{"id":"bgbl1-2008-18-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":18,"date":"2008-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/18#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_18.pdf#page=11","order":2,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung","law_date":"2008-05-08T00:00:00Z","page":819,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008                819\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung\nVom 8. Mai 2008\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998                     nicht rechtzeitig führt,“.\n(BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Ver-\nc) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für            „4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                       (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 19\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007\nArtikel 1                                      des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Be-\nstandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen\nÄnderung der                                      für den Regelungsbereich der Organisation\nSeefischerei-Bußgeldverordnung                              für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl.\nDie Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni                     EU Nr. L 318 S. 1) eine Anlandeerklärung\n1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Ver-                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nordnung vom 6. März 2008 (BGBl. I S. 297), wird wie                    nicht rechtzeitig vorlegt,“.\nfolgt geändert:                                                d) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „Artikel 37\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007“ jeweils\ndurch die Angabe „Artikel 19 Abs. 1 der Verord-\na) In Absatz 1 wird im einleitenden Satz die Angabe            nung (EG) Nr. 1386/2007“ ersetzt.\n„Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom\n21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fang-              e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingun-\n„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1\ngen für bestimmte Fischbestände und Bestands-\nNr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge-\ngruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie\ngen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)\nfür Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fang-\nNr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006\nbeschränkungen (ABl. EU 2007 Nr. L 15 S. 1,\nüber die elektronische Erfassung und Übermitt-\nNr. L 54 S. 157)“ durch die Angabe „Verordnung\nlung von Daten über Fangtätigkeiten und die\n(EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008\nFernerkundung (ABl. EU Nr. L 409 S. 1) verstößt,\nzur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und be-\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\ngleitenden Fangbedingungen für bestimmte\nentgegen Artikel 2 Abs. 1 die Logbuchdaten\nFischbestände und Bestandsgruppen in den Ge-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nmeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts-\nrechtzeitig übermittelt.\nschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen\n(ABl. EU 2008 Nr. L 19 S. 1)“ ersetzt.                         (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1\nNr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge-\nb) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\ngen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)\n„2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung                Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezem-\n(EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 19          ber 2007 mit den Durchführungsbestimmungen\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007                zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates\noder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Ver-         über die elektronische Erfassung und Übermitt-\nordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch                   lung von Daten über Fangtätigkeiten und die","820              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008\nFernerkundung (ABl. EU Nr. L 340 S. 46) verstößt,           4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine ge-\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig                           zielte Fischerei ausübt,\n1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 4 die An-            5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 ein dort genanntes\nmeldung den zuständigen Behörden des Flag-                  Schleppnetz verwendet,\ngenmitgliedstaats nicht, nicht richtig oder\n6. entgegen Artikel 7 Abs. 2 oder 3 ein nicht dort\nnicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,\ngenanntes Netz mit Mindestmaschenöffnung\n2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 den zu-               verwendet oder benutzt,\nständigen Behörden des Flaggenmitglied-\n7. entgegen Artikel 7 Abs. 3 ein nicht dort genann-\nstaats die elektronischen Logbuchdaten nicht,\ntes Netz mit