{"id":"bgbl1-2008-17-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":17,"date":"2008-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/17#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_17.pdf#page=8","order":5,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung","law_date":"2008-04-30T00:00:00Z","page":784,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["784                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)\nVom 30. April 2008\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie des                            c) Papier und Pappe, auch wenn diese durch\n§ 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Lebensmittel-                                 Zusatz von Kunststoff modifiziert worden\nund Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der                                       sind,\nBekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) ver-                           d) Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich\nordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                 synthetischem Paraffinwachs und mikro-\nschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem                                  kristallinem Wachs sowie deren Gemische\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                                     miteinander oder mit Kunststoff,\nArtikel 1                                          e) Ionenaustauscherharze,\nDie Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung                               f) Silikone;\nder Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997                                    3b. funktionelle Barriere aus Kunststoff:\n(BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch die Verord-                           eine Barriere, die aus einer oder mehreren\nnung vom 11. Februar 2008 (BGBl. I S. 154), wird wie                              Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt,\nfolgt geändert:                                                                   dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand im fer-\n1. § 2 Nr. 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 3c er-                           tigen Zustand den Anforderungen dieser Verord-\nsetzt:                                                                      nung und dem Artikel 3 der Verordnung (EG)\nNr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments\n„3. Lebensmittelbedarfsgegenstände               aus     Kunst-\nund des Rates vom 27. Oktober 2004 über Ma-\nstoff:\nterialien und Gegenstände, die dazu bestimmt\nzur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegen-                           sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,\nstände bestimmte                                                       und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG\na) Materialien und Gegenstände sowie Teile da-                         und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) ent-\nvon, die ausschließlich aus Kunststoff beste-                      spricht;\nhen,                                                         3c. fettfreie Lebensmittel:\nb) Materialien und Gegenstände aus Kunststoff,                         Lebensmittel, für die in der Amtlichen Sammlung\ndie aus zwei oder mehreren Schichten beste-                        von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1\nhen, von denen jede ausschließlich aus                             des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-\nKunststoff besteht und die durch Klebstoffe                        ches**) unter der Gliederungsnummer B 80.30-2,\noder auf andere Weise zusammengehalten                             Stand März 2008, andere Simulanzien für Migra-\nwerden (mehrschichtige Materialien und Ge-                         tionsprüfungen festgelegt sind als das Simulanz-\ngenstände aus Kunststoff),                                         lösemittel D;“.\nc) Kunststoffschichten oder -beschichtungen,                  2. § 4 wird wie folgt geändert:\ndie als Dichtungsmaterial von Deckeln die-                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnen, die sich aus zwei oder mehreren Schich-\nten verschiedener Materialarten zusammen-                        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsetzen;                                                               „Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von\n3a. Kunststoff:                                                                1. Lebensmittelbedarfsgegenständen          aus\neine organische makromolekulare Verbindung,                                   Kunststoff sowie\ndie durch Polymerisation, Polykondensation, Po-                           2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sin-\nlyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren                              