{"id":"bgbl1-2008-19-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":19,"date":"2008-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/19#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_19.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes (Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung - SchiffsBelWertV)","law_date":"2008-05-06T00:00:00Z","page":851,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008                 851\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen\nund Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes\n(Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung – SchiffsBelWertV)\nVom 6. Mai 2008\nAuf Grund des § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Pfand-         und der Neubaupreis (§ 11) oder Kaufpreis (§ 12) des\nbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) in          zu bewertenden Schiffes zu ermitteln.\nVerbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Über-               (2) Der Schiffsbeleihungswert darf weder den aktu-\ntragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsver-            ellen Marktwert des Schiffes noch den durchschnitt-\nordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-        lichen Marktwert der letzten zehn Jahre übersteigen.\ntungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I            Sind Marktwerte nur für einen kürzeren Zeitraum als\nS. 3), § 1 Nr. 4 zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 1      zehn Jahre verfügbar, ist der durchschnittliche Markt-\ndes Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), ver-       wert für diesen kürzeren Zeitraum zu ermitteln; in die-\nordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-          sen Fällen ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,\naufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           dass der aktuelle Marktwert um 15 Prozent zu mindern\nder Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände der             ist; lässt sich der durchschnittliche Marktwert nur für\nKreditwirtschaft:                                            drei oder weniger Jahre ermitteln, beträgt dieser Ab-\nschlag mindestens 25 Prozent.\nTeil 1\n(3) Bei Schiffsneubauten stellt der Neubaupreis eine\nAllgemeine                           weitere Obergrenze für den Schiffsbeleihungswert dar.\nBestimmungen und Verfahrensgrundsätze                   Bei Schiffsankäufen darf der Schiffsbeleihungswert den\nKaufpreis nicht übersteigen.\n§1\n(4) Ist ein aktueller Marktwert nicht verfügbar oder ist\nAnwendungsbereich                          ein durchschnittlicher Marktwert eines gleichartigen\nBei der Ermittlung der Schiffsbeleihungswerte nach        Schiffes nicht zu ermitteln, ist ein anderes angemesse-\n§ 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes und bei der         nes Verfahren anzuwenden. In diesen Fällen darf der\nErhebung der für die Wertermittlung erforderlichen           Schiffsbeleihungswert nicht den um mindestens 25 Pro-\nDaten sind die Vorschriften dieser Verordnung anzu-          zent geminderten Neubaupreis oder ebenso geminder-\nwenden.                                                      ten Kaufpreis überschreiten.\n(5) Die Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts für ein\n§2                               Schiffsbauwerk hat nach Maßgabe des § 13 zu erfol-\nGegenstand der Wertermittlung                    gen.\nGegenstand der Schiffsbeleihungswertermittlung sind\nSchiffe und Schiffsbauwerke, die in einem öffentlichen                                  Teil 2\nRegister eingetragen sind.                                                   Gutachten und Gutachter\n§3                                                           §5\nGrundsatz                                                     Gutachten\nder Schiffsbeleihungswertermittlung\n(1) Der Schiffsbeleihungswert ist mittels eines Gut-\n(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird\nachtens zu ermitteln.