{"id":"bgbl1-2008-18-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":18,"date":"2008-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/18#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_18.pdf#page=18","order":3,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung imTischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung - TischlMstrV)","law_date":"2008-05-13T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["826                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Tischler-Handwerk\n(Tischlermeisterverordnung — TischlMstrV)\nVom 13. Mai 2008\nAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in                weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                    nikationstechniken,\n1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch        3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\nArtikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                     durchführen und überwachen,\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im              4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                  sichtigung von gestalterischen Aspekten, Kon-\nund Forschung:                                                      struktion, Fertigungs- und Montagetechniken, be-\nrufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und techni-\n§1                                    schen Normen sowie der allgemein anerkannten\nRegeln der Technik, Personal, Material, Maschinen\nGliederung und\nund Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz\nInhalt der Meisterprüfung\nvon Auszubildenden,\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Tisch-\n5. Entwürfe, Skizzen, Fertigungszeichnungen und Plä-\nler-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungs-\nne, auch unter Einsatz von rechnergestützten Sys-\nteile:\ntemen, erstellen und präsentieren,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentli-\ncher Tätigkeiten (Teil I),                                   6. statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprü-\nfungen durchführen; Bauunterlagen auswerten und\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                 für die zu erbringende Leistung nutzen sowie pro-\nKenntnisse (Teil II),                                           duktbezogene statische Berechnungen, die für ei-\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftli-             nen Antrag in baubehördlichen Genehmigungsver-\nchen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                 fahren geeignet sind, erstellen und bewerten,\n(Teil III) und                                               7. Stilrichtungen sowie historische und zeitgemäße\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-              Formensprache in Architektur und Design bei Ent-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                             wurf, Fertigung, Restaurierung und Rekonstruktion\nberücksichtigen,\n§2\n8. Möbel, Inneneinrichtungen und -ausbauten, insbe-\nMeisterprüfungsberufsbild                          sondere Büro- und Ladeneinrichtungen, Küchen,\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der           Wand- und Deckenverkleidungen, Böden sowie\nPrüfling befähigt ist,                                              Messebauten gestalten, planen, konstruieren, ferti-\ngen, montieren und instand halten,\n1. einen Betrieb selbständig zu führen,\n2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft-             9. fassadenabschließende Elemente und Bauelemen-\nliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,                            te, insbesondere Fenster, Türen und Wintergärten,\nTreppen sowie Fahrzeugein- und -ausbauten ge-\n3. die Ausbildung durchzuführen und                                 stalten, planen, konstruieren, fertigen, einbauen,\nseine berufliche Handlungskompetenz eigenverant-                    montieren und instand halten,\nwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die-            10. Restaurierungsarbeiten planen, durchführen und\nsen Bereichen anzupassen.                                           dokumentieren,\n(2) Im Tischler-Handwerk sind zum Zwecke der\n11. Verwendung von montagefertigen Teilen, Erzeug-\nMeisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse\nnissen und Zukaufteilen bestimmen,\nals ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:\n12. Schließ- und Schutzsysteme auftragsbezogen pla-\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-\nnen, einbauen, montieren und instand halten,\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-       13. Produkte und Objekte einschließlich der elektro-\nkulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-             und wassertechnischen Anschlüsse montieren,\nßen,                                                          Montageabläufe gewerkspezifisch und -übergrei-\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und                   fend koordinieren,\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-         14. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-              Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und\ntriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-           Kunststoffe sowie Glas und Trockenbaustoffe ein-\nterbildung, des Qualitätsmanagements, des Ar-                 schließlich der Verfahren zur Oberflächenbehand-\nbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-                lung, bei der Gestaltung, Planung, Konstruktion,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008                    827\nFertigung, Montage und Instandhaltung berück-           2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-\nsichtigen,                                                  den,\n15. Einsatz von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und           3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-\nVorrichtungen planen und überwachen,                        bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-\n16. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-              stellen und dabei in der Lage ist, neue Entwicklun-\ntriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische          gen zu berücksichtigen.\nProzesse entwickeln und umsetzen,\n§6\n17. Qualitäts- und Funktionsprüfungen durchführen, Er-\ngebnisse bewerten und dokumentieren,                                        Situationsaufgabe\n18. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie                 (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\nNachkalkulation durchführen.                            vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die\nMeisterprüfung im Tischler-Handwerk. Die Aufgaben-\n§3                                stellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.\nGliederung des Teils I                         (2) Als Situationsaufgabe ist unter besonderer Be-\nrücksichtigung funktioneller, materialbezogener, ferti-\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-       gungstechnischer und wirtschaftlicher Anforderungen\nfungsbereiche:                                               ein Erzeugnis zu fertigen.