{"id":"bgbl1-2008-18-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":18,"date":"2008-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/18#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_18.pdf#page=22","order":4,"title":"Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/ Speiseeisherstellerin","law_date":"2008-05-13T00:00:00Z","page":830,"pdf_page":22,"num_pages":8,"content":["830                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008\nVerordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung\ndes Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin*)\nVom 13. Mai 2008\nAuf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom                                          §4\n23. März 2005 (BGBI. I S. 931), der durch Artikel 232                             Dauer der Berufsausbildung\nNr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407) geändert worden ist, und des § 27 der Hand-                   Die Ausbildung dauert zwei Jahre und führt zu dem\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                      Abschluss Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin.\nvom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I\nS. 2095), der durch Artikel 146 der Verordnung vom                                             §5\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                                  Ausbildungsrahmenplan,\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                                   Ausbildungsberufsbild\nund Technologie nach Anhörung des Hauptausschus-\nses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einver-                   (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                    tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nForschung:                                                          ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\n§1\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nAusnahmeregelung                              sonderheiten die Abweichung erfordern.\nAbweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungs-                     (2) Die Berufsausbildung zum Speiseeishersteller/\ngesetzes und des § 25 Abs. 3 der Handwerksordnung                   zur Speiseeisherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbil-\ndürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den nachfol-                dungsberufsbild):\ngenden Vorschriften ausgebildet werden.                             Abschnitt A\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\n§2\nhigkeiten:\nGegenstand                                1. Herstellen von Speiseeis,\nund Struktur der Erprobung\n2. Verarbeiten von Speiseeis und Gestalten von Er-\nZur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4                 zeugnissen,\ndes Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerks-\nordnung sollen insbesondere die Struktur und Inhalte                3. Umgang mit Kunden, Beratung, Service und Ver-\neines neuen Ausbildungsberufs in der Speiseeisherstel-                  kauf,\nlung erprobt werden.                                                4. Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen und\n5. Herstellen von kleinen Gerichten;\n§3\nAbschnitt B\nSachverständigenbeirat\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nZur Beobachtung der Erprobung ist auf Weisung des\nBundesministeriums für Wirtschaft und Technologie                     1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                     2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nBildung und Forschung ein Sachverständigenbeirat un-                     bes,\nter Federführung des Bundesinstituts für Berufsbildung\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,\nzu bilden, dem die beteiligten Bundesministerien, das\nBundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konfe-                 4. Umweltschutz,\nrenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Ge-                  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-\nwerkschaftsbund sowie das Kuratorium der Deutschen                       ten im Team,\nWirtschaft für Berufsbildung angehören. Dieser kann\nauch an der Vorbereitung einer Ausbildungsverordnung                  6. Umsetzen von Hygienevorschriften,\nnach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der                      7. Qualitätssichernde Maßnahmen,\nHandwerksordnung beteiligt werden.                                    8. Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    9. Lagern und Kontrollieren von Lebens- und Be-\n§ 6 des Berufsbildungsgesetzes und des § 27 der Handwerksord-         triebsmitteln,\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- 10. Umgang mit Informations- und Kommunikations-\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-      technik und\nschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent-\nlicht.                                                           11. Betriebsführung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008                  831\n§6                                   e) Rezepturen zur Eisherstellung erläutern, zutref-\nDurchführung der Berufsausbildung                          fende Fachausdrücke anwenden sowie hygieni-\nsche und Belange von Kunden bei der Herstel-\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,              lung beachten\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nkann;\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3     2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe und ein auftrags-\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-              bezogenes Fachgespräch durchführen;\nbesondere selbständiges Planen, Durchführen und               3. die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt 120 Mi-\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in           nuten. Die Prüfungszeit für das Fachgespräch be-\nden Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.                   trägt höchstens 15 Minuten.