{"id":"bgbl1-2008-17-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":17,"date":"2008-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformverordnung - UnifV)","law_date":"2008-04-25T00:00:00Z","page":778,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["778              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008\nVerordnung\nüber die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses\n(Uniformverordnung – UnifV)\nVom 25. April 2008\nAuf Grund des § 4a Satz 2 in Verbindung mit § 93                                      §4\nAbs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der                         Ausschlusstatbestände\nBekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482)\nverordnet das Bundesministerium der Verteidigung:               Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für\n1. Veranstaltungen, an denen die frühere Soldatin oder\n§1                                    der frühere Soldat beruflich oder ehrenamtlich teil-\nGrundsatz                                 nimmt, mit Ausnahme der Veranstaltungen nach\n§ 3 Nr. 4 sowie\nFrüheren Soldatinnen und früheren Soldaten kann für\ndie in § 3 genannten Anlässe das Tragen der Uniform          2. Anlässe, bei denen auch Soldatinnen und Soldaten\naußerhalb eines Wehrdienstes genehmigt werden.                   der Bundeswehr die Uniform nicht tragen dürfen.\n§2                                                            §5\nBegriffsbestimmung                                         Antrag, Zuständigkeiten\n(1) Uniform im Sinne dieser Verordnung ist die Uni-          (1) Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 ge-\nform der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr mit         nannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen\nden Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen die frü-       des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen.\nhere Soldatin oder der frühere Soldat berechtigt ist.           (2) Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Been-\n(2) Der Uniform nach Absatz 1 ist als besondere           digung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden,\nKennzeichnung eine schwarz-rot-goldene Kordel als            entscheidet die oder der letzte Disziplinarvorgesetzte\nÜberziehschlaufe auf den Schulterklappen zwischen            der Soldatin oder des Soldaten. Über spätere Anträge\nÄrmeleinsatz und Dienstgradabzeichen oder ein gold-          sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für\nfarbener Buchstabe „R“ in Verbindung mit dem Dienst-         den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zustän-\ngradabzeichen (Marine) hinzuzufügen.                         dige Landeskommando.\n(3) Im Übrigen richten sich die Art, Trageweise und          (3) Das Streitkräfteamt entscheidet,\nbesondere Kennzeichnung der Uniform nach den für\n1. soweit eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gege-\ndie Uniform der Soldatinnen und Soldaten geltenden\nben ist,\nDienstvorschriften.\n2. wenn die Uniform im Einzelfall im Ausland getragen\n§3                                    werden soll und\nAnlässe                              3. wenn in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Anträge\nvon Generalen und Admiralen gestellt werden.\nDas Tragen der Uniform kann genehmigt werden für\n(4) In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die\n1. festliche Familienereignisse, wie Hochzeiten, Taufen\nZuziehung im Einzelfall zuständige Stelle.\noder Anlässe ähnlicher Bedeutung,\n2. Bestattungen von Angehörigen, Kameradinnen und                                        §6\nKameraden,\nGenehmigung\n3. festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfei-\nern des Bundes, der Länder und Gemeinden und                (1) Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Im\nanderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,          Falle des § 3 Nr. 6 kann die Genehmigung mit der Ent-\nscheidung über die Zuziehung zu der dienstlichen Ver-\n4. Veranstaltungen von Soldatinnen-, Soldaten-, Re-          anstaltung verbunden werden. Erfolgt die Zuziehung\nservistinnen- und Reservistenvereinigungen, zu de-       ausnahmsweise nur mündlich, kann die Genehmigung\nnen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht,           ebenfalls mündlich erteilt werden.\n5. andere repräsentative oder im Interesse der Bundes-          (2) In den Fällen des § 3 Nr. 1 bis 4 wird die Geneh-\nwehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen         migung unbefristet erteilt, im Übrigen jeweils nur für ei-\nsowie                                                    nen bestimmten Anlass. In den Fällen des § 3 Nr. 1 bis\n6. Reisen zu dienstlichen Veranstaltungen nach § 81          5 umfasst die Genehmigung auch die Hin- und Rück-\ndes Soldatengesetzes einschließlich der Rückreisen.      reise zu dem jeweiligen Anlass.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008                       779\n(3) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die An-                                            §7\ntragstellerin oder der Antragsteller und in den Fällen                             Widerruf der Genehmigung\ndes § 3 Nr. 5 und des § 5 Abs. 3 Nr. 2 auch die Art\nund die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung                  Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.\ndie Gewähr bieten, dass das Ansehen der Bundeswehr                 Sie ist zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass\nin der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt und die Trage-          durch das Auftreten der früheren Soldatin oder des frü-\nberechtigung nicht missbraucht wird.                               heren Soldaten in Uniform das Ansehen der Bundes-\nwehr in der Öffentlichkeit beeinträchtigt oder die Trage-\nberechtigung missbraucht wird.\n(4) Der Genehmigungsbescheid ist mitzuführen,\nwährend die Uniform getragen wird. Er ist auf Verlangen                                          §8\nder Polizei oder der Feldjäger vorzuzeigen. Ist im Fall\ndes § 3 Nr. 6 die Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 3                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nausnahmsweise nur mündlich erteilt worden, sind die                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAngaben zur Erreichbarkeit der genehmigenden Stelle                in Kraft. Gleichzeitig tritt die Uniformverordnung vom\nbereitzuhalten.                                                    14. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 9) außer Kraft.\nBonn, den 25. April 2008\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}