\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-\nnes Fachgespräch,                                                                    §7\n2. eine Situationsaufgabe.                                                         Prüfungsdauer\nund Bestehen des Teils I\n§4                                   (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\nMeisterprüfungsprojekt                       soll nicht länger als 18 Arbeitstage, das Fachgespräch\nnicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt\ntuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen           (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-            tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-\ndenanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-              fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im\nschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der       Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.\nPrüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer          Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese\nZeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor          Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-\nder Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem             tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vor-                   (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das          Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nUmsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kunden-              chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im\nanforderungen entspricht.                                    Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-           der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.           wertet worden sein darf.\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist für\n§8\n1. einen Innenausbau,\nGliederung, Prüfungsdauer\n2. eine Inneneinrichtung,                                                    und Bestehen des Teils II\n3. ein Bauelement oder                                          (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den\n4. einen Fassadenabschluss                                   in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern\nseine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass\nein Konzept einschließlich der Entwurfs- und Planungs-\ner berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet\nunterlagen zu erstellen. Aus diesem Konzept ist ein Er-\nsowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und da-\nzeugnis oder ein Teilerzeugnis zu kalkulieren, zu ferti-\nbei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.\ngen und zu dokumentieren.\n(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-\n(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-\ndestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert\nlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbei-\nsein muss:\nten mit 50 Prozent und die Dokumentationsunterlagen\nmit 10 Prozent gewichtet.                                    1. Gestaltung, Konstruktion und Fertigungstechnik\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n§5                                    gestalterische, konstruktions- und fertigungstechni-\nFachgespräch                                sche Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaft-\nlicher und ökologischer Aspekte in einem Tischler-\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist             betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der              Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der je-\nPrüfling nachweisen, dass er befähigt ist,                       weiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter\n1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister-                den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen\nprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,                verknüpft werden:","828              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008\na) konzeptionelle und funktionale Lösungen für die        3. Auftragsabwicklung\nFertigung unter Berücksichtigung der zu be- und          Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nverarbeitenden Werkstoffe einschließlich der Ver-        Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-\nfahren zur Oberflächenbehandlung sowie stati-            dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-\nscher Berechnungen erarbeiten, bewerten und              und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-\nkorrigieren,                                             rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der\nb) die Bedeutung von Stilrichtungen und der Kunst-           jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-\ngeschichte sowie der historischen und zeitgemä-          ter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikatio-\nßen Formensprache für die Gestaltung, Ferti-             nen verknüpft werden:\ngung, Restaurierung und Rekonstruktion von               a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-\nMöbeln, Inneneinrichtungen sowie von fassaden-              len,\nabschließenden Elementen beschreiben und be-\ngründen,                                                 b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,\nc) Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnun-\ngen anfertigen, bewerten und korrigieren,                c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\n-organisation unter Berücksichtigung von Ferti-\nd) Möbel und Inneneinrichtungen, insbesondere                   gung und Montage sowie des Einsatzes von Per-\nBüro- und Ladeneinrichtungen, Küchen sowie                  sonal, Material und Geräten bewerten, dabei qua-\nMessebauten, auch unter Berücksichtigung der                litätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnitt-\nErgonomie konzipieren, Fertigungstechniken be-              stellen zwischen Arbeitsbereichen und Gewerken\nstimmen und die Auswahl begründen,                          berücksichtigen,\ne) Vorschläge für konstruktionstechnische Maßnah-            d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\nmen, insbesondere für fassadenabschließende                 nische Normen sowie anerkannte Regeln der\nElemente und Bauelemente sowie für Wand-                    Technik anwenden, insbesondere Haftung bei\nund Deckenverkleidungen, unter Berücksichti-                der Fertigung, der Montage, der Instandhaltung\ngung unterschiedlicher bauphysikalischer Gege-              und bei Dienstleistungen beurteilen,\nbenheiten erarbeiten und begründen; konstrukti-\ne) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschi-\nonsspezifische Vorgaben bewerten und korrigie-\nnen und Geräten bestimmen und Auswahl be-\nren;\ngründen,\n2. Montage und Instandhaltung\nf) Zeichnungen und Ablaufpläne für die Fertigung\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er