{"id":"bgbl1-2008-17-7","kind":"bgbl1","year":2008,"number":17,"date":"2008-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/17#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_17.pdf#page=18","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr","law_date":"2008-05-05T00:00:00Z","page":794,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["794              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\nVom 5. Mai 2008\nAuf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Güter-               (2) Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder\nkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I                Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, darf im\nS. 1485), der zuletzt durch Artikel 295 der Verordnung          Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförde-\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-            rung nach Deutschland nach der ersten teilweisen\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,           oder vollständigen Entladung der Güter bis zu drei\nBau und Stadtentwicklung:                                       Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug\ndurchführen. Die letzte Entladung, bevor Deutsch-\nArtikel 1                              land verlassen wird, muss innerhalb von sieben Ta-\ngen nach der ersten teilweisen oder vollständigen\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden Gü-\nEntladung erfolgen.\nterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. De-\nzember 1998 (BGBl. I S. 3976), zuletzt geändert durch              (3) Bei Kabotagebeförderungen im Sinne von Ab-\nArtikel 480 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                 satz 1 hat der Güterkraftverkehrsunternehmer, der\n(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                     weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat,\ndafür Sorge zu tragen, dass Nachweise für die\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach dem 5. Abschnitt           grenzüberschreitende Beförderung und jede ein-\nfolgender 5a. Abschnitt eingefügt:                           zelne durchgeführte Kabotagebeförderung während\n„5a. Abschnitt                          der Dauer der Beförderung mitgeführt werden, die\nfolgende Angaben enthalten:\nKabotage\n1. Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders,\n§ 17a     Befugnis zur Kabotage“.\n2. Name, Anschrift und Unterschrift des Güterkraft-\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                     verkehrsunternehmers,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     3. Name und Anschrift des Empfängers sowie nach\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             erfolgter Entladung die Unterschrift des Empfän-\ngers mit Datum der Entladung,\n„(2) Ändert sich der Name des Unternehmens\noder der Sitz des Unternehmens, so hat der Un-           4. Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie\nternehmer die bilaterale Genehmigung der aus-                die Anschrift der Entladestelle,\nstellenden inländischen Behörde unverzüglich             5. die übliche Beschreibung der Art der Ware und\nzur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb           ihrer Verpackung,\nendgültig ein, so hat er die Urkunde der ausstel-\n6. das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige\nlenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.“\nMengenangabe,\n3. Nach § 17 wird folgender 5a. Abschnitt eingefügt:            7. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs oder\n„5a. Abschnitt                              Aufliegers.\nKabotage                              Die Nachweise können mittels Begleitpapier oder ei-\nnes anderen geeigneten Beförderungsdokumentes,\n§ 17a\nauch in elektronischer Form, erbracht werden.\nBefugnis zur Kabotage                           (4) Das Fahrpersonal muss die Nachweise nach\n(1) Kabotage ist nur auf Grund europäischen Ge-           Absatz 3 während der Kabotagebeförderung mitfüh-\nmeinschaftsrechts oder mit einer besonderen Ge-              ren und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prü-\nnehmigung nach Maßgabe der folgenden Absätze                 fung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise\nzulässig.                                                    zugänglich machen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008                      795\n4. § 25 wird wie folgt geändert:                                         11b.    entgegen § 17a Abs. 3 Satz 1 nicht dafür\nSorge trägt, dass ein Nachweis mitgeführt\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-                               wird, oder nicht dafür Sorge trägt, dass ein\nfügt:                                                                      Nachweis die dort genannten Angaben\n„1a. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 die                              enthält,\nLizenzurkunde, die Fahrerbescheinigung                       11c.    entgegen § 17a Abs. 4 einen Nachweis\noder eine Abschrift nicht oder nicht rechtzei-                       nicht mitführt oder nicht oder nicht recht-\ntig vorlegt,“.                                                       zeitig aushändigt und nicht oder nicht\nrechtzeitig zugänglich macht,“.\nb) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a\nbis 11c eingefügt:                                                                       Artikel 2\n„11a. entgegen § 17a Abs. 2 Kabotagebeförde-                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nrungen durchführt,                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Mai 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}