{"id":"bgbl1-2008-2-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":2,"date":"2008-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/2#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_2.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die elektronische Aktenführung in Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz (Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung - OGAV)","law_date":"2008-01-10T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["26             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2008\nVerordnung\nüber die elektronische Aktenführung\nin Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz\n(Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung – OGAV)\nVom 10. Januar 2008\nAuf Grund des § 335 Abs. 2a des Handelsgesetz-            Akten gehören sämtliche Dokumente, die das für das\nbuchs, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. De-          Verfahren bedeutsame Handeln des Betroffenen sowie\nzember 2007 (BGBl. I S. 2833) eingefügt worden ist, in       der Behörde dokumentieren. Es ist sicherzustellen,\nVerbindung mit § 110b Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2         dass in elektronische Dokumente übertragene Doku-\nbis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der            mente sowie Vermerke nicht nachträglich verändert\ndurch Artikel 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. März 2005         werden können.\n(BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, verordnet das            (2) Für jeden Vorgang ist eine elektronische Akte an-\nBundesministerium der Justiz:                                zulegen.\n§1\n§4\nElektronische Aktenführung\nMit Datenverarbeitungs-\nDas Bundesamt für Justiz kann die Verfahrensakten                      anlagen erstellte Dokumente\nim Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o\nund 341o des Handelsgesetzbuchs, nach § 21 des                  Bei Dokumenten, die unter Einsatz von Datenver-\narbeitungsanlagen erstellt werden, können die Unter-\nPublizitätsgesetzes sowie nach anderen Bestimmun-\ngen, die wegen des Ordnungsgeldverfahrens auf                schrift und die Namenswiedergabe fehlen. In diesem\n§ 335 des Handelsgesetzbuchs verweisen, einschließ-          Fall müssen die Dokumente jedoch den Hinweis ent-\nhalten, dass sie nicht zu unterzeichnen sind und dass\nlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung\nelektronisch führen.                                         das Dokument unter Einsatz von Datenverarbeitungs-\nanlagen erstellt worden ist. Satz 1 gilt nicht für behör-\n§2                                deninterne Verfügungen.\nFachverfahren                                                     §5\nnach dem Stand der Technik\nSpeicherung\nDas eingesetzte Fachverfahren hat dem Stand der\nTechnik für die elektronische Vorgangsbearbeitung in            Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind\nder Bundesverwaltung zu genügen.                             die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder\nÜbergabe an das Bundesarchiv in Dateiformaten zu\n§3                                speichern, die eine nachträgliche Veränderung nicht zu-\nlassen.\nÜbertragung von Dokumenten in\nelektronische Dokumente; elektronische Akte\n§6\n(1) Werden Akten elektronisch geführt, sind sämt-\nliche zu den Akten gehörenden Dokumente in elektro-                               Inkrafttreten\nnische Dokumente zu übertragen. Vermerke zum Ge-                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nschäftsgang sind elektronisch zu erstellen. Zu den           in Kraft.\nBerlin, den 10. Januar 2008\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}