 tes mit voller Ämterreichweite als Ausbilderinnen\nführt.                                                        und Ausbilder vorzusehen.“\n(4) Die Bundespolizeibehörden sind verantwort-        14. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „sechs“ durch das\nlich für die Gestaltung und Durchführung der Ein-             Wort „sieben“ ersetzt.\nsatzpraktika. Die Bundespolizeiakademie wird bei          15. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter „praxisbezogenen\nder Gestaltung beteiligt.                                     Lehrveranstaltungen“ durch das Wort „Praktika“ er-\n(5) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine Ver-         setzt.\nwendung in bestimmten Tätigkeitsfeldern der Bun-          16. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:\ndespolizei vorgesehen sind, können während eines\nPraktikumsabschnitts entsprechend fachbezogen                                       „Kapitel 3\nausgebildet werden. Dazu dürfen Teile der Praktika                                 Prüfungen“.\nauch außerhalb des öffentlichen Dienstes oder im          17. § 17 wird wie folgt geändert:\nAusland durchgeführt werden.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n§ 13                                 b) Im bisherigen Absatz 1 werden die Wörter „beim\nZuständigkeiten während der Praktika                     Bundesinnenministerium“ durch die Wörter „bei\nder Bundespolizeiakademie“ ersetzt.\n(1) Beim Fachbereich Bundespolizei der Fach-\nhochschule wird eine Beamtin oder ein Beamter                 c) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndes höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbil-           18. In § 18 Abs. 3 wird nach dem Wort „Polizeivollzugs-\ndungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Ver-            dienst“ das Wort „im“ durch die Wörter „in der“ er-\ntretung bestellt, der oder dem die Fachaufsicht               setzt.\nüber die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwär-\n19. In § 19 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „der Ein-\nter in den Einsatzpraktika und den praxisbezogenen\nstellungsbehörde“ durch die Wörter „der Bundes-\nLehrveranstaltungen obliegt.\npolizeibehörden“ ersetzt.\n(2) Der Fachbereich Bundespolizei der Fach-\n20. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Fachbe-\nhochschule bestellt in Abstimmung mit der Bun-\nreich Bundespolizei der Fachhochschule“ durch\ndespolizeiakademie Beamtinnen oder Beamte des\ndas Wort „Prüfungsamt“ ersetzt.\ngehobenen Polizeivollzugsdienstes (gehobene Füh-\nrungsebene) als Praktikaleiterinnen oder Praktika-        21. Die Überschrift nach § 32 wird wie folgt gefasst:\nleiter und je eine Vertretung, die eine ordnungsge-                                 „Kapitel 4\nmäße Durchführung der Einsatzpraktika und der\nSonstige Vorschriften“.\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen gewähr-\nleisten.                                                  22. § 33 wird wie folgt gefasst:\n(3) In jeder Bundespolizeibehörde, der Anwärte-                                   „§ 33\nrinnen oder Anwärter zur Ausbildung zugewiesen                                 Übergangsregelung\nwerden, ist eine Beamtin oder ein Beamter als Be-\ntreuerin oder Betreuer und eine Vertretung zu be-                Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbe-\nnennen, die für die ordnungsgemäße Durchführung               reitungsdienst vor dem 1. September 2007 begon-\ndes Einsatzpraktikums vor Ort verantwortlich sind;            nen haben, sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen\nsie müssen über die volle Ämterreichweite für den             und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die\ngehobenen Polizeivollzugsdienst verfügen und min-             vor dem 1. September 2007 zum Ausbildungsauf-\ndestens der mittleren Führungsebene angehören.                stieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuge-\nlassen worden sind, gilt diese Verordnung mit der\n(4) Zur Einweisung und Anleitung der Anwärte-             Maßgabe, dass abweichend von § 14 Abs. 3 sechs\nrinnen und Anwärter benennt die Behörde für die               schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind.“\nEinsatzpraktika qualifizierte Ausbilderinnen und\nAusbilder. Diesen dürfen nicht mehr Anwärterinnen                                 Artikel 2\nund Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorg-\nfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden                              Inkrafttreten\nsie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Für die          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAnleitung in Führungsfunktionen sind Beamtinnen           in Kraft.\nBerlin, den 21. Mai 2008\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}