\n(2) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Aus-           (5) Für den Prüfungsbereich Rezepturen und lebens-\nbildungsrahmenplan (Anlage) während der Dauer von             mittelrechtliche Vorschriften bestehen folgende Vorga-\nvier Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbil-            ben:\ndungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nnicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:\na) Speiseeissorten bestimmen sowie Herstellungs-\n1. Im ersten Ausbildungsjahr zwei Wochen Fertigkei-                   anforderungen erläutern und\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Anlage Ab-\nschnitt A Nummer 4a bis c und Nummer 5a bis d,               b) lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden\n2. im zweiten Ausbildungsjahr zwei Wochen Fertigkei-              kann;\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Anlage Ab-       2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nschnitt A Nummer 4d bis f und Nummer 5d und f.           3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                                         §8\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                                               Abschlussprüfung\n(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen             (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit          der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-          hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden          weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-          Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen\nßig durchzusehen.                                             Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-\n§7                               ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-\nZwischenprüfung                          bildungsordnung ist zugrunde zu legen.\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nbereichen:\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    1. Herstellen von Produkten,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     2. Kundenauftrag,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten             3. Produktionstechnik      und    betriebswirtschaftliches\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf                Handeln,\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Produk-\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe-         ten bestehen folgende Vorgaben:\nreichen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1. Vorbereiten, Herstellen und Servieren von Fruchteis-\nerzeugnissen und                                             a) Milcheis und Cremeeis,\nb) Bisquit- oder Baisermasse und\n2. Rezepturen und lebensmittelrechtliche Vorschriften\nc) eine Eisbombe oder eine Eistorte mit Halbgefro-\nstatt.\nrenem\n(4) Für den Prüfungsbereich Vorbereiten, Herstellen           herstellen und dabei Arbeitsabläufe unter Beachtung\nund Servieren von Fruchteiserzeugnissen bestehen fol-             wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeit-\ngende Vorgaben:                                                   licher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          selbständig planen und umsetzen sowie Sicherheit,\nGesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz be-\na) Mengen bestimmen, Mischverfahren anwenden\nrücksichtigen und Rezepturen dokumentieren kann;\nund ein verzehrfertiges Produkt herstellen,\n2. der Prüfling soll zwei servierfertige Prüfungspro-\nb) Früchte zum Weiterverarbeiten und Dekorieren\ndukte nach Nummer 1 Buchstabe a anfertigen sowie\nvorbereiten,\nein Produkt nach Nummer 1 Buchstabe b und ein\nc) Erzeugnisse nach Vorgaben gestalten,                      Produkt nach Nummer 1 Buchstabe c in je einer Ar-\nd) Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten, ein-           beitsprobe herstellen;\nsetzen und reinigen und                               3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.","832              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008\n(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-                  (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nhen folgende Vorgaben:                                            Leistungen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\na) Speiseeiserzeugnisse dekorieren und anrichten,             2. im Prüfungsbereich Herstellen von Produkten mit\nb) ein kleines warmes Gericht herstellen,                         mindestens „ausreichend“,\n3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nc) Heiß- und Kaltgetränke anrichten,\nmit mindestens „ausreichend“ und\nd) Kunden beraten, Bestellungen aufnehmen, Er-\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nzeugnisse servieren und Kassiervorgänge durch-\nführen                                                     bewertet worden sind.\nkann;                                                            (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe mit einer Ge-\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\nsprächssimulation durchführen;\nner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; während dieser            gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\nZeit soll die Gesprächssimulation innerhalb von               15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nhöchstens zehn Minuten durchgeführt werden.                   der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\n(5) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und             lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\nbetriebswirtschaftliches Handeln bestehen folgende                das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-\nVorgaben:                                                         chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu ge-\nwichten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\na) betriebs- und produktbezogene Problemstellun-                                          §9\ngen analysieren, bewerten und lösen,                                  Fortsetzung der Berufsausbildung\nb) lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden,                 Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Speise-\nc) Marketingmaßnahmen durchführen und                         eishersteller/Speiseeisherstellerin kann in einem der\nd) Preise berechnen                                           folgenden Ausbildungsberufe fortgesetzt werden:\nkann;                                                         1. Konditor/Konditorin nach den Vorschriften für das\nzweite und dritte Lehrjahr,\n2. der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbei-\nten;                                                          2. Fachverkäufer/Fachverkäuferin im Lebensmittel-\nhandwerk, Schwerpunkt Konditorei, nach den Vor-\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                              schriften für das zweite und dritte Lehrjahr,\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-           3. Fachkraft im Gastgewerbe nach den Vorschriften für\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                     das zweite Ausbildungsjahr.