{"id":"bgbl1-2008-19-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":19,"date":"2008-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/19#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_19.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin","law_date":"2008-05-21T00:00:00Z","page":856,"pdf_page":16,"num_pages":11,"content":["856                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin*)\nVom 21. Mai 2008\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in                  2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. September                           lifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2\n1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch                  Abschnitt B.\nArtikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung                                                §4\nmit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Ar-\nAusbildungsrahmenplan,\ntikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\nAusbildungsberufsbild\nS. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-                    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-                     tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nschung:                                                                ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nHandlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan\n§1                                   abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-\nsondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nStaatliche\nheiten die Abweichung erfordern.\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n(2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseu-\nDer Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach\nrin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):\n§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbil-\ndung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A                    Abschnitt A\nder Handwerksordnung staatlich anerkannt.                              Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten:\n§2                                   1.      Kundenmanagement:\nDauer der Berufsausbildung                           1.1     Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  1.2     Betreuen, Beraten und Verkaufen;\n§3                                   2.      Friseur-Dienstleistungen:\nStruktur der Berufsausbildung                          2.1     Pflegen des Haares und der Kopfhaut,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in                              2.2     Haarschneiden,\n1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Ab-                 2.3     Gestalten von Frisuren,\nschnitt A und C,                                                  2.4     Dauerhaft Umformen,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n2.5     Farbverändernde Haarbehandlungen;\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit     3.      Dekorative Kosmetik und Maniküre;\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-       4.      Betriebsorganisation:\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-\ndesanzeiger veröffentlicht.                                         4.1     Betriebs- und Arbeitsabläufe,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008                 857\n4.2     Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeu-           nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-\ngen,                                                  nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2\n4.3     Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygie-         nur soweit einbezogen werden, als es für die Festle-\nne,                                                   gung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\n4.4     Qualitätssicherung,                                      (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nTeil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.\n4.5     Arbeiten im Team,\n4.6     Informations- und Kommunikationssysteme;                                           §7\n5.      Marketing:                                                            Teil 1 der Gesellenprüfung\n5.1     Werbung, Präsentation und Preisgestaltung,               (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten\n5.2     Kundenbindung;                                        Ausbildungsjahres stattfinden.\nAbschnitt B                                                      (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse          aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nund Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten:           sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\n1.      Pflegende Kosmetik/Visagistik,                        den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\n2.      Langhaarfrisuren,                                     sentlich ist.\n3.      Nageldesign/-modellage,                                  (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-\nfungsbereich Klassische Friseurarbeit.\n4.      Haarersatz,\n(4) Für den Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit\n5.      Coloration;                                           bestehen folgende Vorgaben:\nAbschnitt C                                                   1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:             a) Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pfle-\n1.      Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                      gen,\n2.      Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-            b) Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massie-\nbes,                                                         ren,\n3.      Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,          c) Haare mit klassischen Techniken schneiden,\n4.      Umweltschutz.                                             