ne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich\naus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht                                der aufzubringenden Beschichtung\noder durch chemische Veränderung natürlicher                              dürfen als Monomere und sonstige Aus-\nMakromoleküle gewonnen wird; dieser makro-                                gangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1\nmolekularen Verbindung können andere Stoffe                               aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort\noder Zubereitungen zugefügt werden; als Kunst-                            in Spalte 4 genannten Beschränkungen und\nstoff gelten jedoch nicht:                                                unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Ab-\na) Zellglasfolien,                                                        schnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwen-\ndet werden.“\nb) Elastomere und natürlicher oder synthetischer\nKautschuk,                                                       bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:\n„Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsge-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/19/EG der\nKommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG\ngenständen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 um\nüber Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt                mehrschichtige Materialien und Gegenstände\nsind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie                aus Kunststoff, so gelten die Sätze 1 bis 4\n85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die                entsprechend für jede Kunststoffschicht.“\nMigrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus\nKunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung\nzu kommen (ABl. EU Nr. L 97 S. 50).                                 **) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008                  785\ncc) Im neuen Satz 6 wird nach der Angabe                          wenn sie die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2\n„Satz 1“ die Angabe „und 5“ eingefügt.                       aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Rest-\ngehalte hinaus enthalten, wobei die in Anlage 3\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und\n„Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von                       in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemer-\n1. Lebensmittelbedarfsgegenständen          aus              kungen zu berücksichtigen sind,“.\nKunststoff sowie                                  b) Folgender Satz wird angefügt:\n2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sin-\nne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich            „Ist für Lebensmittelbedarfsgegenstände nach\nder aufzubringenden Beschichtung                     Satz 1 Nr. 2 für einen Stoff in Anlage 3 Abschnitt 1\noder 2 jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzu-\ndürfen als Additive, unbeschadet der Verwen-            lässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrati-\ndung anderer geeigneter Stoffe, die in An-              onsgrenzwert angegeben, so kann der höchstzu-\nlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur un-          lässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn\nter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten           der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten\nBeschränkungen und unter Berücksichtigung               ist.“\nder in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Be-\nmerkungen verwendet werden.“                      4. § 8 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz angefügt:          a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n„Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsge-             fügt:\ngenständen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 um\n„(1a) Soweit für einen Lebensmittelbedarfsge-\nmehrschichtige Materialien und Gegenstände\ngenstand aus Kunststoff mit einer funktionellen\naus Kunststoff, so gelten die Sätze 1 bis 3\nBarriere in einer oder mehreren Schichten, die\nentsprechend für jede Kunststoffschicht.“\nnicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            kommen und von diesen durch die funktionelle\n„(5) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von                Barriere getrennt sind, andere als die in Anlage 3\nLebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff               Abschnitt 1, 2 oder 4 genannten Stoffe verwendet\nmit einer funktionellen Barriere aus Kunststoff sind         werden, darf die Migration dieser Stoffe 0,01 Mil-\nAbsatz 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3 und 4 nicht auf die          ligramm pro Kilogramm des Lebensmittels oder\nSchichten anzuwenden, die nicht unmittelbar mit              Simulanzlösemittels nicht überschreiten. Die Mi-\nLebensmitteln in Berührung kommen und von die-               gration wird bestimmt mit einer Analysenmethode\nsen durch die funktionelle Barriere getrennt sind.           nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004\nFür diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3            des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nAbschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwen-            29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über-\ndet werden, sofern diese nicht zu einer der folgen-          prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und\nden Gruppen gehören:                                         Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über\nTiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165\n1. Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Der Migra-\n67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur\ntionswert ist in Milligramm pro Kilogramm des Le-\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nbensmittels oder Simulanzlösemittels anzugeben.\nschriften für die Einstufung, Verpackung und\nEr gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern\nKennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG\nsie strukturell und toxikologisch verwandt sind,\nNr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richt-\ninsbesondere Isomere oder Verbindungen dersel-\nlinie 2006/121/EG des Europäischen Parla-\nben relevanten funktionellen Gruppe, und berück-\nments und des Rates vom 18. Dezember 2006\nsichtigt eine etwaige Übertragung durch Ab-\n(ABl. EU Nr. L 396 S. 852, 2007 Nr. L 136\nklatsch.“\nS. 281), als krebserzeugend, erbgutverändernd\noder fortpflanzungsgefährdend der Katego-              b) Die bisherigen Absätze 1a bis 1c werden die\nrien 1, 2 oder 3 eingestuft sind oder                     neuen Absätze 1b bis 1d.\n2. Stoffe, die aufgrund der Eigenverantwortungs-          c) In dem neuen Absatz 1b wird nach den Wörtern\nkriterien des Anhangs VI der Richtlinie                   „dürfen diese Stoffe nicht“ die Wörter „aus dem\n67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richt-             Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff“\nlinie 2006/121/EG, als krebserzeugend,                    eingefügt.\nerbgutverändernd oder fortpflanzungsgefähr-\ndend der Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft             d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsind.“\n„(2) Insgesamt dürfen von einem Lebensmittel-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                    bedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Le-\na) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                         bensmittel oder Simulanzlösemittel nur bis zu ei-\n„2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus                       ner Höchstmenge (Gesamtmigrationswert) von\n60 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels\na) Kunststoff sowie                                      oder des Simulanzlösemittels übergehen. Die\nb) Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buch-           Höchstmenge beträgt jedoch 10 Milligramm pro\nstabe c hinsichtlich der aus Kunststoff be-          Quadratdezimeter der Oberfläche des Lebensmit-\nstehenden Beschichtung,                              telbedarfsgegenstandes für","786               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008\n1. füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände mit                cc) In der Nummer 6 wird die Angabe „oder“\neinem Fassungsvermögen von weniger als                        durch ein Komma ersetzt.\n500 Millilitern oder mehr als 10 Litern,\ndd) Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a\n2. Platten, Folien oder andere nicht füllbare Le-                  eingefügt:\nbensmittelbedarfsgegenstände oder solche,\nbei denen das Verhältnis der Kontaktfläche sol-               „6a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 bei dem Her-\ncher Bedarfsgegenstände zu der mit ihr in Be-                      stellen von Lebensmittelbedarfsgegen-\nrührung kommenden Lebensmittelmenge nicht                          ständen einen dort genannten Stoff ver-\nermittelt werden kann.                                             wendet oder“.\nAuf Lebensmittelbedarfsgegenstände, die dazu               b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nbestimmt sind, mit Säuglingsanfangsnahrung,\nFolgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Bei-                  „(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2\nkost für Säuglinge und Kleinkinder in Berührung               Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\nzu kommen oder die bereits mit solchen Lebens-                mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder\nmitteln in Berührung sind, ist Satz 2 nicht anzu-             fahrlässig\nwenden.