{"id":"bgbl1-2008-20-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":20,"date":"2008-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)","law_date":"2008-05-28T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":2,"num_pages":33,"content":["874             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\nGesetz\nzur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung\n(Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)\nVom 28. Mai 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                 „Fünfter Abschnitt\nsen:                                                                           Leistungen für Versicherte\nmit erheblichem allgemeinem\nArtikel 1                                     Betreuungsbedarf und Weiterentwicklung\nder Versorgungsstrukturen“.\nÄnderung des                                f)  Nach der Angabe zu § 45c wird folgende An-\nElften Buches Sozialgesetzbuch                             gabe eingefügt:\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-                 „§ 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                           sowie der Selbsthilfe“.\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch             g) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 16. Mai 2008\n„§ 75   Rahmenverträge, Bundesempfehlun-\n(BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:\ngen und -vereinbarungen über die\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            pflegerische Versorgung“.\nh) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:\na) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                  „§ 80   (weggefallen)“.\ni)  Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst:\n„§ 7a    Pflegeberatung“.\n„§ 80a (weggefallen)“.\nb) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:              j)  Nach der Angabe zu § 82a wird folgende An-\ngabe eingefügt:\n„§ 10    Pflegebericht der Bundesregierung“.\n„§ 82b Ehrenamtliche Unterstützung“.\nc) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:\nk) Nach der Angabe zu § 87a wird folgende An-\n„§ 40    Pflegehilfsmittel und wohnumfeldver-               gabe eingefügt:\nbessernde Maßnahmen“.                              „§ 87b Vergütungszuschläge für Pflegebe-\ndürftige mit erheblichem allgemeinem\nd) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende An-\nBetreuungsbedarf“.\ngabe eingefügt:\nl)  Die Überschrift des Fünften Abschnitts des\n„§ 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflege-                   Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:\nzeit“.                                                           „Fünfter Abschnitt\ne) Die Überschrift des Fünften Abschnitts des                                    Integrierte\nVierten Kapitels wird wie folgt gefasst:                         Versorgung und Pflegestützpunkte“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008                875\nm) Nach der Angabe zu § 92b wird folgende An-               pitel und zur wohnortnahen Versorgung nach\ngabe eingefügt:                                         § 92c zu enthalten und ist von der Pflegekasse\n„§ 92c    Pflegestützpunkte“.                           um die Festlegungen in den Verträgen zur integ-\nrierten Versorgung nach § 92b, an denen sie be-\nn) Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefasst:              teiligt ist, zu ergänzen. Zugleich ist dem Pflegebe-\n„§ 112    Qualitätsverantwortung“.                      dürftigen eine Beratung darüber anzubieten, wel-\no) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:              che Pflegeleistungen für ihn in seiner persönlichen\nSituation in Betracht kommen. Ferner ist der Pfle-\n„§ 113    Maßstäbe und Grundsätze zur Si-\ngebedürftige auf die Veröffentlichung der Ergeb-\ncherung und Weiterentwicklung der\nnisse von Qualitätsprüfungen hinzuweisen. Versi-\nPflegequalität“.\ncherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungs-\np) Nach der Angabe zu § 113 werden folgende                 bedarf sind in gleicher Weise, insbesondere über\nAngaben eingefügt:                                      anerkannte niedrigschwellige Betreuungsange-\n„§ 113a Expertenstandards zur Sicherung                 bote, zu unterrichten und zu beraten.“\nund Weiterentwicklung der Qualität        4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nin der Pflege\n„§ 7a\n§ 113b    Schiedsstelle Qualitätssicherung“.\nPflegeberatung\nq) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:\n(1) Personen, die Leistungen nach diesem\n„§ 114    Qualitätsprüfungen“.                          Buch erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009 An-\nr)  Nach der Angabe zu § 114 wird folgende An-              spruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung\ngabe eingefügt:                                         durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberate-\nrin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von\n„§ 114a Durchführung der Qualitätsprüfun-\nbundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozi-\ngen“.\nalleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die\ns) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:              auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-,\n„§ 118    (weggefallen)“.                               Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet\n1a. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-          sind (Pflegeberatung). Aufgabe der Pflegebera-\ngefügt:                                                     tung ist es insbesondere,\n„(4a) In der Pflegeversicherung sollen ge-               1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der\nschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der                 Feststellungen der Begutachtung durch den\nPflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und                  Medizinischen Dienst der Krankenversicherung\nihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und                  systematisch zu erfassen und zu analysieren,\nden Bedürfnissen nach einer kultursensiblen                 2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im\nPflege nach Möglichkeit Rechnung getragen wer-                  Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und\nden.“                                                           gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,\n2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                     rehabilitativen oder sonstigen medizinischen\nsowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu er-\n„Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichge-                   stellen,\nschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Be-\nrücksichtigung zu finden.“                                  3. auf die für die Durchführung des Versorgungs-\nplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich\n3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                               deren Genehmigung durch den jeweiligen Leis-\n„(3) Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen                 tungsträger hinzuwirken,\nbei der Ausübung seines Wahlrechts nach § 2                 4. die Durchführung des Versorgungsplans zu\nAbs. 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs                      überwachen und erforderlichenfalls einer ver-\nund der Überschaubarkeit des vorhandenen An-                    änderten Bedarfslage anzupassen sowie\ngebots hat die zuständige Pflegekasse dem Pfle-\ngebedürftigen unverzüglich nach Eingang seines              5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den\nAntrags auf Leistungen nach diesem Buch eine                    Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentie-\nVergleichsliste über die Leistungen und Vergütun-               ren.\ngen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu                 Der Versorgungsplan beinhaltet insbesondere\nübermitteln, in deren Einzugsbereich die pflegeri-          Empfehlungen zu den im Einzelfall erforderlichen\nsche Versorgung gewährleistet werden soll (Leis-            Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 3, Hinweise zu dem\ntungs- und Preisvergleichsliste). Gleichzeitig ist          dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot so-\nder Pflegebedürftige über den nächstgelegenen               wie zur Überprüfung und Anpassung der empfoh-\nPflegestützpunkt (§ 92c), die Pflegeberatung                lenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung\n(§ 7a) und darüber zu unterrichten, dass die Bera-          des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem\ntung und Unterstützung durch den Pflegestütz-               Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versor-\npunkt sowie die Pflegeberatung unentgeltlich                gung und Betreuung Beteiligten anzustreben. So-\nsind. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist           weit Leistungen nach sonstigen bundes- oder lan-\nder Pflegekasse vom Landesverband der Pflege-               desrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind\nkassen zur Verfügung zu stellen und zeitnah fort-           die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit\nzuschreiben; sie hat zumindest die für die Pflege-          dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine\neinrichtungen jeweils geltenden Festlegungen der            enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinie-\nVergütungsvereinbarungen nach dem Achten Ka-                rungsstellen, insbesondere den gemeinsamen","876             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\nServicestellen nach § 23 des Neunten Buches, ist             terinnen entstehenden Aufwendungen werden von\nsicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der               den Pflegekassen getragen und zur Hälfte auf die\nPflegeberatung können die Pflegekassen ganz                  Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3\noder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des               Satz 1 angerechnet.\nZehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch\n(5) Zur Durchführung der Pflegeberatung kön-\nauf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein\nnen die privaten Versicherungsunternehmen, die\nAntrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt\ndie private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-\nwurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbe-\nren, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der\ndarf besteht. Vor dem 1. Januar 2009 kann Pflege-\nPflegekassen für die bei ihnen versicherten Perso-\nberatung gewährt werden, wenn und soweit eine\nnen nutzen. Dies setzt eine vertragliche Vereinba-\nPflegekasse eine entsprechende Struktur aufge-\nrung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und\nbaut hat. Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen\nUmfang der Inanspruchnahme sowie über die Ver-\nPflegestützpunkt nach § 92c Pflegeberatung im\ngütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwen-\nSinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen\ndungen voraus. Soweit Vereinbarungen mit den\nwerden kann und die Unabhängigkeit der Bera-\nPflegekassen nicht zustande kommen, können\ntung gewährleistet ist.\ndie privaten Versicherungsunternehmen, die die\n(2) Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung un-            private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,\nter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Ange-             untereinander Vereinbarungen über eine abge-\nhörigen und Lebenspartnern, und in der häusli-               stimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und\nchen Umgebung oder in der Einrichtung, in der                Pflegeberaterinnen treffen.\nder Anspruchsberechtigte lebt. Ein Versicherter\n(6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie\nkann einen Leistungsantrag nach diesem oder\nsonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben\ndem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflege-\nnach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere\nberater oder der Pflegeberaterin stellen. Der An-\ntrag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder           1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreu-\nKrankenkasse zu übermitteln, die den Leistungs-                  ung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für\nbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeit-                die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem\ngleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin                Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,\nzuleitet.\n2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pfle-\n(3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflege-                geversicherung,\nberaterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufga-\n3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach\nben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchen-\n§ 77,\nden zeitnah und umfassend wahrgenommen wer-\nden können. Die Pflegekassen setzen für die per-             4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamt-\nsönliche Beratung und Betreuung durch Pflegebe-                  liche und sonstige zum bürgerschaftlichen\nrater und Pflegeberaterinnen entsprechend quali-                 Engagement bereite Personen und Organisa-\nfiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefach-                 tionen sowie\nkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder\n5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grund-\nSozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zu-\nsicherung für Arbeitsuchende,\nsatzqualifikation. Zur erforderlichen Anzahl und\nQualifikation von Pflegeberatern und Pflegebera-             dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung\nterinnen gibt der Spitzenverband Bund der Pflege-            nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies\nkassen bis zum 31. August 2008 Empfehlungen                  zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch er-\nab. Die Qualifikationsanforderungen nach Satz 2              forderlich oder durch Rechtsvorschriften des So-\nmüssen spätestens zum 30. Juni 2011 erfüllt sein.            zialgesetzbuches oder Regelungen des Versiche-\nrungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichts-\n(4) Die Pflegekassen im Land haben Pflegebe-\ngesetzes angeordnet oder erlaubt ist.\nrater und Pflegeberaterinnen zur Sicherstellung ei-\nner wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in                     (7) Über die Erfahrungen mit der Pflegebera-\nden Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher             tung legt der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\nZuständigkeit aufeinander abgestimmt bereitzu-               sen dem Bundesministerium für Gesundheit bis\nstellen und hierüber einheitlich und gemeinsam               zum 30. Juni 2011 einen unter wissenschaftlicher\nVereinbarungen bis zum 31. Oktober 2008 zu tref-             Begleitung zu erstellenden Bericht vor. Er kann\nfen. Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf               hierzu Mittel nach § 8 Abs. 3 einsetzen.“\ndie Landesverbände der Pflegekassen übertragen.\n5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nKommt eine Einigung bis zu dem in Satz 1 ge-\nnannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zu-              a) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 36“ die\nstande, haben die Landesverbände der Pflegekas-                  Wörter „und zur Entwicklung besonders pau-\nsen innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 81                  schalierter Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2“\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekassen                eingefügt.\nund die gesetzlichen Krankenkassen können zur\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nAufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und\nPflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauf-                „Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im je-\ntragung nach Maßgabe der §§ 88 bis 92 des                        weiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wur-\nZehnten Buches Gebrauch machen. Die durch                        den, können sie in das Folgejahr übertragen\ndie Tätigkeit von Pflegeberatern und Pflegebera-                 werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008                 877\n6. In § 9 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semiko-                      „Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Me-\nlon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                          dizinische Dienst durch eine Untersuchung\n„durch Landesrecht kann auch bestimmt werden,                         des Antragstellers die Einschränkungen bei\nob und in welchem Umfang eine im Landesrecht                          den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4\nvorgesehene und an der wirtschaftlichen Leis-                         festzustellen sowie Art, Umfang und vo-\ntungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte                      raussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit\nfinanzielle Unterstützung                                             und das Vorliegen einer erheblich einge-\nschränkten Alltagskompetenz nach § 45a\n1. der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ih-                      zu ermitteln.“\nnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten\nbetriebsnotwendigen Investitionsaufwendun-                   bb) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden das Wort\ngen oder                                                           „ambulanten“ und die Wörter „mit Aus-\nnahme von Kuren“ gestrichen.\n2. der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer\nbetriebsnotwendigen Investitionsaufwendun-                b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngen                                                              „(3) Die Pflegekasse leitet die Anträge zur\nals Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt.“                    Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüg-\nlich an den Medizinischen Dienst der Kranken-\n7. § 10 wird wie folgt gefasst:                                    versicherung weiter. Dem Antragsteller soll\n„§ 10                                    spätestens fünf Wochen nach Eingang des An-\ntrags bei der zuständigen Pflegekasse die Ent-\nPflegebericht der Bundesregierung\nscheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt\nDie Bundesregierung berichtet den gesetzge-                  werden. Befindet sich der Antragsteller im\nbenden Körperschaften des Bundes ab 2011 im                     Krankenhaus oder in einer stationären Rehabi-\nAbstand von vier Jahren über die Entwicklung                    litationseinrichtung und\nder Pflegeversicherung und den Stand der pflege-\n1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung\nrischen Versorgung in der Bundesrepublik\nder ambulanten oder stationären Weiterver-\nDeutschland.“\nsorgung und Betreuung eine Begutachtung\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                       in der Einrichtung erforderlich ist, oder\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      2. wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit\n„Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegeri-                   nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem\nschen, gesundheitlichen und sozialen Versor-                     Arbeitgeber der pflegenden Person ange-\ngung Beteiligten eng zusammen und wirken,                        kündigt,\ninsbesondere durch Pflegestützpunkte nach                    ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätes-\n§ 92c, auf eine Vernetzung der regionalen und                tens innerhalb einer Woche nach Eingang des\nkommunalen Versorgungsstrukturen hin, um                     Antrags bei der zuständigen Pflegekasse\neine Verbesserung der wohnortnahen Versor-                   durchzuführen; die Frist kann durch regionale\ngung pflege- und betreuungsbedürftiger Men-                  Vereinbarungen verkürzt werden. Die verkürzte\nschen zu ermöglichen.“                                       Begutachtungsfrist gilt auch dann, wenn der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Antragsteller sich in einem Hospiz befindet\noder ambulant palliativ versorgt wird. Befindet\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsich der Antragsteller in häuslicher Umgebung,\n„Sie stellen insbesondere über die Pflege-               ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde\nberatung nach § 7a sicher, dass im Einzel-               die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach\nfall Grundpflege, Behandlungspflege, ärzt-               dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeit-\nliche Behandlung, spezialisierte Palliativ-              geber der pflegenden Person angekündigt, ist\nversorgung, Leistungen zur Prävention, zur               eine Begutachtung durch den Medizinischen\nmedizinischen Rehabilitation und zur Teil-               Dienst der Krankenversicherung spätestens in-\nhabe sowie hauswirtschaftliche Versorgung                nerhalb von zwei Wochen nach Eingang des\nnahtlos und störungsfrei ineinandergrei-                 Antrags bei der zuständigen Pflegekasse\nfen.“                                                    durchzuführen und der Antragsteller seitens\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            des Medizinischen Dienstes unverzüglich\nschriftlich darüber zu informieren, welche Emp-\n„Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus                  fehlung der Medizinische Dienst an die Pflege-\ndas Instrument der integrierten Versorgung               kasse weiterleitet. In den Fällen der Sätze 3\nnach § 92b und wirken zur Sicherstellung                 bis 5 muss die Empfehlung nur die Feststellung\nder haus-, fach- und zahnärztlichen Versor-              beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der\ngung der Pflegebedürftigen darauf hin,                   §§ 14 und 15 vorliegt. Die Entscheidung der\ndass die stationären Pflegeeinrichtungen                 Pflegekasse ist dem Antragsteller unverzüglich\nKooperationen mit niedergelassenen Ärz-                  nach Eingang der Empfehlung des Medizi-\nten eingehen oder § 119b des Fünften Bu-                 nischen Dienstes bei der Pflegekasse schrift-\nches anwenden.“                                          lich mitzuteilen.“\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                „(6) Der Medizinische Dienst der Kranken-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           versicherung hat der Pflegekasse das Ergebnis","878            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\nseiner Prüfung zur Feststellung der Pflegebe-       13. § 30 wird wie folgt gefasst:\ndürftigkeit unverzüglich zu übermitteln. In sei-                                    „§ 30\nner Stellungnahme hat der Medizinische Dienst\nauch das Ergebnis der Prüfung, ob und gege-                                  Dynamisierung\nbenenfalls welche Maßnahmen der Prävention                  Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erst-\nund der medizinischen Rehabilitation geeignet,           mals im Jahre 2014, Notwendigkeit und Höhe ei-\nnotwendig und zumutbar sind, mitzuteilen und             ner Anpassung der Leistungen der Pflegeversi-\nArt und Umfang von Pflegeleistungen sowie ei-            cherung. Als ein Orientierungswert für die Anpas-\nnen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Be-           sungsnotwendigkeit dient die kumulierte Preisent-\nantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat             wicklung in den letzten drei abgeschlossenen Ka-\nsich die Stellungnahme auch darauf zu erstre-            lenderjahren; dabei ist sicherzustellen, dass der\ncken, ob die häusliche Pflege in geeigneter              Anstieg der Leistungsbeträge nicht höher ausfällt\nWeise sichergestellt ist.“                               als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeit-\nd) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz              raum. Bei der Prüfung können die gesamtwirt-\neingefügt:                                               schaftlichen Rahmenbedingungen mit berücksich-\ntigt werden. Die Bundesregierung legt den gesetz-\n„Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kin-            gebenden Körperschaften des Bundes einen Be-\ndern ist in der Regel durch besonders ge-                richt über das Ergebnis der Prüfung und die tra-\nschulte Gutachter mit einer Qualifikation als            genden Gründe vor. Die Bundesregierung wird er-\nGesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder             mächtigt, nach Vorlage des Berichts unter Berück-\nGesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder               sichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetz-\nals Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen.“           gebenden Körperschaften des Bundes die Höhe\n10. § 23 wird wie folgt geändert:                               der Leistungen der Pflegeversicherung sowie die\nin § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen durch\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n„Krankenhausleistungen“ die Wörter „oder im\nrates zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen.\nRahmen von Versicherungsverträgen, die der\nDie Rechtsverordnung soll frühestens zwei Mo-\nVersicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des\nnate nach Vorlage des Berichts erlassen werden,\nVersicherungsvertragsgesetzes genügen,“ ein-\num den gesetzgebenden Körperschaften des\ngefügt.\nBundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden der Punkt durch ein\n14. § 31 wird wie folgt geändert:\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\ngefügt:                                                  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„bei fortbestehender Versicherungspflicht nach                   „(3) Wenn eine Pflegekasse durch die gut-\nAbsatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages                   achterlichen Feststellungen des Medizinischen\njedoch erst wirksam, wenn der Versicherungs-                 Dienstes der Krankenversicherung (§ 18 Abs. 6)\nnehmer nachweist, dass die versicherte Person                oder auf sonstige Weise feststellt, dass im Ein-\nbei einem neuen Versicherer ohne Unterbre-                   zelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilita-\nchung versichert ist.“                                       tion angezeigt sind, informiert sie unverzüglich\nden Versicherten sowie mit dessen Einwilligung\n11. In § 25 Abs. 3 wird das Wort „Beitragsbemes-                    den behandelnden Arzt und leitet mit Einwilli-\nsungsgrenze“ durch die Wörter „Jahresarbeitsent-                gung des Versicherten eine entsprechende Mit-\ngeltgrenze nach dem Fünften Buch“ ersetzt.                      teilung dem zuständigen Rehabilitationsträger\n12. § 28 wird wie folgt geändert:                                   zu. Die Pflegekasse weist den Versicherten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung und\nMitwirkungspflicht hin. Soweit der Versicherte\naa) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt                   eingewilligt hat, gilt die Mitteilung an den Reha-\ngefasst:                                                bilitationsträger als Antragstellung für das Ver-\n„11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit              fahren nach § 14 des Neunten Buches. Die\n(§ 44a),                                           Pflegekasse ist über die Leistungsentschei-\ndung des zuständigen Rehabilitationsträgers\n12. Pflegekurse für Angehörige und eh-\nunverzüglich zu informieren. Sie prüft in einem\nrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),“.\nangemessenen zeitlichen Abstand, ob entspre-\nbb) Folgende Nummern 13 und 14 werden an-                    chende Maßnahmen durchgeführt worden sind;\ngefügt:                                                 soweit erforderlich, hat sie vorläufige Leistun-\n„13. zusätzliche      Betreuungsleistungen              gen zur medizinischen Rehabilitation nach\n(§ 45b),                                           § 32 Abs. 1 zu erbringen.“\n14. Leistungen des Persönlichen Budgets             b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nnach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten        15. § 33 wird wie folgt geändert:\nBuches.“                                       a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                fügt:\nfügt:                                                        „Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Aner-\n„(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer                   kennung als Härtefall sowie die Bewilligung von\nPflegekasse oder ihrem Versicherungsunter-                   Leistungen können befristet werden und enden\nnehmen Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a).“                  mit Ablauf der Frist. Die Befristung erfolgt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008                879\nwenn und soweit eine Verringerung des Hilfe-                    „(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe\nbedarfs nach der Einschätzung des Medizi-                    umfasst je Kalendermonat\nnischen Dienstes der Krankenversicherung zu                  1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflege-\nerwarten ist. Die Befristung kann wiederholt                    einsätze bis zu einem Gesamtwert von\nwerden und schließt Änderungen bei der Zu-\nordnung zu einer Pflegestufe, bei der Anerken-                  a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,\nnung als Härtefall sowie bei bewilligten Leis-                  b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,\ntungen im Befristungszeitraum nicht aus, so-                    c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,\nweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozial-\ngesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. Der                2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pfle-\nBefristungszeitraum darf insgesamt die Dauer                    geeinsätze bis zu einem Gesamtwert von\nvon drei Jahren nicht überschreiten. Um eine                    a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,\nnahtlose Leistungsgewährung sicherzustellen,                    b) 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,\nhat die Pflegekasse vor Ablauf einer Befristung\nrechtzeitig zu prüfen und dem Pflegebedürfti-                   c) 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,\ngen sowie der ihn betreuenden Pflegeeinrich-                 3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pfle-\ntung mitzuteilen, ob Pflegeleistungen weiterhin                 geeinsätze bis zu einem Gesamtwert von\nbewilligt werden und welcher Pflegestufe der                    a) 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,\nPflegebedürftige zuzuordnen ist.“\nb) 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) 1 550 Euro ab 1. Januar 2012.“\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„5. in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n30. Juni 2008, wenn der Versicherte in\nden letzten zehn Jahren vor der Antrag-                  „Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf\nstellung mindestens fünf Jahre,“.                        für nicht mehr als 3 vom Hundert aller\nversicherten Pflegebedürftigen der Pflege-\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                          stufe III, die häuslich gepflegt werden, An-\nangefügt:                                                    wendung finden.“\n„6. in der Zeit ab 1. Juli 2008, wenn der               bb) Folgender Satz wird angefügt:\nVersicherte in den letzten zehn Jahren\nvor der Antragstellung mindestens zwei                   „Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\nJahre“.                                                  sen überwacht die Einhaltung dieses\nHöchstsatzes und hat erforderlichenfalls\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                         geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu\n16. § 34 wird wie folgt geändert:                                        ergreifen.“\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort              18. § 37 wird wie folgt geändert:\n„Krankenhausbehandlung“ ein Komma und                     a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „einer häuslichen Krankenpflege                   „Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat\nmit Anspruch auf Grundpflege und hauswirt-\nschaftliche Versorgung“ eingefügt.                           1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Auslands-                     a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,\naufenthalt“ die Wörter „des Versicherten oder                   b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,\nErholungsurlaub der Pflegeperson“ eingefügt.                    c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,\n17. § 36 wird wie folgt geändert:                                   2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-                        a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,\nfügt:\nb) 430 Euro ab 1. Januar 2010,\n„Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und                    c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,\nBetreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche\nVersorgung gemeinsam als Sachleistung in An-                 3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III\nspruch nehmen. Der Anspruch auf Betreuungs-                     a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,\nleistungen als Sachleistung setzt voraus, dass                  b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,\ndie Grundpflege und die hauswirtschaftliche\nVersorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Be-               c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.“\ntreuungsleistungen als Sachleistungen nach                b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 5 dürfen nicht zulasten der Pflegekassen                „§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt\nin Anspruch genommen werden, wenn diese                      entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Mo-\nLeistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe                 nat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist,\nfür behinderte Menschen nach dem Zwölften                    Pflegegeld überwiesen wurde.“\nBuch, durch den zuständigen Träger der Einglie-\nderungshilfe nach dem Achten Buch oder nach               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndem Bundesversorgungsgesetz finanziert wer-                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden.“                                                             „Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Ab-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  satz 1 beziehen, haben","880             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\n1. bei Pflegestufe I und II halbjährlich ein-           Nachweis über die pflegefachliche Kompetenz\nmal,                                                erforderlich ist.\n2. bei Pflegestufe III vierteljährlich einmal              (8) Der Pflegeberater oder die Pflegeberate-\neine Beratung in der eigenen Häuslichkeit               rin (§ 7a) kann die vorgeschriebenen Bera-\ndurch eine zugelassene Pflegeeinrichtung,               tungseinsätze durchführen und diese beschei-\ndurch eine von den Landesverbänden der                  nigen.“\nPflegekassen nach Absatz 7 anerkannte           19. § 39 wird wie folgt geändert:\nBeratungsstelle mit nachgewiesener pfle-             a) In Satz 2 wird die Angabe „zwölf“ durch die An-\ngefachlicher Kompetenz oder, sofern dies                gabe „sechs“ ersetzt.\ndurch eine zugelassene Pflegeeinrichtung\nvor Ort oder eine von den Landesverbän-              b) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:\nden der Pflegekassen anerkannte Bera-                   „Die Aufwendungen der Pflegekassen können\ntungsstelle mit nachgewiesener pflege-                  sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 470 Euro ab\nfachlicher Kompetenz nicht gewährleistet                1. Juli 2008, auf bis zu 1 510 Euro ab 1. Januar\nwerden kann, durch eine von der Pflege-                 2010 und auf bis zu 1 550 Euro ab 1. Januar\nkasse beauftragte, jedoch von ihr nicht be-             2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch\nschäftigte Pflegefachkraft abzurufen.“                  Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „16 Euro“ durch                dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten\ndie Angabe „21 Euro“ und die Angabe                     Grade verwandt oder verschwägert sind und\n„26 Euro“ durch die Angabe „31 Euro“ er-                nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.\nsetzt.                                                  Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen,\ndie mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten\ncc) Folgende Sätze werden angefügt:                          Grade verwandt oder verschwägert sind oder\n„Personen, bei denen ein erheblicher Be-                mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dür-\ndarf an allgemeiner Beaufsichtigung und                 fen die Aufwendungen der Pflegekasse regel-\nBetreuung nach § 45a festgestellt ist und               mäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37\ndie noch nicht die Voraussetzungen der                  Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Er-\nPflegestufe I erfüllen, können halbjährlich             satzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in die-\neinmal einen Beratungsbesuch in Anspruch                sen Fällen findet der Leistungsbetrag nach\nnehmen; die Vergütung für die Beratung                  Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in\nentspricht der für die Pflegestufen I und II            Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege\nnach Satz 4. In diesen Fällen kann die Be-              durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebe-\nratung auch durch von den Landesverbän-                 dürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder\nden der Pflegekassen anerkannte Bera-                   verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher\ntungsstellen wahrgenommen werden, ohne                  Gemeinschaft leben, können von der Pflege-\ndass für die Anerkennung eine pflegefach-               kasse auf Nachweis notwendige Aufwendun-\nliche Kompetenz nachgewiesen werden                     gen, die der Pflegeperson im Zusammenhang\nmuss.“                                                  mit der Ersatzpflege entstanden sind, über-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            nommen werden.“\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die           20. § 40 wird wie folgt geändert:\nPflegedienste“ die Wörter „und die aner-             a) In der Überschrift werden die Wörter „techni-\nkannten Beratungsstellen“ eingefügt.                    sche Hilfen“ durch die Wörter „wohnumfeldver-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „hat“ durch die                  bessernde Maßnahmen“ ersetzt.\nWörter „und die anerkannte Beratungs-                b) In Absatz 2 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch\nstelle haben“ ersetzt.                                  das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt; folgender\ne) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                   Satz wird angefügt:\n„Die Empfehlungen gelten für die anerkannten                 „Die Leistung kann auch in Form einer Kosten-\nBeratungsstellen entsprechend.“                              erstattung erbracht werden.“\nf) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„(7) Die Landesverbände der Pflegekassen                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch\ndas Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt.\nhaben neutrale und unabhängige Beratungs-\nstellen zur Durchführung der Beratung nach                   bb) In Satz 3 wird das Wort „Hilfsmitteln“ durch\nden Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem An-                        das Wort „Pflegehilfsmitteln“ ersetzt.\ntrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die               cc) In Satz 4 wird jeweils das Wort „Hilfsmittel“\nerforderliche pflegefachliche Kompetenz der                       durch das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt.\nBeratungsstelle und ein Konzept zur Qualitäts-\nsicherung des Beratungsangebotes beizufü-                    dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ngen. Die Landesverbände der Pflegekassen re-                      „Zur Vermeidung von Härten kann die Pfle-\ngeln das Nähere zur Anerkennung der Bera-                         gekasse den Versicherten in entsprechen-\ntungsstellen. Für die Durchführung von Bera-                      der Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2\ntungen nach Absatz 3 Satz 6 können die Lan-                       und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Bu-\ndesverbände der Pflegekassen geeignete Be-                        ches ganz oder teilweise von der Zuzah-\nratungsstellen anerkennen, ohne dass ein                          lung befreien.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008              881\nee) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:               betrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert\n„Versicherte, die die für sie geltende Belas-           sich der Pflegegeldanspruch nach § 37 um den\ntungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches                Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach\nerreicht haben oder unter Berücksichtigung              Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch ge-\nder Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind               nommen wird.\nhinsichtlich des die Belastungsgrenze                      (6) Wird die Leistung nach Absatz 2 zusam-\nüberschreitenden Betrags von der Zuzah-                 men mit der Kombination von Geldleistung und\nlung nach diesem Buch befreit.“                         Sachleistung (§ 38) in Anspruch genommen,\nff) Im neuen Satz 7 wird jeweils das Wort                    bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberück-\n„Hilfsmittels“ durch das Wort „Pflegehilfs-             sichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 vom\nmittels“ ersetzt.                                       Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jewei-\nlige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages\n21. § 41 wird wie folgt geändert:\nnicht übersteigt. Ansonsten findet § 38 Satz 2\na) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Er-\n„(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen                  mittlung des Vomhundertsatzes, um den das\nder Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflege-                 Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamt-\nbedingten Aufwendungen der teilstationären                   leistungsanspruch in Höhe von 150 vom Hun-\nPflege, die Aufwendungen der sozialen Betreu-                dert auszugehen ist und der Restpflegegeldan-\nung und die Aufwendungen für die in der Ein-                 spruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich\nrichtung notwendigen Leistungen der medizi-                  ohne Inanspruchnahme der Tagespflege erge-\nnischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf                  ben würde.“\nteilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat       22. § 42 wird wie folgt geändert:\n1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe\nGesamtwert bis zu\n„1 432 Euro“ durch die Angabe „1 470 Euro\na) 420 Euro ab 1. Juli 2008,                             ab 1. Juli 2008, 1 510 Euro ab 1. Januar 2010\nb) 440 Euro ab 1. Januar 2010,                           und 1 550 Euro ab 1. Januar 2012“ ersetzt.\nc) 450 Euro ab 1. Januar 2012,                        b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen                „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2\nGesamtwert bis zu                                        besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in be-\na) 980 Euro ab 1. Juli 2008,                             gründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten\nKindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-\nb) 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,\nres auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe\nc) 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,                         für behinderte Menschen und anderen geeig-\n3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen            neten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer\nGesamtwert bis zu                                        von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zuge-\na) 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,                           lassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist\noder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2\nb) 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,                         Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem\nc) 1 550 Euro ab 1. Januar 2012.                         Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unter-\n(3) Pflegebedürftige können nach näherer                  kunft und Verpflegung sowie Aufwendungen\nBestimmung der Absätze 4 bis 6 die Ansprüche                 für Investitionen enthalten, ohne gesondert\nauf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und                   ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert\nPflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander               des Entgelts zuschussfähig. In begründeten\nkombinieren.“                                                Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung\nder Kosten für Unterkunft und Verpflegung so-\nb) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:\nwie der Aufwendungen für Investitionen davon\n„(4) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zu-              abweichende pauschale Abschläge vorneh-\nsammen mit Sachleistungen nach § 36 in An-                   men.“\nspruch genommen, dürfen die Aufwendungen\n23. § 43 wird wie folgt geändert:\ninsgesamt je Kalendermonat 150 vom Hundert\ndes in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pfle-          a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\ngestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht\n„(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären\nübersteigen. Dabei mindert sich der Sachleis-\nEinrichtungen übernimmt die Pflegekasse im\ntungsanspruch nach § 36 Abs. 3 und 4 um den\nRahmen der pauschalen Leistungsbeträge\nVomhundertsatz, mit dem die Leistung nach\nnach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendun-\nAbsatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch ge-\ngen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung\nnommen wird.\nund die Aufwendungen für Leistungen der me-\n(5) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zu-               dizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch\nsammen mit Pflegegeld nach § 37 in Anspruch                  beträgt je Kalendermonat\ngenommen, erfolgt keine Minderung des Pfle-\n1. für Pflegebedürftige     der Pflegestufe    I\ngegeldes, soweit die Aufwendungen für die\n1 023 Euro,\nLeistung nach Absatz 2 je Kalendermonat\n50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für                  2. für Pflegebedürftige    der  Pflegestufe   II\ndie jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchst-                   1 279 Euro,","882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\n3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III              eine Versicherung bei der Postbeamtenkranken-\na) 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,                       kasse oder der Krankenversorgung der Bundes-\nbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitrags-\nb) 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,                     freie Familienversicherung möglich ist, sowie für\nc) 1 550 Euro ab 1. Januar 2012,                     eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-\n4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als           Pflichtversicherung. Die Zuschüsse belaufen sich\nHärtefall anerkannt sind,                            auf die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwil-\nlig in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-\na) 1 750 Euro ab 1. Juli 2008,                       cherten Personen zur gesetzlichen Krankenversi-\nb) 1 825 Euro ab 1. Januar 2010,                     cherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches)\nc) 1 918 Euro ab 1. Januar 2012.                     und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4)\nzu entrichten sind und dürfen die tatsächliche\nDer von der Pflegekasse einschließlich einer             Höhe der Beiträge nicht übersteigen; dabei wird\nDynamisierung nach § 30 zu übernehmende                  ab 1. Januar 2009 für die Berechnung der Min-\nBetrag darf 75 vom Hundert des Gesamtbetra-              destbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\nges aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und           rung der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt.\nVerpflegung und gesondert berechenbaren In-              In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 wird\nvestitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht            bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversiche-\nübersteigen.                                             rung der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen\n(3) Die Pflegekassen können in besonderen             Krankenkasse (§ 241 des Fünften Buches), bei\nAusnahmefällen zur Vermeidung von Härten die             Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversi-\npflegebedingten Aufwendungen, die Aufwen-                cherung der durchschnittliche allgemeine Bei-\ndungen der sozialen Betreuung und die Auf-               tragssatz der Krankenkassen sowie jeweils der\nwendungen für Leistungen der medizinischen               zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom\nBehandlungspflege pauschal in Höhe des nach              Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrunde\nAbsatz 2 Satz 2 Nr. 4 geltenden Betrages über-           gelegt. Bei Personen, die nicht Mitglieder in der\nnehmen, wenn ein außergewöhnlich hoher und               gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird in\nintensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der           der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 der\ndas übliche Maß der Pflegestufe III weit über-           durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der\nsteigt, beispielsweise bei Apallikern, schwerer          Krankenkassen nach § 245 Abs. 1 des Fünften\nDemenz oder im Endstadium von Krebserkran-               Buches sowie der zusätzliche Beitragssatz in\nkungen. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1                Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241a des Fünften\ndarf für nicht mehr als 5 vom Hundert aller ver-         Buches) zugrunde gelegt. Beschäftigte haben Än-\nsicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III,         derungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zu-\ndie stationäre Pflegeleistungen erhalten, An-            schussgewährung auswirken können, unverzüg-\nwendung finden. Der Spitzenverband Bund                  lich der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-\nder Pflegekassen überwacht die Einhaltung                rungsunternehmen, bei dem der Pflegebedürftige\ndieses Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls          versichert ist, mitzuteilen.\ngeeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu er-                   (2) Pflegende Personen sind während der Inan-\ngreifen.“                                                spruchnahme einer Pflegezeit im Sinne des Pfle-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                         gezeitgesetzes nach Maßgabe des Dritten Buches\n„(5) Bei vorübergehender Abwesenheit von              nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert.“\nPflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden         26. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Vier-\ndie Leistungen für vollstationäre Pflege er-             ten Kapitels wird wie folgt gefasst:\nbracht, solange die Voraussetzungen des                                   „Fünfter Abschnitt\n§ 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.“\nLeistungen für Versicherte mit\n24. (weggefallen)                                                 erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und\n25. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:                      Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen“.\n„§ 44a                          27. § 45a wird wie folgt geändert:\nZusätzliche Leistungen bei Pflegezeit                a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitge-              „Dies sind\nsetzes von der Arbeitsleistung vollständig freige-               1. Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III\nstellt wurden oder deren Beschäftigung durch Re-                    sowie\nduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen\nBeschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des                  2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich\nVierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zu-                        der Grundpflege und hauswirtschaftlichen\nschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.                        Versorgung haben, der nicht das Ausmaß\nZuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Ver-                  der Pflegestufe I erreicht,\nsicherung in der gesetzlichen Krankenversiche-                   mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,\nrung, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1                   geistigen Behinderungen oder psychischen Er-\nNr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1                   krankungen, bei denen der Medizinische Dienst\nNr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-                  der Krankenversicherung im Rahmen der Be-\nsicherung der Landwirte, eine Versicherung bei ei-               gutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit\nnem privaten Krankenversicherungsunternehmen,                    oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008                883\ntäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die              Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen\ndauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung                  werden.“\nder Alltagskompetenz geführt haben.“\nc) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern\n29. § 45c wird wie folgt geändert:\n„kommunalen Spitzenverbände auf Bundes-\nebene“ die Wörter „ , der maßgeblichen Orga-              a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10 Millio-\nnisationen für die Wahrnehmung der Interessen                 nen Euro“ durch die Angabe „25 Millionen\nund der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und                 Euro“ ersetzt.\nbehinderten Menschen auf Bundesebene“ ein-                b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20 Millio-\ngefügt.                                                       nen Euro“ durch die Angabe „50 Millionen\n28. § 45b wird wie folgt geändert:                                   Euro“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            „Mittel, die in einem Land im jeweiligen Haus-\nhaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden,\n„Versicherte, die die Voraussetzungen des\nkönnen in das Folgejahr übertragen werden.“\n§ 45a erfüllen, können je nach Umfang des\nerheblichen allgemeinen Betreuungsbe-            30. Nach § 45c wird folgender § 45d eingefügt:\ndarfs zusätzliche Betreuungsleistungen in\n„§ 45d\nAnspruch nehmen.“\nFörderung ehrenamtlicher\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\nStrukturen sowie der Selbsthilfe\nfügt:\n(1) In entsprechender Anwendung des § 45c\n„Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchs-\nkönnen die dort vorgesehenen Mittel des Aus-\ntens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbe-\ngleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund der\ntrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Be-\nPflegekassen zur Förderung der Weiterentwick-\ntrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs\nlung der Versorgungsstrukturen und Versorgungs-\nnach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf\nkonzepte insbesondere für demenziell Erkrankte\nEmpfehlung des Medizinischen Dienstes\nzur Verfügung stehen, auch verwendet werden\nder Krankenversicherung im Einzelfall fest-\nzur Förderung und zum Auf- und Ausbau\ngelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der\nSpitzenverband Bund der Pflegekassen be-              1. von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sons-\nschließt unter Beteiligung des Medizi-                    tiger zum bürgerschaftlichen Engagement be-\nnischen Dienstes des Spitzenverbandes                     reiter Personen, die sich die Unterstützung, all-\nBund der Krankenkassen, des Verbandes                     gemeine Betreuung und Entlastung von Pflege-\nder privaten Krankenversicherung e. V.,                   bedürftigen, von Personen mit erheblichem all-\nder kommunalen Spitzenverbände auf Bun-                   gemeinem Betreuungsbedarf sowie deren An-\ndesebene und der maßgeblichen Organisa-                   gehörigen zum Ziel gesetzt haben, und\ntionen für die Wahrnehmung der Interessen             2. von Selbsthilfegruppen, -organisationen und\nund der Selbsthilfe der pflegebedürftigen                 -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von\nund behinderten Menschen auf Bundes-                      Pflegebedürftigen, von Personen mit erheb-\nebene Richtlinien über einheitliche Maß-                  lichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie\nstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf                  deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben.\nGrund der Schädigungen und Fähigkeits-\nstörungen in den in § 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13            (2) Selbsthilfegruppen im Sinne von Absatz 1\naufgeführten Bereichen für die Empfehlung             sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht\ndes Medizinischen Dienstes der Kranken-               gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Perso-\nversicherung zur Bemessung der jeweiligen             nen, die entweder auf Grund eigener Betroffenheit\nHöhe des Betreuungsbetrages; § 17 Abs. 2              oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch per-\ngilt entsprechend.“                                   sönliche, wechselseitige Unterstützung, auch un-\nter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher\ncc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Pflege-            und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engage-\nbedürftigen“ durch das Wort „Versicherten“            ment bereiter Personen, die Lebenssituation von\nersetzt.                                              Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt            allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren An-\ngefasst:                                                  gehörigen zu verbessern. Selbsthilfeorganisatio-\nnen im Sinne von Absatz 1 sind die Zusammen-\n„Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb\nschlüsse von Selbsthilfegruppen nach Satz 1 in\ndes jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch ge-\nVerbänden. Selbsthilfekontaktstellen im Sinne\nnommen werden; wird die Leistung in einem\nvon Absatz 1 sind örtlich oder regional arbeitende\nKalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der\nprofessionelle Beratungseinrichtungen mit haupt-\nnicht verbrauchte Betrag in das folgende Ka-\namtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die\nlenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Be-\nLebenssituation von Pflegebedürftigen, von Per-\ntrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach\nsonen mit erheblichem allgemeinem Betreuungs-\ndem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht\nbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern.\nnicht ausgeschöpft worden, kann der nicht ver-\nbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite              (3) § 45c Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.“","884            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\n31. § 46 wird wie folgt geändert:                               b) Folgender Satz wird angefügt:\na) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze               „Wird der Beitragssatz im Laufe eines Kalen-\neingefügt:                                                  derjahres geändert, stellt das Bundesministe-\nrium für Gesundheit die Höhe der Zuschläge\n„Krankenkassen und Pflegekassen können für\nnach den Sätzen 2 und 3 für den Zeitraum ab\nMitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversi-\nder Änderung fest.“\ncherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die\nHöhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegever-       36. § 61 wird wie folgt geändert:\nsicherung in einem gemeinsamen Beitragsbe-               a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nscheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hin-\nb) Die Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 3 bis 7.\nzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag\nzur Pflegeversicherung im Namen der Pflege-         37. In § 67 Abs. 1 wird die Angabe „15.“ durch die\nkasse ergeht.“                                           Angabe „10.“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein       38. In § 69 Satz 2 werden die Wörter „ , Leistungs-\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-             und Qualitätsvereinbarungen“ gestrichen.\ngefügt:                                             39. § 71 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n„dabei ist der Erstattungsbetrag für die einzelne        a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nKrankenkasse um die Hälfte der Aufwendun-                   „Für die Anerkennung als verantwortliche Pfle-\ngen der jeweiligen Pflegekasse für Pflegebera-              gefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist\ntung nach § 7a Abs. 4 Satz 5 zu vermindern.“                neben dem Abschluss einer Ausbildung als\n32. § 47 wird wie folgt geändert:                                  1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                   Gesundheits- und Krankenpfleger,\nfügt:                                                       2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin\n„(2) Die Satzung kann eine Bestimmung ent-                  oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-\nhalten, nach der die Pflegekasse den Ab-                       ger oder\nschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen                3. Altenpflegerin oder Altenpfleger\nzwischen ihren Versicherten und privaten                    eine praktische Berufserfahrung in dem erlern-\nKrankenversicherungsunternehmen vermitteln                  ten Ausbildungsberuf von zwei Jahren inner-\nkann.“                                                      halb der letzten fünf Jahre erforderlich.“\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                    b) Folgender Satz wird angefügt:\n33. § 52 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     „Für die Anerkennung als verantwortliche\n„§ 211a und § 212 Abs. 5 Satz 4 bis 10 des Fünf-               Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass\nten Buches gelten entsprechend.“                               eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende\nFunktionen mit einer Mindeststundenzahl, die\n34. § 55 wird wie folgt geändert:                                  460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolg-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     reich durchgeführt wurde.“\n„Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich         40. § 72 wird wie folgt geändert:\n1,95 vom Hundert der beitragspflichtigen Ein-            a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 4\nnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz                 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 84 Abs. 4)“ er-\nfestgesetzt.“                                               setzt.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-            b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein\nfügt:                                                       Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\n„(3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3              gefügt:\nSatz 2 gehören nicht                                        „für mehrere oder alle selbständig wirtschaften-\n1. Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt               den Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) eines\ndes Wirksamwerdens der Adoption bereits                  Pflegeeinrichtungsträgers, die örtlich und orga-\ndie in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgren-              nisatorisch miteinander verbunden sind, kann\nzen erreicht hat,                                        ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamt-\nversorgungsvertrag) geschlossen werden.“\n2. Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Eheschließung mit dem Elternteil des\nKindes bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehe-             aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge-\nnen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn                      fasst:\ndas Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen                   „Versorgungsverträge dürfen nur mit Pfle-\nnicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem                     geeinrichtungen abgeschlossen werden,\nMitglied aufgenommen worden ist.“                             die\n35. § 57 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                1. den Anforderungen des § 71 genügen,\na) In Satz 3 wird die Angabe „14,71 vom Hundert“                    2. die Gewähr für eine leistungsfähige und\ndurch die Wörter „um das Verhältnis des Bei-                        wirtschaftliche pflegerische Versorgung\ntragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs. 3                      bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen\nSatz 1 zu dem Beitragssatz nach § 55 Abs. 1                         ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Be-\nSatz 1“ ersetzt.                                                    schäftigten zahlen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008              885\n3. sich verpflichten, nach Maßgabe der                       „9. die Möglichkeiten, unter denen sich\nVereinbarungen nach § 113 einrich-                            Mitglieder von Selbsthilfegruppen, eh-\ntungsintern ein Qualitätsmanagement                           renamtliche Pflegepersonen und sons-\neinzuführen und weiterzuentwickeln,                           tige zum bürgerschaftlichen Engage-\n4. sich verpflichten, alle Expertenstandards                     ment bereite Personen und Organisati-\nnach § 113a anzuwenden;“.                                     onen in der häuslichen Pflege sowie in\nambulanten und stationären Pflegeein-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                   richtungen an der Betreuung Pflegebe-\n„Bei ambulanten Pflegediensten ist in den                        dürftiger beteiligen können.“\nVersorgungsverträgen der Einzugsbereich                 cc) Folgender Satz wird angefügt:\nfestzulegen, in dem die Leistungen zu er-\nbringen sind.“                                               „Durch die Regelung der sächlichen Aus-\nstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche\n41. § 74 wird wie folgt geändert:                                       der Pflegeheimbewohner nach § 33 des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfs-\nmitteln weder aufgehoben noch einge-\naa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-\nschränkt.“\nmikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\ngefügt:                                              c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n„dies gilt auch, wenn die Pflegeeinrichtung                „(7) Der Spitzenverband Bund der Pflege-\nihre Pflicht wiederholt gröblich verletzt,              kassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der\nPflegebedürftigen ein möglichst selbstän-               überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bun-\ndiges und selbstbestimmtes Leben zu bie-                desvereinigung der kommunalen Spitzenver-\nten, die Hilfen darauf auszurichten, die kör-           bände und die Vereinigungen der Träger der\nperlichen, geistigen und seelischen Kräfte              Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene verein-\nder Pflegebedürftigen wiederzugewinnen                  baren gemeinsam und einheitlich Grundsätze\noder zu erhalten und angemessenen Wün-                  ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die\nschen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung              ambulanten und stationären Pflegeeinrichtun-\nder Hilfe zu entsprechen.“                              gen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmit-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           telbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in\n„Die Landesverbände der Pflegekassen                    Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen\nkönnen im Einvernehmen mit den zuständi-                Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden\ngen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung              der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu ge-\nder Kündigung des Versorgungsvertrages                  ben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren\nmit dem Träger der Pflegeeinrichtung ins-               Verbände sowie für die zugelassenen Pflege-\nbesondere vereinbaren, dass                             einrichtungen unmittelbar verbindlich.“\n1. die verantwortliche Pflegefachkraft so-      43. § 76 wird wie folgt geändert:\nwie weitere Leitungskräfte zeitnah er-\nfolgreich geeignete Fort- und Weiterbil-          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndungsmaßnahmen absolvieren,                          aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-\n2. die Pflege, Versorgung und Betreuung                      mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\nweiterer Pflegebedürftiger bis zur Besei-                 gefügt:\ntigung der Kündigungsgründe ganz oder                     „für den Vorsitzenden und die unparteii-\nteilweise vorläufig ausgeschlossen ist.“                  schen Mitglieder können Stellvertreter be-\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dem                        stellt werden.“\nHeimgesetz“ durch die Wörter „den heimrecht-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „überört-\nlichen Vorschriften“ ersetzt.\nlichen“ die Wörter „oder, sofern Landes-\n42. § 75 wird wie folgt geändert:                                       recht dies bestimmt, ein örtlicher“ einge-\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Bun-                   fügt.\ndesempfehlungen“ durch die Wörter „ , Bun-               b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ndesempfehlungen und -vereinbarungen“ er-\nsetzt.                                                         „(6) Abweichend von § 85 Abs. 5 können die\nParteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige Schieds-\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                        person bestellen. Diese setzt spätestens bis\nzum Ablauf von 28 Kalendertagen nach ihrer\n„3. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirt-              Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt\nschaftliche und leistungsbezogene, am               ihres Inkrafttretens fest. Gegen die Festset-\nVersorgungsauftrag orientierte perso-               zungsentscheidung kann ein Antrag auf ge-\nnelle und sächliche Ausstattung der                 richtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn\nPflegeeinrichtungen,“.                              die Festsetzung der öffentlichen Ordnung wi-\nbb) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein                    derspricht. Die Kosten des Schiedsverfahrens\nKomma ersetzt; folgende Nummer 9 wird                   tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.\nangefügt:                                               § 85 Abs. 6 gilt entsprechend.“","886             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\n44. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             „Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege\na) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:                oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der\nAltenpflegehilfe“ ersetzt.\n„Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und\nBetreuung sowie der hauswirtschaftlichen Ver-        49. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:\nsorgung kann die zuständige Pflegekasse Ver-                                      „§ 82b\nträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften\nschließen, soweit                                                      Ehrenamtliche Unterstützung\n1. die pflegerische Versorgung ohne den Ein-                 Soweit und solange einer nach diesem Gesetz\nsatz von Einzelpersonen im Einzelfall nicht           zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere\nermöglicht werden kann,                               1. für die vorbereitende und begleitende Schu-\n2. die pflegerische Versorgung durch den Ein-                 lung,\nsatz von Einzelpersonen besonders wirksam             2. für die Planung und Organisation des Einsatzes\nund wirtschaftlich ist (§ 29),                            oder\n3. dies den Pflegebedürftigen in besonderem               3. für den Ersatz des angemessenen Aufwands\nMaße hilft, ein möglichst selbständiges und\nselbstbestimmtes Leben zu führen (§ 2                 der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der\nAbs. 1), oder                                         ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaft-\nlichen Engagement bereiten Personen und Orga-\n4. dies dem besonderen Wunsch der Pflegebe-               nisationen, für von der Pflegeversicherung ver-\ndürftigen zur Gestaltung der Hilfe entspricht         sorgte Leistungsempfänger nicht anderweitig ge-\n(§ 2 Abs. 2);“.                                       deckte Aufwendungen entstehen, sind diese bei\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesät-\n„In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität,            zen (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeein-\nQualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung               richtungen in den Vergütungen (§ 89) berücksich-\nder Qualität und Wirtschaftlichkeit der verein-           tigungsfähig. Die Aufwendungen können in der\nbarten Leistungen zu regeln; die Vergütungen              Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen\nsind für Leistungen der Grundpflege und der               Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen wer-\nhauswirtschaftlichen Versorgung sowie für Be-             den.“\ntreuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 zu verein-       50. § 84 wird wie folgt geändert:\nbaren.“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Satz wird angefügt:\naa) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Se-\n„Die Pflegekassen können Verträge nach Satz 1                      mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\nschließen, wenn dies zur Sicherstellung der                        gefügt:\nhäuslichen Versorgung und der Betreuung\nnach § 36 Abs. 1 unter Berücksichtigung des                        „für Pflegebedürftige, die als Härtefall aner-\nin der Region vorhandenen ambulanten Leis-                         kannt sind, können Zuschläge zum Pflege-\ntungsangebots oder um den Wünschen der                             satz der Pflegeklasse 3 bis zur Höhe des\nPflegebedürftigen zu entsprechen erforderlich                      kalendertäglichen     Unterschiedsbetrages\nist.“                                                              vereinbart werden, der sich aus § 43 Abs. 2\nSatz 2 Nr. 3 und 4 ergibt.“\n45. § 79 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Bei der Bemessung der Pflegesätze einer\n„Eine Prüfung ist nur zulässig, wenn tatsächli-\nPflegeeinrichtung können die Pflegesätze\nche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die\nderjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach\nPflegeeinrichtung die Anforderungen des § 72\nArt und Größe sowie hinsichtlich der in Ab-\nAbs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise nicht oder\nsatz 5 genannten Leistungs- und Qualitäts-\nnicht mehr erfüllt.“\nmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind,\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                                    angemessen berücksichtigt werden.“\n„Die Anhaltspunkte sind der Pflegeeinrichtung             b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nrechtzeitig vor der Anhörung mitzuteilen. Per-\nsonenbezogene Daten sind zu anonymisieren.