Mindestmaschenöffnung benutzt,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig übermittelt,                                      8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 bei der gezielten\nFischerei auf eine oder mehrere der von der\n3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 4 die Um-\nNAFO regulierten Arten ein Netz an Bord mit-\nladedaten nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nführt, das eine kleinere als die dort festgelegte\nzeitig elektronisch übermittelt,\nMaschenöffnung aufweist,\n4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine Ko-\npie der dort genannten Daten nicht oder nicht            9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 andere als die dort ge-\nrichtig aufbewahrt,                                         nannten Vorrichtungen oder Hilfsmittel verwen-\ndet,\n5. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als\nderen Vertreter entgegen Artikel 10 Abs. 1 die         10. als Kapitän entgegen Artikel 9 Abs. 4 ein nicht\ndort genannten Daten den zuständigen Behör-                 dort genanntes Gitter oder eine nicht dort ge-\nden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht                  nannte Kette benutzt oder verwendet,\nrichtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise           11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Fisch nicht oder nicht\noder nicht rechtzeitig übermittelt,                         rechtzeitig ins Meer zurückwirft,\n6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 1          12. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 2 Satz 1\nin den dort genannten Fällen einen Hafen ver-               das Schiff nicht von der dort genannten Position\nlässt,                                                      entfernt,\n7. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als           13. entgegen Artikel 12 in den dort genannten Ge-\nderen Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 3 die              bieten Fischereitätigkeiten ausübt,\ndort genannten Daten den zuständigen Behör-\n14. als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne Fanger-\nden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht\nlaubnis oder ohne Aufführung im Schiffsregister\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nim dort genannten Bereich fischt,\nübermittelt,\n8. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als           15. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 1 in einem\nderen Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 3 die              dort genannten Bereich eine Umladung vor-\ndort genannten Daten oder eine dort genannte                nimmt,\nKopie an die zuständigen Behörden des Küs-             16. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 2 Fisch\ntenmitgliedstaats nicht oder nicht richtig über-            übernimmt oder abgibt,\nmittelt,                                               17. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 3 eine Mel-\n9. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als                dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nderen Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 4 in               nicht rechtzeitig macht,\ndem dort genannten Fall in den Gewässern               18. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 5 eine dort\ndes Küstenmitgliedstaats fischt.“                           genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                                       rechtzeitig macht,\n„§ 7                              19. als Kapitän entgegen Artikel 19 Abs. 2 in Verbin-\nDurchsetzung bestimmter Erhaltungs-,                       dung mit Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder\nBewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen                      einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der\nim Regelungsbereich der Organisation                      vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nfür die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)                  führt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5           20. als Kapitän entgegen Artikel 21 Abs. 1 einen dort\ndes Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein                   genannten Fangbericht nicht oder nicht richtig\nGebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/                   übermittelt,\n2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig          21. als Kapitän entgegen Artikel 23 Abs. 2 einen\n1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 1 einen Bei-              Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,\nfang nicht auf die dort genannten Beifangmen-            22. als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 30 Abs. 1\ngen begrenzt,                                                 bis 3 über eine dort genannte Pflicht zuwider-\n2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 2 einen Bei-              handelt,\nfang in einem dort genannten Fall eine dort ge-          23. als Kapitän oder Beobachter entgegen Artikel 36\nnannte Beifangmenge übersteigen lässt,                        einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht\n3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 und 2 das               rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht rich-\nSchiff nicht von der dort genannten Position ent-             tig Buch über diese Übermittlungen führt oder\nfernt oder die Abteilung nicht verlässt,                      eine Aufzeichnung nicht zur Verfügung stellt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008                    821\n24. als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 47 über              ren Etiketts oder Stempels identifiziert ist oder\neine dort genannte Pflicht zuwiderhandelt,                     nicht die dort genannten Angaben enthält,\n25. entgegen Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 eine Anlan-               8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 nicht dafür Sorge\ndung oder Umladung vornimmt,                                   trägt, dass eine angelandete Menge rechtzeitig\n26. als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung                  gewogen wird,\nentgegennimmt oder vornimmt oder einen Fang-                9. entgegen Artikel 11 Abs. 2 eine dort genannte\neinsatz durchführt,                                            Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,\n27. als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buch-              10. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Kopie\nstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet,             nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“\nfür sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt       5. § 11 wird wie folgt geändert:\noder sich an Umladungen oder gemeinsamen\nFangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbeteiligt,                                                    aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verord-\nnung (EG) Nr. 41/2007“ durch die Angabe\n28. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem\n„Verordnung (EG) Nr. 40/2008“ ersetzt.\ndort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur\nVerfügung stellt oder eine sonstige Dienstleis-               bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 5\ntung erbringt,                                                    Abs. 6“ durch die Angabe „Artikel 6“ ersetzt.\n29. als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buch-                  cc) Die Nummern 1a und 1b werden aufgehoben.\nstabe c mit einem dort genannten Schiff in einen              dd) In Nummer 1c wird die Angabe „Artikel 8\nGemeinschaftshafen einläuft,                                      Abs. 1“ durch die Angabe „Artikel 9 Abs. 1“\n30. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein dort                   ersetzt.\ngenanntes Schiff chartert,                                    ee) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 8\n31. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g Fisch                      Abs. 5“ durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 2“\neinführt.“                                                        ersetzt.\n3. § 8 wird aufgehoben.                                              ff) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 9\nAbs. 2“ durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 4“\n4. § 10 erhält folgende Fassung:\nersetzt.\n„§ 10\ngg) Die Nummern 13 bis 30 werden aufgehoben.\nDurchsetzung\nhh) Es werden folgende Nummern 4 bis 46 ange-\nbestimmter Bedingungen zum Anlande- und\nfügt:\nWiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker\n„4. entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5\ngenannten Gebiet fischt,\ndes Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein\nVerbot oder Gebot der Verordnung (EG) Nr. 1542/                         5. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\n2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über                             weils in Verbindung mit Anhang III Teil A\nAnlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele                            Nr. 1 Hering anlandet oder an Bord behält,\nund Stöcker (ABl. EU Nr. L 337 S. 56) verstößt, in-                     6. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\ndem er vorsätzlich oder fahrlässig                                         weils in Verbindung mit Anhang III Teil A\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 eine Anlandung der                           Nr. 2, dieser in Verbindung mit Anhang III\ndort genannten Arten vornimmt,                                         Anlage 1 bei der Befischung der dort ge-\nnannten Fischarten unter Verwendung der\n2. als Kapitän oder sein Stellvertreter entgegen Ar-                      dort genannten Maschenöffnungen weni-\ntikel 3 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht,                    ger als die dort genannten Anteile der\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-                     Zielarten fängt,\nzeitig macht,\n7. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\n3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 die ent-                         weils in Verbindung mit Anhang III Teil A\nsprechenden Seiten des Logbuchs nicht, nicht                           Nr. 3.2 Buchstabe b oder c mehr als die\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                      dort genannte Stromleistung in der dort\nvorlegt,                                                               genannten Fischerei verwendet,\n4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass                  8. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\neine Menge auf den dort genannten Einrichtun-                          weils in Verbindung mit Anhang III Teil A\ngen gewogen wird,                                                      Nr. 3.2 Buchstabe d nicht über ein dort\n5. entgegen Artikel 8 bei der Verwendung der dort                         genanntes Datenerfassungssystem ver-\ngenannten Wiegeeinrichtungen einen Wiege-                              fügt,\nschein mit den dort genannten Angaben nicht                         9. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nausstellt oder eine Kopie des Wiegescheins                             weils in Verbindung mit Anhang III Teil A\nnicht an der Verkaufsabrechnung oder der Über-                         Nr. 3.2 Buchstabe e ein oder mehrere\nnahmeerklärung befestigt,                                              Scheuchketten vor dem Grundtau befes-\n6. entgegen Artikel 9 Abs. 3 ein Logbuch nicht oder                       tigt,\nnicht in der dort angegebenen Weise führt,                        10. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\n7. als Kapitän entgegen Artikel 10 gefrorenen Fisch                       weils in Verbindung mit Anhang III Teil A\nanlandet, der nicht anhand eines deutlich lesba-                       Nr. 4.1 Sandaal anlandet oder an Bord be-","822       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008\nhält, der in einem dort genannten Gebiet                   nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\ngefangen wurde,                                            macht,\n11. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-               23. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A                  weils in Verbindung mit Anhang III Teil A\nNr. 5, 6.1 oder 6.2 in dem dort genannten                  Nr. 13.5 nicht über ein dort genanntes Sa-\nGebiet Fischfang betreibt,                                 tellitenüberwachungssystem verfügt,\n12. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-               24. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A                  weils in Verbindung mit Anhang III Teil A\nNr. 7.1 in dem dort genannten Zeitraum in                  Nr. 13.6 eine Meldung nicht, nicht richtig,\ndem dort genannten Gebiet ein dort ge-                     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nnanntes Netz oder Fanggerät verwendet,                     macht,\n13. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-               25. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A                  weils in Verbindung mit Anhang III Teil A\nNr. 8.3 in den dort genannten Gebieten                     Nr. 13.8 in der dort genannten Fischerei\nein dort genanntes Netz ausbringt,                         ein anderes als ein dort genanntes Netz\n14. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-                   an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A              26. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nNr. 8.5 in den dort genannten Fällen mehr                  weils in Verbindung mit Anhang III Teil B\nals eines der dort genannten Fanggeräte                    Nr. 15 Satz 2 dort genannten Tintenfisch\nmitführt,                                                  nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zu-\n15. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-                   rückwirft,\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A              27. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nNr. 8.6 bei dem Einsatz der dort genann-                   weils in Verbindung mit Anhang III Teil C\nten Netze in den dort genannten Gebieten                   Nr. 18.1 eine dort genannte Fischart in\nnicht im Besitz einer speziellen Fanger-                   dem dort genannten Gebiet zu den dort\nlaubnis für Stellnetze ist,                                angegebenen Zeiträumen fischt,\n16. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-               28. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A                  weils in Verbindung mit Anhang III Teil D\nNr. 8.7 oder 8.9 die dort genannten Anga-                  Nr. 19 Satz 1 in der dort genannten Fi-\nben nicht, nicht richtig oder nicht recht-                 scherei ein dort genanntes Lebewesen\nzeitig im Logbuch erfasst oder nicht in                    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\ndas Logbuch einträgt,                                      aussetzt,\n17. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-               29. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Arti-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A                  kels 19, jeweils in Verbindung mit An-\nNr. 8.10 in einem anderen als dem dort                     hang III Teil D Nr. 20 Buchstabe a bis d\ngenannten Hafen anlandet,                                  über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt,\n18. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-               30. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Arti-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A                  kels 19, jeweils in Verbindung mit An-\nNr. 8.11 mehr als die dort genannte                        hang III Teil E Nr. 21 Buchstabe a, c oder e\nMenge Haie an Bord behält,                                 über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt,\n19. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-               31. ohne Lizenz entgegen Artikel 20 Abs. 1 in\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A                  Drittlandgewässern Fischerei ausübt,\nNr. 12.2 mehr als die dort genannte\n32. entgegen Artikel 29 Abs. 1 in dem dort\nMenge fängt, an Bord behält, umlädt oder\ngenannten Zeitraum in dem dort genann-\nanlandet,\nten Gebiet die dort genannte Fischerei\n20. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-                   ausübt,\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A\n33. entgegen Artikel 30 Abs. 1 in dem dort\nNr. 13.1 oder 13.2 in den dort genannten\nGebieten mit einem dort genannten Netz                     genannten Gebiet mit einem dort genann-\noder Fanggerät fischt,                                     ten Fanggerät Fischfang betreibt,\n21. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-               34. entgegen Artikel 33 Abs. 1 in das dort ge-\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A                  nannte Gebiet einläuft,\nNr. 13.3 mit einem dort genannten Schiff               35. entgegen Artikel 33 Abs. 2 bei Über-\nin den dort genannten Gebieten auf Fang                    schreitung der dort genannten Menge an\ngeht, ohne Teil einer genehmigten Liste                    Fisch die dort genannten Daten nicht,\nvon Fischereifahrzeugen zu sein oder                       nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-\nüber eine spezielle Fangerlaubnis zu ver-                  nen Weise oder nicht rechtzeitig übermit-\nfügen,                                                     telt,\n22. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-               36. entgegen Artikel 41 Abs. 1 eine gezielte\nweils in Verbindung mit Anhang III Teil A                  Fischerei auf eine dort genannte Art in\nNr. 13.4 über die Absicht zur Einfahrt in                  den dort genannten Gebieten während\ndie dort genannten Gebiete eine Meldung                    der dort genannten Zeiträume ausübt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008                 823\n37. entgegen Artikel 58 Abs. 1 eine dort ge-                  6. entgegen Artikel 37 Abs. 1 eine dort ge-\nnannte Maßnahme nicht befolgt,                                nannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder\n38. entgegen Artikel 61 Abs. 3 bei der Umla-                      nicht rechtzeitig macht.“\ndung eine Mitteilung der dort genannten           d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nDaten nicht, nicht richtig oder nicht recht-         aa) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Ver-\nzeitig macht,                                             ordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom\n39. entgegen Artikel 61 Abs. 3, 4 oder 6 eine                 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der\ndort genannte Erklärung oder Angabe                       Fangmöglichkeiten und begleitenden Fang-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig               bedingungen für bestimmte Fischbestände\nübermittelt,                                              und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007)\n40. entgegen Artikel 62 in einem dort genann-                 (ABl. EU Nr. L 367 S. 1)“ durch die Angabe\nten Gebiet die dort genannten Arten be-                   „Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates\nfischt,                                                   vom 26. November 2007 zur Festsetzung\nder Fangmöglichkeiten und begleitenden\n41. entgegen Artikel 63 Abs. 1 den Fischfang                  Fangbedingungen für bestimmte Fischbe-\nvor dem dort genannten Zeitpunkt wieder                   stände und Bestandsgruppen in der Ostsee\naufnimmt,                                                 (2008) (ABl. EU Nr. L 312 S. 1)“ ersetzt.\n42. entgegen Artikel 65 Abs. 1 oder Artikel 71           bb) Die Nummer 2 wird gestrichen.\nAbs. 3 in dem dort genannten Gebiet eine\ndort vorgeschriebene Vogelscheuchen-                 cc) Die Nummer 3 wird folgt gefasst:\nleine nicht einsetzt,                                     „3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-\nhang III Nr. 1.1 eine dort genannte Fisch-\n43. entgegen Artikel 65 Abs. 2 eine Langleine\nart an Bord behält.“\nzu einem anderen als dort genannten\nZeitpunkt auslegt oder ein nicht erforder-           dd) Die Nummern 4 bis 15 werden gestrichen.