{"id":"bgbl1-2008-17-10","kind":"bgbl1","year":2008,"number":17,"date":"2008-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/17#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-17-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_17.pdf#page=25","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung","law_date":"2008-05-08T00:00:00Z","page":801,"pdf_page":25,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008                801\nVerordnung\nzur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung,\nder Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung\nVom 8. Mai 2008\nEs verordnen                                                      gemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem\n– auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, auch in              Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres, für das\nVerbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Ver-                    die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung\npflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I                   stehen.“\nS. 1763, 1766), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 5 des         b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Artikels 30\nGesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geän-                der Verordnung (EG) Nr. 795/2004“ die Wörter\ndert worden ist, die Bundesregierung,                             „der Kommission vom 21. April 2004 mit Durch-\n– auf Grund des § 9a des Gesetzes zur Durchführung                  führungsbestimmungen zur Betriebsprämienre-\nder Gemeinsamen Marktorganisationen und der Di-                   gelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003\nrektzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung                   des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direkt-\nvom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) die Bundesregie-              zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-\nrung,                                                             politik und mit bestimmten Stützungsregelungen\nfür Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und s                  Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“\nund Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 8                eingefügt.\nAbs. 1 Satz 1 sowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Nr. 1\nund 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-            2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:\nsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen                                       „§ 3b\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni                               Bestimmung der Zahl der\n2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2                        neuen Zahlungsansprüche für\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-                     Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-\nerlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das                Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs. 1 des Be-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft               triebsprämiendurchführungsgesetzes ein gesonder-\nund Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den                 ter Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft             für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2\nund Technologie und                                           und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes\nermittelten Hektarzahl entsprechende Zahl von Zah-\n– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des InVeKoS-             lungsansprüchen.“\nDaten-Gesetzes vom 24. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763,\n1769), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes      3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nvom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden                                     „§ 9a\nist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                               Anwendung der\nschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit                          Vorschriften über die Stilllegung\ndem Bundesministerium der Finanzen sowie\nDie §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit\n– auf Grund des § 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes in           durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998               der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund sol-\n(BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der          cher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstill-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)             legung ausgesetzt ist.“\ngeändert worden ist, das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:           4. Abschnitt 3 wird aufgehoben.\n5. § 14 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort\nÄnderung der                                   „Dauergrünland“ ein Komma und die Wörter „für\nBetriebsprämiendurchführungsverordnung                         Obstplantagen sowie für Reb- und Baumschul-\nDie Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der                 kulturen“ eingefügt.\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006                  b) In Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 wird je-\n(BGBl. I S. 2376), geändert durch Artikel 1 der Verord-              weils die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ durch die Angabe\nnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie folgt              „§ 5 Abs. 4c“ ersetzt.\ngeändert:                                                        c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                      fügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 „(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab\n„(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der                     dem Jahr 2008 für die Flächen, die\nInVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie an-                1. bei der Übertragung","802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008\na) als Obstplantagen oder                                                      Artikel 2\nb) mit Reb- oder Baumschulkulturen                                            Änderung\nals Dauerkulturen genutzt wurden und                                 der InVeKoS-Verordnung\n2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung               Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004\nzurückgegeben wurden oder werden,                  (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 7. Februar 2008 (BGBl. I S. 149), wird\nals Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Be-      wie folgt geändert:\ntrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprä-\nmiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage             1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nder Hektarzahl dieser Flächen berechnet.