“\n1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 Unterlagen\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:                    rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n„(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände         aus           2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 Nachweise\nKunststoff dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 ge-                 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor-\nwerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,                   hält,\nwenn ihnen eine schriftliche Erklärung nach Maß-\ngabe des Satzes 2 in deutscher Sprache beige-                 3. entgegen § 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegen-\nfügt ist. Die Erklärung muss vom Hersteller oder                 stand abgibt,\ndem für das erstmalige Inverkehrbringen Verant-\nwortlichen ausgestellt sein und die Angaben nach              4. entgegen § 10 Abs. 4 eine Angabe nicht in\nMaßgabe der Anlage 12 enthalten. Der Hersteller                  deutscher Sprache anbringt oder\noder der für das erstmalige Inverkehrbringen Ver-\n5. entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein\nantwortliche hat den zuständigen Behörden auf\nVerlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu                  Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebe-\nstellen, die belegen, dass die Lebensmittelbe-                   nen Angaben versieht oder entgegen § 10a\ndarfsgegenstände den Anforderungen dieser Ver-                   Abs. 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschrie-\nordnung genügen. Diese Unterlagen umfassen die                   benen Kennzeichnung nicht sicherstellt.“\nermittelten Ergebnisse und eine Beschreibung der        7. § 16 wird wie folgt geändert:\nPrüfbedingungen, Berechnungen, sonstige Analy-\nsen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine             a) Absatz 7 wird aufgehoben.\ndie Konformität beweisende Begründung. Satz 1\ngilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel.       b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\n(1a) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zell-                „(9) Lebensmittelbedarfsgegenstände           aus\nglasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr              Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verord-\ngebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Er-             nung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fas-\nklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der            sung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April\nbescheinigt wird, dass sie den Anforderungen                  2009 hergestellt oder eingeführt und auch nach\ndieser Verordnung und der Verordnung (EG)                     diesem Datum in den Verkehr gebracht werden.\nNr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für              Abweichend von Satz 1 dürfen die nachfolgend\ndas Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Le-              genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände aus\nbensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie,               Kunststoff noch bis zum 30. Juni 2008 hergestellt\ndie offensichtlich für das Herstellen, Behandeln,             oder eingeführt und auch nach diesem Datum in\nInverkehrbringen oder den Verzehr von Lebens-                 den Verkehr gebracht werden:\nmitteln verwendet werden sollen.“\n1. Deckel, die eine Dichtung enthalten und die\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nhinsichtlich der Beschränkungen und Spezifi-\n„Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kera-                   kationen für die PM/Ref-Nummern 30340,\nmik gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend.“                         30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                       und 93760 nicht dieser Verordnung in der bis\nzum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entspre-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                chen und\naa) In der Nummer 3 wird nach der Angabe „ent-\n2. Lebensmittelbedarfsgegenstände, die Phtha-\ngegen § 4 Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „ , auch\nlate enthalten und hinsichtlich der Beschrän-\nin Verbindung mit Satz 5,“ eingefügt.\nkungen und Spezifikationen für die PM/Ref-\nbb) In der Nummer 4 wird nach der Angabe „ent-                   Nummern 74560, 74640, 74880, 75100 und\ngegen § 4 Abs. 3 Satz 1“ die Angabe „ , auch               75105 nicht dieser Verordnung in der bis zum\nin Verbindung mit Satz 4,“ eingefügt.                      13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008                 787\n8. In Anlage 1 wird nach der laufenden Nummer 8 die folgende Nummer 9 angefügt:\n„9.                Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff              Azodicarbonamid\nCAS.-Nr. 000123-77-3\nRef.-Nr. 36640“.\n9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Inhaltsübersicht wird in den Erläuterungen zu den Tabellen im Abschnitt 2 Teil B die Angabe „1. Januar\n2004“ durch die Angabe „1. Mai 2008“ ersetzt.