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine               Dabei kann die Abschlussprüfung nach § 8 als Zwi-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-               schenprüfung angerechnet werden.\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;                                                                         § 10\n2. der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbei-               Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nten;\nDie bei Außerkrafttreten dieser Verordnung beste-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                           henden Berufsausbildungsverhältnisse können nach\n(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu           den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt\ngewichten:                                                        werden.\n1. Herstellen von Produkten                   40 Prozent,                                    § 11\n2. Kundenauftrag                              20 Prozent,                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. Produktionstechnik und                                            Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft\nbetriebswirtschaftliches Handeln          30 Prozent,         und mit Ausnahme des § 10 am 31. Juli 2013 außer\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde               10 Prozent.         Kraft.\nBerlin, den 13. Mai 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008                833\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Speiseeishersteller/zur Speiseeisherstellerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1              2\n1                   2                                             3                                    4\n1   Herstellen von Speiseeis       a) Zuckerlösungen unterschiedlicher Dichte herstellen\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A           und verarbeiten\nNr. 1)\nb) Zutaten für Grundeismix nach vorgegebener und\neigener Rezeptur auswählen und mischen                  10\nc) Geschmack gebende Zutaten festlegen, dosieren\nund dem Grundeismix zufügen\nd) Eismix gefrieren\ne) Zeiten und Temperaturen für Pasteurisierverfahren\nbestimmen\nf) Pasteurisierverfahren den Eissorten entsprechend\ndurchführen                                                             8\ng) Reifeprozesse überwachen und steuern\nh) Dokumentationen nach rechtlichen Vorschriften er-\nstellen\n2   Verarbeiten                    a) Eisbecher anrichten und garnieren\nvon Speiseeis und              b) Eismixgetränke zubereiten\nGestalten von Erzeugnis-\nsen                            c) Fruchtmark herstellen\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A        d) Früchte zum Weiterverarbeiten und Dekorieren vor-        8\nNr. 2)                            bereiten\ne) Fruchtdekor herstellen\nf) Obstsalat herstellen\ng) Sahneeisfüllungen und Halbeisfüllungen für Parfaits\nund Soufflés zubereiten\nh) Soßen auf Frucht- und Milchbasis herstellen\ni) Speiseeiserzeugnisse, insbesondere Eisbomben,                          10\nEistorten, Eisziegel und Eisdesserts, herstellen\nj) Krokant und Karamell herstellen und verarbeiten\n3   Umgang mit Kunden,             a) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes\nBeratung, Service                 auf Kunden in Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mi-\nund Verkauf                       mik, Kleidung und Verhalten einschätzen und be-\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A           rücksichtigen\nNr. 3)\nb) Gastgeberfunktion wahrnehmen\nc) Verkaufsräume gastorientiert herrichten                  8\nd) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen\nfür Produkte anwenden\ne) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten\nf) Kunden an Theke, Tisch und Büffet bedienen","834             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                                 Zu vermittelnde                     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1              2\n1                  2                                           3                                      4\ng) Kunden beraten\nh) Getränke, insbesondere Milchmixgetränke, Obst-\nund Gemüsesäfte, Cocktails sowie Kaffee-, Tee-\nund Schokoladenvariationen, anrichten                                   10\ni) Produkte nach Kundenwunsch verpacken\nj) Kassiervorgänge durchführen\n4   Herstellen und               a) Biskuitmasse anschlagen\nWeiterverarbeiten            b) Waffelmassen herstellen                                   3\nvon Massen\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A      c) Massen verarbeiten und backen\nNr. 4)\nd) Hippenmasse anrühren\ne) Baisermassen aufschlagen, einrühren und melieren                         4\nf) Massen aufdressieren, trocknen und flämmen\n5   Herstellen                   a) klare und gebundene Suppen herstellen\nvon kleinen Gerichten        b) Salatvariationen zubereiten\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A                                                                   4\nNr. 5)                       c) Toastvariationen herstellen\nd) Gerichte garnieren, dekorieren und präsentieren\ne) Aufläufe und Nudelgerichte zubereiten\n5\nf) Backwaren mit Auflagen oder Füllungen zubereiten\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                                 Zu vermittelnde                     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1              2\n1                  2                                           3                                      4\n1   Berufsbildung,               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\nArbeits- und Tarifrecht         dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNr. 