d) Haare mit verschiedenen Umformungstechniken\ngestalten,\n§5                                   e) Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen\nDurchführung der Berufsausbildung                         und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Be-\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,             rücksichtigung hygienischer und ergonomischer\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-                 Anforderungen einrichten und pflegen,\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-              f) Kunden serviceorientiert betreuen,\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3         g) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-                 Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise\nbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und                    begründen\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in\nkann.\nder Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.\n2. Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ngrunde zu legen:\ndes Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan\nzu erstellen.                                                     a) Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der\nDame mit dauerhafter Umformung und zwei Ein-\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nlegetechniken und\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-              b) Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Her-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden                 ren einschließlich Föhnen.\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-          3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine\nßig durchzusehen.                                                 Arbeitsaufgabe mit situativem Fachgespräch und\nschriftlichen Aufgabenstellungen durchführen sowie\n§6                                   nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück er-\nGesellenprüfung                             stellen.\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-      4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 270 Minuten. In-\nlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die               nerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 210 Mi-\nGesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die            nuten einschließlich 10 Minuten situatives Fachge-\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ge-            spräch und 60 Minuten schriftliche Aufgabenstel-\nsellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die           lungen durchgeführt werden. Das Prüfungsstück soll\ndafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-                 einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und          5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich des situativen\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-              Fachgespräches und der schriftlichen Aufgabenstel-\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-              lungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-            30 Prozent zu gewichten.","858               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008\n§8                                   tion und das Prüfungsstück in 45 Minuten durchge-\nTeil 2 der Gesellenprüfung                        führt werden.\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die      5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumenta-\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und           tion und der Gesprächssimulation ist mit 70 Prozent\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu             und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-         (4) Für den Prüfungsbereich Friseurtechniken beste-\ndung wesentlich ist.                                          hen folgende Vorgaben:\n(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nbereichen:\na) fachliche Zusammenhänge der Haarbehandlung,\n1. Friseur- und Kosmetikdienstleistungen,                            der Frisurengestaltung und der dekorativen Kos-\n2. Friseurtechniken,                                                 metik erläutern,\n3. Betriebsorganisation und Kundenmanagement,                     b) tätigkeitsbezogene Sachverhalte analysieren und\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     bewerten sowie\n(3) Für den Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetik-             c) Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen\ndienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:                      kann.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                      2. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufga-\na) Haare mit modernen Techniken schneiden,                    ben lösen.\nb) Haarfarbe in Farbtiefe und -richtung verändern,        3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nc) Styling- und Finishtechniken einsetzen,                   (5) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation\nd) kosmetische Behandlungen durchführen,                  und Kundenmanagement bestehen folgende Vorgaben:\ne) Kundenwünsche ermitteln und berücksichtigen,           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nf) Kunden unter Berücksichtigung der Haarqualität             a) Arbeitsabläufe systematisch planen,\nund -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der           b) bei der Betriebsorganisation sowie der Umset-\nGesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie                zung von Marketingmaßnahmen im Salon mitwir-\nmodischer Trends beraten und das Beratungser-                ken und Maßnahmen zur Qualitätssicherung er-\ngebnis bei der Behandlung umsetzen,                          läutern,\ng) Behandlungspläne erstellen, dem Kunden erläu-              c) kunden- und dienstleistungsorientiert sowie be-\ntern und dokumentieren,                                      triebswirtschaftlich handeln\nh) Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert un-           kann.\nter Beachtung wirtschaftlicher, organisatorischer,\nökologischer und qualitätssichernder Maßnah-          2. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufga-\nmen planen, vorbereiten, abstimmen und umset-             ben lösen.\nzen; Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurtei-     3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nlen,                                                     (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ni) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,       kunde bestehen folgende Vorgaben:\nSchutz der Haut und Atemwege sowie Hygiene-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nstandards beachten\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nkann.                                                         hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\n2. Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-              beurteilen kann.\ngrunde zu legen:                                          2. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufga-\na) Ausführen einer modernen Friseurarbeit an der              ben bearbeiten.\nDame zu einem besonderen Anlass mit einem da-         3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nrauf abgestimmten Make-up und\nb) Ausführen einer modernen Friseurarbeit am Her-                                     §9\nren.                                                           Gewichtungs- und Bestehensregelung\n3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nArbeitsaufgabe durchführen sowie nach Nummer 2\nten:\nBuchstabe b ein Prüfungsstück anfertigen. Der Prüf-\nling soll im Rahmen der Arbeitsaufgabe die prakti-        1. Prüfungsbereich\nsche Aufgabe durchführen und mit praxisbezogenen              Klassische Friseurarbeit                25 Prozent,\nUnterlagen dokumentieren sowie eine Gesprächssi-          2. Prüfungsbereich\nmulation in Form eines Kundenberatungsgesprä-                 Friseur- und Kosmetikdienstleistungen 45 Prozent,\nches durchführen. Bei der Arbeitsaufgabe sind die\n3. Prüfungsbereich Friseurtechniken         10 Prozent,\nin der Wahlqualifikation nach § 3 Nr. 2 erworbenen\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berück-       4. Prüfungsbereich\nsichtigen.                                                    Betriebsorganisation\n4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 315 Minuten. In-            und Kundenmanagement                    10 Prozent,\nnerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 270 Mi-    5. Prüfungsbereich\nnuten einschließlich 10 Minuten Gesprächssimula-              Wirtschafts- und Sozialkunde            10 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008                     859\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die                 lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\nLeistungen                                                         das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-             chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu ge-\ntens „ausreichend“,                                            wichten.\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-\n§ 10\ndestens „ausreichend“,\n3. im Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetikdienstleis-                  Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\ntungen mit mindestens „ausreichend“,                              Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche                 dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nvon Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und                    der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch\ngend“\nkeine Zwischenprüfung abgelegt wurde.\nbewertet worden sind.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem                                       § 11\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen\nmit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\nerbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen                 dung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Januar 1997\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-              (BGBl. I S. 36) außer Kraft.\nBerlin, den 21. Mai 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin\nAbschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,        in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                    2                                                3                                   4\n1      Kundenmanagement\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)\n1.1    Kunden- und dienstleis-          a) Rolle des Personals für eine erfolgreiche Dienstleis-\ntungsorientiertes Handeln           tungstätigkeit bei der eigenen Aufgabenerfüllung be-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A             rücksichtigen\nNr. 1.1)\nb) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Tä-\ntigkeit im Dienstleistungssektor begründen               2\nc) durch eigenes Verhalten zur kundenorientierten Aus-\nrichtung des Unternehmens und zur Steigerung der\nKundenbindung beitragen\n1.2    Betreuen, Beraten                a) Kunden empfangen und vor, während und nach der\nund Verkaufen                       Behandlung serviceorientiert, insbesondere mit dem\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A             Ziel der Kundenbindung, betreuen\nNr. 1.2)\nb) auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsicht-\nlich Beratung, Behandlung und Betreuung eingehen;\nEinfühlungsvermögen zeigen\nc) Gespräche unter Anwendung verbaler und nonver-           6\nbaler Kommunikationsformen personenorientiert\nführen, auf Kundenverhalten situationsgerecht rea-\ngieren\nd) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Be-\nratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen ein-\nsetzen\ne) Kunden bei Friseur- und Kosmetikdienstleistungen\nunter Berücksichtigung der Haarqualität und -quan-\ntität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamter-\nscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer\nTrends individuell beraten; Beratungsergebnis bei\nder Behandlung umsetzen\nf) Behandlungspläne erläutern, über Dienstleistungs-\nangebote und Produkte informieren und betriebliche\nDienstleistungen anbieten\ng) Kunden über Maßnahmen und Produkte zur weiter-                         7\nführenden Pflege von Haar und Haut beraten\nh) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\ni) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen,\nim Sinne einer Wiederherstellung der Kundenzufrie-\ndenheit bearbeiten und damit zur Steigerung der\nServicequalität des Unternehmens beitragen\nj) Konflikte erkennen, einordnen und durch situations-\ngerechtes Verhalten zu deren Lösung beitragen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008                 861\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,           in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind    1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                             3                                      4\n2    Friseur-Dienstleistungen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)\n2.1  