{"id":"bgbl1-2008-19-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":19,"date":"2008-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten","law_date":"2008-05-16T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["842                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008\nGesetz\nzur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten\nVom 16. Mai 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 gendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorberei-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          tungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistun-\ngen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben\nInhaltsübersicht                          dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt\nArtikel 1  Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten  ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1\n(Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)             Nr. 2 und 4 erfüllen.\nArtikel 2  Änderung sonstigen Bundesrechts\nArtikel 3  Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                                   §3\nFreiwilliges soziales Jahr\nArtikel 1\n(1) Das freiwillige soziale Jahr wird ganztägig als\nGesetz                             überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen\nzur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten                 orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen\n(Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)                  geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohl-\nfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugend-\n§1                              hilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschuli-\nsche Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendar-\nFördervoraussetzungen                        beit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Ein-\n(1) Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfä-        richtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Ein-\nhigkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonde-            richtungen des Sports.\nren Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein                 (2) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch be-\nJugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in            gleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer\nden §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind           zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers\nund der Dienst von einem nach § 10 zugelassenen Trä-            des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem\nger durchgeführt wird. Die Förderung dient dazu, die            Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen\nHärten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableis-         zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für\ntung des Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses             das Gemeinwohl zu stärken.\nGesetzes verbunden sind.\n(2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes                                       §4\nsind das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige                  Freiwilliges ökologisches Jahr\nökologische Jahr (FÖJ).\n(1) Das freiwillige ökologische Jahr wird ganztägig\nals überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lern-\n§2\nzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrich-\nFreiwillige                         tungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Um-\n(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Perso-         weltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltig-\nnen, die                                                        keit tätig sind.\n1. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, au-              (2) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädago-\nßerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar ei-         gisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von\nner Vollzeitbeschäftigung leisten,                          einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen\nTrägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt\n2. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur\nmit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kom-\nLeistung dieses Dienstes für eine Zeit von mindes-\npetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbe-\ntens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten ver-\nwusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Im freiwilli-\npflichtet haben,\ngen ökologischen Jahr sollen insbesondere der nach-\n3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpfle-       haltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und\ngung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes             Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompe-\nTaschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpfle-          tentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.\ngung und Arbeitskleidung entsprechende Gelder-\nsatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschen-                                       §5\ngeld dann angemessen ist, wenn es 6 Prozent der                       Jugendfreiwilligendienste im Inland\nin der allgemeinen Rentenversicherung geltenden\nBeitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten                   (1) Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige\nBuches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, und              ökologische Jahr im Inland werden in der Regel für eine\nDauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleis-\n4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebens-       tet. Die Mindestdauer bei demselben nach § 10 aner-\njahr noch nicht vollendet haben.                            kannten Träger beträgt sechs Monate, der Dienst kann\n(2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch          bis zu der Gesamtdauer von insgesamt 18 Monaten\neinen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfrei-             verlängert werden. Der Träger kann den Jugendfreiwil-\nwilligendienstes darauf vorbereitet werden, einen Ju-           ligendienst im Rahmen des pädagogischen Gesamt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008               843\nkonzepts auch unterbrochen zur Ableistung in Ab-                 gendfreiwilligendienst im Ausland, mindestens fünf\nschnitten anbieten, wenn ein Abschnitt mindestens drei           Wochen.\nMonate dauert.                                               Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen,\n(2) Die pädagogische Begleitung umfasst die an            dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbe-\nLernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilli-    reitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger\ngen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung      Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von min-\ndurch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die          destens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger\nEinsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein         ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann,\nEinführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar         das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, ver-\ndurchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt.       kürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen ent-\nDie Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf             sprechend. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen\neine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligen-          gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.\ndienst mindestens 25 Tage. Wird ein Dienst über den             (3) Der Dienst muss nach Maßgabe des § 11 Abs. 1\nZeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder            mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. § 11\nverlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um          Abs. 2 findet keine Anwendung. Die Höchstdauer der\nmindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Die          Entsendung ist auf insgesamt zwölf Monate be-\nSeminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.  schränkt.\nDie Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung\nund der Durchführung der Seminare mit.