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nNr. 2)\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\nwährend\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nder gesamten\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-         Ausbildung\nschreiben                                            zu vermitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008               835\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1             2\n1                  2                                            3                                     4\n3   Sicherheit und               a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nGesundheitsschutz               Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nam Arbeitsplatz                 Vermeidung ergreifen\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nNr. 3)\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-\nfen\n4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B      im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\nNr. 4)                       dere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-\nschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung nut-\nzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsaufträge erfassen\nvon Arbeitsabläufen,         b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere\nArbeiten im Team\nRezepte, Produktbeschreibungen, Fachliteratur und\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B\nHerstellungsanleitungen                                   4\nNr. 5)\nc) Aufgaben im Team planen und durchführen\nd) Arbeitsmaterialien zusammenstellen\ne) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung insbeson-\ndere fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und er-\ngonomischer Gesichtspunkte planen, festlegen und\n3\nvorbereiten\nf) Zutaten auswählen und bereitstellen\n6   Umsetzen                     a) Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeits-\nvon Hygienevorschriften         hygiene anwenden\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B\nb) Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen         2\nNr. 6)\nanwenden\nc) lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden\nd) Hygienepläne erstellen und anwenden\ne) Eigenkontrollen und Reinigungsarbeiten an Anla-\ngen, Maschinen und Geräten sowie in Räumen                              2\ndurchführen und dokumentieren","836             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                                 Zu vermittelnde                     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1             2\n1                  2                                           3                                      4\n7   Qualitätssichernde           a) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder\nMaßnahmen                       Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B\nb) Ursachen von Fehlern ermitteln, Maßnahmen zur\nNr. 7)                                                                                    3\nBeseitigung veranlassen\nc) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen\nBereich beitragen\nd) Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichts-\npunkt der Qualitätssicherung prüfen\ne) Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor-\nund nachgelagerter Arbeitsschritte sichern, Kenn-\nzeichnungsvorschriften beachten                                         4\nf) Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwenden\ng) frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach\nvorgegebenen Kriterien beurteilen\n8   Handhaben von Anlagen,       a) Anlagen, Maschinen und Geräte warten, reinigen\nMaschinen und Geräten           und desinfizieren\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B\nb) Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten\nNr. 8)\nc) Anlagen, Maschinen und Geräte bedienen                    2\nd) Fehlfunktionen an Anlagen, Maschinen und Geräten\nerkennen, Instandsetzung veranlassen\n9   Lagern und                   a) Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern\nKontrollieren von            b) Umverpackungen lagern und entsorgen\nLebens- und Betriebsmit-\nteln                         c) Arten und Eigenschaften von Lebens- und Betriebs-         2\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B         mitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beein-\nNr. 9)                          trächtigung bei der Lagerung, berücksichtigen\nd) Lagerverfahren für Roh-, Hilfsstoffe und fertige Er-\nzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur,\nLicht und Feuchtigkeit festlegen und anwenden\n2\ne) Wareneingangskontrolle durchführen\nf) Lagerbestände kontrollieren, Bestellungen einleiten\n10   Umgang mit Informations-     a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nund Kommunikationstech-         Kommunikationstechnik bearbeiten\nnik                                                                                       2\nb) Vorschriften zum Datenschutz beachten\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B\nNr. 10)\n11   Betriebsführung              a) Personaleinsatz planen und durchführen\n(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B      b) Personaldokumentationen führen\nNr. 11)\nc) Grundlagen von Konfliktlösungsstrategien anwen-\nden\n4\nd) Werbemaßnahmen durchführen\ne) Kostenkontrollen durchführen, kostenbewusstes\nEinsetzen von Personal, Materialien, Rohstoffen\nund Geräten anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008               837\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.         Teil des                                 Zu vermittelnde                     im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1             2\n1               2                                           3                                      4\nf) Maßnahmen des Marketings, insbesondere Preis-,\nProdukt-, Kommunikations- und Vertriebspolitik,\ndurchführen\ng) Methoden der Preisbildung anwenden\nh) Einfache Buchführung anwenden                                           4\ni) Lieferantenverbindung pflegen\nj) die Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften si-\nchern"]}