“                                              „§ 1\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                              Anwendungsbereich\n„(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprü-                  (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für\nchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag              die Durchführung\nnach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a\neinschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Be-            1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates\ntriebsprämiendurchführungsgesetzes ergeben-                    vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Re-\nden Betrages ermittelt.“                                       geln für Direktzahlungen im Rahmen der Ge-\nmeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten\ne) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil             Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft-\nnach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter „ , auch in              licher Betriebe und zur Änderung der Verordnun-\nVerbindung mit Absatz 4a,“ eingefügt.                          gen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG)\nf) Absatz 9 wird aufgehoben.                                      Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG)\nNr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/\n6. § 15 wird wie folgt geändert:\n1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4b“                   (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden\ndurch die Angabe „Abs. 4c“ ersetzt.                            Fassung und der zu ihrer Durchführung erlasse-\nb) Absatz 9 wird aufgehoben.                                      nen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-\nten über\n7. § 16 wird wie folgt geändert:\na) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsys-\na) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 wird je-\ntem,\nweils die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ durch die Angabe\n„§ 5 Abs. 4c“ ersetzt.                                         b) Stützungsregelungen für Inhaber landwirt-\nschaftlicher Betriebe, die dem Integrierten\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nVerwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen,\nfügt:\nnach Maßgabe des Absatzes 2,\n„(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 5 wird ab\ndem Jahr 2008 für die Flächen, die                             c) die Durchführung und Kontrolle der Einhal-\ntung anderweitiger Verpflichtungen nach Arti-\n1. bei der Pacht oder beim Kauf                                    kel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV\na) als Obstplantagen oder                                      der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,\nb) mit Reb- oder Baumschulkulturen                         d) den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Arti-\nals Dauerkulturen genutzt wurden und                           kel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,\n2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung                2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates\nzurückgegeben wurden oder werden,                          vom 20. September 2005 über die Förderung\nder Entwicklung des ländlichen Raums durch\nals Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Be-              den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die\ntrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprä-                 Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl.\nmiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage                    EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nder Hektarzahl dieser Flächen berechnet.“                      sung und der zu ihrer Durchführung erlassenen\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften\nüber\n„(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprü-\nchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag                  a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsys-\nnach Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3a                     tem,\neinschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Be-                b) die Durchführung und Kontrolle der Einhal-\ntriebsprämiendurchführungsgesetzes ergeben-                        tung anderweitiger Verpflichtungen nach Arti-\nden Betrages ermittelt.“                                           kel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                   der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Ar-\n„(5) § 14 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.“                     tikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 1698/2005,\n8. § 17 wird wie folgt geändert:\nfür die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG)\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4b“                   Nr. 1698/2005 genannten Stützungsregelungen\ndurch die Angabe „Abs. 4c“ ersetzt.                            nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1,\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                  3. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und\n9. Abschnitt 4a wird aufgehoben.                                     der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008                803\n4. des     Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes           kument ein von der zuständigen Behörde zugelas-\nund der Direktzahlungen-Verpflichtungenverord-           senes Authentifizierungsverfahren zu verwenden.\nnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1.               