“                      „(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die\nwesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerk-\n46. § 80 wird aufgehoben.\nmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehö-\n47. § 80a wird aufgehoben.                                           ren insbesondere\n48. § 82a wird wie folgt geändert:                                   1. die Zuordnung des voraussichtlich zu ver-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundes- oder                      sorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt\nLandesrecht in der Altenpflege oder Altenpfle-                   und Umfang der Leistungen, die von der\ngehilfe“ durch die Wörter „Bundesrecht in der                    Einrichtung während des nächsten Pflege-\nAltenpflege oder nach Landesrecht in der Al-                     satzzeitraums erwartet werden,\ntenpflegehilfe“ ersetzt.                                      2. die von der Einrichtung für den voraussicht-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-                    lich zu versorgenden Personenkreis indivi-\noder Landesrecht zur Ausbildung in der Alten-                    duell vorzuhaltende personelle Ausstattung,\npflege oder Altenpflegehilfe“ durch die Wörter                   gegliedert nach Berufsgruppen, sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008                887\n3. Art und Umfang der Ausstattung der Einrich-                 einrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte.\ntung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2                    In den Rahmenverträgen nach § 75 sind für die\nNr. 1).                                                   nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwe-\n(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflich-              senheitszeiträume, soweit drei Kalendertage\ntet, mit der vereinbarten personellen Ausstat-                 überschritten werden, Abschläge von mindes-\ntung die Versorgung der Pflegebedürftigen je-                  tens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der\nderzeit sicherzustellen. Er hat bei Personaleng-               Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und\npässen oder -ausfällen durch geeignete Maß-                    der Zuschläge nach § 92b vorzusehen.“\nnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung                b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort\nder Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird.               „werden“ die Wörter „bei vollstationärer Pflege\nAuf Verlangen einer Vertragspartei hat der Trä-                (§ 43)“ eingefügt.\nger der Einrichtung in einem Personalabgleich              c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nnachzuweisen, dass die vereinbarte Personal-\n„(4) Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im\nausstattung tatsächlich bereitgestellt und be-\nSinne des § 43 erbringen, erhalten von der\nstimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere\nzur Durchführung des Personalabgleichs wird                    Pflegekasse zusätzlich den Betrag von\n1 536 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach\nin den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 gere-\nder Durchführung aktivierender oder rehabilita-\ngelt.“\ntiver Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe\n51. § 85 wird wie folgt geändert:                                     oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pfle-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       gebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Der Be-\ntrag wird entsprechend § 30 angepasst. Der\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder von\nvon der Pflegekasse gezahlte Betrag ist von\nihnen allein oder gemeinsam gebildete Ar-\nder Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn\nbeitsgemeinschaften sowie“ durch ein\nder Pflegebedürftige innerhalb von sechs Mo-\nKomma ersetzt.\nnaten in eine höhere Pflegestufe oder von nicht\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit\n„2. die für die Bewohner des Pflegeheimes                eingestuft wird.“\nzuständigen Träger der Sozialhilfe so-      53a. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:\nwie“.\n„§ 87b\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nVergütungszuschläge für Pflegebedürftige\n„3. die Arbeitsgemeinschaften der unter               mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf\nNummer 1 und 2 genannten Träger,“.\n(1) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          abweichend von § 84 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4\naa) In Satz 2 werden die Wörter „des Heimbei-              Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung\nrats oder des Heimfürsprechers nach § 7              der §§ 45a, 85 und 87a für die zusätzliche Betreu-\nAbs. 4 des Heimgesetzes“ durch die Wör-              ung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heim-\nter „der nach heimrechtlichen Vorschriften           bewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner\nvorgesehenen Interessenvertretung der Be-            Beaufsichtigung und Betreuung Anspruch auf Ver-\nwohnerinnen und Bewohner“ ersetzt.                   einbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pfle-\ngevergütung. Die Vereinbarung der Vergütungszu-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „nach der\nschläge setzt voraus, dass\nPflege-Buchführungsverordnung“       durch\ndie Wörter „entsprechend den Grundsätzen             1. die Heimbewohner über die nach Art und\nordnungsgemäßer Pflegebuchführung“ er-                   Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige\nsetzt.                                                   Versorgung hinaus zusätzlich betreut und akti-\nviert werden,\nc) In Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz werden nach\ndem Wort „darin“ die Wörter „unter angemes-                2. das Pflegeheim für die zusätzliche Betreuung\nsener Berücksichtigung der Interessen der                      und Aktivierung der Heimbewohner über zu-\nPflegeheimbewohner“ eingefügt.                                 sätzliches sozialversicherungspflichtig be-\nschäftigtes Betreuungspersonal verfügt und\n52. In § 87 Satz 1 werden die Wörter „für Unterkunft                  die Aufwendungen für dieses Personal weder\nund Verpflegung“ durch die Wörter „für die Unter-                 bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei\nkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt“ er-               den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt\nsetzt.                                                            werden,\n53. § 87a wird wie folgt geändert:                                3. die Vergütungszuschläge auf der Grundlage\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-                       vereinbart werden, dass in der Regel für jeden\nfügt:                                                          Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem\n„Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender                   Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung der\nAbwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwe-                     fünfundzwanzigste Teil der Personalaufwen-\nsenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Ka-                    dungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finan-\nlenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhal-                ziert wird und\nten. Abweichend hiervon verlängert sich der                4. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt ha-\nAbwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufent-                    ben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag\nhalten und bei Aufenthalten in Rehabilitations-                nicht berechnet werden darf, soweit die zusätz-","888             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\nliche Betreuung und Aktivierung für Heimbe-              b) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze\nwohner nicht erbracht wird.                                  eingefügt:\nEine Vereinbarung darf darüber hinaus nur mit                    „Die Vergütungen haben zu berücksichtigen,\nPflegeheimen getroffen werden, die Pflegebedürf-                 dass Leistungen von mehreren Pflegebedürfti-\ntige und ihre Angehörigen im Rahmen der Ver-                     gen gemeinsam abgerufen und in Anspruch\nhandlung und des Abschlusses des Heimvertra-                     genommen werden können; die sich aus einer\nges nachprüfbar und deutlich darauf hinweisen,                   gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme er-\ndass ein zusätzliches Betreuungsangebot, für                     gebenden Zeit- und Kostenersparnisse kom-\ndas ein Vergütungszuschlag nach Absatz 1 ge-                     men den Pflegebedürftigen zugute. Darüber hi-\nzahlt wird, besteht. Die Leistungs- und Preisver-                naus sind auch Vergütungen für Betreuungs-\ngleichsliste nach § 7 Abs. 3 ist entsprechend zu                 leistungen nach § 36 Abs. 1 zu vereinbaren.“\nergänzen.                                               54a. § 92 wird wie folgt gefasst:\n(2) Der Vergütungszuschlag ist von der Pflege-                                     „§ 92\nkasse zu tragen und von dem privaten Versiche-\nLandespflegeausschüsse\nrungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten\nVersicherungsschutzes zu erstatten. Mit den Ver-                Für jedes Land oder für Teile des Landes wird\ngütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistun-            zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung\ngen der Betreuung und Aktivierung für Heimbe-                ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Aus-\nwohner im Sinne von Absatz 1 abgegolten. Die                 schuss kann zur Umsetzung der Pflegeversiche-\nHeimbewohner und die Träger der Sozialhilfe dür-             rung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die\nfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz                  Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nnoch teilweise belastet werden. Mit der Zahlung              Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespfle-\ndes Vergütungszuschlags von der Pflegekasse                  geausschüssen zu bestimmen; insbesondere kön-\nan die Pflegeeinrichtung hat der Pflegebedürftige            nen sie die den Landespflegeausschüssen ange-\nAnspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreu-             hörenden Organisationen unter Berücksichtigung\nung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrich-             der Interessen aller an der Pflege im Land Betei-\ntung.                                                        ligten berufen.“\n(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen         55. § 92a wird wie folgt geändert:\nhat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungs-            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nkräfte auf der Grundlage des § 45c Abs. 3 bis zum                aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.\n31. August 2008 Richtlinien zur Qualifikation und\nzu den Aufgaben in der vollstationären Versorgung                bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die\nder Pflegebedürftigen zu beschließen; er hat                          Nummern 1 bis 3.\nhierzu die Bundesvereinigungen der Träger voll-              b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ , den\nstationärer Pflegeeinrichtungen anzuhören und                    Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen“ ge-\nden allgemein anerkannten Stand medizinisch-                     strichen.\npflegerischer Erkenntnisse zu beachten. Die                  c) In Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die\nRichtlinien werden für alle Pflegekassen und deren               Wörter „(§ 79 Abs. 1, § 112 Abs. 3) sowie auf\nVerbände sowie für die Pflegeheime erst nach Ge-                 Verlangen den unabhängigen Sachverständi-\nnehmigung durch das Bundesministerium für Ge-                    gen und Prüfstellen nach § 113“ gestrichen.\nsundheit wirksam; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.“\nd) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n54. § 89 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe\n„(2) Vertragsparteien der Vergütungsverein-                    „frühestens zum 1. Januar 2006“ gestri-\nbarung sind die Träger des Pflegedienstes so-                     chen.\nwie\n56. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Ach-\n1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversi-           ten Kapitels wird wie folgt gefasst:\ncherungsträger,\n„Fünfter Abschnitt\n2. die Träger der Sozialhilfe, die für die durch\nIntegrierte\nden Pflegedienst versorgten Pflegebedürfti-\nVersorgung und Pflegestützpunkte“.\ngen zuständig sind, sowie\n57. Nach § 92b wird folgender § 92c eingefügt:\n3. die Arbeitsgemeinschaften der unter Num-\nmer 1 und 2 genannten Träger,                                                „§ 92c\nsoweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die                            Pflegestützpunkte\nArbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der                  (1) Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung\nVergütungsverhandlungen jeweils mehr als                 und Betreuung der Versicherten richten die Pfle-\n5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten             gekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte\nPflegebedürftigen entfallen. Die Vergütungsver-          ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde\neinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert           dies bestimmt. Die Einrichtung muss innerhalb\nabzuschließen und gilt für den nach § 72 Abs. 3          von sechs Monaten nach der Bestimmung durch\nSatz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit               die oberste Landesbehörde erfolgen. Kommen die\nnicht ausdrücklich etwas Abweichendes ver-               hierfür erforderlichen Verträge nicht innerhalb von\neinbart wird.“                                           drei Monaten nach der Bestimmung durch die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008               889\noberste Landesbehörde zustande, haben die Lan-                    beitsförderung nach dem Dritten Buch und\ndesverbände der Pflegekassen innerhalb eines                      den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsu-\nweiteren Monats den Inhalt der Verträge festzule-                 chende nach dem Zweiten Buch zusammen-\ngen; hierbei haben sie auch die Interessen der Er-                arbeiten.\nsatzkassen und der Landesverbände der Kran-\n(3) Die an den Pflegestützpunkten beteiligten\nkenkassen wahrzunehmen. Hinsichtlich der Mehr-\nKostenträger und Leistungserbringer können für\nheitsverhältnisse bei der Beschlussfassung ist\ndas Einzugsgebiet der Pflegestützpunkte Verträge\n§ 81 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\nzur wohnortnahen integrierten Versorgung schlie-\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nßen; insoweit ist § 92b mit der Maßgabe entspre-\nnahmen der Aufsichtsbehörden zur Einrichtung\nchend anzuwenden, dass die Pflege- und Kran-\nvon Pflegestützpunkten haben keine aufschie-\nkenkassen gemeinsam und einheitlich handeln.\nbende Wirkung.\n(2) Aufgaben der Pflegestützpunkte sind                       (4) Der Pflegestützpunkt kann bei einer im Land\nzugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtung er-\n1. umfassende sowie unabhängige Auskunft und                  richtet werden, wenn dies nicht zu einer unzuläs-\nBeratung zu den Rechten und Pflichten nach                sigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwi-\ndem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und                  schen den Pflegeeinrichtungen führt. Die für den\nInanspruchnahme der bundes- oder landes-                  Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen\nrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und               Aufwendungen werden von den Trägern der Pfle-\nsonstigen Hilfsangebote,                                  gestützpunkte unter Berücksichtigung der anrech-\n2. Koordinierung aller für die wohnortnahe Versor-            nungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte\ngung und Betreuung in Betracht kommenden                  Personal auf der Grundlage einer vertraglichen\ngesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,            Vereinbarung anteilig getragen. Die Verteilung der\nrehabilitativen und sonstigen medizinischen               für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderli-\nsowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und               chen Aufwendungen wird mit der Maßgabe ver-\nUnterstützungsangebote einschließlich der Hil-            einbart, dass der auf eine einzelne Pflegekasse\nfestellung bei der Inanspruchnahme der Leis-              entfallende Anteil nicht höher sein darf, als der\ntungen,                                                   von der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist,\n3. Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegeri-              zu tragende Anteil. Soweit sich private Versiche-\nscher und sozialer Versorgungs- und Betreu-               rungsunternehmen, die die private Pflege-Pflicht-\nungsangebote.                                             versicherung durchführen, nicht an der Finanzie-\nrung der Pflegestützpunkte beteiligen, haben sie\nAuf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist              mit den Trägern der Pflegestützpunkte über Art,\nzurückzugreifen. Die Pflegekassen haben jederzeit             Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme der Pfle-\ndarauf hinzuwirken, dass sich insbesondere die                gestützpunkte durch privat Pflege-Pflichtversi-\n1. nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für               cherte sowie über die Vergütung der hierfür je Fall\ndie wohnortnahe Betreuung im Rahmen der                   entstehenden Aufwendungen Vereinbarungen zu\nörtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der            treffen; dies gilt für private Versicherungsunter-\nHilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch,                  nehmen, die die private Krankenversicherung\n2. im Land zugelassenen und tätigen Pflegeein-                durchführen, entsprechend.\nrichtungen,                                                  (5) Der Aufbau der in der gemeinsamen Träger-\n3. im Land tätigen Unternehmen der privaten                   schaft von Pflege- und Krankenkassen sowie den\nKranken- und Pflegeversicherung                           nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen ste-\nhenden Pflegestützpunkte ist im Rahmen der ver-\nan den Pflegestützpunkten beteiligen. Die Kran-\nfügbaren Mittel bis zum 30. Juni 2011 entspre-\nkenkassen haben sich an den Pflegestützpunkten\nchend dem jeweiligen Bedarf mit einem Zuschuss\nzu beteiligen. Träger der Pflegestützpunkte sind\nbis zu 45 000 Euro je Pflegestützpunkt zu fördern;\ndie beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Die\nder Bedarf umfasst auch die Anlaufkosten des\nTräger\nPflegestützpunktes. Die Förderung ist dem Bedarf\n1. sollen Pflegefachkräfte in die Tätigkeit der Pfle-         entsprechend um bis zu 5 000 Euro zu erhöhen,\ngestützpunkte einbinden,                                  wenn Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehren-\n2. haben nach Möglichkeit Mitglieder von Selbst-              amtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen En-\nhilfegruppen sowie ehrenamtliche und sonstige             gagement bereite Personen und Organisationen\nzum bürgerschaftlichen Engagement bereite                 nachhaltig in die Tätigkeit des Stützpunktes ein-\nPersonen und Organisationen in die Tätigkeit              bezogen werden. Der Bedarf, die Höhe des bean-\nder Pflegestützpunkte einzubinden,                        tragten Zuschusses, der Auszahlungsplan und der\n3. sollen interessierten kirchlichen sowie sonsti-            Zahlungsempfänger werden dem Spitzenverband\ngen religiösen und gesellschaftlichen Trägern             Bund der Pflegekassen von den in Satz 1 genann-\nund Organisationen die Beteiligung an den                 ten Trägern des Pflegestützpunktes im Rahmen\nPflegestützpunkten ermöglichen,                           ihres Förderantrags mitgeteilt. Das Bundesversi-\ncherungsamt zahlt die Fördermittel nach Eingang\n4. können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dritter           der Prüfungsmitteilung des Spitzenverbandes\nStellen bedienen,                                         Bund der Pflegekassen über die Erfüllung der\n5. sollen im Hinblick auf die Vermittlung und Qua-            Auszahlungsvoraussetzungen an den Zahlungs-\nlifizierung von für die Pflege und Betreuung ge-          empfänger aus. Die Antragsteller haben dem Spit-\neigneten Kräften eng mit dem Träger der Ar-               zenverband Bund der Pflegekassen spätestens","890            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\nein Jahr nach der letzten Auszahlung einen Nach-            zur Finanzierung von Pflegestützpunkten in der\nweis über die zweckentsprechende Verwendung                 gemeinsamen Trägerschaft der gesetzlichen Kran-\nder Fördermittel vorzulegen.                                ken- und Pflegekassen sowie der nach Landes-\n(6) Das Bundesversicherungsamt entnimmt die              recht zu bestimmenden Stellen der Alten- und So-\nFördermittel aus dem Ausgleichsfonds der Pflege-            zialhilfe vereinbaren.“\nversicherung bis zu einer Gesamthöhe von 60 Mil-       58. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nlionen Euro, für das jeweilige Land jedoch höchs-\na) In Nummer 3 werden nach der Angabe „(§§ 4\ntens bis zu der Höhe, die sich durch die Aufteilung\nund 28)“ die Wörter „sowie die Durchführung\nnach dem Königsteiner Schlüssel ergibt. Die Aus-\nvon Erstattungs- und Ersatzansprüchen“ ein-\nzahlung der einzelnen Förderbeträge erfolgt ent-\ngefügt.\nsprechend dem Zeitpunkt des Eingangs der An-\nträge beim Spitzenverband Bund der Pflegekas-               b) In Nummer 6 wird die Angabe „(§§ 79, 80, 112\nsen. Näheres über das Verfahren der Auszahlung                  bis 115, 117 und 118)“ durch die Angabe\nund die Verwendung der Fördermittel regelt das                  „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)“ er-\nBundesversicherungsamt mit dem Spitzenver-                      setzt.\nband Bund der Pflegekassen durch Vereinbarung.              c) In Nummer 6a werden die Wörter „ , Leistungs-\n(7) Im Pflegestützpunkt tätige Personen sowie                und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a)“ gestri-\nsonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben                       chen.\nnach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere                d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreu-                 „8.   die Koordinierung pflegerischer Hilfen\nung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für                    (§ 12), die Pflegeberatung (§ 7a) sowie\ndie Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem                       die Wahrnehmung der Aufgaben in den\nZwölften Buch zu bestimmende Stellen,                             Pflegestützpunkten (§ 92c),“.\n2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pfle-\ne) Nach Nummer 10 werden ein Komma und fol-\ngeversicherung,\ngende Nummer 11 angefügt:\n3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach\n„11. die Unterstützung der Versicherten bei der\n§ 77,\nVerfolgung von Schadensersatzansprü-\n4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtli-                     chen (§ 115 Abs. 3 Satz 7).“\nche und sonstige zum bürgerschaftlichen En-\n59. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngagement bereite Personen und Organisatio-\nnen sowie                                               a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 79, 80, 112\n5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsi-                 bis 115, 117 und 118)“ durch die Angabe\ncherung für Arbeitsuchende                                  „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)“ er-\nsetzt.\ndürfen Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und\nnutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben              b) In Nummer 2 werden die Wörter „Leistungs-\nnach diesem Buch erforderlich oder durch                        und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a)“ durch\nRechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder                  die Wörter „Verträgen zur integrierten Versor-\nRegelungen des Versicherungsvertrags- oder des                  gung (§ 92b)“ ersetzt.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder              c) Nach Nummer 3 werden ein Komma und fol-\nerlaubt ist.                                                    gende Nummer 4 angefügt:\n(8) Die Landesverbände der Pflegekassen kön-                 „4.   die Unterstützung der Versicherten bei der\nnen mit den Landesverbänden der Krankenkassen                         Verfolgung von Schadensersatzansprü-\nsowie den Ersatzkassen und den nach Landes-                           chen (§ 115 Abs. 3 Satz 7)“.\nrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe und\n60. In § 97 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 18, 40,\nder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Rah-\n80, 112 bis 115, 117 und 118“ durch die Angabe\nmenverträge zur Arbeit und zur Finanzierung der\n„§§ 18, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117“ er-\nPflegestützpunkte vereinbaren. Die von der zu-\nsetzt.