\n§7\n(3) Bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Mo-\nKombinierter Jugendfreiwilligendienst\nnaten können ein freiwilliges soziales Jahr und ein frei-\nwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienst-             Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und\ndauer von sechs Monaten nacheinander geleistet wer-          Ausland kann vom Träger für eine Höchstdauer von bis\nden. In diesem Fall richtet sich die Zahl der Seminar-       zu 18 zusammenhängenden Monaten mit Einsatzab-\ntage für jeden einzelnen Dienst nach Absatz 2.               schnitten im Inland von mindestens dreimonatiger\nDauer und Einsatzabschnitten im Ausland von mindes-\n(4) Zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes\ntens drei- und höchstens zwölfmonatiger Dauer ange-\nnach diesem Gesetz schließen zugelassene Träger und\nboten werden. Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum\nEinsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung. Die Ver-\nnach § 11 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu\neinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Ein-\ngestalten. § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die pä-\nsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale\ndagogische Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 er-\nKompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förde-\nfolgen; Zwischenseminare können auch im Inland statt-\nrung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der\nfinden. § 5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als zwölf\nFreiwilligen gemeinsam verfolgen.\nMonate dauernde Dienste entsprechend.\n§6\n§8\nJugendfreiwilligendienst im Ausland\nZeitliche Ausnahmen\n(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges\nökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann auch            Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5 und 7\nim Ausland geleistet werden.                                 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Mona-\nten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines be-\n(2) Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird          sonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. Für\nganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und aus-         den Auslandsdienst nach § 6 gilt dies nach Maßgabe\nschließlich ununterbrochen geleistet. § 5 gilt entspre-      des § 14.\nchend, soweit keine abweichenden Regelungen für\nden Jugendfreiwilligendienst im Ausland vorgesehen                                        §9\nsind. Zum freiwilligen sozialen Jahr im Ausland gehört\ninsbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöh-                                 Förderung\nnung. Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird              Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres und\nnach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch be-             des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach\ngleitet:                                                     folgenden Rechtsnormen:\n1. Die pädagogische Begleitung wird von einem nach             1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes-\n§ 10 zugelassenen Träger sichergestellt,                      beamte und Richter im Bundesdienst (Sonderur-\n2. zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst              laub),\nund während des Dienstes im Ausland erfolgt die            2. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zu-\npädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaß-              ständigkeit von Gerichten),\nnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstal-\ntungen), durch fachliche Anleitung durch die Ein-          3. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des\nsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pä-           Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung von\ndagogische Kräfte der Einsatzstelle oder des Trä-             Kindern),\ngers; die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Ge-      4. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den\nstaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen               Lastenausgleich (Lastenausgleich),\nmit,                                                       5. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,\n3. die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt,                 § 344 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nbezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Ju-               (Arbeitsförderung),","844              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008\n6. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozi-           Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz ob-\nalgesetzbuch (Gesamtsozialversicherungsbeitrag),            liegenden Verpflichtungen nachkommen,\n7. § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, § 82        3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten\nAbs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-              Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-\nbuch (Gesetzliche Unfallversicherung),                      ordnung dienen und\n8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d, § 45 Abs. 3      4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.\nSatz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgeset-          Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozia-\nzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsop-       len Jahres im Ausland und über die Zulassung eines\nferversorgung),                                         Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Aus-\n9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des           land entscheidet die zuständige Landesbehörde.\nBundeskindergeldgesetzes (Kindergeld),                     (4) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung\n10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch          von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,\n(Beschäftigungsort),                                    wenn eine der in Absatz 2 oder 3 genannten Vorausset-\n11. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Fünf-     zungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch\nten Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversiche-           aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden,\nrung),                                                  insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden\nist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulas-\n12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buch-        sung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem\nstabe b und c des Sechsten Buches Sozialgesetz-         Gesetz nicht berührt.\nbuch (Rentenversicherung),\n(5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem\n13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-        Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\nbuch (Pflegeversicherung),                              oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen\n14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über         ökologischen Jahres bleiben unberührt.\nden Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen\nim Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im                                          § 11\nStraßenpersonenverkehr),                                         Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis\n15. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über            (1) Der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligen-\nden Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen         dienstes und die oder der Freiwillige schließen vor Be-\nim Eisenbahnverkehr (Ermäßigungen im Eisenbahn-         ginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche\nverkehr),                                               Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:\n16. § 14c des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegs-      1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift\ndienstverweigerer (Anerkannte Kriegsdienstverwei-           der oder des Freiwilligen,\ngerer).\n2. die Bezeichnung des Trägers des Jugendfreiwilligen-\ndienstes und der Einsatzstelle,\n§ 10\n3. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der\nTräger\nFreiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst ver-\n(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im In-        pflichtet hat, sowie Regelungen für den Fall der vor-\nland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen:                   zeitigen Beendigung des Dienstes,\n1. die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft        4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Ge-\nder freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen              setzes während der Durchführung des Jugendfrei-\nsind, und ihre Untergliederungen,                            willigendienstes einzuhalten sind,\n2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öf-          5. die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers\nfentlich-rechtlichen Körperschaft und                        oder der gesetzlichen Zulassung,\n3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Be-          6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleis-\nstimmung der Länder sonstige Körperschaften des              tungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung\nöffentlichen Rechts.                                         und Taschengeld,\n(2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres   7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und\nim Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen       8. die Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Ziel-\nJahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die               erreichung dienenden Maßnahmen.\nzuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulas-\nsen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4           (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch als\nund 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.              gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelasse-\nnen Träger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwil-\n(3) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im        ligen geschlossen werden, in der die Einsatzstelle die\nAusland oder als Träger des freiwilligen ökologischen        Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung,\nJahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden            Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung\njuristische Personen zugelassen, die                         übernimmt. Der Träger haftet für die Erfüllung dieser\n1. Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchführen            Pflichten gegenüber der oder dem Freiwilligen und Drit-\nund Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorberei-    ten wie ein selbstschuldnerischer Bürge.\nten, entsenden und betreuen,                                (3) Der Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwil-\n2. Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer nach-       ligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung\ngewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf          aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008                  845\naußerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum des                (2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des Bundes\nDienstes enthalten.                                          auf den Jugendfreiwilligendienst im Sinne dieses Ge-\nsetzes verweisen, gilt dies auch als Verweisung auf ei-\n(4) Bei Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes\nnen Dienst, für den nach Absatz 1 Satz 1 die Vorschrif-\nkann die Freiwillige oder der Freiwillige von dem Träger\nten des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen so-\nein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des\nzialen Jahres oder des Gesetzes zur Förderung eines\nJugendfreiwilligendienstes fordern. Die Einsatzstelle\nfreiwilligen ökologischen Jahres weiter anzuwenden\nsoll bei der Zeugniserstellung angemessen beteiligt\nsind.\nwerden; im Falle des § 11 Abs. 2 ist das Zeugnis im\nEinvernehmen mit der Einsatzstelle zu erstellen. Das\nZeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die                                    Artikel 2\nFührung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei                     Änderung sonstigen Bundesrechts\nsind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale\n(1) § 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung\ndes Jugendfreiwilligendienstes aufzunehmen.\nder Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I\nS. 2836), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom\n§ 12                              23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) geändert worden ist,\nDatenschutz                           wird wie folgt gefasst:\nDer Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf per-\n„§ 3\nsonenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 erheben\nund verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9                        Urlaub zur Ableistung eines\nin Verbindung mit den dort genannten Vorschriften                  freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres\nerforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des            Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder\nJugendfreiwilligendienstes zu löschen.                       eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Ju-\ngendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und\n§ 13                              Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu\n24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe\nAnwendung arbeitsrechtlicher und\nnicht entgegenstehen.“\narbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen\n(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in\nFür eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilli-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979\ngendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeits-\n(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des\nschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz\nGesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert\nentsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Aus-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\nübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeit-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer.                                „8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trä-\ngern des freiwilligen sozialen oder ökologischen\n§ 14                                   Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen\nnach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;“.\nEntfallen der Höchstdauer\n(3) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-\nfür Auslandsentsendungen\nkanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,\nDie in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene       2301), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nHöchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsen-            vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie\ndungen entfällt für Entsendungen, die ab dem 1. Januar       folgt geändert:\n2009 durchgeführt werden, es sei denn, die Verordnung\na) § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\n(EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab einem späteren Datum.\nDann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG)           „f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfrei-\nNr. 883/2004 maßgeblich. Für die Höchstdauer des                     willigendienstegesetz von mindestens neun Mo-\nDienstes, für die Anzahl zusätzlicher Seminartage und                naten,“.\ndie Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate gelten ab         b) § 14c Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndann die Regelungen für den Inlandsdienst entspre-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz zur Förde-\nchend.                                                                rung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach\ndem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen\n§ 15                                       ökologischen Jahres“ durch das Wort „Jugend-\nÜbergangsregelung                                 freiwilligendienstegesetz“ ersetzt.\n(1) Auf freiwillige Dienste nach dem Gesetz zur För-          bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „zwölf“ das Wort\nderung eines freiwilligen sozialen Jahres und nach dem                „zusammenhängende“ eingefügt.\nGesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen             cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nJahres, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart              „Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu\noder begonnen worden sind, sind die Vorschriften jener                übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligen-\nGesetze weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die                  dienstegesetz zugelassen ist.“\nBeteiligten die Anwendung der Vorschriften dieses Ge-\nsetzes vereinbaren. Ein bereits nach dem Gesetz zur             (4) § 1 der Zuschussverordnung vom 1. August 2002\nFörderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach       (BGBl. I S. 2963), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom\ndem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-         27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) geändert worden\nschen Jahres geleisteter Freiwilligendienst ist auf die      ist, wird wie folgt geändert:\nHöchstdauer von 24 Monaten anzurechnen.                      a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:","846               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008\n„Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinba-           freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Ju-\nrung nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegeset-             gendfreiwilligendienstegesetzes leisten und das\nzes bei.“                                                      27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder“.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des freiwil-            (7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung\nligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologi-      der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I\nschen Jahres“ durch die Wörter „des freiwilligen          S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nDienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstege-            vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie\nsetz“ ersetzt.                                            folgt geändert:\na) § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt\n(5) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der               gefasst:\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 7         „d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges\ndes Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird                 ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-\nwie folgt geändert:                                                   gendienstegesetzes oder einen Freiwilligen-\ndienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/\na) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt                2000/EG des Europäischen Parlaments und des\ngefasst:                                                          Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des ge-\nmeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“\n„d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges          (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen\nökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-              Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivil-\ngendienstegesetzes oder einen Freiwilligen-                  dienstgesetzes leistet oder“.\ndienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/\n2006/EG des Europäischen Parlaments und des          b) § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt ge-\nRates vom 15. November 2006 zur Einführung               fasst:\ndes Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU                „c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges\nNr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im                 ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-\nAusland im Sinne von § 14b des Zivildienstge-                 gendienstegesetzes oder einen Freiwilligen-\nsetzes oder einen entwicklungspolitischen Frei-               dienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/\nwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie            2000/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Bundesministeriums für wirtschaftliche Zu-                des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung\nsammenarbeit und Entwicklung vom 1. August                    des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Ju-\n2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet oder“.                      gend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen ande-\nren Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des\nb) In § 52 Abs. 40 werden nach Satz 3 folgende Sätze\nZivildienstgesetzes leistet, längstens bis zur\neingefügt:\nVollendung des 27. Lebensjahres,“.\n„§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fas-            (8) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nsung des Artikels 2 Abs. 5 Buchstabe a des Geset-         Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450),\nzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwil-    geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezem-\nligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/           ber 2007 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:\n2006/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\na) § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ntes vom 15. November 2006 zur Einführung des Pro-\ngramms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30),          aa) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\ndie ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab                      „d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwil-\ndem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Die                           liges ökologisches Jahr im Sinne des Ju-\nRegelungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buch-                           gendfreiwilligendienstegesetzes oder einen\nstabe d in der bis zum 31. Dezember 2007 anzuwen-                       Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses\ndenden Fassung sind, bezogen auf die Ableistung                         Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parla-\neines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Ge-                     ments und des Rates vom 15. November\nsetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-                   2006 zur Einführung des Programms „Ju-\nres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im                      gend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)\nSinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen                     oder einen anderen Dienst im Ausland im\nökologischen Jahres auch über den 31. Dezember                          Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes\n2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend ge-                       oder einen entwicklungspolitischen Freiwilli-\nnannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 ver-                    gendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie\neinbart oder begonnen wurden und über den 31. Mai                       des Bundesministeriums für wirtschaftliche\n2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die An-                      Zusammenarbeit und Entwicklung vom\nwendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligen-                        1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet\ndienstegesetzes vereinbaren.“                                           oder“.\n(6) § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichs-            bb) In Satz 4 wird die Angabe „und § 20 Abs. 4“ ge-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         strichen.\n2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt     b) Dem § 20 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I            angefügt:\nS. 282) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(5) § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der\n„2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung be-             Fassung des Artikels 2 Abs. 8 Buchstabe a Doppel-\nfinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein         buchstabe aa des Gesetzes vom 16. Mai 2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008                   847\n(BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne          als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger\ndes Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäi-                  des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen\nschen Parlaments und des Rates vom 15. November                ökologischen Jahres seinen Sitz hat.