\nliches Licht setzt,                               e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n44. entgegen Artikel 65 Abs. 3 Satz 1 Fisch-                „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1\nabfälle über Bord wirft,                             Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge-\n45. entgegen Artikel 68 Abs. 1 in Verbindung             gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)\nmit den Absätzen 2 bis 4 eine dort ge-               Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur\nnannte Meldung nicht, nicht richtig oder             Einführung eines Mehrjahresplans für die Fische-\nnicht rechtzeitig macht,                             reien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee\n(ABl. EU Nr. L 157 S. 1) verstößt, indem er als\n46. entgegen Artikel 75 Abs. 3 Satz 1 die\nKapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nGrundfischerei nicht einstellt.“\n1. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Mittei-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               nicht rechtzeitig macht,\naa) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Ver-               2. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Schollen oder See-\nordnung (EG) Nr. 41/2007“ durch die Angabe                  zungen in einem Behältnis mit anderen Mee-\n„Verordnung (EG) Nr. 40/2008“ ersetzt.                      restieren vermischt aufbewahrt,\nbb) Nummer 1 wird zu Nummer 1a. In ihr wird die              3. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 eine dort\nAngabe „Artikel 15“ durch die Angabe „Arti-                 genannte Erklärung nicht beifügt,\nkel 17“ ersetzt.\n4. entgegen Artikel 16 Scholle oder Seezunge\ncc) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:                   umlädt.“\n„1. entgegen Artikel 15 in den dort genannten         f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nGewässern eine dort genannte Art fischt,\n„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1\nan Bord behält, umlädt oder anlandet,“.\nNr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge-\ndd) Die Nummer 1a wird zur Nummer 1b. In ihr                 gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)\nwird die Angabe „Artikel 16“ durch die An-               Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007\ngabe „Artikel 18“ ersetzt.                               zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und be-\nee) In der Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 19“             gleitender Fangbedingungen für bestimmte\ndurch die Angabe „Artikel 22“ ersetzt.                   Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwar-\nzen Meer (2008) (ABl. EU Nr. L 346 S. 1) verstößt,\nff) In der Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 24“             indem er als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1\ndurch die Angabe „Artikel 27“ ersetzt.                   einen Fang aus Beständen, für die Fangbe-\ngg) In der Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 24“             schränkungen festgesetzt worden sind, an Bord\ndurch die Angabe „Artikel 27“ ersetzt.                   behält oder anlandet.“\nhh) Es werden folgende Nummern 5 und 6 ange-           6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                 a) Im einleitenden Satz wird die Angabe „zur Aufhe-\n„5. entgegen Artikel 36 erster Unterabsatz               bung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU\neine Anlandung oder Umladung in einem                Nr. L 349 S. 1)“ durch die Angabe „zur Aufhebung\nanderen als den dort genannten Hafen                 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349\nvornimmt,                                            S. 1), geändert durch Verordnung (EG)","824              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008\nNr. 809/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl.                15. entgegen Artikel 22 Unterabs. 2 Satz 1 eine\nEU Nr. L 182 S. 1)“ ersetzt.                                       Anlandeerklärung den Transportunterlagen\nnicht beifügt.“\nb) In der Nummer 2 wird die Angabe „lebende“ ge-\nstrichen.                                               7. § 16 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:            a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verordnung\n(EG) Nr. 41/2007“ durch die Angabe „Verordnung\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1                 (EG) Nr. 40/2008“ ersetzt.\nNr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge-\nb) Nummer 1 wird zu Nummer 1a. In ihr werden die\ngen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)\nAngaben „Artikel 7“ und „Nr. 5.2“ durch die An-\nNr. 1098/2007 des Rates vom 18. September\ngaben „Artikel 8“ und „Nr. 5.5“ ersetzt.\n2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für\ndie Dorschbestände der Ostsee und für die                  c) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:\nFischereien, die diese Bestände befischen, zur                 „1. ohne Fangerlaubnis entgegen Artikel 8 Abs. 1\nÄnderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93                           Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa\nund zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/                      Nr. 5.1 in einem dort genannten Gebiet\n97 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder                  Fischfang betreibt.