Pflegen des Haares und der     a) Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des\nKopfhaut                          Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A           die Behandlung vorschlagen\nNr. 2.1)\nb) Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach\nBehandlungsplan dosieren und einsetzen\n7\nc) Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden rei-\nnigen und pflegen\nd) Haarteile und Haarersatz reinigen und pflegen\ne) Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren\n2.2  Haarschneiden                  a) geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haaran-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A           satz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall des Haa-\nNr. 2.2)                          res vorformen\nb) Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten\nFrisur bestimmen und abteilen                              12\nc) klassische        Schneidetechniken,        insbesondere\nStumpfschneiden, Konturen und Übergang schnei-\nden, auswählen und Haarschnitte individuell ausfüh-\nren\nd) moderne Schneidetechniken, insbesondere Effilie-\nren, Messerarbeiten, Texturieren, auswählen und\nHaarschnitte individuell ausführen\ne) Haarschnitte überprüfen; Korrekturen durchführen\nf) Bart schneiden und formen                                               19\ng) Haut für Rasuren vor- und nachbehandeln\nh) Rasuren mit unterschiedlichen Techniken durchfüh-\nren\n2.3  Gestalten von Frisuren         a) Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A           auswählen und anwenden\nNr. 2.3)\nb) Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und\nPapillotiertechniken, gestalten                             8\nc) Frisuren mit thermischen Geräten gestalten, insbe-\nsondere Föhnen\nd) eingelegte Frisuren ausfrisieren und gestalten\ne) Hochsteckfrisuren gestalten\n18\nf) Haarteil einarbeiten\ng) Styling- und Finishtechniken einsetzen\n2.4  Dauerhaft Umformen             a) Wickeltechnik und Wickler bestimmen; Haare abtei-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A           len und wickeln\nNr. 2.4)\nb) Präparate auswählen und einsetzen\nc) Umformungstechniken auswählen\n14\nd) Haare vorbehandeln, Umformungen durchführen und\nüberwachen sowie Haare nachbehandeln\ne) Arbeitsergebnisse beurteilen, Korrekturen vorneh-\nmen","862            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,        in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind  1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                              3                                   4\n2.5  Farbverändernde                a) Ausgangsfarbe feststellen\nHaarbehandlungen               b) Tönungen aus direkt ziehenden Farbstoffen anwen-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nden\nNr. 2.5)\nc) Methoden der Farb- und Strähnenbehandlung und\nApplikationstechniken auswählen\n12\nd) Zielfarbe empfehlen und Behandlungsverfahren fest-\nlegen\ne) Färbe- und Blondierungspräparate in verschiedenen\nTechniken auftragen\nf) Einwirkzeiten festlegen und überwachen\ng) Maßnahmen der Nachbehandlung durchführen\n9\nh) Ergebnis beurteilen und Farbkorrekturen durchführen\n3    Dekorative Kosmetik            a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und be-\nund Maniküre                      urteilen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)\nb) Haut reinigen und Kompressen legen\nc) Tages-Make-up gestalten                                   6\nd) Zustand von Händen und Nägeln beurteilen\ne) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen\nf) Nägel polieren und dekorativ gestalten\ng) Hände und Unterarme mit ausgewählten Präparaten\nmassieren\n6\nh) Make-up für besondere Anlässe gestalten\ni) Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben\n4    Betriebsorganisation\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)\n4.1  Betriebs- und Arbeitsabläufe   a) Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A           Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, organisa-\nNr. 4.1)                          torischer und ergonomischer Maßnahmen planen,\nvorbereiten und gestalten; Arbeitsergebnisse kon-\ntrollieren\nb) Arbeitsmittel und Materialien auswählen und kosten-\nbewusst einsetzen\nc) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer,\n4\nästhetischer und ergonomischer Anforderungen ein-\nrichten und pflegen\nd) Kundentermine planen, koordinieren und überwa-\nchen\ne) Waren- und Materialeingänge unter Berücksichti-\ngung rechtlicher Vorschriften erfassen, kontrollieren,\nlagern und Bestände pflegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008               863\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,        in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                   4\nf) Inventur durchführen\ng) individuelle Behandlungspläne aufstellen; Behand-\nlungserfolg dokumentieren\nh) Kassensystem vorbereiten, kassieren, Kasse ab-\nrechnen, Kassenbericht erstellen                                       3\ni) bei Planung, Organisation und Gestaltung von Be-\ntriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitra-\ngen\n4.2  Pflegen von Maschinen,         a) Maschinen, Geräte und Werkzeuge unter Beachtung\nGeräten und Werkzeugen            der Sicherheitsvorschriften reinigen, desinfizieren\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A           und pflegen\nNr. 4.2)\nb) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbe-     2\nsondere unter Berücksichtigung hygienischer Anfor-\nderungen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes,\nauswählen und einsetzen\n4.3  Schutz der Haut und der        a) persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbe-\nAtemwege sowie Hygiene            sondere Hautschutz unter Berücksichtigung techni-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A           scher Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durch-\nNr. 4.3)                          führen\nb) kundenbezogene           Gesundheitsschutzmaßnahmen      3\nanwenden\nc) Maßnahmen der persönlichen Hygiene und Anforde-\nrungen in Bezug auf die Arbeitskleidung beachten\n4.4  Qualitätssicherung             a) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Ver-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A           antwortungsbereich durchführen, kontrollieren und\nNr. 