\n(Schiffsbeleihungswert), ist der Wert des Schiffes oder\nSchiffsbauwerks, der erfahrungsgemäß unabhängig                 (2) Das Gutachten muss durch einen oder mehrere\nvon vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten            Gutachter erstellt werden, die von der Pfandbriefbank\nWertschwankungen am maßgeblichen Markt und unter             allgemein oder von Fall zu Fall bestimmt werden. In be-\nAusschaltung von spekulativen Elementen bei einer            sonderen Fällen, etwa im Rahmen von Kooperationen\nVeräußerung voraussichtlich erzielt werden kann.             oder bei Portfoliokäufen, können für andere Kreditinsti-\ntute erstellte Gutachten zugrunde gelegt werden, wenn\n(2) Bei der Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts sind\ndie dauernden Eigenschaften des Schiffes, sein Alter         1. diese Gutachten den Bestimmungen dieser Verord-\nund seine Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen.               nung entsprechen,\n2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster, fach-\n§4                                   lich kundiger Mitarbeiter der Pfandbriefbank eine\nVerfahren zur Ermittlung von                        Plausibilitätsprüfung, auch im Hinblick auf die ein-\nBeleihungswerten für Schiffe und Schiffsbauwerke                zelnen angesetzten Bewertungsparameter, durch-\n(1) Zur Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts für ein         führt und\nSchiff sind der aktuelle Marktwert (§ 9), der durch-         3. das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung dokumentiert\nschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (§ 10)             wird.","852               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008\nGutachten, die vom Darlehensnehmer oder Schiffs-                 (2) Wenn der Gutachter die Besichtigung nicht selbst\neigentümer vorgelegt oder in Auftrag gegeben worden           vornimmt, ist eine technische oder ingenieurmäßige\nsind, dürfen nicht zugrunde gelegt werden.                    Berufsausbildung nicht erforderlich.\n(3) Im Gutachten ist auf die in § 4 genannten Para-\nmeter einzugehen.                                                                           §8\n(4) Im Gutachten sind der Schiffstyp und seine prak-                   Unabhängigkeit des Gutachters\ntische Verwendbarkeit, insbesondere hinsichtlich Fahrt-\nbereich, Einsatzmöglichkeit und Ladefähigkeit, unter             (1) Der Gutachter muss sowohl vom Kreditakquisi-\nBerücksichtigung der vorhandenen Ausrüstung, insbe-           tions- und Kreditentscheidungsprozess als auch von\nsondere in Bezug auf Lade- und Löscheinrichtungen,            Vermittlung, Verkauf, Vermietung und Vercharterung\ndarzustellen. Auf Vorzüge und Mängel des Schiffes ist         des zu bewertenden Schiffes unabhängig sein. Er darf\nhinzuweisen.                                                  nicht in einem verwandtschaftlichen, sonstigen rechtli-\nchen oder wirtschaftlichen Verhältnis zum Darlehens-\n(5) Bei der Ermittlung des aktuellen Marktwerts und\nnehmer stehen und darf kein eigenes Interesse am Er-\ndes durchschnittlichen Marktwerts der letzten zehn\ngebnis des Gutachtens haben. Der Gutachter darf auch\nJahre kann das Gutachten auf die Schätzung eines im\nnicht den Beleihungswert festsetzen oder den Kredit\nBereich der Schiffswertermittlung tätigen und aner-\nbearbeiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aner-\nkannten Brokers oder Schätzers Bezug nehmen. Falls\nkannte Schätzer, Broker oder technische Sachverstän-\neine Besichtigung durch einen anerkannten techni-\ndige, auf deren Schätzung oder Besichtigungsbericht\nschen Sachverständigen vorgenommen worden ist,\nim Gutachten Bezug genommen wird.\nkann das Gutachten auch auf den Besichtigungsbericht\nBezug nehmen.                                                    (2) Gutachten von bei der Pfandbriefbank angestell-\nten Gutachtern dürfen nur dann der Schiffsbeleihungs-\n§6                               wertermittlung zugrunde gelegt werden, wenn die\nBesichtigung                          betreffenden Gutachter im Rahmen der Aufbauorgani-\nsation der Pfandbriefbank nur der Geschäftsleitung ver-\n(1) Das zu bewertende Schiff ist im Rahmen der             antwortlich sind oder ausschließlich Teil einer Gut-\nWertermittlung zu besichtigen. Dabei sind sämtliche           achtereinheit sind, die unmittelbar der Geschäftsleitung\nan Bord befindliche Schiffspapiere einzusehen. Hierbei        unterstellt ist, oder Teil einer alle betreffenden Gutach-\nsind die Klassifikationen von Schiffskörper und Maschi-       ter zusammenfassenden Einheit und auch im Übrigen\nnenanlage zu ermitteln; die Gültigkeitsdauer der Klassi-      bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung nicht\nfikationszertifikate ist festzustellen. Die Besichtigung      einem Bereich der Pfandbriefbank zugeordnet sind, in\nkann auch durch einen anerkannten technischen Sach-           dem Schiffskreditgeschäfte entweder angebahnt oder\nverständigen erfolgen.                                        zum Gegenstand des einzigen Votums gemacht wer-\n(2) Auf eine Besichtigung kann verzichtet werden,          den.