“\nfahrlässig\nd) Die frühere Nummer 1a wird zu Nummer 1b. In\n1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Fischerei mit              ihr werden die Angaben „Artikel 7“ und „Nr. 8.1“\neinem dort genannten Fanggerät in den dort                durch die Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 8.3“ er-\ngenannten Gebieten in den dort genannten                  setzt.\nZeiträumen ausübt,                                    e) Die frühere Nummer 2 wird aufgehoben.\n2. ohne Erlaubnis entgegen Artikel 10 Abs. 1             f)  Die frühere Nummer 1b wird zu Nummer 2. In ihr\nDorschfang betreibt,                                      werden die Angaben „Artikel 7“ und „Nr. 8.1“\n3. entgegen Artikel 10 Abs. 4 eine Kopie der                 durch die Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 8.3“ er-\nFangerlaubnis nicht mitführt,                             setzt.\ng) In der Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 7“\n4. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein Logbuch nicht,\ndurch die Angabe „Artikel 8“ ersetzt.\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,\nh) In der Nummer 4 werden die Angaben „Artikel 7“\n5. entgegen Artikel 16 Abs. 1 während einer                  und „Nr. 16 Satz 1 oder Nr. 18 Satz 2“ durch die\nFangreise in mehr als in einem der dort ge-               Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 17 Satz 1 oder\nnannten Gebiete fischt,                                   Nr. 19 Satz 2“ ersetzt.\n6. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 seine          i)  Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nFangreise in den dort genannten Gebieten mit\nDorsch an Bord aufnimmt,                                  „5. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in\nVerbindung mit Anhang IIa Nr. 18.5 bei der\n7. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a nicht                   Möglichkeit des Einsatzes von mehreren\ndirekt einen Hafen außerhalb seines letzten                    Fanggeräten während einer Fahrt mehr als\nFanggebiets anläuft und den Fisch anlandet,                    ein Fanggerät mitführt oder verwendet oder\n8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe b ein                     die dort vorgesehene Meldung nicht, nicht\nNetz nicht in der dort angegebenen Weise                       richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\nverstaut,                                                      tig macht,“.\nj)  In der Nummer 6 werden die Angaben „Artikel 7“\n9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 mit mehr\nund „Nr. 18“ durch die Angaben „Artikel 8“ und\nals 150 Kilogramm Dorsch an Bord während\n„Nr. 19“ ersetzt.\nderselben Fangreise fischt oder eine\nFischereitätigkeit beginnt,                           k) In der Nummer 7 werden die Angaben „Artikel 7“\nund „Nr. 19.1“ durch die Angaben „Artikel 8“ und\n10. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 eine dort                „Nr. 20.1“ ersetzt.\ngenannte Meldung mit den dort genannten\nAngaben nicht, nicht richtig oder nicht recht-        l)  In der Nummer 8 werden die Angaben „Artikel 7“\nzeitig macht,                                             und „Nr. 20“ durch die Angaben „Artikel 8“ und\n„Nr. 21“ ersetzt.\n11. entgegen Artikel 18 Abs. 1 Dorsch nicht in\nm) In der Nummer 9 werden die Angaben „Artikel 7“\neinem bezeichneten Hafen anlandet,\nund „Nr. 21“ durch die Angaben „Artikel 8“ und\n12. entgegen Artikel 19 Satz 1 nicht dafür sorgt,              „Nr. 22“ ersetzt.\ndass eine Dorschmenge vor dem Verkauf                 n) In der Nummer 9a werden die Angaben „Arti-\noder vor dem Weitertransport gewogen wird,                kel 7“ und „Nr. 4.2“ durch die Angaben „Artikel 8“\n13. entgegen Artikel 21 ein Dorschschutzgebiet                 und „Nr. 4.3“ ersetzt.\ndurchfährt, ohne dass das mitgeführte Fang-           o) In den Nummern 9b, 10, 11 und 12 wird jeweils\ngerät in der dort genannten Weise sicher fest-            die Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe „Arti-\ngezurrt oder verstaut ist,                                kel 8“ ersetzt.\n14. entgegen Artikel 22 Unterabs. 1 eine An-               p) In der Nummer 13 werden die Angaben „Arti-\nlandeerklärung nicht oder nicht richtig aus-              kel 7“ und „Nr. 4.2“ durch die Angaben „Artikel 8“\nfüllt,                                                    und „Nr. 4.4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008                         825\nq) In den Nummern 14, 15, 16 und 17 wird jeweils                     Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttre-\ndie Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe „Arti-                  ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\nkel 8“ ersetzt.                                                 desgesetzblatt bekannt machen.\nr)   Nummer 18 wird aufgehoben.\nArtikel 3\nArtikel 2\nInkrafttreten\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der                     in Kraft.\nBonn, den 8. Mai 2008\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}