\nständigen obersten Landesbehörde getroffene\nBestimmung zur Einrichtung von Pflegestützpunk-        61. § 97a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nten sowie die Empfehlungen nach Absatz 9 sind               „Von den Landesverbänden der Pflegekassen be-\nhierbei zu berücksichtigen. Die Rahmenverträge              stellte sonstige Sachverständige (§ 114 Abs. 1\nsind bei der Arbeit und der Finanzierung von Pfle-          Satz 1) sowie Sachverständige und Prüfinstitutio-\ngestützpunkten in der gemeinsamen Trägerschaft              nen im Sinne des § 114 Abs. 4 Satz 2 sind be-\nder gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und              rechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und\nder nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen                -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114,\nfür die Altenhilfe und für die Hilfe zur Pflege nach        114a, 115 und 117 zu erheben, zu verarbeiten\ndem Zwölften Buch zu beachten.                              und zu nutzen; sie dürfen die Daten an die Pflege-\n(9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen,            kassen und deren Verbände sowie an die in den\nder Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die              §§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen\nBundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä-            übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetz-\nger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der           lichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssi-\nkommunalen Spitzenverbände können gemein-                   cherung und Qualitätsprüfung dieser Stellen erfor-\nsam und einheitlich Empfehlungen zur Arbeit und             derlich ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008               891\n62. In § 97b wird die Angabe „§§ 80, 112 bis 115, 117              zahlt, der auch für einen Bezieher von Arbeits-\nund 118“ durch die Angabe „§§ 112, 113, 114,                   losengeld II in der sozialen Pflegeversicherung\n114a, 115 und 117“ ersetzt.                                    zu tragen ist. Entsteht allein durch die Zahlung\n63. § 104 wird wie folgt geändert:                                 des Beitrags zur Pflegeversicherung nach\nSatz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           oder Zwölften Buches, gelten die Sätze 3 und 4\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 79, 80,                entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zu-\n112 bis 115, 117 und 118)“ durch die An-                ständigen Träger nach dem Zweiten oder\ngabe „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115                  Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu\nund 117)“ ersetzt.                                      prüfen und zu bescheinigen.“\nbb) In Nummer 2a werden die Wörter „ , Leis-             b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Kran-\ntungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80a)“               kenhausleistungen werden“ die Wörter „oder\ngestrichen.                                             die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 112 bis 115,                des Versicherungsvertragsgesetzes genügen,“\n117 und 118“ durch die Angabe „§§ 112, 113,                 eingefügt.\n114, 114a, 115 und 117“ ersetzt.\nc) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\n64. § 106a wird wie folgt geändert:\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Die Versicherungsunternehmen haben\n„Zugelassene Pflegeeinrichtungen, anerkannte\nden Versicherten Akteneinsicht zu gewähren.\nBeratungsstellen sowie beauftragte Pflege-\nSie haben die Berechtigten über das Recht\nfachkräfte, die Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3\nauf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das\ndurchführen, sind mit Einverständnis des Versi-\nErgebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit\ncherten berechtigt und verpflichtet, die für die\nmitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt ent-\nErfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und\nsprechend.“\nder privaten Versicherungsunternehmen erfor-\nderlichen Angaben zur Qualität der Pflegesitua-     68. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundes-\ntion und zur Notwendigkeit einer Verbesserung            aufsichtsamtes für das Versicherungswesen“\nden Pflegekassen und den privaten Versiche-              durch die Wörter „der Bundesanstalt für Finanz-\nrungsunternehmen zu übermitteln.“                        dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 37 Abs. 3            69. § 112 wird wie folgt geändert:\nSatz 5“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 4 Satz 2“\nersetzt und nach dem Wort „Datenschutz“ die              a) In der Überschrift wird das Wort „Grundsätze“\nWörter „und die Informationsfreiheit“ eingefügt.            durch das Wort „Qualitätsverantwortung“ er-\nsetzt.\n65. In § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe\n„(§§ 80, 112 bis 115, 117 und 118)“ durch die An-           b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „nach\ngabe „(§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)“ er-               § 80“ durch die Angabe „nach § 113“ und die\nsetzt sowie die Angabe „80a,“ gestrichen.                      Wörter „in den Leistungs- und Qualitätsverein-\nbarungen nach § 80a“ durch die Wörter „die\n66. In § 109 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe\nvereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale\n„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\n(§ 84 Abs. 5)“ ersetzt.\n67. § 110 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-\nfügt:                                                          „(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen\nsind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitäts-\n„Die in Absatz 1 Nr. 1 und in Nr. 2 Buchstabe a\nsicherung sowie ein Qualitätsmanagement\nbis f genannten Bedingungen gelten auch für\nnach Maßgabe der Vereinbarungen nach\nVerträge mit Personen, die im Standardtarif\n§ 113 durchzuführen, Expertenstandards nach\nnach § 315 des Fünften Buches versichert sind.\n§ 113a anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfun-\nFür Personen, die im Standardtarif nach § 315\ngen nach § 114 mitzuwirken. Bei stationärer\ndes Fünften Buches versichert sind und deren\nPflege erstreckt sich die Qualitätssicherung ne-\nBeitrag zur Krankenversicherung sich nach\nben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf\n§ 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungs-\ndie medizinische Behandlungspflege, die sozi-\naufsichtsgesetzes in der ab dem 1. Januar\nale Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft\n2009 geltenden Fassung vermindert, darf der\nund Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatz-\nBeitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1\nleistungen (§ 88).“\nNr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht\nübersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehe-             d) Absatz 3 wird aufgehoben.\ngatten oder Lebenspartner nach Absatz 1\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie\nNr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten\nfolgt gefasst:\nnicht. Für die Aufbringung der nach Satz 3 ver-\nminderten Beiträge gilt § 12 Abs. 1c Satz 5                    „(3) Der Medizinische Dienst der Kranken-\noder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in                versicherung berät die Pflegeeinrichtungen in\nder ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung                 Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel,\nentsprechend; dabei gilt Satz 6 mit der Maß-                Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und\ngabe, dass der zuständige Träger den Betrag                 die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtun-","892             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\ngen und ihrer Träger für die Sicherung und Wei-                                „§ 113a\nterentwicklung der Pflegequalität zu stärken.“\nExpertenstandards zur Sicherung und\n70. § 113 wird wie folgt gefasst:                                    Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege\n„§ 113                                  (1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen die\nMaßstäbe und Grundsätze zur Sicherung                  Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich\nund Weiterentwicklung der Pflegequalität               fundierter und fachlich abgestimmter Experten-\nstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung\n(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen,             der Qualität in der Pflege sicher. Expertenstan-\ndie Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen              dards tragen für ihren Themenbereich zur Konkre-\nTräger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der            tisierung des allgemein anerkannten Standes der\nkommunalen Spitzenverbände und die Vereinigun-               medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse bei. Der\ngen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun-              Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund\ndesebene vereinbaren bis zum 31. März 2009 ge-               der Krankenkassen, der Verband der privaten\nmeinsam und einheitlich unter Beteiligung des                Krankenversicherung e. V., die Verbände der Pfle-\nMedizinischen Dienstes des Spitzenverbandes                  geberufe auf Bundesebene, die maßgeblichen Or-\nBund der Krankenkassen, des Verbandes der pri-               ganisationen für die Wahrnehmung der Interessen\nvaten Krankenversicherung e. V., der Verbände der            und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und be-\nPflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen               hinderten Menschen auf Bundesebene sowie un-\nOrganisationen für die Wahrnehmung der Interes-              abhängige Sachverständige sind zu beteiligen. Sie\nsen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und            können vorschlagen, zu welchen Themen Exper-\nbehinderten Menschen sowie unabhängiger Sach-                tenstandards entwickelt werden sollen. Der Auf-\nverständiger Maßstäbe und Grundsätze für die                 trag zur Entwicklung oder Aktualisierung und die\nQualität und die Qualitätssicherung in der ambu-             Einführung von Expertenstandards erfolgen je-\nlanten und stationären Pflege sowie für die Ent-             weils durch einen Beschluss der Vertragsparteien.\nwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsma-             Kommen solche Beschlüsse nicht zustande, kann\nnagements, das auf eine stetige Sicherung und                jede Vertragspartei sowie das Bundesministerium\nWeiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet            für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-\nist. Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger               desministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nzu veröffentlichen. Sie sind für alle Pflegekassen           Jugend die Schiedsstelle nach § 113b anrufen. Ein\nund deren Verbände sowie für die zugelassenen                Beschluss der Schiedsstelle, dass ein Experten-\nPflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. In              standard gemäß der Verfahrensordnung nach Ab-\nden Vereinbarungen nach Satz 1 sind insbeson-                satz 2 zustande gekommen ist, ersetzt den Ein-\ndere auch Anforderungen zu regeln                            führungsbeschluss der Vertragsparteien.\n1. an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess un-               (2) Die Vertragsparteien stellen die methodi-\nterstützende und die Pflegequalität fördernde            sche und pflegefachliche Qualität des Verfahrens\nPflegedokumentation, die über ein für die Pfle-          der Entwicklung und Aktualisierung von Exper-\ngeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftli-           tenstandards und die Transparenz des Verfahrens\nches Maß nicht hinausgehen dürfen,                       sicher. Die Anforderungen an die Entwicklung von\n2. an Sachverständige und Prüfinstitutionen nach             Expertenstandards sind in einer Verfahrensord-\n§ 114 Abs. 4 im Hinblick auf ihre Zuverlässig-           nung zu regeln. In der Verfahrensordnung ist das\nkeit, Unabhängigkeit und Qualifikation sowie             Vorgehen auf anerkannter methodischer Grund-\nlage, insbesondere die wissenschaftliche Fundie-\n3. an die methodische Verlässlichkeit von Zertifi-           rung und Unabhängigkeit, die Schrittfolge der Ent-\nzierungs- und Prüfverfahren nach § 114 Abs. 4,           wicklung, der fachlichen Abstimmung, der Praxis-\ndie den jeweils geltenden Richtlinien des Spit-          erprobung und der modellhaften Umsetzung ei-\nzenverbandes Bund der Pflegekassen über die              nes Expertenstandards sowie die Transparenz\nPrüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten            des Verfahrens festzulegen. Die Verfahrensord-\nLeistungen und deren Qualität entsprechen                nung ist durch das Bundesministerium für Ge-\nmüssen.                                                  sundheit im Benehmen mit dem Bundesministe-\n(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können               rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu\nvon jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr              genehmigen. Kommt eine Einigung über eine Ver-\nganz oder teilweise gekündigt werden. Nach Ab-               fahrensordnung bis zum 30. September 2008\nlauf des Vereinbarungszeitraums oder der Kündi-              nicht zustande, wird sie durch das Bundesminis-\ngungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum Abschluss           terium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bun-\neiner neuen Vereinbarung weiter.                             desministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nJugend festgelegt.\n(3) Kommen Vereinbarungen nach Absatz 1 bis\nzum 31. März 2009 ganz oder teilweise nicht zu-                 (3) Die Expertenstandards sind im Bundesan-\nstande, kann jede Vertragspartei oder das Bun-               zeiger zu veröffentlichen. Sie sind für alle Pflege-\ndesministerium für Gesundheit die Schiedsstelle              kassen und deren Verbände sowie für die zugelas-\nnach § 113b anrufen. Die Schiedsstelle setzt mit             senen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbind-\nder Mehrheit ihrer Mitglieder innerhalb von drei             lich. Die Vertragsparteien unterstützen die Einfüh-\nMonaten den Inhalt der Vereinbarungen fest.“                 rung der Expertenstandards in die Praxis.\n71. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b                     (4) Die Kosten für die Entwicklung und Aktuali-\neingefügt:                                                   sierung von Expertenstandards sind Verwaltungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008              893\nkosten, die vom Spitzenverband Bund der Pflege-              ihrer Mitglieder innerhalb von drei Monaten zu\nkassen getragen werden. Die privaten Versiche-               treffen; im Übrigen gilt § 76 Abs. 3 entsprechend.\nrungsunternehmen, die die private Pflege-Pflicht-\n(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle\nversicherung durchführen, beteiligen sich mit ei-\nführt das Bundesministerium für Gesundheit. Es\nnem Anteil von 10 vom Hundert an den Aufwen-\nkann die Rechtsaufsicht ganz oder teilweise sowie\ndungen nach Satz 1. Der Finanzierungsanteil, der\ndauerhaft oder vorübergehend auf das Bundes-\nauf die privaten Versicherungsunternehmen ent-\nversicherungsamt übertragen.“\nfällt, kann von dem Verband der privaten Kranken-\nversicherung e. V. unmittelbar an den Spitzenver-       72. § 114 wird wie folgt gefasst:\nband Bund der Pflegekassen geleistet werden.\n„§ 114\n§ 113b                                                Qualitätsprüfungen\nSchiedsstelle Qualitätssicherung                      (1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung er-\nteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem\n(1) Die Vertragsparteien nach § 113 richten ge-           Medizinischen Dienst der Krankenversicherung\nmeinsam bis zum 30. September 2008 eine                      oder den von ihnen bestellten Sachverständigen\nSchiedsstelle Qualitätssicherung ein. Diese ent-             einen Prüfauftrag. Der Prüfauftrag enthält Anga-\nscheidet in den ihr nach diesem Gesetz zugewie-              ben zur Prüfart, zum Prüfgegenstand und zum\nsenen Fällen. Gegen die Entscheidung der                     Prüfumfang. Die Prüfung erfolgt als Regelprüfung,\nSchiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialge-             Anlassprüfung oder Wiederholungsprüfung. Die\nrichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht               Pflegeeinrichtungen haben die ordnungsgemäße\nstatt; die Klage gegen die Entscheidung der                  Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen.\nSchiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.\n(2) Die Landesverbände der Pflegekassen ver-\n(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern des          anlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis\nSpitzenverbandes Bund der Pflegekassen und der               zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und\nVereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen             ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von\nauf Bundesebene in gleicher Zahl sowie einem un-             höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den\nparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren un-              Medizinischen Dienst der Krankenversicherung\nparteiischen Mitgliedern. Die unparteiischen Mit-            oder durch von ihnen bestellte Sachverständige\nglieder sowie deren Stellvertreter werden von                (Regelprüfung). Zu prüfen ist, ob die Qualitätsan-\nden Vertragsparteien gemeinsam bestellt. Kommt               forderungen nach diesem Buch und nach den auf\neine Einigung nicht zustande, werden die unpar-              dieser Grundlage abgeschlossenen vertraglichen\nteiischen Mitglieder und ihre Vertreter bis zum              Vereinbarungen erfüllt sind. Die Regelprüfung er-\n31. Oktober 2008 durch den Präsidenten des Bun-              fasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pfle-\ndessozialgerichts berufen. Der Schiedsstelle ge-             gezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und\nhört auch ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft              Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie\nder überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein             kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und\nVertreter der kommunalen Spitzenverbände an;                 die Evaluation der Leistungserbringung (Prozess-\nsie werden auf die Zahl der Vertreter des Spitzen-           qualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedin-\nverbandes Bund der Pflegekassen angerechnet.                 gungen der Leistungserbringung (Strukturqualität)\nDer Schiedsstelle kann auch ein Vertreter des Ver-           erstreckt werden. Die Regelprüfung bezieht sich\nbandes der privaten Krankenversicherung e. V. an-            auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen,\ngehören, dieser wird auch auf die Zahl der Vertre-           der medizinischen Behandlungspflege, der sozia-\nter des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen               len Betreuung einschließlich der zusätzlichen Be-\nangerechnet. Ein Vertreter der Verbände der Pfle-            treuung und Aktivierung im Sinne des § 87b, der\ngeberufe kann der Schiedsstelle unter Anrech-                Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87),\nnung auf die Zahl der Vertreter der Vereinigungen            der Zusatzleistungen (§ 88) und der nach § 37 des\nder Träger der Pflegeeinrichtungen angehören.                Fünften Buches erbrachten Leistungen der häus-\nSoweit die beteiligten Organisationen bis zum                lichen Krankenpflege. Sie kann sich auch auf die\n30. September 2008 keine Mitglieder bestellen,               Abrechnung der genannten Leistungen erstre-\nwird die Schiedsstelle durch die drei vom Präsi-             cken. Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der\ndenten des Bundessozialgerichts berufenen un-                Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kom-\nparteiischen Mitglieder gebildet.                            mission für Krankenhaushygiene und Infektions-\nprävention nach § 23 Abs. 2 des Infektionsschutz-\n(3) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren\ngesetzes entspricht.\nin einer Geschäftsordnung das Nähere über die\nZahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsfüh-               (3) Die Landesverbände der Pflegekassen ha-\nrung, die Erstattung der baren Auslagen und die              ben den Prüfumfang der Regelprüfung in ange-\nEntschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder             messener Weise zu verringern, soweit ihnen auf\nder Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung,                Grund einer Prüfung der zuständigen Heimauf-\ndas Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Ge-             sichtsbehörde oder aus einem nach Landesrecht\nbühren und die Verteilung der Kosten. Kommt die              durchgeführten Prüfverfahren Erkenntnisse darü-\nGeschäftsordnung bis zum 30. September 2008                  ber vorliegen, dass die Qualitätsanforderungen\nnicht zustande, wird ihr Inhalt durch das Bundes-            nach diesem Buch und den auf seiner Grundlage\nministerium für Gesundheit bestimmt. Entschei-               abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen\ndungen der Schiedsstelle sind mit der Mehrheit               erfüllt sind.","894             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\n(4) Liegen den Landesverbänden der Pflege-               bindung zu setzen sowie die Beschäftigten und\nkassen Ergebnisse zur Prozess- und Strukturqua-              die Interessenvertretung der Bewohnerinnen und\nlität aus einer Prüfung vor, die von der Pflegeein-          Bewohner zu befragen. Prüfungen und Besichti-\nrichtung oder dem Einrichtungsträger veranlasst              gungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn\nwurde, so haben sie den Umfang der Regelprü-                 und soweit das Ziel der Qualitätssicherung zu an-\nfung in angemessener Weise zu verringern. Vo-                deren Tageszeiten nicht erreicht werden kann. So-\nraussetzung ist, dass die vorgelegten Prüfergeb-             weit Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner\nnisse nach einem durch die Landesverbände der                unterliegen, dürfen sie ohne deren Einwilligung nur\nPflegekassen anerkannten Verfahren zur Messung               betreten werden, soweit dies zur Verhütung dro-\nund Bewertung der Pflegequalität durch unabhän-              hender Gefahren für die öffentliche Sicherheit\ngige Sachverständige oder Prüfinstitutionen ent-             und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der\nsprechend den von den Vertragsparteien nach                  Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1\n§ 113 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und 3 festgelegten An-             des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nforderungen durchgeführt wurde, die Prüfung                  Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung\nnicht länger als ein Jahr zurückliegt und die Prü-           soll die zuständige Heimaufsichtsbehörde an\nfungsergebnisse gemäß § 115 Abs. 1a veröffent-               Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die Prüfung\nlicht werden. Eine Prüfung der Ergebnisqualität              nicht verzögert wird. Bei der ambulanten Pflege\ndurch den Medizinischen Dienst der Krankenver-               sind der Medizinische Dienst der Krankenversi-\nsicherung ist stets durchzuführen.                           cherung und die von den Landesverbänden der\n(5) Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in          Pflegekassen bestellten Sachverständigen be-\nder Regel über den jeweiligen Prüfanlass hinaus;             rechtigt, die Qualität der Leistungen des Pflege-\ner umfasst eine vollständige Prüfung mit dem                 dienstes mit Einwilligung des Pflegebedürftigen\nSchwerpunkt der Ergebnisqualität. Im Zusammen-               auch in dessen Wohnung zu überprüfen. Soweit\nhang mit einer zuvor durchgeführten Regel- oder              ein Pflegebedürftiger die Einwilligung nach den\nAnlassprüfung kann von den Landesverbänden                   Sätzen 3 und 5 nicht selbst erteilen kann, darf\nder Pflegekassen auf Kosten der Pflegeeinrich-               diese nur durch eine vertretungsberechtigte Per-\ntung eine Wiederholungsprüfung veranlasst wer-               son oder einen bestellten Betreuer erteilt werden.\nden, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qua-               (3) Die Prüfungen beinhalten auch Inaugen-\nlitätsmängel durch die nach § 115 Abs. 2 ange-               scheinnahmen des gesundheitlichen und pflegeri-\nordneten Maßnahmen beseitigt worden sind. Auf                schen Zustands von Pflegebedürftigen. Sowohl\nAntrag und auf Kosten der Pflegeeinrichtung ist              Pflegebedürftige als auch Beschäftigte der Pflege-\neine Wiederholungsprüfung von den Landesver-                 einrichtungen, Betreuer und Angehörige sowie\nbänden der Pflegekassen zu veranlassen, wenn                 Mitglieder der heimrechtlichen Interessenvertre-\nwesentliche Aspekte der Pflegequalität betroffen             tungen der Bewohnerinnen und Bewohner können\nsind und ohne zeitnahe Nachprüfung der Pflege-               dazu befragt werden. Die Teilnahme an Inau-\neinrichtung unzumutbare Nachteile drohen.“                   genscheinnahmen und Befragungen ist freiwillig;\n73. Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt:                  durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile ent-\nstehen. Inaugenscheinnahmen von Pflegebedürf-\n„§ 114a\ntigen, Befragungen von Personen nach Satz 2 so-\nDurchführung der Qualitätsprüfungen                  wie die damit jeweils zusammenhängende Erhe-\n(1) Der Medizinische Dienst der Krankenversi-            bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo-\ncherung und die von den Landesverbänden der                  gener Daten von Pflegebedürftigen zum Zwecke\nPflegekassen bestellten Sachverständigen sind                der Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der\nim Rahmen ihres Prüfauftrags nach § 114 jeweils              Einwilligung der betroffenen Pflegebedürftigen.\nberechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu               (4) Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen\nüberprüfen, ob die zugelassenen Pflegeeinrich-               Pflegekassen oder ihrer Verbände, des zuständi-\ntungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen             gen Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der\nnach diesem Buch erfüllen. Prüfungen sind grund-             privaten Krankenversicherung e. V. an den Prüfun-\nsätzlich unangemeldet durchzuführen. Der Medizi-             gen nach den Absätzen 1 bis 3 zu beteiligen. Der\nnische Dienst der Krankenversicherung und die                Träger der Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass\nvon den Landesverbänden der Pflegekassen be-                 eine Vereinigung, deren Mitglied er ist (Trägerver-\nstellten Sachverständigen beraten im Rahmen der              einigung), an der Prüfung nach den Absätzen 1\nQualitätsprüfungen die Pflegeeinrichtungen in                bis 3 beteiligt wird. Ausgenommen ist eine Betei-\nFragen der Qualitätssicherung. § 112 Abs. 3 gilt             ligung nach Satz 1 oder nach Satz 2, soweit da-\nentsprechend.                                                durch die Durchführung einer Prüfung voraus-\n(2) Sowohl bei teil- als auch bei vollstationärer        sichtlich verzögert wird. Unabhängig von ihren ei-\nPflege sind der Medizinische Dienst der Kranken-             genen Prüfungsbefugnissen nach den Absätzen 1\nversicherung und die von den Landesverbänden                 bis 3 sind der Medizinische Dienst der Kranken-\nder Pflegekassen bestellten Sachverständigen je-             versicherung und die von den Landesverbänden\nweils berechtigt, zum Zwecke der Qualitätssiche-             der Pflegekassen bestellten Sachverständigen je-\nrung die für das Pflegeheim benutzten Grundstü-              weils befugt, sich an Überprüfungen von zugelas-\ncke und Räume jederzeit zu betreten, dort Prüfun-            senen Pflegeheimen zu beteiligen, soweit sie von\ngen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit                 der zuständigen Heimaufsichtsbehörde nach\nden Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen, vertre-            Maßgabe heimrechtlicher Vorschriften durchge-\ntungsberechtigten Personen und Betreuern in Ver-             führt werden. Sie haben in diesem Fall ihre Mitwir-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008                  895\nkung an der Überprüfung des Heimes auf den Be-               tionen für die Wahrnehmung der Interessen und\nreich der Qualitätssicherung nach diesem Buch zu             der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-\nbeschränken.                                                 derten Menschen zu beteiligen. Ihnen ist unter\nÜbermittlung der hierfür erforderlichen Informatio-\n(5) Die privaten Versicherungsunternehmen, die\nnen innerhalb einer angemessenen Frist vor der\ndie private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-\nEntscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nren, beteiligen sich mit 10 vom Hundert an den\ngeben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-\nKosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten\ndung einzubeziehen. Die Richtlinien sind regelmä-\nund stationären Pflegeeinrichtungen, sofern diese\nßig an den medizinisch-pflegefachlichen Fort-\nohne Beteiligung von Vertretern des Verbandes\nschritt anzupassen. Sie bedürfen der Genehmi-\nder privaten Krankenversicherung e. V. durchge-\ngung des Bundesministeriums für Gesundheit.\nführt wurden. Der Finanzierungsanteil, der auf die\nBeanstandungen des Bundesministeriums für Ge-\nprivaten Versicherungsunternehmen entfällt, ist\nsundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten\nvom Verband der privaten Krankenversicherung\nFrist zu beheben.“\ne. V. jährlich unmittelbar an das Bundesversiche-\nrungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der              74. § 115 wird wie folgt geändert:\nPflegeversicherung (§ 65) zu überweisen. Das                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBundesversicherungsamt stellt die Höhe der\ndurchschnittlichen Kosten von Prüfungen im                      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWege einer Schätzung in Abstimmung mit dem                           „Das Gleiche gilt für die Ergebnisse von\nVerband der privaten Krankenversicherung e. V.                       Qualitätsprüfungen, die durch unabhängige\nfest und teilt diesem jährlich die Anzahl der durch-                 Sachverständige oder Prüfinstitutionen ge-\ngeführten Prüfungen und den sich aus der Multi-                      mäß § 114 Abs. 4 durchgeführt werden und\nplikation der Durchschnittskosten mit der Anzahl                     eine Regelprüfung durch den Medizi-\nder Prüfungen ergebenden Finanzierungsanteil                         nischen Dienst der Krankenversicherung\nder privaten Versicherungsunternehmen mit.                           teilweise ersetzen.“\n(6) Die Medizinischen Dienste der Krankenver-               bb) In Satz 4 werden der Punkt durch ein Se-\nsicherung berichten dem Medizinischen Dienst                         mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\ndes Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen                          gefügt:\nzum 30. Juni 2011, danach in Abständen von drei\nJahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung                      „dies gilt nicht für die zur Veröffentlichung\nder Beratungs- und Prüfvorschriften nach diesem                      der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen\nBuch, über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfun-                     nach Absatz 1a erforderlichen Daten und\ngen sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und                       Informationen.“\nzur Entwicklung der Pflegequalität und der Quali-            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ntätssicherung. Sie stellen unter Beteiligung des                fügt:\nMedizinischen Dienstes des Spitzenverbandes\n„(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen\nBund der Krankenkassen die Vergleichbarkeit der\nstellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen\ngewonnenen Daten sicher. Der Medizinische\nerbrachten Leistungen und deren Qualität, ins-\nDienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-\nbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Le-\nkassen führt die Berichte der Medizinischen\nbensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre\nDienste der Krankenversicherung und seine eige-\nAngehörigen verständlich, übersichtlich und\nnen Erkenntnisse und Erfahrungen zur Entwick-\nvergleichbar sowohl im Internet als auch in an-\nlung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung\nderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht\nzu einem Bericht zusammen und legt diesen inner-\nwerden. Hierbei sind die Ergebnisse der Quali-\nhalb eines halben Jahres dem Spitzenverband\ntätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der\nBund der Pflegekassen, dem Bundesministerium\nKrankenversicherung sowie gleichwertige Prüf-\nfür Gesundheit, dem Bundesministerium für Fami-\nergebnisse nach § 114 Abs. 3 und 4 zugrunde\nlie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bun-\nzu legen; sie können durch in anderen Prüfver-\ndesministerium für Arbeit und Soziales und den\nfahren gewonnene Informationen, die die von\nzuständigen Länderministerien vor.\nPflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen\n(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen                und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich\nbeschließt unter Beteiligung des Medizinischen                  der Ergebnis- und Lebensqualität, darstellen,\nDienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-                    ergänzt werden. Personenbezogene und per-\nkenkassen Richtlinien über die Prüfung der in Pfle-             sonenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.\ngeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren                 Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind\nQualität nach § 114. Er hat die Bundesarbeitsge-                zeitnah zu berücksichtigen. Das Datum der\nmeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Bun-                letzten Prüfung durch den Medizinischen\ndesverbände privater Alten- und Pflegeheime, die                Dienst der Krankenversicherung, eine Einord-\nVerbände der privaten ambulanten Dienste, die                   nung des Prüfergebnisses nach einer Bewer-\nBundesverbände der Pflegeberufe, die Kassen-                    tungssystematik sowie eine Zusammenfassung\närztliche Bundesvereinigung, den Verband der pri-               der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle\nvaten Krankenversicherung e. V., die Bundesar-                  in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die\nbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der                  Kriterien der Veröffentlichung einschließlich\nSozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf                 der Bewertungssystematik sind durch den\nBundesebene sowie die maßgeblichen Organisa-                    Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die","896             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\nVereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtun-       77. § 118 wird aufgehoben.\ngen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsge-            78. § 120 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-\nhilfe und die Bundesvereinigung der kommuna-               „Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zu-\nlen Spitzenverbände bis zum 30. September                  ständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausferti-\n2008 unter Beteiligung des Medizinischen                   gung des Pflegevertrages auszuhändigen.“\nDienstes des Spitzenverbandes Bund der               79. § 122 wird wie folgt geändert:\nKrankenkassen zu vereinbaren. Die maßgebli-                a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nchen Organisationen für die Wahrnehmung der\nInteressen und der Selbsthilfe der pflegebe-               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndürftigen und behinderten Menschen, unab-                        „(2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen\nhängige Verbraucherorganisationen auf Bun-                    haben die nach § 45b Abs. 1 Satz 4 in der ab\ndesebene sowie der Verband der privaten                       dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung vorgese-\nKrankenversicherung e. V. und die Verbände                    henen Richtlinien unter Beteiligung des Medi-\nder Pflegeberufe auf Bundesebene sind früh-                   zinischen Dienstes der Spitzenverbände der\nzeitig zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermitt-               Krankenkassen, des Verbandes der privaten\nlung der hierfür erforderlichen Informationen in-             Krankenversicherung e. V., der kommunalen\nnerhalb einer angemessenen Frist vor der Ent-                 Spitzenverbände auf Bundesebene und der\nscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu                    maßgeblichen Organisationen für die Wahrneh-\ngeben; die Stellungnahmen sind in die Ent-                    mung der Interessen und der Selbsthilfe der\nscheidung einzubeziehen. Kommt eine Festle-                   pflegebedürftigen und behinderten Menschen\ngung über die Kriterien der Veröffentlichung                  auf Bundesebene zu beschließen und dem\neinschließlich der Bewertungssystematik bis                   Bundesministerium für Gesundheit bis zum\nzum 30. September 2008 nicht zustande, wer-                   31. Mai 2008 zur Genehmigung vorzulegen.\nden sie auf Antrag eines Vereinbarungspartners                § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.“\noder des Bundesministeriums für Gesundheit\nbis zum 31. Dezember 2008 durch die Schieds-\nArtikel 2\nstelle nach § 113b festgesetzt.“                                      Weitere Änderung des\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder aus                  Elften Buches Sozialgesetzbuch\nder Leistungs- und Qualitätsvereinbarung                § 110 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozial-\n(§ 80a)“ gestrichen.                                 gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1\n75. § 116 wird wie folgt geändert:                          des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,\n1015), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie\n„Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genann-\nfolgt gefasst:\nten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Perso-\n„(1) Die Prüfkosten bei Wirksamkeits- und         nen, die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsauf-\nWirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 sind          sichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im\nals Aufwand in der nächstmöglichen Ver-              Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgeset-\ngütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel          zes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenver-\nzu berücksichtigen; sie können auch auf meh-         sicherung sich nach § 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des\nrere Vergütungszeiträume verteilt werden.“           Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie         Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen;\nfolgt geändert:                                      die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebens-\npartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese\naa) In Satz 1 werden die Nummer 1 aufgeho-           Versicherten nicht. Für die Aufbringung der nach Satz 3\nben und die Angabe „2.“ gestrichen.             verminderten Beiträge gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 oder 6\nbb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör-       des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend; da-\nter „der mit der Erteilung von Leistungs-       bei gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass der zuständige\nund Qualitätsnachweisen beauftragten un-        Träger den Betrag zahlt, der auch für einen Bezieher\nabhängigen Sachverständigen oder Prüf-          von Arbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversiche-\nstellen (§ 113) und“ gestrichen.                rung zu tragen ist.“\n76. § 117 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetz\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Heimge-                            über die Pflegezeit\nsetz“ durch die Wörter „den heimrechtli-                     (Pflegezeitgesetz – PflegeZG)\nchen Vorschriften“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Abs. 5 des                                   §1\nHeimgesetzes“ durch die Wörter „den                                 Ziel des Gesetzes\nheimrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.             Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem            zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häus-\nHeimgesetz“ durch die Wörter „den heimrecht-         licher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbar-\nlichen Vorschriften“ ersetzt.                        keit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008                   897\n§2                                   (2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürf-\nKurzzeitige Arbeitsverhinderung                  tig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen\nunmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier\n(1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Ar-         Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der\nbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforder-      Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unver-\nlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehö-       züglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit\nrigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine       nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zu-\nbedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pfle-       stimmt.\ngerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.\n(2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber                                     §5\nihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren\nKündigungsschutz\nvoraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem\nArbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheini-          (1) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhält-\ngung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehöri-        nis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurz-\ngen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten       zeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflege-\nMaßnahmen vorzulegen.                                        zeit nach § 3 nicht kündigen.\n(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung         (2) In besonderen Fällen kann eine Kündigung von\nnur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung      der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Lan-\naus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund         desbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle aus-\neiner Vereinbarung ergibt.                                   nahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Bundesre-\ngierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates\n§3                               allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.\nPflegezeit\n§6\n(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung voll-\nBefristete Verträge\nständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pfle-\ngebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umge-              (1) Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder ei-\nbung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1          nes Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Ar-\nbesteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel        beitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach\n15 oder weniger Beschäftigten.                               § 3 eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einge-\nstellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Be-\n(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit\nfristung des Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer der\ndes nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheini-\nVertretung nach Satz 1 hinaus ist die Befristung für not-\ngung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes\nwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.\nder Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der\nprivaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pfle-           (2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages\ngebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu er-         muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein\nbringen.                                                     oder den in Absatz 1 genannten Zwecken zu entneh-\n(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem       men sein.\nArbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn               (3) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsver-\nschriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für wel-   trag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kün-\nchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung         digen, wenn die Pflegezeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 vor-\nvon der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden          zeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen\nsoll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch ge-        Fällen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, soweit seine\nnommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der          Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.\nArbeitszeit anzugeben.                                           (4) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder\n(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch ge-       Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-\nnommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte              merinnen und Arbeitnehmer abgestellt, sind bei der Er-\nüber die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit     mittlung dieser Zahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\neine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der   mer, die nach § 2 kurzzeitig an der Arbeitsleistung ver-\nArbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu ent-           hindert oder nach § 3 freigestellt sind, nicht mitzuzäh-\nsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche           len, solange für sie auf Grund von Absatz 1 eine Ver-\nGründe entgegenstehen.                                       treterin oder ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht,\nwenn die Vertreterin oder der Vertreter nicht mitzuzäh-\n§4                               len ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im\nDauer der Pflegezeit                       Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen\nauf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.\n(1) Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflege-\nbedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Mo-                                          §7\nnate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in An-\nspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchst-                               Begriffsbestimmungen\ndauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zu-                (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind\nstimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann           1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\nverlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in\nder Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund          2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,\nnicht erfolgen kann. Die Pflegezeit wird auf Berufsbil-      3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselb-\ndungszeiten nicht angerechnet.                                    ständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen an-","898                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\nzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heim-                     Absatz 2b zusammen, geht die Versiche-\narbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.                  rungspflicht nach Absatz 2a vor.“\n(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natür-        2. § 28a wird wie folgt geändert:\nliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Per-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsonengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 be-\nschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen,                  aa) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach den\ninsbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und                      Wörtern „des Ersten Abschnitts gestanden“\ndie ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeit-               das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt\ngebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.                             und nach dem Wort „bezogen“ die Wörter\n„oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaß-\n(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind                      nahme geförderte Beschäftigung ausgeübt\n1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,                                   hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis\noder den Bezug einer laufenden Entgelt-\n2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnli-                      ersatzleistung nach diesem Buch unterbro-\nchen Gemeinschaft, Geschwister,                                       chen“ eingefügt.\n3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder,                   bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nAdoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Le-\nbenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.                        „Der Antrag muss spätestens innerhalb von\neinem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit\n(4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind                      oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Wei-\nPersonen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14                          terversicherung berechtigt, gestellt werden.\nund 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.                       Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1\nPflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen,                      Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der An-\ndie die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des                         trag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei-\nElften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfül-                     nem Monat nach Beendigung der Pflegezeit\nlen.                                                                      gestellt werden.“\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n§8\n3. In § 130 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende\nUnabdingbarkeit\nNummer 3a eingefügt:\nVon den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu-            „3a. Zeiten, in denen der Arbeitslose eine Pflegezeit\nungunsten der Beschäftigten abgewichen werden.                          nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes\nin Anspruch genommen hat, wenn wegen der\nArtikel 4                                     Pflege das Arbeitsentgelt oder die durch-\nÄnderung des                                     schnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert\nwar,“.\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\n4. § 345 wird wie folgt geändert:\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                 a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2               ersetzt.\nAbs. 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I                     b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nS. 842), wird wie folgt geändert:\n„8. die als Pflegende während einer Pflegezeit\n1. § 26 wird wie folgt geändert:                                          versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b),\na) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-                     ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent\nfügt:                                                              der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die\nBezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßge-\n„(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in                   bend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsge-\nder Zeit, in der sie eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1               biet liegt.“\nSatz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch neh-\nmen und eine pflegebedürftige Person pflegen,           5. § 347 wird wie folgt geändert:\nwenn sie unmittelbar vor der Pflegezeit versiche-          a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma\nrungspflichtig waren oder eine als Arbeitsbe-                 ersetzt.\nschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung                b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\nausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtver-\nhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgelter-             „10. für Personen, die als Pflegende während ei-\nsatzleistung nach diesem Buch unterbrochen                           ner Pflegezeit versicherungspflichtig sind\nhat.“                                                                (§ 26 Abs. 2b) und einen\na) in der sozialen Pflegeversicherung versi-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ncherten Pflegebedürftigen pflegen, von\naa) In Satz 5 werden nach der Angabe „Ab-                               der Pflegekasse,\nsatz 2a“ die Angabe „und 2b“ und nach dem\nb) in der privaten Pflege-Pflichtversicherung\nWort „Erziehung“ die Wörter „oder Pflege“\nversicherten Pflegebedürftigen pflegen,\neingefügt.\nvon dem privaten Versicherungsunter-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                       nehmen,\n„Trifft eine Versicherungspflicht nach Ab-                      c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen\nsatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach                        Pflegebedürftigkeit     Beihilfeleistungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008                899\noder Leistungen der Heilfürsorge und           2. In § 8 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-\nLeistungen einer Pflegekasse oder eines            mer 2a eingefügt:\nprivaten Versicherungsunternehmens er-             „2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen Wo-\nhält, von der Festsetzungsstelle für die                 chenarbeitszeit während der Pflegezeit nach\nBeihilfe oder vom Dienstherrn und der                    § 3 des Pflegezeitgesetzes; die Befreiung er-\nPflegekasse oder dem privaten Versiche-                  streckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit,“.\nrungsunternehmen anteilig.“\n3. In § 11 Abs. 4 wird nach Satz 3 folgender Satz\n6. § 349 wird wie folgt geändert:                                   eingefügt:\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n„In das Versorgungsmanagement sind die Pflege-\nfügt:\neinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge\n„(4a) Die Beiträge für Personen, die als Pfle-            Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflege-\ngende während einer Pflegezeit versicherungs-                beraterinnen nach § 7a des Elften Buches zu ge-\npflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen,         währleisten.“\ndie die Beiträge zu tragen haben, an die Bundes-\n4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein\nagentur zu zahlen. Das Nähere über das Verfah-\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nren der Beitragszahlung und Abrechnung der Bei-\nträge können der Spitzenverband Bund der Pfle-               „soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c\ngekassen, der Verband der privaten Krankenver-               etwas anderes bestimmt ist.“\nsicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die         5. § 23 Abs. 8 wird aufgehoben.\nBeihilfe, das Bundesversicherungsamt und die\n6. Dem § 40 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:\nBundesagentur durch Vereinbarung regeln.“\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             „Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen\nBetrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürf-\naa) Die Angabe „nach den Absätzen 3 und 4“                   tige Versicherte, für die innerhalb von sechs Mo-\nwird durch die Angabe „nach den Absätzen 3              naten nach Antragstellung keine notwendigen\nbis 4a“ ersetzt.                                        Leistungen zur medizinischen Rehabilitation er-\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                          bracht worden sind. Satz 6 gilt nicht, wenn die\n„Die Zahlung der Beiträge nach Absatz 4a er-            Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung\nfolgt in Form eines Gesamtbeitrags für das              nicht zu vertreten hat. Die Krankenkasse berichtet\nKalenderjahr, in dem die Pflegezeit in An-              ihrer Aufsichtsbehörde jährlich über Fälle nach\nspruch genommen wurde (Beitragsjahr). Ab-               Satz 6.“\nweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten         7. In § 52 Abs. 2 werden die Wörter „Maßnahme wie\nBuches ist der Gesamtbeitrag spätestens im              zum Beispiel eine“ gestrichen.\nMärz des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr        8. In § 63 werden nach Absatz 3a folgende Ab-\nfolgt.“                                                 sätze 3b und 3c eingefügt:\nArtikel 5                                    „(3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können\nvorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflege-\nÄnderung des                                gesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Be-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                          rufe\nDem § 7 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-                  1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pfle-\nbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-                     gehilfsmitteln sowie\ncherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen\n23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch\nKrankenpflege einschließlich deren Dauer\nArtikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2008\n(BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird folgender                vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbil-\nSatz angefügt:                                                      dung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit\nnicht um selbständige Ausübung von Heilkunde\n„Satz 1 gilt auch nicht für die Inanspruchnahme von\nhandelt. Modellvorhaben nach Absatz 1 können\nPflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeitgesetzes.“\nvorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Er-\nlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und\nArtikel 6                                 Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die\nÄnderung des                                Dauer der physikalischen Therapie und die Fre-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                          quenz der Behandlungseinheiten bestimmen, so-\nweit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Aus-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätig-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nkeit nicht um selbständige Ausübung von Heil-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-\nkunde handelt.\nändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom\n16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:                (3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können\n1. § 6 Abs. 4 Satz 6 wird wie folgt geändert:                      eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei\ndenen es sich um selbständige Ausübung von\na) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „El-               Heilkunde handelt und für die die Angehörigen\nternzeit“ die Wörter „oder Pflegezeit“ eingefügt.         der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe\nb) Im zweiten Halbsatz wird nach der Angabe „§ 8              auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des\nAbs. 1 Nr. 1a, 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.           Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese","900               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\nvorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im              erbringern schließen. Auf Antrag der Pflegeein-\nAltenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund                richtung hat die Kassenärztliche Vereinigung zur\neiner Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Altenpflege-             Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Ver-\ngesetzes       entsprechend.     Der    Gemeinsame            sorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der\nBundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei wel-            Pflegeeinrichtung Verträge nach Satz 1 anzustre-\nchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde               ben. Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht inner-\nauf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2                 halb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang\ngenannten Berufe im Rahmen von Modellvorha-                   des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist\nben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Ge-               die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss\nmeinsamen Bundesausschusses ist der Bundes-                   zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-\närztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden                  gung der pflegebedürftigen Versicherten in der\nder Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme                Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in\nzu geben. Die Stellungnahmen sind in die Ent-                 das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch\nscheidungen einzubeziehen.“                                   fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen; soll die\n8a. Dem § 87 Abs. 2b wird folgender Satz angefügt:                Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten\ndurch einen in mehreren Pflegeeinrichtungen an-\n„Bis spätestens zum 31. Oktober 2008 ist mit Wir-             gestellten Arzt erfolgen, ist der angestellte Arzt zur\nkung zum 1. Januar 2009 eine Regelung zu tref-                Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung\nfen, nach der ärztlich angeordnete Hilfeleistungen            der pflegebedürftigen Versicherten in den Pflege-\nanderer Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 2, die in              einrichtungen zu ermächtigen. Das Recht auf freie\nder Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des             Arztwahl der Versicherten in der Pflegeeinrichtung\nArztes erbracht werden, vergütet werden.“                     bleibt unberührt. Der in der Pflegeeinrichtung\n9. § 95d Abs. 5 wird wie folgt geändert:                          tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen Entscheidun-\na) In Satz 1 werden das Wort „oder“ durch ein                 gen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebun-\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Vertrags-                den. Er soll mit den übrigen Leistungserbringern\narztes“ die Wörter „oder einer Einrichtung nach           eng zusammenarbeiten.“\n§ 119b“ eingefügt.                                   11. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semi-                 a) In Satz 1 werden die Wörter „und ermächtigter\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                ärztlich geleiteter Einrichtungen“ durch die\n„für die in einer Einrichtung nach § 119b ange-               Wörter „ , die in stationären Pflegeeinrichtun-\nstellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis                  gen erbrachten ambulanten ärztlichen Leistun-\nnach Absatz 3 von der Einrichtung geführt.“                   gen von nach § 119b Satz 3 zweiter Halbsatz\nermächtigten Ärzten und ambulante ärztliche\nc) In Satz 4 werden das Wort „oder“ durch ein                     Leistungen, die in ermächtigten Einrichtungen\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Vertrags-                    erbracht werden,“ ersetzt.\narztes“ die Wörter „oder der Einrichtung nach\n§ 119b“ eingefügt.                                        b) Folgender Satz wird angefügt:\n9a. Dem § 116b wird folgender Absatz 6 angefügt:                      „Die Vergütung der von nach § 119b Satz 3\nzweiter Halbsatz ermächtigten Ärzten erbrach-\n„(6) Die ambulante Behandlung nach Absatz 2                    ten Leistungen wird von der stationären Pflege-\nschließt die Verordnung von Leistungen nach § 73                  einrichtung mit der Kassenärztlichen Vereini-\nAbs. 2 Nr. 5 bis 8 und 12 ein, soweit diese zur                   gung abgerechnet.“\nErfüllung des Behandlungsauftrags im Rahmen\nder Zulassung erforderlich sind; § 73 Abs. 2 Nr. 9       12. In § 132e Satz 1 werden die Wörter „ärztlich ge-\ngilt entsprechend. Die Richtlinien nach § 92 Abs. 1           leiteten“ gestrichen und nach dem Wort „Einrich-\nSatz 2 gelten entsprechend. Die Vereinbarungen                tungen“ die Wörter „mit geeignetem ärztlichen\nüber Vordrucke und Nachweise nach § 87 Abs. 1                 Personal“ eingefügt.\nSatz 2 sowie die Richtlinien nach § 75 Abs. 7 gel-       12a. Dem § 136 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nten entsprechend, soweit sie Regelungen zur Ver-                  „(4) Zur Förderung der Qualität der vertrags-\nordnung von Leistungen nach Satz 1 betreffen.                 ärztlichen Versorgung können die Kassenärzt-\nDie Krankenhäuser haben dabei ein Kennzeichen                 lichen Vereinigungen mit einzelnen Krankenkas-\nnach § 293 zu verwenden, das eine eindeutige Zu-              sen oder mit den für ihren Bezirk zuständigen Lan-\nordnung im Rahmen der Abrechnung nach den                     desverbänden der Krankenkassen oder den Ver-\n§§ 300 und 302 ermöglicht. Für die Prüfung der                bänden der Ersatzkassen unbeschadet der Rege-\nWirtschaftlichkeit der Verordnungen nach Satz 1               lungen der §§ 87a bis 87c ab dem 1. Januar 2009\ngilt § 113 Abs. 4 entsprechend, soweit vertraglich            gesamtvertragliche Vereinbarungen schließen, in\nnichts anderes vereinbart ist.“                               denen für bestimmte Leistungen einheitlich struk-\n10. Nach § 119a wird folgender § 119b eingefügt:                   turierte und elektronisch dokumentierte beson-\n„§ 119b                               dere Leistungs-, Struktur- oder Qualitätsmerkmale\nfestgelegt werden, bei deren Erfüllung die an dem\nAmbulante Behandlung                          jeweiligen Vertrag teilnehmenden Ärzte Zuschläge\nin stationären Pflegeeinrichtungen                  zu den Vergütungen erhalten. In den Verträgen\nStationäre Pflegeeinrichtungen können einzeln              nach Satz 1 ist ein Abschlag von den nach § 87a\noder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf un-                  Abs. 2 Satz 1 vereinbarten Punktwerten für die an\nbeschadet des § 75 Abs. 1 Kooperationsverträge                dem jeweiligen Vertrag beteiligten Krankenkassen\nmit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungs-            und die von dem Vertrag erfassten Leistungen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008               901\nvon den an dem Vertrag nicht teilnehmenden Ärz-         2. In § 61 Abs. 6 wird die Angabe „§ 80“ durch die An-\nten der jeweiligen Facharztgruppe erbracht wer-            gabe „§ 113“ ersetzt.\nden, zu vereinbaren, durch den die Mehrleistun-\ngen nach Satz 1 für die beteiligten Krankenkassen                                Artikel 8\nausgeglichen werden.“\nÄnderung des\n13. In § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem                            Bundesversorgungsgesetzes\nWort „Versicherte“ die Wörter „einschließlich der\nVoraussetzungen von Leistungsbeschränkungen“               § 26c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-\neingefügt.                                              sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\n(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des\n14. In § 293 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „ärztlich\nGesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert\nund zahnärztlich geleiteter“ gestrichen.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n15. § 294a wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                   das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt.\nb) Im neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter           2. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und Bundes-\n„Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen      empfehlungen“ durch die Wörter „ , Bundesempfeh-\nund“ durch die Wörter „an der vertragsärztli-          lungen und -vereinbarungen“ und die Angabe „§ 80“\nchen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Ein-           durch die Angabe „§ 113“ ersetzt.\nrichtungen sowie“ ersetzt.\n3. Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe von\n„(2) Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen             205 Euro monatlich“ durch die Wörter „nach\nder Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vor, sind              § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozial-\ndie an der vertragsärztlichen Versorgung teil-             gesetzbuch“ ersetzt.\nnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die\nb) In Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von\nKrankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den\n410 Euro monatlich“ durch die Wörter „nach\nKrankenkassen die erforderlichen Daten mitzu-\n§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches Sozial-\nteilen. Die Versicherten sind über den Grund\ngesetzbuch“ ersetzt.\nder Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten\nDaten zu informieren.“                                 c) In Satz 3 werden die Wörter „in Höhe von\n665 Euro monatlich“ durch die Wörter „nach\n16. In § 72a Abs. 2, § 73 Abs. 5 Satz 1, § 95 Abs. 1\n§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozial-\nSatz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 98 Abs. 2 Nr. 11, § 106\ngesetzbuch“ ersetzt.\nAbs. 5 Satz 1 und § 295 Abs. 1b Satz 1 werden\njeweils die Wörter „ärztlich geleitete“ gestrichen.\nArtikel 9\n17. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 82 Abs. 2\nSatz 1, § 96 Abs. 4 Satz 1, § 98 Abs. 2 Nr. 11,                              Änderung des\n§ 140f Abs. 3 Satz 1, § 295 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a                   Versicherungsvertragsgesetzes\nund 4 Satz 1 und § 305 Abs. 2 Satz 1 werden                § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes vom\njeweils die Wörter „ärztlich geleiteten“ gestrichen.    23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I\nArtikel 7                            S. 2833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                            a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                           „(2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –             privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleich-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I           zeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem\nS. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-         anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer\nsetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird             vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser\nwie folgt geändert:                                              die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den\nneuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch\n1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nkann nicht verzichtet werden.“\n„(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit ande-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3\nren Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem glei-\nund 4.\nchen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt\nsind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbe-\nsondere mit den Trägern von Leistungen nach dem                                    Artikel 10\nZweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften                                 Änderung des\nBuch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistun-                  GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes\ngen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Reha-\nbilitationsträger und mit Verbänden. Darüber hinaus           Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März\nsollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den        2007 (BGBl. I S. 378, 3305), zuletzt geändert durch Ar-\nBeteiligten der Pflegestützpunkte nach § 92c des           tikel 5b des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I\nElften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung          S. 3024), wird wie folgt geändert:\nund Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und             1. In Artikel 44 wird Nummer 6 Buchstabe b wie folgt\nUnterstützungsangebote koordinieren.“                         gefasst:","902                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\n„b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-                            das Unternehmen bei der Neu- und Nach-\ngefügt:                                                               kalkulation im betreffenden Jahr verwendet\n„2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des                           hat.\nÜbertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5                  2. Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr\nund § 12f Satz 2 zu erlassen,“.“                               um 5 vom Hundert zu vermindern.\n2. Artikel 45 wird wie folgt geändert:\n(3) Wechselt der Versicherungsnehmer in\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                   der Pflege-Pflichtversicherung zu einem an-\n„2. § 5 wird wie folgt geändert:                                   deren Unternehmen, gilt die Alterungsrück-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       stellung als Übertragungswert im Sinne des\n§ 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsge-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           setzes.““\n„(2) In der privaten Pflege-Pflichtver-\nsicherung und bei Gewährung von Ver-                                     Artikel 11\nsicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes dür-                               Änderung des\nfen außer den Sterbewahrscheinlichkeiten                   Versicherungsaufsichtsgesetzes\nsowie dem Abgang zur sozialen Pflegever-\nsicherung und gesetzlichen Krankenver-             In § 12f des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der\nsicherung keine weiteren Abgangswahr-           Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember\nscheinlichkeiten berücksichtigt werden.““       1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                         des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 3248) geändert worden ist, werden die Angabe\n„6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:           „§ 12 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1\n„(5) Für Versicherte, die gemäß § 204           Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4“ ersetzt und folgender Satz\nAbs. 1 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgeset-        angefügt:\nzes von einem anderen Unternehmen unter\nMitgabe des Übertragungswertes gemäß                „In Versicherungsverträgen zur privaten Pflege-Pflicht-\n§ 13a gewechselt sind, dürfen in der Kranken-       versicherung ist die Mitgabe des Übertragungswertes\nversicherung erneute Abschlusskosten durch          bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem an-\nZillmerung nur auf den Teil der Prämie bezo-        deren privaten Krankenversicherungsunternehmen vor-\ngen werden, der über die Prämie hinausgeht,         zusehen.“\ndie sich ergeben würde, wenn der Versicherte\nin den Basistarif des anderen Unternehmens\nwechseln würde. Für den Wechsel in der                                       Artikel 12\nprivaten Pflege-Pflichtversicherung dürfen\nerneute Abschlusskosten durch Zillmerung                                  Änderung der\nnicht eingerechnet werden.““                                        Kalkulationsverordnung\nc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                            In § 19 Abs. 1 der Kalkulationsverordnung vom\n„7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:            18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch\ndie Verordnung vom 27. November 2007 (BGBl. I\n„§ 13a\nS. 2767) geändert worden ist, wird nach der Angabe\nÜbertragungswert                     „§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und g“ die Angabe „so-\n(1) Der Übertragungswert im Sinne des            wie § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 13a Abs. 3“ eingefügt.