Die zuständigen Behörden können\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichne-          1. die Verwendung einer qualifizierten elektroni-\nten Stützungsregelungen umfassen                                 schen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des Sig-\n1. die einheitliche Betriebsprämie,                              naturgesetzes,\n2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln,                        2. die Verwendung einer fortgeschrittenen elektro-\n3. die Prämie für Eiweißpflanzen,                                nischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Sig-\nnaturgesetzes oder\n4. die Beihilfe für Energiepflanzen,\n3. sonstige Authentifizierungsverfahren, die den\n5. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte,\nAnforderungen an die elektronische Übermitt-\n6. die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugerge-                   lung von Daten im Sinne des Artikels 18 Abs. 1\nmeinschaften,                                                der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommis-\n7. die Tabakbeihilfe.                                            sion vom 21. April 2004 mit Durchführungsbe-\nstimmungen zur Einhaltung anderweitiger Ver-\n(3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stüt-\npflichtungen, zur Modulation und zum Integrier-\nzungsregelungen sind nur § 3 Satz 2 und 3 und § 6a\nten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der\nanzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit\nDurchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten\ngemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im\nStützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit\nRahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, das\nbestimmten Stützungsregelungen für Inhaber\nDirektzahlungen-Verpflichtungengesetz, die Direkt-\nlandwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141\nzahlungen-Verpflichtungenverordnung und das In-\nS. 18) in der jeweils geltenden Fassung genü-\nVeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt\ngen,\nunberührt.“\n2. In § 2 werden                                                zulassen. § 3a Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsver-\nfahrensgesetzes findet bei der Verwendung qualifi-\na) in Absatz 1                                               zierter oder fortgeschrittener elektronischer Signa-\naa) die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch            turen entsprechende Anwendung.\ndie Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4“ und\n(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektroni-\nbb) die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe             sches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet,\n„§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“ und                      teilt die Behörde dies dem Absender unter Angabe\nb) in Absatz 7 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Buchstabe a            der für sie geltenden technischen Rahmenbedin-\nund b“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-          gungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger gel-\nstabe a und b“                                           tend, er könne das von der Behörde übermittelte\nelektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie\nersetzt.\nes ihm erneut in einem geeigneten Format oder\n3. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:                      als Schriftstück zu übermitteln.\n„Das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten                     (4) Für die Übermittlung elektronischer Doku-\nRechtsakten errichtete System zur Identifizierung            mente sowie für die Übermittlung der einem elek-\nlandwirtschaftlicher Parzellen ist auch bei den in           tronisch übermittelten Dokument beizufügenden\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechtsakten anzuwen-              Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt wer-\nden. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs              den oder nicht elektronisch übermittelt werden kön-\nist der in der Anlage 1 bezeichnete Flächenidentifi-         nen, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie\nkator zu verwenden.“                                         bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.“\n4. § 4 wird aufgehoben.                                      7. Im Abschnitt 2 wird nach der Abschnittsbezeich-\n5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           nung folgender § 6a eingefügt:\n„Die zuständigen Stellen können für Anträge,                                       „§ 6a\nVerträge, Erklärungen oder Meldungen Muster be-\nkannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch                                 Betriebsnummer\nin elektronischer Form, bereithalten.“                          Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebs-\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:                                  inhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Num-\nmer für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten\n„§ 6\nStützungsregelungen zu (Betriebsnummer).“\nElektronische Kommunikation\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente\nist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zu-         a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngang eröffnet.                                                   „Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag\n(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann eine nach               nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/\ndieser Verordnung angeordnete Schriftform durch                  2004 in der jeweils geltenden Fassung bis zum\ndie elektronische Form ersetzt werden, soweit in                 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen bean-\ndieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt                   tragt werden, bei der zuständigen Landesstelle\nist. In diesem Fall ist bei einem elektronischen Do-             einzureichen.“","804              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                  „§ 23a\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Bankver-                            Anwendung des Abschnitts 4\nbindung des Betriebsinhabers und die zur                 Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit\nIdentifizierung des Betriebsinhabers von der          durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe\nzuständigen Landesstelle vergebene Num-               der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund\nmer (Betriebsnummer)“ durch die Wörter                solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächen-\n„Betriebsnummer und Bankverbindung des                stilllegung ausgesetzt ist.