“\n2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Ak-\nb) § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\ntion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar\n2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007 und                „2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein\nauf Freiwilligendienste „weltwärts“ im Sinne der                   freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Ju-\nRichtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftli-                gendfreiwilligendienstegesetzes leisten.“\nche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Au-                 (11) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-\ngust 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) ab dem 1. Januar            liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\n2008 anzuwenden. Die Regelungen des § 2 Abs. 2             vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Mai 2008       geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezem-\ngeltenden Fassung sind bezogen auf die Ableistung          ber 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geän-\neines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Ge-        dert:\nsetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-\nres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im         a) § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nSinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen            aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nökologischen Jahres auch über den 31. Mai 2008\nhinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genann-                   „2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.“\nten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart         bb) Die Nummer 3 wird gestrichen.\noder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008\nb) In § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „oder ein\nhinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwen-\nfreiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur\ndung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienste-\nFörderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein\ngesetzes vereinbaren.\nfreiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes\n(6) § 2 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2         zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jah-\nAbs. 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I                  res“ durch die Wörter „oder ein freiwilliges soziales\nS. 842) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzu-               Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne\nwenden.“                                                       des Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ ersetzt.\n(9) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-             (12) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-\nderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,            liche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1         kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,\ndes Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird          1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-\nwie folgt geändert:                                            setzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt\ngeändert:\na) § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\na) In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „nach dem\n„1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach                Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-\ndem Jugendfreiwilligendienstegesetz,“.                    res, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilli-\nb) § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:               gen ökologischen Jahres“ durch die Wörter „nach\ndem Jugendfreiwilligendienstegesetz“ ersetzt.\n„2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder\nFreiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligen-         b) § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt\ndienstegesetzes, wenn sich die beitragspflich-            gefasst:\ntige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,“.               „c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges\nc) § 344 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-\ngendienstegesetzes leistet oder“.\n„(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem\nVersicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges sozia-        (13) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-\nles Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im        che Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nSinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten,       7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert\ngilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsent-       durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007\ngelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt        (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:\nauch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach einer         a) § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt\nUnterbrechung, die sechs Monate nicht überschrei-              gefasst:\ntet, fortgesetzt wird.“\n„c) ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges öko-\n(10) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemein-                     logisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligen-\nsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der                  dienstegesetzes leistet oder“.\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006\nb) In § 136 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt\n(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6\ndes Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird\nangefügt:\nwie folgt geändert:\n„6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugend-\na) § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nfreiwilligendienstegesetz der zugelassene Träger\n„(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales                oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2\nJahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne              des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen\ndes Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt                ist, die Einsatzstelle.“","848             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008\n(14) In § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialge-                                Artikel 3\nsetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des\nGesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ndas zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. De-             Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. Gleich-\nzember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist,             zeitig treten das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen\nwerden die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr         sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung\nim Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen         vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert\nsozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr        durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004\nim Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen         (BGBl. I S. 3242), und das Gesetz zur Förderung eines\nökologischen Jahres“ durch die Wörter „oder ein frei-          freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Be-\nwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches      kanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zu-\nJahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes“           letzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. De-\nersetzt.                                                       zember 2004 (BGBl. I S. 3242), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Mai 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}