\n§ 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes berechnet sich als Summe aus der\nAlterungsrückstellung, die aus dem Beitrags-                                  Artikel 13\nzuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes entstanden ist, und                                 Änderung der\nder Alterungsrückstellung für die gekündigten              Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\nTarife, höchstens jedoch der Alterungsrück-\n§ 31 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in\nstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Ver-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nsicherte von Beginn an im Basistarif versichert\n8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-\ngewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).\nletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember\n(2) Bei der Berechnung der fiktiven Alte-        2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie\nrungsrückstellung sind die Rechnungsgrund-           folgt geändert:\nlagen des brancheneinheitlichen Basistarifs\nnach § 12 des Versicherungsaufsichtsgeset-           a) In Absatz 1 und Absatz 8 Satz 4 werden jeweils die\nzes zu verwenden. Für Versicherungszeiten                Wörter „ärztlich geleitete“ gestrichen.\nvor dem 1. Januar 2009 sind die Rechnungs-\ngrundlagen der Erstkalkulation des Basistarifs       b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nmit folgenden Maßgaben zu verwenden:                     „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ermächtigungen\n1. Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation          nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetz-\nist die Sterbetafel zu verwenden, welche            buch.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008                 903\nArtikel 14                                 bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur\nDurchführung dieses Modellvorhabens erforderli-\n(weggefallen)\nche Qualifikation zu vermitteln. § 4 Abs. 1 Satz 1\nerster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass die\nArtikel 15                                 staatliche Prüfung sich auch auf die mit der Aus-\nÄnderung des                                   bildung erworbenen erweiterten Kompetenzen zu\nKrankenpflegegesetzes                              erstrecken hat.“\nDas Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I        4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nS. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verord-                                    „§ 4a\nnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945), wird\nStaatliche Prüfung\nwie folgt geändert:\nbei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7\n1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n(1) § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsver-\n„Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über          ordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei\neine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im            Ausbildungen nach § 4 Abs. 7, die an Hochschulen\nRahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten           stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Prüfung an\nerweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkund-               der Hochschule abzulegen ist.\nlicher Tätigkeiten berechtigt.“\n(2) § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-\n2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    ordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei\n„(3) Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7             Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 mit der Maßgabe,\nerweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundli-              dass dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu § 4\ncher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die Ausbil-        Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prü-\ndung auch auf die Befähigung zur Ausübung der Tä-            fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege\ntigkeiten zu erstrecken, für die das Modellvorhaben          die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzu-\nqualifizieren soll. Das Nähere regeln die Ausbil-            gehören haben, die die Ausbildungsteilnehmerinnen\ndungspläne der Ausbildungsstätten.“                          und Ausbildungsteilnehmer in den erweiterten Kom-\npetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                 unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:              Prüfung sind. Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 der\n„Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Aus-           Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Be-\nbildungsdauer nach Satz 1 entsprechend zu ver-           rufe in der Krankenpflege wird bei diesen Ausbildun-\nlängern. Das Nähere regeln die Ausbildungspläne          gen, soweit sie an Hochschulen stattfinden, der Prü-\nder Ausbildungsstätten.“                                 fungsausschuss an der Hochschule gebildet.\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                   (3) Dem Zeugnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Aus-\nbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in\n„Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an                der Krankenpflege ist bei Ausbildungen im Rahmen\nHochschulen stattfinden, tritt an die Stelle der         von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 eine Beschei-\nSchule die Hochschule.“                                  nigung der Ausbildungsstätte beizufügen, aus der\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                         sich die heilkundlichen Tätigkeiten ergeben, die Ge-\n„(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von           genstand der zusätzlichen Ausbildung und der er-\nAusbildungsangeboten, die der Weiterentwick-             weiterten staatlichen Prüfung waren.\nlung der nach diesem Gesetz geregelten Berufe               (4) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich\nim Rahmen von Modellvorhaben nach § 63                   bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben\nAbs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen\ndienen, können über die in § 3 Abs. 1 und 2 be-          nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prü-\nschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte            fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege\nKompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätig-           auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkund-\nkeiten vermittelt werden. Dabei darf die Er-             lichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbil-\nreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet            dungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der\nsein. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der           zusätzlichen Ausbildung war. Der Prüfling hat zu die-\nRichtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. Ab-          sem Themenbereich in einer Aufsichtsarbeit schrift-\nweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Ausbil-            lich gestellte Fragen zu bearbeiten. Die Aufsichtsar-\ndung an Hochschulen erfolgen. Soweit die Aus-            beit dauert 120 Minuten und ist an einem gesonder-\nbildung nach Satz 1 über die in diesem Gesetz            ten Tag durchzuführen. § 13 Abs. 1 Satz 5 der Aus-\nund die in der Ausbildungs- und Prüfungsverord-          bildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in\nnung für die Berufe in der Krankenpflege geregel-        der Krankenpflege gilt entsprechend. Die Aufgaben\nten Ausbildungsinhalte hinausgeht, wird sie in           für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vor-\nAusbildungsplänen der Ausbildungsstätten in-             sitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag\nhaltlich ausgestaltet, die vom Bundesministerium         der Schule oder Hochschule ausgewählt, an der die\nfür Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-              Ausbildung stattgefunden hat. § 13 Abs. 2 Satz 3\ndesministerium für Familie, Senioren, Frauen und         und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nJugend zu genehmigen sind. Die Genehmigung               für die Berufe in der Krankenpflege gilt entspre-\nsetzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung        chend. § 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Ausbildungs-\nauf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63            und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Kran-\nAbs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              kenpflege gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass","904            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\ndie Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus         den ist, wenn die Prüfungsnote für die Prüfung nach\nden vier Aufsichtsarbeiten zu bilden ist, die Gegen-        § 15 Abs. 1 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nstand der Prüfung waren, und der schriftliche Teil der      verordnung für die Berufe in der Krankenpflege je-\nPrüfung bestanden ist, wenn jede der vier Aufsichts-        weils mindestens „ausreichend“ ist.\narbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.             (7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend im\n(5) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich        Hinblick auf den schriftlichen, mündlichen und prak-\nbei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben               tischen Teil der Prüfung nach den §§ 16 bis 18 der\nnach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen           Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Be-\nnach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prü-           rufe in der Krankenpflege, soweit Modellvorhaben\nfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege         nach § 4 Abs. 7 sich auf zusätzliche Ausbildungen\nauf den Themenbereich zur Ausübung von heilkund-            in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erstre-\nlichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbil-            cken.\ndungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der                  (8) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Personen, die\nzusätzlichen Ausbildung war. § 14 Abs. 1 Satz 2,            Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europä-\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 4            ischen Wirtschaftsraumes sind und über einen Aus-\nder Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die             bildungsnachweis verfügen, der eine einem Modell-\nBerufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. Die          vorhaben nach § 4 Abs. 7 entsprechende Ausbil-\nPrüfung im zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1           dung bestätigt und zur Ausübung heilkundlicher Tä-\nsoll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 Minu-         tigkeit berechtigt.“\nten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Für die      5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nPrüfung sind die ärztlichen Fachprüferinnen oder\nFachprüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbil-             „(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem\ndungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in             Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im\nder Krankenpflege vorzusehen.                               Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7, die\nan Schulen stattfinden, endet es mit Ablauf der nach\n(6) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich       § 4 Abs. 1 Satz 3 verlängerten Ausbildungszeit.“\nbei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben            6. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\nnach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu § 15 Abs. 1 der Aus-\nbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in                                    „§ 18a\nder Krankenpflege auf eine Aufgabe zur Anwendung                         Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7\nder in § 3 Abs. 3 beschriebenen erweiterten Kompe-\n(1) Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf\ntenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei\nAusbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteil-\nPatientinnen oder Patienten, die entsprechend dem\nnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach\nAusbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand\n§ 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Hochschule ab-\nder zusätzlichen Ausbildung waren. Der Prüfling\nleisten.\nübernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand\nder Behandlung sind, einschließlich der Dokumenta-              (2) § 10 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3\ntion. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling            finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehme-\nseine Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu                 rinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen\nerläutern und zu begründen sowie die Prüfungssitu-          von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung\nation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen,           an einer Schule ableisten, soweit die nach § 4 Abs. 1\ndass er in der Lage ist, die während der Ausbildung         Satz 1 vorgesehene Ausbildungsdauer überschritten\nerworbenen erweiterten Kompetenzen in der beruf-            ist.“\nlichen Praxis anzuwenden, und dass er befähigt ist,\ndie Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3, die Gegenstand                                      Artikel 16\nseiner zusätzlichen Ausbildung waren, eigenverant-                             Änderung des\nwortlich zu lösen. Die Auswahl der Patientinnen oder\nAltenpflegegesetzes\nPatienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen\nFachprüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbil-         Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-\ndungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in          machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zu-\nder Krankenpflege im Einvernehmen mit der Patien-        letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. De-\ntin oder dem Patienten. Die Prüfung soll für den ein-    zember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:\nzelnen Prüfling in der Regel nicht länger als drei       1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:\nStunden dauern. § 15 Abs. 2 Satz 2 der Ausbil-\ndungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in             „Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über\nder Krankenpflege bleibt unberührt. Die Prüfung wird        eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im\nvon zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 4          Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten\nAbs. 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverord-          erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundli-\nnung für die Berufe in der Krankenpflege abgenom-           cher Tätigkeiten berechtigt.“\nmen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferin-         2. § 3 wird wie folgt geändert:\nnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndes Prüfungsausschusses die Note für die zusätz-\nliche Aufgabe der praktischen Prüfung. § 15 Abs. 3          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nSatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung                      „(2) Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7\nfür die Berufe in der Krankenpflege gilt mit der Maß-            erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkund-\ngabe, dass der praktische Teil der Prüfung bestan-               licher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008                 905\nAusbildung auch auf die Befähigung zur Aus-               Abs. 7 mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsaus-\nübung der Tätigkeiten zu erstrecken, für die das          schuss nach § 6 Abs. 1 und den Fachausschüssen\nModellvorhaben qualifizieren soll. Das Nähere re-         nach § 7 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und\ngeln die Lehrpläne der Altenpflegeschulen und             Prüfungsverordnung eine ärztliche Fachprüferin oder\ndie Ausbildungspläne der Träger der praktischen           ein ärztlicher Fachprüfer angehört, die oder der die\nAusbildung.“                                              Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteil-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                  nehmer in den erweiterten Kompetenzen zur Aus-\nübung heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet hat,\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:               die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. Ab-\n„Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Aus-            weichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Altenpflege-Aus-\nbildungsdauer nach Satz 1 entsprechend zu ver-            bildungs- und Prüfungsverordnung wird bei Ausbil-\nlängern. Das Nähere regeln die Lehrpläne der Al-          dungen, die an Hochschulen stattfinden, der Prü-\ntenpflegeschulen und die Ausbildungspläne der             fungsausschuss an der Hochschule gebildet.\nTräger der praktischen Ausbildung.“\n(3) Dem Zeugnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                 Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\n„Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an                 ist bei einer Ausbildung im Rahmen von Modellvor-\nHochschulen stattfinden, tritt an die Stelle der          haben nach § 4 Abs. 7 eine Bescheinigung der\nAltenpflegeschule die Hochschule.“                        Altenpflegeschule beizufügen, aus der sich die heil-\nkundlichen Tätigkeiten ergeben, die Gegenstand der\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nzusätzlichen Ausbildung und der erweiterten staatli-\n„(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von            chen Prüfung waren.\nAusbildungsangeboten, die der Weiterentwick-\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich\nlung des nach diesem Gesetz geregelten Berufes\nbei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben\nim Rahmen von Modellvorhaben nach § 63\nnach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen\nAbs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nnach § 10 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und\ndienen, können über die in § 3 Abs. 1 beschriebe-\nPrüfungsverordnung auf den Themenbereich zur\nnen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompe-\nAusübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der ent-\ntenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten\nsprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan\nvermittelt werden. Dabei darf die Erreichung des\nGegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. Die\nAusbildungsziels nicht gefährdet sein. Soweit die\nAufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. § 10 Abs. 3\nAusbildung nach Satz 1 über die in diesem Ge-\nder Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-\nsetz und die in der Altenpflege-Ausbildungs- und\nnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die\nPrüfungsverordnung geregelten Ausbildungs-\nAufgaben für die Aufsichtsarbeit von der zuständi-\ninhalte hinausgeht, werden die Ausbildungs-\ngen Behörde auf Vorschlag der Altenpflegeschule\ninhalte in gesonderten Lehrplänen der Altenpfle-\noder Hochschule ausgewählt werden, an der die\ngeschulen und Ausbildungsplänen der Träger der\nAusbildung stattgefunden hat.\npraktischen Ausbildung festgelegt, die vom Bun-\ndesministerium für Familie, Senioren, Frauen und             (5) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich\nJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminis-               bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben\nterium für Gesundheit zu genehmigen sind. Die             nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen\nGenehmigung setzt voraus, dass sich die erwei-            nach § 11 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und\nterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvor-          Prüfungsverordnung auf den Themenbereich zur\nhaben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches                Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der ent-\nSozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung ge-           sprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan\neignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvor-        Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. In\nhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln.         dem zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1 soll\nDie Festlegung der Vornoten gemäß § 9 der                 die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungs-\nAltenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-              teilnehmer mindestens 15 Minuten und nicht länger\nnung und die staatliche Prüfung erstrecken sich           als 30 Minuten geprüft werden. § 11 Abs. 2 Satz 1\nauch auf die mit der Ausbildung erworbenen er-            der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-\nweiterten Kompetenzen. Abweichend von Ab-                 nung gilt entsprechend. Die ärztliche Fachprüferin\nsatz 2 kann die Ausbildung nach Satz 1 an Hoch-           oder der ärztliche Fachprüfer im Sinne des § 7 Abs. 1\nschulen erfolgen. In diesem Fall finden die §§ 13         Nr. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-\nbis 23 dieses Gesetzes und § 9 der Altenpflege-           ordnung benotet die Leistungen in dem zusätzlichen\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung keine An-             Ausbildungsbereich.\nwendung.“                                                    (6) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                       bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben\n„§ 4a                               nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu § 12 Abs. 1 der Alten-\npflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf\n(1) § 5 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und            eine Aufgabe zur Anwendung der in § 3 Abs. 2 be-\nPrüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § 4             schriebenen erweiterten Kompetenzen zur Aus-\nAbs. 7, die an Hochschulen stattfinden, mit der Maß-          übung heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen\ngabe, dass die Prüfung an der Hochschule abzule-              oder Patienten, die entsprechend dem Lehrplan\ngen ist.                                                      und dem Ausbildungsplan Gegenstand der zusätz-\n(2) § 6 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und            lichen Ausbildung waren. Die Ausbildungsteilnehme-\nPrüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § 4             rin oder der Ausbildungsteilnehmer übernimmt dabei","906             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008\nalle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind,                                           Artikel 16a\neinschließlich der Dokumentation. In einem Prü-\nÄnderung des\nfungsgespräch hat die Ausbildungsteilnehmerin\noder der Ausbildungsteilnehmer die Diagnose- und                                       Apothekengesetzes\nBehandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu be-                           In § 14 Abs. 7 Satz 2 des Apothekengesetzes in der\ngründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.               Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980\nDabei ist nachzuweisen, dass die während der Aus-                  (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\nbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen in der                  setzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-\nberuflichen Praxis angewendet werden können und                    dert worden ist, wird das Wort „vertraglich“ gestrichen.\ndie Befähigung besteht, die Aufgaben gemäß § 3\nAbs. 2, die Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung                                            Artikel 17\nwaren, eigenverantwortlich zu lösen. Der Prüfungs-\nteil der Durchführung der Pflege gemäß § 12 Abs. 2\nInkrafttreten\nSatz 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungs-                      (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft, soweit\nverordnung und der zusätzlichen Ausübung heil-                     in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-\nkundlicher Tätigkeiten soll die Dauer von 150 Minu-                stimmt ist.\nten nicht überschreiten. An dem Verfahren gemäß                        (2) Artikel 1 Nr. 79 tritt am Tag nach der Verkündung\n§ 12 Abs. 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü-                  in Kraft.\nfungsverordnung ist die ärztliche Fachprüferin oder\nder ärztliche Fachprüfer zu beteiligen.“                               (3) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Nr. 12 Buchstabe b\nund Nr. 67 Buchstabe b sowie die Artikel 2, 9, 11 und 12\n5. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                      treten am 1. Januar 2009 in Kraft, Artikel 9 jedoch erst\n„Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben                     nach Inkrafttreten von Artikel 11 des Gesetzes zur Re-\nnach § 4 Abs. 7 endet es mit Ablauf der nach § 4                   form des Versicherungsvertragsrechts vom 23. Novem-\nAbs. 1 Satz 4 verlängerten Ausbildungszeit.“                       ber 2007 (BGBl. I S. 2631, 2672).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Mai 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}