“\nBetriebsinhabers“ ersetzt.\n13. In § 23c Abs. 3 werden die Wörter „mehrjährigen\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                     Kulturen“ durch die Wörter „anderen als einjährigen\naaa) Buchstabe a wird aufgehoben.                     Kulturen“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe g werden nach den Wör-          14. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ntern „stillgelegte Flächen im Sinne des         a) Die Angabe „30. Juni“ wird durch die Angabe\nArtikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG)              „15. Juli“ ersetzt.\nNr. 1782/2003,“ die Wörter „soweit\nnicht die Verpflichtung zur Flächenstill-       b) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.\nlegung durch Rechtsakte der Organe              c) In Nummer 3 wird am Ende ein Komma und da-\nder Europäischen Gemeinschaft oder                  nach das Wort „sowie“ eingefügt.\nauf Grund solcher Rechtsakte ausge-\nsetzt ist,“ angefügt.                           d) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:\nccc) In Buchstabe i werden nach dem Wort                  „4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen\n„Hopfenflächen,“ die Wörter „Obst-                       die Vorlage der amtlichen Etiketten für das\nplantagen, Reb- oder Baumschulkultu-                     ausgesäte Hanfsaatgut“.\nren, die als Dauerkulturen genutzt wer-     15. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 10a eingefügt:\nden,“ angefügt.\n„Abschnitt 10a\nddd) Nach den Wörtern „besonders zu be-                               Absehen von Kürzungen\nzeichnen“ wird das Komma durch ei-                          und Ausschlüssen bei Verstößen\nnen Punkt ersetzt.                                        gegen anderweitige Verpflichtungen\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                                      § 31a\nc) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                                    Absehen von Kürzungen\nund Ausschlüssen bei Verstößen\n„4. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle,\ngegen anderweitige Verpflichtungen\nob Landschaftselemente im Sinne des § 5\nAbs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungen-              Die zuständige Landesstelle kann von einer Kür-\nverordnung Bestandteil der landwirtschaftli-          zung von Zahlungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5\nchen Flächen sind, soweit die Landschafts-            und 7 genannten Stützungsregelungen absehen,\nelemente nicht bereits in den dem Betriebs-           wenn\ninhaber von der zuständigen Landesstelle              1. ein fahrlässiger Verstoß gegen die\nvorgelegten Antragsunterlagen erfasst wor-\nden sind,“.                                               a) Grundanforderungen an die Betriebsführung\noder\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.\nb) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gu-\n9. In § 11 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b                      tem landwirtschaftlichen und ökologischen\neingefügt:                                                           Zustand\n„(1b) Der gesonderte Betrag nach § 5 Abs. 4b                  nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfü-\ndes Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis                 gig anzusehen ist und\nzum 15. Mai 2008 schriftlich bei der Landesstelle zu\nbeantragen. In dem Antrag ist anzugeben, in wel-             2. keine direkte Gefährdung der Gesundheit von\nchem Umfang die Flächen am 15. Mai 2007 als                      Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden\nwar.“\n1. Obstplantage oder\n16. In § 33 werden\n2. mit Reb- oder Baumschulkulturen\na) nach den Wörtern „und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nals Dauerkulturen genutzt worden sind.“                          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist“ die\n10. Die §§ 13a und 14 werden aufgehoben.                             Wörter „bei Stützungsregelungen nach § 1\nAbs. 2“ eingefügt und\n11. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1\n„Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1                     Nr. 1, 3 und 4“ ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder\nverwendet, hat die in diesen Rechtsakten geforder-       17. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\nten Angaben mindestens monatlich aufzuzeich-                 „Anlage 1\nnen.“                                                        (zu § 3 Satz 3, § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2)\n12. § 23a wird wie folgt gefasst:                                             Flächenidentifikator (16 Stellen)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008                         805\nArtikel 3                                    jeweils die Angabe „von mehr als 250 RT Bruttoraum-\nÄnderung der                                     gehalt“ durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl\nDirektzahlungen-Verpflichtungenverordnung                         von mehr als 500“ ersetzt.\nIn § 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverord-                                               Artikel 5\nnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zu-\nletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. April 2007                                    Neubekanntmachung\n(BGBl. I S. 489) geändert worden ist, werden nach dem                      Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nWort „Direktzahlungen“ die Wörter „oder sonstigen                      schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nStützungszahlungen“ eingefügt.                                         durch Artikel 1 bis 4 geänderten Verordnungen in der\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nArtikel 4                                    sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nÄnderung der Seefischereiverordnung\nArtikel 6\nIn § 2 Abs. 2 Nr. 1 und in § 6 Nr. 1 der Seefischerei-\nverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die                                             Inkrafttreten\nzuletzt durch Artikel 433 der Verordnung vom 31. Okto-                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Mai 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}