4.4)                          bewerten\nb) bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen                       2\nVerbesserung der Betriebsorganisation sowie des\nKundenservices mitwirken und dabei eigene Vor-\nschläge einbringen\n4.5  Arbeiten im Team               a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A           Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und\nNr. 4.5)                          Geschäftserfolg beachten\nb) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Ent-\nscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten ko-\n2\noperieren\nc) Aufgaben im Team planen und ausführen\nd) Teamentwicklung gestalten; Rückmeldungen geben\nund entgegennehmen\n4.6  Informations- und              a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Be-\nKommunikationssysteme             arbeitung von Betriebsvorgängen nutzen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Daten erfassen und eingeben, insbesondere Kun-\nNr. 4.6)\ndenkartei pflegen                                        2\nc) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\nd) Informationen beschaffen und nutzen","864             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,        in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                   4\n5    Marketing\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)\n5.1  Werbung, Präsentation           a) Arten, Ziele und Zielgruppen der Werbung im Friseur-\nund Preisgestaltung                handwerk unterscheiden\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A\nb) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbe-\nNr. 5.1)\ntriebes einsetzen; eigene Vorschläge einbringen\nc) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und an-                     2\nbieten; Dekorationsmittel einsetzen\nd) Elemente der Preisgestaltung unterscheiden\ne) Preisveränderungen und Aktionen gegenüber den\nKunden erläutern\n5.2  Kundenbindung                   a) Anregungen, Hinweise, Ideen und Verbesserungs-\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A            vorschläge der Kunden aufnehmen und umsetzen\nNr. 5.2)\nb) durch Erscheinungsbild und Service die Kundenzu-                       2\nfriedenheit fördern\nc) Kundenbindungsmaßnahmen einsetzen\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikations-\neinheiten\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,        in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1    Pflegende Kosmetik/             a) spezielle Reinigungsmethoden für Gesicht und De-\nVisagistik                         kolleté anwenden\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)\nb) kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen von\nnicht kosmetisch zu behandelnden Hautveränderun-\ngen unterscheiden\nc) Präparate der pflegenden Kosmetik unter Berück-\nsichtigung des Hautzustandes und Behandlungszie-\nles auswählen\nd) Hautunreinheiten behandeln\ne) Haarentfernungsmethoden anwenden                                       8\nf) Haut mit unterschiedlichen Massagetechniken mas-\nsieren; Packungen, Masken und Dampfbäder an-\nwenden, Haut nachbehandeln\ng) Techniken, Hilfsmittel und Präparate einschließlich\nCamouflage bei der Gestaltung des Gesichts typge-\nrecht und dem Kundenauftrag entsprechend aus-\nwählen und anwenden\nh) künstliche Wimpern anbringen\n2    Langhaarfrisuren                a) Frisuren durch Stecken und Flechten gestalten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) b) Haarteile und -schmuck bearbeiten und einarbeiten\n8\nc) Haare toupieren und in Form frisieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008               865\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,        in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                              3                                   4\n3    Nageldesign/-modellage         a) Fingernägel mit Schablonen- und Tiptechnik durch\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)     Verarbeiten verschiedener Systeme, insbesondere\nGel-, Pulver-/Flüssigkeit- und Fieberglassystem, ver-\nlängern und formen                                                    8\nb) Fingernägel kreativ gestalten\nc) Naturnägel behandeln, pflegen und verschönern\n4    Haarersatz                     a) Haarersatz auswählen und einarbeiten\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) b) Haarverlängerung mit verschiedenen Methoden und\nBefestigungsarten durchführen\nc) Haarverdichtung mit verschiedenen Techniken, ins-                      8\nbesondere durch Integrationstechnik, vornehmen\nd) Haarersatz entfernen; Eigenhaar und Kopfhaut nach-\nbehandeln\n5    Coloration                     a) individuelle Farbtonberatung durchführen\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) b) eigenes Gestaltungskonzept entwickeln und dem\nKunden vorschlagen\nc) Ausgangsfarbe und Zielfarbe aufeinander abstim-\nmen\nd) Farbmischung erstellen und Farbausgleich durchfüh-\nren\n8\ne) Haar mit speziellen Foliensträhnen und Freihand-\ntechniken nach modischen Trends farblich gestalten\nf) verschiedene Farbtechniken, insbesondere Mehr-\nfarbtechniken, kombinieren\ng) Farbergebnisse kontrollieren und Korrekturen durch-\nführen\nh) Haarfarbe mit der Frisurengestaltung abstimmen\nAbschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,        in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                              3                                   4\n1    Berufsbildung,                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht            Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen","866            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,         in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind  1.–18.       19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                              3                                    4\n2    Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\n3    Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-        während\nGesundheitsschutz                 beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-     der gesamten\nbei der Arbeit                    meidung ergreifen                                      Ausbildungszeit\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)                                                           zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen"]}