{"id":"bgbl1-2008-17-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":17,"date":"2008-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_17.pdf#page=7","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008","law_date":"2008-04-30T00:00:00Z","page":783,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008             783\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008\nVom 30. April 2008\nAuf Grund von § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des            tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-\nFinanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001              lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche\n(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe-        Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht\nrium der Finanzen:                                          möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach\nSchätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-\n§1                                rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und des             sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen\nFinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2008              ist unverzüglich durchzuführen.\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-         (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im          Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im\nAusgleichsjahr 2008 wird der Zahlungsverkehr nach           Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,         Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landes-\ndass die Ablieferung des Bundesanteils von                  finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den\n54,73703756 vom Hundert an der durch Landesfinanz-          durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer An-\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden         sprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Fi-\nVomhundertsätze erhöht oder vermindert wird:                nanzausgleich überweist das Bundesministerium der\nFinanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin\nBaden-Württemberg                              73,2 v.H.    34 495 000 Euro, an Brandenburg 98 132 000 Euro,\nBayern                                         72,2 v.H.    an Mecklenburg-Vorpommern 162 275 000 Euro, an\nSachsen 270 872 000 Euro, an Sachsen-Anhalt\nBerlin                                                  –   152 803 000 Euro und an Thüringen 168 603 000 Euro.\nBrandenburg                                             –   Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats\nfällig.\nBremen                                         22,6 v.H.\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nHamburg                                        90,9 v.H.    behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nHessen                                         94,6 v.H.    das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-\nden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\nMecklenburg-Vorpommern                                  –   des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf\nNiedersachsen                                  17,3 v.H.    folgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Ab-\nschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig\nNordrhein-Westfalen                            73,0 v.H.    gezahlten Beträge verrechnet.\nRheinland-Pfalz                                43,2 v.H.       (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nSaarland                                       57,5 v.H.    behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nMaßgabe von § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Ländern\nSachsen                                                 –   zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nSachsen-Anhalt                                          –   steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nFolgemonats überwiesen.\nSchleswig-Holstein                             45,1 v.H.\nThüringen                                              –.                             §2\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die                               Inkrafttreten\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ntelegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-        2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. April 2008\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}