\nwenn\n1. der Pfandbriefbank von dem Schiffseigentümer die                                       Teil 3\nKlassifikationsunterlagen einer anerkannten Klassi-\nfikationsgesellschaft vorgelegt werden und sich                           Wertermittlungsverfahren\nhieraus ergibt, dass das Schiff von der Klassifika-\ntionsgesellschaft innerhalb der letzten 15 Monate                                       §9\nbesichtigt worden ist,\nAktueller Marktwert\n2. das Schiff nicht älter als drei Jahre ist und das Klas-\nsifikationszertifikat bei Ablieferung vorgelegt wird,        (1) Der aktuelle Marktwert ist der geschätzte Betrag,\noder                                                      für welchen ein Schiff am Bewertungsstichtag zwischen\n3. das Schiff nicht älter als fünf Jahre ist und neben        einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufberei-\ndem Klassifikationszertifikat bei Ablieferung das Zer-    ten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeit-\ntifikat über die Interimsklasse vorgelegt wird.           raum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäfts-\nverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit\nDie Pfandbriefbank hat die Klassifikationsunterlagen          Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.\nauf Echtheit zu überprüfen.\n(2) Für die Ermittlung des aktuellen Marktwerts ist\n§7                               von einem charterfreien Schiff auszugehen. Wenn aus\nden Verkäufen gleichartiger Schiffe ein Basispreis ab-\nGutachter\ngeleitet worden ist, ist dieser den Besonderheiten des\n(1) Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und          zu bewertenden Schiffes anzupassen.\nberuflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und\nErfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Schif-\n§ 10\nfen verfügen. Bei der Auswahl des Gutachters hat sich\ndie Pfandbriefbank davon zu überzeugen, dass der                            Durchschnittlicher Marktwert\nGutachter neben langjähriger Berufserfahrung in der\nBewertung von Schiffen speziell über die zur Erstellung          Der durchschnittliche Marktwert ist der Durch-\nvon Schiffsbeleihungswert-Gutachten notwendigen               schnittsbetrag der Marktwerte eines gleichartigen\nKenntnisse, insbesondere bezüglich des Schiffsmarkts,         Schiffes für die zugrunde zu legenden letzten Kalender-\nverfügt.                                                      jahre vor dem Jahr der Wertermittlung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008               853\n§ 11                                                        Teil 4\nNeubaupreis\nÜberprüfung der Schiffs-\nDer Neubaupreis ist der mit der Werft vertraglich ver-        beleihungswertermittlung und Inkrafttreten\neinbarte Baupreis zuzüglich Nebenkosten wie Bau-\nzeitenzinsen, Kosten der Bauaufsicht sowie der Erst-\nausrüstung, sofern die Nebenkosten angemessen und                                      § 14\nüblich sind.                                                             Überprüfung der Grundlagen\nder Schiffsbeleihungswertermittlung\n§ 12\nKaufpreis                               (1) Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grund-\nlagen der Schiffsbeleihungswertermittlung nicht nur un-\nDer Kaufpreis ist der vertraglich vereinbarte Preis für  erheblich verschlechtert haben, sind diese zu überprü-\nden Erwerb des zu bewertenden Schiffes. Kaufpreis ist       fen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das allgemeine\nauch der Preis, der für den Erwerb eines Bauvertrags        Preisniveau auf dem jeweiligen Schiffsmarkt in einem\nüber ein Schiffsbauwerk oder ein in Zukunft zu bauen-       die Sicherheit der Beleihung gefährdenden Umfang ge-\ndes Schiff vereinbart wird.                                 sunken ist. Der Schiffsbeleihungswert ist bei Bedarf zu\nmindern.\n§ 13\nWertermittlung bei Schiffsbauwerken                    (2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weiter-\ngehende Verpflichtung zur Überprüfung des Schiffs-\nBei Schiffsbauwerken ist als Schiffsbeleihungswert       beleihungswerts besteht, bleibt diese unberührt.\nder Zustandswert zu ermitteln. Der Zustandswert ent-\nspricht dem Bautenstand, der durch einen technischen\nSachverständigen oder die Werft schriftlich zu bestäti-                                § 15\ngen ist. Im Rahmen der Beleihungswertermittlung sind                              Inkrafttreten\ndie Baubeschreibungen, die Bauzeichnungen und die\nmit der Werft geschlossenen Verträge einzusehen.               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.\nBonn, den 6. Mai 2008\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}