\nb) In den „Erläuterungen zu den Tabellen“ wird in der Spalte „Erläuterung“ bei der Nummer 4 nach Satz 2 folgen-\nder Satz eingefügt:\n„Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung,\nGetreidebeikost oder anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder in Berührung zu kommen oder die bereits\nmit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, sind die SML-Werte in Milligramm pro Kilogramm des Lebens-\nmittels oder Simulanzlösemittels anzugeben.“\nc) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:\naa) In der Position „12786“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:\n„Extrahierbare Rückstände an 3-Aminopropyltriethoxysilan im Falle einer Verwendung für die reaktive Ober-\nflächenbehandlung anorganischer Füllstoffe unter 3 mg/kg Füllstoff und SML = 0,05 mg/kg für die Ober-\nflächenbehandlung von Materialien und Gegenständen“.\nbb) Nach der Position „15250“ wird die folgende Position eingefügt:\n„15267        000080-08-0       4,4’-Diaminodiphenylsulfon            SML = 5 mg/kg“.\ncc) In der Position „16450“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:\n„SML = 5 mg/kg“.\ndd) Nach der Position „21940“ wird die folgende Position eingefügt:\n„21970        000923-02-4       N-Methylolmethacrylamid               SML = 0,05 mg/kg“.\nee) Nach der Position „24880“ wird die folgende Position eingefügt:\n„24886        046728-75-0       5-Sulfoisophthalsäure,                SML = 5 mg/kg und für\nMonolithiumsalz                       Lithium SML(T) = 0,6 mg/kg [8]\n(berechnet als Lithium)“.\nff) In der Position „25900“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:\n„SML = 5 mg/kg“.\nd) In Abschnitt 1 Teil B wird die Position „21970“ einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.\ne) In Abschnitt 2 wird in der Einleitung vor Teil A der zweite Anstrich wie folgt gefasst:\n„ – Stoffe, die verwendet werden, um ein geeignetes Medium zu bilden, in dem die Polymerisation erfolgt\n(Polymerisationshilfsmittel).“\nf) Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:\naa)    Nach der Position „38879“ wird die folgende Position eingefügt:\n„38885       002725-22-6       2,4-Bis(2,4-dimethylphenyl)-          SML = 0,05 mg/kg.\n6-(2-hydroxy-4-n-octyloxyphenyl)-     Nur für wässrige Lebensmittel“.\n1,3,5-Triazin\nbb) Nach der Position „41960“ wird die folgende Position eingefügt:\n„42080       001333-86-4       Ruß                                   1)“.\ncc)    In der Position „45200“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:\n„SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer) und SML = 1 mg/kg [11] (berechnet als Jod)“.\ndd) Nach der Position „45640“ wird die folgende Position eingefügt:\n„45705       166412-78-8       1,2-Cyclohexandicarbonsäure,\nDiisononylester“.","788        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008\nee) Nach der Position „61840“ wird die folgende Position eingefügt:\n„62020    007620-77-1        12-Hydroxystearinsäure,             SML(T) = 0,6 mg/kg [8]\nLithiumsalz                         (berechnet als Lithium)“.\nff) Nach der Position „71720“ wird die folgende Position eingefügt:\n„71960    003825-26-1        Perfluoroctansäure,                 Nur bei Mehrweggegenständen, die\nAmmoniumsalz                        bei hohen Temperaturen gesintert\nwerden, zu verwenden“.\ngg) Nach der Position „74480“ werden die folgenden Positionen eingefügt:\n„74560    000085-68-7        Phthalsäure, Benzylbutylester       Nur zu verwenden als\na) Weichmacher in Mehrwegmate-\nrialien und -gegenständen;\nb) Weichmacher in Einwegmateria-\nlien und -gegenständen, die mit\nfettfreien Lebensmitteln in Be-\nrührung kommen, außer bei\nSäuglingsanfangsnahrung, Fol-\ngenahrung,      Getreidebeikost\noder anderer Beikost für Säug-\nlinge und Kleinkinder;\nc) technisches Hilfsagens in Kon-\nzentrationen von bis zu 0,1 %\nim Enderzeugnis.\nSML = 30 mg/kg Simulanzlöse-\nmittel2)\n74640     000117-81-7        Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester Nur zu verwenden als\n1. Weichmacher in Mehrwegmate-\nrialien und -gegenständen, die\nmit fettfreien Lebensmitteln in\nBerührung kommen;\n2. technisches Hilfsagens in Kon-\nzentrationen von bis zu 0,1 %\nim Enderzeugnis.\nSML = 1,5 mg/kg Simulanzlöse-\nmittel2)\n74880     000084-74-2        Phthalsäure, Dibutylester           Nur zu verwenden als\na) Weichmacher in Mehrwegmate-\nrialien und -gegenständen, die\nmit fettfreien Lebensmitteln in\nBerührung kommen;\nb) technisches Hilfsagens in Kon-\nzentrationen von bis zu 0,05 %\nim Enderzeugnis.\nSML = 0,3 mg/kg Simulanzlöse-\nmittel2)\n75100     068515-48-0        Phthalsäure, Diester mit primären,  Nur zu verwenden als\n028553-12-0        gesättigten C8 C10-verzweigten\na) Weichmacher in Mehrwegmate-\nAlkoholen, über 60 % C9.