Montage-                  erstellen, bewerten und korrigieren,\nleistungen und Instandhaltungsmaßnahmen unter\ng) Unteraufträge vergeben und deren Durchführung\nBerücksichtigung betrieblicher und baustellenbezo-\nkontrollieren,\ngener Planungsbedingungen in Arbeitsaufträge um-\nsetzen sowie die Durchführung veranlassen, koordi-           h) Konstruktions-, Verfahrens-, Fertigungs- und\nnieren und kontrollieren kann. Bei der jeweiligen               Oberflächentechniken sowie Beschläge auswäh-\nAufgabenstellung sollen mehrere der unter den                   len, bewerten und Verwendungszwecken zuord-\nBuchstaben a bis g aufgeführten Qualifikationen ver-            nen,\nknüpft werden:                                               i) Mengen und Zeiten ermitteln und berechnen, Vor-\na) Ablaufpläne für Montagearbeiten einschließlich               und Nachkalkulation durchführen,\nder zum Einsatz kommenden Werkzeuge und Ma-              j) Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung und\nschinen konzipieren und begründen; vorgege-                 Transport von Erzeugnissen bestimmen und be-\nbene Montagepläne prüfen, bewerten und korri-               gründen;\ngieren,\n4. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nb) Konzepte für Transport, Baustelleneinrichtung,            Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nSicherheit und Abfallentsorgung entwickeln, be-          Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-\nwerten und korrigieren,                                  sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-\nc) Notwendigkeit objektbezogener Zwischen- und               schriften, auch unter Anwendung von Informations-\nEndkontrollen von Montagearbeiten und Instand-           und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei\nhaltungsmaßnahmen darstellen und begründen,              der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\nd) Kriterien für die Koordination von Montageleis-           unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-\ntungen mit Auftraggebern und beteiligten Gewer-          kationen verknüpft werden:\nken festlegen und begründen,                             a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\ne) Montagetechniken beurteilen, Verwendungszwe-                 schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\ncken zuordnen und Zuordnung begründen,                   b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\nf) Vorschläge für Maßnahmen des Wärme-, Feuch-                  triebliche Kennzahlen ermitteln,\nte-, Schall-, Rauch-, Brand- und Strahlenschut-          c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nzes unter Berücksichtigung der Normen, Richtli-             Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nnien und Vorschriften erarbeiten, begründen und             technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nkorrigieren,                                                sowie Konzepte für den Umgang mit Kunden er-\ng) Schließ- und Schutzsysteme unterschiedlichen                 arbeiten; Präsentationskonzepte erstellen,\nVerwendungszwecken zuordnen und Auswahl                  d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nbegründen;                                                  darstellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008                         829\ne) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den               prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,\nZusammenhang zwischen Personalverwaltung                       so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.\nsowie Personalführung und -entwicklung aufzei-\ngen,                                                                                       §9\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung                                     Weitere Anforderungen\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und                     Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-                  sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\nziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-                prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nmeidung und -beseitigung festlegen,                            meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\ng) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische               Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom\nProzesse planen und darstellen,                                18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1\nh) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation                  der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191),\ndarstellen und beurteilen.                                     in der jeweils geltenden Fassung.\n(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.                                     § 10\nSie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei\nStunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-                                       Übergangsvorschrift\nden täglich darf nicht überschritten werden.                             (1) Die bis zum 30. Juni 2008 begonnenen Prüfungs-\n(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem                  verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu\narithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-                 Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis\nlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.                                  zum Ablauf des 31. Dezember 2008, sind auf Verlangen\ndes Prüflings die bis zum 30. Juni 2008 geltenden Vor-\n(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-               schriften weiter anzuwenden.\nsatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                         (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-                      30. Juni 2008 geltenden Vorschriften nicht bestanden\nzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II                    haben und sich bis zum 30. Juni 2010 zu einer Wieder-\nder Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung                  holungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die\nsoll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In               Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 2008\ndiesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-                 geltenden Vorschriften ablegen.\nlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-\nnis 2 : 1 zu gewichten.                                                                          § 11\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.\nchende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem                     Gleichzeitig tritt die Tischlermeisterverordnung vom\nHandlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-                    7. September 1987 (BGBl. I S. 2138) außer Kraft.\nBerlin, den 13. Mai 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}