\nrialien und -gegenständen;\nb) Weichmacher in Einwegmateria-\nlien und -gegenständen, die mit\nfettfreien Lebensmitteln in Be-\nrührung kommen, außer bei\nSäuglingsanfangsnahrung, Fol-\ngenahrung,      Getreidebeikost\noder anderer Beikost für Säug-\nlinge und Kleinkinder;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008               789\nc) technisches Hilfsagens in Kon-\nzentrationen von bis zu 0,1 %\nim Enderzeugnis.\nSML(T) = 9 mg/kg Simulanzlöse-\nmittel2) [42]\n75105        068515-49-1       Phthalsäure, Diester mit primären, Nur zu verwenden als\n026761-40-0       gesättigten C9 C11-Alkoholen,       a) Weichmacher in Mehrwegmate-\nüber 90 % C10                           rialien und -gegenständen;\nb) Weichmacher in Einwegmateria-\nlien und -gegenständen, die mit\nfettfreien Lebensmitteln in Be-\nrührung kommen, außer bei\nSäuglingsanfangsnahrung, Fol-\ngenahrung,      Getreidebeikost\noder anderer Beikost für Säug-\nlinge und Kleinkinder;\nc) technisches Hilfsagens in Kon-\nzentrationen von bis zu 0,1 %\nim Enderzeugnis.\nSML(T) = 9 mg/kg Simulanzlöse-\nmittel2) [42]“.\nhh)   In der Position „76845“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:\n„Die Beschränkung für Ref.-Nr. 14260 und Ref.-Nr. 13720 ist einzuhalten.1)“.\nii)   Nach der Position „79600“ wird die folgende Position eingefügt:\n„79920       009003-11-6       Poly(ethylenpropylen)glykol“.\n106392-12-5\njj)   Nach der Position „81060“ wird die folgende Position eingefügt:\n„81500       009003-39-8       Polyvinylpyrrolidon                1)“.\nkk)   In der Position „81760“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:\n„SML = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer); SML = 48 mg/kg (berechnet als Eisen)“.\nll)   Nach der Position „93720“ wird die folgende Position eingefügt:\n„93760       000077-90-7       Tri-n-butylacetylcitrat“.\nmm) Nach der Position „95000“ wird die folgende Position eingefügt:\n„95020       006846-50-0       2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandioldi-  SML = 5 mg/kg Lebensmittel. Nur\nisobutyrat                         in Einweghandschuhen zu verwen-\nden“.\nnn)   Nach der Position „95270“ wird die folgende Position eingefügt:\n„95420       745070-61-5       1,3,5-Tris(2,2-dimethylpro-        SML = 0,05 mg/kg Lebensmittel“.\npanamido)-benzol\noo) In Abschnitt 2 Teil A wird nach den Erläuterungen zu Fußnote 1) die folgende Fußnote 2) angefügt:\n„2) Die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte erfolgt an Simulanzlösemitteln. Abweichend\nhiervon kann diese Überprüfung an Lebensmitteln erfolgen, sofern diese noch nicht mit dem Lebens-\nmittelbedarfsgegenstand in Berührung gekommen sind und sie vorab auf das Phthalat untersucht\nwurden und der dabei festgestellte Wert unterhalb der Bestimmungsgrenze liegt.“\ng) Abschnitt 2 Teil B wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift und in Satz 2 der Einleitung wird jeweils die Angabe „1. Juli 2006“ durch die Angabe\n„1. Mai 2008“ ersetzt.\nbb) Nach der Position „46640“ wird die folgende Position eingefügt:\n„47500        153250-52-3       N,N’-Dicyclohexyl-2,6-naphthalin-   SML = 5 mg/kg“.\ndicarboxamid","790             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008\ncc) In der Position „47600“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:\n„SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel [41] (ausgedrückt als Summe von Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctyl-\nthioglycolat), Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat), Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinn-\ndichlorid), ausgedrückt als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid“.\ndd) In der Position „67360“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:\n„SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel [41] (ausgedrückt als Summe von Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctyl-\nthioglycolat), Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat), Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinn-\ndichlorid), ausgedrückt als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid“.\nee) Nach der Position „71935“ wird die folgende Position eingefügt:\n„72081/10 –                       Erdölkohlenwasserstoffharze        SML = 5 mg/kg [1]1)“.\n(hydriert)\nff) Die Position „76681“ einschließlich der zugehörigen Angaben wird gestrichen.\ngg) Nach der Position „93280“ wird die folgende Position eingefügt:\n„93970        –                   Tricyclodecan-dimethanol-          SML = 0,05 mg/kg“.\nbis(hexahydrophthalat)\nh) Abschnitt 5 Teil A wird wie folgt gefasst:\n„Teil A. Allgemeine Spezifikationen/Reinheitsanforderungen\nLebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2\nNr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen primäre aromatische Amine nicht in\neiner nachweisbaren Menge abgeben (NG = 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Simulanzlösemittel). Für die Migra-\ntion der in den Verzeichnissen in den Abschnitten 1 und 2 aufgeführten primären aromatischen Amine gilt diese\nBeschränkung nicht.“\ni) Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „40320“ wird die folgende Position eingefügt:\n„42080         Ruß\n– Toluollösliche Substanzen: maximal 0,1 %, bestimmt nach ISO-Methode 6209\n– UV-Absorption des Cyclohexanextraktes bei 386 nm: < 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm\noder < 0,1 AU für eine Zelle von 5 cm, bestimmt mit einer allgemein anerkannten Ana-\nlysenmethode\n– Benzo(a)pyrengehalt: maximal 0,25 mg/kg Ruß\n– Höchstwert für die Verwendung von Ruß im Polymer: 2,5 Gew.-%“.\nbb) Nach der Position „67155“ wird die folgende Position eingefügt:\n„72081/10      Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)\nHydrierte Erdölkohlenwasserstoffharze werden hergestellt durch katalytische oder thermi-\nsche Polymerisation von Dienen und Olefinen der aliphatischen, alizyklischen und/oder\nmonobenzenoidarylalkenen Art aus gekrackten Erdöldestillaten mit einem Siedebereich\nvon bis zu 220 °C, sowie aus den reinen Monomeren aus diesen Destillationsläufen mit\nnachfolgender Destillation, Hydrierung und Weiterverarbeitung.\nViskosität: > 3 Pa.s bei 120 °C\nErweichungspunkt: > 95 °C, nach der ASTM-Methode E 28-67\nBromzahl: < 40 (ASTM D1159)\nFarbe einer 50 %igen Lösung in Toluol < 11 auf der Gardner-Skala\nRestliches aromatisches Monomer ≤ 50 mg/kg“.\ncc) In der Position „76845“ wird in Spalte 2 die Angabe „0,05 Gew.-%“ durch die Angabe „0,5 Gew.-%“\nersetzt.\ndd) Nach der Position „79600“ wird die folgende Position eingefügt:\n„81500         Polyvinylpyrrolidon\nDer Stoff muss den in der Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur\nFestlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farb-\nstoffe und Süßungsmittel (ABl. EG Nr. L 339 S. 1) festgelegten Reinheitskriterien entspre-\nchen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008               791\nj) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:\naa) Die Anmerkung [8] wird wie folgt gefasst:\n„[8] SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer\nRef.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 24886, 38000, 42400,\n62020, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725.“\nbb) Nach der Anmerkung [40] werden die folgenden Anmerkungen angefügt:\n„[41] SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 47600, 67360.\n[42] SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit\nihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 75100 und 75105.“\n10. In Anlage 10 wird in der laufenden Nummer 1 in Spalte 3 „Verfahren“ die Angabe „Stand Mai 1991“ durch die\nAngabe „Stand März 2008“ ersetzt.\n11. Nach Anlage 11 wird folgende Anlage angefügt:\n„Anlage 12\n(zu § 10 Abs. 1 Satz 2)\nAngaben in der schriftlichen Erklärung nach § 10 Abs. 1\n1. Name und Anschrift des Herstellers oder des für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen, der den\nLebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff herstellt oder einführt;\n2. Art des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Kunststoff;\n3. Datum der Ausstellung der Erklärung;\n4. Bestätigung, dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff den Vorschriften dieser Verordnung und\nder Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über\nMaterialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur\nAufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) in der jeweils geltenden\nFassung entspricht;\n5. Informationen zu den verwendeten Stoffen, für welche diese Verordnung Beschränkungen oder Spezifikationen\nenthält, damit auch die nachgelagerten Hersteller oder für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen\ndiese Beschränkungen einhalten können;\n6. Informationen über Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, gewonnen aus\nVersuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über die spezifischen Migrationswerte, sowie gegebenenfalls\nüber Reinheitskriterien gemäß der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269) in\nder jeweils geltenden Fassung;\n7. Spezifikationen zur Verwendung des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Kunststoff, insbesondere\na) Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen soll(en);\nb) Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit dem Lebensmittel;\nc) Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Kon-\nformität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Kunststoff festgestellt wurde.\n8. Sofern eine funktionelle Barriere aus Kunststoff nach § 2 Nr. 3b verwendet wird, ist ferner die Bestätigung\nerforderlich, dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand den Anforderungen des § 4 Abs. 5 und des § 8 Abs. 1a\nentspricht.\nDie schriftliche Erklärung muss dem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff, auf den sie sich bezieht,\nunmittelbar zugeordnet werden können und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produk-\ntion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.“","792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. April 2008\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}